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Document 51998PC0117

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über stichprobenartige Kontrollen der Verkehrssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen

    /* KOM/98/0117 endg. - SYN 98/0097 */

    ABl. C 190 vom 18.6.1998, p. 10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    51998PC0117

    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über stichprobenartige Kontrollen der Verkehrssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen /* KOM/98/0117 endg. - SYN 98/0097 */

    Amtsblatt Nr. C 190 vom 18/06/1998 S. 0010


    Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über stichprobenartige Kontrollen der Verkehrssicherheit von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen (98/C 190/09) (Text von Bedeutung für den EWR) KOM(1998) 117 endg. - 98/0097(SYN)

    (Von der Kommission vorgelegt am 19. Mai 1998)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 1 Buchstaben c) und d),

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses,

    gemäß dem Verfahren des Artikels 189c EG-Vertrag in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Durch den Anstieg des Verkehrsaufkommens sehen sich alle Mitgliedstaaten ähnlich gearteten, gravierenden Verkehrssicherheits- und Umweltproblemen gegenüber.

    (2) Im Interesse der Straßenverkehrssicherheit, des Umweltschutzes und eines gerechten Wettbewerbs sollten schwere Nutzfahrzeuge nur betrieben werden, wenn ihr Wartungszustand ein hohes Maß an Verkehrssicherheit gewährleistet.

    (3) Die Straßenkontrollen sollten ohne Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit des Fahrzeugführers oder des Landes der Zulassung des Nutzfahrzeugs durchgeführt werden.

    (4) Durch die Überprüfung der Verkehrstüchtigkeit schwerer Nutzfahrzeuge im Rahmen der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1) wird dafür gesorgt, daß diese Fahrzeuge einmal jährlich einer technischen Überwachung unterzogen werden.

    (5) Die durch die genannte Richtlinie vorgeschriebene jährliche technische Überwachung ist jedoch nicht ausreichend, um sicherzustellen, daß die Fahrzeuge das ganze Jahr hindurch verkehrssicher sind.

    (6) Stichprobenartige Straßenkontrollen zur wirksamen Durchsetzung der Bestimmungen werden als eine wichtige kosteneffiziente Maßnahme angesehen, um den Wartungszustand der im Verkehr befindlichen Nutzfahrzeuge zu überprüfen.

    (7) Entsprechend dem in Artikel 3b EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritäts- und Verhältnismäßigkeitsprinzip können die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Einführung von Straßenkontrollen für schwere Nutzfahrzeuge, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden; sie können daher wegen des Umfangs der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene verwirklicht werden. Diese Richtlinie beschränkt sich auf das zur Erreichung dieser Ziele notwendige Mindestmaß und geht nicht über das dazu Erforderliche hinaus.

    (8) Die Straßenkontrollen sollten nach einem abgestuften Verfahren auf Stichprobenbasis beruhen; dies bietet am besten die Gewähr für die Identifizierung von Fahrzeugen, die schlecht gewartet sind; zugleich wird der betriebliche Aufwand für die zuständigen Behörden niedrig gehalten sowie Kosten und Verzögerungen für die Fahrzeugführer und Transportunternehmen minimiert.

    (9) Der Rat hat die Kommission im Zusammenhang mit den Diskussionen über das Auto-Öl-Programm aufgefordert, Vorschläge für eine gleichzeitige Anwendbarkeit von Richtlinien über Fahrzeugtypgenehmigungsvorschriften, Kraftstoffqualität und technische Kontrollen vorzulegen.

    (10) Im Falle wiederholter schwerwiegender Übertretungen sollten die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Fahrzeug zugelassen ist oder das betreffende Unternehmen niedergelassen ist, aufgefordert werden können, geeignete Maßnahmen zu treffen; sie sollten den antragstellenden Mitgliedstaat über alle eventuellen Folgemaßnahmen unterrichten.

    (11) Jeder Mitgliedstaat sollte Sanktionen festlegen, die bei einem Verstoß gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zu verhängen sind -

    HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Mit dieser Richtlinie wird eine Regelung für stichprobenartige Straßenkontrollen der Verkehrssicherheit von schweren Nutzfahrzeugen festgelegt, die im Gebiet der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen.

    (2) Diese Richtlinie beeinträchtigt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, unter Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften Fahrzeuge zu kontrollieren, die nicht unter diese Richtlinie fallen.

    Artikel 2

    Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:

    a) "Nutzfahrzeug" die in Anhang I der Richtlinie 96/96/EG unter Gruppe 1, 2 und 3 aufgeführten Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger;

    b) "stichprobenartige Kontrolle" eine außerplanmäßige Kontrolle eines Fahrzeugs auf dem Gebiet eines Mitgliedstaats, die behördlicherseits an der Straße oder einem anderen, von der jeweiligen Behörde als geeignet betrachteten Ort durchgeführt wird;

    c) "technische Überwachung" die Prüfung der Verkehrssicherheit von Fahrzeugen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/96/EG.

    Artikel 3

    (1) Die erste Stufe der Straßenkontrollen beinhaltet eine Sichtprüfung des vorbeifahrenden Fahrzeugs durch einen ausgebildeten Fahrzeugprüfer im Hinblick auf den Wartungszustand.

    (2) Ergibt sich nach der ersten Stufe der Verdacht, daß sich das Fahrzeug nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet, beginnt die zweite Stufe der Untersuchung des angehaltenen Fahrzeugs, die eine Prüfung der Dokumente der technischen Überwachung beinhaltet, insbesondere des Nachweises, daß an dem Fahrzeug die vorgesehenen Fahrzeugprüfungen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 96/96/EG vorgenommen wurden oder daß das Fahrzeug kürzlich einer Straßenkontrolle gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 96/96/EG unterzogen wurde.

    (3) Sofern die Prüfung der Unterlagen kein hinreichendes Vertrauen bietet, daß das Fahrzeug gut gewartet ist oder vermutet der Fahrzeugprüfer, daß das Fahrzeug nicht straßenverkehrstauglich ist, erfolgt als dritte Stufe des Verfahrens die Prüfung des betreffenden Fahrzeugs auf Unregelmäßigkeiten gemäß Anhang II.

    Artikel 4

    (1) Die Mitgliedstaaten führen angemessene und häufige Straßenkontrollen durch, bei denen in jedem Jahr eine große und repräsentative Zahl Fahrzeuge aller Gruppen, die unter diese Richtlinie fallen, geprüft wird.

    (2) Damit Straßenkontrollen wirksam sind, müssen sie einen ausreichend großen Teil des Straßennetzes abdecken.

    (3) Die Straßenkontrollen werden ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Fahrers und des Landes, in dem das schwere Nutzfahrzeug zugelassen wurde, durchgeführt.

    (4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission alle zwei Jahre die Anzahl der kontrollierten Fahrzeuge in der Gliederung nach Typ und Land der Zulassung, einschließlich der festgestellten Mängel, mit.

    Artikel 5

    (1) Bei der Durchführung der stichprobenartigen Straßenkontrollen gemäß dieser Richtlinie benutzen die Mitgliedstaaten die in Anhang I enthaltene Kontrolliste. Der Fahrer des betreffenden Fahrzeugs erhält von der Behörde, die die Kontrolle durchgeführt hat, eine Durchschrift dieser Kontrolliste oder eine Bescheinigung über das Ergebnis der durch die Richtlinie 96/96/EG vorgeschriebenen regelmäßigen technischen Überwachung; diese Dokumente sind auf Anfrage vorzulegen, um unverhältnismäßig kurz aufeinanderfolgende Straßenkontrollen zu vereinfachen bzw. möglichst zu vermeiden.

    (2) Stellt der Fahrzeugprüfer bei der stichprobenartigen Straßenkontrolle fest, daß die Mängel des Fahrzeugs eine weitere Untersuchung erfordern, kann das Fahrzeug einer technischen Überwachung in einer zugelassenen Prüfstelle gemäß Artikel 2 der Richtlinie 96/96/EG unterzogen werden.

    Wird bei einer stichprobenartigen Kontrolle festgestellt, daß ein Fahrzeug die Anforderungen des Anhangs II nicht erfuellt oder eine nachfolgende technische Überwachung in einer zugelassenen Prüfstelle gemäß Artikel 2 der Richtlinie 96/96/EG nicht besteht und somit als ernsthafte Gefährdung für seine Insassen und andere Straßenverkehrsteilnehmer betrachtet wird, kann das betreffende Fahrzeug mit sofortiger Wirkung stillgelegt werden.

    Artikel 6

    (1) Die Mitgliedstaaten gewähren einander Amtshilfe bei der Durchführung dieser Richtlinie.

    (2) Schwerwiegende oder wiederholte Mängel an einem gebietsfremden Fahrzeug müssen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats gemeldet werden, in dem das betreffende Fahrzeug zugelassen ist oder in dem das betreffende Unternehmen, niedergelassen ist.

    Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem schwerwiegende oder wiederholte Mängel an gebietsfremden Fahrzeugen festgestellt wurden, können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das betreffende Fahrzeug zugelassen ist oder das betreffende Unternehmen niedergelassen ist, ersuchen, gegenüber dem oder den Zuwiderhandelnden angemessene Maßnahmen zu ergreifen.

    Die letztgenannten Behörden teilen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem die Verstöße festgestellt wurden, die gegebenenfalls gegenüber dem oder den Zuwiderhandelnden ergriffenen Maßnahmen mit.

    Artikel 7

    Die Kommission erläßt die zur Anpassung des Anhangs II an den technischen Fortschritt erforderlichen Änderungen nach dem in Artikel 8 festgelegten Verfahren.

    Artikel 8

    Die Kommission wird von dem Ausschuß zur Anpassung der Richtlinie über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt, nachfolgend als "der Ausschuß", unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem ein Vertreter der Kommission den Vorsitz führt.

    Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage - erforderlichenfalls durch eine Abstimmung - festsetzen kann.

    Die Stellungnahme wird in das Protokoll aufgenommen; darüber hinaus hat jeder Mitgliedstaat das Recht zu verlangen, daß sein Standpunkt im Protokoll festgehalten wird.

    Die Kommission berücksichtigt soweit wie möglich die Stellungnahme des Ausschusses. Sie unterrichtet den Ausschuß darüber, inwieweit sie seine Stellungnahme berücksichtigt hat.

    Artikel 9

    Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle geeigneten Maßnahmen, um deren Durchsetzung zu gewährleisten. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen diese Bestimmungen der Kommission spätestens an dem in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Tag mit und melden alle sie betreffenden Änderungen unverzüglich.

    Artikel 10

    (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 31. Dezember 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Bei Erlaß dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    Die Mitgliedstaaten wenden diese Vorschriften ab dem 1. Juli 1999 an.

    (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut aller nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter die Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 11

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 12

    Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    (1) ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1.

    ANHANG I

    KONTROLLISTE

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    1. Ort der Überprüfung ..........

    2. Datum ..........

    3. Uhrzeit ..........

    4. Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer des Fahrzeugs ..........

    5. Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer des Anhängers/Sattelanhängers ..........

    6. Fahrzeugklasse

    Schweres Nutzfahrzeug (über 12 t) (1)

    Lastzug (2)

    Gelenkfahrzeug mit Ladeplattform (3)

    Bus (4)

    Kleinbus (5) Leichtes Nutzfahrzeug (3,5 bis 12 t)(6)

    7. Transportunternehmen/Anschrift ..........

    ..........

    8. Staatsangehörigkeit ..........

    9. Fahrzeugführer ..........

    10. Versender, Anschrift, Verladeort ..........

    ..........

    11. Empfänger, Anschrift, Entladeort ..........

    ..........

    12. Bruttomasse des Gesamtfahrzeugs ..........

    13. Beanstandete Mängel

    - Bremssystem und dessen Bauteile

    - Lenkgestänge

    - Leuchten, Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen

    - Räder/Naben/Reifen

    - Abgasanlage

    - Rauchgastrübung (bei Dieselmotoren)

    - Abgasemissionen (bei Ottomotoren)

    Klassifizierung der Fahrzeuge nach Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG

    (1) Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen (Klasse N3).

    (2) Kombinationen aus einem Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen (Klassen N2, N3) und einem (oder mehrerer) Anhänger (Klasse O).

    (3) Zugfahrzeuge, die zur Verbindung mit einem Sattelanhänger bestimmt sind.

    (4) Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern und mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klassen M2, M3).

    (5) Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern und (mehr als fünf, jedoch) höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klasse M1).

    (6) Fahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen (Klasse N2).

    14. Verschiedenes/Bemerkungen

    15. Kontrollierende(r) Behörde/Bedienstete(r)

    16. Ergebnis der Kontrolle

    - bestanden

    - bestanden mit geringen Mängeln

    - schwerwiegende Mängel

    - mit sofortiger Wirkung aus dem Verkehr gezogen

    Unterschrift der kontrollierenden Person/Zulassung>ENDE EINES SCHAUBILD>

    ANHANG II

    TECHNISCHE VORSCHRIFTEN FÜR DIE STRASSENSEITIGE KONTROLLE

    Nutzfahrzeuge gemäß Artikel 2 müssen so gewartet sein, daß sie von den Überwachungsbehörden als verkehrstüchtig angesehen werden können.

    Zu kontrollieren sind alle Aspekte, die für den sicheren und sauberen Betrieb eines Fahrzeugs als ausschlaggebend betrachtet werden. Neben einfachen Funktionsprüfungen (Beleuchtung, Signalleuchten, Reifenzustand usw.) sind die Bremsanlage und die Emissionen des Kraftfahrzeugs wie nachstehend beschrieben besonderen Prüfungen bzw. Kontrollen zu unterziehen:

    1. Bremsanlage

    Sämtliche Teile der Bremsanlage und ihrer Betätigungseinrichtungen müssen einwandfrei funktionieren und richtig eingestellt sein.

    Die Fahrzeugbremsen müssen die folgenden Bremsfunktionen durchführen können:

    a) bei Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Sattelanhängern muß die Betriebsbremse das Fahrzeug sicher, schnell und wirksam abbremsen und zum Stillstand bringen können, unabhängig von den Beladungsbedingungen und der Steigung oder dem Gefälle der Straße, auf der das Fahrzeug fährt;

    b) bei Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Sattelanhängern muß die Feststellbremse das Fahrzeug auf einer deutlichen Steigung oder einem deutlichen Gefälle unabhängig von den Beladungsbedingungen im Stillstand halten können, wobei die Bremsflächen durch eine rein mechanische Betätigung in der Bremsstellung gehalten werden;

    c) bei Kraftfahrzeugen muß die Hilfsbremsanlage das Fahrzeug unabhängig von den Beladungsbedingungen innerhalb eines angemessenen Bremswegs abbremsen und zum Stillstand bringen können, auch wenn die Betriebsbremse ausgefallen ist.

    Bestehen Zweifel hinsichtlich des Wartungszustands des Fahrzeugs, können die Überwachungsbehörden die Bremswirkung des Fahrzeugs auf einige oder alle der in Anhang II Nummer 1 der Richtlinie 96/96/EG angegebenen Punkte prüfen.

    2. Auspuffabgase

    2.1. Auspuffabgase

    2.1.1. Kraftfahrzeuge mit Motoren mit Fremdzündung (Ottomotoren),

    a) deren Auspuffabgase nicht durch eine moderne Abgasreinigungsanlage wie einen Dreiwege-Katalysator mit Lambdasondenregelung gereinigt werden:

    1. Sichtprüfung der Auspuffanlage auf Dichtheit;

    2. gegebenenfalls Sichtprüfung der Abgasreinigungsanlage auf Vorhandensein der erforderlichen Ausrüstung.

    Nach einer angemessenen, den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers entsprechenden Warmlaufzeit des Motors wird der Kohlenmonoxid-(CO)-Gehalt in den Auspuffabgasen im Leerlauf (ohne Last) gemessen.

    Der CO-Gehalt in den Auspuffabgasen darf höchstens dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert entsprechen. Liegen hierzu keine Angaben vor oder entscheiden die Prüfstellen in den Mitgliedstaaten, diese Angaben nicht als Referenzwerte zu verwenden, so darf der CO-Gehalt in den Auspuffabgasen höchstens betragen:

    - bei Fahrzeugen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten deren Übereinstimmung mit der Richtlinie 70/220/EWG (1) vorgeschrieben haben, erstmals zugelassen bzw. in Betrieb genommen wurden: 4,5 Vol.-%;

    - bei Fahrzeugen, die nach dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen bzw. in Betrieb genommen wurden: 3,5 Vol.-%.

    b) deren Auspuffabgase durch eine moderne Abgasreinigungsanlage wie einen Dreiwege-Katalysator mit Lambdasondenregelung gereinigt werden:

    1. Sichtprüfung der Auspuffanlage auf Dichtheit und Vollständigkeit;

    2. Sichtprüfung der Abgasreinigungsanlage auf Vorhandensein der erforderlichen Ausrüstung.

    3. Ermittlung des Wirkungsgrades der Abgasreinigungsanlage des Fahrzeugs, indem in den Auspuffabgasen der Lambda-Wert und der CO-Gehalt gemäß Nummer 4 oder gemäß den sonstigen vom Fahrzeughersteller angegebenen, bei der Erteilung der Typengenehmigung genehmigten Verfahren nachgemessen werden. Für jede Untersuchung wird eine vom Fahrzeughersteller empfohlene Warmlaufzeit des Motors eingehalten;

    4. Emissionen am Auspuff - Grenzwerte

    - Messungen bei Leerlauf des Motors:

    Der höchst zulässige CO-Gehalt in den Auspuffabgasen entspricht dem vom Fahrzeughersteller angegebenen Wert. Liegen hierzu keine Angaben vor, so darf der CO-Wert 0,5 Vol.-% nicht überschreiten;

    - Messungen bei erhöhter Leerlaufdrehzahl ohne Last von mindestens 2 000 min-1:

    CO-Gehalt beträgt höchstens 0,3 Vol.-%,

    Lambda: 1 ± 0,03 (gemäß Herstellerangaben).

    2.1.2. Kraftfahrzeuge mit Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren)

    Die Messung der Trübung der Rauchgasemissionen erfolgt durch Anhebung der Motordrehzahl bei Leerlaufstellung des Getriebes (ohne Last), d. h. der Motor wird von der Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl beschleunigt. Die Trübung darf den vom Fahrzeughersteller gemäß der Richtlinie 72/306/EWG (2) auf dem Kennzeichen angegebenen Wert nicht überschreiten. Liegen hierzu noch keine Angaben vor oder entscheiden die Prüfstellen in den Mitgliedstaaten, diese Angaben nicht als Referenzwert zu verwenden, so dürfen beim Absorptionsbeiwert folgende Werte nicht überschritten werden:

    - Saugmotoren: 2,5 m-1,

    - Turbomotoren: 3,0 m-1

    oder entsprechende Werte bei der Verwendung eines Prüfgeräts einer anderen als der bei der Erteilung der EG-Typgenehmigung verwendeten Art.

    Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1980 erstmals zugelassen bzw. in Betrieb genommen wurden, sind von diesen Bestimmungen befreit.

    2.1.3. Prüfeinrichtungen

    Mit den für die Prüfung von Otto- bzw. Dieselmotoren eingesetzten Einrichtungen muß es möglich sein, genau festzustellen, ob das jeweilige Fahrzeug die vorgeschriebenen bzw. vom Hersteller angegebenen Grenzwerte einhält.

    2.2. Gegebenenfalls Prüfung der korrekten Funktionsweise des Bord-Diagnosesystems zur Emissionsüberwachung.

    (1) Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 76 vom 9.3.1970, S. 1) und Berichtigung (ABl. L 81 vom 11.4.1970, S. 15).

    (2) Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emissionen verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 190 vom 20.8.1972, S. 1).

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