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Document 32023R1642

    Delegierte Verordnung (EU) 2023/1642 der Kommission vom 14. Juni 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 im Hinblick auf die Modernisierung der Funktionsweise des Unionsregisters (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2023/3669

    ABl. L 206 vom 21.8.2023, p. 1–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1642/oj

    21.8.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 206/1


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1642 DER KOMMISSION

    vom 14. Juni 2023

    zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 im Hinblick auf die Modernisierung der Funktionsweise des Unionsregisters

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG vor ihrer Änderung durch die Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) mussten die Mitgliedstaaten für die Einrichtung und Führung eines Registers sorgen, um die genaue Verbuchung von Vergabe, Besitz, Übertragung und Löschung von Treibhausgasemissionszertifikaten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wurde mit Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG und Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission (3) ein Registrierungssystem für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten geschaffen, das im Januar 2005 in Betrieb genommen wurde. Dieses System gewährleistete, dass alle im Rahmen des Emissionshandelssystems der Union (im Folgenden „EU-EHS“) ausgegebenen Treibhausgasemissionszertifikate genau verbucht und die Besitzer der EU-EHS-Zertifikate in elektronischen Konten erfasst wurden. Es bestand aus den Registern aller Mitgliedstaaten und einem von der Kommission benannten Zentralverwalter, der ein unabhängiges Transaktionsprotokoll führen sollte, in dem die Vergabe, Übertragung und Löschung von Zertifikaten erfasst wurden. Diese unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung, die unabhängige Transaktionsprotokolliereinrichtung der Gemeinschaft (CITL), wurde gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 eingerichtet. Alle Transaktionen zwischen Konten in den nationalen Registern wurden von der CITL automatisch kontrolliert, erfasst und genehmigt. Wurden bei den automatisierten Kontrollen Unregelmäßigkeiten festgestellt, brach die CITL die mit solchen Unregelmäßigkeiten behafteten Transaktionen ab, und der Zentralverwalter musste den betreffenden Mitgliedstaat oder die betreffenden Mitgliedstaaten davon in Kenntnis setzen. Außerdem wurde diesem Mitgliedstaat oder diesen Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, die Transaktionen oder alle anderen Vorgänge im Zusammenhang mit den betreffenden Zertifikaten erst zu registrieren, wenn die Unregelmäßigkeiten behoben worden waren.

    (2)

    Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG wurde durch die Richtlinie 2009/29/EG geändert, mit der die nationalen Register durch ein Unionsregister ersetzt wurden. Artikel 3 der Richtlinie 2009/29/EG enthielt jedoch eine Übergangsbestimmung, wonach die Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG noch bis zum 31. Dezember 2012 gelten sollten. Die CITL wurde inzwischen durch das Transaktionsprotokoll der Europäischen Union (im Folgenden „EUTL“) ersetzt, das mit Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission (4) eingeführt wurde. Diese Verordnung der Kommission wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission (5) ersetzt, mit deren Artikel 4 das Unionsregister eingerichtet wurde. Diese Verordnung der Kommission wurde ihrerseits mit Ausnahme ihres Artikels 3 Nummer 30 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission (6) ersetzt. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 enthält somit nun die Vorschriften für die Funktionsweise des Unionsregisters für Phase 4 des EU-Emissionshandelssystems (EU-EHS), die am 1. Januar 2021 begann, und alle ab dem 1. Januar 2012 vergebenen EU-EHS-Zertifikate werden im Unionsregister verbucht. Infolge der Zentralisierung der Register ist das EUTL Teil des Unionsregisters geworden, was sich in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 widerspiegeln sollte. Das Unionsregister nimmt somit seit dem 1. Januar 2012 alle Funktionen des EUTL wahr.

    (3)

    Im Rahmen der Modernisierung der IT-Infrastruktur des Unionsregisters werden dessen Rolle und mögliche Weiterentwicklung von der Kommission in ihrer Eigenschaft als Zentralverwalter regelmäßig neu bewertet, um IT-Redundanzen (d. h. Verweis auf einige IT-Komponenten anstelle von Funktionen oder Kontrollen) zu beseitigen und die Infrastruktur auf künftige Weiterentwicklungen des IT-Rahmens vorzubereiten, ohne die Funktionalität oder Sicherheit des Registers zu beeinträchtigen. Diese Modernisierung wird sich zwar auf die Art und Weise auswirken, in der die automatisierten Kontrollen durchgeführt werden, doch sollten alle in Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2003/87/EG vorgeschriebenen Kontrollen beibehalten werden, mit denen sichergestellt wird, dass keine Unregelmäßigkeiten bezüglich Vergabe, Übertragung und Löschung der Zertifikate vorliegen.

    (4)

    Derzeit können Nutzer des Unionsregisters in Abhängigkeit von den Übertragungsschwellenwerten Übertragungen ohne Einschränkungen veranlassen. Um die Sicherheit von Transaktionen mit hohem Wert zu verbessern, sollte die Verwendung von Listen von Vertrauenskonten für Transaktionen oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts verbindlich vorgeschrieben werden.

    (5)

    In ihrer Mitteilung vom 13. Oktober 2021 über steigende Energiepreise (7) forderte die Kommission die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde auf, die Muster des Handelsverhaltens und die mögliche Notwendigkeit gezielter Maßnahmen auf dem europäischen CO2-Markt genauer zu untersuchen. Eine der wichtigsten Quellen für diese Analyse durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde waren die Daten des Unionsregisters über den Besitz und die Übertragung von Zertifikaten im Unionsregister. Die Analyse ergab, dass es für die Zwecke der Marktüberwachung von Vorteil wäre, in die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 eine Verpflichtung aufzunehmen, Transaktionen von Emissionszertifikaten zwischen Kontoinhabern, die derselben Gruppe angehören, zu kennzeichnen. Derzeit sind Informationen über die Gruppenstruktur nur für Betreiberkonten erforderlich. Die Verpflichtung zur Bereitstellung dieser Informationen sollte auch für Handelskonten eingeführt werden.

    (6)

    In Artikel 80 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 sind Rechtsträger aufgeführt, denen im Unionsregister gespeicherte Daten zur Verfügung gestellt werden können. Mit der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (8) wurde die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) errichtet, die seit dem 1. Juni 2021 für Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen sowie die Anklageerhebung in Bezug auf Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zuständig ist. Zu diesen Straftaten gehören verschiedene Arten von Betrug, Umsatzsteuerbetrug mit einem Schaden von über 10 Mio. EUR, Geldwäsche, Korruption usw. Es ist daher angemessen, die EUStA in die Liste der in Artikel 80 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 aufgeführten Rechtsträger aufzunehmen.

    (7)

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (8)

    Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) angehört und hat am 20. April 2023 eine Stellungnahme abgegeben —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 5 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Das EUTL ist Teil des Unionsregisters.“

    b)

    In den Absätzen 2 bis 4 wird die Abkürzung „das EUTL“ durch „die standardisierte elektronische Datenbank“ ersetzt.

    2.

    Artikel 6 wird wie folgt geändert:

    a)

    Im Titel werden die Wörter „und dem EUTL“ gestrichen.

    b)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister Transaktionen mit Zertifikaten sowie die Kontenverwaltungsvorgänge gemäß Titel I Kapitel 3 prüft und aufzeichnet. Alle Zertifikate betreffenden Transaktionen werden innerhalb des Unionsregisters ausgeführt und aufgezeichnet und geprüft, bevor und nachdem die Kontenverwaltungsvorgänge durchgeführt werden. Der Zentralverwalter kann zwischen dem Unionsregister und dem Register eines Drittlandes, das einen Vertrag über seinen Beitritt zur Europäischen Union unterzeichnet hat, eine beschränkte Kommunikationsverbindung herstellen.“

    3.

    In Artikel 7 Absatz 4 dritter Satz werden die Wörter „und des EUTL“ gestrichen.

    4.

    Artikel 23 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Für Konten im Unionsregister wird eine Liste von Vertrauenskonten angelegt.“

    b)

    Die folgenden Absätze 3a und 3b werden eingefügt:

    „(3a)   Der Zentralverwalter kann einen Schwellenwert festlegen, ab dem Transaktionen nur auf Konten durchgeführt werden können, die in der Liste der Vertrauenskonten aufgeführt sind.

    (3b)   Kontobevollmächtigte können für ihre eigenen Konten Transaktionsschwellenwerte setzen. Diese Obergrenzen müssen von einem zweiten Kontobevollmächtigten oder einem nationalen Verwalter genehmigt werden.“

    5.

    In Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c werden die Wörter „oder des EUTL“ gestrichen.

    6.

    In Artikel 52 und Artikel 53 Absatz 2 wird die Abkürzung „EUTL“ durch „Unionsregister“ ersetzt.

    7.

    In Artikel 55 wird folgender Absatz 5 angefügt:

    „(5)   Bei Einleitung einer Übertragung gibt der Bevollmächtigte an, ob die Übertragung zwischen Kontoinhabern durchgeführt wird, die derselben Gruppe angehören.“

    8.

    Der Titel von Kapitel 1 in Titel III „Gemeinsame technische Bestimmungen“ erhält folgende Fassung:

    „KAPITEL 1

    TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN DAS UNIONSREGISTER “.

    9.

    Artikel 60 wird wie folgt geändert:

    a)

    Im Titel werden die Wörter „und des EUTL“ gestrichen.

    b)

    Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    i)

    in Buchstabe b werden die Wörter „zwischen dem Unionsregister und dem EUTL“ gestrichen.

    ii)

    Buchstabe d erhält folgende Fassung:

    „d)

    das Unionsregister auf Anträge von Kontobevollmächtigten unverzüglich antwortet.“.

    c)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister über robuste Systeme und Verfahren für den Datenschutz bzw. — bei Systemausfällen und im Katastrophenfall — für die umgehende Wiederherstellung aller Daten und Vorgänge verfügt.“

    d)

    In Absatz 3 werden die Wörter „und des EUTL“ gestrichen.

    10.

    In Artikel 62 werden die Wörter „vom EUTL“ gestrichen.

    11.

    In Artikel 65 werden die Wörter „oder zum EUTL“ und „oder das EUTL“ gestrichen.

    12.

    In Artikel 66 Absatz 2 werden die Wörter „oder im EUTL“ gestrichen.

    13.

    Artikel 68 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 werden die Wörter „durch das EUTL“ gestrichen.

    b)

    In Absatz 4 wird die Abkürzung „EUTL“ durch „Unionsregister“ ersetzt.

    14.

    In Artikel 70 wird die Abkürzung „EUTL“ durch „Unionsregister“ ersetzt.

    15.

    Artikel 71 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 71

    Feststellung von Anomalien

    Bei Vorgängen, die über die direkte Kommunikationsverbindung gemäß Artikel 6 Absatz 2 abgeschlossen werden, trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister jeden Vorgang abbricht, bei dem im Rahmen der automatisierten Prüfungen gemäß Artikel 72 Absatz 2 Anomalien festgestellt werden, und benachrichtigt den Verwalter der von der abgebrochenen Transaktion betroffenen Konten entsprechend. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister die betroffenen Kontoinhaber umgehend durch Rücksendung eines automatisierten Antwort-Prüfcodes benachrichtigt, dass der Vorgang abgebrochen wurde.“

    16.

    In Artikel 72 Absatz 2 wird die Abkürzung „EUTL“ durch „Unionsregister“ ersetzt.

    17.

    Artikel 73 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 73

    Datenabgleich — Feststellung von Abweichungen durch das Unionsregister

    (1)   Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister regelmäßig einen Datenabgleich initiiert, um sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen über Konten und Guthaben von Zertifikaten den ausgeführten Transaktionen im Unionsregister entsprechen. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass sämtliche Vorgänge vom Unionsregister aufgezeichnet werden.

    (2)   Wird während des Datenabgleichsvorgangs gemäß Absatz 1 eine Abweichung in Bezug auf Konten oder Guthaben von Zertifikaten im Rahmen des regelmäßigen Datenabgleichs festgestellt, so trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister in Bezug auf die Konten oder Zertifikatsbestände, die von dieser Abweichung betroffen sind, den Abschluss weiterer Vorgänge verhindert. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Zentralverwalter und die Verwalter der betroffenen Konten oder Zertifikatsbestände umgehend über festgestellte Abweichungen benachrichtigt.“

    18.

    Artikel 74 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 74

    Endgültiger Abschluss von Vorgängen

    (1)   Alle Transaktionen und anderen Vorgänge, die dem Unionsregister gemäß Artikel 6 Absatz 2 übermittelt wurden, gelten als endgültig abgeschlossen, wenn alle automatisierten Prüfungen ausgeführt sind. Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister den Abschluss einer Transaktion oder eines Vorgangs automatisch abbricht, wenn diese Transaktion oder dieser Vorgang nicht innerhalb von 24 Stunden nach ihrer/seiner Übermittlung abgeschlossen werden konnte.

    (2)   Der Datenabgleichsvorgang gemäß Artikel 73 gilt als endgültig abgeschlossen, wenn alle für eine bestimmte Uhrzeit und ein bestimmtes Datum festgestellten Abweichungen für bestimmte Konten oder Zertifikatsbestände behoben wurden und der Datenabgleichsvorgang erfolgreich neu gestartet und abgeschlossen wurde.“

    19.

    In Artikel 76 werden die Wörter „bevor eine Kommunikationsverbindung zwischen der neuen Software-Version bzw. der freigegebenen Software-Version und dem EUTL hergestellt und aktiviert wird“ gestrichen.

    20.

    Artikel 77 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 werden die Wörter „und im EUTL“ gestrichen.

    Absatz 5 erhält folgende Fassung:

    „(5)   Der Zentralverwalter und die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Unionsregister nur die Informationen über Konten, Kontoinhaber und Kontobevollmächtigte gemäß Tabelle III-I in Anhang III, den Tabellen VI-I und VI-II in Anhang VI, Tabelle VII-I in Anhang VII und Tabelle VIII-I in Anhang VIII speichert und verarbeitet. Sonstige gemäß dieser Verordnung zu übermittelnden Informationen werden außerhalb des Unionsregisters gespeichert und verarbeitet.“

    b)

    In den Absätzen 6 und 7 werden die Wörter „oder im EUTL“ gestrichen.

    21.

    In Artikel 79 Absatz 1 werden die Wörter „aus dem EUTL“ gestrichen.

    22.

    Artikel 80 wird wie folgt geändert:

    a)

    In Absatz 1 werden die Wörter „im EUTL und“ gestrichen.

    b)

    Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    i)

    Im ersten Satz werden die Wörter „und im EUTL“ gestrichen.

    ii)

    Buchstabe a erhält folgende Fassung:

    „a)

    der Polizei oder sonstigen Strafverfolgungs- oder Justizbehörden und Steuerbehörden eines Mitgliedstaats sowie der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA),“.

    c)

    In Absatz 4 Unterabsatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Diese Rechtsträger richten Anträge an den Zentralverwalter oder einen nationalen Verwalter unter Verwendung des Musters in Anhang XIV.“

    d)

    Absatz 6 erhält folgende Fassung:

    „(6)   Die Rechtsträger, denen unter den oben beschriebenen Bedingungen Daten zur Verfügung gestellt wurden, teilen dem Zentralverwalter, falls sie dies für erforderlich halten, ihre allgemeinen Schlussfolgerungen zu den rechtlichen oder technischen Auswirkungen der Transaktionen mit Zertifikaten mit, einschließlich allgemeiner Erkenntnisse, um das Verständnis der rechtlichen Auswirkungen der analysierten Vorgänge zu verbessern und zu politischen Entwicklungen beizutragen, ohne Daten zu einzelnen Konten oder Transaktionen zu nennen.“

    e)

    In Absatz 7 werden die Wörter „und im EUTL“ gestrichen.

    f)

    Absatz 10 erhält folgende Fassung:

    „(10)   Das Unionsregister darf von Kontoinhabern keine Preisinformationen über Zertifikate verlangen.“

    23.

    In Artikel 82 werden die Wörter „und des EUTL“ gestrichen.

    24.

    Die Anhänge III, IV, VI, VII, VIII und XIII werden gemäß Anhang I geändert.

    25.

    Der Wortlaut von Anhang II wird als Anhang XIV hinzugefügt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 14. Juni 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)   ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32.

    (2)  Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 2216/2004 der Kommission vom 21. Dezember 2004 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 386 vom 29.12.2004, S. 1).

    (4)  Verordnung (EU) Nr. 920/2010 der Kommission vom 7. Oktober 2010 über ein standardisiertes und sicheres Registrierungssystem gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung Nr. 280/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 270 vom 14.10.2010, S. 1).

    (5)  Verordnung (EU) Nr. 389/2013 der Kommission vom 2. Mai 2013 zur Festlegung eines Unionsregisters gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und den Entscheidungen Nr. 280/2004/EG und Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 920/2010 und (EU) Nr. 1193/2011 der Kommission (ABl. L 122 vom 3.5.2013, S. 1).

    (6)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3).

    (7)  Mitteilung der Kommission vom 13. Oktober 2021 an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, Steigende Energiepreise — eine „Toolbox“ mit Gegenmaßnahmen und Hilfeleistungen (COM(2021) 660 final).

    (8)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

    (9)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


    ANHANG I

    Die Anhänge III, IV, VI, VII, VIII und XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 werden wie folgt geändert:

    1.

    Anhang III Tabelle III-I wird wie folgt geändert:

    a)

    In Spalte F erhält die Überschrift „Im öffentlich zugänglichen Teil der EUTL-Website angezeigt?“ folgende Fassung: „Im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt?“;

    b)

    In der letzten Zeile erhält der Satz „Der Kontoinhaber kann entscheiden, ob die Angaben im öffentlich zugänglichen Teil der EUTL-Website angezeigt werden.“ folgende Fassung: „Der Kontoinhaber kann entscheiden, ob die Angaben im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt werden.“

    2.

    Anhang IV Nummer 5 wird wie folgt geändert:

    a)

    Folgender Buchstabe f wird angefügt:

    „f)

    Kontoinhaber, die Teil einer Unternehmensgruppe sind, legen ein Dokument vor, aus dem die Struktur der Gruppe eindeutig hervorgeht.“

    b)

    Folgender Absatz wird angefügt:

    „Für die Zwecke von Buchstabe f beglaubigt, sofern es sich bei dem Dokument, aus dem die Struktur der Gruppe hervorgeht, um eine Abschrift handelt, ein Notar oder eine vom nationalen Verwalter bezeichnete andere Person mit ähnlicher Funktion die Authentizität dieser Abschrift. Eine beglaubigte Abschrift, die außerhalb des Mitgliedstaats, der die Abschrift verlangt, ausgestellt wird, wird legalisiert, sofern das nationale Recht nichts anderes vorsieht. Das Datum der Beglaubigung oder Legalisierung darf nicht mehr als drei Monate vor dem Antragsdatum liegen.“

    3.

    Anhang VI wird wie folgt geändert:

    a)

    In Tabelle VI-I Spalte F erhält die Überschrift „Im öffentlich zugänglichen Teil der EUTL-Website angezeigt?“ folgende Fassung: „Im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt?“;

    b)

    In Tabelle VI-II Spalte F erhält die Überschrift „Im öffentlich zugänglichen Teil der EUTL-Website angezeigt?“ folgende Fassung: „Im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt?“.

    4.

    In Anhang VII Tabelle VII-I Spalte F erhält die Überschrift „Im öffentlich zugänglichen Teil der EUTL-Website angezeigt?“ folgende Fassung: „Im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt?“.

    5.

    In Anhang VIII Tabelle VIII-I Spalte F erhält die Überschrift „Im öffentlich zugänglichen Teil der EUTL-Website angezeigt?“ folgende Fassung: „Im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt?“.

    6.

    Anhang XIII wird wie folgt geändert:

    a)

    Nummer 1 wird wie folgt geändert:

    i)

    Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Das Unionsregister zeigt im öffentlich zugänglichen Teil seiner Website für jedes Konto folgende Informationen an:“,

    ii)

    Unter Buchstabe a erhalten die Worte „Im öffentlich zugänglichen Teil der EUTL-Website angezeigt“ folgende Fassung: „Im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt“,

    iii)

    In Tabelle XIV-I erhält die Überschrift „Im öffentlich zugänglichen Teil der EUTL-Website anzuzeigen“ folgende Fassung: „Im öffentlich zugänglichen Teil der Website anzuzeigen“;

    b)

    In Nummer 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Das Unionsregister veröffentlicht im öffentlich zugänglichen Teil seiner Website die folgenden allgemeinen Informationen, die alle 24 Stunden aktualisiert werden:“;

    c)

    In Nummer 3 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Das Unionsregister veröffentlicht im öffentlich zugänglichen Teil seiner Website am 30. April jeden Jahres die folgenden allgemeinen Angaben:“;

    d)

    In Nummer 4 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Das Unionsregister veröffentlicht im öffentlich zugänglichen Teil seiner Website am 1. Mai des dritten Folgejahres die folgenden Angaben über die vom Unionsregister bis zum 30. April eines Jahres registrierten abgeschlossenen Transaktionen:“;

    e)

    In Nummer 5 erhält der einleitende Satz folgende Fassung: „Am 1. Mai jeden Jahres werden die folgenden vom Unionsregister bis zum 30. April aufgezeichneten Angaben über Abkommen, die gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG in Kraft sind, veröffentlicht:“;

    f)

    In Nummer 6 Buchstabe b Ziffer v werden die Wörter „und vom EUTL“ gestrichen.

    g)

    In Nummer 8 Buchstabe b Ziffer iv werden die Wörter „und vom EUTL“ gestrichen.


    ANHANG II

    „ANHANG XIV

    Muster für den Antrag auf Übermittlung von im Unionsregister gespeicherten Daten gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission (1)

    Antrag an den [bitte angeben, ob der Antrag beim Zentralverwalter oder dem nationalen Verwalter eingereicht wird] des Unionsregisters gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122

    1.

    Beantragender Rechtsträger:

     

    2.

    Datum des Antrags:

     

    3.

    Zwecke des Antrags aus der erschöpfenden Liste gemäß Artikel 80 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122:

     

    4.

    Beschreibung des rechtlichen oder administrativen Kontexts, in dem die Daten verwendet werden sollen:

     

    5.

    Genaue Beschreibung der angeforderten Daten, einschließlich des Zeitraums, für den die Daten angefordert werden:

     

    6.

    Anlaufstelle für Fragen im Zusammenhang mit dem Antrag:

     

    Gemäß Artikel 80 Absätze 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 verpflichten wir uns, die uns auf der Grundlage dieses Antrags zur Verfügung gestellten vertraulichen Informationen nur für den Zweck zu verwenden, für den diese Informationen bereitgestellt wurden, und die bereitgestellten Daten nicht vorsätzlich oder versehentlich Personen zur Verfügung gestellt werden, die in die vorgesehene Verwendung der Daten nicht eingebunden sind.

    [Name und Unterschrift]


    (1)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3).


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