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Document 32023R1619

    Durchführungsverordnung (EU) 2023/1619 der Kommission vom 8. August 2023 über befristete Sofortmaßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Jahr 2023 zur Lösung spezifischer Probleme im Obst- und Gemüsesektor sowie im Weinsektor infolge widriger Wetterereignisse

    C/2023/5341

    ABl. L 199 vom 9.8.2023, p. 96–100 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/08/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1619/oj

    9.8.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 199/96


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2023/1619 DER KOMMISSION

    vom 8. August 2023

    über befristete Sofortmaßnahmen zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates für das Jahr 2023 zur Lösung spezifischer Probleme im Obst- und Gemüsesektor sowie im Weinsektor infolge widriger Wetterereignisse

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 221 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Aufgrund schwerwiegender widriger Wetterereignisse im Frühjahr 2023 in mehreren Regionen verschiedener Mitgliedstaaten ist die Erzeugung von Obst und Gemüse stark beschädigt worden. In Spanien wird die geplante Erzeugung in der Region Katalonien aufgrund einer Dürre um mindestens 50 % niedriger ausfallen, während die Erzeugung in der Region Emilia-Romagna in Italien durch Überschwemmungen zerstört wurde. Auch in einigen Regionen Frankreichs und Portugals haben sich Dürren stark auf das Produktionsniveau und die Qualität der Erzeugung ausgewirkt.

    (2)

    Aufgrund der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse im Frühjahr 2023 sind viele anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor mit Schwierigkeiten bei der Durchführung ihrer genehmigten operationellen Programme konfrontiert. Einige der genehmigten Aktionen und Maßnahmen werden 2023 nicht durchgeführt werden, sodass ein Teil der Mittel aus dem Betriebsfonds nicht ausgegeben wird. Andere anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen ändern derzeit ihre operationellen Programme, um Aktionen und Maßnahmen zur Bewältigung der Auswirkungen der schwerwiegenden widrigen Wetterereignisse im Obst- und Gemüsesektor, wie etwa Krisenmanagementmaßnahmen, durchzuführen.

    (3)

    Anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen können im Rahmen ihrer genehmigten operationellen Programme Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen im Obst- und Gemüsesektor durchführen, die ihre Widerstandsfähigkeit gegenüber Marktstörungen erhöhen sollen. Nach Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dürfen diese Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen jedoch nicht mehr als ein Drittel der Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms in Anspruch nehmen. Damit die betreffenden Erzeugerorganisationen mehr Flexibilität haben und die im Rahmen der operationellen Programme verfügbaren Mittel vorrangig zur Behebung der Marktstörungen aufgrund der Maßnahmen im Zusammenhang mit den widrigen Wetterereignissen einsetzen können, sollte diese Vorschrift im Jahr 2023 nicht gelten. Diese befristete Ausnahmeregelung sollte für operationelle Programme gelten, die gemäß Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) weiterhin unter den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geltenden Regeln durchgeführt werden.

    (4)

    Darüber hinaus müssen anerkannte Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen in der Lage sein, Mittel, einschließlich der finanziellen Unterstützung der Union, innerhalb ihres entsprechenden Betriebsfonds auf die Aktionen und Maßnahmen umzuschichten, die erforderlich sind, um den Folgen der widrigen Wetterereignisse des Frühjahrs 2023 zu begegnen. Um anerkannten Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen diese Möglichkeit zu gewähren, muss die Obergrenze für die finanzielle Unterstützung der Union gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für das Jahr 2023 von 50 % auf 60 % der tatsächlichen Ausgaben angehoben werden. Diese befristete Ausnahmeregelung sollte für operationelle Programme gelten, die gemäß den Übergangsbestimmungen in Artikel 5 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2117 weiterhin unter den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 geltenden Regeln durchgeführt werden.

    (5)

    Die widrigen Wetterereignisse des Frühjahrs 2023 haben auch den Weinsektor der Union schwer getroffen, in dem die in den betreffenden Regionen der Mitgliedstaaten ansässigen Weinerzeuger mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten konfrontiert waren. Insbesondere haben die außergewöhnlichen Witterungsbedingungen die Weinerzeuger daran gehindert, auf ihren Rebflächen Arbeiten durchzuführen, die typischerweise im Frühjahr durchgeführt werden, z. B. die Läuterung und die Aufbereitung des Bodens, die Anpflanzung neuer Reben oder die Veredelung. In den von außergewöhnlicher Dürre betroffenen Regionen sind solche Aktivitäten aufgrund der Trockenheit des Bodens und der äußerst ungünstigen Bedingungen für Neuanpflanzungen nicht möglich; in den von Überschwemmungen betroffenen Regionen sind solche Aktivitäten nicht möglich, weil die Rebflächen entweder nicht zugänglich sind oder durch die Wassermassen zerstört wurden.

    (6)

    Gemäß Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten Genehmigungen für Rebpflanzungen, einschließlich Genehmigungen für Neuanpflanzungen und Wiederbepflanzungen, ab dem Zeitpunkt ihrer Erteilung für drei Jahre. Artikel 68 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung sieht vor, dass Genehmigungen, die nach einer Umwandlung von Pflanzungsrechten erteilt werden, dieselbe Gültigkeitsdauer haben wie die ursprünglichen Pflanzungsrechte. Innerhalb der Geltungsdauer jeder erteilten Genehmigung bereiten die Weinerzeuger üblicherweise im Herbst den Boden vor und beziehen die neuen Reben, die dann im Frühjahr angepflanzt werden, da dies der geeignetste Zeitraum des Jahres für die Anpflanzung ist.

    (7)

    Aufgrund der widrigen Wetterereignisse konnten Weinerzeuger, die über Pflanzungsgenehmigungen für die betroffenen Regionen verfügen, die 2023 auslaufen, die Genehmigungen im Frühjahr des letzten Jahrs ihrer Gültigkeitsdauer nicht wie geplant nutzen. Da nicht vorhergesagt werden kann, wie lange diese widrigen Wetterereignisse und ihre Folgen andauern werden, ist nicht sicher, dass diese Weinerzeuger ihre Pflanzungsgenehmigungen innerhalb der jeweiligen Gültigkeitsdauer werden nutzen können. Die Weinerzeuger müssten die Reben während der heißen Jahreszeit und damit zu einem weniger geeigneten Zeitpunkt des Anbauzyklus unter schwierigen Bedingungen und mit zusätzlichen Kosten anpflanzen, und das zu einer Zeit, in der der Weinsektor bereits unter ungünstigen Marktbedingungen leidet.

    (8)

    Daher und um den Verfall der Pflanzungsgenehmigung oder eine rasche Verschlechterung der Bedingungen, unter denen die Pflanzung erfolgen müsste, zu vermeiden, ist es erforderlich, unverzüglich eine Verlängerung der Gültigkeit von im Jahr 2023 auslaufenden Pflanzungsgenehmigungen in von den widrigen Wetterereignissen betroffenen Regionen zuzulassen. Die Gültigkeit aller im Jahr 2023 auslaufenden Genehmigungen, die in den betroffenen Regionen genutzt werden sollen, sollte daher ab ihrem derzeitigen Ablaufdatum im Jahr 2023 um weitere zwölf Monate verlängert werden, damit die Weinerzeuger die Reben 2024 anpflanzen können.

    (9)

    Angesichts der unvorhergesehenen Schwierigkeiten, mit denen Weinerzeuger in den betroffenen Regionen aufgrund der widrigen Wetterverhältnisse konfrontiert sind, sollte es diesen Weinerzeugern gestattet sein, auf ihre im Jahr 2023 auslaufende Pflanzungsgenehmigung zu verzichten, ohne mit der Verwaltungssanktion gemäß Artikel 62 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 belegt zu werden, wenn sie ihre Rebflächen nicht mehr erweitern wollen.

    (10)

    Für Weinerzeuger, die gemäß den von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erteilten Genehmigungen für die Wiederbepflanzung neu bepflanzte Rebflächen bewirtschaften, die von den widrigen Wetterereignissen des Frühjahrs 2023 in den betreffenden Regionen schwer betroffen sind und die im Vorgriff auf die Rodung einer entsprechenden Fläche angepflanzt wurden, ist es angezeigt, die Vierjahresfrist für die Rodung der bisherigen bepflanzten Fläche um ein Jahr zu verlängern. Dies wird es den Weinerzeugern ermöglichen, als Ausgleich für die Schäden auf der neu bepflanzten Rebfläche die bisherige bepflanzte Fläche für ein weiteres Erntejahr zu nutzen, da solche Schäden den Nutzungsbeginn der neu bepflanzten Fläche verzögern oder zur Folge haben können, dass die neu bepflanzte Fläche erneut bepflanzt werden muss. Folglich sollte auch die in Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission (3) festgelegte Frist angepasst werden.

    (11)

    Für die Ausgaben, die nach Dezember 2022 im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor gemäß Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 getätigt werden, sollten Übergangsregelungen eingeführt werden. Insbesondere ist in Artikel 5 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2117 festgelegt, dass die Stützungsprogramme im Weinsektor bis zum 15. Oktober 2023 Anwendung finden. Zu diesem Zweck sollten die Artikel 39 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nach dem 31. Dezember 2022 weiterhin für Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben gelten, die vor dem 16. Oktober 2023 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgeführt wurden. Darüber hinaus sollten die Artikel 39 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weiterhin auch für Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben gelten, die gemäß den Artikeln 46 und 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vor dem 16. Oktober 2025 ausgeführt wurden, sofern diese Vorhaben bis zum 15. Oktober 2023 teilweise ausgeführt wurden und die getätigten Ausgaben mindestens 30 % der geplanten Gesamtausgaben ausmachen.

    (12)

    Aufgrund der unvorhergesehenen Schwierigkeiten, mit denen die Weinerzeuger infolge der schwerwiegenden Folgen der widrigen Wetterereignisse des Frühjahrs 2023 konfrontiert sind, ist es einigen Weinerzeugern jedoch nicht mehr möglich, die Vorhaben gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 auszuführen, um den Schwellenwert von 30 % der Ausgaben, die bis zum 15. Oktober 2023 getätigt werden müssen, einzuhalten. Es wird daher für notwendig erachtet, den Schwellenwert von 30 % auf einen Schwellenwert von 3 % zu senken, um sicherzustellen, dass Weinerzeuger, die mit der Ausführung des Vorhabens begonnen haben, aber durch die unvorhergesehenen Witterungsbedingungen an einer weiteren Umsetzung gehindert wurden, nicht unnötig bestraft werden und das Vorhaben weiterhin ausführen können, sobald dies wieder möglich ist. Diese Flexibilität sollte nur für Weinerzeuger gelten, die über Genehmigungen für die Wiederbepflanzung in den Regionen verfügen, die von den widrigen Wetterereignissen im Frühjahr 2023 betroffen sind.

    (13)

    Die Gesamtsituation stellt ein spezifisches Problem im Sinne von Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dar, das nicht ohne Weiteres durch Maßnahmen gemäß den Artikeln 219 oder 220 der genannten Verordnung gelöst werden kann. Die Situation ist nicht konkret mit einer bestehenden oder drohenden außergewöhnlichen Marktstörung verbunden. Ebenso wenig hängt sie mit Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen oder mit einem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit zusammen.

    (14)

    Angesichts des beispiellosen Charakters der schweren widrigen Wetterereignisse des Frühjahrs 2023 ist es erforderlich, diese Schwierigkeiten abzufedern, indem von bestimmten Bestimmungen der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) 2021/2117 in dem unbedingt erforderlichen Umfang abgewichen wird.

    (15)

    Da es umgehender Maßnahmen bedarf, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

    (16)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Befristete Abweichungen von der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf Obst und Gemüse

    (1)   Abweichend von Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt die Obergrenze von einem Drittel der Ausgaben im Rahmen des operationellen Programms gemäß dieser Bestimmung für Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahmen im Jahr 2023 nicht für von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gebiete, die von den widrigen Wetterereignissen des Frühjahrs 2023 betroffen sind.

    (2)   Abweichend von Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf die finanzielle Unterstützung der Union für den Betriebsfonds gemäß der genannten Bestimmung, die im Jahr 2023 Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen von Erzeugerorganisationen gewährt wird, die von den von den Mitgliedstaaten zu identifizierenden widrigen Wetterereignissen des Frühjahrs 2023 betroffen sind, den von den Mitgliedstaaten für das Jahr 2023 genehmigten Betrag der finanziellen Beteiligung der Union an Betriebsfonds, nicht übersteigen und ist auf 60 % der tatsächlichen Ausgaben begrenzt.

    Artikel 2

    Befristete Abweichungen von der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf Wein

    (1)   Abweichend von Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1 und Artikel 68 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erlöschen gemäß den Artikeln 62, 64, 66 und 68 der genannten Verordnung erteilte Pflanzungsgenehmigungen, die im Jahr 2023 auslaufen und in Regionen genutzt werden sollen, die von den widrigen Wetterereignissen des Frühjahrs 2023 betroffen sind, erst 12 Monate nach ihrem ursprünglichen Ablaufdatum.

    (2)   Abweichend von Artikel 62 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 werden Weinerzeuger, die Inhaber von im Jahr 2023 auslaufenden Pflanzungsgenehmigungen sind, die in Regionen genutzt werden sollen, die von den widrigen Wetterereignissen des Frühjahrs 2023 betroffen sind, nicht mit Verwaltungssanktionen belegt, wenn sie den zuständigen Behörden bis zum 31. Dezember 2023 mitteilen, dass sie nicht beabsichtigen, von ihrer Genehmigung Gebrauch zu machen, und die Verlängerung der Gültigkeit gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nicht in Anspruch nehmen wollen.

    (3)   Abweichend von Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 können die Mitgliedstaaten die Frist für die Rodung bis zum Ablauf des fünften Jahres, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Anpflanzung neuer Reben, verlängern, wenn die neu bepflanzte Fläche durch die widrigen Wetterereignisse des Frühjahrs 2023 derart schwer beschädigt wurde, dass sich entweder der Beginn der Nutzung der neu bepflanzten Fläche verzögert oder die neu bepflanzte Fläche erneut bepflanzt werden muss.

    Innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des Antrags auf Verlängerung der Rodungsfrist informieren die Mitgliedstaaten den Antragsteller über die Genehmigung oder Ablehnung seines Antrags. Im Falle der Ablehnung des Antrags teilen die Mitgliedstaaten dem Antragsteller die Gründe hierfür mit.

    Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 findet Anwendung, wenn der Weinerzeuger die Rodung nicht bis zum Ablauf der verlängerten Frist vornimmt.

    Weinerzeuger, die von der Verlängerung Gebrauch machen, kommen bis zum Ablauf der verlängerten Frist weder für die neu angepflanzte noch für die zur Rodung vorgesehene Fläche für eine Unterstützung für die grüne Weinlese gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Betracht.

    Artikel 3

    Befristete Abweichungen von den Übergangsbestimmungen gemäß Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2117 in Bezug auf die Anwendung der Artikel 39 bis 52 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013

    Abweichend von Artikel 5 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2117 finden die Artikel 39 bis 54 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nach dem 31. Dezember 2022 weiterhin Anwendung für Ausgaben und Zahlungen für Vorhaben, die vor dem 16. Oktober 2025 gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ausgeführt werden, sofern

    a)

    diese Vorhaben bis zum 15. Oktober 2023 teilweise ausgeführt wurden, und sich die getätigten Ausgaben auf mindestens 3 % der geplanten Gesamtausgaben belaufen, und

    b)

    diese Vorhaben bis zum 15. Oktober 2025 vollständig ausgeführt werden.

    Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Ausnahmeregelung nur für Weinerzeuger gilt, die über Wiederbepflanzungsgenehmigungen verfügen, die in Regionen genutzt werden sollen, die von den im Frühjahr 2023 eingetretenen widrigen Wetterereignissen betroffen sind.

    Artikel 4

    Inkrafttreten und Geltungsdauer

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt bis zum 9. August 2024.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 8. August 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  Verordnung (EU) 2021/2117 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, (EU) Nr. 1151/2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, (EU) Nr. 251/2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und (EU) Nr. 228/2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262).

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1).


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