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Document 51994AC1158

    STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zum "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Strukturen der Verbrauchsteuern auf Mineralöle sowie 92/82/EWG vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle"

    ABl. C 397 vom 31.12.1994, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    51994AC1158

    STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zum "Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Strukturen der Verbrauchsteuern auf Mineralöle sowie 92/82/EWG vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle"

    Amtsblatt Nr. C 397 vom 31/12/1994 S. 0001


    Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinien 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren, 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Strukturen der Verbrauchsteuern auf Mineralöle sowie 92/82/EWG vom 19. Oktober 1992 zur Annäherung der Verbrauchsteuersätze für Mineralöle (94/C 397/01)

    Der Rat beschloß am 7. September 1994 gemäß Artikel 99 EGV, den Wirtschafts- und Sozialausschuß zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen.

    Der Wirtschafts- und Sozialausschuß beschloß, Herrn Gafo Fernandez als Hauptberichterstatter mit der Vorbereitung der diesbezueglichen Arbeiten des Ausschusses zu befassen.

    Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 319. Plenartagung (Sitzung vom 20. Oktober 1994) einstimmig folgende Stellungnahme.

    1. Einleitung und Einschätzung des Vorschlags

    1.1. Die ursprünglichen Richtlinien, die nunmehr abgeändert werden sollen, wurden mit dem Ziel verabschiedet, den Besitz und die Beförderung einer Reihe von Mineralölprodukten zu regeln, die einer Sondersteuer unterliegen (Verbrauchsteuer), und dadurch die Erfuellung der steuerlichen Verpflichtungen zu gewährleisten und bestimmte Mindestgrundlagen für die Annäherung der Verbrauchsteuersätze zu schaffen (in der Praxis bestehen zwischen den Verbrauchsteuersätzen der Mitgliedstaaten weiterhin erhebliche Abweichungen).

    1.2. Mit dem aktuellen Kommissionsvorschlag soll eine Reihe von Änderungen an den geltenden Richtlinien vorgenommen werden, um ihre konkrete Anwendung zu verbessern und zu vereinfachen unter Berücksichtigung der Erfahrungen, die in den zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten und insbesondere seit der Vollendung des Binnenmarktes mit den seit dem 1. Januar 1993 im innergemeinschaftlichen Verkehr geltenden Zoll- und Steuervereinfachungen gesammelt werden konnten.

    1.3. Der Kommissionsvorschlag ist sehr fachspezifisch: Mit ihm wird das Ziel verfolgt, einerseits die in den geltenden Vorschriften bestehenden Lücken festzustellen und zu fuellen und andererseits die für den freien Warenverkehr mit diesen Erzeugnissen erforderlichen Verwaltungsvorgänge zu vereinfachen. Bei derAbfassung dieses Vorschlags wurden nicht nur die Erfahrungen der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten berücksichtigt, sondern in gewissem Masse auch die Anregungen der Industrie und der Verbraucher dieser Erzeugnisse.

    1.4. Aufgrund des oben Ausgeführten begrüsst der Ausschuß den Kommissionsvorschlag, möchte jedoch eine Reihe von Bemerkungen zur praktischen Verbesserung des freien Warenverkehrs mit diesen Produkten vorbringen.

    2. Allgemeine Bemerkungen

    2.1. Der Ausschuß gibt seiner Besorgnis Ausdruck über die Beibehaltung des derzeitigen Verfahrens für Steuerbefreiungen, da keine unmittelbare Befreiung vorgesehen ist, wie es wünschenswert wäre, sondern die nachträgliche Erstattung der abgeführten Steuer. Dies führt zu einer finanziellen Belastung und zu einer Komplikation der Verwaltung für die Unternehmen und die Endverbraucher. Daher vertritt der Ausschuß die Auffassung, daß ein harmonisiertes System der vorherigen Steuerbefreiung in der ganzen Gemeinschaft eingeführt werden sollte für die Fälle, in denen die betreffende Steuerbefreiung auf Gemeinschaftsebene verbindlich festgelegt ist.

    2.2. Ausserdem ist keinerlei befriedigende Lösung vorgesehen im Hinblick auf die Doppelbesteuerung von Erzeugnissen, die nach der Bezahlung der Steuer ihre Qualitätsmerkmale einbüssen oder auf unangebrachte Weise vermischt werden, so daß sie zur Behandlung an das zugelassene Lager zurückgesandt werden müssen. Der Ausschuß drängt die Kommission, in diesem Bereich Lösungen zu finden und dabei die nachstehenden Bemerkungen zu beachten.

    2.3. Schließlich bringt der Ausschuß seine Besorgnis zum Ausdruck angesichts der möglichen steuerlichen Bevorzugung bestimmter Arten nichtkonventioneller Kohlenwasserstoffe, die die traditionellen, steuerbaren Erzeugnisse ersetzen könnten, jedoch nicht der Verbrauchsteuer unterliegen. Der Ausschuß schlägt vor, das für Zusatzstoffe und nichtkonventionelle Erzeugnisse, die als Kraftstoffe verwendet werden, vorgesehene System auf diese Erzeugnisse auszudehnen.

    3. Besondere Bemerkungen zum Richtlinienvorschlag

    3.1.

    Artikel 1 Absatz 5 (Änderung von Artikel 14 der Richtlinie 92/12/EWG)

    Der Ausschuß schlägt vor, den dritten Gedankenstrich des neu hinzugefügten Absatzes 4 zu streichen, und zwar aus folgendem Grund: Es besteht ein offensichtlicher Widerspruch zwischen Absatz 1 des Artikels 14, in dem es heisst, "Der zugelassene Lagerinhaber wird für Verluste von der Steuer befreit, die im Verfahren der Steueraussetzung (...) entstanden (...) sind," und dem dritten (neu vorgeschlagenen) Gedankenstrich, der es den Mitgliedstaaten freistellt, eine eingeschränkte oder keinerlei Steuerbefreiung zu gewähren. Daher regt der Ausschuß an, diese Möglichkeit der vollständigen oder teilweisen Verweigerung der Steuerbefreiung für eine Warenmenge, die es in Wirklichkeit gar nicht gibt, aus dem Richtlinienvorschlag herauszunehmen.

    3.2.

    Artikel 1 Absatz 6 Buchstabe d) (Änderung von Artikel 15 Absatz 5)

    Es wird vorgeschlagen, den ersten Gedankenstrich dieses Absatzes zu streichen und im zweiten Gedankenstrich den Ausdruck "diesen Behörden" durch "die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats" zu ersetzen. Denn obwohl die Neufassung eine beträchtliche Vereinfachung und Verbesserung des ursprünglichen Verfahrens vorsieht, kann die Tatsache, daß ein Mitgliedstaat vom Versender die vorherige Einholung einer Genehmigung fordert, zu unnötigen Verzögerungen und diskriminierenden Praktiken führen, welche dagegen vermieden werden, wenn die betreffenden Daten nachträglich sofort übermittelt werden, wie es im zweiten Gedankenstrich dieses Absatzes vorgesehen ist.

    3.3.

    Artikel 1 Absatz 12 Buchstabe b) (Änderung von Artikel 24)

    Der Ausschuß hielte es für logischer, anstelle von "Absatz 4, Punkt b), 2. Unterabsatz" "der zweite Unterabsatz von Punkt b) des Absatzes 4" zu schreiben.

    3.4.

    Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) (Änderung von Artikel 2 der Richtlinie 92/81/EWG)

    Es wird vorgeschlagen, am Ende des ersten Satzes vor den Worten "als Kraftstoff zu besteuern" einzufügen: "sowie alle anderen als Rohstoff vorkommenden Kohlenwasserstoffe, die als Ersatzstoffe für ein verbrauchsteuerpflichtiges Erzeugnis verwendet werden,". Diese Klarstellung ist erforderlich, da im weiteren Text eine allgemeine Steuerbefreiung für diese "als Rohstoff vorkommenden Kohlenwasserstoffe" eingeführt wird, ohne daß spezifiziert würde, auf welche Zoll-Codes Bezug genommen wird, was den unlauteren Wettbewerb aufgrund der unterschiedlichen Steuerbehandlung begünstigen kann.

    3.5. In bezug auf die Steuerbefreiung mit nachträglicher Erstattung, die in Ziffer 2.1 dieser Stellungnahme erwähnt wird, könnte das System nach Ansicht des Ausschusses durch folgende Änderungen verbessert werden:

    3.5.1.

    Artikel 1 Absatz 10 (Änderung von Artikel 23 der Richtlinie 92/12/EWG)

    Es wird vorgeschlagen, einen neuen Buchstaben a) mit folgendem Wortlaut einzufügen: "Der letzte Satz des letzten Unterabsatzes von Absatz 1 wird gestrichen" und die vorgeschlagenen Buchstaben a) und b) als b) und c) beizubehalten.

    3.5.2.

    Artikel 2 Absatz 3 (Änderung der Richtlinie 92/81/EWG)

    Es wird vorgeschlagen, einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut einzufügen: "Am Ende von Artikel 8 Absatz 8 wird angefügt: '(...); dies gilt jedoch nicht für die in Artikel 1 vorgesehenen Steuerbefreiungen.'"

    3.6. Nach Ansicht des Ausschusses könnte das in Ziffer 2.2 dieser Stellungnahme angesprochene Problem der Doppelbesteuerung durch folgende Änderung gelöst werden:

    3.6.1.

    Artikel 1

    Es wird vorgeschlagen, einen neuen Punkt 10 mit folgendem Wortlaut einzufügen: "10. Am Ende von Artikel 22 Absatz 5 der Richtlinie 92/12/EWG wird folgender Unterabsatz eingefügt: 'Wenn ein bereits versteuertes Erzeugnis zur Behandlung in die Fabrik oder das Steuerlager zurückgesandt werden muß, werden die Verbrauchsteuern, die für die zurückgesandte Menge entrichtet wurden, zurückerstattet.'"

    3.6.1.1. Die Absätze 10, 11 und 12 werden zu 11, 12 und 13.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Oktober 1994.

    Der Präsident

    des Wirtschafts- und Sozialausschusses

    Carlos FERRER

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