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Document 32023R1506

    Verordnung (EU) 2023/1506 des Rates vom 20. Juli 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände

    ST/11562/2023/INIT

    ABl. L 184 vom 21.7.2023, p. 5–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1506/oj

    21.7.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 184/5


    VERORDNUNG (EU) 2023/1506 DES RATES

    vom 20. Juli 2023

    zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates (1) wurden die Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt. Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) gemäß der Verordnung (EU) 2023/194 sollten geändert werden, um der Veröffentlichung wissenschaftlicher Gutachten sowie den Ergebnissen der Konsultationen mit Drittländern Rechnung zu tragen.

    (2)

    Mit der Verordnung (EU) 2023/194 wird eine vorläufige TAC für Eismeergarnele (Pandalus borealis) in den Unionsgewässern und den norwegischen Gewässern der ICES-Division 3a für 2023 festgesetzt. Die Union und Norwegen führten Konsultationen über die Höhe der TAC für Eismeergarnele in den ICES-Divisionen 3a und 4a Ost für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024. Diese Konsultationen wurden auf der Grundlage des vom Rat am 12. Juni 2023 gebilligten Standpunkts der Union geführt. Am 29. Juni 2023 einigten sich die Union und Norwegen auf eine TAC in den ICES-Divisionen 3a und 4a Ost in Höhe von 6 076 Tonnen, wovon 4 253 Tonnen der ICES-Division 3a zugewiesen werden sollen. Diese Höhe der TAC entspricht der Höhe, die im ICES-Gutachten für diesen Bestand für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 empfohlen worden wäre, falls bei der Empfehlung davon ausgegangen worden wäre, dass die Fangmöglichkeiten in der ersten Jahreshälfte 2023 nicht vollständig ausgeschöpft wurden und dass zum 1. Juli 2023 900 Tonnen noch nicht gefischt waren. Nach den von der Union und Norwegen vorgelegten Fangdaten entspricht diese spätere Annahme dem Grad der Ausschöpfung der Fangmöglichkeiten zum 1. Juli 2023. Für den Übergang bei der Festsetzung einer TAC für Eismeergarnele in der ICES-Division 3a von zweimal auf einmal pro Jahr sollte i) die vorläufige TAC für diesen Bestand für 2023 durch eine endgültige TAC für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2023 in der mit Norwegen am 17. März 2023 vereinbarten Höhe ersetzt werden und ii) die TAC für diesen Bestand für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 in der mit Norwegen am 29. Juni 2023 vereinbarten Höhe festgesetzt werden.

    (3)

    Die Verordnung (EU) 2023/194 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (4)

    Damit die Fischerei fortgesetzt werden kann, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

    (5)

    Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über die Fangmöglichkeiten für Eismeergarnele sollten ab dem 1. Januar 2023 bzw. ab dem 1. Juli 2023 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Vertrauensschutzes werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten erhöht werden bzw. noch nicht ausgeschöpft waren —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Verordnung (EU) 2023/194

    Anhang IA der Verordnung (EU) 2023/194 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2023. Nummer 2 des Anhangs gilt jedoch ab dem 1. Juli 2023.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2023.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. BORRELL FONTELLES


    (1)  Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1).


    ANHANG

    Anhang IA Teil B wird wie folgt geändert:

    1.

    Die Tabelle für Eismeergarnele (Pandalus borealis) der ICES-Division 3a erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Eismeergarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet:

    3a

    (PRA/03A.)

    Dänemark

     

    1 429

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Schweden

     

    769

    (1)

    Union

     

    2 198

    (1)

     

     

     

     

    TAC

     

    4 117

    (1)

    (1)

    Diese Quote darf nur vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2023 befischt werden.“

    2.

    Nach der Tabelle für Eismeergarnele (Pandalus borealis) in der ICES-Division 3a wird folgende Tabelle eingefügt:

    „Art:

    Eismeergarnele

    Pandalus borealis

    Gebiet:

    3a

    (PRA/03A.2)

    Dänemark

     

    1 476

    (1)

    Analytische TAC

    Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Schweden

     

    795

    (1)

    Union

     

    2 271

    (1)

     

     

     

     

    TAC

     

    4 253

    (1)

    (1)

    Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 befischt werden.“


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