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Document 32023R1324

    Verordnung (EU) 2023/1324 des Rates vom 29. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände in den Unionsgewässern für 2023 und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2023 und 2024

    ST/10377/2023/INIT

    ABl. L 166 vom 30.6.2023, p. 50–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1324/oj

    30.6.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 166/50


    VERORDNUNG (EU) 2023/1324 DES RATES

    vom 29. Juni 2023

    zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/109 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände in den Unionsgewässern für 2023 und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände von Tiefseearten für 2023 und 2024

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates (1) wurden die Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern festgesetzt. Die zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) und die operativ mit den TACs gemäß der Verordnung (EU) 2023/194 verbundenen Maßnahmen sollten geändert werden, um der Veröffentlichung wissenschaftlicher Gutachten sowie den Ergebnissen der Konsultationen mit Drittländern Rechnung zu tragen.

    (2)

    Mit der Verordnung (EU) 2023/194 wurde die TAC für Sardelle (Engraulis encrasicolus) in den Untergebieten 9 und 10 des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) und in den Unionsgewässern der Division 34.1.1 der Fischereikommission für den Mittelostatlantik (CECAF) für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 vorläufig auf null festgesetzt, bis der ICES sein wissenschaftliches Gutachten für diesen Bestand für diesen Zeitraum veröffentlicht hat. Damit die Fischerei fortgesetzt werden kann, bis die endgültige TAC für diesen Bestand auf der Grundlage dieses wissenschaftlichen Gutachtens festgesetzt ist, sollte für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. September 2023 eine vorläufige TAC in Höhe von 4 564 Tonnen festgesetzt werden. Diese Menge entspricht den Fängen aus diesem Bestand im dritten Quartal 2022.

    (3)

    Am 12. Mai 2023 führten die Union, das Vereinigte Königreich und Norwegen Konsultationen über die Höhe der Fangmöglichkeiten für Sprotte (Sprattus sprattus) im ICES-Untergebiet 4 und in der Division 3a im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 sowie über die Höhe der TACs für Sprotte für diesen Zeitraum in den Unionsgewässern und den Gewässern des Vereinigten Königreichs des ICES-Untergebiets 4 und der Division 2a sowie in den Unionsgewässern und den norwegischen Gewässern der ICES-Division 3a. Diese Konsultationen wurden auf der Grundlage des vom Rat am 4. Mai 2023 gebilligten Standpunkts der Union geführt. Diese TACs sollte daher in der mit dem Vereinigten Königreich und Norwegen vereinbarten Höhe festgesetzt werden.

    (4)

    Am 4. Mai 2023 führten die Union und das Vereinigte Königreich Konsultationen über die Höhe der TAC für Sprotte in den Unionsgewässern und den Gewässern des Vereinigten Königreichs der ICES-Divisionen 7d und 7e für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024. Diese Konsultationen wurden gemäß Artikel 498 Absätze 2, 4 und 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit (2) und auf der Grundlage des vom Rat am 27. April 2023 gebilligten Standpunkts der Union durchgeführt. Das Ergebnis dieser Konsultationen wurde in einem schriftlichen Protokoll festgehalten. Diese TAC sollte daher in der mit dem Vereinigten Königreich vereinbarten Höhe festgesetzt werden.

    (5)

    Da die Biomasse in Bezug auf mehrere Bestände entweder unter dem Grenzwert für die Biomasse (Blim) liegt oder der ICES keine Referenzpunkte für die Bestandserhaltung festlegt, sondern Nullfänge oder die Aussetzung der gezielten Fischerei empfiehlt, sollte die jahresübergreifende Flexibilität gemäß den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates (3) 2023 verboten werden.

    (6)

    Die Codes für mehrere Bedingungen in Bezug auf die norwegischen Quoten im Rahmen der TACs gemäß Anhang IA Teil B der Verordnung (EU) 2023/194 zur Festlegung, in welchen Gebieten Norwegen die ihm zur Verfügung stehenden Mengen befischen darf, fehlen oder sind falsch. Anhang IA der genannten Verordnung sollte daher geändert werden.

    (7)

    Nach den Artikeln 15 und 17 der Verordnung (EU) 2022/2056 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist es verboten, Weißspitzen-Hochseehaie (Carcharhinus longimanus) oder Seidenhaie (Carcharhinus falciformis) ganz oder in Teilen in dem unter das Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (WCPFC) fallenden Gebiet an Bord zu behalten, umzuladen, auf einem Fischereifahrzeug zu lagern oder anzulanden. Um sich überschneidende Bestimmungen über denselben Sachverhalt zu vermeiden, sollte Artikel 45 der Verordnung (EU) 2023/194 gestrichen werden.

    (8)

    Im Rahmen mehrerer Empfehlungen der Internationalen Kommission zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (International Commission for the Conservation of Atlantic Tunas, ICCAT) darf die Union auf Antrag einen festgesetzten prozentualen Anteil ihrer nicht ausgeschöpften Quoten für ICCAT-Bestände gemäß den von der ICCAT für jeden Bestand festgelegten Vorschriften vom vorletzten Jahr oder dem Vorjahr auf ein bestimmtes Jahr übertragen. Mit der Verordnung (EU) 2022/109 des Rates (5) und der Verordnung (EU) 2023/194 des Rates wurden die Unionsquoten für die ICCAT-Bestände für 2022 bzw. 2023 im Einklang mit den Ergebnissen der ICCAT-Jahrestagung im jeweils vorangegangenen Jahr festgesetzt, die gegebenenfalls den Übertragungen nicht ausgeschöpfter Unionsquoten Rechnung tragen. Es sollte nicht möglich sein, diese Übertragungen mit Quotenübertragungen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 zu kombinieren, und die Verwendung solcher Übertragungen sollte daher für diesen Zeitraum verboten werden.

    (9)

    Fünf Mitgliedstaaten haben der Kommission gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) Änderungen ihrer Aufzuchtmanagementpläne übermittelt. Auf der Grundlage dieser Änderungen hat die Kommission dem ICCAT-Sekretariat am 9. Mai 2023 den geänderten Aufzuchtmanagementplan der Union für 2023 übermittelt, und die ICCAT hat diese Änderungen an diesem Plan der Union am 11. Mai 2023 veröffentlicht. Die maximale Einsatzmenge und die maximale Aufzuchtkapazität der Union sollten daher entsprechend diesen Änderungen angepasst werden.

    (10)

    Die Verordnungen (EU) 2023/194 und (EU) 2022/109 sollten daher entsprechend geändert werden.

    (11)

    Damit die Fischerei am 1. Juli 2023 und darüber hinaus fortgesetzt werden kann, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

    (12)

    Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung zur Änderung einiger Bestimmungen der Verordnung (EU) 2023/194 sollten im Einklang mit dem Anwendungszeitraum dieser geänderten Bestimmungen ab dem 1. Januar 2023 gelten. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über die Fangmöglichkeiten für Sardelle und Sprotte und die Streichung von Artikel 45 der Verordnung (EU) 2023/194 sollten ab dem 1. Juli 2023 gelten. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung betreffend die ICCAT und zur Änderung einiger Bestimmungen der Verordnung (EU) 2022/109 sollten im Einklang mit dem Anwendungszeitraum dieser geänderten Bestimmungen ab dem 1. Januar 2022 gelten. Diese rückwirkende Anwendung berührt nicht die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Schutzes legitimer Erwartungen, da entweder die betreffenden Fangmöglichkeiten durch diese Änderungen erhöht werden oder die betreffenden Mengen noch nicht gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 übertragen wurden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Änderung der Verordnung (EU) 2023/194

    Die Verordnung (EU) 2023/194 wird wie folgt geändert:

    a)

    Artikel 45 wird gestrichen.

    b)

    Die Anhänge IA und ID werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

    c)

    Anhang VI wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Änderung der Verordnung (EU) 2022/109

    Anhang ID der Verordnung (EU) 2022/109 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 3

    Inkrafttreten und Anwendung

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2023. Allerdings gilt Folgendes:

    a)

    Artikel 2 gilt ab dem 1. Januar 2022.

    b)

    Artikel 1 Buchstabe a gilt ab dem 1. Juli 2023.

    c)

    Anhang I Nummer 1 Buchstaben a und b gelten ab dem 1. Juli 2023.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 29. Juni 2023.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    J. ROSWALL


    (1)  Verordnung (EU) 2023/194 des Rates vom 30. Januar 2023 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2023 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern sowie zur Festsetzung solcher Fangmöglichkeiten für 2023 und 2024 für bestimmte Tiefseebestände (ABl. L 28 vom 31.1.2023, S. 1).

    (2)  Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10).

    (3)  Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3).

    (4)  Verordnung (EU) 2022/2056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 zur Festlegung von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die Fischerei im westlichen und mittleren Pazifik und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates (ABl. L 276 vom 26.10.2022, S. 1).

    (5)  Verordnung (EU) 2022/109 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2022 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 1).

    (6)  Verordnung (EU) 2016/1627 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 1).


    ANHANG I

    Die Anhänge der Verordnung (EU) 2023/194 werden wie folgt geändert:

    1.

    Anhang IA:

    a)

    In Teil A erhält die Tabelle für Sardelle (Engraulis encrasicolus) in den ICES-Untergebieten 9 und 10 und den Unionsgewässern von CECAF 34.1.1 folgende Fassung:

    „Art:

    Sardelle

    Engraulis encrasicolus

    Zone:

    9 and 10; Unionsgewässer von CECAF 34.1.1

    (ANE/9/3411)

    Spanien

    2 183

    (1)

    Vorsorgliche TAC

    Portugal

    2 381

    (1)

    Union

    4 564

    (1)

     

     

     

    TAC

    4 564

    (1)

    (1)

    Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2023 bis zum 30. September 2023 befischt werden.“

    b)

    In Teil B erhalten die Tabellen für die unten aufgeführten Bestände die folgende Fassung:

    i)

    Die Tabelle für Sprotte (Sprattus sprattus) und dazugehörige Beifänge in der ICES-Division 3a folgende Fassung:

    „Art:

    Sprotte und dazugehörige Beifänge

    Sprattus

    Gebiet:

    3a

    (SPR/03A.)

    Dänemark

    17 608

    (1)(2)(3)

    Analytische TAC

    Deutschland

    37

    (1)(2)(3)

    Schweden

    6 662

    (1)(2)(3)

    Union

    24 307

    (1)(2)(3)

     

     

     

    TAC

    26 278

    (2)

    (1)

    Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Schellfisch bestehen (OTH/*03A.). Beifänge von Wittling und Schellfisch, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

    (2)

    Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 befischt werden.

    (3)

    Übertragungen dieser Quote auf Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 2a und 4 sind zulässig. Entsprechende Übertragungen müssen jedoch der Kommission und dem Vereinigten Königreich zuvor gemeldet werden.“

    ii)

    Die Tabelle für Sprotte (Sprattus sprattus) und dazugehörige Beifänge in den Gewässern des Vereinigten Königreich und Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 und in den Gewässern des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Sprotte und dazugehörige Beifänge

    Sprattus sprattus

    Gebiet:

    Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer von 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs von 2a

    (SPR/2AC4-C.)

    Belgien

     

    1 221

    (1)(2)

    Analytische TAC

    Dänemark

     

    96 624

    (1)(2)

    Deutschland

     

    1 221

    (1)(2)

    Frankreich

     

    1 221

    (1)(2)

    Niederlande

     

    1 221

    (1)(2)

    Schweden

     

    1 330

    (1)(2)(3)

    Union

     

    102 838

    (1)(2)

    Norwegen

     

    10 000

    (1)

    Faröer

     

    0

    (1)(4)

    Vereinigtes Königreich

     

    4 482

    (1)

     

     

     

     

    TAC

     

    117 320

    (1)

    (1)

    Die Quote darf nur vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 befischt werden.

    (2)

    Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling bestehen (OTH/*2AC4C). Beifänge von Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.

    (3)

    Einschließlich Sandaalen.

    (4)

    Darf bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.“

    iii)

    Die Tabelle für Sprotte (Sprattus sprattus) in den ICES-Divisionen 7d und 7e erhält folgende Fassung:

    „Art:

    Sprotte

    Sprattus sprattus

    Gebiet:

    7d und 7e

    (SPR/7DE.)

    Belgien

     

    5

    (1)

    Analytische TAC

    Dänemark

     

    341

    (1)

    Deutschland

     

    5

    (1)

    Frankreich

     

    73

    (1)

    Niederlande

     

    73

    (1)

    Union

     

    497

    (1)

    Vereinigtes Königreich

     

    1 940

    (1)

     

     

     

     

    TAC

     

    2 437

    (1)

    (1)

    Die Quote darf nur vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 befischt werden.“

    c)

    In Teil B und Teil F wird in den Tabellen für i) Hering (Clupea harengus) in den ICES-Divisionen 7a südlich von 52°30’ N, 7g, 7h, 7j und 7k, ii) Wittling (Merlangius merlangus) in den ICES-Divisionen 7b, 7c, 7d, 7e, 7f, 7g, 7h, 7j und 7k,(iii) Blauleng (Molva dypterygia) in den internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 12, iv) Blauleng in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 2 und den Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4, v) Blauleng in den Unionsgewässern der ICES-Division 3a, vi) Eismeergarnele (Pandalus borealis) in den Gewässern des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässern des ICES-Untergebiets 4 und den Gewässern des Vereinigten Königreichs der ICES-Division 2a und vii) Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) in den ICES-Untergebieten 6, 7 und 8 Folgendes eingefügt:

    „Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.“;

    d)

    In Teil B:

    i)

    In Fußnote 2 der Tabelle für Hering (Clupea harengus) in Unionsgewässern, Gewässern des Vereinigten Königreichs und norwegischen Gewässern des ICES-Untergebiets 4 nördlich von 53 30′ N erhält der Code folgende Fassung:

    „HER/*04B-C“;

    ii)

    In Fußnote 2 der Tabelle für Kabeljau (Gadus morhua) im ICES-Untergebiet 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des ICES-Gebiets 2a; der Teil des Gebiets 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, am Ende des ersten Satzes der folgende Code eingefügt:

    „(COD/*3AX4-EU)“;

    iii)

    In Fußnote 2 der Tabelle für Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus) im ICES-Untergebiet 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des ICES-Gebiets 2a, am Ende des ersten Satzes wird der folgende Code eingefügt:

    „(HAD/*04-EU)“;

    iv)

    In Fußnote 1 der Tabelle für Wittling (Merlangius merlangus) im ICES-Untergebiet 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des ICES-Gebiets 2a, am Ende des ersten Satzes wird der folgende Code eingefügt:

    „(WHG/*04-EU)“;

    v)

    In Fußnote 4 der Tabelle für Blauen Wittling (Micromesistius poutassou) in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 „2a“ gestrichen und am Ende des Satzes wird der folgende Code eingefügt:

    „(WHB/*46AB7-EU)“;

    vi)

    In Fußnote 5 der Tabelle für Blauen Wittling (Micromesistius poutassou) in Gewässern des Vereinigten Königreichs, Unionsgewässern und internationalen Gewässern der ICES-Gebiete 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8a, 8b, 8d, 8e, 12 und 14 „2a“ gestrichen und nach „12° W“ wird der folgende Code eingefügt:

    „(WHB/*46AB7)“;

    vii)

    In Fußnote 1 der Tabelle für Scholle (Pleuronectes platessa) im ICES-Untergebiet 4; Gewässer des Vereinigten Königreichs des ICES-Gebiets 2a; der Teil des Gebiets 3a, der nicht zum Skagerrak und Kattegat gehört, am Ende des ersten Satzes wird der folgende Code eingefügt:

    „(PLE/*3AX4-EU)“.

    2.

    In Anhang ID wird in den Tabellen für i) nördlichen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im Atlantik, nördlich von 5° N; ii) südlichen Weißen Thun im Atlantik, südlich von 5° N; iii) Großaugenthun (Thunnus obesus) im Atlantik; iv) Schwertfisch (Xiphias gladius) im Atlantik, nördlich von 5° N; und v) Schwertfisch im Atlantik, südlich von 5° N, Folgendes eingefügt:

    „Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.“


    ANHANG II

    Anhang VI Nummer 6 der Verordnung (EU) 2023/194 erhält folgende Fassung:

    „6.

    Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun für jeden Mitgliedstaat und Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und den jeder Mitgliedstaat auf seine Thunfischfarmen im Ostatlantik und im Mittelmeer aufteilen darf

    Tabelle A

    Maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Thunfisch

     

    Anzahl Betriebe

    Kapazität (in Tonnen)

    Griechenland

    2

    2 100,00

    Spanien

    4

    11 852,00

    Kroatien

    4

    7 880,00

    Italien

    2

    9 370,00

    Zypern

    0

    0

    Malta

    6

    16 579,65

    Portugal

    2

    500,00

    Tabelle B

    Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf (in Tonnen)

    Griechenland

    649,00

    Spanien

    8 237,93

    Kroatien

    2 947,00

    Italien

    1 100,00

    Zypern

    0

    Malta

    11 842,61

    Portugal

    350,00 “


    ANHANG III

    In Anhang ID der Verordnung (EU) 2022/109 wird in den Tabellen für i) nördlichen Weißen Thun (Thunnus alalunga) im Atlantik, nördlich von 5° N; ii) südlichen Weißen Thun im Atlantik, südlich von 5° N; iii) Großaugenthun (Thunnus obesus) im Atlantik; iv) Schwertfisch (Xiphias gladius) im Atlantik, nördlich von 5° N; und v Schwertfisch im Atlantik, südlich von 5° N, Folgendes eingefügt:

    „Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

    Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.“


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