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Document 51994AC1296

    STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs"

    ABl. C 397 vom 31.12.1994, p. 6–7 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    51994AC1296

    STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs"

    Amtsblatt Nr. C 397 vom 31/12/1994 S. 0006


    Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs () (94/C 397/03)

    Der Rat beschloß am 12. Oktober 1994, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 198 Absatz 2 des EWG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

    Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Verkehr und Kommunikationsmittel nahm ihre Stellungnahme am 9. November 1994 an. Berichterstatter war Herr Kielman.

    Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 320. Plenartagung (Sitzung vom 23. November 1994) mehrheitlich bei 1 Stimmenthaltung folgende Stellungnahme.

    1. Rechtsgrundlage des Richtlinienvorschlags

    1.1. Die Europäische Kommission hat einen Richtlinienvorschlag über die statistische Erfassung des Güter- und Personenseeverkehrs [Dok. KOM (94) 275 endg.] vorgelegt.

    1.2. Die vorgeschlagene Richtlinie stützt sich auf Artikel 213 des EG-Vertrags und soll nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments und des Wirtschafts- und Sozialausschusses erlassen werden. Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Richtlinie werden nach Anhörung des durch den Ratsbeschluß 89/382/EWG, Euratom eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm festgelegt.

    1.3. Bezueglich des Inhalts ihres Vorschlags hat die Kommission die Organisationen konsultiert, die sich mit Seeverkehrsstatistiken beschäftigen, wie z.B. den verkehrsstatistischen Koordinierungsausschuß, die EWG-Reederverbände (ECSA), die nationalen Räte der europäischen Seeverlader (ESC), die EG-Arbeitsgruppe Häfen und das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT).

    1.4. Laut Artikel 15 tritt die vorgeschlagene Richtlinie 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

    2. Zweck der Richtlinie

    2.1. Die bisherigen, in den Mitgliedstaaten verfügbaren statistischen Zahlen sind unvollständig und lassen keinen Vergleich zwischen den Mitgliedstaaten zu.

    2.2. Der Vorschlag sieht die Erstellung von Statistiken anhand harmonisierter Parameter über den Güter- und Personenseeverkehr vor.

    2.3. Diese harmonisierten Statistiken müssen so angelegt sein, daß sie mit den Daten über andere Verkehrsformen vergleichbar sind, und werden benötigt für die Festlegung, Beobachtung, Überwachung und Bewertung der gemeinschaftlichen Seeverkehrspolitik.

    2.4. Die Richtlinie soll dazu beitragen, daß im Bereich der Erbringung von Verkehrsdienstleistungen sich ein freier und lauterer Wettbewerb durchsetzt und eine diesbezuegliche Aufsicht erfolgt.

    2.5. Nur durch eine gemeinschaftliche Maßnahme können der geeignete Bezugsrahmen abgesteckt und die erforderlichen statistischen Daten erhoben werden. Der Ausschuß für das Statistische Programm gibt an, um welche Daten es im einzelnen geht.

    2.6. Die Mitgliedstaaten tragen dann (im Sinne des Subsidiaritätsgrundsatzes) dafür Sorge, daß die erforderlichen Zahlen - einschließlich der nach der Ratsverordnung (Euratom, EWG) 1588/90 vom 11. Juni 1990 zu übermittelnden statistischen Daten - erhoben und dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (EUROSTAT) zur Verfügung gestellt werden.

    2.7. Anhand der auf diese Weise erhaltenen exakten Daten können sowohl die Kommission als auch die einzelstaatlichen Behörden und die betreffenden europäischen Unternehmen und wirtschaftlichen und sozialen Entscheidungsträger in besserer Kenntnis der Sachlage ihre Entscheidungen treffen.

    2.8. Ausserdem sind diese Daten auch unverzichtbar für die Beurteilung, welchen umweltfreundlichen Verkehrsformen mehr Transportkapazität zugewiesen werden sollte.

    3. Allgemeine Bemerkungen

    3.1. Die zu übermittelnden Daten sollten mit den richtigen Hilfsmitteln, Systemen und Telematiknetzen aufbereitet werden, damit sie in geeigneter Form und zuegig den Endbenutzern zur Verfügung gestellt werden können. In diesem Zusammenhang ist darauf zu achten, daß der Aufwand für die Auskunftspersonen möglichst gering ist.

    3.1.1. Im übrigen sollten mit Vertretern der nationalen statistischen Ämter der Mitgliedstaaten weitere Konsultationen über die in den Anhängen verankerten detaillierten Anforderungen sowie über Dauer und Umfang der Ausnahmeregelungen nach Artikel 10 stattfinden, um für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Aussagewert der Statistiken und den mit der Erhebung der statistischen Daten verbundenen Kosten für die Regierungen und den Seeverkehrssektor zu sorgen - vor allem bis die entsprechenden elektronischen Datenaustauschtechniken (EDI) allgemein verfügbar sind.

    3.2. Hierzu ist anzumerken, daß während des vorgesehenen Übergangszeitraums zur Art der transportierten Güter noch keine detaillierten Angaben gemacht werden brauchen.

    3.3. Dies hat seinen Grund darin, daß gemessen an der Bedeutung der Ergebnisse die Erhebung dieser Daten aus heutiger Sicht mit einem viel zu hohen Kostenaufwand verbunden ist.

    3.4. Vor diesem Hintergrund erscheint die nach Artikel 14 vorgesehene Einführung dieser Regelung zum 1. Januar 1995 unrealistisch.

    4. Besondere Bemerkungen

    4.1. Es geht aus dem Kommissionsdokument nicht klar hervor, was unter einem "Handelshafen" zu verstehen ist. Daher sollte in den Kommissionstext eine entsprechende Begriffsbestimmung aufgenommen werden.

    4.2. Es erscheint sinnvoll, in Anhang VIII des Kommissionsvorschlags den der Schiffsklasse 01 zugeordneten unteren Grenzwert (Bruttoraumzahl 100) in Zahlen anzugeben.

    5. Schlußfolgerung

    5.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß ist überzeugt, daß die Kommission für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der gemeinschaftlichen Seeverkehrspolitik aussagekräftige und einander vergleichbare Statistiken benötigt. Die vorgeschlagene Richtlinie wird diesem Zweck gerecht und wird daher vom Ausschuß befürwortet.

    Geschehen zu Brüssel am 23. November 1994.

    Der Präsident

    des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Carlos FERRER

    () ABl. Nr. C 214 vom 4. 8. 1994, S. 12.

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