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Document 32023R1615

    Delegierte Verordnung (EU) 2023/1615 der Kommission vom 3. Mai 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Weitergabe der Entschädigung, des Barmitteläquivalents dieser Entschädigung oder der nach Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung fälligen Erlöse an Kunden und indirekte Kunden erforderlich ist, sowie der Bedingungen, unter denen diese Weitergabe als verhältnismäßig anzusehen ist (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2023/2786

    ABl. L 199 vom 9.8.2023, p. 9–13 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1615/oj

    9.8.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 199/9


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/1615 DER KOMMISSION

    vom 3. Mai 2023

    zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen, unter denen die Weitergabe der Entschädigung, des Barmitteläquivalents dieser Entschädigung oder der nach Artikel 63 Absatz 1 der Verordnung fälligen Erlöse an Kunden und indirekte Kunden erforderlich ist, sowie der Bedingungen, unter denen diese Weitergabe als verhältnismäßig anzusehen ist

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über einen Rahmen für die Sanierung und Abwicklung zentraler Gegenparteien und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1095/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2015/2365 sowie der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 (1), insbesondere auf Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 63 der Verordnung (EU) 2021/23 umfassen vertragliche Vereinbarungen, die es Clearingmitgliedern ermöglichen, die negativen Folgen der Abwicklungsinstrumente an ihre Kunden weiterzugeben, auf gleichwertiger und verhältnismäßiger Basis, auch das Recht der Kunden auf Schadenersatz oder Entschädigung, den oder die die Clearingmitglieder gemäß Artikel 27 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/23 erhalten, oder ein Barmitteläquivalent eines solchen Schadenersatzes oder einer solchen Entschädigung oder alle Erlöse, die sie aufgrund eines gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2021/23 geltend gemachten Anspruchs erhalten haben („Erstattung“), soweit die Erlöse sich auf Kundenpositionen und Beiträge von Kunden beziehen und diese Bestimmungen auch für die vertraglichen Vereinbarungen von Kunden und indirekten Kunden gelten, die ihren Kunden indirekte Clearingdienste anbieten.

    (2)

    Um sicherzustellen, dass die Erstattung auf gleichwertiger und verhältnismäßiger Basis zugeteilt wird, sollten die Clearingdienstleister in fairer und nichtdiskriminierender Weise vorgehen, wenn sie den betreffenden Clearingdienstnutzern die verschiedenen Formen der Erstattung zuteilen. Der Teil der Erstattung, den jeder betreffende Clearingdienstnutzer erhält, sollte im Verhältnis zu dem Beitrag stehen, den dieser Clearingdienstnutzer zur Abwicklung der CCP geleistet hat, zu der er über den betreffenden Clearingdienstleister indirekten Zugang hatte, vorausgesetzt, dieser Beitrag löst eine Auszahlung im Sinne von Artikel 27 Absatz 6 oder Artikel 62 der Verordnung (EU) 2021/23 aus („anspruchsbegründender Beitrag“). Aus demselben Grund sollten Clearingdienstnutzer ihre Erstattung aufrechnungsfrei erhalten, es sei denn, ein Clearingdienstnutzer muss eine fällige und zahlbare Verpflichtung gegenüber einem Clearingdienstleister erfüllen, der gleichzeitig verpflichtet ist, eine Erstattung an diesen Clearingdienstnutzer weiterzugeben. Um jedoch zu verhindern, dass solche Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen zu einer unangemessenen Verringerung der Beträge führen, die — falls der Empfänger auch ein Clearingdienstleister ist — den nachfolgenden Clearingdienstnutzern in der Clearingkette geschuldet werden, sollte bei der Berechnung der an seine Clearingdienstnutzer weiterzugebenden Erstattung diejenige Erstattung zugrunde gelegt werden, die der Clearingdienstleister vor etwaigen Abzügen oder Aufrechnungen erhalten hat.

    (3)

    Erstattungen sollten in fairer und nichtdiskriminierender Weise allen Clearingdienstnutzern, die einen anspruchsbegründenden Beitrag geleistet haben, sowie den eigenen Konten des Clearingdienstleisters zugewiesen werden, sofern dieser ebenfalls einen anspruchsbegründenden Beitrag geleistet hat. Ebenfalls um Diskriminierung und unfaire Behandlung zu vermeiden, sollten Clearingdienstleister bei der Zuteilung solcher Erstattungen weder Nachrangigkeitsklauseln noch eine Rangfolge anwenden.

    (4)

    In einer Abwicklungsphase dürften die Marktbedingungen sehr angespannt sein. Es ist daher notwendig, für Clearingdienstnutzer Transparenz zu schaffen und ihnen zuzusichern, dass die finanziellen Vermögenswerte und Instrumente, die als Erstattung zugeteilt werden sollen, bei einem Ausfall ihres Clearingdienstleisters geschützt sind. Deshalb sollten Clearingdienstleister, die eine Erstattung für einen Clearingdienstnutzer erhalten, diese Erstattung auf einem gesonderten und getrennten Konto halten.

    (5)

    Das Spektrum der finanziellen Vermögenswerte oder Finanzinstrumente, die zur Entschädigung von Clearingmitgliedern, Kunden und indirekten Kunden verwendet werden können, ist sehr breit, wobei verschiedene Vermögenswerte und Instrumente mit unterschiedlichen Risiken behaftet sind. Um zu gewährleisten, dass die Erstattung fair und gleichmäßig zugeteilt wird, sollten Clearingdienstleister die verschiedenen Arten von finanziellen Vermögenswerten und Finanzinstrumenten, die sie als Erstattung erhalten haben, zu gleichen Teilen auf die einzelnen Clearingdienstnutzer und ihre eigenen Konten aufteilen. Eine solche Aufteilung sollte sich nach dem anspruchsbegründenden Beitrag richten, den diese Clearingdienstnutzer zur Abwicklung der CCP geleistet haben, zu der sie über die betreffenden Clearingdienstleister oder über Clearingdienstleister im Rahmen dieses Abwicklungsverfahrens indirekten Zugang haben.

    (6)

    Es ist notwendig, den operativen Besonderheiten und Hindernissen Rechnung zu tragen, die mit einigen Arten von finanziellen Vermögenswerten und Finanzinstrumenten verbunden sind. Zudem muss so weit wie möglich sichergestellt werden, dass der Clearingdienstnutzer eine faire Erstattung erhält, falls er nicht in der Lage ist, eine bestimmte Art von finanziellen Vermögenswerten oder Finanzinstrumenten entgegenzunehmen, oder wenn er es aus anderen Gründen vorziehen würde, eine bestimmte Art finanzieller Vermögenswerte oder Finanzinstrumente nicht zu erhalten. Der Clearingdienstleister sollte daher auf Ersuchen des Clearingdienstnutzers und so weit wie möglich den betreffenden Vermögenswert oder das betreffende Instrument einem anderen vom Clearingdienstnutzer benannten Empfänger übertragen. Ist dies nicht möglich, sollte der Clearingdienstleister die einschlägigen Vermögenswerte oder Instrumente auf dem Markt zum geltenden Marktpreis an einen Dritten veräußern und anschließend die Erlöse aus dem Verkauf an den Clearingdienstnutzer weiterleiten.

    (7)

    Um Transparenz und Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten, sollten Clearingdienstleister ihre Clearingdienstnutzer bestmöglich über alle im Rahmen des Abwicklungsverfahrens gefassten Beschlüsse informieren, die eine Entschädigung für geleistete anspruchsbegründende Beiträge zum Gegenstand haben. Solche Informationen sollten, soweit möglich, Aufschluss über den Anwendungsbereich des Beschlusses über einen Beitrag zur Abwicklung gemäß der Verordnung (EU) 2021/23 geben, die Zusammensetzung der Erstattung und die Berechnung der Erstattung enthalten und darlegen, wie der Clearingdienstleister die Erstattung für den Clearingdienstnutzer berechnet hat. Aus demselben Grund und um sicherzustellen, dass die Clearingdienstnutzer nachvollziehen können, wie sich der von ihnen geleistete Beitrag zu der erhaltenen Erstattung verhält, sollten Clearingdienstleister die Clearingdienstnutzer nach Möglichkeit und unter Wahrung etwaiger Vertraulichkeitsbeschränkungen über die Gesamtverteilung und die Zusammensetzung der Erstattung in Kenntnis setzen.

    (8)

    Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

    (9)

    Die ESMA hat zu diesen Entwürfen öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Begriffsbestimmungen

    Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

    1.

    „Clearingdienstleister“ ein Clearingmitglied im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), einen Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, einen indirekten Kunden, einen indirekten Kunden zweiten Ranges oder einen indirekten Kunden dritten Ranges im Sinne von Artikel 1 Buchstaben b, d oder e der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2154 der Kommission (4), das bzw. der in der Union direkt oder indirekt Clearingdienste erbringt;

    2.

    „Clearingdienstnutzer“ einen Kunden im Sinne von Artikel 2 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder einen indirekten Kunden, einen indirekten Kunden zweiten Ranges oder einen indirekten Kunden dritten Ranges im Sinne von Artikel 1 Buchstaben b, d oder e der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2154, der von einem Clearingdienstleister erbrachte Clearingdienste nutzt;

    3.

    „Erstattung“ den Schadenersatz oder die Entschädigung, den bzw. die Clearingmitglieder gemäß Artikel 27 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/23 erhalten, einschließlich Eigentumstiteln, Schuldtiteln oder Instrumenten, die einen Anspruch auf die künftigen Gewinne der CCP begründen, oder alle Barmitteläquivalente eines solchen Schadenersatzes oder einer solchen Entschädigung oder alle Erlöse, die sie aufgrund eines gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2021/23 geltend gemachten Anspruchs erhalten, einschließlich der Fälle, in denen einer der in diesen Artikeln genannten Beträge an einen Clearingdienstnutzer weitergegeben wird;

    4.

    „anspruchsbegründender Beitrag“ den Beitrag, der über ein Clearingmitglied der CCP unter den in Artikel 63 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Bedingungen von einem Clearingdienstnutzer für eine in Abwicklung befindliche CCP geleistet wurde, zu der er über einen Clearingdienstleister indirekten Zugang hat, vorausgesetzt, der über das Clearingmitglied der CCP geleistete Beitrag hat im Abwicklungsverfahren zu einer Erstattung geführt.

    Artikel 2

    Form der Erstattung

    Die Erstattung, die einem Clearingdienstleister gutgeschrieben oder gewährt und an einen Clearingdienstnutzer weitergegeben wird, kann in Form von Barmitteln, Finanzinstrumenten, Eigentumstiteln, Schuldtiteln oder Instrumenten erfolgen, die einen Anspruch auf die künftigen Gewinne der CCP begründen.

    Artikel 3

    Zuteilung der Erstattung

    (1)   Die Clearingdienstleister teilen die einschlägige Erstattung in fairer und nichtdiskriminierender Weise allen Clearingdienstnutzern zu, die einen anspruchsbegründenden Beitrag geleistet haben, auch solchen Clearingdienstnutzern, die nicht mehr Clearingdienstnutzer des die Erstattung erhaltenden Clearingdienstleisters sind, und richten sich dabei nach dem jeweiligen anspruchsbegründenden Beitrag, den die einzelnen Clearingdienstnutzer geleistet haben.

    (2)   Die Clearingdienstleister berechnen die zuzuteilende Erstattung auf transparente Weise und informieren jeden Clearingdienstnutzer gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c einzeln.

    (3)   Die Clearingdienstleister weisen die Erstattung ihren eigenen Konten und den Konten ihrer Clearingdienstnutzer zu, die einen anspruchsbegründenden Beitrag geleistet haben, wobei sie eine Berechnung des geleisteten anspruchsbegründenden Beitrags zugrunde legen und keinen der Empfänger bevorzugen oder benachteiligen und die Empfänger auch nicht in eine Rangfolge einordnen. Die Clearingdienstnutzer weisen ihrem eigenen Konto einen etwaigen Teil der Erstattung erst zu, nachdem sie den Konten ihrer Clearingdienstnutzer, die einen anspruchsbegründenden Beitrag geleistet haben, den Teil der Erstattung zugewiesen haben, auf den diese Anspruch haben.

    (4)   Clearingdienstleister können Abzüge von der Erstattung oder Aufrechnungen gegen die Erstattung vornehmen, wenn ein Clearingdienstnutzer eine fällige und zahlbare Verpflichtung gegenüber einem Clearingdienstleister erfüllen muss, der gemäß Artikel 63 der Verordnung (EU) 2021/23 verpflichtet ist, die Erstattung an eben diesen Clearingdienstnutzer weiterzugeben.

    Handelt es sich beim Empfänger jedoch auch um einen Clearingdienstleister, so wird die an seine Clearingdienstnutzer weiterzugebende Erstattung auf der Grundlage der Erstattung berechnet, die der Clearingdienstleister vor etwaigen Abzügen oder Aufrechnungen im Sinne von Unterabsatz 1 erhalten hat.

    (5)   Ein Clearingdienstleister hält die gemäß Artikel 27 Absatz 6 oder Artikel 62 der Verordnung (EU) 2021/23 erhaltene Erstattung auf einem gesonderten und getrennten Konto, bis alle entsprechenden Erstattungen vollständig zugeteilt sind.

    Artikel 4

    Art der Erstattung und Bereitstellung

    (1)   Besteht die Erstattung aus verschiedenen Arten von finanziellen Vermögenswerten oder Finanzinstrumenten, so schlüsseln die Clearingdienstleister diese Erstattung unabhängig davon, ob diese Vermögenswerte oder Finanzinstrumente in Form von Barmitteln, Eigentumstiteln, Schuldtiteln oder anderen Instrumenten, die einen Anspruch auf die künftigen Gewinne der CCP begründen, bereitgestellt werden, nach Art der Vermögenswerte oder Instrumente auf. Jeder Clearingdienstleister weist die Erstattung anschließend, sofern ein Anspruch auf Erstattung besteht, jedem seiner Clearingdienstnutzer und seinem eigenen Konto zu, wobei er sich nach dem geleisteten anspruchsbegründenden Beitrag richtet und anteilig dasselbe Verhältnis der jeweiligen Arten von finanziellen Vermögenswerten oder Finanzwerten beibehält.

    (2)   Ein Clearingdienstleister, der wegen Abwicklungseinschränkungen oder eines anderen Hindernisses für die Übertragung bestimmter Vermögenswerte oder Instrumente nicht in der Lage ist, die Erstattung einem Clearingdienstnutzer, der einen anspruchsbegründenden Beitrag geleistet hat, in der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Form zuzuteilen, teilt dies dem betreffenden Clearingdienstnutzer unverzüglich mit.

    (3)   Lassen sich die Abwicklungseinschränkung oder das Hindernis im Sinne von Absatz 2 nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Erhalt der in jenem Absatz genannten Mitteilung durch den Clearingdienstnutzer beseitigen, ersucht der Clearingdienstleister den Clearingdienstnutzer, innerhalb von fünf Arbeitstagen einen alternativen Empfänger für die betreffenden Vermögenswerte oder Instrumente zu benennen. Ein Clearingdienstnutzer kann den Clearingdienstleister auch ersuchen, die finanziellen Vermögenswerte oder Finanzinstrumente einem alternativen Empfänger zuzuteilen. Wurde vom Clearingdienstnutzer ein alternativer Empfänger benannt, so überträgt der Clearingdienstleister diesem alternativen Empfänger die finanziellen Vermögenswerte oder Finanzinstrumente soweit möglich und zu angemessenen Kosten für den Clearingdienstnutzer.

    (4)   Ist eine Übertragung an einen alternativen Empfänger nach Absatz 3 nicht möglich, so teilt der Clearingdienstleister dies dem betreffenden Clearingdienstnutzer innerhalb von drei Arbeitstagen nach Benennung des alternativen Empfängers unter Angabe von Gründen schriftlich mit. In diesem Fall veräußert der Clearingdienstleister die betreffenden Vermögenswerte oder Instrumente an einer anerkannten Wertpapierbörse zum geltenden Marktpreis an einen Dritten und überträgt den Verkaufserlös abzüglich angemessener Veräußerungskosten an den Clearingdienstnutzer.

    Artikel 5

    Informationen zur Erstattung

    (1)   Clearingdienstnutzer, die einen anspruchsbegründenden Beitrag geleistet haben, werden von den Clearingdienstleistern schriftlich über jegliche Erstattung informiert, auf die sie Anspruch haben.

    (2)   Die Mitteilung im Sinne von Absatz 1 enthält alle folgenden Informationen:

    a)

    gegebenenfalls eine Kopie des Beschlusses der Abwicklungsbehörde, wonach das Clearingmitglied Anspruch auf Auszahlung des in Artikel 62 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Differenzbetrags hat;

    b)

    gegebenenfalls eine Kopie des Beschlusses der Abwicklungsbehörde, wonach die CCP Clearingmitglieder, denen überschüssige Verluste im Sinne von Artikel 27 Absatz 6 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/23 entstanden sind, entschädigen muss, zusammen mit einer Erläuterung, wie dieser Betrag von einem etwaigen Anspruch auf Auszahlung des in Artikel 62 der Verordnung (EU) 2021/23 genannten Differenzbetrags abgezogen wird;

    c)

    klare und präzise Informationen über die Erstattung, die dem Clearingdienstnutzer zuzuteilen ist, und über die Methode zur Berechnung dieser Erstattung;

    d)

    klare und präzise Informationen über die Erstattung, die der Clearingdienstleister vor einer Aufrechnung oder sonstigen Abzügen gemäß Artikel 3 Absatz 4 erhalten hat;

    e)

    klare und präzise Informationen über die Form, in der die Erstattung dem Clearingdienstleister bereitgestellt wurde, wobei zwischen Barmitteln und Finanzinstrumenten sowie zwischen den verschiedenen Formen von Finanzinstrumenten, einschließlich Eigentumstiteln, Schuldtiteln oder Instrumenten, die einen Anspruch auf die künftigen Gewinne der CCP begründen, unterschieden wird, sowie Informationen über die Zusammensetzung der Erstattung an den Clearingdienstnutzer;

    f)

    vorbehaltlich etwaiger Vertraulichkeitsbeschränkungen allgemeine Angaben zur Gesamtverteilung der Erstattung auf die Clearingdienstnutzer des Clearingdienstleisters und die eigenen Konten des Clearingdienstleisters;

    g)

    etwaige Berechnungen der Zinsen oder anderer relevanter Faktoren, die sich auf die Erstattung auswirken.

    Artikel 6

    Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 3. Mai 2023

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 22 vom 22.1.2021, S. 1.

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

    (3)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1).

    (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/2154 der Kommission vom 22. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für indirekte Clearingvereinbarungen (ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 6).


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