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Document 32025R0882
Commission Implementing Regulation (EU) 2025/882 of 14 May 2025 amending Commission Implementing Regulation (EU) 2021/1378 as regards the recognition of certain control bodies in accordance with Article 46 of Regulation (EU) 2018/848 of the European Parliament and of the Council as competent to carry out controls and issue organic certificates in third countries for the purpose of imports of organic products into the Union
Durchführungsverordnung (EU) 2025/882 der Kommission vom 14. Mai 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission in Bezug auf die Anerkennung bestimmter Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Öko-/Bio-Zertifikaten in Drittländern für die Zwecke der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union zuständig sind, gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates
Durchführungsverordnung (EU) 2025/882 der Kommission vom 14. Mai 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission in Bezug auf die Anerkennung bestimmter Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Öko-/Bio-Zertifikaten in Drittländern für die Zwecke der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union zuständig sind, gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates
C/2025/2050
ABl. L, 2025/882, 15.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/882/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/882 |
15.5.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/882 DER KOMMISSION
vom 14. Mai 2025
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission in Bezug auf die Anerkennung bestimmter Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Öko-/Bio-Zertifikaten in Drittländern für die Zwecke der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union zuständig sind, gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission (2) enthält ein Verzeichnis der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 als zuständig anerkannt wurden, für die Zwecke der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse gemäß Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i derselben Verordnung in Drittländern Kontrollen durchzuführen und Öko/Bio-Zertifikate auszustellen. |
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(2) |
In Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 sind die Kriterien festgelegt, die die Kontrollbehörden und Kontrollstellen erfüllen müssen, um nach Artikel 46 Absatz 1 derselben Verordnung anerkannt zu werden. In der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission (3) sind die Verfahrensvorschriften festgelegt, die diese Kontrollbehörden und Kontrollstellen einhalten müssen, wenn sie ihren Antrag auf Anerkennung stellen, der aus einem technischen Dossier besteht. |
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(3) |
Ferner hat die Kommission von „Bio Latina Certificadora“, „Primus Auditing Operations Mexico“ und „PT BIOCert Indonesia“ Anträge auf Anerkennung im Einklang mit Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der Angaben in den technischen Dossiers ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass es gerechtfertigt ist, diese Kontrollstellen auf unbestimmte Zeit für bestimmte Kategorien von Erzeugnissen in bestimmten Drittländern anzuerkennen. |
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(4) |
Die Kommission hat ferner die Anträge von „ACO Certification Limited“, „ACT Organic Company Limited“, „CCPB Srl“, „Ecocert SAS“, „Mayacert S.A.“ und „OneCert International Private Limited“ für bestimmte Erzeugniskategorien und bestimmte Drittländer gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1698 erhalten und geprüft. Auf der Grundlage der Angaben in den technischen Dossiers ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass es gerechtfertigt ist, diese Kontrollstellen auf unbestimmte Zeit für die entsprechenden Kategorien von Erzeugnissen und Drittländer anzuerkennen. |
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(5) |
Die Kommission bestätigt den Eingang der Mitteilung von „Balkan Biocert Macedonia DOOEL Skopje“ über ihre Absicht, freiwillig auf ihre Anerkennung zu verzichten. Auf der Grundlage dieser Mitteilung ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass es angezeigt ist, diese Kontrollstelle aus dem Verzeichnis der anerkannten Kontrollstellen in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 zu streichen. |
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(6) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/883 der Kommission (4) wurde der Geltungsbereich der Anerkennung Japans für die Zwecke der Gleichwertigkeit auf lebende Tiere und unverarbeitete tierische Erzeugnisse sowie auf alle verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind, einschließlich Wein und alkoholische Getränke ausgeweitet, und zwar mit ökologischen/biologischen Zutaten, die in Japan angebaut wurden oder die nach Japan eingeführt wurden aus der Europäischen Union, aus Drittländern, deren Produktionsmethoden und Kontrollmaßnahmen von Japan als den in den japanischen Rechtsvorschriften festgelegten gleichwertig anerkannt wurden, oder aus Drittländern im Rahmen des Systems von Kontrollstellen, die von Japan als befugt anerkannt wurden, um die Einhaltung der Vorschriften Japans für die ökologische/biologische Produktion durch Unternehmer in diesen Drittländern zu bescheinigen. Folglich müssen diese Erzeugniskategorien nicht mehr in das Verzeichnis der anerkannten Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 aufgenommen werden, und die in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Kontrollstellen „Control Union Certifications B.V.“, „Ecocert SAS“, „Japan Organic and Natural Foods Association“ und „Organic Crop Improvement Association International Inc“ sind daher nicht mehr für die Durchführung von Kontrollen und die Ausstellung von Öko-/Bio-Zertifikaten in Japan für die Zwecke ihrer Einfuhr in die Union zuständig. |
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(7) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(8) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Mai 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/848/oj.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 der Kommission vom 19. August 2021 mit Vorschriften zur Bescheinigung für Unternehmer, Unternehmergruppen und Ausführer in Drittländern, die ökologische/biologische Erzeugnisse und Umstellungserzeugnisse in die Union einführen und zur Erstellung des Verzeichnisses anerkannter Kontrollbehörden und Kontrollstellen gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 297 vom 20.8.2021, S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1378/oj).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1698 der Kommission vom 13. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Verfahrensvorschriften für die Anerkennung von Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die für die Durchführung von Kontrollen von als ökologisch/biologisch zertifizierten Unternehmern und Unternehmergruppen und ökologischen/biologischen Erzeugnissen in Drittländern zuständig sind, und durch Vorschriften über deren Überwachung sowie über die Kontrollen und sonstigen Maßnahmen, die von diesen Kontrollbehörden und Kontrollstellen durchgeführt werden (ABl. L 336 vom 23.9.2021, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1698/oj).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2025/883 der Kommission vom 14. Mai 2025 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 hinsichtlich der Anerkennung bestimmter Kontrollbehörden und Kontrollstellen für die Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union (ABl. L, 2025/883, 15.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/883/oj).
ANHANG
Anhang II Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1378 wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Eintrag zu ACO Certification Limited erhält folgende Fassung: „ACO Certification Limited
(*1) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zur Erstellung — gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates — des Verzeichnisses der Drittländer und des Verzeichnisses der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für die Zwecke der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union anerkannt sind (ABl. L 465 vom 29.12.2021, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/ 2325/oj).“ " |
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2. |
Der Eintrag zu ACT Organic Company Limited erhält folgende Fassung: „ACT Organic Company Limited
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3. |
Der Eintrag zu Balkan Biocert Macedonia DOOEL Skopje wird gestrichen. |
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4. |
Nach dem Eintrag zu Bioagricert s.r.l. Unipersonale wird folgender Eintrag eingefügt: „Bio Latina Certificadora
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5. |
Der Eintrag zu CCPB Srl erhält folgende Fassung: „CCPB Srl
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6. |
In Nummer 1 des Eintrags für Control Union Certifications B.V. erhält die Zeile für Japan folgende Fassung:
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7. |
Der Eintrag zu Ecocert SAS erhält folgende Fassung: „Ecocert SAS
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8. |
Im Eintrag zu Japan Organic and Natural Foods Association erhält die Zeile für Japan folgende Fassung:
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9. |
Der Eintrag zu Mayacert S.A. erhält folgende Fassung: „Mayacert S.A.
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10. |
Der Eintrag zu OneCert International Private Limited erhält folgende Fassung: „ONECERT INTERNATIONAL PRIVATE LIMITED
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11. |
In Nummer 1 des Eintrags zu Organic Crop Improvement Association International Inc erhält die Zeile für Japan folgende Fassung:
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12. |
nach dem Eintrag zu ORSER KONTROL VE SERTİFİKASYON ANONİM ŞİRKETİ werden die folgenden beiden Einträge eingefügt: „Primus Auditing Operations Mexico
PT BIOCert Indonesia
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(*1) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2325 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zur Erstellung — gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates — des Verzeichnisses der Drittländer und des Verzeichnisses der Kontrollbehörden und Kontrollstellen, die gemäß Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates für die Zwecke der Einfuhr ökologischer/biologischer Erzeugnisse in die Union anerkannt sind (ABl. L 465 vom 29.12.2021, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/ 2325/oj).“ “
(*2) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244 (1999) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/882/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)