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Document 32023R1324
Council Regulation (EU) 2023/1324 of 29 June 2023 amending Regulation (EU) 2022/109 fixing for 2022 the fishing opportunities for certain fish stocks and groups of fish stocks applicable in Union waters and for Union fishing vessels in certain non-Union waters, and Regulation (EU) 2023/194 fixing for 2023 the fishing opportunities for certain fish stocks, applicable in Union waters and, for Union fishing vessels, in certain non-Union waters, as well as fixing for 2023 and 2024 such fishing opportunities for certain deep-sea fish stocks
Verordnung (EU) 2023/1324 des Rates vom 29. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände in den Unionsgewässern für 2023 und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2023 und 2024
Verordnung (EU) 2023/1324 des Rates vom 29. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände in den Unionsgewässern für 2023 und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2023 und 2024
ST/10377/2023/INIT
ABl. L 166 vom 30.6.2023, p. 50–57
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
30.6.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 166/50 |
VERORDNUNG (EU) 2023/1324 DES RATES
vom 29. Juni 2023
zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände in den Unionsgewässern für 2023 und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2023 und 2024
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates (1) wurden die Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt. Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) und die operativ mit den TACs gemäß der Verordnung (EU) 2023/194 verbundenen Maßnahmen sollten geändert werden, um der Veröffentlichung wissenschaftlicher Gutachten sowie den Ergebnissen der Konsultationen mit Drittländern Rechnung zu tragen. |
(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2023/194 wurde die TAC für Sardelle (Engraulis encrasicolus) in den Untergebieten 9 und 10 des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und in den Unionsgewässern der Division 34.1.1 der Fischereikommission für den Mittelostatlantik (CECAF) für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 vorläufig auf null festgesetzt, bis der ICES sein wissenschaftliches Gutachten für diesen Bestand für diesen Zeitraum veröffentlicht hat. Damit die Fischerei fortgesetzt werden kann, bis die endgültige TAC für diesen Bestand auf der Grundlage dieses wissenschaftlichen Gutachtens festgesetzt ist, sollte für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. September 2023 eine vorläufige TAC in Höhe von 4 564 Tonnen festgesetzt werden. Diese Menge entspricht den Fängen aus diesem Bestand im dritten Quartal 2022. |
(3) |
Am 12. Mai 2023 führten die Union, das Vereinigte Königreich und Norwegen Konsultationen über die Höhe der Fangmöglichkeiten für Sprotte (Sprattus sprattus) im ICES-Untergebiet 4 und in der Division 3a im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 sowie über die Höhe der TACs für Sprotte für diesen Zeitraum in den Unionsgewässern und den Gewässern des Vereinigten Königreichs des ICES-Untergebiets 4 und der Division 2a sowie in den Unionsgewässern und den norwegischen Gewässern der ICES-Division 3a. Diese Konsultationen wurden auf der Grundlage des vom Rat am 4. Mai 2023 gebilligten Standpunkts der Union geführt. Diese TACs sollte daher in der mit dem Vereinigten Königreich und Norwegen vereinbarten Höhe festgesetzt werden. |
(4) |
Am 4. Mai 2023 führten die Union und das Vereinigte Königreich Konsultationen über die Höhe der TAC für Sprotte in den Unionsgewässern und den Gewässern des Vereinigten Königreichs der ICES-Divisionen 7d und 7e für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024. Diese Konsultationen wurden gemäß Artikel 498 Absätze 2, 4 und 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit (2) und auf der Grundlage des vom Rat am 27. April 2023 gebilligten Standpunkts der Union durchgeführt. Das Ergebnis dieser Konsultationen wurde in einem schriftlichen Protokoll festgehalten. Diese TAC sollte daher in der mit dem Vereinigten Königreich vereinbarten Höhe festgesetzt werden. |
(5) |
Da die Biomasse in Bezug auf mehrere Bestände entweder unter dem Grenzwert für die Biomasse (Blim) liegt oder der ICES keine Referenzpunkte für die Bestandserhaltung festlegt, sondern Nullfänge oder die Aussetzung der gezielten Fischerei empfiehlt, sollte die jahresübergreifende Flexibilität gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (3) 2023 verboten werden. |
(6) |
Die Codes für mehrere Bedingungen in Bezug auf die norwegischen Quoten im Rahmen der TACs gemäß Anhang IA Teil B der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festlegung, in welchen Gebieten Norwegen die ihm zur Verfügung stehenden Mengen befischen darf, fehlen oder sind falsch. Anhang IA der genannten Verordnung sollte daher geändert werden. |
(7) |
Nach den Artikeln 15 und 17 der Verordnung (EU) 2022/2056 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist es verboten, Weißspitzen-Hochseehaie (Carcharhinus longimanus) oder Seidenhaie (Carcharhinus falciformis) ganz oder in Teilen in dem unter das Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) fallenden Gebiet an Bord zu behalten, umzuladen, auf einem Fischereifahrzeug zu lagern oder anzulanden. Um sich überschneidende Bestimmungen über denselben Sachverhalt zu vermeiden, sollte Artikel 45 der Verordnung (EU) 2023/194 gestrichen werden. |
(8) |
Im Rahmen mehrerer Empfehlungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, ICCAT) darf die Union auf Antrag einen festgesetzten prozentualen Anteil ihrer nicht ausgeschöpften Quoten für ICCAT-Bestände gemäß den von der ICCAT für jeden Bestand festgelegten Vorschriften vom vorletzten Jahr oder dem Vorjahr auf ein bestimmtes Jahr übertragen. Mit der Verordnung (EU) 2022/109 des Rates (5) und der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates wurden die Unionsquoten für die ICCAT-Bestände für 2022 bzw. 2023 im Einklang mit den Ergebnissen der ICCAT-Jahrestagung im jeweils vorangegangenen Jahr festgesetzt, die gegebenenfalls den Übertragungen nicht ausgeschöpfter Unionsquoten Rechnung tragen. Es sollte nicht möglich sein, diese Übertragungen mit Quotenübertragungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 zu kombinieren, und die Verwendung solcher Übertragungen sollte daher für diesen Zeitraum verboten werden. |
(9) |
Fünf Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) Änderungen ihrer Aufzuchtmanagementpläne übermittelt. Auf der Grundlage dieser Änderungen hat die Kommission dem ICCAT-Sekretariat am 9. Mai 2023 den geänderten Aufzuchtmanagementplan der Union für 2023 übermittelt, und die ICCAT hat diese Änderungen an diesem Plan der Union am 11. Mai 2023 veröffentlicht. Die maximale Einsatzmenge und die maximale Aufzuchtkapazität der Union sollten daher entsprechend diesen Änderungen angepasst werden. |
(10) |
Die Verordnungen (EU) 2023/194 und (EU) 2022/109 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(11) |
Damit die Fischerei am 1. Juli 2023 und darüber hinaus fortgesetzt werden kann, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten. |
(12) |
Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zur Änderung einiger Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/194 sollten im Einklang mit dem Anwendungszeitraum dieser geänderten Bestimmungen ab dem 1. Januar 2023 gelten. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über die Fangmöglichkeiten für Sardelle und Sprotte und die Streichung von Artikel 45 der Verordnung (EU) 2023/194 sollten ab dem 1. Juli 2023 gelten. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung betreffend die ICCAT und zur Änderung einiger Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/109 sollten im Einklang mit dem Anwendungszeitraum dieser geänderten Bestimmungen ab dem 1. Januar 2022 gelten. Diese rückwirkende Anwendung berührt nicht die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Schutzes legitimer Erwartungen, da entweder die betreffenden Fangmöglichkeiten durch diese Änderungen erhöht werden oder die betreffenden Mengen noch nicht gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 übertragen wurden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderung der Verordnung (EU) 2023/194
Die Verordnung (EU) 2023/194 wird wie folgt geändert:
a) |
Artikel 45 wird gestrichen. |
b) |
Die Anhänge IA und ID werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
c) |
Anhang VI wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Änderung der Verordnung (EU) 2022/109
Anhang ID der Verordnung (EU) 2022/109 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2023. Allerdings gilt Folgendes:
a) |
Artikel 2 gilt ab dem 1. Januar 2022. |
b) |
Artikel 1 Buchstabe a gilt ab dem 1. Juli 2023. |
c) |
Anhang I Nummer 1 Buchstaben a und b gelten ab dem 1. Juli 2023. |
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. ROSWALL
(1) Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1).
(2) Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10).
(3) Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).
(4) Verordnung (EU) 2022/2056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 276 vom 26.10.2022, S. 1).
(5) Verordnung (EU) 2022/109 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 1).
(6) Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1).
ANHANG I
Die Anhänge der Verordnung (EU) 2023/194 werden wie folgt geändert:
1. |
Anhang IA:
|
2. |
In Anhang ID wird in den Tabellen für i) nördlichen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im Atlantik, nördlich von 5° N; ii) südlichen Weißen Thun im Atlantik, südlich von 5° N; iii) Großaugenthun (Thunnus obesus) im Atlantik; iv) Schwertfisch (Xiphias gladius) im Atlantik, nördlich von 5° N; und v) Schwertfisch im Atlantik, südlich von 5° N, Folgendes eingefügt: „Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.“ |
ANHANG II
Anhang VI Nummer 6 der Verordnung (EU) 2023/194 erhält folgende Fassung:
„6. |
Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf Tabelle A
Tabelle B
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ANHANG III
In Anhang ID der Verordnung (EU) 2022/109 wird in den Tabellen für i) nördlichen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im Atlantik, nördlich von 5° N; ii) südlichen Weißen Thun im Atlantik, südlich von 5° N; iii) Großaugenthun (Thunnus obesus) im Atlantik; iv) Schwertfisch (Xiphias gladius) im Atlantik, nördlich von 5° N; und v Schwertfisch im Atlantik, südlich von 5° N, Folgendes eingefügt:
„Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.
Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.“