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Document 32024D1011

Beschluss (EU) 2024/1011 des Rates vom 25. März 2024 über den von der Union in dem durch das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Agentur für die Sicherheit des Flugverkehrs in Afrika und Madagaskar (ASECNA) andererseits über die Entwicklung der Satellitennavigation und die Erbringung der damit verbundenen Dienste für die Zivilluftfahrt im Zuständigkeitsbereich der ASECNA eingerichteten GNSS-Ausschuss EU/ASECNA in Bezug auf die Annahme der Geschäftsordnung dieses Ausschusses zu vertretenden Standpunkt

ST/6792/2024/INIT

ABl. L, 2024/1011, 3.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1011/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1011/oj

European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/1011

3.4.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/1011 DES RATES

vom 25. März 2024

über den von der Union in dem durch das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Agentur für die Sicherheit des Flugverkehrs in Afrika und Madagaskar (ASECNA) andererseits über die Entwicklung der Satellitennavigation und die Erbringung der damit verbundenen Dienste für die Zivilluftfahrt im Zuständigkeitsbereich der ASECNA eingerichteten GNSS-Ausschuss EU/ASECNA in Bezug auf die Annahme der Geschäftsordnung dieses Ausschusses zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 189 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Agentur für die Sicherheit des Flugverkehrs in Afrika und Madagaskar (ASECNA) über die Entwicklung der Satellitennavigation und die Erbringung der damit verbundenen Dienste für die Zivilluftfahrt im Zuständigkeitsgebiet der ASECNA (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde mit dem Beschluss (EU) 2018/1603 des Rates (2) geschlossen und ist am 1. November 2018 in Kraft getreten.

(2)

Mit Artikel 29 des Abkommens wird ein Gemeinsamer Ausschuss mit der Bezeichnung „GNSS-Ausschuss EU/ASECNA“ (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) eingerichtet, der sich gemäß diesem Artikel eine Geschäftsordnung gibt, in der unter anderem die Einberufung seiner Sitzungen, die Ernennung des Vorsitzes sowie die Festlegung von dessen Mandat und der Kontakt zwischen den Vertragsparteien geregelt werden.

(3)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss in Bezug auf die Annahme der Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss zur Annahme in der Union rechtswirksam sein wird.

(4)

Der von der Union im Gemeinsamen Ausschuss zu vertretende Standpunkt sollte daher auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der von der Union in dem durch das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Agentur für die Sicherheit des Flugverkehrs in Afrika und Madagaskar (ASECNA) über die Entwicklung der Satellitennavigation und die Erbringung der damit verbundenen Dienste für die Zivilluftfahrt im Zuständigkeitsbereich der ASECNA eingerichteten GNSS-Ausschuss EU/ASECNA (im Folgenden „Gemeinsame Ausschuss“) in Bezug auf die vom Gemeinsamen Ausschuss anzunehmende Geschäftsordnung zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

(2)   Geringfügige Änderungen des Entwurfs des Beschlusses können von den Vertretern der Union im Gemeinsamen Ausschuss ohne weiteren Beschluss des Rates akzeptiert werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. März 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. MARON


(1)   ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 3.

(2)  Beschluss (EU) 2018/1603 des Rates vom 18. September 2018 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Agentur für die Sicherheit des Flugverkehrs in Afrika und Madagaskar (ASECNA) über die Entwicklung der Satellitennavigation und die Erbringung der damit verbundenen Dienste für die Zivilluftfahrt im Zuständigkeitsgebiet der ASECNA (ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 1).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. 1/2024 des GNSS-AUSSCHUSSES EU/ASECNA

vom …

über die Annahme seiner Geschäftsordnung

DER GNSS-AUSSCHUSS EU/ASECNA —

gestützt auf das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Agentur für die Sicherheit des Flugverkehrs in Afrika und Madagaskar (im Folgenden „ASECNA“) über die Entwicklung der Satellitennavigation und die Erbringung der damit verbundenen Dienste für die Zivilluftfahrt im Zuständigkeitsgebiet der ASECNA , insbesondere auf Artikel 29,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Agentur für die Sicherheit des Flugverkehrs in Afrika und Madagaskar (im Folgenden „ASECNA“) über die Entwicklung der Satellitennavigation und die Erbringung der damit verbundenen Dienste für die Zivilluftfahrt im Zuständigkeitsgebiet der ASECNA (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 5. Dezember 2016 in Brüssel unterzeichnet und wird seit dem 1. November 2018 angewendet.

(2)

Gemäß Artikel 29 Absatz 2 des Abkommens gibt sich der GNSS-Ausschuss EU/ASECNA (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) eine Geschäftsordnung.

(3)

Gemäß Artikel 29 Absatz 4 des Abkommens kann der Gemeinsame Ausschuss Arbeitsgruppen einsetzen oder Gruppen von Sachverständigen bestellen, die ihn bei der bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen sollen.

(4)

Im Einklang mit Artikel 29 Absatz 1 des Abkommens setzt sich der Gemeinsame Ausschuss aus Vertretern der ASECNA und Vertretern der Europäischen Union zusammen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieses Beschlusses enthaltene Geschäftsordnung des Gemeinsamen Ausschusses wird angenommen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Ausgefertigt in französischer Sprache in Brüssel am 2024 und in Dakar am … 2024.

Der Präsident/Die Präsidentin

Für den Gemeinsamen Ausschuss

Der Sekretär für die Europäische Union

Der Sekretär für die ASECNA


(1)   ABl. L 268 vom 26.10.2018, S. 3.


ANHANG

GESCHÄFTSORDNUNG DES GNSS-AUSSCHUSSES EU/ASECNA

Artikel 1

Anwendungsbereich

Diese Geschäftsordnung legt die Regeln für die Arbeitsweise des GNSS-Ausschusses EU-ASECNA (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) fest, der durch Artikel 29 Absatz 1 des Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Agentur für die Sicherheit des Flugverkehrs in Afrika und Madagaskar (ASECNA) über die Entwicklung der Satellitennavigation und die Erbringung der damit verbundenen Dienste für die Zivilluftfahrt im Zuständigkeitsgebiet der ASECNA (im Folgenden „Abkommen“) eingesetzt wurde, welches am 5. Dezember 2016 in Brüssel unterzeichnet wurde und am 1. November 2018 in Kraft getreten ist.

Artikel 2

Zusammensetzung des Gemeinsamen Ausschusses

(1)   Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich für die Europäische Union aus Vertretern der Europäischen Kommission (im Folgenden „Kommission“) einerseits und aus Vertretern der Agentur für die Sicherheit der Luftfahrt in Afrika und Madagaskar im Folgenden ASECNA) andererseits zusammen.

(2)   Die Vertreter der Vertragsparteien können sich von Personen begleiten lassen, die aufgrund ihrer besonderen Kompetenz im Namen der Vertragsparteien handeln.

Artikel 3

Vorsitz

(1)   Der Vorsitz im Gemeinsamen Ausschuss wird von den Vertragsparteien abwechselnd für die Dauer eines Kalenderjahres geführt.

(2)   Im dem Kalenderjahr, in welchem das Abkommen in Kraft tritt, führt die ASECNA den Vorsitz.

(3)   Die Vertragspartei, die den Vorsitz führt, ernennt eine Person zum Vorsitz des Gemeinsamen Ausschusses und eine Person zu seinem Stellvertreter.

(4)   Der Vorsitz leitet die Arbeit des Gemeinsamen Ausschusses.

Artikel 4

Beobachter

Der Gemeinsame Ausschuss kann im Einvernehmen der Vertragsparteien beschließen, Personen in ihrer Eigenschaft als Sachverständige oder Vertreter anderer Gremien zu den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses einzuladen, damit diese Informationen zu konkreten Themen liefern. Der Gemeinsame Ausschuss legt die Bedingungen fest, unter denen diese Beobachter an den Sitzungen teilnehmen können. Die vom Ausschuss als Sachverständige oder Beobachter eingeladenen Personen wirken nicht an der Annahme von Beschlüssen und Empfehlungen in den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses mit.

Artikel 5

Sekretariat

(1)   Ein Bediensteter der Kommission und ein Bediensteter der ASECNA nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Gemeinsamen Ausschusses wahr.

(2)   Das Sekretariat des Gemeinsamen Ausschusses ist für die Kommunikation zwischen den Vertragsparteien sowie für die Übermittlung der Dokumente zuständig.

(3)   Die Sekretariatsaufgaben obliegen der Partei, die den Vorsitz innehat.

Artikel 6

Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses

(1)   Der Gemeinsame Ausschuss tritt bei Bedarf und grundsätzlich einmal im Jahr zusammen.

Der Vorsitz beruft nach Rücksprache mit den Vertragsparteien die Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses zu einem einvernehmlich vereinbarten Termin und Ort ein. Er kann mit dem Einverständnis der Vertragsparteien auch Telefon- und Videokonferenzen anberaumen.

Auf Antrag der Europäischen Union oder der ASECNA beruft der Vorsitz eine Sondersitzung des Gemeinsamen Ausschusses ein.

Der Gemeinsame Ausschuss tritt binnen 15 Kalendertagen nach einem solchen Antrag gemäß Artikel 29 Absatz 3 des Abkommens zusammen.

(2)   Der Gemeinsame Ausschuss tritt, je nachdem, welche Vertragspartei den Vorsitz führt, in Brüssel oder in Dakar zusammen, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren etwas anderes.

(3)   Der Vorsitz übermittelt die Einberufung der Sitzung zusammen mit dem Entwurf der Tagesordnung und den Sitzungsunterlagen mindestens 21 Kalendertage vor Sitzungsbeginn an die Vertreter der Vertragsparteien. Unterlagen für nach Artikel 29 Absatz 3 des Abkommens einberufene Sitzungen sind spätestens sieben Kalendertage vor der Sitzung zu übermitteln.

(4)   Der Vorsitz kann die in Absatz 3 genannten Fristen im Benehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen in bestimmten Angelegenheiten gerecht zu werden.

(5)   Der Vorsitz wird spätestens sieben Kalendertage vor jeder Sitzung über die Zusammensetzung der Delegation jeder Vertragspartei unterrichtet.

(6)   Die Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses sind nicht öffentlich, es sei denn, die Vertragsparteien beschließen etwas anderes.

Artikel 7

Tagesordnung

(1)   Der Vorsitz stellt mit Unterstützung des Sekretariats die vorläufige Tagesordnung jeder Sitzung auf.

(2)   Jede Vertragspartei kann die Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte vorschlagen. Ein solcher Antrag muss hinreichend begründet sein und ist mindestens sieben Kalendertage vor der Sitzung schriftlich an den Vorsitz zu richten.

(3)   Der Gemeinsame Ausschuss nimmt die Tagesordnung zu Beginn der Sitzung an.

Artikel 8

Leitung der Sitzungen

Der Vorsitz sorgt mit Unterstützung der Sekretäre für die Anwendung dieser Geschäftsordnung, leitet die Sitzungen und achtet bei der Leitung der Aussprachen darauf, dass sie strukturiert ablaufen und nicht von der behandelten Frage abweichen. Der Vorsitz erteilt den Rednern das Wort in der Reihenfolge, in der sie sich zu Wort gemeldet haben, und kann einen Teilnehmer auffordern, seine Anmerkungen auf die Frage zu beschränken, die Gegenstand der Aussprache ist.

Artikel 9

Arbeitsgruppen des Gemeinsamen Ausschusses

(1)   Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der nach Artikel 29 Absatz 4 des Abkommens eingesetzten Arbeitsgruppen oder Sachverständigengruppen werden auf der Grundlage eines vom Gemeinsamen Ausschuss festgelegten Mandats vereinbart.

(2)   Die Arbeitsgruppen oder Sachverständigengruppen wenden die vorliegende Geschäftsordnung sinngemäß an.

(3)   Die Arbeitsgruppen oder Sachverständigengruppen werden unter der Leitung des Gemeinsamen Ausschusses tätig, dem sie nach jeder Sitzung Bericht erstatten. Sie sind nicht befugt, Beschlüsse zu fassen, können jedoch Empfehlungen an den Gemeinsamen Ausschuss richten.

(4)   Der Ausschuss kann beschließen, das Mandat der Arbeitsgruppen oder Sachverständigengruppen zu ändern oder zu beenden.

Artikel 10

Beschlüsse und Empfehlungen

(1)   Der Gemeinsame Ausschuss fasst seine Beschlüsse und erstellt seine Empfehlungen im Einvernehmen der Vertragsparteien gemäß dem Abkommen. Sie tragen den Titel „Empfehlung“ oder „Beschluss“ und im Anschluss daran eine laufende Nummer, das Datum der Annahme und eine Angabe des Gegenstandes.

(2)   Die Beschlüsse und Empfehlungen des Gemeinsamen Ausschusses werden vom Vorsitz und von den Sekretären unterzeichnet und den Vertragsparteien übermittelt.

(3)   Vorbehaltlich der Einhaltung der in Artikel 12 festgelegten Geheimhaltungsbestimmungen kann jede Vertragspartei beschließen, den Beschluss oder die Empfehlung des Gemeinsamen Ausschusses nach ihren eigenen Regeln zu veröffentlichen. Die Vertragsparteien unterrichten einander über ihre Absicht, einen Beschluss oder eine Empfehlung zu veröffentlichen.

(4)   Der Gemeinsame Ausschuss kann seine Beschlüsse oder Empfehlungen im schriftlichen Verfahren annehmen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren. Das schriftliche Verfahren besteht aus einem Notenwechsel zwischen den Sekretären, die im Einvernehmen mit den Vertragsparteien handeln. Der Wortlaut des vorgeschlagenen Beschlusses oder der vorgeschlagenen Empfehlung wird den Vertragsparteien nach Artikel 5 zur Annahmeinnerhalb einer Frist von 21 Kalendertagen weitergeleitet, in der etwaige Vorbehalte oder Änderungswünsche mitzuteilen sind. Der Vorsitz kann diese Frist im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Sobald Einvernehmen über den Wortlaut besteht, wird der Beschluss oder die Empfehlung vom Vorsitz und von den Sekretären unterzeichnet.

Artikel 11

Protokoll

(1)   Das Sekretariat erstellt binnen 21 Kalendertagen nach jeder Sitzung einen Entwurf des Protokolls. Im Protokollentwurf wird festgehalten, welche Beschlüsse gefasst und welche Empfehlungen abgegeben wurden.

(2)   Der Protokollentwurf ist dem Gemeinsamen Ausschuss entweder im schriftlichen Verfahren oder auf der nächsten Sitzung des Gemeinsamen Ausschusses zur Genehmigung vorzulegen. Nach der Annahme durch den Gemeinsamen Ausschuss wird das Protokoll vom Vorsitz und den Sekretären unterzeichnet.

Artikel 12

Geheimhaltung

Legt eine Vertragspartei dem Gemeinsamen Ausschuss Informationen vor, die als Verschlusssachen oder als sensibel eingestuft wurden, werden diese Informationen von der anderen Vertragspartei entsprechend behandelt. Die Vertragsparteien tauschen keine als Verschlusssachen eingestufte Informationen aus, sofern sie kein diesbezügliches Abkommen geschlossen haben. Sie bemühen sich um die Einrichtung eines umfassenden und kohärenten rechtlichen Rahmens, der den Abschluss eines solchen Abkommens ermöglicht.

Artikel 13

Ausgaben

(1)   Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr aufgrund ihrer Teilnahme an den Sitzungen des Gemeinsamen Ausschusses und der Arbeitsgruppen oder Sachverständigengruppen entstehen.

(2)   Der Gemeinsame Ausschuss einigt sich auf die Aufteilung der Kosten im Zusammenhang mit Aufgaben, die Sachverständigen übertragen werden.

(3)   Die Kosten für die Veranstaltung der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, die die Sitzung ausrichtet.

Artikel 14

Schriftverkehr

Der gesamte Schriftverkehr an den und vom Vorsitz des Gemeinsamen Ausschusses wird an das Sekretariat des Gemeinsamen Ausschusses gesandt.

Artikel 15

Änderung der Geschäftsordnung

Diese Geschäftsordnung kann durch einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses gemäß Artikel 10 geändert werden.

Artikel 16

Inkrafttreten

Diese Geschäftsordnung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1011/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)


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