EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32024R1015

Verordnung (EU) 2024/1015 des Rates vom 26. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

ST/7660/2024/ADD/1

ABl. L, 2024/1015, 27.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1015/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1015/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1015

27.3.2024

VERORDNUNG (EU) 2024/1015 DES RATES

vom 26. März 2024

zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 des Rates zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2024/257 des Rates (1) wurden die Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt. Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) und Aufwandsbeschränkungen und die operativ mit den TACs und Aufwandsbeschränkungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/257 verbundenen Maßnahmen sollten geändert werden, um der Veröffentlichung wissenschaftlicher Gutachten sowie den Ergebnissen der Konsultationen mit Drittländern und Tagungen regionaler Fischereiorganisation (RFO) Rechnung zu tragen.

(2)

Mit der Verordnung (EU) 2024/257 wurde eine TAC für Rochen (Rajiformes) in den Gewässern der Union und des Vereinigten Königreichs in den Divisionen 6a, 6b, 7a-c und 7e-k des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES-Divisionen) festgelegt. Mit derselben Verordnung wurde auch eine besondere Bedingung im Rahmen jener TAC festgesetzt. Dieser besonderen Bedingung zufolge sind Fänge von Kleinäugigem Rochen (Raja microocellata) in der ICES-Division 7e (westlicher Ärmelkanal) durch Fischereifahrzeuge der Union und des Vereinigten Königreichs im Jahr 2024 erlaubt, um ein Fischerei-Beobachtungsprogramm und somit die fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand bei der Bewertung durch den ICES zu ermöglichen. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Durchführung von Fischerei-Beobachtungsprogrammen zu ermöglichen, sollten den Mitgliedstaaten im Rahmen dieser besonderen Bedingung gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität und dem Verteilungsschlüssel für Rochen in den Gewässern der Union und des Vereinigten Königreichs in den ICES- Divisionen 6a, 6b, 7a-c und 7e-k bestimmte Mengen zugeteilt werden.

(3)

In den bilateralen Konsultationen über die Festsetzung von Fangmöglichkeiten für Bestände, die in Anhang 35 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) aufgeführt sind, haben die Union und das Vereinigte Königreich erstmals für 2024 TACs für folgende Bestände festgesetzt: i) Rotzunge (Glyptocephalus cynoglossus) in den Unionsgewässern der ICES- Division 3a; ii) Limande (Microstomus kitt) in diesem Gebiet; und iii) Glattbutt (Scophthalmus rhombus) in diesem Gebiet. In Erwartung einer Einigung unter den Mitgliedstaaten über die Zuteilung dieser Fangmöglichkeiten wurden die TACs für diese Bestände in der Verordnung (EU) 2024/257 als „Noch festzusetzen“ angegeben. Die TACs und die Unionsquoten für diese Bestände sollten für den Zeitraum und in der Höhe festgesetzt werden, der bzw. die mit dem Vereinigten Königreich vereinbart wurde, und diese Unionsquoten sollten den Mitgliedstaaten im Einklang mit der zwischen den betroffenen Mitgliedstaaten am 18. März 2024 erzielten Einigung über den Aufteilungsschlüssel für diese Bestände zugeteilt werden.

(4)

Am 7. und 8. März 2024 fanden zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich bilaterale Konsultationen gemäß Artikel 498 Absätze 2, 4 und 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit über die Höhe der TAC für Sandaal (Ammodytes spp.) und dazugehörige Beifänge in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und der Union des ICES-Untergebiets 4, in den Gewässern des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a und in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a statt. Das Ergebnis dieser Konsultationen wurde in einem am 12. März 2024 unterzeichneten schriftlichen Protokoll festgehalten. Die entsprechende TAC sollte daher in der mit dem Vereinigten Königreich vereinbarten Höhe festgesetzt werden.

(5)

Auf ihrer 12. Jahrestagung 2024 hat die Regionale Fischereiorganisation für den Südpazifik (South Pacific Regional Fisheries Management Organisation, SPRFMO) Fangbeschränkungen für Chilenische Bastardmakrele (Trachurus murphyi) angenommen und die Versuchsfischerei für Zahnfische (Dissostichus spp.) bestätigt. Außerdem hat die SPRFMO operativ verbundene Maßnahmen beibehalten oder geändert. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(6)

Auf Ihrer Jahrestagung 2023 hat die Fischereikommission für den westlichen und mittleren Pazifik (Western and Central Pacific Fisheries Commission, WCPFC) beschlossen, die Beschränkungen des Fischereiaufwands für Ringwadenfänger und die Höchstzahl der Ringwadenfänger, die tropischen Thunfisch befischen dürfen, beizubehalten. Vorschriften über den Einsatz von Fischsammelgeräten (FADs) in der Fischerei auf tropischen Thunfisch und insbesondere hinsichtlich der FAD-Schonzeit wurden geändert. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.

(7)

Die Fischereiaufwandsbeschränkungen für Fischereifahrzeuge der Union, die im Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) Roten Thun (Thunnus thynnus) befischen, sowie die maximale Einsatz- und Aufzuchtkapazität von Zuchtbetrieben der Union für Rotem Thun in diesem Gebiet beruhen auf den Angaben in den jährlichen Fangplänen, den jährlichen Fangkapazitätsmanagementplänen und den jährlichen Aufzuchtmanagementplänen der Mitgliedstaaten für Roten Thun, die gemäß den Artikeln 11, 13 und 15 der Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erstellt werden. Die Mitgliedstaaten haben der Kommission diese Pläne gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2053 bis zum 31. Januar jedes Jahres zu übermitteln. Diese Pläne werden anschließend von der Kommission zusammengestellt und für die Erstellung eines jährlichen Plans der Union verwendet, der dem ICCAT-Sekretariat gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2053 zur Erörterung und Genehmigung übermittelt wird. Im Einklang mit den auf der ICCAT-Jahrestagung 2023 überarbeiteten Vorschriften der ICCAT wurden inaktive Zuchtbetriebe für Roten Thun und damit zusammenhängende Aufzuchtkapazitäten erstmals nicht in dem jährlichen Plan der Union für 2024 aufgeführt. Der jährliche Plan der Union für das Jahr 2024 wurde am 6. März 2024 von der ICCAT genehmigt. Die Fischereiaufwandsbeschränkungen der Union und die maximale Einsatzmenge und Aufzuchtkapazität für 2024 sollten daher im Einklang mit diesem jährlichen Plan geändert werden.

(8)

Die Quoten der Union für Bestände im ICCAT-Übereinkommensbereich für 2024 wurden auf der ICCAT-Jahrestagung im November 2023 im Einklang mit mehreren ICCAT-Empfehlungen angepasst, nach denen die Union auf Antrag einen bestimmten Prozentsatz ihrer ungenutzten Fangmöglichkeiten von 2022 auf 2024 übertragen darf. Daher und um die Nutzung der übertragenen Mengen vor Beginn der Fangsaison für die betreffenden Bestände zu ermöglichen, i) sollten die Quoten für nördlichen Weißen Thun (Thunnus alalunga) (ALB/AN05N), für südlichen Weißen Thun (ALB/AS05N), für Großaugenthun (Thunnus obesus) im Atlantik (BET/ATLANT) sowie für Schwertfisch (Xiphias gladius) im Atlantik nördlich von 5° N (SWO/AN05N) und für Schwertfisch im Atlantik südlich von 5° N (SWO/AS05N) geändert werden, um der oben genannten Anpassung der Unionsquoten zu entsprechen; und ii) sollten die Quoten der Mitgliedstaaten innerhalb dieser Unionsquoten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der relativen Stabilität entsprechend geändert werden.

(9)

Auf der 14. Tagung der Vertragsparteien des Übereinkommens zur Erhaltung der wandernden wild lebenden Tierarten (CMS) (Samarkand, Usbekistan, 12. bis 17. Februar 2024) wurde der Sandtigerhai (Carcharias taurus) den geschützten Arten hinzugefügt, die in den Anhängen I und II dieses Übereinkommens aufgeführt sind. Diese Maßnahmen sollten daher in Unionsrecht umgesetzt werden, indem verboten wird, dass i) Fischereifahrzeuge der Union in allen Gewässern und ii) Fischereifahrzeuge aus Drittländern in Unionsgewässern diese Art befischen, an Bord behalten, umladen oder anlanden. Mit Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2124 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde allerdings ein solches Verbot in Bezug auf Sandtigerhai für das Mittelmeer bereits festgelegt. Um Überschneidungen von Vorschriften in Bezug auf das selbe Thema im Mittelmeerraum zu vermeiden, sollte ein solches Verbot deshalb nunmehr nur für Fischereifahrzeuge der Union in Gewässern außerhalb des Mittelmeers sowie für Fischereifahrzeuge aus Drittländern in Unionsgewässern festgelegt werden.

(10)

Sowohl Artikel 41 als auch Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/257 betrifft dieselbe Höchstanzahl an Fischereifahrzeugen der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen. Artikel 41 Absatz 3 sollte deshalb aus Gründen der Rechtsklarheit gestrichen werden.

(11)

Artikel 59 der Verordnung (EU) 2024/257 über Inkrafttreten und Geltung sollte in Bezug auf die Maßnahmen für die Fischerei auf Europäischen Aal (Anguilla anguilla) in den Meeres- und Brackgewässern der Union der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8 und 9 sowie den angrenzenden Brackgewässern der Union berichtigt werden.

(12)

Einige Fehler in den TAC-Tabellen in den Anhängen der Verordnung (EU) 2024/257 sollten berichtigt werden. Hierzu zählen Fehler, die Folgendes betreffen: i) TACs, Unionsquoten und die Quoten der Mitgliedstaaten; ii) die Art der TAC (d. h. „analytische TAC“ oder „vorsorgliche TAC“); iii) die Anwendung jahresübergreifender Flexibilität für die Quoten der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 (5), iv) Gebietsbeschreibungen und v) Meldecodes. Außerdem sollten in diesen Anhängen in den folgenden Tabellen einige Bestimmungen klargestellt werden: i) in den TAC-Tabellen für Perlrochen (Raja undulata) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 8 bzw. 9 und ii) in den TAC-Tabellen für Makrele (Scomber scombrus) in der Nordsee und in der Ostsee.

(13)

Die Verordnung (EU) 2024/257 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die in der Verordnung (EU) 2024/257 vorgesehenen Fangmöglichkeiten gelten seit dem 1. Januar 2024. Die Bestimmungen, die mit dieser Änderungsverordnung über Fangmöglichkeiten eingeführt werden, sollten daher auch mit Wirkung von diesem Tag gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten erhöht werden bzw. noch nicht ausgeschöpft waren.

(15)

Die Vorschriften dieser Verordnung für Sandtigerhai sollten ab 1. April 2024 gelten und somit i) nach der 14. Tagung der Vertragsparteien des CMS, die vom 12. bis zum 17. Februar 2024 stattfand; und ii) vor dem Inkrafttreten der Änderung der Anhänge I und II des CMS am 17. Mai 2024.

(16)

Da eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten dringend vermieden werden muss, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Verordnung (EU) 2024/257

Die Verordnung (EU) 2024/257 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 20 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„ba)

Sandtigerhai (Carcharias taurus) in allen Gewässern außerhalb des Mittelmeers;“

2.

Artikel 41 Absatz 3 wird gestrichen.

3.

Artikel 42 erhält folgende Fassung:

„Artikel 42

Steuerung der Fischerei mit FADs

(1)   In dem Teil des WCPFC-Übereinkommensbereichs zwischen 20° N und 20° S ist es Ringwadenfängern, Begleitschiffen und anderen Schiffen, die Ringwadenfänger unterstützen, in der Zeit zwischen dem 1. Juli 2024, 00.00 Uhr, und dem 15. August 2024, 24.00 Uhr, nicht gestattet, Netze in der Nähe von FADs auszubringen, zu nutzen oder einzusetzen.

(2)   Zusätzlich zu dem Verbot nach Absatz 1 ist es im WCPFC-Übereinkommensbereich auf Hoher See zwischen 20° N und 20° S einen zusätzlichen Monat, vom 1. April 2024, 00.00 Uhr, bis zum 30. April 2024, 24.00 Uhr, oder vom 1. Mai 2024, 0.00 Uhr, bis zum 31. Mai 2024, 24.00 Uhr, oder vom 1. November 2024, 0.00 Uhr, bis zum 30. November 2024, 24.00 Uhr, oder vom 1. Dezember 2024, 00.00 Uhr, bis zum 31. Dezember 2024, 24.00 Uhr, verboten, Netze in der Nähe von FADs einzusetzen.

(3)   Die betreffenden Mitgliedstaaten legen gemeinsam fest, welche der in Absatz 2 genannten Schonzeit für Ringwadenfänger unter ihrer Flagge gilt. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. Februar 2024 gemeinsam die gewählte Schonzeit mit. Die Kommission teilt dem WCPFC-Sekretariat vor dem 1. März 2024 die von den betreffenden Mitgliedstaaten gewählte gemeinsame Schonzeit mit.

(4)   Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass keiner seiner Ringwadenfänger zu irgendeinem Zeitpunkt mehr als 350 FADs mit aktivierten Instrumentenbojen auf See einsetzt. Bojen dürfen ausschließlich an Bord von Ringwadenfängern aktiviert werden.“

4.

In Artikel 55 Absatz 1 wird folgender Buchstabe eingefügt:

„aa)

Sandtigerhai (Carcharias taurus) in allen Unionsgewässern;“

5.

In Artikel 59 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

„a)

gilt Artikel 13 Absätze 1 und 7 vom 1. Januar 2024 bis zum 31. März 2025;

b)

gilt Artikel 13 Absätze 2 bis 6 vom 1. April 2024 bis zum 31. März 2025;“

6.

In Artikel 59 werden die folgenden Buchstaben eingefügt:

„ca)

gilt Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe ba ab dem 1. April 2024;

ga)

gilt Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe aa ab dem 1. April 2024;“

7.

Die Anhänge IA, IG, IH, VI, IX und XI werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2024.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. März 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. CLARINVAL


(1)  Verordnung (EU) 2024/257 des Rates vom 10. Januar 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2024, 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 (ABl. L, 2024/257, 11.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/257/oj).

(2)   ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.

(3)  Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627 (ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 1).

(4)  Verordnung (EU) 2023/2124 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Oktober 2023 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (OJ L, 2023/2124, 12.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2124/oj).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).


ANHANG

Die Anhänge IA, IG, IH und VI, IX und XI der Verordnung (EU) 2024/257 werden wie folgt geändert:

(1)

In Anhang IA, Teil B erhält Tabelle 1 folgende Fassung:

„Tabelle 1

Art:

Sandaal und dazugehörige Beifänge

Ammodytes spp.

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; Unionsgewässer von 3a

Dänemark

 

158 096

(1)

Analytische TAC

 

 

Deutschland

 

241

(1)

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Schweden

 

5 805

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

 

164 142

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

5 269

 

 

 

 

 

TAC

 

169 411

 

 

 

 

 

(1)

Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Makrele bestehen (OT1/*2A3A4X). Beifänge von Wittling und Makrele, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in den folgenden Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten nach Anhang III nicht mehr als die nachstehend angegebenen Mengen gefangen werden:

Gebiet: Unionsgewässer in Sandaal-Bewirtschaftungsgebieten

 

1r

2r

3r

4

5r

6

7r

 

(SAN/234_1R) (1)

(SAN/234_2R) (1)

(SAN/234_3R) (2)

(SAN/234_4)

(SAN/234_5R)

(SAN/234_6) (1)

(SAN/234_7R)

Dänemark

119 773

33 526

4 666

0

0

131

0

Deutschland

183

51

7

0

0

0

0

Schweden

4 398

1 231

171

0

0

5

0

Union

124 354

34 808

4 844

0

0

136

0

Vereinigtes Königreich

3 992

1 117

156

0

0

4

0

Insgesamt

128 346

35 925

5 000

0

0

140

0

(1)

Bis zu 10 % dieser Quote können angespart und im folgenden Jahr nur innerhalb dieses Bewirtschaftungsgebiets genutzt werden.

(2)

Diese Quote darf nur in den Unionsgewässern von Sandaal-Bewirtschaftungsgebiet 3r als Beobachtungs-TAC mit einem zugehörigen Stichprobenprotokoll für die Fischerei gefangen werden.“

(2)

In Anhang IA, Teil B erhält Tabelle 29 folgende Fassung:

„Tabelle 29

Art:

Rotzunge

 

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

 

 

Glyptocephalus cynoglossus

 

(WIT/03A-C.)

Dänemark

 

542

(1)

Analytische TAC

Deutschland

 

1

(1)

 

Niederlande

 

1

(1)

 

Schweden

 

113

(1)

 

Union

 

657

(1)

 

TAC

 

657

 

 

(1)

Hiervon dürfen bis zu 100 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4 gefangen werden; in Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a (WIT/*2AC4-C1).“

(3)

In Anhang IA, Teil B erhält Tabelle 60 folgende Fassung:

„Tabelle 60

Art:

Limande und Rotzunge

Microstomus kitt und Glyptocephalus cynoglossus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

 

 

(L/W/2AC4-C)

 

Belgien

 

121

 

Vorsorgliche TAC

 

 

Dänemark

 

335

 

 

 

 

 

Deutschland

 

43

 

 

 

 

 

Frankreich

 

92

 

 

 

 

 

Niederlande

278

 

 

 

 

 

Schweden

 

4

 

 

 

 

 

Union

 

873

(3)(4)

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

1 666

(1)(2)

 

 

 

 

TAC

 

2 539

 

 

 

 

 

(1)

Hiervon dürfen bis zu 1 125  Tonnen an Limande in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a (LEM/*2AC4-C) und Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 7d gefangen werden (LEM/*07D.).

(2)

Hiervon dürfen bis zu 541 Tonnen an Rotzunge in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a (WIT/*2AC4-C) und Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 7d (WIT/*07D.) gefangen werden.

(3)

Hiervon dürfen bis zu 590 Tonnen an Limande in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a (LEM/*2AC4-C), Unionsgewässern von 3a (LEM/*03A-C.) und Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 7d (LEM/*07D.) gefangen werden.

Belgien

82

Dänemark

226

Deutschland

29

Frankreich

62

Niederlande

188

Schweden

3

(4)

Hiervon dürfen bis zu 283 Tonnen an Rotzunge in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a (WIT/*2AC4-C), Unionsgewässern von 3a (WIT/*03A-C) und Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 7d (WIT/*07D.) gefangen werden.

Belgien

39

Dänemark

109

Deutschland

14

Frankreich

30

Niederlande

90

Schweden

1“

(4)

In Anhang IA, Teil B erhält Tabelle 61 folgende Fassung:

„Tabelle 61

Art:

Limande

 

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

 

Microstomus kitt

 

 

(LEM/03A-C.)

 

Dänemark

 

170

(1)

Analytische TAC

Deutschland

 

2

(1)

 

Niederlande

 

10

(1)

 

Schweden

 

5

(1)

 

Union

 

187

(1)

 

TAC

 

187

 

 

(1)

Hiervon dürfen bis zu 100 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4 und in Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a (LEM/*2AC4-C1) gefangen werden.“

(5)

In Anhang IA, Teil B erhält Tabelle 68 folgende Fassung:

„Tabelle 68

Art:

Leng

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

 

 

Molva molva

 

 

 

(LIN/03A-C.)

 

Belgien

 

11

 

Vorsorgliche TAC“

 

 

Dänemark

 

88

 

 

 

 

 

Deutschland

 

11

 

 

 

 

 

Schweden

 

34

 

 

 

 

 

Union

 

144

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 

 

 

 

 

TAC

 

144

 

 

 

 

 

(6)

In Anhang IA, Teil B erhält Tabelle 73 folgende Fassung:

„Tabelle 73

Art:

Kaisergranat

Nephrops norvegicus

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

 

 

 

(NEP/2AC4-C)

 

Belgien

 

1 107,5

 

Analytische TAC

 

 

Dänemark

 

1 107,5

 

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.“

Deutschland

 

16

 

 

 

 

 

Frankreich

 

33

 

 

 

 

 

Niederlande

570

 

 

 

 

 

Union

 

2 834

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

18 350

 

 

 

 

 

TAC

 

21 184

 

 

 

 

 

(7)

In Anhang IA, Teil B erhält Tabelle 78 folgende Fassung:

„Tabelle 78

Art:

Eismeergarnele

Pandalus borealis

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

 

 

 

(PRA/2AC4-C)

 

Dänemark

 

588

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Niederlande

6

(1)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Schweden

 

24

(1)

 

 

 

 

Union

 

618

(1)

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

174

(1)

 

 

 

 

TAC

 

792

(1)

 

 

 

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser TAC ist keine gezielte Befischung von Eismeergarnelen erlaubt.“

(8)

In Anhang IA, Teil B erhält Tabelle 79 folgende Fassung:

„Tabelle 79

Art:

Eismeergarnele

 

Gebiet:

Norwegische Gewässer südlich von 62o N

 

Pandalus borealis

 

 

(PRA/4N-S62)

 

Dänemark

 

50

 

Analytische TAC

 

 

Schweden

 

123

(1)

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Union

 

173

 

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

 

entfällt

 

 

 

 

 

(1)

Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs sind auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.“

(9)

In Anhang IA, Teil B erhält Tabelle 93 folgende Fassung:

„Tabelle 93

Art:

Steinbutt und Glattbutt

Scophthalmus maximus und Scophthalmus rhombus

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

 

 

(T/B/2AC4-C)

 

Belgien

 

251

 

Analytische TAC

 

 

Dänemark

 

537

 

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

 

Deutschland

 

137

 

 

 

 

 

Frankreich

 

65

 

 

 

 

 

Niederlande

1 904

 

 

 

 

 

Schweden

 

4

 

 

 

 

 

Union

 

2 898

(3)(4)

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

708

(1)(2)

 

 

 

 

TAC

 

3 606

 

 

 

 

 

(1)

Hiervon dürfen bis zu 400 Tonnen an Steinbutt in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4 und Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a (TUR/*2AC4-C) gefangen werden.

(2)

Hiervon dürfen bis zu 308 Tonnen an Glattbutt in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4, Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a (BLL/*2AC4-C) und Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 7d und 7e (BLL/*7DE.) gefangen werden.

(3)

Hiervon dürfen bis zu 1 638  Tonnen an Steinbutt in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4 und Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a (TUR/*2AC4-C) gefangen werden.

Belgien

142

Dänemark

303

Deutschland

77

Frankreich

37

Niederlande

1 077

Schweden

2

(4)

Hiervon dürfen bis zu 1 260  Tonnen an Glattbutt in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4 und Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a (BLL/*2AC4-C), Unionsgewässern von 3a (BLL/*03A-C) und Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 7d und 7e (BLL/*7DE.) gefangen werden.

Belgien

109

Dänemark

233

Deutschland

60

Frankreich

28

Niederlande

828

Schweden

2“

10.

In Anhang IA, Teil B erhält Tabelle 94 folgende Fassung:

„Tabelle 94

Art:

Glattbutt

 

 

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a

 

Scophthalmus rhombus

 

 

(BLL/03A-C.)

 

Dänemark

 

116

(1)

Analytische TAC

 

 

Deutschland

 

0

(1)

 

 

 

Niederlande

 

11

(1)

 

 

 

Schweden

 

21

(1)

 

 

 

Union

 

148

(1)

 

 

 

TAC

 

148

 

 

 

 

(1)

Hiervon dürfen bis zu 100 % in Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern von 4 sowie in Gewässern des Vereinigten Königreichs von 2a (BLL/*2AC4-C1) gefangen werden.“

11.

In Anhang IA, Teil B erhält Tabelle 98 folgende Fassung:

„Tabelle 98

Art:

Rochen

Rajiformes

 

Gebiet:

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 6a, 6b, 7a-c und 7e-k

 

 

 

(SRX/67AKXD)

 

Belgien

 

824

(1)(2)(3)(4)(5)

Vorsorgliche TAC

 

 

Estland

 

5

(1)(2)(3)(4)(5)

 

 

 

 

Frankreich

 

3 702

(1)(2)(3)(4)(5)

 

 

 

 

Deutschland

 

11

(1)(2)(3)(4)(5)

 

 

 

 

Irland

 

1 191

(1)(2)(3)(4)(5)

 

 

 

 

Litauen

 

19

(1)(2)(3)(4)(5)

 

 

 

 

Niederlande

3

(1)(2)(3)(4)(5)

 

 

 

 

Portugal

 

20

(1)(2)(3)(4)(5)

 

 

 

 

Spanien

 

996

(1)(2)(3)(4)(5)

 

 

 

 

Union

 

6 771

(1)(2)(3)(4)(5)

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

2 985

(1)(2)(3)(4)(5)

 

 

 

 

TAC

 

9 756

(3)(4)(5)

 

 

 

 

(1)

Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/67AKXD), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/67AKXD), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/67AKXD), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/67AKXD), Sandrochen (Leucoraja circularis) (RJI/67AKXD) und Chagrinrochen (Leucoraja fullonica) (RJF/67AKXD) sind getrennt zu melden.

(2)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen unbeschadet der Verbote nach Unionsrecht und dem Recht des Vereinigten Königreichs für die darin genannten Gebiete bis zu 5 % im Gebiet 7d gefangen werden (SRX/*07D.). Fänge von Kuckucksrochen (Leucoraja naevus) (RJN/*07D), Nagelrochen (Raja clavata) (RJC/*07D), Blondrochen (Raja brachyura) (RJH/*07D), Fleckrochen (Raja montagui) (RJM/*07D), Sandrochen (Leucoraja circularis) (RJI/*07D) und Chagrinrochen (Leucoraja fullonica) (RJF/*07D) sind getrennt zu melden. Diese besondere Bedingung gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellata) und Perlrochen (Raja undulata).

(3)

Gilt nicht für Perlrochen (Raja undulata). Fänge dieser Art im Gebiet 7e werden auf die in dieser gesonderten TAC (RJU/7DE.) vorgesehenen Mengen angerechnet. Bei versehentlichen Fängen in den Gebieten 6a, 6b, 7a-c und 7f-k darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Art sind unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Freisetzen gefangener Exemplare erleichtern.

(4)

Gilt nicht für Kleinäugigen Rochen (Raja microocellaa), außer in 7e, 7f und 7g. Bei versehentlichen Fängen darf dieser Art kein Schaden zugefügt werden. Exemplare dieser Art sind unverzüglich freizusetzen. Die Fischer werden angehalten, Techniken und Ausrüstungen zu entwickeln und anzuwenden, die das rasche und sichere Freisetzen gefangener Exemplare erleichtern. Innerhalb dieser Quoten dürfen in 7f und 7g nur die nachstehend aufgeführten Mengen an Kleinäugigem Rochen gefangen werden:

 

Art:

Kleinäugiger Rochen

Gebiet:

7f und 7g

 

 

 

 

Raja microocellata

 

(RJE/7FG.)

 

 

 

Belgien

 

5

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Estland

 

0

(1)

 

 

 

 

Frankreich

 

22

(1)

 

 

 

 

Deutschland

 

0

(1)

 

 

 

 

Irland

 

7

(1)

 

 

 

 

Litauen

 

0

(1)

 

 

 

 

Niederlande

0

(1)

 

 

 

 

Portugal

 

0

(1)

 

 

 

 

Spanien

 

6

(1)

 

 

 

 

Union

 

40

(1)

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

46

(1)

 

 

 

 

TAC

 

86

 

 

 

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Hiervon dürfen bis zu 5 % in 7d gefangen werden. Sie sind unter folgendem Code zu melden: (RJE/*07D.). Diese besondere Bedingung gilt unbeschadet der Verbote nach Unionsrecht und dem Recht des Vereinigten Königreichs für die darin genannten Gebiete.

(5)

Innerhalb der oben genannten Quote dürfen in 7e nur die nachstehend aufgeführten Mengen an Kleinäugigem Rochen gefangen werden, um ein Fischerei-Beobachtungsprogramm und somit die fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand bei der Bewertung durch den ICES zu ermöglichen.

 

Art:

Kleinäugiger Rochen

Gebiet:

7e

 

 

 

 

Raja microocellata

 

(RJE/07E.)

 

 

 

Belgien

 

1

(1)

Vorsorgliche TAC

 

 

Estland

 

0

(1)

 

 

 

Frankreich

 

6

(1)

 

 

 

 

Deutschland

 

0

(1)

 

 

 

 

Irland

 

2

(1)

 

 

 

 

Litauen

 

0

(1)

 

 

 

 

Niederlande

0

(1)

 

 

 

 

Portugal

 

0

(1)

 

 

 

 

Spanien

 

2

(1)

 

 

 

 

Union

 

11

(1)

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

5

(1)

 

 

 

 

TAC

 

16

 

 

 

 

 

(1)

Nur Schiffe, die an den Fischerei-Beobachtungsprogrammen für Kleinäugigen Rochen in 7e teilnehmen, dürfen Fänge dieses Bestands anlanden. Durch andere Schiffe gefangenen Exemplaren wird kein Schaden zugefügt und sie werden umgehend freigesetzt. Jede Partei legt unabhängig fest, wie ihre Quote auf die an ihren Beobachtungsprogrammen teilnehmenden Schiffe aufgeteilt wird. Die teilnehmenden Schiffe werden verpflichtet, Angaben zu Folgendem zu erheben und weiterzugeben: Anlandungen und Rückwürfe sowie vorzugsweise Angaben zu biologischen Merkmalen des Fangs (Länge, Gewicht und Geschlecht).“

12.

In Anhang IA, Teil B erhalten die Tabellen in Fußnote 2 zu Tabelle 101 folgende Fassung:

„Art:

Perlrochen

Gebiet:

Unionsgewässer von 8

 

 

Raja undulata

 

(RJU/8-C.)

 

 

Belgien

0

 

Vorsorgliche TAC

 

Frankreich

13

(1)

 

 

 

 

Portugal

10

 

 

 

 

 

Spanien

10

(2)

 

 

 

 

Union

33

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 

 

 

 

 

TAC

33

 

 

 

 

 

(1)

Zusätzliche 28,5 Tonnen dürfen Schiffen zugeteilt werden, die an dem Fischerei-Beobachtungsprogramm teilnehmen, um die von einem nationalen Wissenschaftsinstitut konzipierte fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand zu ermöglichen. Fänge aus dieser zusätzlichen Zuteilung sind getrennt zu melden (RJU/8-C.SEN). Frankreich übermittelt der Kommission den/die Namen des Schiffes/der Schiffe, bevor die Erlaubnis für Fänge gegeben wird. Dies erfolgt unbeschadet der relativen Stabilität.

(2)

Zusätzliche 21,5 Tonnen dürfen Schiffen zugeteilt werden, die an dem Fischerei-Beobachtungsprogramm teilnehmen, um die von einem nationalen Wissenschaftsinstitut konzipierte fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand zu ermöglichen. Fänge aus dieser zusätzlichen Zuteilung sind getrennt zu melden (RJU/8-C.SEN). Spanien übermittelt der Kommission den/die Namen des Schiffes/der Schiffe, bevor die Erlaubnis für Fänge gegeben wird. Dies erfolgt unbeschadet der relativen Stabilität.

Art:

Perlrochen

Gebiet:

Unionsgewässer von 9

 

 

Raja undulata

 

(RJU/9-C.)

 

 

Belgien

0

 

Vorsorgliche TAC

 

Frankreich

20

 

 

 

 

 

Portugal

15

(1)

 

 

 

 

Spanien

15

 

 

 

 

 

Union

50

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

0

 

 

 

 

 

TAC

50

 

 

 

 

 

(1)

Zusätzliche 50 Tonnen dürfen Schiffen zugeteilt werden, die an dem Fischerei-Beobachtungsprogramm teilnehmen, um die von einem nationalen Wissenschaftsinstitut konzipierte fischereibasierte Datenerhebung für diesen Bestand zu ermöglichen. Fänge aus dieser zusätzlichen Zuteilung sind getrennt zu melden (RJU/9-C.SEN). Portugal übermittelt der Kommission den/die Namen des Schiffes/der Schiffe, bevor die Erlaubnis für Fänge gegeben wird. Dies erfolgt unbeschadet der relativen Stabilität.“

13.

In Anhang IA, Teil B erhält Tabelle 103 folgende Fassung:

„Tabelle 103

Art:

Makrele

Scomber scombrus

 

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a, 3b, 3c und 3d; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; Unionsgewässer und Gewässer des Vereinigten Königreichs von 4; Norwegische Gewässer von 2a und 4a

 

 

 

(MAC/2A34-N)

 

Belgien

 

476

(1)(2)

Analytische TAC

 

 

Dänemark

 

27 882

(1)(2)(4)

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

 

496

(1)(2)

 

 

 

 

Frankreich

 

1 498

(1)(2)

 

 

 

 

Niederlande

1 508

(1)(2)

 

 

 

 

Schweden

 

4 569

(1)(2)(3)

 

 

 

 

Union

 

36 429

(1)(2)

 

 

 

 

TAC

 

739 386

 

 

 

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

 

3a

(MAC/*03A.)

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 3a, 4b und 4c

(MAC/*3A4BC)

4b

(MAC/*04B.)

4c

(MAC/*04C.)

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer der Gebiete 2a, 5b, 6, 7, 8d, 8e, 12 und 14

(MAC/*2AX14)

 

Belgien

0

0

0

0

286

 

Dänemark

0

4 130

0

0

9 774

 

Deutschland

0

0

0

0

298

 

Frankreich

0

490

0

0

899

 

Niederlande

0

490

0

0

905

 

Schweden

0

0

390

10

2 741

 

Union

0

5 110

390

10

14 903

(2)

Innerhalb dieser Quoten und mit Einverständnis des entsprechenden Küstenstaates dürfen nur die nachstehend aufgeführten Mengen auch in den beiden folgenden Gebieten gefangen werden:

 

 

Norwegische Gewässer von 2a und 4a (MAC/*02A4AN-)

Färöische Gewässer (MAC/*FRO1)

 

 

 

 

 

Belgien

0

Noch festzusetzen

 

 

 

 

 

Dänemark

0

Noch festzusetzen

 

 

 

 

 

Deutschland

0

Noch festzusetzen

 

 

 

 

 

Frankreich

0

Noch festzusetzen

 

 

 

 

 

Niederlande

0

Noch festzusetzen

 

 

 

 

 

Schweden

0

Noch festzusetzen

 

 

 

 

 

Union

0

Noch festzusetzen

 

 

 

 

(3)

Besondere Bedingung: Einschließlich folgender Menge (in Tonnen), die in den norwegischen Gewässern der Gebiete 2a und 4a zu fangen ist (MAC/*2A4AN):

 

 

322

 

 

 

 

 

 

Beim Fischfang unter dieser besonderen Bedingung sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(4)

Im Rahmen dieser Quote nimmt Dänemark folgende Übertragungen vor, die in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und in den Unionsgewässern von 6, 7 und 8d, den Unionsgewässern von 8a, 8b und 8e, den internationalen Gewässern von 12 und 14 sowie den Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern von 2a und 5b gefangen werden dürfen (MAC/*2A14):

 

Deutschland

531

 

 

 

 

 

 

Spanien

1

 

 

 

 

 

 

Estland

4

 

 

 

 

 

 

Frankreich

354

 

 

 

 

 

 

Irland

1 769

 

 

 

 

 

 

Lettland

3

 

 

 

 

 

 

Litauen

3

 

 

 

 

 

 

Niederlande

774

 

 

 

 

 

 

Polen

37“

 

 

 

 

 

14.

In Anhang IA, Teil B erhält Fußnote 1 zur Tabelle 106 folgende Fassung:

(1)

Darf nur in Unionsgewässern von 4 gefangen werden (SOL/*04-EU.).“

15.

In Anhang IA, Teil B erhält Tabelle 111 folgende Fassung:

„Tabelle 111

Art:

Seezunge

 

Gebiet:

7f und 7g

 

 

 

Solea solea

 

 

 

(SOL/7FG.)

 

 

Belgien

 

730

 

Analytische TAC

 

 

Frankreich

 

73

 

Artikel 7 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.“

 

Irland

 

37

 

 

 

 

 

Union

 

840

 

 

 

 

 

Vereinigtes Königreich

405

 

 

 

 

 

TAC

 

1 267

 

 

 

 

 

16.

In Anhang ID erhalten die Tabellen 7, 8, 11, 14, 15 und 16 die folgende Fassung:

„Tabelle 7

Art:

Nördlicher Weißer Thun

 

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5°N

 

Thunnus alalunga

 

 

(ALB/AN05N)

 

Irland

4 310,57

 

 

Analytische TAC

 

 

Spanien

24 295,97

 

 

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Frankreich

7 641,47

 

 

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Portugal

2 664,72

 

 

 

 

 

 

Union

38 912,73

 

(1)(2)

 

 

 

 

TAC

47 251

 

 

 

 

 

 

(1)

Die Anzahl der Fischereifahrzeuge der Union, die nördlichen Weißen Thun als Zielart befischen dürfen, wird auf 1 241 festgesetzt.

(2)

Besondere Bedingung: Im Rahmen dieser Quote darf nicht mehr als die folgende Menge in Gewässern des Vereinigten Königreichs gefangen werden (ALB/*AN05N-UK): 280,00.


Tabelle 8

Art:

Südlicher Weißer Thun

 

Gebiet:

Atlantik, südlich von 5°N

 

Thunnus alalunga

 

 

(ALB/AS05N)

 

Spanien

1 051,30

 

 

Analytische TAC

 

 

Frankreich

345,49

 

 

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Portugal

735,71

 

 

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

2 132,50

 

 

 

 

 

 

TAC

28 000

 

 

 

 

 

 


Tabelle 11

Art:

Großaugenthun

 

 

Gebiet:

Atlantik

 

 

Thunnus obesus

 

 

 

(BET/ATLANT)

 

Spanien

8 079,90

 

(1)

Analytische TAC

 

 

Frankreich

3 431,99

 

(1)

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Portugal

3 067,50

 

(1)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

14 579,39

 

(1)

 

 

 

 

TAC

62 000

 

(1)

 

 

 

 

(1)

Fänge von Großaugenthun durch Ringwadenfänger (BET/*ATLPS) und Langleinenfänger mit einer Länge über alles von 20 Metern und mehr (BET/*ATLLL) sind getrennt zu melden. Ab Juni müssen die Mitgliedstaaten die Fangmengen dieser Fischereifahrzeuge wöchentlich übermitteln, wenn die Fänge 80 % der Quote erreichen.


Tabelle 14

Art:

Schwertfisch

 

 

Gebiet:

Atlantik, nördlich von 5°N

 

Xiphias gladius

 

 

 

(SWO/AN05N)

 

Spanien

6 294,13

 

(2)

Analytische TAC

 

 

Portugal

1 143,97

 

(2)

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Andere Mitgliedstaaten

168,10

 

(1)(2)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Union

7 606,20

 

 

 

 

 

 

TAC

13 200

 

 

 

 

 

 

(1)

Nur als Beifänge. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (SWO/AN05N_AMS).

(2)

Besondere Bedingung: Bis zu 2,39 % dieser Menge können im Atlantischen Ozean südlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AS05N). Die auf die besondere Bedingung der gemeinsam bewirtschafteten Quote anzurechnenden Fänge sind getrennt zu melden (SWO/*AS05N_AMS).


Tabelle 15

Art:

Schwertfisch

 

 

Gebiet:

Atlantik, südlich von 5°N

 

Xiphias gladius

 

 

 

(SWO/AS05N)

 

Spanien

4 978,46

 

(1)

Analytische TAC

 

 

Portugal

327,94

 

(1)

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Union

5 306,40

 

 

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

10 000

 

 

 

 

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Bis zu 3,51 % dieser Menge können im Atlantischen Ozean nördlich von 5° N gefangen werden (SWO/*AN05N).


Tabelle 16

Art:

Schwertfisch

 

 

Gebiet:

Mittelmeer

 

 

Xiphias gladius

 

 

 

(SWO/MED)

 

Kroatien

13,74

 

(1)(2)

Analytische TAC

 

 

Zypern

50,67

 

(1)(2)

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Spanien

1 565,04

 

(1)(2)

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Frankreich

109,08

 

(1)(2)

 

 

 

 

Griechenland

1 036,02

 

(1)(2)

 

 

 

 

Italien

3 208,44

 

(1)(2)

 

 

 

 

Malta

380,64

 

(1)(2)

 

 

 

 

Union

6 363,63

 

(1)(2)

 

 

 

 

TAC

9 017

 

 

 

 

 

 

(1)

Diese Quote darf nur vom 1. April bis zum 31. Dezember befischt werden.

 

 

(2)

Besondere Bedingung: Beifänge von Schwertfisch im Mittelmeer werden auf diese Quote angerechnet, aber gesondert gemeldet (SWO/MED-BC). Totfänge von Schwertfisch im Mittelmeer aus der Sport- und Freizeitfischerei werden auf diese Quote angerechnet, aber gesondert gemeldet (SWO/MED-BC).“

17.

In Anhang ID erhalten die Fußnoten 5 und 6 zu Tabelle 12 folgende Fassung:

(5)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Fischereifahrzeuge gemäß Anhang VI Nummer 3 getätigt werden (BFT/*643):

 

Italien

105,66

 

 

 

 

 

Union

105,60

 

 

 

 

(6)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Schiffe gemäß Anhang VI Nummer 3 zu Aufzuchtzwecken getätigt werden (BFT/*8303F):

 

Kroatien

952,17

 

 

 

 

 

Union

952,17“

 

 

 

 

18.

Anhang IF erhält folgende Fassung:

„ANHANG IF

SÜDLICHER BLAUFLOSSENTHUN — VERBREITUNGSGEBIETE

Art:

Südlicher Blauflossenthun

Thunnus maccoyii

Gebiet:

Alle Verbreitungsgebiete

(SBF/F41-81)

Union

 

13

(1)

Analytische TAC

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

TAC

 

20 642

 

(1)

Nur als Beifänge. Im Rahmen dieser Quote ist keine gezielte Befischung erlaubt.

19.

Anhang IG erhält folgende Fassung:

„ANHANG IG

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Tabelle 1

Art:

Großaugenthun

Thunnus obesus

Gebiet:

WCPFC-Übereinkommensbereich

(BET/WCPFC)

Union

 

2 000

(1)

Vorsorgliche TAC

TAC

 

entfällt

(1)

(1)

Diese Quote darf nur mit Schiffen mit Langleinen befischt werden.


Tabelle 2

Art:

Schwertfisch

Xiphias gladius

Gebiet:

WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20°S

(SWO/F7120S)

Union

 

3 170,36

 

Vorsorgliche TAC

TAC

 

Entfällt

 

20.

Anhang IH erhält folgende Fassung:

„ANHANG IH

SPRFMO-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

Tabelle 1

Art:

Zahnfische

Dissostichus spp.

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich, Forschungsblöcke A und B (1)

(TOT/SPR-AB)

TAC

162

(2)(3)(4)

Vorsorgliche TAC

 

 

(1)

Forschungsblock A:

 

NW

50° 30΄ S, 136° E

 

 

 

 

NE

50° 30΄ S, 140° 30΄ E

 

 

 

 

SE

54° 50΄ S, 140° 30΄ E

 

 

 

 

SW

54° 50΄ S, 136° E

 

 

 

 

Forschungsblock B:

 

NW

52° 45΄ S, 140°30΄ E

 

 

 

 

NE

52° 45΄ S, 145°30΄ E

 

 

 

 

SE

54° 50΄ S, 145° 30΄ E

 

 

 

 

SW

54° 50΄ S, 140° 30΄ E

 

 

 

(2)

Diese jährliche TAC gilt nur für Versuchsfischerei. Die Fischerei ist auf Tiefen zwischen 600 m und 2 500  m beschränkt. Die Fischerei ist auf eine Fangreise von höchstens 60 aufeinanderfolgenden Tagen beschränkt, die jederzeit zwischen dem 1. Mai und dem 15. November 2024 stattfinden kann. Vom 1. bis zum 15. November 2024 werden die Langleinen nur nachts ausgelegt, und die Fischerei wird unverzüglich eingestellt, wenn folgende Vögel zu Tode kommen:

a)

ein Exemplar einer der folgenden Arten: Wanderalbatros (Diomedea exulans), Graukopfalbatros (Thalassarche chrysostoma), Schwarzbrauenalbatros (Thalassarche melanophris), Grausturmvogel (Procellaria cinerea), Weichfedersturmvogel (Pterodroma mollis); oder

b)

drei Exemplare einer der folgenden Arten: Rußalbatros (Phoebetria palpebrata), Riesensturmvogel (Macronectes giganteus) oder Nördlicher Riesensturmvogel (Macronectes halli).

Die Fischerei wird ferner auf höchstens 5 000  Haken pro Hol bei höchstens 100 Hols beschränkt. Die Langleinen müssen mindestens 3 Seemeilen voneinander entfernt sein und dürfen innerhalb eines Kalenderjahres nicht an früheren Langleinenstandorten ausgelegt werden. Die Fischerei wird entweder nach Erreichen der TAC oder nach Abschluss von 100 Hols während der Fangreise eingestellt, je nachdem, was früher der Fall ist.

(3)

Hiervon dürfen bis zu 129 Tonnen in Forschungsblock A gefangen werden. Fänge von Zahnfischen in Forschungsblock A sind getrennt zu melden (TOT/SPR-A).

(4)

Hiervon dürfen bis zu 33 Tonnen in Forschungsblock B gefangen werden. Fänge von Zahnfischen in Forschungsblock B sind getrennt zu melden (TOT/SPR-B).


Tabelle 2

Art:

Chilenische Bastardmakrele

Trachurus murphyi

Gebiet:

SPRFMO-Übereinkommensbereich

(CJM/SPRFMO)

Deutschland

18 622,82

 

Analytische TAC

Niederlande

20 185,21

 

Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht.

Litauen

12 958,23

 

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Polen

22 280,74

 

 

Union

74 047,00

 

 

TAC

Entfällt

 

 

21.

Anhang VI Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge eines jeden Mitgliedstaats, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen

Tabelle A

 

Anzahl der Fischereifahrzeuge (1)

 

Griechenland (2)

Spanien

Frankreich

Kroatien

Italien

Zypern (3)

Malta (4)

Portugal

Ringwadenfänger (5)

0

7

22

18

21

1

2

0

Langleinenfänger

0

38

23

0

40

17

63

0

Köderschiffe

0

66

8

0

0

0

0

0

Handleinenfänger

0

1

47

24

0

0

0

0

Schleppnetzfänger

0

0

56

0

0

0

0

0

Fahrzeuge der kleinen Küstenfischerei

64

696

89

0

0

0

0

0

Sonstige Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei (6)

41

0

60

0

142

0

240

76

22.

Anhang VI Nummer 5 erhält folgende Fassung:

„5.

Höchstanzahl Tonnaren, die jeder Mitgliedstaat im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun einsetzen darf

Höchstanzahl Tonnaren

Mitgliedstaat

Anzahl Tonnaren

Spanien

6

Italien

5

Portugal

2 “

23.

Anhang VI Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf

Tabelle A

Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Thunfisch

 

Anzahl Betriebe

Kapazität (in Tonnen)

Griechenland

0

0

Spanien

7

15 860,72

Kroatien

4

7 880,00

Italien

3

1 160,00

Zypern

0

0

Malta

6

17 213,00

Portugal

2

667

Tabelle B

Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)

Griechenland

0

Spanien

11 329,09

Kroatien

3 225,10

Italien

610,00

Zypern

0

Malta

12 295,00

Portugal

517,00“

24.

Anhang IX erhält folgende Fassung:

„ANNEX IX

WCPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH

(1)   

Höchstanzahl der Fischereifahrzeuge der Union mit Langleinen, die im WCPFC-Übereinkommensbereich südlich von 20°S Schwertfisch (Xiphias gladius) befischen dürfen

Spanien

14

Union

14

2   

Höchstanzahl der Ringwadenfänger der Union, die im WCPFC-Übereinkommensbereich zwischen 20°N und 20°S tropischen Thunfisch befischen dürfen

Spanien

4

Union

4

25.

Anhang XI Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

In Anhang IA Teil B der Verordnung (EU) 2023/194 erhalten die Tabellen für Makrele (Scomber scombrus) in den Unionsgewässern der ICES-Divisionen 3a, 3b, 3c und 3d, Gewässern des Vereinigten Königreichs der Division 2a, Unionsgewässern und Gewässern des Vereinigten Königreichs des ICES-Untergebiets 4 und in den norwegischen Gewässern der Divisionen 2a und 4a folgende Fassung:

‚Art:

Makrele

Scomber scombrus

Gebiet:

Unionsgewässer von 3a, 3b, 3c und 3d; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a; Unionsgewässer und Gewässer des Vereinigten Königreichs von 4; Norwegische Gewässer von 2a und 4a

(MAC/2A34-N)

Belgien

 

501

(1)(2)

Analytische TAC

Dänemark

 

29 446

(1)(2)(4)

Artikel 8 Absatz 2 dieser Verordnung gilt.

Deutschland

 

523

(1)(2)

 

 

 

Frankreich

 

1 579

(1)(2)

 

 

 

Niederlande

 

1 589

(1)(2)

 

 

 

Schweden

 

4 743

(1)(2)(3)

 

 

 

Union

 

38 381

(1)(2)

 

 

 

TAC

 

782 066

 

 

 

 

(1)

Besondere Bedingung: Innerhalb dieser Quoten dürfen in folgenden Gebieten nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:

 

3a

Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 3a, 4b und 4c

4b

4c

Gewässer des Vereinigten Königreichs und internationale Gewässer von 2a, 5b, 6, 7, 8d, 8e, 12 und 14

 

 

(MAC/*03A.)

(MAC/*3A4BC)

(MAC/*04B.)

(MAC/*04C.)

(MAC/*2AX14)

 

Belgien

0

0

0

0

301

 

Dänemark

0

4 130

0

0

10 312

 

Deutschland

0

0

0

0

314

 

Frankreich

0

490

0

0

947

 

Niederlande

0

490

0

0

953

 

Schweden

0

0

390

10

2 846

 

Union

0

5 110

390

10

15 673

 

(2)

Innerhalb dieser Quoten und mit Einverständnis des entsprechenden Küstenstaates dürfen nur die nachstehend aufgeführten Mengen auch in den beiden folgenden Gebieten gefangen werden:

 

 

Norwegische Gewässer von 2a und 4a (MAC/*02A4AN-)

Färöische Gewässer (MAC/*FRO1)

 

 

 

 

Belgien

0

0

 

 

 

 

Dänemark

0

0

 

 

 

 

Deutschland

0

0

 

 

 

 

Frankreich

0

0

 

 

 

 

Niederlande

0

0

 

 

 

 

Schweden

0

0

 

 

 

 

Union

0

0

 

 

 

(3)

Besondere Bedingung: Einschließlich folgender Menge (in Tonnen), die in den norwegischen Gewässern der Gebiete 2a und 4a zu fangen ist (MAC/*2A4AN):

 

 

266

 

 

 

 

 

Beim Fischfang unter dieser besonderen Bedingung sind Beifänge von Kabeljau, Schellfisch, Pollack, Wittling und Seelachs auf die Quoten für diese Arten anzurechnen.

(4)

Im Rahmen dieser Quote nimmt Dänemark folgende Übertragungen vor, die in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und in den Unionsgewässern von 6, 7 und 8d, den Unionsgewässern von 8a, 8b und 8e, den internationalen Gewässern von 12 und 14 sowie den Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern von 2a und 5b gefangen werden dürfen (MAC/*2A14):

 

Deutschland

749

 

 

 

 

 

Spanien

1

 

 

 

 

 

Estland

6

 

 

 

 

 

Frankreich

499

 

 

 

 

 

Irland

2 495

 

 

 

 

 

Lettland

5

 

 

 

 

 

Litauen

5

 

 

 

 

 

Niederlande

1 092

 

 

 

 

 

Polen

53‘“

 

 

 

 


(1)  Die Zahlen in dieser Tabelle können weiter erhöht werden, sofern die internationalen Verpflichtungen der Union erfüllt werden.

(2)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger wurde durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und drei andere Fahrzeuge der handwerklichen Fischerei ersetzt.

(3)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger oder durch einen kleinen Ringwadenfänger und höchstens drei Langleinenfänger ersetzt werden.

(4)  Ein mittelgroßer Ringwadenfänger kann durch höchstens zehn Langleinenfänger ersetzt werden.

(5)  Die jeweilige Anzahl der Ringwadenfänger in dieser Tabelle ist das Ergebnis von Übertragungen zwischen Mitgliedstaaten und begründet keine historischen Rechte für die Zukunft.

(6)  Polyvalente Fahrzeuge, die verschiedene Fanggeräte einsetzen (Langleinen, Handleinen, Schleppangeln).“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1015/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


Top