EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32023D1599

Beschluss (GASP) 2023/1599 des Rates vom 3. August 2023 über eine Sicherheits- und Verteidigungsinitiative der Europäischen Union zur Unterstützung der westafrikanischen Staaten im Golf von Guinea

ST/11744/2023/INIT

ABl. L 196 vom 4.8.2023, p. 25–34 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 11/12/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1599/oj

4.8.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 196/25


BESCHLUSS (GASP) 2023/1599 DES RATES

vom 3. August 2023

über eine Sicherheits- und Verteidigungsinitiative der Europäischen Union zur Unterstützung der westafrikanischen Staaten im Golf von Guinea

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 23. Januar 2023 einen Gedankenaustausch über die westafrikanischen Sahel- und Küstenländer geführt und bestätigt, dass diese Region trotz der sich verschlechternden Sicherheitslage und politischen Lage für die Union weiterhin eine Priorität darstellt. Der Rat kam überein, ein Krisenmanagementkonzept zu entwickeln, um den Küstenstaaten des Golfs von Guinea ein konkretes Engagement und gezielte Ausbildungs- und Unterstützungsmaßnahmen anzubieten. Der Rat wies darauf hin, dass die Union auch Militärberater in die Delegationen der Union entsenden wird, die diese Maßnahmen leiten werden.

(2)

Am 29. Juni 2023 hat der Rat ein Krisenmanagementkonzept für eine mögliche Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft mit den westafrikanischen Ländern im Golf von Guinea (im Folgenden „Krisenmanagementkonzept“) genehmigt. Das Krisenmanagementkonzept beruht auf einem integrierten Ansatz für eine Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft mit diesen Ländern, einschließlich der Einrichtung einer Mission im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) (im Folgenden „Mission“), ergänzt durch die Entsendung von Militärberatern in Delegationen der Union in Verbindung mit Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und in Synergie mit sicherheitsbezogenen Projekten. Im Krisenmanagementkonzept wird empfohlen, die Mission „Sicherheits- und Verteidigungsinitiative der Europäischen Union zur Unterstützung der westafrikanischen Staaten im Golf von Guinea“ zu nennen.

(3)

Mit Schreiben vom 6. Juli 2023 ersuchte der Präsident der Republik Benin die Union, die Mission in sein Hoheitsgebiet zu entsenden.

(4)

Mit Schreiben vom 10. Juli 2023 ersuchte der Präsident der Republik Ghana die Union, die Mission in sein Hoheitsgebiet zu entsenden.

(5)

Die Mission sollte daher in Benin und Ghana eingerichtet werden. Es sollte dem Rat möglich sein, zu einem späteren Zeitpunkt zu beschließen, die Mission auf andere westafrikanische Länder im Golf von Guinea, die im Krisenmanagementkonzept vorgesehen sind, auf deren Ersuchen auszuweiten.

(6)

Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee sollte unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik die politische Kontrolle und die strategische Leitung der Mission wahrnehmen und die geeigneten Beschlüsse nach Artikel 38 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) fassen.

(7)

Die Mission sollte über eine zivile Säule verfügen, die der strategischen Führung und Kontrolle des Zivilen Operationskommandeurs untersteht, sowie über eine militärische Säule, die der strategischen Führung und Kontrolle des Militärischen Kommandeurs untersteht. Die gemeinsame Unterstützungskoordinierungszelle unter der gemeinsamen Leitung des Zivilen Operationskommandeurs und des Militärischen Kommandeurs sollte die Kohärenz der Anordnungskette gewährleisten.

(8)

Der Zivile Planungs- und Durchführungsstab sollte dem Zivilen Operationskommandeur für die Planung und Durchführung der zivilen Säule der Mission zur Verfügung gestellt werden. Er sollte für die Zwecke der Mission durch eine zivile Führungs- und Unterstützungszelle verstärkt werden.

(9)

Der militärische Planungs- und Durchführungsstab sollte die statische Befehls- und Führungsstruktur auf militärisch-strategischer Ebene sein und sollte für die operative Planung und Durchführung der militärischen Säule der Mission verantwortlich sein. Er sollte für die Zwecke der Mission durch eine militärische Führungs- und Unterstützungszelle verstärkt werden.

(10)

Der Leiter der zivilen Führungs- und Kontrollzelle sollte in Bezug auf die zivile Säule der Mission dieselben Aufgaben wahrnehmen wie der Missionsleiter einer zivilen GSVP-Mission. Der Leiter der militärischen Führungs- und Kontrollzelle sollte in Bezug auf die militärische Säule der Mission dieselben Aufgaben wahrnehmen wie der Befehlshaber der Missionseinsatzkräfte einer militärischen GSVP-Mission.

(11)

Es ist erforderlich, internationale Übereinkünfte über den Status der unionsgeführten Einheiten und ihres Personals und über die Teilnahme von Drittstaaten an der Mission auszuhandeln und zu schließen.

(12)

Gemäß Artikel 41 Absatz 2 EUV sollten operative Ausgaben, die sich aus der zivilen Säule der Mission ergeben, zulasten des Unionshaushalts gehen, während die Mitgliedstaaten die operativen Ausgaben, die sich aus der militärischen Säule der Mission ergeben, gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) tragen sollten.

(13)

Die Mission wird in einer Situation durchgeführt, die sich verschlechtern kann und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 EUV behindern könnte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Einrichtung

(1)   Die Union führt eine Mission im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) mit dem strategischen Ziel durch, die westafrikanischen Länder im Golf von Guinea, in denen diese Mission eingerichtet wird, bei der Entwicklung angemessener Fähigkeiten innerhalb ihrer Sicherheits- und Verteidigungskräfte zu unterstützen, um den von terroristischen bewaffneten Gruppen ausgeübten Druck einzudämmen und darauf zu reagieren.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Mission wird „Sicherheits- und Verteidigungsinitiative der Europäischen Union zur Unterstützung der westafrikanischen Staaten im Golf von Guinea“ (im Folgenden „Initiative“) genannt.

(3)   Die Initiative wird in Benin und Ghana eingerichtet.

(4)   Der Rat kann beschließen, die Initiative auch in anderen westafrikanischen Ländern im Golf von Guinea, die im durch den Rat am 29. Juni 2023 genehmigten Krisenmanagementkonzept für eine mögliche Sicherheits- und Verteidigungspartnerschaft mit den westafrikanischen Ländern im Golf von Guinea vorgesehen sind, auf Ersuchen dieser Länder einzurichten.

Artikel 2

Mandat

(1)   Zur Verwirklichung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten strategischen Ziels hinsichtlich der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Ländern wird die Initiative

a)

zur Stärkung der Resilienz in gefährdeten Gebieten in deren nördlichen Regionen durch den Aufbau von Kapazitäten der Sicherheits- und Verteidigungskräfte beitragen,

b)

operative einsatzvorbereitende Ausbildungsmaßnahmen für die Sicherheits- und Verteidigungskräfte bereitstellen,

c)

die Stärkung in technischen Bereichen ihrer Sicherheits- und Verteidigungskräfte unterstützen,

d)

die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung in ihren Sicherheitssektoren mit Schwerpunkt auf den Sicherheits- und Verteidigungskräften fördern und den Aufbau von Vertrauen zwischen der Zivilgesellschaft und den Sicherheits- und Verteidigungskräften unterstützen.

(2)   Das humanitäre Völkerrecht, die Menschenrechte und der Grundsatz der Gleichstellung der Geschlechter, der Schutz der Zivilbevölkerung und die Agenden im Rahmen der Resolution 1325 (2000) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Frauen, Frieden und Sicherheit, der Resolution 2250 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Jugend, Frieden und Sicherheit und der Resolution 1612 (2005) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen zu Kindern und bewaffneten Konflikten werden vollständig integriert und proaktiv in die strategische und operative Planung, die Tätigkeiten und die Berichterstattung der Initiative einbezogen.

(3)   Im Rahmen eines flexiblen und modularen Ansatzes und soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, entsendet die Initiative insbesondere mobile Ausbildungsteams, Gastexperten und Krisenreaktionsteams in die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Länder. Zur Verwirklichung ihres strategischen Ziels gemäß Artikel 1 Absatz 1 und der Aufgaben gemäß Artikel 2 Absatz 1 werden mit der Initiative zivile und militärische Projekte in diesen Ländern durchgeführt.

(4)   Zur Unterstützung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Länder erleichtert die Initiative die Durchführung der Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität, die vom Rat beschlossen werden können.

Artikel 3

Politische Kontrolle und strategische Leitung

(1)   Das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) nimmt unter der Verantwortung des Rates und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) die politische Kontrolle und strategische Leitung der Initiative wahr. Der Rat ermächtigt das PSK, geeignete Beschlüsse nach Artikel 38 des Vertrags über die Europäischen Union (EUV) zu fassen. Diese Ermächtigung umfasst die Befugnis zur Änderung der Planungsdokumente, einschließlich des Operationsplans für die zivile Säule der Initiative und des Missionsplans für die militärische Säule der Initiative, sowie der Anordnungskette. Sie umfasst auch die Befugnis, Beschlüsse über die Ernennung der Leiter der zivilen und der militärischen Führungs- und Unterstützungszellen zu fassen. Die Befugnis zur Entscheidung über die Ziele und die Beendigung der Initiative verbleibt beim Rat.

(2)   Das PSK erstattet dem Rat in regelmäßigen Abständen Bericht.

(3)   Das PSK erhält regelmäßig vom Vorsitzenden des Militärausschusses der EU (EUMC) Berichte über die Tätigkeiten im Rahmen der militärischen Säule der Initiative. Das PSK erhält regelmäßig und je nach Bedarf vom Zivilen Operationskommandeur Berichte über die Tätigkeiten im Rahmen der zivilen Säule der Initiative. Das PSK kann den Zivilen Operationskommandeur oder den Militärischen Kommandeur gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

Artikel 4

Anordnungskette und Struktur

(1)   Als Krisenmanagementoperation hat die Initiative eine einheitliche Anordnungskette.

(2)   Die Initiative hat ihr Hauptquartier in Brüssel.

(3)   Die Initiative verfügt über eine zivile Säule, die der strategischen Führung und Kontrolle des Zivilen Operationskommandeurs untersteht (im Folgenden „zivile Säule“), sowie über eine militärische Säule, die der strategischen Führung und Kontrolle des Militärischen Kommandeurs untersteht (im Folgenden „militärische Säule“).

(4)   Die gemeinsame Unterstützungskoordinierungszelle unter der gemeinsamen Leitung des Zivilen Operationskommandeurs und des Militärischen Kommandeurs für die Initiative gewährleistet die Kohärenz der Anordnungskette.

Abschnitt II

Zivile Säule

Artikel 5

Ziviler Operationskommandeur

(1)   Der geschäftsführende Direktor des Zivilen Planungs- und Durchführungsstabs (CPCC) ist der Zivile Operationskommandeur für die zivile Säule.

(2)   Der CPCC wird dem Zivilen Operationskommandeur für die Planung und Durchführung der zivilen Säule zur Verfügung gestellt.

(3)   Der Zivile Operationskommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters die Anordnungs- und Kontrollbefugnis über die zivile Säule auf der strategischen Ebene aus.

(4)   Der Zivile Operationskommandeur stellt die ordnungsgemäße und effiziente Ausführung der Beschlüsse des Rates sowie des PSK zur Durchführung von Einsätzen sicher und erteilt erforderlichenfalls den Angehörigen des Personals der zivilen Säule Weisungen auf strategischer Ebene, berät sie und leistet ihnen technische Unterstützung.

(5)   Der Zivile Operationskommandeur erstattet dem Rat über den Hohen Vertreter Bericht.

(6)   Das zur zivilen Säule abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den nationalen Behörden des abordnenden Staates nach Maßgabe der nationalen Vorschriften oder gegebenenfalls dem betreffenden Organ der Union bzw. dem Europäischen Auswärtigen Dienst (im Folgenden „EAD“). Die nationale Behörde, das Organ der Union oder gegebenenfalls der EAD übertragen dem Zivilen Operationskommandeur die operative Kontrolle über ihr abgeordnetes Personal.

(7)   Der Zivile Operationskommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Sorgfaltspflicht der Union für das Personal der zivilen Säule einwandfrei ausgeübt wird.

(8)   Der Zivile Operationskommandeur und die Leiter der Delegationen der Union in den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Ländern konsultieren einander bei Bedarf.

Artikel 6

Leiter der zivilen Führungs- und Unterstützungszelle

(1)   Der CPCC wird für die Zwecke der Initiative durch eine zivile Führungs- und Unterstützungszelle verstärkt.

(2)   Der Leiter dieser zivilen Führungs- und Unterstützungszelle übernimmt die Verantwortung für die zivile Säule und übt die entsprechende Anordnungs- und Kontrollbefugnis auf operativer Ebene aus. Der Leiter der zivilen Führungs- und Unterstützungszelle untersteht unmittelbar dem Zivilen Operationskommandeur und leistet den Weisungen des Zivilen Operationskommandeurs Folge.

(3)   Der Leiter der zivilen Führungs- und Unterstützungszelle ist der Vertreter der zivilen Säule in ihrem Zuständigkeitsbereich.

(4)   Der Leiter der zivilen Führungs- und Unterstützungszelle trägt die administrative und logistische Verantwortung für die zivile Säule, einschließlich der Verantwortung für die der zivilen Säule zur Verfügung gestellten Einsatzmittel, Ressourcen und Informationen. Der Leiter der zivilen Führungs- und Unterstützungszelle kann Aufgaben der Personal- und Finanzverwaltung an Angehörige des Personals der zivilen Säule delegieren, wobei die Gesamtverantwortung jedoch bei dem Leiter der zivilen Führungs- und Unterstützungszelle verbleibt.

(5)   Der Leiter der zivilen Führungs- und Unterstützungszelle übt die Disziplinargewalt über das Personal der zivilen Säule aus. Für abgeordnetes Personal liegt die Zuständigkeit für Disziplinarmaßnahmen bei den nationalen Behörden des abordnenden Staates gemäß den nationalen Vorschriften, bei dem betreffenden Organ der Union oder gegebenenfalls beim EAD.

(6)   Der Leiter der zivilen Führungs- und Unterstützungszelle sorgt für eine angemessene Außenwirkung der zivilen Säule.

Artikel 7

Personal

(1)   Das Personal der zivilen Säule wird in erster Linie von den Mitgliedstaaten, den Organen der Union und dem EAD abgeordnet. Jeder Mitgliedstaat, jedes Organ der Union und der EAD trägt selbst die Kosten für das jeweils von ihnen abgeordnete Mitglied des Personals, einschließlich der Kosten der Reise zum und vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, der medizinischen Versorgung und anderer Zulagen als Tagegelder.

(2)   Der Mitgliedstaat, das Organ der Union oder gegebenenfalls der EAD ist dafür zuständig, jede Beschwerde von oder gegen von ihnen zur zivilen Säule abgeordnete Mitglieder des Personals im Zusammenhang mit der Abordnung zu behandeln, sowie dafür, jede gegen diese Personen zu richtende Klage zu erheben.

(3)   Im Rahmen der zivilen Säule kann internationales und örtliches Personal auf Vertragsbasis eingestellt werden, wenn der Personalbedarf für die erforderlichen Funktionen nicht durch von den Mitgliedstaaten abgeordnetes Personal gedeckt werden kann. Ausnahmsweise können in gebührend begründeten Fällen Angehörige teilnehmender Drittstaaten auf Vertragsbasis eingestellt werden, wenn es keine qualifizierten Bewerber aus den Mitgliedstaaten gibt.

(4)   Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches Personal der zivilen Säule sowie dessen Rechte und Pflichten werden in den Verträgen zwischen der zivilen Säule und dem betreffenden Personalmitglied geregelt.

Artikel 8

Sicherheit

(1)   Der Zivile Operationskommandeur leitet die Planung der Sicherheitsmaßnahmen für die zivile Säule und stellt sicher, dass die Initiative diese Maßnahmen gemäß Artikel 5 ordnungsgemäß und effektiv durchführt.

(2)   Der Leiter der zivilen Führungs- und Unterstützungszelle trägt die Verantwortung für die Sicherheit im Rahmen der zivilen Säule und die Einhaltung der für die Initiative geltenden Mindestsicherheitsanforderungen im Einklang mit dem Konzept der Union für die Sicherheit von Personal, das im Rahmen von Titel V EUV in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzt ist, und dessen Begleitinstrumenten.

(3)   Gemäß dem Operationsplan absolviert das Personal der zivilen Säule vor Aufnahme seiner Tätigkeit ein obligatorisches Sicherheitstraining. Es absolviert auch regelmäßige Auffrischungsübungen im Einsatzgebiet, die vom Sicherheitsbeauftragten organisiert werden.

(4)   Der Zivile Operationskommandeur stellt den Schutz von EU-Verschlusssachen gemäß dem Beschluss 2013/488/EU des Rates (2) sicher.

Artikel 9

Rechtliche Bestimmungen

Entsprechend den Erfordernissen der Durchführung dieses Beschlusses verfügt die zivile Säule über die Fähigkeit, Dienstleistungs- und Lieferaufträge zu vergeben, Verträge und Verwaltungsvereinbarungen zu schließen, Personal einzustellen, Bankkonten zu führen, Vermögenswerte zu erwerben und zu veräußern, ihre Schulden zu regulieren und Partei in Gerichtsverfahren zu sein.

Artikel 10

Finanzregelung

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der zivilen Säule für die ersten sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Beschlusses beläuft sich auf 1 075 000 EUR. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für jeden darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.

(2)   Alle Ausgaben für die zivile Säule werden gemäß den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet. Natürliche und juristische Personen können ohne Einschränkungen an der Vergabe von Aufträgen durch die zivile Säule teilnehmen. Darüber hinaus gelten für die im Rahmen der zivilen Säule erworbenen Güter keine Ursprungsregeln. Vorbehaltlich der Zustimmung der Kommission können durch die zivile Säule mit den Mitgliedstaaten, den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Ländern, teilnehmenden Drittstaaten und anderen internationalen Akteuren technische Vereinbarungen über die Beschaffung von Ausrüstung, Dienstleistungen und Räumlichkeiten für die zivile Säule geschlossen werden.

(3)   Die zivile Säule trägt die Verantwortung für die Ausführung ihres Haushalts. Zu diesem Zweck unterzeichnet die zivile Säule eine Vereinbarung mit der Kommission. Die Vereinbarung trägt der Anordnungskette gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 sowie den operativen Erfordernissen der Initiative Rechnung.

(4)   Die zivile Säule erstattet der Kommission in vollem Umfang im Hinblick auf die im Rahmen der Vereinbarung gemäß Absatz 3 unternommenen finanziellen Tätigkeiten Bericht und unterliegt in diesem Zusammenhang deren Aufsicht.

(5)   Die Ausgaben im Zusammenhang mit der zivilen Säule können ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses getätigt werden.

Artikel 11

Zivile Projektzelle

(1)   Die zivile Säule verfügt über eine zivile Projektzelle zur Ermittlung und Durchführung ziviler Projekte zur Unterstützung ihrer Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 1.

(2)   Die zivile Projektzelle unterstützt und berät gegebenenfalls bei Projekten, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für die zivile Säule relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen der Initiative förderlich sind.

(3)   Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist die zivile Säule befugt, für die Durchführung ausgewählter Projekte, die ihre sonstigen Maßnahmen in kohärenter Weise ergänzen, Finanzbeiträge der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, wenn das Projekt

a)

im Finanzbogen zu dem vorliegenden Beschluss vorgesehen ist oder

b)

im Verlauf des Mandats der Initiative durch eine vom Zivilen Operationskommandeur beantragte Änderung dieses Finanzbogens aufgenommen wird.

(4)   Mit den einschlägigen Behörden der in Absatz 3 genannten Staaten wird durch die zivile Säule eine Vereinbarung geschlossen, in der insbesondere die spezifischen Modalitäten für das Vorgehen bei Beschwerden Dritter geregelt werden, denen Schäden aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der zivilen Säule bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel entstanden sind.

(5)   Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den in Absatz 3 genannten Staaten für Handlungen oder Unterlassungen der zivilen Säule bei der Verwendung der von diesen Staaten zur Verfügung gestellten Finanzmittel.

(6)   Das PSK beschließt, ob ein Finanzbeitrag eines Drittstaats zur zivilen Projektzelle angenommen wird.

Abschnitt III

Militärische Säule

Artikel 12

Militärischer Kommandeur

(1)   Der Direktor des Militärischen Planungs- und Durchführungsstabs (MPCC) ist der Militärische Kommandeur für die militärische Säule.

(2)   Der MPCC ist die statische Befehls- und Führungsstruktur auf militärisch-strategischer Ebene außerhalb des Einsatzgebiets und ist für die operative Planung und Durchführung der militärischen Säule verantwortlich.

(3)   Der Militärische Kommandeur übt unter der politischen Kontrolle und strategischen Leitung des PSK und unter der Gesamtverantwortung des Hohen Vertreters die Anordnungs- und Kontrollbefugnis über die militärische Säule auf der strategischen Ebene aus.

(4)   Der Militärische Kommandeur gewährleistet die ordnungsgemäße und wirksame Umsetzung der Beschlüsse des Rates und des PSK in Bezug auf die Durchführung von Operationen im Rahmen der militärischen Säule, unter anderem durch Weisungen an dessen Personal.

(5)   Der Militärische Kommandeur erstattet dem Rat über den Hohen Vertreter Bericht.

(6)   Das für die militärische Säule abgeordnete Personal untersteht in jeder Hinsicht weiterhin den nationalen Behörden des abordnenden Staates nach Maßgabe der nationalen Vorschriften oder dem betreffenden Organ der Union bzw. dem EAD. Die nationalen Behörden, Unionsorgane oder gegebenenfalls der EAD übertragen dem Militärischen Kommandeur die operative Kontrolle über ihr abgeordnetes Personal.

(7)   Der Militärische Kommandeur trägt die Gesamtverantwortung dafür, dass die Sorgfaltspflicht der Union für das Personal der militärischen Säule einwandfrei ausgeübt wird.

Artikel 13

Leiter der militärischen Führungs- und Unterstützungszelle

(1)   Der MPCC wird für die Zwecke der Initiative durch eine militärische Führungs- und Unterstützungszelle verstärkt.

(2)   Der Leiter der militärischen Führungs- und Unterstützungszelle übernimmt die Verantwortung für die militärische Säule und übt die entsprechende Anordnungs- und Kontrollbefugnis auf operativer Ebene aus.

(3)   Der Leiter der militärischen Führungs- und Unterstützungszelle untersteht unmittelbar dem Militärischen Kommandeur und leistet den Weisungen des Militärischen Kommandeurs Folge.

Artikel 14

Militärische Leitung

(1)   Der EUMC überwacht die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben im Rahmen der militärischen Säule unter der Verantwortung des Militärischen Kommandeurs.

(2)   Der EUMC erhält regelmäßig vom Militärischen Kommandeur Berichte. Der EUMC kann den Militärischen Kommandeur und den Leiter der militärischen Führungs- und Unterstützungszelle gegebenenfalls zu seinen Sitzungen einladen.

(3)   Der Vorsitzende des EUMC ist erster Ansprechpartner für den Militärischen Kommandeur.

Artikel 15

Finanzregelung

(1)   Die gemeinsamen Kosten der militärischen Säule werden gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 verwaltet.

(2)   Der als finanzieller Bezugsrahmen für die gemeinsamen Kosten der militärischen Säule dienende Betrag für den Zeitraum von sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses beläuft sich auf 179 000 EUR. Der in Artikel 51 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 genannte Prozentsatz des Referenzbetrags beträgt 30 % für Mittelbindungen und 15 % für Zahlungen. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für jeden darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.

Artikel 16

Militärische Projektzelle

(1)   Die militärische Säule verfügt über eine militärische Projektzelle zur Ermittlung und Durchführung von Projekten mit militärischen Bezügen zur Unterstützung ihrer Aufgaben nach Artikel 2 Absatz 1.

(2)   Die militärische Projektzelle unterstützt und berät gegebenenfalls bei Projekten, die von Mitgliedstaaten und Drittstaaten unter deren Verantwortung in für die militärische Säule der Initiative relevanten Bereichen durchgeführt werden und den Zielen förderlich sind.

(3)   Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist der Militärische Kommandeur befugt, Finanzbeiträge von Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten in Anspruch zu nehmen, um Projekte durchzuführen, die die sonstigen Maßnahmen der militärischen Säule in kohärenter Weise ergänzen.

(4)   Die Europäische Friedensfazilität kann die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Finanzbeiträge im Einklang mit Artikel 30 des Beschlusses (GASP) 2021/509 verwalten.

(5)   Auf keinen Fall haftet die Union oder der Hohe Vertreter gegenüber den in Absatz 3 genannten Staaten für Handlungen oder Unterlassungen der militärischen Säule bei der Verwendung der Finanzmittel dieser Staaten.

(6)   Das PSK beschließt, ob ein Finanzbeitrag eines Drittstaats zur militärischen Projektzelle angenommen wird.

Abschnitt IV

Schlussbestimmungen

Artikel 17

Kohärenz der Reaktion der Union und Koordinierung

(1)   Der Hohe Vertreter sorgt für die Durchführung dieses Beschlusses sowie für seine Kohärenz mit dem außenpolitischen Handeln der Union insgesamt, einschließlich des Entwicklungsprogramms der Union und ihrer Programme für humanitären Hilfe.

(2)   Der Zivile Operationskommandeur, der Militärische Kommandeur und die Leiter der Delegationen der Union in den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Ländern konsultieren einander bei Bedarf.

(3)   Die Leiter der zivilen und der militärischen Führungs- und Unterstützungszelle erhalten unbeschadet der Anordnungskette von den Leitern der Delegationen der Union in den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Ländern vor Ort politische Handlungsempfehlungen.

(4)   Das in eine Delegation der Union in einem der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Länder entsandte Personal erhält unbeschadet der Anordnungskette vom Leiter dieser Delegation der Union auf lokaler Ebene politische Handlungsempfehlungen.

(5)   Die Initiative stimmt ihre Tätigkeiten mit den bilateralen Aktivitäten der Mitgliedstaaten im Bereich Sicherheit und Verteidigung in den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Ländern und gegebenenfalls mit gleichgesinnten Partnern und regionalen Organisationen, insbesondere der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten und der Accra-Initiative, ab.

Artikel 18

Beteiligung von Drittstaaten

(1)   Unbeschadet der Beschlussfassungsautonomie der Union und des einheitlichen institutionellen Rahmens und im Einklang mit den einschlägigen Leitlinien des Europäischen Rates können Drittstaaten eingeladen werden, sich an der Initiative zu beteiligen.

(2)   Der Rat ermächtigt das PSK, Drittstaaten um Beiträge zu ersuchen und auf Empfehlung des Militärischen Kommandeurs und des EUMC bzw. des Zivilen Operationskommandeurs die entsprechenden Beschlüsse über die Annahme der angebotenen Beiträge zu fassen.

(3)   Die Einzelheiten der Beteiligung von Drittstaaten werden in Übereinkünften geregelt, die gemäß Artikel 37 EUV und nach dem in Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) geregelten Verfahren zu schließen sind. Haben die Union und ein Drittstaat ein Abkommen zur Errichtung eines Rahmens über die Beteiligung dieses Drittstaats an Krisenbewältigungsoperationen der Union geschlossen, so gelten dessen Bestimmungen für die Initiative.

(4)   Drittstaaten, die Beiträge zur zivilen Säule oder wesentliche militärische Beiträge zur militärischen Säule leisten, haben bei der laufenden Verwaltung der Initiative dieselben Rechte und Pflichten wie die an der Initiative teilnehmenden Mitgliedstaaten.

(5)   Der Rat ermächtigt das PSK, geeignete Beschlüsse über die Einsetzung eines zivilen Ausschusses oder eines Militärausschusses der beitragenden Länder zu fassen, falls Drittstaaten Beiträge zur zivilen Säule oder wesentliche militärische Beiträge zur militärischen Säule leisten.

Artikel 19

Status der Initiative und ihres Personals

Die Rechtsstellung der Initiative und ihres Personals, einschließlich der Vorrechte, Immunitäten und weiterer für die Durchführung und das reibungslose Funktionieren ihrer Mission erforderlichen Garantien, ist Gegenstand einer Übereinkunft, die von der Union mit jedem der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Länder gemäß Artikel 37 EUV und nach dem Verfahren des Artikels 218 AEUV geschlossen wird.

Artikel 20

Weitergabe von Informationen

(1)   Der Hohe Vertreter ist befugt, als EU-Verschlusssachen eingestufte Informationen, die für die Zwecke der Initiative generiert werden, unter Einhaltung des Beschlusses 2013/488/EU soweit angezeigt und entsprechend den Erfordernissen der Initiative an die Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, weiterzugeben, und zwar

a)

bis zu der Stufe, die in dem jeweils geltenden Geheimschutzabkommen zwischen der Union und dem betreffenden Drittstaat vorgesehen ist, oder

b)

bis zur Stufe „CONFIDENTIEL UE/EU CONFIDENTIAL“ in den sonstigen Fällen.

(2)   Im Falle eines speziellen und unmittelbaren operativen Erfordernisses ist der Hohe Vertreter ferner befugt, als EU-Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad „RESTREINT UE/EU RESTRICTED“ eingestufte Informationen, die für die Zwecke der Initiative generiert wurden, gemäß dem Beschluss 2013/488/EU an das betreffende in Artikel 1 Absatz 3 genannte Land weiterzugeben. Zu diesem Zweck werden Vereinbarungen zwischen dem Hohen Vertreter und den zuständigen Behörden dieses Landes getroffen.

(3)   Der Hohe Vertreter ist befugt, an Drittstaaten, die sich an dem vorliegenden Beschluss beteiligen, alle für die Initiative relevanten Beratungsdokumente des Rates weiterzugeben, die nicht als EU-Verschlusssachen eingestuft sind und die der Geheimhaltungspflicht nach Artikel 6 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Rates (3) unterliegen.

(4)   Der Hohe Vertreter kann die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Befugnisse wie auch die Befugnis, die in Absatz 2 genannten Vereinbarungen zu schließen, an Personal des EAD, den Zivilen Operationskommandeur oder den Militärischen Kommandeur delegieren.

Artikel 21

Planung und Einleitung der Initiative

Der Beschluss über die Einleitung der Initiative wird vom Rat nach Billigung des Operationsplans für die zivile Säule und des Missionsplans, einschließlich der Einsatzregeln, für die militärische Säule angenommen.

Artikel 22

Inkrafttreten und Beendigung

(1)   Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2)   Dieser Beschluss gilt für einen Zeitraum von zwei Jahren ab der Einleitung der Initiative gemäß Artikel 21.

(3)   Der vorliegende Beschluss wird gemäß den genehmigten Plänen für die Beendigung der Initiative und unbeschadet der im Beschluss (GASP) 2021/509 festgelegten Verfahren für die Rechnungsprüfung und Rechnungslegung der militärischen Säule aufgehoben.

Geschehen zu Brüssel am 3. August 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. NAVARRO RÍOS


(1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).

(2)  Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

(3)  Beschluss 2009/937/EU des Rates vom 1. Dezember 2009 zur Annahme seiner Geschäftsordnung (ABl. L 325 vom 11.12.2009, S. 35).


Top