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Document 32023Q0922(01)

    Beschluss Nr. 37-2023 des Europäischen Rechnungshofs über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten des Hofes

    ABl. L 234 vom 22.9.2023, p. 200–205 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1812/oj

    22.9.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 234/200


    BESCHLUSS Nr. 37-2023 DES EUROPÄISCHEN RECHNUNGSHOFS ÜBER DEN ZUGANG DER ÖFFENTLICHKEIT ZU DEN DOKUMENTEN DES HOFES

    DER EUROPÄISCHE RECHNUNGSHOF —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3,

    gestützt auf die Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42,

    gestützt auf seine Geschäftsordnung (1), insbesondere auf Artikel 35,

    gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (2), insbesondere auf Artikel 258 Absatz 1 Satz 2 und auf Artikel 259 Absatz 1,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (3),

    gestützt auf seinen Beschluss Nr. 6-2019 über die Politik des offenen Datenzugangs und die Weiterverwendung von Dokumenten (4),

    gestützt auf seinen Beschluss Nr. 41/2021 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (EU-VS) (5),

    gestützt auf seine Politik zur Einstufung von Informationen (6),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    In Artikel 1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, wonach der Vertrag eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellt, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden, ist das Prinzip der Transparenz verankert.

    (2)

    In Artikel 15 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird das Prinzip der Transparenz bekräftigt und ist festgelegt, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit handeln, um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen.

    (3)

    In Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 1 AEUV ist festgelegt, dass jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union hat, unabhängig von der Form der für diese Dokumente verwendeten Träger.

    (4)

    Gemäß Artikel 15 Absatz 3 Unterabsatz 3 AEUV gewährleisten die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen die Transparenz ihrer Tätigkeit und legen in ihrer Geschäftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu ihren Dokumenten fest.

    (5)

    Transparenz gewährleistet eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger und trägt so zur Stärkung der Grundsätze der Demokratie bei, weshalb es wichtig ist, eine gute Verwaltungspraxis im Hinblick auf den Zugang zu Dokumenten zu fördern.

    (6)

    Der Schutz bestimmter öffentlicher und privater Interessen sollte jedoch durch Ausnahmen bezüglich des Grundsatzes des Zugangs der Öffentlichkeit zu den Dokumenten gewährleistet werden, insbesondere durch die Anwendung internationaler Prüfungsstandards in Bezug auf die Vertraulichkeit von Prüfungsinformationen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Zweck

    Zweck dieses Beschlusses ist es, die Bedingungen, Einschränkungen und Verfahren festzulegen, auf deren Grundlage der Europäische Rechnungshof öffentlichen Zugang zu den in seinem Besitz befindlichen Dokumenten gewährt.

    Artikel 2

    Zugangsberechtigte und Anwendungsbereich

    (1)   Im Rahmen und in den Grenzen der in diesem Beschluss festgelegten Bestimmungen und der internationalen Normen über die Vertraulichkeit von Prüfungsinformationen hat jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder satzungsgemäßem Sitz in einem Mitgliedstaat das Recht auf Zugang zu den im Besitz des Hofes befindlichen Dokumenten.

    (2)   Vorbehaltlich derselben Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen kann der Hof allen natürlichen oder juristischen Personen, die keinen Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat haben, Zugang zu den Dokumenten gewähren.

    (3)   Dieser Beschluss berührt nicht das etwaige Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz des Hofes, das sich aus internationalen Übereinkünften oder aus Rechtsakten zu deren Durchführung ergibt.

    Artikel 3

    Begriffsbestimmungen

    Im Sinne dieses Beschlusses bedeutet

    1.

    „Dokument“ Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die der Hof in Bezug auf eine Angelegenheit im Zusammenhang mit seiner Politik, seinen Tätigkeiten oder seinen Entscheidungen erstellt hat oder die in Bezug auf eine solche Angelegenheit bei ihm eingegangen sind;

    2.

    „Dritte“ alle natürlichen und juristischen Personen und Einrichtungen außerhalb des Hofes, einschließlich der Mitgliedstaaten, Nicht-EU-Länder sowie anderer EU- oder Nicht-EU-Organe und -einrichtungen.

    Artikel 4

    Ausnahmeregelung

    (1)   Der Hof verweigert den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:

    a)

    der Schutz des öffentlichen Interesses, u. a. im Hinblick auf

    die öffentliche Sicherheit,

    die Verteidigung und militärische Belange,

    die internationalen Beziehungen,

    die Finanz-, Währungs- oder Wirtschaftspolitik der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats;

    b)

    der Schutz der Privatsphäre und der Integrität Einzelner und von deren personenbezogenen Daten, insbesondere gemäß den Rechtsvorschriften der EU über den Schutz personenbezogener Daten.

    (2)   Im Einklang mit den Bestimmungen über die Vertraulichkeit, wie sie in Artikel 258 Absatz 1 und Artikel 259 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und in entsprechenden Bestimmungen in anderen Instrumenten des EU-Rechts festgelegt sind, gewährt der Hof keinen Zugang zu seinen vorläufigen Prüfungsbemerkungen. Ferner kann er den Zugang zu Dokumenten verweigern, die zur Vorbereitung der Prüfungsbemerkungen dienen.

    (3)   Der Hof verweigert den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:

    der Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person,

    der Schutz des geistiges Eigentums,

    der Schutz von Gerichtsverfahren, Schieds- und Streitbeilegungsverfahren und der Rechtsberatung,

    der Schutz von Kontroll-, Untersuchungs- und Prüfungstätigkeiten.

    (4)   Der Zugang zu den folgenden Dokumenten wird verweigert, wenn deren Verbreitung den Entscheidungsprozess des Hofes ernstlich beeinträchtigen würde:

    a)

    Dokumente, die vom Hof für den internen Gebrauch erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und die sich auf eine Angelegenheit beziehen, in der noch kein Beschluss gefasst wurde;

    b)

    Dokumente mit Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb des Hofes, auch nach der Beschlussfassung.

    (5)   Unbeschadet der in den Absätzen 2, 3 und 4 aufgeführten Ausnahmen beschließt der Hof, den Zugang zu einem Dokument vollständig oder teilweise zu gewähren, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung besteht.

    (6)   Das überwiegende öffentliche Interesse, das zur Rechtfertigung der Verbreitung herangezogen wird, muss sowohl objektiv als auch allgemein sein. Die Person, die sich auf das Bestehen eines überwiegenden öffentlichen Interesses beruft, muss angeben, welche besonderen Umstände die Verbreitung der betreffenden Dokumente rechtfertigen.

    (7)   Unterliegen nur Teile des angeforderten Dokuments einer der in diesem Artikel aufgeführten Ausnahmen, werden die übrigen Teile des Dokuments freigegeben. Ein teilweiser Zugang kann beispielsweise die Datenminimierung (Anonymisierung oder Pseudonymisierung von Inhalten), die Schwärzung oder Löschung bestimmter Inhalte oder die Entfernung einer oder mehrerer Seiten des Dokuments bedeuten.

    (8)   Die Anwendung der in diesem Artikel aufgeführten Ausnahmen berührt nicht die Bestimmungen der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu den historischen Archiven der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (7) in der geänderten Fassung.

    (9)   Dieser Artikel gilt unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 5.

    Artikel 5

    Dokumente Dritter

    (1)   Betrifft der Antrag auf Zugang zu Dokumenten ein im Besitz des Hofes befindliches Dokument, das nicht von ihm verfasst wurde, bestätigt der Hof den Eingang des Antrags und nennt die Person, das Organ oder die Einrichtung, an die bzw. das der Antrag zu richten ist.

    (2)   Wurde ein Dokument gemeinsam mit einem Dritten erstellt, so konsultiert der Hof den Dritten, bevor er eine Entscheidung trifft.

    Artikel 6

    Dokumente des Hofes, bei denen es sich um sensible Dokumente oder EU-Verschlusssachen handelt

    (1)   Sensible Dokumente oder als EU-Verschlusssachen gekennzeichnete Dokumente des Hofes sind Dokumente, die im Einklang mit der Politik des Hofes zur Einstufung von Informationen bzw. dem Beschluss Nr. 41/2021 als solche eingestuft wurden.

    (2)   Anträge auf Zugang zu solchen Dokumenten werden nur von Bediensteten des Hofes bearbeitet, die das Recht haben, von diesen Dokumenten Kenntnis zu nehmen. Dieselben Personen prüfen auch, ob bei der Beantwortung von Anträgen auf Zugang zu Dokumenten auf sensible Dokumente oder EU-Verschlusssachen Bezug genommen werden kann.

    (3)   Der Zugang zu sensiblen Dokumenten und EU-Verschlusssachen kann erst nach Aufhebung des Geheimhaltungsgrads gewährt werden. Beschließt der Hof, den Zugang zu solchen Dokumenten zu verweigern, so begründet er seine Entscheidung so, dass die gemäß Artikel 4 geschützten Interessen nicht beeinträchtigt werden.

    Artikel 7

    Anträge

    (1)   Anträge auf Zugang zu Dokumenten sind schriftlich, vorzugsweise unter Verwendung des auf der Website des Hofes bereitgestellten Kontaktformulars (8), in einer der Amtssprachen der Union zu stellen. In Ausnahmefällen können Anträge auf Zugang zu Dokumenten auch auf dem Postweg eingereicht werden.

    (2)   Anträge auf Zugang zu Dokumenten müssen hinreichend genau sein und insbesondere Angaben enthalten, die die Identifizierung des angeforderten Dokuments bzw. der angeforderten Dokumente ermöglichen, sowie den Namen und die Kontaktdaten des Antragstellers.

    (3)   Antragsteller sind nicht verpflichtet, ihre Anträge zu begründen.

    (4)   Ist ein Antrag nicht hinreichend genau oder können die angeforderten Unterlagen nicht identifiziert werden, so fordert der Hof den Antragsteller auf, den Antrag zu präzisieren, und unterstützt ihn dabei.

    (5)   Die Fristen gemäß Artikel 8 beginnen erst zu laufen, wenn der Hof die erbetenen Präzisierungen erhalten hat.

    (6)   Bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Anzahl von Dokumenten kann sich der Hof informell mit dem Antragsteller ins Benehmen setzen in dem Bestreben, eine angemessene Lösung herbeizuführen.

    Artikel 8

    Behandlung von Erstanträgen

    (1)   Die beim Hof eingehenden Anträge werden vom ECA-INFO-Team bearbeitet.

    (2)   Den Antragstellern wird unverzüglich eine Empfangsbestätigung gesendet.

    (3)   Je nach Gegenstand des Antrags konsultiert das ECA-INFO-Team die betreffende Dienststelle und erforderlichenfalls den Datenschutzbeauftragten und/oder den Beauftragten für Informationssicherheit, um zu entscheiden, wie der Antrag bearbeitet wird. Die Befugnis, über die Antwort auf einen Erstantrag auf Zugang zu einem Dokument zu entscheiden, liegt beim Generalsekretär, der diese Befugnis übertragen kann.

    (4)   Innerhalb von höchstens einem Monat nach Registrierung des Antrags gewährt der Hof entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument gemäß Artikel 11 oder informiert den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung und über dessen Recht, gemäß Artikel 9 einen Antrag auf Überprüfung seines Standpunkts an den Hof zu richten.

    (5)   Betrifft ein Antrag ein sehr umfangreiches Dokument oder eine sehr große Anzahl von Dokumenten oder erfordert er interne Konsultationen oder die Konsultation Dritter, so kann die Frist gemäß Absatz 4 um einen Monat verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab unterrichtet und die Verlängerung begründet wird.

    (6)   Erhalten Bedienstete des Hofes persönlich einen Antrag auf Zugang zu Dokumenten, so leiten sie diesen unverzüglich an das ECA-INFO-Team weiter.

    Artikel 9

    Zweitanträge

    (1)   Im Falle einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung kann der Kläger innerhalb eines Monats nach Erhalt der Antwort des Hofes einen an den Präsidenten des Hofes gerichteten Zweitantrag stellen, in dem er den Hof um eine Überprüfung seines Standpunkts ersucht.

    (2)   Antwortet der Hof nicht innerhalb der Frist gemäß Artikel 8, so hat der Antragsteller ebenfalls das Recht, beim Hof einen Antrag auf Überprüfung des Standpunkts einzureichen.

    (3)   Für Zweitanträge gelten dieselben Anforderungen gemäß Artikel 7 wie für Erstanträge.

    Artikel 10

    Behandlung von Zweitanträgen

    (1)   Nach Eingang eines Zweitantrags konsultiert der Präsident des Hofes den Juristischen Dienst und je nach Gegenstand des Antrags die zuständige Dienststelle und erforderlichenfalls den Datenschutzbeauftragten und/oder den Beauftragten für Informationssicherheit.

    (2)   Innerhalb von höchstens einem Monat nach Registrierung eines Zweitantrags gewährt der Hof entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument gemäß Artikel 11 oder informiert den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung.

    (3)   Verweigert der Hof den Zugang vollständig oder teilweise, so unterrichtet er den Antragsteller über mögliche Rechtsbehelfe, d. h. Erhebung einer Klage gegen den Hof und/oder Einlegung einer Beschwerde beim Bürgerbeauftragten nach Maßgabe von Artikel 263 bzw. Artikel 228 AEUV.

    (4)   In Ausnahmefällen, beispielsweise wenn ein Antrag ein sehr umfangreiches Dokument oder eine sehr große Anzahl von Dokumenten betrifft oder interne Konsultationen oder die Konsultation Dritter erfordert, kann die in Absatz 2 vorgesehene Frist um einen Monat verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab unterrichtet und die Verlängerung begründet wird.

    (5)   Antwortet der Hof nicht innerhalb der vorstehend genannten Fristen, so gilt dies als abschlägiger Bescheid und berechtigt den Antragsteller zur Inanspruchnahme der in Absatz 3 genannten Rechtsbehelfe.

    Artikel 11

    Zugang im Anschluss an einen Antrag

    (1)   Die Dokumente werden in einer bereits vorhandenen Fassung und einem bereits bestehenden Format bereitgestellt (vorzugsweise auf elektronischem Wege unter Verwendung von vom Hof zugelassenen Mitteln, die die Informationssicherheit gewährleisten), wobei die Präferenz des Antragstellers berücksichtigt wird. Der Hof ist nicht verpflichtet, für den Antragsteller ein neues Dokument anzufertigen oder Informationen zusammenzustellen.

    (2)   Bei umfangreichen oder schwer zu handhabenden Dokumenten kann der Antragsteller aufgefordert werden, die Dokumente zu einem mit dem Hof vereinbarten Zeitpunkt vor Ort einzusehen.

    (3)   Die Kosten für die Anfertigung und Übersendung von Kopien können dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden, dürfen jedoch die tatsächlich entstandenen Kosten nicht übersteigen. Für die Einsichtnahme vor Ort, Kopien von weniger als 20 DIN-A4-Seiten und den direkten Zugang in elektronischer Form werden keine Kosten in Rechnung gestellt.

    (4)   Ist ein Dokument öffentlich zugänglich, so kann der Hof seiner Verpflichtung zur Gewährung des Zugangs zu dem Dokument nachkommen, indem er den Antragsteller darüber informiert, wie er dieses erhalten kann.

    Artikel 12

    Vervielfältigung von Dokumenten

    (1)   Dokumente, die im Einklang mit diesem Beschluss freigegeben wurden, dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Hofes für kommerzielle Zwecke vervielfältigt oder genutzt werden.

    (2)   Dieser Beschluss gilt unbeschadet etwaiger Urheberrechtsvorschriften, die das Recht Dritter auf Vervielfältigung oder Nutzung der freigegebenen Dokumente einschränken, sowie unbeschadet des Beschlusses Nr. 6-2019 des Hofes.

    Artikel 13

    Transparenzportal

    (1)   Damit die Wirksamkeit der Bürgerrechte gemäß diesem Beschluss gewährleistet ist, umfasst die Website des Hofes ein Transparenzportal.

    (2)   Die im Transparenzportal genannten Dokumente sind, soweit möglich, über Hyperlinks direkt zugänglich.

    Artikel 14

    Schlussbestimmungen

    (1)   Der Beschluss Nr. 12-2005 des Rechnungshofs vom 10. März 2005 wird aufgehoben.

    (2)   Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

    (3)   Er tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 13. Juli 2023.

    Für den Rechnungshof

    Tony MURPHY

    Präsident


    (1)   ABl. L 103 vom 23.4.2010, S. 1.

    (2)   ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1.

    (3)   ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39.

    (4)  https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/DECISION_ECA_6_2019/ECA-Decision_06-2019_EN.pdf.

    (5)   ABl. L 256 vom 19.7.2021, S. 106.

    (6)  https://www.eca.europa.eu/ContentPagesDocuments/Legal_framework/Information_Classification_Policy_EN.pdf.

    (7)  Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 354/83 des Rates vom 1. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 1).

    (8)  https://www.eca.europa.eu/de/contact.


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