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Document 32023D1601

Beschluss (GASP) 2023/1601 des Rates vom 3. August 2023 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

ST/12087/2023/INIT

ABl. L 196 vom 4.8.2023, p. 37–43 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1601/oj

4.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/37


BESCHLUSS (GASP) 2023/1601 DES RATES

vom 3. August 2023

zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 15. Oktober 2012 den Beschluss 2012/642/GASP (1) angenommen.

(2)

Am 24. Februar 2022 hat der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine angekündigt, und russische Streitkräfte haben einen Angriff auf die Ukraine begonnen, auch aus dem Hoheitsgebiet von Belarus. Dieser Angriff stellt eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine dar.

(3)

Der Rat hat am 2. März 2022 den Beschluss (GASP) 2022/356 (2) angenommen, mit dem der Titel des Beschlusses 2012/642/GASP geändert und weitere restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ergriffen wurden.

(4)

In den Schlussfolgerungen seiner Tagung vom 20./21. Oktober 2022 hat der Europäische Rat die belarussischen Behörden aufgefordert, den russischen Angriffskrieg nicht länger dadurch zu begünstigen, dass russischen Streitkräften die Nutzung des belarussischen Hoheitsgebiets gestattet und dem russischen Militär Unterstützung bereitgestellt wird. Der Europäische Rat bekräftigte, dass das belarussische Regime seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen uneingeschränkt nachkommen muss und dass die Union nach wie vor bereit ist, rasch weitere Sanktionen gegen Belarus zu verhängen.

(5)

Am 18. Januar 2023 hat die Union beim Ministerkomitee des Europarats eine Erklärung zur Menschenrechtslage in Belarus veröffentlicht, in der sie ihre tiefe Besorgnis über die katastrophale und sich verschlechternde Menschenrechtslage in Belarus unter dem Lukaschenka-Regime zum Ausdruck bringt und die Aktivitäten des Regimes in Minsk zur Unterstützung der barbarischen Aggression Russlands gegen die Ukraine sowie die erneuten Versuche, durch den zynischen und gewaltsamen Einsatz von Migranten Krisensituationen an den Grenzen der Union zu schaffen, weiter verurteilt.

(6)

In seinen Schlussfolgerungen vom 23. März 2023 und vom 29. und 30. Juni 2023 verurteilte der Europäische Rat die anhaltende militärische Unterstützung des Angriffskriegs Russlands durch Belarus und betonte, dass Belarus den russischen Streitkräften nicht länger die Nutzung seines Hoheitsgebiets, unter anderem für die Stationierung taktischer Kernwaffen, gestatten darf.

(7)

Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die anhaltende Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ist es angezeigt, weitere restriktive Maßnahmen zu verhängen.

(8)

Insbesondere sollte der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition verboten werden. Güter, die diesem Verbot unterliegen, fallen auch unter die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (3). Im vorliegenden Zusammenhang ist der Beschluss 2012/642/GASP als lex specialis zu behandeln und hat damit im Falle eines Konflikts Vorrang vor der Verordnung (EU) Nr. 258/2012.

(9)

Ferner sollte das Ausfuhrverbot für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und fortschrittliche Güter und Technologien ausgeweitet und weitere Ausfuhrbeschränkungen für Güter eingeführt werden, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Weiterentwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, insbesondere bei Gütern, die von Russland für seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet wurden.

(10)

Es ist zudem angezeigt, ein Ausfuhrverbot für Güter und Technologien zu verhängen, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie, einschließlich Triebwerke für bemannte und unbemannte Luftfahrzeuge und Teile davon, geeignet sind.

(11)

Für die Durchführung dieser Maßnahme ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(12)

Der Beschluss 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/642/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 1a

(1)   Unbeschadet des Artikels 1 des vorliegenden Beschlusses ist es verboten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) aufgeführte Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition sowie in Anhang VI des vorliegenden Beschlusses aufgeführte Feuerwaffen und andere Waffen mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2)   Es ist verboten,

a)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen, oder

b)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(*1)  Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).“"

2.

Artikel 2c Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der unmittelbare oder mittelbare Verkauf und die unmittelbare oder mittelbare Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr aller Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) aufgeführt sind, an eine natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Belarus oder zur Verwendung in Belarus durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten oder vom Hoheitsgebiet von Mitgliedstaaten aus oder unter Benutzung von ihre Flagge führenden Schiffen oder Luftfahrzeugen sind unabhängig davon, ob diese Güter oder Technologien ihren Ursprung im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten haben oder nicht, verboten.

(*2)  Verordnung (EU) 2021/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 über eine Unionsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Vermittlung, der technischen Unterstützung, der Durchfuhr und der Verbringung betreffend Güter mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 206 vom 11.6.2021, S. 1).“"

3.

Artikel 2c Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,“.

4.

Artikel 2c Absatz 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

die Verwendung als Verbraucherkommunikationsgeräte oder“.

5.

Artikel 2c Absatz 3 Buchstabe f wird gestrichen.

6.

Artikel 2c Absatz 3 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„f)

die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.“

7.

Artikel 2c Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Außer in den unter Buchstabe f des Unterabsatzes 1 genannten Fällen erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung gemäß dem vorliegenden Absatz ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.“

8.

Artikel 2c Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,“.

9.

Artikel 2c Absatz 4 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind oder“.

10.

In Artikel 2c Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

„h)

die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, bestimmt sind.“

11.

Artikel 2c Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels und unbeschadet der Genehmigungspflichten nach der Verordnung (EU) 2021/821 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Güter oder Technologien oder diese damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe im Rahmen von vor dem 3. März 2022 geschlossenen Verträgen oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen bereitzustellen sind, sofern die Genehmigung vor dem 1. Mai 2022 beantragt wird.“

12.

Artikel 2c Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.“

13.

Artikel 2c Absatz 7 Ziffern i und ii erhalten folgende Fassung:

„i)

der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine in Anhang II aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 2da Absatz 1 Buchstabe a erlaubt, oder

ii)

der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luftfahrt oder die Raumfahrtindustrie bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Absatz 4 Buchstabe b erlaubt.“

14.

Artikel 2d Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die vorübergehende Ausfuhr von Gegenständen zur Verwendung durch Nachrichtenmedien,“.

15.

Artikel 2d Absatz 3 Buchstabe f wird gestrichen.

16.

Artikel 2d Absatz 3 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„f)

die persönliche Verwendung durch nach Belarus reisende natürliche Personen oder ihre mit ihnen reisenden unmittelbaren Familienangehörigen, beschränkt auf persönliche Gegenstände, Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge oder Arbeitsmittel, die sich im Eigentum der betreffenden Personen befinden und nicht zum Verkauf bestimmt sind.“

17.

In Artikel 2d Absatz 3 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

„Außer in den unter Buchstabe f des Unterabsatzes 1 genannten Fällen erklärt der Ausführer in der Zollanmeldung, dass die Güter im Rahmen der einschlägigen Ausnahmeregelung gemäß dem vorliegenden Absatz ausgeführt werden, und unterrichtet die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer ansässig oder niedergelassen ist, innerhalb von 30 Tagen nach dieser ersten Ausfuhr über die erstmalige Anwendung der betreffenden Ausnahmeregelung.“

18.

Artikel 2d Absatz 4 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

zivile, nicht öffentlich zugängliche elektronische Kommunikationsnetze bestimmt sind, die nicht einer Organisation gehören, die sich unter öffentlicher Kontrolle oder zu über 50 % in öffentlicher Inhaberschaft befindet,“.

19.

Artikel 2d Absatz 4 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

die diplomatischen Vertretungen der Union, der Mitgliedstaaten und der Partnerländer, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, bestimmt sind oder“.

20.

In Artikel 2d Absatz 4 wird folgender Buchstabe angefügt:

„h)

die Gewährleistung von Cybersicherheit und Informationssicherheit für natürliche und juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen in Belarus mit Ausnahme der Regierung von Belarus und der Unternehmen, die unmittelbar oder mittelbar von dieser Regierung kontrolliert werden, bestimmt sind.“

21.

In Artikel 2d wird folgender Absatz eingefügt:

„(4a)   Unbeschadet des Absatzes 4 Buchstabe e und abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann die zuständige Behörde den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für nichtmilitärische Zwecke und für nichtmilitärische Endnutzer genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass diese Güter oder Technologien oder die damit verbundene technische Hilfe oder Finanzhilfe für die Abwicklung bis zum 6. Februar 2024 von zum 5. August 2023 laufenden Verträgen und Tätigkeiten bestimmt sind, die für die Erbringung von zivilen Telekommunikationsdiensten für die belarussische Zivilbevölkerung erforderlich sind.“

22.

In Artikel 2d wird folgender Absatz eingefügt:

„(5a)   Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern der KN-Codes 8536 69, 8536 90, 8541 30 und 8541 60 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer oder finanzieller Hilfe bis 6. Februar 2024 genehmigen, wenn dies für die Verarbeitung dieser Güter in Belarus durch ein Gemeinschaftsunternehmen, das zum 5. August 2023 mehrheitlich im Eigentum eines Unternehmens mit Sitz in der Union liegt, zwecks anschließender Einfuhr in die Union und anschließender Herstellung von Gütern in der Union erforderlich ist, die zur Verwendung im Gesundheits- oder im Arzneimittelsektor oder im Bereich Forschung und Entwicklung bestimmt sind.“

23.

Artikel 2d Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6)   Alle nach diesem Artikel erforderlichen Genehmigungen werden von den zuständigen Behörden gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU) 2021/821 erteilt, die entsprechend gelten. Die Genehmigung ist in der gesamten Union gültig.“

24.

Artikel 2d Absatz 7 Ziffern i und ii erhalten folgende Fassung:

„i)

der Endnutzer ein militärischer Endnutzer oder eine in Anhang II aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung sein könnte oder dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter und Technologien nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Artikel 2da Absatz 1 Buchstabe a erlaubt, oder

ii)

der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe für die Luftfahrt oder die Raumfahrtindustrie bestimmt ist, es sei denn, der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr oder die Bereitstellung von damit verbundener technischer Hilfe oder Finanzhilfe ist nach Absatz 4 Buchstabe b erlaubt.“

25.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2sa

(1)   Es ist verboten, Güter und Technologien, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind, mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2)   Es ist verboten, für Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Versicherungen und Rückversicherungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Güter und Technologien bereitzustellen.

(3)   Es ist verboten, eine der folgenden Tätigkeiten oder eine Kombination dieser Tätigkeiten durchzuführen: Überholung, Reparatur, Inspektion, Ersatz, Modifizierung oder Behebung von Mängeln an einem Luftfahrzeug oder einer Komponente, mit Ausnahme der Vorflugkontrolle, unmittelbar oder mittelbar für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wenn sich die Tätigkeit auf die in Absatz 1 genannten Güter und Technologien bezieht.

(4)   Es ist verboten,

a)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter und Technologien zu erbringen, oder

b)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfe im Zusammenhang mit Gütern und Technologien nach Absatz 1 für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr dieser Güter und Technologien oder für damit verbundene technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste bereitzustellen.

(5)   Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 4 gelten nicht für die Erfüllung — bis 4. September 2023 — von Verträgen, die vor dem 5. August 2023 geschlossen wurden, oder von für deren Erfüllung erforderlichen akzessorischen Verträgen.

(6)   Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen nationalen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Erfüllung von vor dem 5. August 2023 geschlossenen Finanzierungsleasingverträgen für Luftfahrzeuge genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass

a)

dies für die Zahlung der Leasingraten an eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete oder eingetragene juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die unter keine der restriktiven Maßnahmen nach diesem Beschluss fällt, unbedingt erforderlich ist und

b)

dem belarussischen Vertragspartner keine wirtschaftlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, mit Ausnahme der Übertragung des Eigentums an dem Luftfahrzeug nach vollständiger Begleichung der Leasingverbindlichkeiten.

(7)   Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr der Güter der KN-Codes 8517 71 00, 8517 79 00 und 9026 00 00 oder damit zusammenhängende technische Hilfe, Vermittlungsdienste, Finanzmittel oder Finanzhilfen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass dies für medizinische oder pharmazeutische Zwecke oder für humanitäre Zwecke wie die Durchführung oder die Erleichterung von Hilfsleistungen einschließlich der Versorgung mit medizinischen Hilfsgütern und Nahrungsmitteln oder für den Transport von humanitären Helfern und damit verbundener Hilfe oder für Evakuierungen erforderlich ist.

Bei der Entscheidung über Anträge auf Genehmigungen für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke nach diesem Absatz erteilen die zuständigen nationalen Behörden keine Genehmigung für Ausfuhren an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus, wenn sie hinreichende Gründe zu der Annahme haben, dass die Güter eine militärische Endverwendung haben könnten.

(8)   Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Artikel erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(9)   Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt unbeschadet des Artikels 2c Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 2d Absatz 4 Buchstabe b.

(10)   Das Verbot gemäß Absatz 4 Buchstabe a gilt nicht für den Informationsaustausch, der dazu dient, im Rahmen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation technische Normen für die in Absatz 1 genannten Güter und Technologien festzulegen.

(11)   Die Union trifft die notwendigen Maßnahmen zur Festlegung der relevanten Güter, die von diesem Artikel erfasst werden.“

26.

Der Wortlaut des Anhangs des vorliegenden Beschlusses wird als Anhang VI des Beschlusses 2012/642/GASP angefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 3. August 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NAVARRO RÍOS


(1)  Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L 285 vom 17.10.2012, S. 1).

(2)  Beschluss (GASP) 2022/356 des Rates vom 2. März 2022 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. L 67 vom 2.3.2022, S. 103).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 1).


ANHANG

„ANHANG VI

Liste der Feuerwaffen und anderen Waffen gemäß Artikel 1a

KN-Code

Warenbezeichnung

9303

Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird

ex 9304

Andere Waffen (z. B. Feder-, Luft- und Gasdruckgewehre, -büchsen und -pistolen), ausgenommen Waffen der Position 9307


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