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Document 32023R1092

Verordnung (EU) 2023/1092 der Europäischen Zentralbank vom 25. Mai 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (EZB/2023/13)

ECB/2023/13

ABl. L 146 vom 6.6.2023, p. 15–17 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1092/oj

6.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/15


VERORDNUNG (EU) 2023/1092 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 25. Mai 2023

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (EZB/2023/13)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 132,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 19.1 und 34.3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Sanktionen, die von der Europäischen Zentralbank (EZB) bei Verstößen gegen Verpflichtungen verhängt werden, die sich aus den Verordnungen oder Beschlüssen der EZB ergeben, sollten wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Um die Wirksamkeit und Abschreckungswirkung ihres Rechts, Sanktionen zu verhängen, weiter zu verstärken sowie im Interesse der Kohärenz und der Rechtssicherheit sollte die EZB Beschlüsse zur Verhängung einer Sanktion bzw. diesbezügliche Informationen standardmäßig veröffentlichen. Hierdurch wird eine bessere Wirksamkeit der Ausübung der Sanktionsbefugnis der EZB sichergestellt, sodass Unternehmen, die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich aus den Verordnungen oder Beschlüssen der EZB ergeben, abgeschreckt werden und somit die Abschreckungswirkung von Verwaltungsgeldbußen verstärkt wird.

(2)

Die Veröffentlichung von Sanktionen erhöht die Transparenz der Entscheidungsfindung und stärkt die Rechenschaftspflicht der EZB bei der Verhängung von Sanktionen, indem unter anderem ein Vergleich von gegen verschiedene Unternehmen verhängten Sanktionen ermöglicht wird. Somit ist die Veröffentlichung von Sanktionen für Unternehmen, die sich aus den Verordnungen oder Beschlüssen der EZB ergebende Verpflichtungen zu erfüllen haben, von Vorteil, weil dadurch eine faire und gerechte Behandlung gefördert wird. Außerdem wird durch die Veröffentlichung des Betrags sichergestellt, dass überprüft werden kann, dass Sanktionen nicht ungerechtfertigt voneinander abweichen; hierdurch wird der Grundsatz der Nichtdiskriminierung gestärkt und gleiche Wettbewerbsbedingungen werden gewährleistet.

(3)

Die Veröffentlichung der von der EZB im Rahmen ihrer Zentralbankaufgaben verhängten Sanktionen steht in Einklang mit den im Bereich der Aufsicht geltenden Regelungen für Sanktionen, wonach sämtliche Sanktionen veröffentlicht werden, (2) sofern nicht besondere Ausnahmen greifen. Erwägungen zum Grundsatz der Kohärenz sprechen für eine Veröffentlichung von Sanktionen in Bezug auf alle Aufgaben der EZB, da für Veröffentlichungen eine ähnliche Begründung gilt. Die Veröffentlichung von Sanktionen dient zum einen als Signal an den Markt und — in bestimmten Fällen — an potenzielle Geschäftspartner des sanktionierten Unternehmens. Zum anderen verstärkt die Publizität die abschreckende Wirkung der Sanktion.

(4)

Die Veröffentlichung von Sanktionen erhöht die Sichtbarkeit der wirksamen Durchsetzung und stärkt das Vertrauen der Öffentlichkeit in die EZB und die Organe der Union im Allgemeinen.

(5)

Angesichts der Besonderheiten der Finanzmärkte sollte die Veröffentlichung der Einzelheiten zu einer Sanktion sorgfältig festgelegten Ausnahmen unterliegen, um berechtigten Markt-, Sicherheits- und Geschäftsinteressen Rechnung zu tragen. Insbesondere wenn die Veröffentlichung die Stabilität der Finanzmärkte oder des Finanzsystems bzw. laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden oder dem betroffenen Unternehmen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde, sollte die Veröffentlichung von Einzelheiten zu einer Sanktion entweder anonymisiert erfolgen oder verschoben werden, sofern zu erwarten ist, dass diese Umstände in absehbarer Zeit nicht mehr bestehen. Dies entspricht dem allgemein geltenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Schließlich sollte eine Ausnahme für den Fall vorgesehen werden, dass die Veröffentlichung auch eine Veröffentlichung vertraulicher Informationen zur Folge hätte und die EZB der Auffassung ist, dass eine Gefährdung berechtigter öffentlicher Sicherheitsinteressen nicht vermieden werden kann. Dies ist auf dem Gebiet der Banknoten und im Bereich der Überwachung systemrelevanter Zahlungssysteme von besonderer Bedeutung.

(6)

Im Einklang mit der allgemeinen Zuständigkeit für die Entscheidung über die Verhängung einer Sanktion beschließt das Direktorium auch darüber, ob ausnahmsweise keine Veröffentlichung erfolgt. In diesem Zusammenhang berücksichtigt das Direktorium die von der Untersuchungsstelle oder der zuständigen nationalen Zentralbank vorgebrachten Gründe. Beschließt das Direktorium, dass eine Ausnahme greift, sollte es in seiner Entscheidung über die Verhängung der Sanktion darauf hinweisen; andernfalls wird die Sanktion veröffentlicht.

(7)

In jedem Fall orientiert sich die EZB bei der Festlegung der angemessenen Sanktion und der Entscheidung, ob ausnahmsweise keine Veröffentlichung bestimmter Informationen erfolgen sollte, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank (EZB/1999/4) (3) sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 7a wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Ist die Untersuchungsstelle oder die zuständige nationale Zentralbank der Auffassung, dass eine oder mehrere der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Ausnahmen greifen, so weist sie in ihrem Vorschlag darauf hin.“

b)

Folgender Absatz 7a wird eingefügt:

„(7a)   Ist das Direktorium auf der Grundlage der vollständigen Akte der Auffassung, dass eine Sanktion zu verhängen ist, jedoch eine oder mehrere der in Artikel 9 Absatz 1 genannten Ausnahmen greifen, so entscheidet es, ob und in welchem Umfang die Sanktion zu veröffentlichen ist.“

2.

Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

den Beschluss des Direktoriums durch Modifizierung des Folgenden ändern:

i)

des Betrags der zu verhängenden Sanktion;

ii)

der einen Verstoß begründenden Umstände;

iii)

ob und in welchem Umfang die Sanktion veröffentlicht wird;“

3.

Artikel 9 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die EZB veröffentlicht Beschlüsse, mit denen Sanktionen wegen eines Verstoßes gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB verhängt werden, unverzüglich auf ihrer offiziellen Website, sobald der Beschluss gemäß Artikel 3 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 rechtskräftig geworden ist.

Die Veröffentlichung enthält Angaben zu Art und Wesen des Verstoßes und nennt das betroffene Unternehmen sowie den Betrag und die Art der Sanktion, es sei denn, das Direktorium stellt fest, dass eine solche Veröffentlichung

a)

die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde;

b)

– sofern sich dies ermitteln lässt — dem betroffenen Unternehmen, einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde oder

c)

zur Veröffentlichung von vertraulichen Informationen führen würde und dadurch berechtigte öffentliche Sicherheitsinteressen wie die Sicherheit und der Schutz der Integrität von Euro-Banknoten oder das sichere Management von Cyberrisiken oder operationellen Risiken für systemrelevante Zahlungssysteme gefährdet würden.

In den in Unterabsatz 2 Buchstaben a bis c genannten Fällen werden Beschlüsse zu Sanktionen anonymisiert veröffentlicht. Ist zu erwarten, dass diese Umstände in absehbarer Zeit nicht mehr bestehen, kann die in diesem Unterabsatz vorgesehene Veröffentlichung um den entsprechenden Zeitraum verschoben werden.

Für die Zwecke von Unterabsatz 2 Buchstabe c kann die EZB von der Veröffentlichung eines Beschlusses zur Verhängung einer Sanktion absehen, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Gefährdung berechtigter öffentlicher Sicherheitsinteressen nicht durch die anonymisierte Veröffentlichung der entsprechenden Beschlüsse oder durch das Verschieben ihrer Veröffentlichung gemäß dem vorstehenden Unterabsatz vermieden werden kann.

Ist gegen einen Beschluss zur Verhängung einer Sanktion eine Beschwerde beim Gerichtshof anhängig, veröffentlicht die EZB auf ihrer offiziellen Website auch unverzüglich Angaben zum Stand und Ergebnis des betreffenden Verfahrens.

Die nach diesem Absatz veröffentlichten Informationen bleiben mindestens fünf Jahre lang auf der offiziellen Website der EZB zugänglich.“

4.

In Artikel 11 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7)   Sind die in Absatz 4 erster Gedankenstrich und die in Absatz 5 vorgesehenen Bedingungen gegeben, veröffentlicht die EZB die verhängte Sanktion gemäß Artikel 9 Absatz 1. Billigt das Direktorium einen Vorschlag der zuständigen nationalen Zentralbank, in dem festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Ausnahmen greifen, so kann es beschließen, den Beschluss anonymisiert zu veröffentlichen oder die Veröffentlichung zu verschieben. Greift die Ausnahme nach Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c, so kann das Direktorium beschließen, die verhängte Sanktion nicht zu veröffentlichen.“

Artikel 2

Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die vorliegende Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 25. Mai 2023.

Für den EZB-Rat

Die Präsidentin der EZB

Christine LAGARDE


(1)   ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4.

(2)  Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 63) und Artikel 132 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom 16. April 2014 zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17) (ABl. L 141 vom 14.5.2014, S. 1).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 21).


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