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Document 32023R1642
Commission Delegated Regulation (EU) 2023/1642 of 14 June 2023 amending Delegated Regulation (EU) 2019/1122 as regards the modernisation of the functioning of the Union Registry (Text with EEA relevance)
Delegierte Verordnung (EU) 2023/1642 der Kommission vom 14. Juni 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 im Hinblick auf die Modernisierung der Funktionsweise des Unionsregisters (Text von Bedeutung für den EWR)
Delegierte Verordnung (EU) 2023/1642 der Kommission vom 14. Juni 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 im Hinblick auf die Modernisierung der Funktionsweise des Unionsregisters (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2023/3669
ABl. L 206 vom 21.8.2023, p. 1–9
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
21.8.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 206/1 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1642 DER KOMMISSION
vom 14. Juni 2023
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 im Hinblick auf die Modernisierung der Funktionsweise des Unionsregisters
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG vor ihrer Änderung durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) mussten die Mitgliedstaaten für die Einrichtung und Führung eines Registers sorgen, um die genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Treibhausgasemissionszertifikaten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wurde mit Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission (3) ein Registrierungssystem für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten geschaffen, das im Januar 2005 in Betrieb genommen wurde. Dieses System gewährleistete, dass alle im Rahmen des Emissionshandelssystems der Union (im Folgenden „EU-EHS“) ausgegebenen Treibhausgasemissionszertifikate genau verbucht und die Besitzer der EU-EHS-Zertifikate in elektronischen Konten erfasst wurden. Es bestand aus den Registern aller Mitgliedstaaten und einem von der Kommission benannten Zentralverwalter, der ein unabhängiges Transaktionsprotokoll führen sollte, in dem die Vergabe, Übertragung und Löschung von Zertifikaten erfasst wurden. Diese unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung, die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft (CITL), wurde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 eingerichtet. Alle Transaktionen zwischen Konten in den nationalen Registern wurden von der CITL automatisch kontrolliert, erfasst und genehmigt. Wurden bei den automatisierten Kontrollen Unregelmäßigkeiten festgestellt, brach die CITL die mit solchen Unregelmäßigkeiten behafteten Transaktionen ab, und der Zentralverwalter musste den betreffenden Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzen. Außerdem wurde diesem Mitgliedstaat oder diesen Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, die Transaktionen oder alle anderen Vorgänge im Zusammenhang mit den betreffenden Zertifikaten erst zu registrieren, wenn die Unregelmäßigkeiten behoben worden waren. |
(2) |
Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG wurde durch die Richtlinie 2009/29/EG geändert, mit der die nationalen Register durch ein Unionsregister ersetzt wurden. Artikel 3 der Richtlinie 2009/29/EG enthielt jedoch eine Übergangsbestimmung, wonach die Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG noch bis zum 31. Dezember 2012 gelten sollten. Die CITL wurde inzwischen durch das Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (im Folgenden „EUTL“) ersetzt, das mit Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission (4) eingeführt wurde. Diese Verordnung der Kommission wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission (5) ersetzt, mit deren Artikel 4 das Unionsregister eingerichtet wurde. Diese Verordnung der Kommission wurde ihrerseits mit Ausnahme ihres Artikels 3 Nummer 30 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission (6) ersetzt. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 enthält somit nun die Vorschriften für die Funktionsweise des Unionsregisters für Phase 4 des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS), die am 1. Januar 2021 begann, und alle ab dem 1. Januar 2012 vergebenen EU-EHS-Zertifikate werden im Unionsregister verbucht. Infolge der Zentralisierung der Register ist das EUTL Teil des Unionsregisters geworden, was sich in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 widerspiegeln sollte. Das Unionsregister nimmt somit seit dem 1. Januar 2012 alle Funktionen des EUTL wahr. |
(3) |
Im Rahmen der Modernisierung der IT-Infrastruktur des Unionsregisters werden dessen Rolle und mögliche Weiterentwicklung von der Kommission in ihrer Eigenschaft als Zentralverwalter regelmäßig neu bewertet, um IT-Redundanzen (d. h. Verweis auf einige IT-Komponenten anstelle von Funktionen oder Kontrollen) zu beseitigen und die Infrastruktur auf künftige Weiterentwicklungen des IT-Rahmens vorzubereiten, ohne die Funktionalität oder Sicherheit des Registers zu beeinträchtigen. Diese Modernisierung wird sich zwar auf die Art und Weise auswirken, in der die automatisierten Kontrollen durchgeführt werden, doch sollten alle in Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG vorgeschriebenen Kontrollen beibehalten werden, mit denen sichergestellt wird, dass keine Unregelmäßigkeiten bezüglich Vergabe, Übertragung und Löschung der Zertifikate vorliegen. |
(4) |
Derzeit können Nutzer des Unionsregisters in Abhängigkeit von den Übertragungsschwellenwerten Übertragungen ohne Einschränkungen veranlassen. Um die Sicherheit von Transaktionen mit hohem Wert zu verbessern, sollte die Verwendung von Listen von Vertrauenskonten für Transaktionen oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts verbindlich vorgeschrieben werden. |
(5) |
In ihrer Mitteilung vom 13. Oktober 2021 über steigende Energiepreise (7) forderte die Kommission die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde auf, die Muster des Handelsverhaltens und die mögliche Notwendigkeit gezielter Maßnahmen auf dem europäischen CO2-Markt genauer zu untersuchen. Eine der wichtigsten Quellen für diese Analyse durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde waren die Daten des Unionsregisters über den Besitz und die Übertragung von Zertifikaten im Unionsregister. Die Analyse ergab, dass es für die Zwecke der Marktüberwachung von Vorteil wäre, in die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 eine Verpflichtung aufzunehmen, Transaktionen von Emissionszertifikaten zwischen Kontoinhabern, die derselben Gruppe angehören, zu kennzeichnen. Derzeit sind Informationen über die Gruppenstruktur nur für Betreiberkonten erforderlich. Die Verpflichtung zur Bereitstellung dieser Informationen sollte auch für Handelskonten eingeführt werden. |
(6) |
In Artikel 80 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 sind Rechtsträger aufgeführt, denen im Unionsregister gespeicherte Daten zur Verfügung gestellt werden können. Mit der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (8) wurde die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) errichtet, die seit dem 1. Juni 2021 für Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen sowie die Anklageerhebung in Bezug auf Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zuständig ist. Zu diesen Straftaten gehören verschiedene Arten von Betrug, Umsatzsteuerbetrug mit einem Schaden von über 10 Mio. EUR, Geldwäsche, Korruption usw. Es ist daher angemessen, die EUStA in die Liste der in Artikel 80 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 aufgeführten Rechtsträger aufzunehmen. |
(7) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(8) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) angehört und hat am 20. April 2023 eine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
|
3. |
In Artikel 7 Absatz 4 dritter Satz werden die Wörter „und des EUTL“ gestrichen. |
4. |
Artikel 23 wird wie folgt geändert:
|
5. |
In Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c werden die Wörter „oder des EUTL“ gestrichen. |
6. |
In Artikel 52 und Artikel 53 Absatz 2 wird die Abkürzung „EUTL“ durch „Unionsregister“ ersetzt. |
7. |
In Artikel 55 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Bei Einleitung einer Übertragung gibt der Bevollmächtigte an, ob die Übertragung zwischen Kontoinhabern durchgeführt wird, die derselben Gruppe angehören.“ |
8. |
Der Titel von Kapitel 1 in Titel III „Gemeinsame technische Bestimmungen“ erhält folgende Fassung: „KAPITEL 1 TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN DAS UNIONSREGISTER “. |
9. |
Artikel 60 wird wie folgt geändert:
|
10. |
In Artikel 62 werden die Wörter „vom EUTL“ gestrichen. |
11. |
In Artikel 65 werden die Wörter „oder zum EUTL“ und „oder das EUTL“ gestrichen. |
12. |
In Artikel 66 Absatz 2 werden die Wörter „oder im EUTL“ gestrichen. |
13. |
Artikel 68 wird wie folgt geändert:
|
14. |
In Artikel 70 wird die Abkürzung „EUTL“ durch „Unionsregister“ ersetzt. |
15. |
Artikel 71 erhält folgende Fassung: „Artikel 71 Feststellung von Anomalien Bei Vorgängen, die über die direkte Kommunikationsverbindung gemäß Artikel 6 Absatz 2 abgeschlossen werden, trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister jeden Vorgang abbricht, bei dem im Rahmen der automatisierten Prüfungen gemäß Artikel 72 Absatz 2 Anomalien festgestellt werden, und benachrichtigt den Verwalter der von der abgebrochenen Transaktion betroffenen Konten entsprechend. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister die betroffenen Kontoinhaber umgehend durch Rücksendung eines automatisierten Antwort-Prüfcodes benachrichtigt, dass der Vorgang abgebrochen wurde.“ |
16. |
In Artikel 72 Absatz 2 wird die Abkürzung „EUTL“ durch „Unionsregister“ ersetzt. |
17. |
Artikel 73 erhält folgende Fassung: „Artikel 73 Datenabgleich — Feststellung von Abweichungen durch das Unionsregister (1) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister regelmäßig einen Datenabgleich initiiert, um sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen über Konten und Guthaben von Zertifikaten den ausgeführten Transaktionen im Unionsregister entsprechen. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass sämtliche Vorgänge vom Unionsregister aufgezeichnet werden. (2) Wird während des Datenabgleichsvorgangs gemäß Absatz 1 eine Abweichung in Bezug auf Konten oder Guthaben von Zertifikaten im Rahmen des regelmäßigen Datenabgleichs festgestellt, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister in Bezug auf die Konten oder Zertifikatsbestände, die von dieser Abweichung betroffen sind, den Abschluss weiterer Vorgänge verhindert. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Zentralverwalter und die Verwalter der betroffenen Konten oder Zertifikatsbestände umgehend über festgestellte Abweichungen benachrichtigt.“ |
18. |
Artikel 74 erhält folgende Fassung: „Artikel 74 Endgültiger Abschluss von Vorgängen (1) Alle Transaktionen und anderen Vorgänge, die dem Unionsregister gemäß Artikel 6 Absatz 2 übermittelt wurden, gelten als endgültig abgeschlossen, wenn alle automatisierten Prüfungen ausgeführt sind. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Abschluss einer Transaktion oder eines Vorgangs automatisch abbricht, wenn diese Transaktion oder dieser Vorgang nicht innerhalb von 24 Stunden nach ihrer/seiner Übermittlung abgeschlossen werden konnte. (2) Der Datenabgleichsvorgang gemäß Artikel 73 gilt als endgültig abgeschlossen, wenn alle für eine bestimmte Uhrzeit und ein bestimmtes Datum festgestellten Abweichungen für bestimmte Konten oder Zertifikatsbestände behoben wurden und der Datenabgleichsvorgang erfolgreich neu gestartet und abgeschlossen wurde.“ |
19. |
In Artikel 76 werden die Wörter „bevor eine Kommunikationsverbindung zwischen der neuen Software-Version bzw. der freigegebenen Software-Version und dem EUTL hergestellt und aktiviert wird“ gestrichen. |
20. |
Artikel 77 wird wie folgt geändert:
|
21. |
In Artikel 79 Absatz 1 werden die Wörter „aus dem EUTL“ gestrichen. |
22. |
Artikel 80 wird wie folgt geändert:
|
23. |
In Artikel 82 werden die Wörter „und des EUTL“ gestrichen. |
24. |
Die Anhänge III, IV, VI, VII, VIII und XIII werden gemäß Anhang I geändert. |
25. |
Der Wortlaut von Anhang II wird als Anhang XIV hinzugefügt. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 14. Juni 2023
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.
(2) Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63).
(3) Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 386 vom 29.12.2004, S. 1).
(4) Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 270 vom 14.10.2010, S. 1).
(5) Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1).
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3).
(7) Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2021 an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Steigende Energiepreise — eine „Toolbox“ mit Gegenmaßnahmen und Hilfeleistungen (COM(2021) 660 final).
(8) Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).
(9) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
ANHANG I
Die Anhänge III, IV, VI, VII, VIII und XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang III Tabelle III-I wird wie folgt geändert:
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2. |
Anhang IV Nummer 5 wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang VI wird wie folgt geändert:
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4. |
In Anhang VII Tabelle VII-I Spalte F erhält die Überschrift „Im öffentlich zugänglichen Teil der EUTL-Website angezeigt?“ folgende Fassung: „Im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt?“. |
5. |
In Anhang VIII Tabelle VIII-I Spalte F erhält die Überschrift „Im öffentlich zugänglichen Teil der EUTL-Website angezeigt?“ folgende Fassung: „Im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt?“. |
6. |
Anhang XIII wird wie folgt geändert:
|
ANHANG II
„ANHANG XIV
Muster für den Antrag auf Übermittlung von im Unionsregister gespeicherten Daten gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission (1)
Antrag an den [bitte angeben, ob der Antrag beim Zentralverwalter oder dem nationalen Verwalter eingereicht wird] des Unionsregisters gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 |
||
1. |
Beantragender Rechtsträger: |
|
2. |
Datum des Antrags: |
|
3. |
Zwecke des Antrags aus der erschöpfenden Liste gemäß Artikel 80 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122: |
|
4. |
Beschreibung des rechtlichen oder administrativen Kontexts, in dem die Daten verwendet werden sollen: |
|
5. |
Genaue Beschreibung der angeforderten Daten, einschließlich des Zeitraums, für den die Daten angefordert werden: |
|
6. |
Anlaufstelle für Fragen im Zusammenhang mit dem Antrag: |
|
Gemäß Artikel 80 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 verpflichten wir uns, die uns auf der Grundlage dieses Antrags zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen nur für den Zweck zu verwenden, für den diese Informationen bereitgestellt wurden, und die bereitgestellten Daten nicht vorsätzlich oder versehentlich Personen zur Verfügung gestellt werden, die in die vorgesehene Verwendung der Daten nicht eingebunden sind. [Name und Unterschrift] |
(1) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3).