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Document 51994AC1309

    STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen und der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails aufgrund der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde"

    ABl. C 397 vom 31.12.1994, p. 39–40 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    51994AC1309

    STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem "Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen und der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails aufgrund der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde"

    Amtsblatt Nr. C 397 vom 31/12/1994 S. 0039


    Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen und der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails aufgrund der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde (94/C 397/16)

    Der Rat beschloß am 14. November 1994, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 100 A des EG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

    Der Wirtschafts- und Sozialausschuß beschloß, Herrn Mayayo Bello als Hauptberichterstatter mit der Vorbereitung der diesbezueglichen Arbeiten zu beauftragen.

    Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 320. Plenartagung (Sitzung vom 24. November 1994) ohne Gegenstimmen bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme.

    1. Allgemeines

    1.1. Im Abkommen der Uruguay-Runde über die handelsbezogenen Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum ist hinsichtlich der geographischen Angaben festgelegt, daß alle Parteien Maßnahmen treffen müssen, um eine Irreführung des Verbrauchers durch falsche Angaben über den Ursprung von Erzeugnissen sowie jegliche Verwendung zum Zwecke des unlauteren Wettbewerbs zu verhindern.

    1.2. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß bedauert, daß die Kommission für die Umsetzung der Abkommen über die Rechte an geistigem Eigentum im Bereich der Spirituosen und weinhaltigen Getränke keine höheren Anforderungen stellt.

    2. Bemerkungen

    2.1. Der Ausschuß begrüsst den vorgesehenen Schutz von Marken und Ursprungsbezeichnungen.

    2.2. Bedauerlicherweise schlägt die Kommission jedoch Änderungen zu den Verordnungen vor, die nicht über den derzeitigen Umfang des Schutzes hinausgehen.

    2.3. Artikel 23 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum bestimmt, daß die Mitglieder der Welthandelsorganisation Maßnahmen ergreifen müssen, um die Verwendung von geographischen Angaben für Erzeugnisse, die nicht aus den dort angegebenen Regionen stammen, zu verhindern. In Absatz 1 dieses Artikels werden eine Reihe von Ausdrücken wie "Art", "Typ", "Nachahmung" oder dergleichen genannt, die nicht zusammen mit einer falschen geographischen Angabe benutzt werden dürfen.

    2.4. Der Vorschlag für eine Verordnung beschränkt sich darauf, den Inhalt von Artikel 23 wortgetreu zu übernehmen, ohne zu berücksichtigen, daß die genannte Aufzählung nicht erschöpfend ist und demnach nicht alle Ausdrücke einschließt, die zusammen mit geographischen Angaben in betrügerischer Absicht verwendet werden könnten.

    2.5. Aus diesem Grund müssen die Artikel 10 a) des Vorschlags zur Änderung der Verordnung 1601/91 und 11 a) des Vorschlags zur Änderung der Verordnung 1576/89 neben den genannten verbotenen Ausdrücken den Begriff "Fasson" enthalten. Die Verwendung dieses Begriffs ist im Gemeinschaftsrecht verboten (Artikel 40 der Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates).

    2.6. Ferner ist in Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens der Uruguay-Runde über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum festgelegt, daß keiner der Unterzeichner den Schutz der bestehenden geographischen Angaben einschränken darf, der vor Inkrafttreten des Abkommens der WTO innerhalb seines Staatsgebiets bestand; deswegen wäre bei Nichtberücksichtigung des Begriffs "Fasson" der Schutz der geographischen Angaben im Vergleich zum augenblicklich in der EU bestehenden Schutzniveau teilweise nicht gewährleistet.

    2.7. Da die Verwendung dieser Ausdrücke für die Vermarktung der von dieser Verordnung betroffenen Erzeugnisse von grosser Bedeutung ist, hält der Ausschuß den in Artikel 14 der Verordnung 1576/89 und Artikel 15 der Verordnung 1601/91 vorgesehenen Beschlußfassungsprozeß, der eine aktivere Beteiligung der Mitgliedstaaten vorsieht, für besser geeignet.

    2.8. Der Ausschuß bedauert, daß die Kommission zur Umsetzung des Abkommens über das geistige Eigentum im Bereich der Spirituosen und weinhaltigen Getränke einen derart knappen und eingeschränkten Vorschlag vorlegt. Die Artikel 23 und 24 lassen soviel Spielraum bei der Auslegung, daß eine ergänzende Rechtsvorschrift, durch die der Schutz der geographischen Angaben vervollständigt wird, notwendig erscheint.

    2.9. Um die Möglichkeiten einer widerrechtlichen Verwendung bestimmter europäischer Ursprungsbezeichnungen so weit wie möglich einzuschränken, sollte der Vorschlag insbesondere geeignete gesetzliche Maßnahmen zur Überprüfung der in Artikel 24 Absatz 4 vorgesehenen Sonderfälle enthalten. Mit diesen Maßnahmen sollte überprüft werden können, ob alle berechtigten Benutzer die Bedingung, eine Ursprungsbezeichnung seit mindestens zehn Jahren verwendet zu haben, uneingeschränkt erfuellen.

    3. Schließlich ist es für eine einheitliche Regelung des gesamten Sektors notwendig, daß die gleichen Kriterien bei der Änderung der Verordnung 822/87 der GMO für Wein angelegt werden.

    Geschehen zu Brüssel am 24. November 1994.

    Der Präsident

    des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Carlos FERRER

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