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Document 32025D0222

Beschluss (EU) 2025/222 der Europäischen Zentralbank vom 27. Januar 2025 über den Zugang von Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor zu den von den Zentralbanken des Eurosystems betriebenen Zahlungssystemen und Zentralbankkonten (EZB/2025/2)

ECB/2025/2

ABl. L, 2025/222, 6.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/222/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 11/06/2025

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/222/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/222

6.2.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/222 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 27. Januar 2025

über den Zugang von Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor zu den von den Zentralbanken des Eurosystems betriebenen Zahlungssystemen und Zentralbankkonten (EZB/2025/2)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 vierter Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 22,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 vierter Gedankenstrich, Artikel 12.1 und Artikel 22 in Verbindung mit Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zahlungssysteme werden vom Eurosystem im Rahmen seines Mandats und seiner Befugnisse aus der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (nachfolgend die „ESZB-Satzung“) – insbesondere Artikel 3.1 vierter Gedankenstrich, Artikel 12.1 und Artikel 22 in Verbindung mit Artikel 17 – und im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts betrieben. Dabei wird vom Eurosystem Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1) in der durch Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geänderten Fassung, der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute (nachfolgend zusammen „Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor“ (non-bank payment service providers)) als Institute aufführt, die vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Bedingungen an den in der Richtlinie genannten Zahlungssystemen teilnehmen dürfen, gebührend beachtet. Artikel 35a der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) in der durch Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/886 eingefügten Fassung legt zusätzliche Bedingungen fest, die im Gegensatz zu anderen Instituten von Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor erfüllt werden müssen, bevor diese die Teilnahme an den in der Richtlinie 98/26/EG genannten Systemen beantragen können. Ferner ermöglicht es Artikel 10 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 in der durch Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/886 geänderten Fassung Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor, Kundengelder zu Sicherungszwecken auf einem gesonderten Konto bei einem Kreditinstitut oder einer Zentralbank nach Ermessen dieser Zentralbank zu hinterlegen

(2)

Mit der Gewährung des Zugangs für Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor zu den von den Zentralbanken des Eurosystems betriebenen Zahlungssystemen soll die Effizienz und das reibungslose Funktionieren des Massenzahlungssektors verbessert und dabei zugleich auch, jedoch nicht ausschließlich, die Bereitstellung von Sofortzahlungen im Euro-Währungsgebiet begünstigt werden

(3)

Im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung einer Diskriminierung innerhalb der Gruppe von Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor aufgrund ihres Niederlassungsorts sollten die Zentralbanken des Eurosystems einen einheitlichen Ansatz im Hinblick auf den Zugang von Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor zu allen von den Zentralbanken des Eurosystems betriebenen Zahlungssystemen und Zentralbankkonten verfolgen. Daher sollten die Zentralbanken des Eurosystems eine Reihe nichtdiskriminierender, objektiver, risikobasierter Kriterien anwenden, auf deren Grundlage Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor der direkte Zugang zu den von den Zentralbanken des Eurosystems betriebenen Zahlungssystemen ermöglicht wird. Damit wäre sichergestellt, dass der direkte Zugang von Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor Marktintegrität fördert und den Wettbewerb sowie die Innovation im gesamten Zahlungsdienstesystem unterstützt, ohne dass damit die Widerstandsfähigkeit, Integrität und Sicherheit der Zahlungssysteme gefährdet und damit zu einer Quelle von Systemrisiken werden

(4)

Artikel 35a Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 legt bestimmte Bedingungen für Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor fest, die an den in der Richtlinie 98/26/EG genannten Zahlungssystemen teilnehmen wollen. Die Mitgliedstaaten haben das Verfahren festzulegen, anhand derer die Erfüllung dieser Bedingungen durch Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor zu beurteilen ist. Unbeschadet dieser Verfahren ist es wichtig, eine Reihe gemeinsamer Mindestanforderungen auf Ebene des Eurosystems festzulegen, die Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor erfüllen müssen, die Zugang zu den von den Zentralbanken betriebenen Zahlungssystemen erhalten möchten. Diese Mindestanforderungen sollten in den zwischen den Zentralbanken des Eurosystems und den Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor vereinbarten Geschäftsbedingungen entsprechend wiedergegeben werden. So sollten diese Geschäftsbedingungen vorsehen, dass bestimmte Sicherheitsanforderungen erfüllt werden, bei der jeweiligen Zentralbank des Eurosystems unter anderem Erklärungen abgegeben werden, in denen der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor bzw. die jeweilige nationale Behörde seine bzw. ihre anfängliche und fortdauernde Erfüllung der in der jeweiligen nationalen Rechtsvorschrift zur Umsetzung des Artikels 35a Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten Bedingungen bestätigt, und auf Anfrage der Zentralbanken des Eurosystems zusätzliche ergänzende Unterlagen vorgelegt werden

(5)

Weder auf der Grundlage der Richtlinie 98/26/EG noch der Richtlinie (EU) 2015/2366 wird Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor automatisch Zugang zu den Zahlungssystemen gewährt, die gemäß Artikel 3.1 vierter Gedankenstrich, Artikel 17, Artikel 18 und Artikel 22 der ESZB-Satzung betrieben werden, wie beispielsweise das transeuropäische automatisierte Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation. TARGET besteht aus einer Vielzahl von Zahlungssystemen und stellt Konten für die Abwicklung von Transaktionen in Euro in Zentralbankgeld zur Verfügung. Somit nimmt TARGET eine wesentliche Rolle bei der Ausübung bestimmter grundlegender Aufgaben des Eurosystems ein, einschließlich der Förderung des reibungslosen Funktionierens von Zahlungssystemen. Die für die Teilnahme an TARGET geltenden Zugangsvoraussetzungen und Vorschriften sind in der Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank (EZB/2022/8) (4) festgelegt

(6)

Das Eurosystem beabsichtigt, allen für die Teilnahme an TARGET zugelassenen Teilnehmern direkten Zugang zu TARGET zu gewähren. Demzufolge sollten Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor, die für die Teilnahme an TARGET zugelassen sind, nicht mehr als erreichbare BIC-Inhaber oder erreichbare Parteien auf den eigenen Konten der Zentralbanken des Eurosystems registriert sein. Hiervon ausgenommen sollten technische Konten der von den Zentralbanken betriebenen Zahlungssysteme im Rahmen von TARGET Instant Payment Settlement (TIPS) sein

(7)

Zur Verringerung möglicher Störungen der Zahlungsabwicklung bzw. negativer Folgen für die Zahlungsabwicklung, die sich auf Endnutzer auswirken könnten, sobald bestimmte Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor nicht mehr als erreichbare BIC-Inhaber oder erreichbare Parteien auf den eigenen Konten der Zentralbanken des Eurosystems registriert sind, ist eine Übergangsphase erforderlich, in der die Migration aller Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor durchgeführt werden kann, die zugelassen sind und direkte Teilnehmer an TARGET werden wollen. Diese Übergangsphase würde für alle Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor gelten, die als erreichbare BIC-Inhaber oder erreichbare Parteien auf den eigenen Konten der Zentralbanken des Eurosystems registriert sind. Die Übergangsphase sollte lange genug sein, um einerseits alle erforderlichen administrativen und technischen Umsetzungsmaßnahmen durchzuführen, einschließlich der von den Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor in Zusammenarbeit mit den jeweiligen Zentralbanken des Eurosystems durchzuführenden Tests, und andererseits die Migration multipler Unternehmen in ein neues Anschlussmodell zu ermöglichen, ohne dabei einzelne Zentralbanken des Eurosystems zu überlasten. Eine am 31. Dezember 2025 endende Übergangsphase wird als sachgerecht und angemessen angesehen, um die Umsetzungsmaßnahmen durchzuführen und den bestehenden Anschluss bestimmter Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor im Rahmen der Zahlungsabwicklung auslaufen zu lassen

(8)

Wenngleich es auch für andere Zwecke zulässig wäre, sollten Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor auf Konten in den von den Zentralbanken des Eurosystems betriebenen Zahlungssystemen, einschließlich TARGET, ausschließlich Geldbeträge anlegen, die verwendet werden, um Abrechnungsverbindlichkeiten zu erfüllen. Daher sollten die Kontosaldi bzw. -bestände den für die Erfüllung der Abrechnungsverbindlichkeiten erforderlichen Betrag nicht überschreiten. Geldbeträge, die auf Konten in einem von einer Zentralbank des Eurosystems betriebenen Zahlungssystem angelegt sind und diesen Betrag überschreiten, würden dem Zweck dieser Konten zuwiderlaufen. Unter dem Gesichtspunkt der Preis- und Finanzstabilität ist es wichtig, dass solche Konten nur zu Zahlungszwecken dienen und nicht zu Sicherungszwecken zweckentfremdet werden. Deshalb ist eine Höchstgrenze für den maximalen Anlagebetrag festzulegen und diese Anforderung zusammen mit den Regelungen für die Berechnung in den zwischen den Zentralbanken des Eurosystems und den Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor vereinbarten Geschäftsbedingungen entsprechend vorzusehen

(9)

Bei TARGET-Konten sollte die Berechnung der maximalen Anlagebeträge grundsätzlich die Abrechnungsverbindlichkeiten angemessen berücksichtigen, die sich aus der direkten Teilnahme eines Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor an den über TARGET abgewickelten Nebensystemen ergeben. Außerdem sollte die Höchstgrenze für den maximalen Anlagebetrag grundsätzlich auch für die Bestände eines Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor auf den technischen Konten dieser TARGET-Nebensysteme gelten. Allerdings würde der Mangel an verlässlichen Daten zu den Saldi eines Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor auf TARGET-Konten, die für die Verwendung im Rahmen spezifischer Nebensystemverfahren unterhalten werden, eine wirksame tägliche Überwachung durch die Zentralbanken des Eurosystems erschweren. Diese Überwachung sollte durchgeführt werden, damit die Zentralbanken des Eurosystems eine missbräuchliche Kontonutzung durch einen Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor wegen Überschussliquidität feststellen können. Insbesondere haben die Zentralbanken des Eurosystems keinen Einblick in die Saldi von Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor auf folgenden Konten: a) TARGET-Konten für die Verwendung im Rahmen des Nebensystem-Abwicklungsverfahrens D für die Echtzeit-Bruttoabwicklung (nachfolgend das „RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren D“ (RTGS AS settlement procedure D)) im Sinne des Anhangs I Teil VI Artikel 6 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8); und b) TARGET-Konten für die Verwendung im Rahmen eines Nebensystem-Abwicklungsverfahrens für TARGET Instant Payment Settlement (TIPS) (nachfolgend ein „TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren“ (TIPS AS settlement procedure)) im Sinne des Anhangs I Teil VII der genannten Leitlinie. Im Sinne dieses Beschlusses sollten daher Geldbeträge eines Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor auf TARGET-Konten, die für die Verwendung im Rahmen des Nebensystem-Abwicklungsverfahrens D oder eines TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahrens unterhalten werden, nicht in die Berechnung der Höchstgrenze für einen maximalen Anlagebetrag einfließen, und eine solche Höchstgrenze sollte auch nicht für solche Geldbeträge gelten. Stattdessen sollte für Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor gegebenenfalls ein Meldesystem in Form von monatlichen Selbstauskünften eingerichtet werden, damit die jeweiligen Zentralbanken des Eurosystems überwachen können, ob Geldbeträge auf TARGET-Konten von Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor tatsächlich verwendet werden, um Abrechnungsverbindlichkeiten zu erfüllen. Dieses Meldesystem in Form von monatlichen Selbstauskünften sollte monatliche Berichte der Spitzensaldi und durchschnittlichen Tagessaldi des Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor auf diesen Konten umfassen, ebenso wie die Spitzenwerte und durchschnittlichen Tageswerte der im entsprechenden Nebensystem abgewickelten Abrechnungsverbindlichkeiten

(10)

Sobald sich das operative Modell stabilisiert hat sollte das Eurosystem die Methode zur Berechnung der maximalen Anlagebeträge in bestimmten Zeitabständen überprüfen, um einem stetigen Anstieg dieser Beträge entgegenzuwirken

(11)

Zur Förderung einer Compliance-Kultur, bei der die Anforderungen im Zusammenhang mit der Höchstgrenze für maximale Anlagebeträge erfüllt werden, sollte die jeweilige Zentralbank des Eurosystems ein Strafgeld gegen einen Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor verhängen, wenn dieser Beträge auf solchen Konten anlegt, die den jeweiligen maximalen Anlagebetrag überschreiten. Damit wiederholte oder systematische Überschreitungen verhindert werden, sollte jede Überschreitung, bei welcher der jeweilige maximale Anlagebetrag um ein Wesentliches überschritten wird, und jede nach Buchung eines Betrags unverzüglich einzuleitende, aber unterlassene Reduzierung eines den maximalen Anlagebetrag überschreitenden Betrags auf einem Konto eines Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor als eines der Ereignisse einer wesentlichen Nichterfüllung der geltenden Anforderungen eingestuft werden. In diesem Fall sollte die jeweilige Zentralbank des Eurosystems die Teilnahme des Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor an dem jeweiligen von der Zentralbank betriebenen Zahlungssystem beenden und ein zusätzliches Strafgeld für jedes infolge der Nichterfüllung zu schließende Konto verhängen

(12)

Während die Richtlinie (EU) 2015/2366 Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor vorschreibt, Kundengelder zu schützen, indem sie Sicherungskonten eröffnen oder andere Maßnahmen ergreifen, besteht die Kernfunktion von Zentralbanken nicht darin, Kreditinstitute bei der Erbringung von Leistungen im Bereich der Sicherung von Geldbeträgen zu ersetzen. Das Anbieten von Sicherungskonten durch Zentralbanken könnte die Sicherheit und Solidität des gesamten geldpolitischen Transmissionsmechanismus sowie des Finanzsystems im Allgemeinen beeinträchtigen und wesentliche Risiken für die Erreichung der speziell für Zentralbanken geltenden Ziele des Eurosystems bergen. Zu diesen Risiken zählen Abflüsse von Einlagen bei Kreditinstituten, beispielsweise in einem Szenario, in welchem die Einlagen bei einer Zentralbank gehalten würden, was eine fortschreitende Desintermediation im Geschäftsbankensektor zur Folge hätte. Dies würde sich wiederum negativ auf die verfügbare Liquidität auswirken und somit die wirksame Transmission der Geldpolitik behindern. Gleichermaßen könnte synthetisches digitales Zentralbankgeld – beispielsweise elektronisches Geld, das von einem Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor ausgegeben wird und vollständig mit Zentralbankgeld unterlegt ist – die Unterscheidung zwischen Zentralbankgeld, einem zur Abwicklung bestimmten Vermögenswert, der mit keinem Kredit- oder Liquiditätsrisiko behaftet ist, und Geschäftsbankgeld verschwimmen lassen. Die Einlage von Kundengeldern bei Zentralbanken könnte dazu führen, dass elektronisches Geld und andere Formen von Geld, einschließlich Zentralbankgeld, aus Sicht der Öffentlichkeit zusammengeführt werden, wodurch die Risikowahrnehmung verfälscht würde

(13)

Die ab dem 30. Dezember 2024 geltende Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) schreibt Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen vor, Kundengelder bei einem Kreditinstitut oder, sofern ein entsprechendes Konto zur Verfügung steht, bei einer Zentralbank sicher aufzubewahren. In letzterem Fall liegt die Entscheidung, Konten für Sicherungszwecke anzubieten, im Ermessen der Zentralbanken des Eurosystems. Die Möglichkeit der Nutzung von Sicherungskonten bei Zentralbanken des Eurosystems sollte Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen aus denselben Gründen, die für Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor gelten, nicht geboten werden. Nur so können gleiche Wettbewerbsbedingungen unter den verschiedenen am Markt für Zahlungsdienstleistungen teilnehmenden Instituten beibehalten werden

(14)

Sicherungskonten außerhalb von TARGET zur Verfügung zu stellen, ob in einem nationalen Zahlungssystem oder direkt in den Büchern einer Zentralbank des Eurosystems, ist für die grundlegenden Aufgaben, die Geldpolitik auszuführen und das reibungslose Funktionieren von Zahlungssystemen zu fördern, relevant und fällt somit in den Anwendungsbereich der Artikel 17 und 22 der ESZB-Satzung. Auch aus diesem Grund sollten einzelne Zentralbanken des Eurosystems Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor und Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen keine Sicherungskonten anbieten oder zur Verfügung stellen. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass technische Nebensystemkonten für das RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren D oder für ein TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren zwar als Nebensystem-Garantiekonten eingestuft werden, jedoch weder für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2015/2366 noch des Artikels 70 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates Sicherungskonten sind

(15)

Es sollte Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor, die Zugang zu den von den Zentralbanken betriebenen Zahlungssystemen haben, möglich sein, je nach Angebotsspektrum des Betreibers des jeweiligen Zahlungssystems mehrere Abwicklungskonten zu eröffnen. Da im Falle der Unterhaltung mehrerer Konten keine Trennung von Kundengeldern gewährleistet wäre, wären solche Konten im Falle einer Insolvenz nicht geschützt

(16)

Die Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) wird geändert. Aus diesem Grund sollte der Geltungsbeginn der jeweiligen Bestimmungen dieses Beschlusses, die sich auf Anträge von Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor auf Teilnahme an TARGET beziehen, auf den 16. Juni 2025 verschoben werden, da dies das Datum ist, ab dem aus technischen Gründen die Änderungen der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) gelten müssen

(17)

Aus Gründen der Rechtssicherheit und damit die Geschäftsbedingungen der Zentralbanken des Eurosystems als Betreiber von Zahlungssystemen bzw. als kontoführende Banken an die jüngsten Änderungen des Unionsrechts angepasst werden können, sollte der Geltungsbeginn dieses Beschlusses an das Datum angepasst werden, bis zu dem die Mitgliedstaaten die durch die Verordnung (EU) 2024/886 eingeführten Änderungen der Richtlinie 98/26/EG und der Richtlinie (EU) 2015/2366 umzusetzen haben. Dies ist der 9. April 2025.

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Zentralbank des Eurosystems“ (Eurosystem central bank) die Europäische Zentralbank oder die nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist;

2.

„von einer Zentralbank betriebenes Zahlungssystem“ (central bank operated payment system) ein Zahlungssystem, das von einer Zentralbank des Eurosystems betrieben wird und ein TARGET-Komponenten-System beinhaltet;

3.

„Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor“ (non-bank payment service provider):

a)

ein Zahlungsinstitut im Sinne des Artikels 4 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) mit Ausnahme von Zahlungsinstituten, für die eine Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 5, Artikel 32 oder Artikel 33 der Richtlinie (EU) 2015/2366 gilt;

b)

ein E-Geld-Institut im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) mit Ausnahme juristischer Personen, für die eine Ausnahme nach Artikel 9 der Richtlinie 2009/110/EG gilt;

4.

„Sicherungskonto“ (safeguarding account) ein gesondertes Konto bei einem Kreditinstitut oder einer Zentralbank des Eurosystems nach Ermessen dieser Zentralbank, das von einer der folgenden Parteien eröffnet wird:

a)

einem Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor, um für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2015/2366 Kundengelder von den eigenen Geldbeträgen des Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor getrennt zu halten;

b)

einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, um für die Zwecke des Artikels 70 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) die Eigentumsrechte von Kunden zu schützen und zu verhindern, dass Geldbeträge von Kunden für eigene Rechnung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen verwendet werden;

5.

„Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen“ (crypto-asset service provider) ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114;

6.

„Geldübertragungsauftrag“ (cash transfer order) ein Geldübertragungsauftrag in Sinne des Anhangs III Nummer 16 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8);

7.

„Ende des Geschäftstags“ (end of the business day) die in den Regelungen des von der jeweiligen Zentralbank betriebenen Zahlungssystems vorgesehene Frist für die Abwicklung von Geldübertragungsaufträgen an dem jeweiligen Geschäftstag.

Artikel 2

Zugang zu den von den Zentralbanken betriebenen Zahlungssystemen

(1)   Eine Zentralbank des Eurosystems hat einem Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor auf Anfrage Zugang zu den von der Zentralbank betriebenen Zahlungssystemen zu gewähren, wenn dieser alle folgenden Anforderungen erfüllt:

a)

Der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor (bzw. ein Dritter, der die nachfolgend aufgeführten Aufgaben wahrnimmt und für dessen Handlungen und Unterlassungen der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor die alleinige Haftung trägt) installiert, verwaltet, betreibt, überwacht und gewährleistet die Sicherheit der IT-Infrastruktur, die für den Anschluss an das von der Zentralbank betriebene Zahlungssystem erforderlich ist, und ist in der Lage, Geldübertragungsaufträge an das von der Zentralbank betriebene Zahlungssystem zu übermitteln.

b)

Der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor stellt alle unterstützenden Informationen zur Verfügung, welche die jeweilige Zentralbank nach vernünftigem Ermessen für erforderlich hält, damit sie über den Antrag auf Zugang zu dem von der Zentralbank betriebenen Zahlungssystem entscheiden kann.

c)

Der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor führt angemessene Sicherheitskontrollen durch, um seine Systeme vor unbefugtem Zugriff und unbefugter Nutzung zu schützen, auch im Hinblick auf Cyberresilienz und Informationssicherheit.

d)

Der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor übermittelt der jeweiligen Zentralbank entweder eine von der jeweiligen zuständigen nationalen Behörde abgegebene Erklärung oder eine vom zuständigen Leitungsorgan des Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor ordnungsgemäß unterzeichnete Fassung einer genehmigten Erklärung, in der jeweils bestätigt wird, dass der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor i) die Bedingungen für die Beantragung der Teilnahme an den benannten Zahlungssystemen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 35a Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 und ii) die in den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Artikels 35a Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 genannten Verfahren erfüllt.

Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass dieser Absatz keinesfalls so auszulegen ist, als gewähre er Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor eine Ausnahme von der Pflicht zur Erfüllung der für sie geltenden Anforderungen der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8).

(2)   Beantragt ein Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor Zugang zu TARGET bei einer Zentralbank des Eurosystems, so gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 ab dem 16. Juni 2025.

(3)   Ein Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor, dem Zugang zu einem von einer Zentralbank betriebenen Zahlungssystem gewährt wurde, hat der jeweiligen Zentralbank einmal pro Jahr der Zugangsnutzung eine von seinem zuständigen Leitungsorgan ordnungsgemäß unterzeichnete Fassung der genehmigten Erklärung zu übermitteln, in der bestätigt wird, dass der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor die in Absatz 1 Buchstaben c und d festgelegten Anforderungen fortlaufend erfüllt. Die jeweilige Zentralbank ist berechtigt, die in der Erklärung gemachten Angaben zu überprüfen und alle unterstützenden Unterlagen anzufordern, die sie für notwendig erachtet.

(4)   Eine nationale Zentralbank eines Mitgliedstaats, dessen Währung der Euro ist, kann zusätzliche Anforderungen für Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor festlegen, die Zugang zu den von der Zentralbank betriebenen Zahlungssystemen erhalten möchten, um dem spezifischen Risikoprofil des jeweiligen von der Zentralbank betriebenen Zahlungssystems, mit Ausnahme von TARGET, Rechnung zu tragen.

Artikel 3

Konten in den von den Zentralbanken betriebenen Zahlungssystemen und kein Angebot von Sicherungskonten

(1)   Die Zentralbanken des Eurosystems dürfen Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor oder Anbietern von Krypto-Dienstleistungen keine Sicherungskonten anbieten oder zur Verfügung stellen.

(2)   Die Zentralbanken des Eurosystems dürfen ausschließlich Konten für Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor in den von den Zentralbanken betriebenen Zahlungssystemen eröffnen, die für die Teilnahme an den von den Zentralbanken betriebenen Zahlungssystemen zugelassen sind.

(3)   TARGET-Konten, die für die Verwendung im Rahmen des Nebensystem-Abwicklungsverfahrens D für die Echtzeit-Bruttoabwicklung (nachfolgend das „RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren D“ (RTGS AS settlement procedure D)) im Sinne des Anhangs I Teil VI Artikel 6 der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8) angeboten werden, und TARGET-Konten, die für die Verwendung im Rahmen eines Nebensystem-Abwicklungsverfahrens für TARGET Instant Payment Settlement (TIPS) (nachfolgend ein „TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren“ (TIPS AS settlement procedure)) im Sinne des Anhangs I Teil VII der genannten Leitlinie angeboten werden, werden für die Zwecke des Absatzes 1 nicht als Sicherungskonten betrachtet.

(4)   Die Zentralbanken des Eurosystems haben bis spätestens 31. Dezember 2025 den Zugang für Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor zu beenden, die als erreichbare BIC-Inhaber oder erreichbare Parteien auf den eigenen Konten der Zentralbanken des Eurosystems in TARGET registriert sind.

(5)   Vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 haben die Zentralbanken des Eurosystems Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor direkten oder sonstigen Zugang zu den von den Zentralbanken betriebenen Zahlungssystemen, mit Ausnahme von TARGET, auf derselben Grundlage wie anderen zugelassenen Teilnehmern zu gewähren.

(6)   Die Verzinsung von Geldbeträgen auf allen Konten von Zahlungsdienstleistern aus dem Nichtbankensektor in allen von den Zentralbanken des Eurosystems betriebenen Zahlungssystemen erfolgt gemäß den Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2024/1209 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/11) (9).

Artikel 4

Maximale Anlagebeträge

(1)   Die Geldbeträge auf allen Konten eines Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor in einem einzelnen von einer Zentralbank betriebenen Zahlungssystem, einschließlich der in Absatz 2 genannten TARGET-Konten, dürfen den für dieses Zahlungssystem festgelegten maximalen Anlagebetrag am Ende des Geschäftstags nicht überschreiten.

(2)   Zu den in Absatz 1 genannten Geldbeträgen zählen unter anderem Geldbeträge eines Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor am Ende des Geschäftstags auf einem der folgenden TARGET-Konten:

a)

MCA-Konto (main cash account) im Sinne des Anhangs I Teil II der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8);

b)

RTGS-DCA-Konto (real-time gross settlement dedicated cash account) im Sinne des Anhangs I Teil III der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8);

c)

TIPS-DCA-Konto (TARGET instant payment settlement dedicated cash account) im Sinne des Anhangs I Teil V der Leitlinie (EU) 2022/912 (EZB/2022/8).

(3)   Geldbeträge eines Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor auf TARGET-Konten, die für die Verwendung im Rahmen des RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahrens D oder eines TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahrens unterhalten werden, zählen nicht zu den in Absatz 1 genannten Geldbeträgen.

(4)   Der in Absatz 1 genannte maximale Anlagebetrag wird wie folgt berechnet:

a)

Ist der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor über einen Zeitraum von 12 Monaten vor Beantragung des Zugangs zu einem von einer Zentralbank betriebenen Zahlungssystem in Betrieb gewesen, so entspricht der maximale Anlagebetrag dem doppelten Spitzenwert der ausgehenden Geldübertragungsaufträge, gegebenenfalls einschließlich Nebensystem-Übertragungsaufträgen, jedoch mit Ausnahme von Liquiditätsübertragungen, des Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor an einem beliebigen Geschäftstag während des vorangegangenen Zeitraums von 12 Kalendermonaten. Der an die Zentralbank des Eurosystems gerichtete Antrag des Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor auf Teilnahme an dem von der Zentralbank betriebenen Zahlungssystem hat eine detaillierte Berechnung dieses maximalen Anlagebetrags zu enthalten.

b)

Ist der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor noch nicht über einen Zeitraum von 12 Monaten vor Beantragung des Zugangs zu einem von einer Zentralbank betriebenen Zahlungssystem in Betrieb gewesen, so entspricht der maximale Anlagebetrag dem doppelten Spitzenwert der vom Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor erwarteten ausgehenden Geldübertragungsaufträge, gegebenenfalls einschließlich Nebensystem-Übertragungsaufträgen, jedoch mit Ausnahme von Liquiditätsübertragungen. Der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor hat seinem an die Zentralbank des Eurosystems gerichteten Antrag auf Teilnahme an dem von der Zentralbank betriebenen Zahlungssystem eine detaillierte Berechnung des maximalen Anlagebetrags beizufügen.

c)

Während des Zeitraums von 12 Monaten nach Eröffnung des ersten aktiven Kontos in dem von der Zentralbank betriebenen Zahlungssystem hat die jeweilige Zentralbank des Eurosystems den maximalen Anlagebetrag für jeden Zahlungsdienstleister im ersten Quartal jeweils monatlich und danach jeweils einmal im Quartal neu zu berechnen. Der neu berechnete maximale Anlagebetrag gilt ab dem Geschäftstag, der auf den Tag der Bekanntgabe der Neuberechnung an den jeweiligen Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor durch die jeweilige Zentralbank des Eurosystems folgt, bis zur nächsten Neuberechnung.

d)

Nach Ende des Zeitraums von 12 Monaten nach Eröffnung des ersten aktiven Kontos in dem von der Zentralbank betriebenen Zahlungssystem hat die jeweilige Zentralbank des Eurosystems den maximalen Anlagebetrag einmal im Jahr neu zu berechnen. Die Neuberechnung erfolgt auf der Grundlage des tatsächlichen Spitzenwerts aller ausgehenden Geldübertragungsaufträge, gegebenenfalls einschließlich Nebensystem-Übertragungsaufträgen, jedoch mit Ausnahme von Liquiditätsübertragungen, des Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor im vorangegangen Zeitraum von 12 Monaten im jeweiligen von der Zentralbank betriebenen Zahlungssystem sowie auf der Grundlage der Informationen, die der jeweiligen Zentralbank des Eurosystems gemäß Buchstaben a und b zur Verfügung gestellt worden sind.

e)

Die jeweilige Zentralbank des Eurosystems kann nach eigenem Ermessen in Ausnahmefällen den maximalen Anlagebetrag ad hoc neu berechnen, falls sich eine wesentliche Änderung bei den Abwicklungsbeträgen eines Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor abzeichnet oder bereits eingetreten ist, die zu einer Nichteinhaltung des jeweiligen maximalen Anlagebetrags führen könnte. Jede Neuberechnung hat gemäß Buchstabe b zu erfolgen.

(5)   Überschreitet die Summe aller Geldbeträge auf den Konten des Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor den jeweils festgelegten maximalen Anlagebetrag, so hat der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor unverzüglich die erforderlichen Schritte einzuleiten, um die Summe der Geldbeträge auf einen Betrag unterhalb des maximalen Anlagebetrags zu reduzieren. Ist eine Reduzierung aufgrund einer Einzahlung kurz vor Ende des Geschäftstags nicht möglich, so hat die Reduzierung unverzüglich zu Beginn des darauffolgenden Geschäftstags zu erfolgen.

(6)   Ist ein Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor ein direkter Teilnehmer an einem TARGET-Nebensystem und nutzt dieser das RTGS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren D oder ein TIPS-Nebensystem-Abwicklungsverfahren, so hat der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor der jeweiligen Zentralbank des Eurosystems seine Spitzensaldi und durchschnittlichen Tagessaldi auf den jeweiligen für TARGET eingerichteten technischen Nebensystemkonten monatlich zu melden. Darüber hinaus hat der Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor die Spitzenwerte und durchschnittlichen Tageswerte seiner im entsprechenden Nebensystem abgewickelten Abrechnungsverbindlichkeiten monatlich zu melden.

(7)   Die EZB hat die in Absatz 2 genannten Kontoarten spätestens ein Jahr nach Geltungsbeginn dieses Beschlusses und danach mindestens alle drei Jahre zu überprüfen. Die EZB hat die in Absatz 4 vorgesehene Methode zur Berechnung des maximalen Anlagebetrags spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Beschlusses und danach mindestens alle drei Jahre zu überprüfen.

Artikel 5

Nichteinhaltung der Höchstgrenze für den maximalen Anlagebetrag bzw. Nichterfüllung der Anforderungen für den Zugang zu den von den Zentralbanken betriebenen Zahlungssystemen

(1)   Erfüllt ein Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor die Anforderungen des Artikels 4 nicht, so hat die jeweilige Zentralbank des Eurosystems ein Strafgeld in Höhe von 0,03 % des zum Ende des Geschäftstags gebuchten, den maximalen Anlagebetrag überschreitenden Betrags auf allen Konten des Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor in allen von der Zentralbank des Eurosystems betriebenen Zahlungssystemen sowie ein zusätzliches tägliches Strafgeld in Höhe von 1 000 EUR für jeden Tag der Nichterfüllung zu verhängen.

(2)   Hat ein Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor eine wesentliche Nichterfüllung der Anforderungen des Artikels 4 nicht behoben, so kann die jeweilige Zentralbank des Eurosystems die Teilnahme des Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor an dem von der Zentralbank betriebenen Zahlungssystem mit einer Frist von einem Monat beenden. Darüber hinaus hat die Zentralbank ein einmaliges Strafgeld in Höhe von 1 000 EUR für jedes zu schließende Konto zu verhängen.

Für die Zwecke dieses Absatzes werden unter anderem die folgenden Handlungen als Ereignisse eingestuft, die eine wesentliche Nichterfüllung darstellen: a) jede systematische oder wiederholte Überschreitung der Höchstgrenze für den maximalen Anlagebetrag, einschließlich solcher, jedoch nicht hierauf beschränkt, bei denen der jeweilige maximale Anlagebetrag um ein Wesentliches überschritten wird, und b) jede unterlassene Reduzierung des Betrags auf dem jeweiligen Konto auf einen Betrag unterhalb des maximalen Anlagebetrags bis zum Ende des Geschäftstags, der auf den Geschäftstag folgt, an dem ein Geldbetrag auf das jeweilige Konto gebucht wurde.

(3)   Erfüllt ein Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor die Anforderungen des Artikels 2 Absatz 1 nicht mehr, so kann die jeweilige Zentralbank des Eurosystems die Teilnahme des Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor an dem von der Zentralbank betriebenen Zahlungssystem fristlos beenden.

(4)   Erfüllt ein Zahlungsdienstleister aus dem Nichtbankensektor die Anforderungen des Artikels 2 Absatz 3 nicht, so kann die jeweilige Zentralbank des Eurosystems die Teilnahme des Zahlungsdienstleisters aus dem Nichtbankensektor an dem von der Zentralbank betriebenen Zahlungssystem mit einer Frist von einem Monat beenden.

(5)   Die EZB hat die Bestimmungen dieses Artikels spätestens ein Jahr nach Geltungsbeginn dieses Beschlusses und danach mindestens alle drei Jahre zu überprüfen.

Artikel 6

Änderung der Geschäftsbedingungen für die von den Zentralbanken betriebenen Zahlungssysteme

Die Zentralbanken des Eurosystems haben die Geschäftsbedingungen aller von ihnen betriebenen Zahlungssysteme gegebenenfalls um die in den Artikeln 2 bis 5 festgelegten Anforderungen zu ergänzen.

Artikel 7

Inkrafttreten

(1)   Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2)   Er gilt ab dem 9. April 2025.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 27. Januar 2025.

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)  Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen (ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 45).

(2)  Verordnung (EU) 2024/886 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 260/2012 und (EU) 2021/1230 und der Richtlinien 98/26/EG und (EU) 2015/2366 im Hinblick auf Echtzeitüberweisungen in Euro (ABl. L, 2024/886, 19.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/886/oj).

(3)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(4)  Leitlinie (EU) 2022/912 der Europäischen Zentralbank vom 24. Februar 2022 über ein transeuropäisches automatisiertes Echtzeit-Brutto-Express-Zahlungsverkehrssystem (TARGET) der neuen Generation und zur Aufhebung der Leitlinie 2013/47/EU (EZB/2012/27) (EZB/2022/8) (ABl. L 163 vom 17.6.2022, S. 84).

(5)  Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABI. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).

(6)  Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35).

(7)  Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten, zur Änderung der Richtlinien 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2000/46/EG (ABl. L 267 vom 10.10.2009, S. 7).

(8)  Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABI. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).

(9)  Beschluss (EU) 2024/1209 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2024 zur Verzinsung nicht geldpolitischer Einlagen bei nationalen Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/11) (ABl. L, 2024/1209, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1209/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/222/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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