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Document 51994AC1404

STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem "XXIII. Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik"

ABl. C 397 vom 31.12.1994, p. 59–68 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

51994AC1404

STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem "XXIII. Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik"

Amtsblatt Nr. C 397 vom 31/12/1994 S. 0059


Stellungnahme zu dem XXIII. Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik (94/C 397/21)

Die Kommission beschloß am 25. Mai 1994, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 198 des EG-Vertrags um Stellungnahme zu folgender Vorlage zu ersuchen: "XXIII. Bericht der Kommission über die Wettbewerbspolitik (1993)."

Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Industrie, Handel, Handwerk und Dienstleistungen nahm ihre Stellungnahme am 30. November 1994 an. Berichterstatter waren die Herren Morales und Ataíde Ferreira.

Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 321. Plenartagung (Sitzung vom 21. Dezember 1994) einstimmig folgende Stellungnahme.

1. Allgemeine Bemerkungen

1.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß möchte zunächst betonen, daß er dem von der Kommission alljährlich vorgelegten Bericht über die Wettbewerbspolitik grösste Bedeutung beimisst. Es handelt sich um ein Dokument von grossem Interesse, das von Anfang an eine klare Vorstellung von den Leitlinien der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik vermittelt hat.

1.2. So leistet auch der XXIII. Bericht wieder einen Beitrag zum Dialog zwischen der Kommission und den übrigen Gemeinschaftsorganen und -institutionen sowie zur Transparenz und Rechtssicherheit in den Beziehungen zu den Unternehmen, den Mitgliedstaaten und den Verbrauchern, die von der Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft in erster Linie betroffen sind.

1.3. Der Ausschuß würdigt die Informationsbestrebungen der Kommission, die sie nicht nur durch den Umfang ihres Berichts unter Beweis stellt, sondern auch durch die Vorlage einer ganzen Reihe zusätzlicher Dokumente, deren Aktualität verbessert werden muß und die weiterhin im selben Rhythmus bzw. wenn möglich noch häufiger herausgegeben werden sollten. Die Initiative zur Schaffung eines Informationsdienstes wird begrüsst; es wäre hilfreich, wenn künftig die Ergebnisse dieser Initiative in Form einer regelmässigen Übersicht über die gestellten Fragen und die eingegangenen Antworten bekanntgegeben würden.

1.4. Wie üblich liefert die Kommission in ihrem Bericht nicht nur eine Beschreibung ihrer Tätigkeit, sondern sie gibt auch wichtige Hinweise auf die künftige Ausrichtung der Politik. Diese Vorausschau hat der Ausschuß von jeher begrüsst, da sie zum einen eine entsprechende Anpassung seitens der Hauptbetroffenen ermöglicht und zum anderen den Anstoß für die für den Erfolg der Gemeinschaftspolitik unverzichtbare öffentliche Debatte gibt. Der Ausschuß bittet die Kommission, die Darstellung der künftigen Entwicklung der Wettbewerbspolitik beizubehalten und wenn möglich zu verbessern, da diese Hinweise für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer sehr wertvoll sind.

1.5. Der Ausschuß hat mit grösstem Interesse zur Kenntnis genommen, in welcher Weise die Kommission die Wettbewerbspolitik in eine Beziehung zu den grossen Herausforderungen setzt, vor denen die Gemeinschaft heute steht: die Verwirklichung der Ziele Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung; die Durchführung der im Maastrichter Vertrag vorgesehenen neuen Politiken und die Einbindung der europäischen Wirtschaft in den zunehmend liberalisierten Welthandel.

1.6. Es ist positiv zu vermerken, daß die Kommission nie die Tatsache aus den Augen verliert, daß die Wettbewerbspolitik kein Selbstzweck ist, sondern vielmehr ein Instrument zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft: Wirtschaftswachstum, industrielle Entwicklung, interne und internationale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung.

1.7. Schließlich möchte der Ausschuß auch seine Zufriedenheit über die Reaktion der Kommission auf seine Stellungnahme zu dem XXII. Wettbewerbsbericht () zum Ausdruck bringen. Sowohl die Analyse der Stellungnahme als auch die Ausrichtung des neuen Berichts lassen eindeutig das Bestreben erkennen, mit dem Ausschuß den Dialog über die Fragen aufrechtzuerhalten, auf die er ausführlicher und bisweilen auch kritischer eingegangen ist. Der Ausschuß wertet diese Einstellung äusserst positiv und hofft, daß diese Zusammenarbeit auch in Zukunft stattfindet und ihre Früchte trägt.

1.8. Der Erfolg der Gemeinschaft und ihrer Wettbewerbspolitik hängt davon ab, daß die wirtschaftlichen und sozialen Kreise mit ihren Anliegen bei der Kommission Gehör finden und daß ein wirklicher Dialog mit diesen Kreisen stattfindet, ob nun der WSA als ihr Sprecher fungiert oder die Organisationen, die die jeweiligen Gruppeninteressen vertreten. Die Unternehmen, die Arbeitnehmer und die Verbraucher sind von der Ausrichtung der Wettbewerbspolitik insofern in besonderem Masse betroffen, als sie die Wettbewerbsfähigkeit, die Beschäftigung, die Beschäftigungsbedingungen sowie die Qualität und den Preis der Güter und Dienstleistungen beeinflusst.

2. Die Wettbewerbspolitik und die Ziele der Europäischen Union

2.1. Die Wettbewerbsregeln des EG-Vertrags, die ursprünglich lediglich als Instrumente zur Verwirklichung des gemeinsamen Marktes gedacht waren, haben sich nach und nach zu den Grundlagen einer echten und eigenständigen Wettbewerbspolitik entwickelt. Wenn eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels auch nach wie vor das Kriterium ist, das ein Eingreifen der Gemeinschaft rechtfertigt, so geben die Ziele des Vertrags, die über die blosse Verwirklichung des Binnenmarktes hinausgehen, doch den Ausschlag für eine Anwendung der Wettbewerbsregeln.

2.2. Die Kommission unterstreicht daher die Notwendigkeit, die Wettbewerbspolitik mit den neuen Zielen der Europäischen Union in Einklang zu bringen, insbesondere in den Bereichen der Industrie-, Kultur- und Umweltpolitik, in denen ein Ausbau der Gemeinschaftstätigkeit angestrebt wird. Dabei werden auch die Regional- und die Sozialpolitik nicht vergessen.

2.3. Vor dem Hintergrund einer sich ständig weiterentwickelnden Gemeinschaft und angesichts der Ziele der Union anerkennt der Ausschuß die Bedeutung der Wettbewerbsregeln für die Verwirklichung des Binnenmarktes. Die Wettbewerbspolitik hat nach wie vor eine wichtige Kontrollfunktion zu erfuellen, sowohl was Zusammenschlüsse und den Mißbrauch marktbeherrschender Stellungen betrifft als auch im Bereich der Beihilfenkontrolle, wobei sie vor allem als Instrument zur Bekämpfung des Risikos einer starren und unflexiblen Unternehmensstruktur dient.

2.4. Der Ausschuß und die Kommission stimmen jedoch darin überein, daß sich die Rolle der Wettbewerbspolitik nicht in dieser negativen Perspektive der blossen Überwachung erschöpft. Der Ausschuß fordert die Kommission auf, auch die Koordinierung und Integration zwischen der Wettbewerbspolitik und anderen Politiken zu verbessern, insbesondere in bezug auf eine nicht protektionistische Industriepolitik. Auch muß die Ausrichtung der Wettbewerbspolitik der Tatsache Rechnung tragen, daß hinsichtlich der Chancen und des Wettbewerbsumfelds unter den europäischen Unternehmen weiterhin Ungleichheiten bestehen, und zwar sowohl auf Gemeinschaftsebene als auch bei den Beziehungen zu den wichtigsten Handelspartnern der Gemeinschaft.

2.5. Die Kommission weist in ihrem Bericht nachdrücklich auf den Beitrag hin, den die Wettbewerbspolitik zu Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung leisten kann, und sie wünscht eine Ausrichtung der Politik auf die Ziele des Weißbuchs. Sie unterstreicht insbesondere die Bedeutung einer umsichtigen Beihilfenpolitik für die Umstrukturierung der europäischen Wirtschaft, bei der die KMU, Forschung und Entwicklung und die Schaffung stabiler Arbeitsplätze im Vordergrund stehen.

2.6. Sie weist auch auf die Auswirkungen der Regelung für Zusammenschlüsse und mißbräuchliche Praktiken hin, die dazu beitragen kann, daß die wirtschaftliche Rationalität begünstigt und die Ressourcenallokation verbessert wird. Ferner unterstreicht sie die Bedeutung der Kontrollregelungen für Unternehmenszusammenschlüsse und -kooperationen für die Liberalisierung in den Bereichen Finanzdienste, Telekommunikation, Verkehr und Energie sowie die Schaffung transeuropäischer Netze für diese Sektoren.

2.7. Wie bereits gesagt, kann der Ausschuß die Tatsache nur begrüssen, daß die Kommission Wert legt auf die Zusammenhänge zwischen der Wettbewerbspolitik und der Verwirklichung der Ziele Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung. Der Ausschuß deutet den Standpunkt der Kommission in dem Sinne, daß sie selbst auch anerkennt, daß eine repressive Ausrichtung der Wettbewerbspolitik allein nicht geeignet ist, diesen Herausforderungen zu begegnen.

2.8. Es ist zweifelhaft, ob die Ziele Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung lediglich durch die Verwirklichung des Binnenmarktes, Deregulierung, Freistellungen für normalerweise verbotene Formen der Zusammenarbeit und die Ausdehnung des Wettbewerbs auf die bisher ausgenommenen Sektoren erreicht werden können.

2.9. Es ist zweifelsohne erforderlich, alle Hindernisse zu beseitigen, die der Nutzung aller Vorteile des grossen europäischen Marktes im Wege stehen. Darüber darf jedoch nicht vergessen werden, daß das Wettbewerbsumfeld von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat nach wie vor unterschiedlich ist und daß den europäischen Unternehmen - wie den nordamerikanischen und den japanischen - Grenzen gesetzt sind, die durch die weltweiten Wettbewerbsbedingungen bestimmt werden, die - wie bereits festgestellt wurde - von Wettbewerbsverzerrungen alles andere als frei sind.

2.10. Nach Auffassung des Ausschusses besteht kein automatisches Zusammenspiel zwischen Wettbewerb und Wettbewerbsfähigkeit und zwischen Wettbewerb und Beschäftigung. Wettbewerbsfähigkeit hat weniger mit Konkurrenz als vielmehr mit dem rechtlichen, politischen und sozialen Umfeld zu tun, in dem die unternehmerische Tätigkeit stattfindet.

2.11. Die Kommission erkennt als allererste an, daß die Lebensmodelle innerhalb der Gemeinschaft nicht dem Ziel der Wettbewerbsfähigkeit geopfert werden dürfen und die Wirtschaftskraft vor allem auf anderem Wege gestärkt werden muß. Die Wettbewerbspolitik hat ihren Beitrag dazu geleistet, die Zusammenarbeit zwischen KMU zu ermöglichen, die Umstrukturierung und Konzentration der europäischen Unternehmen zu begünstigen und die Ausgewogenheit der einzelstaatlichen Beihilfepolitiken zu fördern, ausgehend davon, daß ein wirklicher Wettbewerb auf dem europäischen Markt Vorraussetzung für den Erfolg der europäischen Unternehmen auf dem Weltmarkt ist.

2.12. Es ist jedoch erforderlich, das Konzept des Wettbewerbs und der Wettbewerbsfähigkeit spezifisch und dynamisch nach den Gegebenheiten beider Märkte, des Gemeinschafts- und des Weltmarkts, auszurichten. Die Liberalisierung des Welthandels ist kein Faktum, sondern muß Schritt für Schritt verwirklicht werden. Die Wettbewerbspolitik muß daher nach und nach angepasst werden, und zwar entsprechend dem Abbau der Behinderungen des Zugangs zum Gemeinschaftsmarkt, der Öffnung der Märkte der bedeutendsten Handelspartner der Gemeinschaft und der Schaffung gleicher Bedingungen auf diesen Märkten sowie einem Vergleich zwischen den für die verschiedenen Weltmarktteilnehmer ausschlaggebenden Wettbewerbsfaktoren.

3. Abgleichung mit den anderen Gemeinschaftspolitiken

3.1. Es wird häufig auf den Konflikt zwischen der Wettbewerbspolitik und der Industriepolitik hingewiesen, vor allem da letztere, die weiterhin in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten fällt, nur schwerlich von protektionistischen Ansätzen freigehalten werden kann. Im Maastrichter Vertrag wird zum einen die Notwendigkeit einer Industriepolitik der Gemeinschaft unterstrichen und zum anderen die Rolle der Wettbewerbspolitik als Instrument derselben hervorgehoben.

3.2. Obwohl bestimmte Aspekte der Wettbewerbspolitik - wie z.B. die Begünstigung von Unternehmenszusammenschlüssen und -kooperationen sowie die Förderung der KMU und der Forschung und Entwicklung gemäß Artikel 130 EGV - eindeutig dem industriepolitischen Ziel einer Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit zuträglich sind, darf sich eine gemeinschaftliche Industriepolitik nicht in wettbewerbspolitischen Faktoren erschöpfen. Das heisst, die Industriepolitik muß die wettbewerbspolitischen Entscheidungen in bezug auf die Kooperation zwischen Unternehmen beeinflussen können.

3.3. Die Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft beruht auf Verbotsregeln, auch wenn diese durch Regelungen für Freistellungen und Genehmigungen abgeschwächt werden. Es reicht aber nicht aus, den Wettbewerb zu fördern, um alle Probleme der Wettbewerbsfähigkeit zu lösen. Die Gemeinschaft ist Teil eines umfassenderen Marktes, auf dem die Regelungen und Praktiken anderer Staaten einen starken Einfluß haben und die Tätigkeit der europäischen Unternehmen direkt oder indirekt erschweren.

3.4. Die Wirtschafts- und Sozialmodelle, mit denen die Gemeinschaft konkurriert, sind häufig von ihrer eigenen Realität und ihren eigenen Modellen weit entfernt. Vor diesem Hintergrund müssen die europäischen Unternehmen ihren Einfluß geltend machen. Eine auf eindeutige Ziele gerichtete Industriepolitik, die heute nicht mehr notwendigerweise mit Protektionismus gleichzusetzen ist, muß die Anpassung der europäischen Unternehmensstruktur an den Weltmarkt steuern, vor allem in Anbetracht der Tatsache, daß die Liberalisierung dieses Marktes mit grossen Unsicherheiten verbunden ist.

3.5. Die Kommission hat ihre Zuständigkeit eingesetzt, um die Politik der Freistellungen und der Genehmigung von Zusammenschlüssen und Beihilfen in ein richtungsweisendes Instrument zu verwandeln, das der Zusammenarbeit zwischen KMU und der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen eindeutig zuträglich ist. Der Ausschuß würdigt die positiven Auswirkungen dieser Politik, auch wenn - wie z.B. bei den Unternehmenszusammenschlüssen - nicht alle gemeinschaftlichen Regelungen an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst sind, was den Handlungsspielraum der Kommission leider erheblich einschränkt.

3.6. Die Gemeinschaft versteht sich als ein offener Markt, kann aber die Ausgewogenheit der Liberalisierung des Welthandels nicht bestimmen. Das bedeutet, daß sie ihre Wettbewerbspolitik danach ausrichten muß, welche Garantien für eine Marktöffnung ihr im Bereich der Handelspolitik von den Handelspartnern geboten werden, in welcher Weise diese ihre Unternehmen direkt oder indirekt unterstützen und wie effizient sie die ihrer Zuständigkeit unterstehenden Wirtschaftsteilnehmer schützen.

3.7. Aus all diesen Gründen vertritt der Ausschuß die Auffassung, daß die Autonomie der gemeinschaftlichen Industriepolitik den letztendlichen Zielen der Wettbewerbspolitik besser zuträglich ist. Zahllose Formen der Zusammenarbeit und Vereinbarungen zwischen Unternehmen haben defensiven und konjunkturellen Charakter und sind bewusst nicht auf eine Umstrukturierung oder die Wiederherstellung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit ausgerichtet. Sie müssen realistisch bewertet werden, und zwar unter Berücksichtigung der Besonderheiten jedes einzelnen Sektors sowie der internationalen Wettbewerbsbedingungen, die sich häufig nicht in den Rahmen eines koordinierten Kapazitätsabbaus einfügen.

3.8. An die Wettbewerbsfähigkeit dürfen keine anderen Maßstäbe angelegt werden, als es das soziale, wirtschaftliche und normative Umfeld erlaubt, und vor diesem Hintergrund ist eine klar definierte Industriepolitik ein wertvoller Bezugsrahmen für die Wettbewerbspolitik. Der Ausschuß bekennt sich zur Komplementarität der Wettbewerbs- und der Industriepolitik, die s.E. eine eindeutige Definition der Art, Ziele und Instrumente der Industriepolitik voraussetzt, damit die beiden Politiken kohärent und wirksam sein können.

3.9. Wie im Fall der Industriepolitik plädiert der Ausschuß generell auch für eine Abstimmung zwischen der Wettbewerbspolitik und den übrigen Gemeinschaftspolitiken. In manchen Fällen ist die Wettbewerbspolitik nur ein Faktor, der indirekt zum Erfolg dieser Politiken beiträgt. Dies gilt, wie im übrigen auch die Kommission zutreffend feststellt, beispielsweise für den Umweltschutz. In diesem Bereich stellen die Notwendigkeit einer Kosteneindämmung und die Möglichkeit des Zugangs zu Beihilfemechanismen Anreize für eine Verringerung des Einsatzes umweltschädigender Produktionsverfahren dar.

3.10. In anderen Fällen wird die Wettbewerbspolitik von der Spezifizität bestimmter Bereiche der Gemeinschaftsaktion bestimmt. Dies gilt zum Beispiel für die Kulturpolitik. Der Ausschuß stimmt mit der Kommission darin überein, daß in diesem Bereich die Notwendigkeit besteht, die Maßnahmen zur Verhinderung von Diskriminierungen und Monopolbildungen mit den Politiken zur Erhaltung der kulturellen Vielfalt in Einklang zu bringen.

3.11. Was die Bekämpfung des Dumping und protektionistischer Vereinigungen drittländischer Erzeuger betrifft, so fordert der Ausschuß die Kommission auf, nicht nur die Effizienz der Antidumping-Maßnahmen im Rahmen der anläßlich der Uruguay-Runde geschlossenen Vereinbarung über die Anwendung von Artikel VI des GATT zu verbessern und bei den zuständigen Behörden der wichtigsten Handelspartner auf Kompromisse bei den Wettbewerbsregeln hinzuwirken, sondern derartigen Verhaltensweisen auch bei der Bewertung konzertierter Reaktionen der europäischen Unternehmen Rechnung zu tragen.

3.12. In bezug auf die Beschäftigungspolitik fordert der Ausschuß die Kommission auf, die sozialen Aspekte sowohl im Rahmen der Beihilfenpolitik als auch bei der Regelung für die Unternehmenskooperation weiterhin zu berücksichtigen, ohne dabei die Hauptziele der Wettbewerbspolitik aus den Augen zu verlieren.

4. Die internationale Dimension der Wettbewerbspolitik

4.1. Der Ausschuß legt grossen Wert darauf, daß die Kommission dem Problem der internationalen Dimension der Wettbewerbspolitik und den Auswirkungen der Globalisierung der Märkte auf die Ausrichtung der gemeinschaftlichen Wettbewerbspolitik Bedeutung beimisst. Diese Komponente war dem Ausschuß schon immer ein Anliegen.

4.2. Er hat bereits in früheren Stellungnahmen auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Wettbewerbspolitik der Gemeinschaft in den weltwirtschaftlichen Kontext einzubetten. Vor diesem Hintergrund erscheint es in der Tat unverzichtbar, ohne zu zögern die Zusammenarbeit zwischen europäischen Unternehmen - auch zwischen den wirtschaftlich stärksten und marktbestimmenden Unternehmen - zu fördern, damit diese dem Wettbewerb sowohl auf dem Gemeinschaftsmarkt als auch auf Drittlandsmärkten standhalten können.

4.3. Das Erfordernis einer weltweiten Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsunternehmen ist sicher nicht leicht mit der Aufrechterhaltung eines wirklichen Wettbewerbs auf dem gemeinsamen Markt in Einklang zu bringen. Es ist jedoch wichtig, daß in diesem Bereich in dem unbedingten Bestreben um einen Wettbewerb auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht vorschnell starre Präzedenzfälle geschaffen werden, zumal nur von Fall zu Fall und unter Berücksichtigung der Bedingungen, unter denen die Gemeinschaftsunternehmen - insbesondere was die Beihilfen betrifft - in ihren eigenen Ländern tätig sind, die angemessenen Voraussetzungen für eine internationale Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsunternehmen und für die Wahrung des Wettbewerbs auf dem Gemeinschaftsmarkt geschaffen werden können.

4.4. Es war immer schon schwierig, in den Beziehungen zu den Ländern des GATT die Handelspolitik und die Wettbewerbspolitik in Einklang zu bringen. Die Bemühungen um den Abschluß eines multilateralen Übereinkommens zum Schutz des Wettbewerbs führten bislang nicht zum Erfolg, und es ist völlig normal, daß sie auch noch einige Jahre ergebnislos bleiben werden. Dennoch müssen nach Meinung des Ausschusses die Bemühungen in Richtung auf eine multilaterale Lösung des Problems fortgesetzt werden, und in der Zwischenzeit sollten bilaterale Abkommen mit den wichtigsten Handelspartnern, z.B. mit den USA, abgeschlossen und deren Anwendung verbessert werden. Er hofft, daß der auf die bedeutendsten Handelspartner ausgeuebte Druck im Sinne einer strikten Anwendung ihrer eigenen Wettbewerbsregeln bald Erfolge zeitigen wird. Allerdings weist der Ausschuß nachdrücklich darauf hin, daß eine multinationale bzw. bilaterale Zusammenarbeit nur akzeptabel ist, wenn sie auf absoluter Gegenseitigkeit beruht und die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen in ausreichendem Masse gewährleistet ist.

4.5. Solange es nicht möglich ist, einen Konsens über ein System wirksamer internationaler Regelungen zu erzielen und einen echten internationalen Kodex zum Schutz des Wettbewerbs zu verabschieden, muß versucht werden, eine Reihe von Mindestgrundsätzen aufzustellen, anhand derer die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ausgerichtet und harmonisiert werden können (). Eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften reicht jedoch als Ziel nicht aus, wenn die Kriterien für die Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht übereinstimmen. Daher ist es nach Ansicht des Ausschusses erforderlich, selbst in bezug auf Staaten, die ähnliche Regelungen aufweisen wie die Gemeinschaft, weiterhin aufmerksam über die Anwendung der Wettbewerbsregeln seitens der wichtigsten Handelspartner zu wachen.

4.6. Der Ausschuß ist sich darüber im klaren, daß die prekäre Wirtschaftslage in den Ländern Mitteleuropas ein gewisses Maß an Flexibilität rechtfertigt. Trotz der Parallelen zwischen den Regeln des EG-Vertrags und den Bestimmungen der mit diesen Ländern geschlossenen Abkommen steht zu befürchten, daß diese die Voraussetzungen für eine strikte Anwendung derartiger wettbewerbspolitischer Grundsätze nicht erfuellen.

4.7. Es ist jedoch zu bedenken, daß die Produktionsbedingungen in Ländern mit starker staatlicher Intervention und die Art und Weise, wie sie ihre Exporte abwickeln, unannehmbare Konsequenzen für bestimmte Unternehmensbereiche der Gemeinschaft haben kann, deren Wettbewerbsfähigkeit unter normalen Umständen unbestreitbar ist.

4.8. Der Ausschuß fordert die Kommission daher auf, auch die Entwicklung der Beziehungen zu diesen Ländern im Rahmen der geltenden internationalen Abkommen aufmerksam zu verfolgen, im Bereich des GATT angemessen und rechtzeitig zu reagieren und etwaige Formen defensiver Zusammenarbeit seitens der Gemeinschaftsunternehmen nach diesen Kriterien zu bewerten.

5. Subsidiarität und dezentrale Anwendung

5.1. Die Zuständigkeit der Kommission ist auf die Fälle begrenzt, in denen wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigen können. Diese traditionelle Abgrenzung der Zuständigkeiten wurde auch durch den Vertrag von Maastricht nicht geändert. Der Ausschuß erkennt an, daß die Kommission durch die aufeinanderfolgenden Erweiterungen, die zunehmende Bedeutung der Wettbewerbspolitik und der Fusionskontrollen vor enorme Herausforderungen gestellt wurde, denen sie trotz der spärlichen Mittelausstattung wirksam zu begegnen suchte.

5.2. Es ist daher verständlich, daß die Kommission ihre Aufmerksamkeit auf die Aspekte der Wettbewerbspolitik konzentriert, die aufgrund ihrer Bedeutung oder Beispielhaftigkeit am besten zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft beitragen können. In dem Masse, wie sich die Auslegung und Anwendung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verbreiten und durchsetzen und die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften harmonisiert werden, sollte dann auch die Rolle der einzelstaatlichen Behörden und Gerichte gestärkt werden.

5.3. Der Ausschuß teilt daher die Auffassung der Kommission, daß die Mitgliedstaaten ihre Wettbewerbsregeln den Vertragsbestimmungen anpassen sollten und die einzelstaatlichen Behörden und Gerichte berechtigt und verpflichtet sind, sich stärker um die Regelung von Fällen zu bemühen, die zwar die Gemeinschaft betreffen, jedoch in erster Linie von nationaler Tragweite sind; dies entspricht im übrigen dem Wunsch nach einer Dezentralisierung der Anwendung des Gemeinschaftsrechts, die auch die Kommission und die einzelstaatlichen Behörden befürworten.

5.4. Der Ausschuß ist der Meinung, daß zwischen dem gemeinschaftlichen und dem einzelstaatlichen Wettbewerbsrecht eine auf ein gemeinsames Ziel ausgerichtete Komplementarität hergestellt werden muß und erst dann mit Fug und Recht von Subsidiarität gesprochen werden kann. Ferner ist er der Auffassung, daß Situationen, in denen Wettbewerbsbeschränkungen von nationaler Tragweite sind und von den einzelstaatlichen Behörden und Gerichten unter Anwendung nationaler Rechtsvorschriften geregelt werden können, nicht mit den Situationen verwechselt werden dürfen, in denen die nationalen Behörden und Gerichte Fälle gemeinschaftsrelevanter Wettbewerbsbeschränkungen unter Anwendung des Gemeinschaftsrechts effizient lösen können.

5.5. Es ist ein durchaus anerkennenswertes Ziel, dem einzelstaatlichen Recht unter Berufung auf das Subsidiariätsprinzip die Lösung gemeinschaftsrelevanter Probleme anzuvertrauen und die Anwendung des Gemeinschaftsrechts dadurch zu dezentralisieren, daß die nationalen Behörden und Gerichte zu Entscheidungen auf der Grundlage dieses Rechts ermuntert werden. Durch eine solche Entwicklung darf jedoch nicht die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts in Frage gestellt werden, und sie darf auch nicht dazu führen, daß Verhaltensweisen, die den Wettbewerbsregeln des Vertrags eindeutig zuwiderlaufen, durch die Behörden der Mitgliedstaaten kein Einhalt geboten wird.

5.6. Diese Gefahr ist um so grösser, als die nationalen Behörden und Gerichte in vielen Fällen nicht in der Lage sind, gegen bestimmte wettbewerbsbeschränkene Praktiken vorzugehen. Dazu kommt, daß in anderen Fällen die Deregulierung und die Abschaffung einzelstaatlicher Monopole Verunsicherung auslösen und zumindest in der Anfangsphase restriktive Verhaltensweisen nach sich ziehen, die von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten toleriert bzw. bewusst nicht zur Kenntnis genommen werden.

5.7. Die Kommission muß daher die Besonderheiten jedes Einzelfalls sorgfältig abwägen, bevor sie ein Beschwerdeverfahren einstellt bzw. die Kontrollbefugnis wieder den Behörden des Mitgliedstaats überträgt, und sie sollte deutlich machen, daß sie das Verfahren wiedereröffnen wird, wenn die entsprechenden Maßnahmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden.

6. Liberalisierung, Privatisierung und Abschaffung der Monopole

6.1. Der Ausschuß ist sich darüber im klaren, daß der eingeschränkte Wettbewerb in den Bereichen Verkehr, Telekommunikation und Energie nach wie vor oft technologischen Innovationen abträglich und ein Grund für die hohen Dienstleistungskosten ist. In diesem Sinne kann die Steigerung des Wettbewerbs zur Verbesserung der Bedingungen für die Erbringung dieser Dienstleistungen beitragen. Es darf allerdings auch nicht übersehen werden, daß der Wettbewerb in den Sektoren, die traditionell von ihm ausgenommen waren, für eine normale Erbringung unverzichtbarer Dienstleistungen Risiken in sich bergen und zu einer Verringerung der Mittel führen kann, von denen früher die Fähigkeit zur technologischen Erneuerung abhing.

6.2. Man sollte sich vor Augen halten, daß die traditionelle staatliche Intervention in diesen Sektoren auch positive Seiten hatte. Vielfach konnte mit den staatlichen Mitteln der Mangel an Privatinvestitionen ausgeglichen werden, wodurch ein Beitrag zum technischen Fortschritt geleistet und die Erbringung von Dienstleistungen ermöglicht wurde, die vom sozialen Standpunkt unverzichtbar, wirtschaftlich jedoch uninteressant waren. Somit müssen beim Prozeß der Deregulierung und Liberalisierung die weltweite Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen und die ausreichende Versorgung mit öffentlichen Dienstleistungen miteinander in Einklang gebracht werden.

6.3. Bei der Deregulierung, Liberalisierung und Privatisierung muß derartigen Fällen Rechnung getragen werden, um einem Einbruch der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen und der Unzulänglichkeit bestimmter öffentlicher Dienstleistungen vorzubeugen. Auf der anderen Seite wirft die Liberalisierung, wie die Kommission zu Recht herausstellt, das Problem des Zugangs zu den Infrastrukturen und des Zugangs neuer Wirtschaftsteilnehmer zum Markt auf. In diesem Zusammenhang müssen - unbeschadet der erforderlichen Anpassungen angesichts der weltweiten Konkurrenz - das Verbot der mißbräuchlichen Ausnutzung beherrschender Stellungen und die Fusionskontrolle greifen.

6.4. Der Ausschuß misst einer verstärkten Anwendung der Wettbewerbsregeln in fünf spezifischen Sektoren grosse Bedeutung bei: Finanzdienste und Versicherungswirtschaft, Telekommunikation und Postdienste, Energie, Verkehr und audiovisueller Bereich.

6.5. Besonders wichtig ist dies im Finanzsektor, und zwar nicht nur aufgrund seines wirtschaftlichen Gewichts, sondern auch wegen seines Einflusses auf die Wettbewerbsfähigkeit der übrigen produzierenden Bereiche.

6.6. Die Liberalisierung des Telekommunikationssektors hat zu Kooperationsvereinbarungen, strategischen Bündnissen und zur Gründung gemeinsamer Tochtergesellschaften geführt; diese Formen der Zusammenarbeit werden von der Kommission geprüft.

6.7. Im Luftverkehrssektor muß die Liberalisierung auf die Monopolstellungen ausgedehnt werden, die, wie die Kommission festgestellt hat, im Bereich der Bodenabfertigungsdienste noch bestehen.

6.8. Bezueglich des innergemeinschaftlichen Seeverkehrs muß die Wettbewerbspolitik mit der Verkehrspolitik abgestimmt werden. Durch die Kabotage muß in bezug auf den Landverkehr eine ergänzende und konkurrierende Lösung geschaffen werden können, soweit die bestehenden bzw. geplanten Infrastrukturen nicht ausreichen, um den Bedarf an einem Ausbau des Handels zwischen den Mitgliedstaaten zu befriedigen.

6.9. Was den Fernsehsektor betrifft, so sollte die Kommission mit geeigneten Mitteln die Zugangsmöglichkeiten der Marktteilnehmer zu Vereinbarungen zwischen Fernsehanbietern fördern, um solche Vereinbarungen, mit denen den Beteiligten auschließliche Rechte eingeräumt und Dritte ausgeschlossen werden sollen, zu erschweren.

7. Wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen und Mißbrauch einer beherrschenden Stellung

7.1. Wie der Ausschuß feststellt, hält die Kommission an ihrer Politik zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen KMU und zur Stärkung gemeinsamer Initiativen im Bereich der Forschung und Entwicklung fest und bekräftigt ihren Ansatz in bezug auf Krisenkartelle im Sinne einer Gewährung von Freistellungen für Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die ausschließlich auf den koordinierten Abbau von Überkapazitäten in einem bestimmten Sektor abzielen und eine Spezialisierung sowie die Stillegung nicht mehr benötigter Anlagen ermöglichen.

7.2. Aus den bereits dargelegten Gründen und im Interesse einer Wettbewerbspolitik, die einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen zuträglich ist, fordert der Ausschuß die Kommission auf, an dieser Politik festzuhalten und eine noch flexiblere Haltung in bezug auf die horizontale und vertikale Zusammenarbeit von Unternehmen einzunehmen, insbesondere was Lizenzvereinbarungen im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb von Gütern sowie der Erbringung von Dienstleistungen betrifft.

7.3. Nach Ansicht des Ausschusses sollte die Kommission weiterhin die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen in Form von Kartellen mit defensivem bzw. konjunkturellem Charakter unterstützen und diese vor allem in den Fällen zulassen, in denen die Wettbewerbsbedingungen auf dem Weltmarkt bzw. die Marktzyklen eine Abschwächung der Konkurrenz zwischen den europäischen Unternehmen rechtfertigen. In vielen Fällen bilden sich infolge eines unlauteren oder aussergemeinschaftliche Unternehmen begünstigenden Wettbewerbs mehr oder weniger komplexe Formen der Zusammenarbeit heraus, die insofern vorübergehend zugelassen werden müssen, als sie weniger auf eine Aufspaltung des Gemeinschaftsmarktes ausgerichtet sind, sondern vielmehr dem Auffinden gemeinsamer Lösungen für konjunkturelle Produktionsüberschüsse dienen.

7.4. Die Kommission muß ferner aufmerksam über Verschiebungen im Kräfteverhältnis zwischen Industrie und Handel wachen, insbesondere wenn diese eine Folge der Bildung von Einkaufszentralen und des Zusammenschlusses von Einzelhandelsunternehmen sind. Es besteht zunehmend die Gefahr, daß nicht nur kleine und mittlere Industrie- und Landwirtschaftsbetriebe, die womöglich bei der Aushandlung der Bedingungen für den Absatz ihrer Erzeugnisse mit immer grösseren Schwierigkeiten zu kämpfen haben, sondern auch die für die Handelsstruktur so unentbehrlichen kleinen und mittleren Handelsunternehmen ihre Lebensfähigkeit einbüssen.

7.5. Nach Meinung des Ausschusses müssen auch Überlegungen angestellt werden über die den Verbrauchern auferlegten Belastungen im Rahmen bestimmter Formen der Zusammenarbeit im Bereich des Umweltschutzes sowie über die Angemessenheit der von der Kommission gestellten Bedingungen in bezug auf die Freistellung für Alleinvertriebsvereinbarungen. Besonders akut ist dieses Problem in den liberalisierten und deregulierten Sektoren, und es muß überprüft werden, inwiefern diese Bedingungen effizient sind und tatsächlich eingehalten werden. Schließlich erwartet der Ausschuß mit grosser Spannung die öffentliche Diskussion über eine Revision der Verordnung Nr. 123/85.

8. Fusionskontrolle

8.1. Im Einklang mit seiner am 6. Juli 1994 verabschiedeten Stellungnahme () unterstreicht der Ausschuß erneut die Notwendigkeit einer Revision der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 () über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen. Die Gemeinschaft steht vor historischen Herausforderungen, die sich auszeichnen durch eine eindeutige Globalisierung der Märkte, die Zunahme der gegenseitigen wirtschaftlichen Abhängigkeiten und eine Wirtschaft von weltweiter Dimension. Diejenigen, die sich diesen Herausforderungen der Gemeinschaft letztendlich stellen müssen, sind ihre Unternehmen.

8.2. Die Erhöhung des Wettbewerbsdrucks macht eine Zusammenarbeit zwischen den europäischen Unternehmen und deren Umstrukturierung erforderlich, und die Gemeinschaft muß in der Lage sein, diese notwendigen Voraussetzungen zu erfuellen. Die daraus resultierenden Vorteile für Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung müssen rasch und auf einheitliche Weise wirksam werden, und das gemeinschaftliche System der Kontrolle und Überwachung von Zusammenschlüssen muß eine diesen Gegebenheiten angemessene Lösung anbieten.

8.3. Es ist sicher richtig, daß die lobenswerten Anstrengungen immer zahlreicherer Mitgliedstaaten in Richtung auf eine freiwillige Harmonisierung der einzelstaatlichen Wettbewerbsregeln dazu beigetragen haben, in der Gemeinschaft ein Bündel von Referenznormen einzuführen, die nicht nur einheitlich sind, sondern auch mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehen. Es stimmt aber auch, daß sich die Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Rechtsvorschriften von ihren eigenen Erwägungen leiten lassen, die den Erfordernissen des Wettbewerbs auf Gemeinschaftsebene und der internationalen Wettbewerbsfähigkeit, die mit den Zusammenschlüssen häufig angestrebt wird, nicht immer Rechnung tragen. So kommt es, daß sich die europäischen Unternehmen weiterhin einer Vielzahl vorheriger Prüfungen unterziehen und eine ganze Reihe von Bewertungskriterien erfuellen müssen, die in erster Linie auf die enge nationale Perspektive zugeschnitten sind.

8.4. Nach Meinung des Ausschusses ist es daher mit der Vollendung des Binnenmarktes, der Verwirklichung der Ziele Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit und der Wettbewerbspolitik als Instrument zur Verwirklichung der Vertragsziele nicht zu vereinbaren, daß Zusammenschlüsse, an denen Unternehmen aus zwei oder mehr Mitgliedstaaten beteiligt sind, weiterhin gleichzeitig von jeder einzelnen einzelstaatlichen Behörde geprüft werden. Die Vielzahl an einzelstaatlichen Kontrollen birgt nicht nur die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen in sich, sondern verursacht auch Kosten, erfordert unnötigen Verwaltungsaufwand und lässt die Zeitplanung der Unternehmen völlig aus den Fugen geraten.

8.5. Die europäischen Unternehmen, die eine Zusammenarbeit und Umstrukturierung anstreben, laufen so absurder- und unnötigerweise Gefahr, mit divergierenden Entscheidungen und übermässig langen Prüfverfahren konfrontiert zu werden. Der Fortbestand einzelstaatlicher Kontrollen von Zusammenschlüssen mit grenzueberschreitenden Auswirkungen lässt Widerstand der Mitgliedstaaten gegen eine gemeinschaftliche Klärung von Situationen erkennen, die sie in vielen Fällen überhaupt nicht effizient in den Griff bekommen können, weil ihnen entweder die Mittel fehlen oder ihrer eigenen Hoheitsgewalt Grenzen gesetzt sind. Der Ausschuß ersucht die Kommission, auf der Aufgabe dieser Art von Widerstand zu beharren, der mit auf die Politik der Dezentralisierung und das Subsidiaritätsprinzip gestützten Argumenten nicht zu rechtfertigen ist.

8.6. Der Ausschuß würdigt den Erfolg der Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 sowie die Bemühungen der Kommission in Richtung auf eine Revision dieser Verordnung. Die Kommission sollte daher weiterhin auf eine Verbesserung des Systems der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen hinarbeiten und die Mitgliedstaaten davon überzeugen, daß eine Änderung der geltenden Regelung einen wirksamen Wettbewerb auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene nicht in Frage stellt. Die diesbezueglichen Widerstände hindern die europäischen Unternehmen nur daran, sich an die neue weltweite Dimension der Märkte anzupassen, und versetzen die Mitgliedstaaten in keiner Weise in die Lage, den Wettbewerb auf ihren Märkten wirksam zu schützen und die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen zu verbessern.

8.7. Der Ausschuß bekräftigt daher erneut seinen Standpunkt, daß die Zuständigkeit der Kommission dadurch erweitert werden muß, daß die für die Bestimmung der Gemeinschaftsrelevanz von Zusammenschlüssen ausschlaggebenden Schwellenwerte herabgesetzt werden und die "Zweidrittelbestimmung" entfällt. Diese Ausdehnung des gemeinschaftlichen Aktionsradius wird der Notwendigkeit gerecht, die Sektoren von zunehmender Bedeutung einer einheitlichen Behandlung zu unterwerfen, wie z.B. die Dienstleistungsbereiche und die von einzelstaatlichen Deregulierungs- und Privatisierungsmaßnahmen betroffenen Sektoren. Ferner ist der Ausschuß der Auffassung, daß der Spielraum für Ausnahmen von der ausschließlichen Zuständigkeit der Kommission unberührt bleiben muß und von der Möglichkeit der Verweisung eines Falles an die einzelstaatlichen Behörden weiterhin nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden sollte.

8.8. Im Einklang mit seiner Stellungnahme () zum "Bericht der Kommission an den Rat über die Anwendung der Verordnung über Unternehmenszusammenschlüsse" vertritt der Ausschuß die Auffassung, daß eine Steigerung der Transparenz und der Schutz der Rechte Dritter nicht auf Kosten eines der positivsten Aspekte der derzeitigen Gemeinschaftsregelung, d.h. der Schnelligkeit der Prozessabwicklung, gehen darf. Schließlich fordert der Ausschuß die Kommission auf, die Fusionskontrolle weiterhin als Instrument zur Wahrung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem Gemeinschaftsmarkt einzusetzen, ohne die Erfordernisse einer Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Unternehmen und die Globalisierung des Wettbewerbs aus den Augen zu verlieren.

9. Staatliche Beihilfen

9.1. Der Ausschuß teilt die Auffassung der Kommission, daß der Kontrolle der staatlichen Beihilfen entscheidende Bedeutung beizumessen ist. Im Gefolge der Öffnung der Märkte reagiert die europäische Wirtschaft empfindlicher auf staatliche Beihilfen, und die Wirtschaftskrise hat die Notwendigkeit deutlich werden lassen, die am stärksten betroffenen Sektoren zu unterstützen.

9.2. In diesem Zusammenhang besteht die Notwendigkeit, den Widerstand der schrumpfenden Industriezweige gegen strukturelle Anpassungen zu überwinden und gegen Beihilfepolitiken vorzugehen, die nicht auf eine Umstrukturierung der Unternehmen abzielen.

9.3. Andererseits hat die Steigerung des innergemeinschaftlichen Wettbewerbs die Mitgliedstaaten zu Stützungsmaßnahmen veranlasst, die in Anbetracht der unterschiedlichen Finanzkapazitäten der Mitgliedstaaten sorgfältig abgewogen werden müssen.

9.4. Der Ausschuß hält es für notwendig, die Information über den Umfang nicht nur der staatlichen, sondern auch der gemeinschaftlichen Beihilfen zu verbessern und ihre Auswirkungen zu untersuchen. Der XXIII. Wettbewerbsbericht enthält keine Hinweise, die es ermöglichen, den Umfang dieser Beihilfen auch nur annähernd zu beziffern. Diesbezuegliche Informationen werden von den Wirtschaftskreisen benötigt, und der Ausschuß hofft auf die baldige Veröffentlichung eines Berichts mit einer aktualisierten Übersicht über die staatlichen und gemeinschaftlichen Beihilfen.

9.5. Ferner möchte der Ausschuß die Kommission dazu ermutigen, eine Verbesserung in bezug auf die schwierige Kontrolle der Beihilfen anzustreben, die von den diesbezueglich weitgehend autonomen Regionen und Kommunen der Mitgliedstaaten gewährt werden. Diese Beihilfen gewinnen mehr und mehr an Bedeutung, und obwohl sie als Instrumente der regionalen Entwicklung nicht in Frage gestellt werden dürfen, müssen sie doch weiterhin einer strengen Kontrolle unterzogen werden.

9.6. Vor dem Hintergrund einer Einbindung der europäischen Wirtschaft in den Weltmarkt unterstreicht der Ausschuß die Notwendigkeit, aufmerksam zu verfolgen, in welcher Form die Drittländer, insbesondere die wichtigsten Handelspartner der Gemeinschaft, Beihilfen gewähren. Die Tendenz zu dieser Art der mehr oder weniger versteckten Förderung ist steigend, und die Gemeinschaft verlöre ihre Berechtigung zur Eindämmung der Beihilfepolitiken der Mitgliedstaaten, wenn sie den Drittländern diesbezueglich freien Lauf ließe.

9.7. Der Ausschuß unterstützt die Kommission in ihren Bemühungen, die von Drittländern gewährten Beihilfen aufzudecken, die den Wettbewerb auf den für die Gemeinschaftsunternehmen relevanten Märkten beeinflussen, und sie sollte eine Übersicht über die wichtigsten derzeit bestehenden Stützungsmaßnahmen dieser Art erstellen.

10. Verbesserung der Verfahrensweisen und Verteidigungsrechte

10.1. Der Ausschuß teilt die Auffassung, daß die Effizienz der Wettbewerbspolitik von einer Vereinfachung und Beschleunigung der Verfahrensweisen abhängt und die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen durch eine Entbürokratisierung spürbar gefördert werden könnte.

10.2. Er befürwortet daher die neue Regelung zur beschleunigten Bearbeitung der Fälle struktureller kooperativer Gemeinschaftsunternehmen, die Ähnlichkeiten mit den Zusammenschlüssen aufweisen, was es rechtfertigt, den Dialog zwischen der Kommission und den betroffenen Unternehmen zu verbessern, um in jedem Einzelfall sämtliche Auswirkungen genau abschätzen zu können.

10.3. Der Ausschuß ist sich darüber im klaren, daß die Kommission nur über begrenzte Mittel verfügt. Vor diesem Hintergrund ist es im Prinzip nicht erforderlich, formale Beschlüsse in den Fällen zu fassen, in denen die Unternehmen von sich aus auf wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen, die ihnen zur Last gelegt werden, verzichten.

10.4. Der Ausschuß ist jedoch der Auffassung, daß die Einstellung von Verfahren wegen Klagerücknahme oder einer unilateralen Änderung der wettbewerbsbeschränkenden Verhaltensweisen nicht ausschließen darf, daß die Bedingungen, unter denen die betroffenen Unternehmen ihre Tätigkeit weiterverfolgen, einer summarischen Bewertung unterzogen werden. Es kommt nämlich vor, daß eine für die betroffenen Parteien zufriedenstellende Lösung nicht mit den Erfordernissen der Wettbewerbsfreiheit vereinbar ist, insbesondere wenn der Grund für die Auseinandersetzung eine marktbeherrschende Stellung war.

10.5. Der Ausschuß unterstreicht die Bedeutung der jüngsten Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz, durch die die Wahrung der verschiedenen Interessen und Rechte in der Gemeinschaft bestätigt und auf die Notwendigkeit hingewiesen wird, den Wettbewerb zu verteidigen, auch wenn eine Beschränkung des Wettbewerbs auf übliche, bekannte und von den nationalen Behörden tolerierte Praktiken zurückzuführen ist (vgl. Ziffer 5.6 dieser Stellungnahme).

10.6. Der Ausschuß hält es für unbedingt erforderlich, die Verteidigungsrechte im Verfahren der Durchsetzung der Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft zu wahren. Die Vorgehensweise der Kommission in bezug auf die Transparenz der Beschwerdeführung, die Fristen für die Beantwortung, den Zugang zu der Akte mit den Beweisstücken und die Anhörung durch den Anhörungsbeauftragten ist noch verbesserungsbedürftig.

10.7. Nach Meinung des Ausschusses darf von dem Recht auf Zugang zu sämtlichen - belastenden oder entlastenden - Unterlagen, auf die sich die Beschwerde stützt, nur dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn der tatsächliche Schutz der Vertraulichkeit der Geschäftsgeheimnisse auf dem Spiel steht.

10.8. Bei dem derzeitigen Ermittlungsverfahren wird die Kommission weiterhin eine Schiedsfunktion ausüben müssen. Daher fordert der Auschuß die Kommission auf, nicht aus den Augen zu verlieren, daß sie gleichzeitig Entscheidungs- und Ermittlungskompetenz hat, und die Verteidigungsrechte zu verbessern, indem sie insbesondere die Rolle des Anhörungsbeauftragten stärkt.

11. Schlußfolgerungen

11.1. Der Ausschuß fordert die Kommission auf, bei der Festlegung ihrer Wettbewerbspolitik den von den Vertretern der verschiedenen Bereiche des wirtschaftlichen und sozialen Lebens in dieser Stellungnahme vorgebrachten Anliegen Rechnung zu tragen.

11.2. Eine Steigerung des Wettbewerbs allein ist keine Lösung für die Probleme der Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung in der Gemeinschaft. Besondere Aufmerksamkeit muß daher auch dem rechtlichen, administrativen, politischen und sozialen Umfeld geschenkt werden, in dem die unternehmerische Tätigkeit stattfindet und in das sich die Wettbewerbspolitik einfügt.

11.3. Die Autonomie der Industriepolitik stellt die Wettbewerbspolitik nicht in Frage, und der Versuch, etwaige Widersprüche zwischen diesen beiden Politiken aufzulösen, darf nicht dazu führen, daß erstere der letzteren untergeordnet wird.

11.4. Die Wettbewerbspolitik der Europäischen Union muß vor dem Hintergrund der Liberalisierung des Welthandels und der Haltung konzipiert werden, die die wichtigsten Handelspartner der Gemeinschaft in diesem Zusammenhang einnehmen. Daher ist es unbedingt erforderlich, weiterhin auf eine Konvergenz der Wettbewerbsregeln und -politiken im Rahmen der Welthandelsorganisation hinzuarbeiten.

11.5. Die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips setzt ein effizienteres Vorgehen seitens der Mitgliedstaaten voraus, das im Bereich der Wettbewerbspolitik nur in jedem Einzelfall beurteilt werden kann.

11.6. Die einheitliche Handhabung der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen ist für die europäischen Unternehmen von entscheidender Bedeutung. Daher müssen im Rahmen der derzeitigen Revision der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 Zuständigkeitsbereich und Handlungsspielraum der Gemeinschaft erweitert werden.

11.7. Die Beihilfen der Mitgliedstaaten und ihrer Gebietskörperschaften sowie die von Drittländern gewährten Beihilfen verzerren den Wettbewerb in der Gemeinschaft. Daher muß die Gemeinschaft diese weiterhin aufmerksam überwachen und aktuelle Angaben über deren Art und Auswirkungen veröffentlichen, damit die Wirtschaftsteilnehmer klarer orientiert sind. Ausserdem bedarf es einer intensiveren Aufklärung über die Wirkung gemeinschaftlicher Beihilfen.

11.8. Schließlich fordert der Ausschuß die Kommission auf sicherzustellen, daß die Wahrung der Verteidigungsrechte einerseits und die Wahrung der Geschäftsgeheimnisse andererseits in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen, und sie sollte den Wettbewerb innerhalb der Gemeinschaft weiterhin aufmerksam und aktiv verteidigen, indem sie anerkennt, daß die repräsentativen Zusammenschlüsse in den verschiedenen wirtschaftlichen und sozialen Bereichen für den Schutz der legitimen Interessen der Gemeinschaft und die Verwirklichung ihrer Ziele unverzichtbar sind.

Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1994.

Der Präsident

des Wirtschafts- und Sozialausschusses

Carlos FERRER

() ABl. Nr. C 34 vom 2. 2. 1994.

() Stellungnahme Dok. CES 1028/94 vom 15. 9. 1994 zu den "Auswirkungen der Vereinbarungen der Uruguay-Runde".

() Dok. CES 855/94.

() ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989.

() Dok. CES 855/94.

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