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Document 32024L1226

    Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673

    PE/95/2023/REV/1

    ABl. L, 2024/1226, 29.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1226/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1226/oj

    European flag

    Amtsblatt
    der Europäischen Union

    DE

    Reihe L


    2024/1226

    29.4.2024

    RICHTLINIE (EU) 2024/1226 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 24. April 2024

    zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 1,

    gestützt auf den Beschluss (EU) 2022/2332 des Rates vom 28. November 2022 über die Feststellung des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union als einen die Kriterien nach Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (1) erfüllenden Kriminalitätsbereich, insbesondere auf Artikel 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

    nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

    gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um für die wirksame Anwendung restriktiver Maßnahmen der Union und die Integrität des Binnenmarkts in der Union zu sorgen und ein hohes Maß an Sicherheit im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu erreichen, müssen Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Sanktionen wegen Verstößen gegen diese restriktiven Maßnahmen festgelegt werden.

    (2)

    Restriktive Maßnahmen der Union — wie etwa das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, das Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen und das Verbot der Einreise in oder Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sowie sektorbezogene wirtschaftliche und finanzielle Maßnahmen und Waffenembargos — sind ein wesentliches Instrument zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gemäß Artikel 21 des Vertrags über die Europäische Union (EUV). Zu diesen Zielen gehören die Wahrung der Werte, der Sicherheit, der Unabhängigkeit und der Unversehrtheit der Union, die Festigung und Förderung der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundsätze des Völkerrechts sowie die Erhaltung des Friedens, die Prävention von Konflikten und die Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen.

    (3)

    Zur Sicherstellung der wirksamen Anwendung restriktiver Maßnahmen der Union müssen die Mitgliedstaaten über wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche und nicht-strafrechtliche Sanktionen für Verstöße gegen diese restriktiven Maßnahmen der Union, einschließlich darin festgelegter Meldepflichten und sonstiger Pflichten, wie etwa die der Berichterstattung, verfügen. Diese Sanktionen sollten auch gegen die Umgehung restriktiver Maßnahmen der Union gerichtet sein.

    (4)

    Für die wirksame Anwendung restriktiver Maßnahmen der Union sind gemeinsame Mindestvorschriften für Definitionen von strafbaren Handlungen, mit denen gegen restriktive Maßnahmen der Union verstoßen wird, erforderlich. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass eine solche Handlung eine Straftat darstellt, wenn sie vorsätzlich und unter Verstoß gegen ein Verbot oder eine Verpflichtung begangen wird, das eine restriktive Maßnahme der Union darstellt, oder das in einer nationalen Bestimmung vorgesehen ist, mit der eine restriktive Maßnahme der Union umgesetzt wird, sofern eine Umsetzung dieser Maßnahme auf nationaler Ebene erforderlich ist. Bestimmte Handlungen sollten auch dann eine Straftat darstellen, wenn sie grob fahrlässig vorgenommen wurden. In Bezug auf die in dieser Richtlinie festgelegten Straftaten sollte der Begriff der „groben Fahrlässigkeit“ nach Maßgabe des nationalen Rechts und unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ausgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, dass Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union im Zusammenhang mit Geldern, wirtschaftlichen Ressourcen, Waren, Dienstleistungen, Transaktionen oder Tätigkeiten im Wert von weniger als 10 000 EUR keine Straftaten darstellen. Der Ausschluss bestimmter Verstöße vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie lässt die in den Rechtsakten zur Einführung restriktiver Maßnahmen der Union festgelegten Verpflichtungen, sicherzustellen, dass Verstöße mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen geahndet werden, unberührt.

    (5)

    In Rechtsakten, in denen restriktive Maßnahmen der Union festgelegt sind, können Ausnahmegelungen von den darin festgelegten Verboten in Form von Befreiungen oder Ausnahmen vorgesehen werden. Eine Handlung, die entweder unter eine in einem Rechtsakt zur Festlegung restriktiver Maßnahmen der Union vorgesehene Befreiung fällt oder von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Wege einer Ausnahme im Einklang mit den Rechtsakten zur Festlegung restriktiver Maßnahmen der Union erlaubt wurde, darf nicht als Verstoß gegen eine restriktive Maßnahme der Union gelten.

    (6)

    Insbesondere die wirksame Anwendung restriktiver Maßnahmen der Union erfordert gemeinsame Mindestvorschriften für Verstöße gegen Maßnahmen, die in dem Einfrieren von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen bestehen, wie sie in den einschlägigen Verordnungen des Rates festgelegt sind. Diese Maßnahmen umfassen das Verbot der unmittelbaren oder mittelbaren Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die Maßnahmen zum Einfrieren von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen unterliegen, oder zu deren Gunsten, sowie die Verpflichtung, alle Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen einzufrieren, die im Eigentum oder Besitz dieser Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden.

    (7)

    Zu den restriktiven Maßnahmen der Union gehören Einreisebeschränkungen (Reiseverbote), die von dieser Richtlinie erfasst werden sollten. Aufgrund dieser Maßnahmen, die üblicherweise in einem auf der Grundlage von Artikel 29 EUV erlassenen Beschluss des Rates festgelegt und durch nationale Rechtsvorschriften umgesetzt werden, müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den benannten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch alle Zonen des Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats zu verweigern.

    (8)

    Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, den Regelungen für die Gewährung der Staatsangehörigkeit und des Aufenthalts besondere Aufmerksamkeit zu widmen, um zu verhindern, dass Personen, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, diese Regelungen für Verstöße gegen solche restriktiven Maßnahmen der Union nutzen.

    (9)

    Der Abschluss oder die Fortsetzung jeglicher Art von Transaktionen, einschließlich Finanztransaktionen, sowie die Vergabe oder weitere Ausführung von öffentlichen Verträgen oder Konzessionen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2009/81/EG (4), 2014/23/EU (5), 2014/24/EU (6), 2014/25/EU (7) des Europäischen Parlaments und des Rates fallen, mit einem Drittstaat, Einrichtungen eines Drittstaats oder Einrichtungen, die sich direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Drittstaats befinden, sollten eine Straftat darstellen, sofern das Verbot oder die Beschränkung dieser Handlung eine restriktive Maßnahme der Union darstellt.

    (10)

    Zu den restriktiven Maßnahmen der Union gehören das Verbot des Handels, der Einfuhr, der Ausfuhr, des Verkaufs, des Kaufs, der Verbringung, der Durchfuhr oder der Beförderung von Waren oder Dienstleistungen. Der Verstoß gegen solche Verbote sollte eine Straftat darstellen, auch wenn die Waren aus oder in ein Drittland eingeführt bzw. ausgeführt werden, um sie an einen Bestimmungsort zu verbringen, für den das Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, des Verkaufs, des Kaufs, der Verbringung, der Durchfuhr oder des Transports dieser Güter eine restriktive Maßnahme der Union darstellt. Die direkte oder indirekte Erbringung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Versicherungen und sonstigen Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Waren oder Dienstleistungen sollte ebenfalls eine Straftat darstellen. Zu diesem Zweck umfasst der Begriff „Waren“ unter anderem Militärtechnologie und Militärgüter, Güter, Software und Technologie, die in der vom Rat am 20. Februar 2023 angenommenen Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union (8) enthalten sind, oder Artikel, die in den Anhängen I und IV der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) aufgeführt sind.

    (11)

    Die restriktiven Maßnahmen der Union umfassen sektorspezifische wirtschaftliche und finanzielle Maßnahmen in Bezug auf die Erbringung von Finanzdienstleistungen oder die Ausübung von Finanztätigkeiten. Zu diesen Finanzdienstleistungen und finanziellen Tätigkeiten gehören unter anderem die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen, die Erbringung von Investitions- und Wertpapierdienstleistungen, die Ausgabe übertragbarer Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die Annahme von Einlagen, die Erbringung spezialisierter Nachrichtenübermittlungsdienste für den Zahlungsverkehr, der Handel mit Banknoten, die Erbringung von Ratingdiensten sowie die Bereitstellung von Kryptowerten und -Wallets. Der Verstoß gegen sektorbezogene wirtschaftliche und finanzielle Maßnahmen sollte eine Straftat darstellen.

    (12)

    Zu den restriktiven Maßnahmen der Union gehören sektorspezifische wirtschaftliche und finanzielle Maßnahmen für die Erbringung von anderen Dienstleistungen als Finanzdienstleistungen. Zu diesen Dienstleistungen gehören unter anderem Rechtsberatung, Vertrauensdienste, Public-Relations-Beratung, Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Steuerberatung, Unternehmens- und Managementberatung, IT-Beratung sowie Rundfunk-, Architektur- und Ingenieurdienstleistungen. Der Verstoß gegen sektorbezogene wirtschaftliche und finanzielle Maßnahmen sollte eine Straftat darstellen.

    (13)

    Keine der Bestimmungen dieser Richtlinie sollte so verstanden werden, dass natürlichen Personen Verpflichtungen auferlegt werden, die das Recht, sich nicht selbst zu belasten und die Aussage zu verweigern, beeinträchtigen würden, wie es in Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) für die durch sie gebundenen Mitgliedstaaten und in Artikel 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankert ist.

    (14)

    Für die wirksame Anwendung restriktiver Maßnahmen der Union sind gemeinsame Mindestvorschriften für die Definition von strafbaren Handlungen, die aus Handlungen bestehen, mit denen restriktive Maßnahmen der Union umgangen werden, erforderlich.

    (15)

    Ein zunehmend verbreitetes Beispiel für eine Handlung zur Umgehung restriktiver Maßnahmen der Union ist die Praxis benannter Personen, Organisationen und Einrichtungen, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die sich direkt oder indirekt im Eigentum, im Besitz oder unter der Kontrolle dieser benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen befinden, zu verwenden, an Dritte weiterzugeben oder anderweitig zu übertragen, um diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zu verschleiern. Darüber hinaus stellt die Praxis der Bereitstellung falscher oder irreführender Informationen, einschließlich relevanter unvollständiger Informationen, um den Sachverhalt zu verschleiern, dass eine benannte Person, Organisation oder Einrichtung der eigentliche Eigentümer oder Begünstigte von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen ist, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, ebenfalls eine Umgehung der restriktiven Maßnahmen der Union dar. Daher sollten solche Handlungen, mit denen restriktive Maßnahmen der Union umgangen werden, Straftaten im Sinne dieser Richtlinie darstellen.

    (16)

    Die Nichteinhaltung einer Meldepflicht bei den zuständigen Verwaltungsbehörden, die in Rechtsakten zur Festlegung restriktiver Maßnahmen der Union festgelegt ist, sollte eine Straftat im Sinne dieser Richtlinie darstellen.

    (17)

    Für die wirksame Anwendung restriktiver Maßnahmen der Union sind gemeinsame Mindestvorschriften für die Definition von Straftaten, die eine Verletzung oder Nichterfüllung der spezifischen Bedingungen im Rahmen von Genehmigungen darstellen, erforderlich, die von den zuständigen Behörden für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten erteilt wurden, die ohne eine solche Genehmigung einem Verstoß gegen ein Verbot oder eine Beschränkung, das eine restriktive Maßnahme der Union darstellt, entsprechen. Jede Tätigkeit, die ohne Genehmigung durchgeführt wird, könnte je nach den Umständen des Einzelfalls als Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union angesehen werden, die das Einfrieren von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, Reiseverbote, Waffenembargos oder andere sektorbezogene wirtschaftliche und finanzielle Maßnahmen umfassen.

    (18)

    Die Angehörigen von Rechtsberufen im Sinne der von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Definition sollten dieser Richtlinie unterliegen, einschließlich der Meldepflicht bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union, wenn sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Rechts-, Finanz-, Handels- oder andere Dienstleistungen erbringen. Es besteht eindeutig die Gefahr, dass die Dienste dieser Berufsgruppe missbräuchlich genutzt werden, um gegen restriktive Maßnahmen der Union zu verstoßen. Es sollte jedoch Ausnahmen von der Meldepflicht bei Informationen geben, die sie von einem oder über einen ihrer Klienten im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage des Klienten oder bei der Ausübung der Verteidigung oder Vertretung dieses Klienten in oder im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren, einschließlich der Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens, erlangen. Diese Rechtsberatung sollte daher dem Berufsgeheimnis unterliegen, es sei denn, der Angehörige der Rechtsberufe beteiligt sich vorsätzlich am Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union, die Rechtsberatung erfolgt zum Zwecke eines Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union oder der Angehörige der Rechtsberufe weiß, dass der Klient Rechtsberatung für die Zwecke eines Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union sucht.

    (19)

    Restriktive Maßnahmen der Union sollten nicht zur Diskriminierung von Kunden von Kredit- und Finanzinstituten oder zu deren unangemessenem Ausschluss vom Zugang zu Finanzdienstleistungen führen.

    (20)

    Diese Richtlinie zielt nicht darauf ab, humanitäre Hilfe für bedürftige Personen oder Tätigkeiten zur Unterstützung grundlegender menschlicher Bedürfnisse unter Strafe zu stellen, die im Einklang mit den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Menschlichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit und gegebenenfalls mit dem humanitären Völkerrecht erbracht werden.

    (21)

    Die Anstiftung, Mitwirkung und Beihilfe zur Begehung von Straftaten im Sinne dieser Richtlinie sollten unter Strafe gestellt werden. Der Versuch, bestimmte Straftaten im Sinne dieser Richtlinie zu begehen, sollte ebenfalls unter Strafe gestellt werden.

    (22)

    Sanktionen für natürliche Personen für Straftaten im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union im Sinne dieser Richtlinie sollten wirksam, abschreckend und verhältnismäßig sein. Zu diesem Zweck sollten Mindestmaße für das Höchstmaß der Freiheitsstrafe für natürliche Personen festgelegt werden. Bei Strafverfahren sollten auch flankierende Sanktionen oder Maßnahmen zur Verfügung stehen.

    (23)

    Da auch juristische Personen restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, sollten solche juristischen Personen für Straftaten im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union im Sinne dieser Richtlinie zur Verantwortung gezogen werden. Als juristische Personen gelten daher beliebige Rechtsträger, die diesen Status nach dem anwendbaren Recht innehaben, mit Ausnahme von Staaten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die hoheitliche Rechte ausüben, und mit Ausnahme von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen. Um die Ziele dieser Richtlinie zu verwirklichen, sollten Mitgliedstaaten, in deren Rechtsvorschriften die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen vorgesehen ist, sicherstellen, dass ihre Rechtsvorschriften wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Arten strafrechtlicher Sanktionen und Strafmaße im Einklang mit dieser Richtlinie vorsehen. Um die Ziele dieser Richtlinie zu verwirklichen, sollten Mitgliedstaaten, in deren Rechtsvorschriften die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen nicht vorgesehen ist, sicherstellen, dass ihre Rechtsvorschriften wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Arten nichtstrafrechtlicher Sanktionen und Strafmaße im Einklang mit dieser Richtlinie vorsehen. Die Höchstmaße der Geldstrafen und Geldbußen, die diese Richtlinie für die darin festgelegten Straftaten vorsieht, sollten zumindest für die schwersten Formen solcher Straftaten gelten. Es ist wichtig, dass die Schwere der Handlung sowie die individuellen, finanziellen und sonstigen Umstände der betreffenden juristischen Personen berücksichtigt werden, um die Wirksamkeit, abschreckende Wirkung und Verhältnismäßigkeit der verhängten Sanktion sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Höchstmaße der Geldstrafen und Geldbußen entweder als einen Prozentsatz des weltweiten Gesamtumsatzes der betreffenden juristischen Person oder als absolute Beträge festzusetzen. Die Mitgliedstaaten sollten entscheiden, welche dieser beiden Optionen sie bei der Umsetzung dieser Richtlinie verwenden.

    (24)

    Wählen die Mitgliedstaaten für die Festlegung der gegen juristische Personen zu verhängenden Geldstrafen und Geldbußen den weltweiten Gesamtumsatz einer juristischen Person als anzuwendendes Kriterium, sollten sie entscheiden, ob dieser Gesamtumsatz auf der Grundlage des Geschäftsjahres, das jenem vorausgeht, in dem die Straftat begangen wurde, oder auf der Grundlage des Geschäftsjahres, das der Entscheidung zur Verhängung der Geldstrafe bzw. Geldbuße vorausgeht, berechnet wird. Die Mitgliedstaaten sollten auch in Erwägung ziehen, Vorschriften für Fälle festzulegen, in denen es nicht möglich ist, den Betrag einer Geldstrafe oder Geldbuße auf der Grundlage des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person in dem Geschäftsjahr, das jenem vorausgeht, in dem die Straftat begangen wurde, oder in dem Geschäftsjahr, das der Entscheidung zur Verhängung der Geldstrafe bzw. Geldbuße vorausgeht, zu bestimmen. In solchen Fällen sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, andere Berechnungsgrundlagen zu berücksichtigen, etwa den weltweiten Gesamtumsatz in einem anderen Geschäftsjahr. Sehen diese Vorschriften die Festlegung von Geldstrafen und Geldbußen in absoluten Beträgen vor, sollte das Höchstmaß dieser Beträge nicht das Maß erreichen müssen, das diese Richtlinie als Mindestanforderung für das Höchstmaß von als absolute Beträge festgelegten Geldstrafen und Geldbußen vorsieht.

    (25)

    Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für ein in absoluten Beträgen festgelegtes Höchstmaß der Geldstrafen und Geldbußen, so sollte dieses im nationalen Recht festgelegt werden. Diese Höchstgeldstrafen und -geldbußen sollten für die schwersten Formen der von dieser Richtlinie festgelegten Straftaten gelten, die von finanzstarken juristischen Personen begangen werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Methode zur Berechnung dieser Höchstgeldstrafen und -geldbußen, einschließlich spezifischer Bedingungen dafür, festzulegen. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, die Höhe der in absoluten Beträgen festgelegten Geldstrafen und Geldbußen im Hinblick auf die Inflationsraten und andere Geldwertschwankungen im Einklang mit den in ihrem nationalen Recht festgelegten Verfahren regelmäßig zu überprüfen. Die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, sollten in ihrer Währung ein Höchstmaß für Geldstrafen und Geldbußen vorsehen, das dem in dieser Richtlinie zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens in Euro festgelegten Höchstmaß entspricht. Diese Mitgliedstaaten werden aufgefordert, das Höchstmaß für Geldstrafen und Geldbußen auch im Hinblick auf die Entwicklung des Wechselkurses regelmäßig zu überprüfen.

    (26)

    Die Festlegung des Höchstmaßes der Geldstrafen und Geldbußen erfolgt unbeschadet der Ermessensspielräume von Richtern oder Gerichten, bei Strafverfahren in Einzelfällen angemessene Sanktionen zu verhängen. Da in dieser Richtlinie keinerlei Mindestmaß für Geldstrafen und Geldbußen festgelegt ist, sollten die Richter oder Gerichte in jedem Fall angemessene Sanktionen verhängen, wobei die individuellen, finanziellen und sonstigen Umstände der betreffenden juristischen Person und die Schwere der Handlung zu berücksichtigen sind.

    (27)

    Die verhängten Sanktionen sollten weiter angeglichen werden, und die Wirksamkeit dieser Strafmaße sollte durch die Einführung gemeinsamer erschwerender Umstände gefördert werden, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen des nationalen Rechts der Schwere der begangenen Straftat Rechnung tragen. Der Begriff der erschwerenden Umstände sollte entweder als Sachverhalt verstanden werden, der es dem nationalen Richter oder Gericht ermöglicht, für dieselbe Straftat eine höhere Strafe zu verhängen, als normalerweise ohne diesen Sachverhalt verhängt würde, oder als Möglichkeit, mehrere Straftaten kumulativ zu ahnden, um das Strafmaß zu erhöhen. Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit nationalem Recht sicherstellen, dass mindestens einer der folgenden Umstände als erschwerender Umstand angesehen werden kann: wenn die Straftat im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates begangen wurde (11); wenn die Straftat mit falschen oder gefälschten Dokumente in Zusammenhang steht; wenn die Straftat von einem professionellen Dienstleister unter Verletzung seiner beruflichen Pflichten begangen wurde; wenn die Straftat von Amtsträgern in Ausübung ihres Amtes begangen wurde, wobei es sich um jeden Amtsträger handeln kann, unabhängig davon, ob er ein offizielles Amt in der Union, in den Mitgliedstaaten oder in Drittländern innehat, oder eine andere Person ist, die eine öffentliche Aufgabe wahrnimmt; wenn man sich mit der Straftat direkt oder indirekt erhebliche finanzielle Vorteile verschafft hat oder verschaffen wollte oder wesentliche Aufwendungen vermieden wurden; wenn der Täter Beweismittel vernichtet oder Zeugen oder Beschwerdeführer eingeschüchtert oder beeinflusst hat, oder wenn die natürliche oder juristische Person bereits rechtskräftig verurteilt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass zumindest einer dieser erschwerenden Umstände im Einklang mit den für erschwerende Umstände geltenden Vorschriften in ihrem Rechtssystem als möglicher erschwerender Umstand vorgesehen wird. In jedem Fall sollte die Entscheidung über eine eventuelle Erhöhung der Strafe unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls im Ermessen des Richters oder des Gerichts verbleiben.

    (28)

    Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit nationalem Recht sicherstellen, dass mindestens einer der folgenden Umstände als mildernder Umstand angesehen werden kann: wenn der Täter den zuständigen Behörden Informationen zur Verfügung stellt, die sie auf andere Weise nicht hätten erhalten können, und so dazu beiträgt, andere Straftäter zu identifizieren oder vor Gericht zu bringen, oder wenn der Täter den zuständigen Behörden Informationen zur Verfügung stellt, die sie auf andere Weise nicht hätten erhalten können, und so dazu beiträgt, Beweise zu erlangen. Bei der Bewertung mildernder Umstände sollte die Entscheidung über eine eventuelle Minderung der Strafe unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls im Ermessen des Richters oder des Gerichts liegen. Diese Umstände könnten Art, Zeitpunkt und Umfang der bereitgestellten Informationen sowie den Grad der Kooperationsbereitschaft des Täters umfassen.

    (29)

    Das Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen aufgrund von restriktiven Maßnahmen der Union hat verwaltungsrechtlichen Charakter. Daher sollte es von Sicherstellungsmaßnahmen strafrechtlicher Art im Sinne der Richtlinie (EU) 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) unterschieden werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten im Sinne dieser Richtlinie ermöglichen. Dabei sollten die durch die Richtlinie 2014/42/EU gebundenen Mitgliedstaaten im Einklang mit jener Richtlinie verfahren. Insbesondere für Fälle, in denen die benannte Person oder der Vertreter einer benannten Organisation oder Einrichtung bestimmte Straftaten im Zusammenhang mit der Umgehung einer restriktiven Maßnahme der Union begeht oder daran beteiligt ist, muss die Sicherstellung und Einziehung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, ermöglicht werden, auch wenn sie keine Tatwerkzeuge oder Erträge im Sinne der Richtlinie 2014/42/EU darstellen. In diesen Fällen kann die benannte Person, Organisation oder Einrichtung infolge der Verschleierung weiterhin auf die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen, die den restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen aber verschleiert wurden, zugreifen und diese in vollem Umfang nutzen oder über sie verfügen. Diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sollten daher gemäß der Richtlinie 2014/42/EU eingefroren und eingezogen werden. Die Rechte gutgläubiger Dritter sollten unberührt bleiben.

    (30)

    Die Mitgliedstaaten sollten Vorschriften zu Verjährungsfristen festlegen, um Straftaten im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union wirksam zu bekämpfen — unbeschadet nationaler Vorschriften, die keine Verjährungsfristen für Ermittlung, Strafverfolgung und Vollstreckung vorsehen. Den Mitgliedstaaten sollte es gemäß dieser Richtlinie gestattet sein, kürzere Verjährungsfristen als die in dieser Richtlinie vorgesehenen Verjährungsfristen festzulegen, sofern es in ihren Rechtssystemen möglich ist, diese Verjährungsfristen im Falle von Handlungen, die gemäß dem nationalen Recht festgelegt werden können, zu unterbrechen oder auszusetzen.

    (31)

    Insbesondere angesichts der weltweiten Aktivitäten der Straftäter und des grenzüberschreitenden Charakters der Straftaten im Sinne dieser Richtlinie sowie der Möglichkeit grenzüberschreitender Ermittlungen sollten die Mitgliedstaaten die gerichtliche Zuständigkeit festlegen, um solche Taten wirksam zu bekämpfen.

    (32)

    Um eine wirksame Untersuchung und Strafverfolgung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden wirksame Ermittlungsinstrumente zur Verfügung stellen, wie diejenigen, die nach ihrem nationalen Recht zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten verfügbar sind, sofern und soweit der Einsatz dieser Instrumente angesichts der Art und Schwere der in dieser Richtlinie definierten Straftaten gemäß nationalem Recht angemessen und verhältnismäßig ist. Diese Instrumente könnten unter anderem Instrumente für die Überwachung des Kommunikationsverkehrs, die verdeckte Überwachung einschließlich elektronischer Überwachung, kontrollierte Lieferungen, die Überwachung von Kontobewegungen oder andere Instrumente für Finanzermittlungen umfassen. Diese Instrumente sollten im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und unter voller Achtung der Charta angewandt werden. Das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten muss unbedingt geachtet werden.

    (33)

    Personen nach Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates (13), die den zuständigen Behörden Informationen über vergangene, laufende oder geplante Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union, darunter Umgehungsversuche, liefern, die sie im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeiten erlangt haben, sind in diesem Zusammenhang gegebenenfalls Repressalien ausgesetzt. Die Berichte dieser Personen können die Durchsetzung der restriktiven Maßnahmen der Union verstärken, indem Informationen bereitgestellt werden, die sich beispielsweise auf Sachverhalte beziehen, die Verstöße gegen restriktive Maßnahmen der Union, deren Umstände und die beteiligten Personen, Unternehmen und Drittländer betreffen. Daher sollten entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, die es den meldenden Personen ermöglichen, vertrauliche Kanäle zu nutzen, um die zuständigen Behörden zu informieren, und die sie vor Vergeltungsmaßnahmen schützen. Zu diesem Zweck sollte vorgesehen werden, dass die Richtlinie (EU) 2019/1937 unter den darin festgelegten Bedingungen für die Meldung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union und für den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, gilt.

    (34)

    Zur Sicherstellung eines wirksamen, integrierten und kohärenten Vollstreckungssystems sollten die Mitgliedstaaten die interne Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen allen ihren zuständigen Behörden, die an verwaltungsrechtlicher und strafrechtlicher Vollstreckung beteiligt sind, organisieren.

    (35)

    Um die wirksame Ermittlung und Verfolgung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten miteinander über und mit Europol, Eurojust und die bzw. der Europäische(n) Staatsanwaltschaft (EUStA), innerhalb deren jeweiliger Zuständigkeit und im Einklang mit dem geltenden Rechtsrahmen zusammenarbeiten. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten Informationen über praxisbezogene Aspekte auch untereinander und mit der Kommission austauschen. Die Kommission könnte erforderlichenfalls ein ständiges Netz von Sachverständigen und Praktikern mit dem Ziel einrichten, sich über bewährte Verfahren auszutauschen, und die zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen, um die Untersuchung von Straftaten im Zusammenhang mit Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union zu erleichtern. Diese Unterstützung sollte keine Beteiligung der Kommission an den von den zuständigen nationalen Behörden durchgeführten Ermittlungen und Strafverfolgungsverfahren in einzelnen Strafsachen umfassen und sollte nicht so verstanden werden, dass sie finanzielle Unterstützung oder sonstige Mittelbindungen der Kommission umfasst.

    (36)

    Zur wirksamen Bekämpfung der in dieser Richtlinie definierten Straftaten ist es notwendig, dass die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten genaue, kohärente und vergleichbare statistische Daten zu diesen Straftaten erheben. Die Mitgliedstaaten sollten daher für die Einrichtung eines geeigneten Systems zur Erfassung, Erzeugung und Übermittlung vorhandener statistischer Daten zu den in dieser Richtlinie definierten Straftaten Sorge tragen. Es ist wichtig, dass diese statistischen Daten von den Mitgliedstaaten für die strategische und operative Planung von Durchsetzungsmaßnahmen, zur Analyse des Ausmaßes der Straftaten in Zusammenhang mit dem Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und der diesbezüglichen Tendenzen sowie zur Bereitstellung von Informationen für die Bürger verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission einschlägige statistische Daten über Verfahren in Zusammenhang mit einem Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union übermitteln, die sie aus Daten gewonnen haben, die bereits auf zentraler oder dezentraler Ebene im gesamten Mitgliedstaat vorhanden sind. Die Kommission sollte auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten statistischen Daten regelmäßig eine Bewertung vornehmen und die Ergebnisse ihrer Bewertung in einem Bericht veröffentlichen.

    (37)

    Durch eine Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) sollte dafür gesorgt werden, dass der Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union gemäß der genannten Richtlinie als Vortat zur Geldwäsche gilt.

    (38)

    Angesichts der dringenden Notwendigkeit, die an Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union beteiligten natürlichen und juristischen Personen zur Rechenschaft zu ziehen, sollten die Mitgliedstaaten die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzen, damit sie dieser Richtlinie innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie nachkommen.

    (39)

    Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

    (40)

    Nach Artikel 3 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mit Schreiben vom 3. März 2023 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchte.

    (41)

    Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften in Bezug auf die Definitionen von Straftaten im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union und die Verfügbarkeit wirksamer, abschreckender und verhältnismäßiger strafrechtlicher Sanktionen für schwere Straftaten im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union, von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung des inhärenten grenzüberschreitenden Charakters des Verstoßes gegen restriktive Maßnahmen der Union und ihrem Potenzial, die Verwirklichung der Ziele der Union hinsichtlich der Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie des Schutzes der gemeinsamen Werte der Union zu beeinträchtigen, nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Auswirkungen dieser Richtlinie auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

    (42)

    Im Rahmen der Durchführung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren gewahrt werden. In dieser Hinsicht sollten die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß dem Unionsrecht zu Verfahrensrechten in Strafverfahren — insbesondere gemäß den Richtlinien 2010/64/EU (15), 2012/13/EU (16), 2013/48/EU (17), (EU) 2016/343, (EU) 2016/800 (18) und (EU) 2016/1919 (19) des Europäischen Parlaments und des Rates — von den Verpflichtungen aus dieser Richtlinie unberührt bleiben.

    (43)

    Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten sowie den Grundsätzen, die insbesondere in der Charta anerkannt wurden, darunter das Recht auf Freiheit und Sicherheit, der Schutz personenbezogener Daten, die unternehmerische Freiheit, das Eigentumsrecht, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht, die Unschuldsvermutung, das Recht auf Verteidigung, einschließlich des Rechts, sich nicht selbst zu belasten und die Aussage zu verweigern, die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit von Straftaten und Sanktionen, einschließlich des Verbots der Rückwirkung strafrechtlicher Sanktionen, sowie der Grundsatz „ne bis in idem“. Diese Richtlinie soll die uneingeschränkte Wahrung dieser Rechte und Grundsätze gewährleisten und ist entsprechend umzusetzen —

    HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand und Geltungsbereich

    Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union.

    Artikel 2

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „restriktive Maßnahmen der Union“ restriktive Maßnahmen, die von der Union auf der Grundlage von Artikel 29 EUV oder Artikel 215 AEUV erlassen wurden;

    2.

    „benannte Person, Organisation oder Einrichtung“ eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegt;

    3.

    „Gelder“ finanzielle Vermögenswerte und Vorteile jeder Art, die Folgendes einschließen, aber nicht darauf beschränkt sind:

    a)

    Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Zahlungsanweisungen und andere Zahlungsmittel,

    b)

    Einlagen bei Finanzinstituten oder anderen Einrichtungen, Guthaben auf Konten, Zahlungsansprüche und verbriefte Forderungen,

    c)

    öffentlich und privat gehandelte Wertpapiere und Schuldtitel einschließlich Aktien und Anteilen, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe und Derivate,

    d)

    Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten,

    e)

    Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien und andere finanzielle Ansprüche,

    f)

    Akkreditive, Konnossemente, Übereignungsurkunden,

    g)

    Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen,

    h)

    Kryptowerte im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (20);

    4.

    „wirtschaftliche Ressourcen“ Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich sind, bei denen es sich nicht um Gelder handelt, die aber für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können;

    5.

    „Einfrieren von Geldern“ die Verhinderung der Bewegung, des Transfers, der Veränderung oder der Verwendung von Geldern sowie des Zugangs zu ihnen oder ihres Einsatzes in einer Weise, die die Höhe, die Belegenheit, das Eigentum, der Besitz, die Eigenschaften oder die Zweckbestimmung der Gelder verändern oder Veränderungen bewirken würde, die eine Nutzung der Gelder einschließlich der Vermögensverwaltung ermöglichen;

    6.

    „Einfrieren von wirtschaftlichen Ressourcen“ die Verhinderung der Verwendung von wirtschaftlichen Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen, was auch den Verkauf, das Vermieten oder das Verpfänden dieser Ressourcen einschließt, sich aber nicht darauf beschränkt.

    Artikel 3

    Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die folgenden Handlungen, wenn sie vorsätzlich und unter Verstoß gegen ein Verbot oder eine Verpflichtung begangen werden, das eine restriktive Maßnahme der Union darstellt, die in einer nationalen Bestimmung vorgesehen ist, mit der eine restriktive Maßnahme der Union umgesetzt wird, sofern eine Umsetzung auf nationaler Ebene erforderlich ist, eine Straftat darstellen:

    a)

    unmittelbare oder mittelbare Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen an eine benannte Person, Organisation oder Einrichtung oder zu deren Gunsten unter Verstoß gegen ein Verbot, das eine restriktive Maßnahme der Union darstellt;

    b)

    Versäumnis, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die Eigentum oder Besitz einer benannten Person, Organisation oder Einrichtung sind oder von ihnen gehalten oder kontrolliert werden, einzufrieren, unter Verstoß gegen eine Verpflichtung, die eine restriktive Maßnahme der Union darstellt;

    c)

    Ermöglichung der Einreise benannter natürlicher Personen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder ihrer Durchreise durch dieses Hoheitsgebiet unter Verstoß gegen ein Verbot, das eine restriktive Maßnahme der Union darstellt;

    d)

    Abschluss oder Fortführung von Transaktionen mit einem Drittstaat, Einrichtungen eines Drittstaats oder sich im unmittelbaren oder mittelbaren Eigentum oder unter der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle eines Drittstaats oder von Einrichtungen eines Drittstaats befindenden Organisationen und Einrichtungen, einschließlich der Vergabe oder Fortsetzung von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen, wenn das Verbot oder die Beschränkung dieser Handlung eine restriktive Maßnahme der Union darstellt;

    e)

    Handel mit Waren, deren Einfuhr, Ausfuhr, Verkauf, Kauf, Verbringung, Durchfuhr oder Beförderung sowie die Erbringung von Vermittlungsdiensten, technischer Hilfe oder sonstiger Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Waren, wenn das Verbot oder die Beschränkung dieser Handlung eine restriktive Maßnahme der Union darstellt;

    f)

    Erbringung von Finanzdienstleistungen oder Ausübung von Finanztätigkeiten, wenn das Verbot oder die Beschränkung dieser Handlung eine restriktive Maßnahme der Union darstellt;

    g)

    Erbringung anderer als der unter Buchstabe f genannten Dienstleistungen, wenn das Verbot oder die Beschränkung dieser Handlung eine restriktive Maßnahme der Union darstellt;

    h)

    Umgehung einer restriktiven Maßnahme der Union durch

    i)

    Verwendung oder Transfer an einen Dritten von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen, die sich unmittelbar oder mittelbar im Eigentum, im Besitz oder unter der Kontrolle einer benannten Person, Organisation oder Einrichtung befinden und die gemäß einer restriktiven Maßnahme der Union eingefroren werden sollten, oder eine andere Form der Verfügung darüber, um diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen zu verschleiern,

    ii)

    Bereitstellung falscher oder irreführender Informationen, um den Sachverhalt zu verschleiern, dass eine benannte Person, Organisation oder Einrichtung der eigentliche Eigentümer oder Begünstigte von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen ist, die gemäß einer restriktiven Maßnahme der Union einzufrieren sind,

    iii)

    Nichteinhaltung durch eine benannte natürliche Person oder einen Vertreter einer benannten Organisation oder Einrichtung einer Verpflichtung, die eine restriktive Maßnahme der Union darstellt, Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen innerhalb der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaats, die in ihrem Eigentum oder Besitz sind oder von ihr gehalten oder kontrolliert werden, den zuständigen Verwaltungsbehörden zu melden,

    iv)

    Nichteinhaltung einer Verpflichtung, die eine restriktive Maßnahme der Union darstellt, Informationen über eingefrorene Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen oder Informationen über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, die Eigentum oder Besitz von benannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden und die nicht eingefroren wurden, den zuständigen Verwaltungsbehörden zu übermitteln, wenn diese Informationen in Ausübung einer Berufspflicht erlangt wurden,

    i)

    Verletzung oder Missachtung von Bedingungen im Rahmen von Genehmigungen, die von den zuständigen Behörden für die Ausübung von Tätigkeiten erteilt wurden, wobei diese bei Fehlen einer solchen Genehmigung einem Verstoß gegen ein Verbot oder eine Beschränkung, die jeweils eine restriktive Maßnahme der Union darstellt, gleichkommen.

    (2)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die folgenden Handlungen keine Straftatbestände darstellen:

    a)

    die in Absatz 1 Buchstaben a, b und h aufgeführten Handlungen, wenn sie Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Wert von weniger als 10 000 EUR betreffen;

    b)

    die in Absatz 1 Buchstaben d bis g und i aufgeführten Handlungen, wenn sie Waren, Dienstleistungen, Transaktionen oder Tätigkeiten im Wert von weniger als 10 000 EUR betreffen.

    Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Schwellenwert von mindestens 10 000 EUR durch eine Reihe von in Absatz 1 Buchstaben a und b sowie d bis i aufgeführten Handlungen der gleichen Art, die miteinander verbunden sind, erreicht werden kann, wenn diese Handlunge von demselben Täter begangen werden.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Absatz 1 Buchstabe e aufgeführten Handlungen auch dann eine Straftat darstellen, wenn sie grob fahrlässig begangen werden, zumindest wenn diese Handlungen Waren betreffen, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführt sind, oder Güter mit doppeltem Verwendungszweck, die in den Anhängen I und IV der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführt sind.

    (4)   Absatz 1 ist nicht so zu verstehen, dass er Angehörige von Rechtsberufen verpflichtet, Informationen zu melden, die sie von einem oder über einen ihrer Klienten im Rahmen der Beurteilung der Rechtslage des Klienten oder bei der Ausübung der Verteidigung oder Vertretung dieses Klienten in oder im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren, einschließlich der Beratung über das Betreiben oder Vermeiden eines Verfahrens, erlangen.

    (5)   Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht so zu verstehen, dass humanitäre Hilfe für bedürftige Personen oder Tätigkeiten zur Unterstützung grundlegender menschlicher Bedürfnisse, die im Einklang mit den Grundsätzen der Unparteilichkeit, Menschlichkeit, Neutralität und Unabhängigkeit und gegebenenfalls mit dem humanitären Völkerrecht erbracht werden, unter Strafe gestellt werden.

    Artikel 4

    Anstiftung, Beihilfe und Versuch

    (1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Anstiftung und Beihilfe zur Begehung einer Straftat nach Artikel 3 als Straftat geahndet werden.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Versuch der Begehung einer in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a, Buchstaben c bis g sowie Buchstabe h Ziffern i und ii genannten Straftat als Straftat geahndet wird.

    Artikel 5

    Sanktionen gegen natürliche Personen

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Straftaten im Sinne von Artikel 3 und 4 mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden können.

    (2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Straftaten nach Artikel 3 mit Freiheitsentzug als Höchststrafe geahndet werden können.

    (3)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

    a)

    die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Ziffern iii und iv fallenden Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß mindestens einem Jahr geahndet werden können, wenn die Straftaten Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Wert von mindestens 100 000 EUR zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat betreffen;

    b)

    die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b und Buchstabe h Ziffern i und ii fallenden Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß mindestens fünf Jahren geahndet werden können, wenn die Straftaten Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Wert von mindestens 100 000 EUR zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat betreffen;

    c)

    die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c fallenden Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß mindestens drei Jahren geahndet werden können;

    d)

    die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d bis g sowie i fallenden Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß mindestens fünf Jahren geahndet werden können, wenn die Straftaten Waren, Dienstleistungen, Transaktionen oder Tätigkeiten im Wert von mindestens 100 000 EUR zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat betreffen;

    e)

    falls die unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e fallende Straftat in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union enthaltene Güter oder in den Anhängen I und IV der Verordnung (EU) 2021/821 aufgeführte Güter mit doppeltem Verwendungszweck betrifft, diese Straftat unabhängig vom Wert der betreffenden Güter mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß mindestens fünf Jahren geahndet werden kann.

    (4)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Schwellenwert von mindestens 100 000 EUR durch eine Reihe von unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie d bis i fallenden Straftaten der gleichen Art, die miteinander verbunden sind, erreicht werden kann, wenn diese Straftaten von demselben Täter begangen werden.

    (5)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen natürliche Personen, die die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten begangen haben, flankierende strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können, darunter

    a)

    Geldstrafen und Geldbußen, die in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Handlung und zu den individuellen, finanziellen und sonstigen Umständen der betreffenden natürlichen Person stehen;

    b)

    die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen für Tätigkeiten, die zur betreffenden Straftat geführt haben;

    c)

    das Verbot in juristischen Personen, Führungspositionen der gleichen Art zu bekleiden, die für die Begehung der Straftat verwendet wurde;

    d)

    das vorübergehende Verbot einer Kandidatur für öffentliche Ämter;

    e)

    in Einzelfällen nach Prüfung des öffentlichen Interesses, die vollständige oder teilweise Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung, die sich auf die die begangene Straftat und die verhängten Sanktionen oder Maßnahmen bezieht und nur in hinreichend begründeten Ausnahmefällen die personenbezogenen Daten verurteilter Personen, umfassen darf.

    Artikel 6

    Verantwortlichkeit juristischer Personen

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person für die in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten verantwortlich gemacht werden kann, wenn eine solche Straftat zu Gunsten dieser juristischen Person von einer Person begangen wurde, die eine Führungsposition innerhalb der betreffenden juristischen Person innehat und die entweder allein oder als Teil eines Organs dieser juristischen Person aufgrund folgender Elemente gehandelt hat:

    a)

    einer Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

    b)

    einer Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

    c)

    einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

    (2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Aufsicht oder Kontrolle durch die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Personen die Begehung einer Straftat im Sinne der Artikel 3 und 4 zugunsten jener juristischen Person durch eine ihr unterstellte Person ermöglicht hat.

    (3)   Die Verantwortlichkeit juristischer Personen nach den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen, die in Artikel 3 und 4 genannte Straftaten begehen, dazu anstiften oder Beihilfe leisten, nicht aus.

    Artikel 7

    Sanktionen gegen juristische Personen

    (1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass gegen eine juristische Person, die nach Artikel 6 verantwortlich gemacht wird, wirksame, verhältnismäßige und abschreckende strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können, zu denen Geldstrafen oder Geldbußen gehören und die auch andere strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen umfassen können, beispielsweise

    a)

    den Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen;

    b)

    den Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung, darunter auch Ausschreibungsverfahren, Beihilfen und Genehmigungen;

    c)

    das Verbot der Ausübung einer Geschäftstätigkeit;

    d)

    die Entziehung von Genehmigungen und Zulassungen für Tätigkeiten, die zur einschlägigen Straftat geführt haben;

    e)

    die Unterstellung unter gerichtliche Aufsicht;

    f)

    die gerichtlich angeordnete Auflösung;

    g)

    die Schließung von Einrichtungen, die zur Begehung der Straftat genutzt wurden;

    h)

    die vollständige oder teilweise Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung über die begangene Straftat und die verhängten Sanktionen oder Maßnahmen, sofern ein öffentliches Interesse besteht, unbeschadet der Vorschriften über die Vertraulichkeit und den Schutz personenbezogener Daten.

    (2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im Falle einer juristischen Person, die nach Artikel 6 verantwortlich gemacht wird, die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Straftaten mit Geldstrafen oder Geldbußen geahndet werden, deren Höhe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Handlung sowie zu den individuellen, finanziellen und sonstigen Umständen der betreffenden juristischen Person steht. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Höchstmaß der Geldstrafen oder Geldbußen Folgendes nicht unterschreitet:

    a)

    bei unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Ziffern iii und iv fallenden Straftaten

    i)

    1 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person entweder in dem Geschäftsjahr vor dem Geschäftsjahr, in dem die Straftat begangen wurde, oder in dem Geschäftsjahr, das der Entscheidung über die Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße vorausgeht, oder

    ii)

    einen Betrag in Höhe von 8 000 000 EUR;

    b)

    bei unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a bis g, Buchstabe h Ziffern i und ii und Buchstabe i fallenden Straftaten

    i)

    5 % des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person entweder in dem Geschäftsjahr vor dem Geschäftsjahr, in dem die Straftat begangen wurde, oder in dem Geschäftsjahr, das dem Beschluss über die Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße vorausgeht, oder

    ii)

    einen Betrag in Höhe von 40 000 000 EUR.

    Die Mitgliedstaaten können Vorschriften für Fälle vorsehen, in denen es nicht möglich ist, den Betrag einer Geldstrafe oder Geldbuße auf der Grundlage des weltweiten Gesamtumsatzes der juristischen Person in dem Geschäftsjahr, das jenem vorausgeht, in dem die Straftat begangen wurde, oder des weltweiten Gesamtumsatzes in dem Geschäftsjahr, das dem Beschluss über die Festsetzung der Geldstrafe oder Geldbuße vorausgeht, zu bestimmen.

    Artikel 8

    Erschwerende Umstände

    Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass einer oder mehrere der folgenden Umstände, sofern sie nicht Tatbestandsmerkmale der Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 sind, im Einklang mit nationalem Recht als erschwerende Umstände berücksichtigt werden können:

    a)

    Die Straftat wurde im Rahmen einer kriminellen Vereinigung im Sinne des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI begangen;

    b)

    der Täter hat im Rahmen der Begehung der Straftat falsche oder gefälschte Dokumente verwendet;

    c)

    die Straftat wurde von einem professionellen Dienstleister unter Verletzung der beruflichen Pflichten eines entsprechenden professionellen Dienstleisters begangen;

    d)

    die Straftat wurde von Beamten in Ausübung ihrer Dienstpflichten oder von einer anderen Person in Ausübung eines öffentlichen Amtes begangen;

    e)

    mit der Straftat wurden direkt oder indirekt erhebliche finanzielle Vorteile erwirtschaftet oder sollten erwirtschaftet werden, oder es wurden wesentliche Aufwendungen vermieden, soweit sich diese Vorteile oder diese Aufwendungen bestimmen lassen;

    f)

    der Täter hat Beweismittel vernichtet oder Zeugen oder Beschwerdeführer eingeschüchtert;

    g)

    Die natürliche oder juristische Person wurde bereits für eine unter Artikel 3 bzw. 4 fallende Straftat rechtskräftig verurteilt.

    Artikel 9

    Mildernde Umstände

    Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass einer oder mehrere der folgenden Umstände bei den in den Artikeln 3 und 4 genannten relevanten Straftaten im Einklang mit nationalem Recht als mildernde Umstände gelten können:

    a)

    Der Täter stellt den zuständigen Behörden Informationen zur Verfügung, die sie auf andere Weise nicht hätten erhalten können, und trägt so dazu dabei, die anderen Straftäter zu ermitteln oder vor Gericht zu bringen.

    b)

    Der Täter stellt den zuständigen Behörden Informationen zur Verfügung, die sie auf andere Weise nicht hätten erhalten können, und trägt so dazu bei, Beweise zu erlangen.

    Artikel 10

    Sicherstellung und Einziehung

    (1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit Tatwerkzeuge und Erträge aus Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 sichergestellt und eingezogen werden können. Die Mitgliedstaaten, die durch die Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates gebunden sind, ergreifen diese erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit der genannten Richtlinie.

    (2)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen sichergestellt und eingezogen werden können, die restriktiven Maßnahmen der Union unterliegen, hinsichtlich derer die benannte natürliche Person oder der Vertreter einer benannten Organisation oder Einrichtung eine unter Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe h Ziffer i oder ii fallende Straftat begeht oder daran beteiligt ist. Die Mitgliedstaaten ergreifen diese erforderlichen Maßnahmen im Einklang mit der Richtlinie 2014/42/EU.

    Artikel 11

    Verjährungsfristen

    (1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist, durch die die Ermittlung, Strafverfolgung, Gerichtsverfahren und Aburteilung von Straftaten nach den Artikeln 3 und 4 für einen ausreichend langen Zeitraum nach ihrer Begehung ermöglicht werden, damit diese Straftaten wirksam bekämpft werden können.

    (2)   Die in Absatz 1 genannte Verjährungsfrist beträgt mindestens fünf Jahre ab Begehung einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß mindestens fünf Jahren geahndet wird.

    (3)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen zur Festlegung einer Verjährungsfrist von mindestens fünf Jahren ab der rechtskräftigen Verurteilung für eine Straftat gemäß Artikel 3 und 4, die die Vollstreckung der folgenden Sanktionen, die nach dieser rechtskräftigen Verurteilung verhängt wurden, ermöglichen:

    a)

    eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder

    b)

    eine Freiheitsstrafe im Fall einer Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe von im Höchstmaß mindestens fünf Jahren geahndet wird.

    (4)   Abweichend von den Absätzen 2 und 3 können die Mitgliedstaaten eine Verjährungsfrist von weniger als fünf Jahren, aber nicht weniger als drei Jahren festlegen, sofern diese Verjährungsfrist bei bestimmten Handlungen unterbrochen oder ausgesetzt werden kann.

    Artikel 12

    Gerichtliche Zuständigkeit

    (1)   Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um seine Gerichtsbarkeit für Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 in den Fällen zu begründen, in denen

    a)

    die Straftat ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde,

    b)

    die Straftat an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wurde, das in dem betreffenden Mitgliedstaat eingetragen ist oder dessen Flagge führt, oder

    c)

    es sich bei dem Täter um einen seiner Staatsangehörigen handelt.

    (2)   Ein Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission über seine Entscheidung, seine gerichtliche Zuständigkeit für eine oder mehrere der in den Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten, die außerhalb seines Hoheitsgebiets begangen wurden, zu begründen, wenn

    a)

    der gewöhnliche Aufenthalt des Täters in seinem Hoheitsgebiet liegt,

    b)

    es sich bei dem Täter um einen seiner Beamten bei der Ausübung seiner Dienstpflichten handelt,

    c)

    die Straftat zugunsten einer in seinem Hoheitsgebiet niedergelassenen juristischen Person begangen wird, oder

    d)

    die Straftat zugunsten einer juristischen Person im Zusammenhang mit einer Geschäftstätigkeit begangen wird, die ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet ausgeübt wird.

    (3)   Fällt eine Straftat nach den Artikeln 3 und 4 in die gerichtliche Zuständigkeit von mehreren Mitgliedstaaten, so entscheiden diese Mitgliedstaaten gemeinsam, in welchem Mitgliedstaat das Strafverfahren stattfinden soll. Gegebenenfalls wird die Angelegenheit gemäß Artikel 12 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2009/948/JI des Rates (21) an Eurojust verwiesen.

    (4)   In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c ergreifen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit nicht an die Bedingung geknüpft wird, dass die Strafverfolgung nur nach einer Mitteilung durch den Staat, in dem die Straftat begangen wurde, eingeleitet werden kann.

    Artikel 13

    Ermittlungsinstrumente

    Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass für die Ermittlung oder strafrechtliche Verfolgung von Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 wirksame und verhältnismäßige Ermittlungsinstrumente zur Verfügung stehen. Gegebenenfalls umfassen diese Instrumente spezielle Ermittlungsinstrumente, wie sie etwa bei der Bekämpfung von organisierter Kriminalität oder anderen schweren Straftaten verwendet werden.

    Artikel 14

    Meldung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union und Schutz von Personen, die solche Verstöße melden

    Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Richtlinie (EU) 2019/1937 für die Meldung von den in Artikeln 3 und 4 der vorliegenden Richtlinie genannten Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union und für den Schutz von Personen, die solche Verstöße melden, nach den in jener Richtlinie festgelegten Bedingungen gilt.

    Artikel 15

    Koordinierung und Zusammenarbeit der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten

    Die Mitgliedstaaten benennen unter ihren zuständigen Behörden und unbeschadet der richterlichen Unabhängigkeit eine Stelle oder eine Einrichtung, deren Aufgabe es ist, die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Strafverfolgungsbehörden und den für die Durchführung der restriktiven Maßnahmen der Union zuständigen Behörden in Bezug auf die unter diese Richtlinie fallenden Straftaten sicherzustellen.

    Die in Unterabsatz 1 genannte Stelle bzw. Einrichtung hat folgende Aufgaben:

    a)

    Sicherstellung gemeinsamer Prioritäten und eines gemeinsamen Verständnisses der Verbindung zwischen strafrechtlicher und verwaltungsrechtlicher Durchsetzung;

    b)

    Informationsaustausch für strategische Zwecke innerhalb der Grenzen, die im geltenden Unionsrecht und im geltenden nationalen Recht festgelegt sind;

    c)

    Beratung bei einzelnen Ermittlungen innerhalb der Grenzen, die im geltenden Unionsrecht und im geltenden nationalen Recht festgelegt sind.

    Artikel 16

    Zusammenarbeit zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten, der Kommission, Europol, Eurojust und der Europäischen Staatsanwaltschaft

    (1)   Besteht der Verdacht, dass die in Artikel 3 und 4 genannten Straftaten grenzüberschreitenden Charakter haben, so prüfen die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten, ob sie die Informationen im Zusammenhang mit diesen Straftaten an geeignete zuständige Stellen weiterleiten sollten.

    Unbeschadet der Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und die Rechtshilfe in Strafsachen arbeiten die Mitgliedstaaten, Europol, Eurojust, die Europäische Staatsanwaltschaft und die Kommission im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Bekämpfung von den in Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten zusammen. Hierzu leisten Europol und Eurojust gegebenenfalls die technische und operative Hilfe, die die zuständigen nationalen Behörden zur besseren Koordinierung ihrer Ermittlungen benötigen.

    (2)   Wenn erforderlich kann die Kommission ein Netz von Sachverständigen und Praktikern mit dem Ziel einrichten, sich über bewährte Verfahren auszutauschen, und gegebenenfalls die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unterstützen, um die Untersuchung von Straftaten im Zusammenhang mit Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union zu erleichtern. Das Netz kann ferner eine öffentlich zugängliche und regelmäßig aktualisierte Kartierung der Risiken von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union oder einer Umgehung dieser Maßnahmen, die in bestimmten geografischen Gebieten sowie in Bezug auf bestimmte Branchen und Tätigkeiten bestehen, zur Verfügung stellen.

    (3)   Umfasst die in Absatz 1 genannte Zusammenarbeit eine Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittländern, so sollte diese Zusammenarbeit unter uneingeschränkter Achtung der Grundrechte und des Völkerrechts erfolgen.

    (4)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten tauschen mit der Kommission und anderen zuständigen Behörden häufig und regelmäßig Informationen über Praxisfragen aus, insbesondere zu gängigen Umgehungsformen etwa Strukturen, die zur Verschleierung des wirtschaftlichen Eigentums und der Kontrolle von Vermögenswerten eingesetzt werden.

    Artikel 17

    Statistische Daten

    (1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein System für die Aufzeichnung, Generierung und Bereitstellung anonymisierter statistische Daten über die Melde-, Ermittlungs- und Gerichtsphasen im Zusammenhang mit Straftaten im Sinne der Artikel 3 und 4 bereitsteht, um die Wirksamkeit ihrer Maßnahmen zur Bekämpfung von Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union zu überwachen.

    (2)   Unbeschadet der in anderen Rechtsakten der Union festgelegten Berichterstattungspflichten übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich statistische Daten zu den in Artikeln 3 und 4 genannten Straftaten, die mindestens die vorhandenen Daten über Folgendes umfassen:

    a)

    die Anzahl der von den Mitgliedstaaten erfassten und verurteilten Straftaten;

    b)

    die Anzahl der vom Gericht abgewiesenen Fälle, auch wegen des Ablaufs der Verjährungsfrist für die betreffende Straftat;

    c)

    die Anzahl der natürlichen Personen, die

    i)

    strafrechtlich verfolgt werden,

    ii)

    verurteilt wurden;

    d)

    die Anzahl der juristischen Personen, die

    i)

    strafrechtlich verfolgt werden,

    ii)

    verurteilt wurden oder gegen die eine Geldstrafe oder Geldbuße verhängt wurde;

    e)

    die Art und das Strafmaß der verhängten Sanktionen.

    (3)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mindestens alle drei Jahre eine konsolidierte Zusammenfassung ihrer Statistiken veröffentlicht wird.

    Artikel 18

    Änderung der Richtlinie (EU) 2018/1673

    In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

    „w)

    Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union“.

    Artikel 19

    Bewertung, Berichterstattung und Überprüfung

    (1)   Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 20. Mai 2027 einen Bericht, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben.

    (2)   Die Kommission führt bis zum 20. Mai 2030 eine Bewertung der Auswirkungen und der Wirksamkeit dieser Richtlinie durch, wobei sie die von den Mitgliedstaaten übermittelten jährlichen statistischen Daten berücksichtigt und der Frage nachgeht, ob die Liste der Straftaten im Zusammenhang mit Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Union aktualisiert werden muss, und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vorlegen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die für die Ausarbeitung dieses Berichts erforderlichen Angaben. Dem Bericht wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beifügt.

    Artikel 20

    Umsetzung

    (1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 20. Mai 2025 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

    Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

    (2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

    Artikel 21

    Inkrafttreten

    Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Artikel 22

    Adressaten

    Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Geschehen zu Straßburg am 24. April 2024.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Die Präsidentin

    R. METSOLA

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. MICHEL


    (1)   ABl. L 308 vom 29.11.2022, S. 18.

    (2)   ABl. C 184 vom 25.5.2023, S. 59.

    (3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 12. März 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. April 2024.

    (4)  Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG (ABl. L 216 vom 20.8.2009, S. 76).

    (5)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

    (6)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

    (7)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

    (8)   ABl. C 72 vom 28.2.2023, S. 2.

    (9)  Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1).

    (10)  Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. L 65 vom 11.3.2016, S. 1).

    (11)  Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42).

    (12)  Richtlinie 2014/42/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Sicherstellung und Einziehung von Tatwerkzeugen und Erträgen aus Straftaten in der Europäischen Union (ABl. L 127 vom 29.4.2014, S. 39).

    (13)  Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17).

    (14)  Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22).

    (15)  Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1).

    (16)  Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1).

    (17)  Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).

    (18)  Richtlinie (EU) 2016/800 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 1).

    (19)  Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 vom 4.11.2016, S. 1).

    (20)  Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).

    (21)  Rahmenbeschluss 2009/948/JI des Rates vom 30. November 2009 zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren (ABl. L 328 vom 15.12.2009, S. 42).


    ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1226/oj

    ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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