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Document 32023R2156
Commission Implementing Regulation (EU) 2023/2156 of 17 October 2023 amending Implementing Regulation (EU) 2015/1375 as regards certain reporting requirements for Member States derogated from the testing in slaughterhouses for Trichinella in meat and carcasses of domestic swine
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2156 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission betreffend bestimmte Berichterstattungsanforderungen an Mitgliedstaaten, die von der Untersuchung von Hausschweinen auf Trichinen in Schlachthöfen ausgenommen sind
Durchführungsverordnung (EU) 2023/2156 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission betreffend bestimmte Berichterstattungsanforderungen an Mitgliedstaaten, die von der Untersuchung von Hausschweinen auf Trichinen in Schlachthöfen ausgenommen sind
C/2023/6796
ABl. L, 2023/2156, 18.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2156/oj (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
Amtsblatt |
DE Serie L |
2023/2156 |
18.10.2023 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/2156 DER KOMMISSION
vom 17. Oktober 2023
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission betreffend bestimmte Berichterstattungsanforderungen an Mitgliedstaaten, die von der Untersuchung von Hausschweinen auf Trichinen in Schlachthöfen ausgenommen sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 8 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Berichterstattungsanforderungen spielen eine wichtige Rolle bei der Sicherstellung der ordnungsgemäßen Überwachung und Durchsetzung der Rechtsvorschriften. Es ist jedoch wichtig, diese Anforderungen zu straffen, um sicherzustellen, dass sie den Zweck erfüllen, für den sie bestimmt waren, und um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen. |
(2) |
Bei Trichinen handelt es sich um Parasiten, die im Fleisch von empfänglichen Arten wie Schweinen vorkommen können und beim Menschen bei Verzehr von infiziertem Fleisch lebensmittelbedingte Erkrankungen verursachen. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission (2) werden spezifische Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen festgelegt, darunter die Vorschriften gemäß Artikel 2 Absatz 1 betreffend die Beprobung von Schlachtkörpern von Hausschweinen in Schlachthöfen im Rahmen der Fleischuntersuchung zum Zwecke der Untersuchung auf diese Krankheit. |
(3) |
Außerdem ist in Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 eine Ausnahme vorgesehen, wonach Schlachtkörper und Fleisch von Hausschweinen von der Untersuchung auf Trichinen ausgenommen werden können, sofern die Tiere aus einem Haltungsbetrieb oder einem Kompartiment stammen, der/das amtlich anerkannt kontrollierte Haltungsbedingungen nach Anhang IV Kapitel I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 anwendet („Ausnahmeregelung“). Diese Ausnahmeregelung ist an bestimmte Bedingungen gebunden: So muss der Mitgliedstaat, der die Ausnahmeregelung anwendet, der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 einen jährlichen Bericht mit den Angaben gemäß Anhang IV Kapitel II vorlegen (im Folgenden „jährlicher Bericht“). |
(4) |
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) müssen alle Mitgliedstaaten der Kommission auch einen Bericht über die Entwicklungstendenzen und Quellen von Zoonosen, Zoonoseerregern und Antibiotikaresistenzen mit den gemäß Artikel 4 der genannten Richtlinie im Vorjahr erfassten Daten übermitteln, darunter auch die Ergebnisse der Untersuchungen auf Trichinen. Anhang IV Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 enthält dieselben spezifischen Informationen über Untersuchungen auf Trichinen, die von den Mitgliedstaaten gemeldet werden müssen, die die Ausnahmeregelung für die Zwecke der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 und der Richtlinie 2003/99/EG anwenden. Daraus ergibt sich, dass der jährliche Bericht dieselben Informationen enthalten muss wie die von allen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG zu übermittelnden Daten. |
(5) |
Der jährliche Bericht ist daher aufwendig und unnötig, da damit Daten übermittelt werden müssen, deren Übermittlung bereits gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG vorgeschrieben ist. Im Hinblick darauf sollte die Verpflichtung, der Kommission gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 den jährlichen Bericht vorzulegen, aufgehoben werden, ohne die wichtigsten politischen Ziele der genannten Durchführungsverordnung zu beeinträchtigen. Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(7) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 3 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 erhält folgende Fassung:
„4. Wendet ein Mitgliedstaat die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 3 dieses Artikels an, so informiert er die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten im Ständigen Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel darüber. Die Kommission veröffentlicht die Liste der Mitgliedstaaten, die diese Ausnahmeregelung anwenden, auf ihrer Website.
Übermittelt ein Mitgliedstaat nicht gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2003/99/EG die in Anhang IV Kapitel II dieser Verordnung genannten Daten zur Untersuchung auf Trichinen, so wird die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 3 dieses Artikels für diesen Mitgliedstaat aufgehoben.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Oktober 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1375 der Kommission vom 10. August 2015 mit spezifischen Vorschriften für die amtlichen Fleischuntersuchungen auf Trichinen (ABl. L 212 vom 11.8.2015, S. 7).
(3) Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2156/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)