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Document 32023D1573

Beschluss (EU) 2023/1573 des Rates vom 14. Juli 2023 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union hinsichtlich des Beschlusses der Teilnehmer an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite betreffend Änderungen der in Anhang IV des genannten Übereinkommens enthaltenen Sektorvereinbarung über Exportkredite für Projekte in den Bereichen erneuerbare Energie, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel sowie Wasser zu vertretenden Standpunkts

ST/10121/2023/INIT

ABl. L 192 vom 31.7.2023, p. 19–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1573/oj

31.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 192/19


BESCHLUSS (EU) 2023/1573 DES RATES

vom 14. Juli 2023

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union hinsichtlich des Beschlusses der Teilnehmer an dem Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite betreffend Änderungen der in Anhang IV des genannten Übereinkommens enthaltenen Sektorvereinbarung über Exportkredite für Projekte in den Bereichen erneuerbare Energie, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel sowie Wasser zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die im Übereinkommen über öffentlich unterstützte Exportkredite (im Folgenden „Übereinkommen“) enthaltenen und innerhalb der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) entwickelten Leitlinien, einschließlich der in Anhang IV des Übereinkommens enthaltenen Sektorvereinbarung über Exportkredite für Projekte in den Bereichen erneuerbare Energie, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel sowie Wasser (im Folgenden „Klimawandel-Sektorvereinbarung“), wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) umgesetzt und damit in der Union rechtsverbindlich.

(2)

Die Teilnehmer an dem Übereinkommen (im Folgenden „Teilnehmer“) haben sich über Änderungen der Klimawandel-Sektorvereinbarung mit dem Ziel zu einigen, ihren Anwendungsbereich zu erweitern und die Anlage III zu überarbeiten. Alle Änderungen sollten im Einklang stehen mit den internationalen Verpflichtungen der Union nach dem Übereinkommen von Paris und der Klimapolitik der Union.

(3)

Derzeit liegt der Schwerpunkt der Klimawandel-Sektorvereinbarung, die zuletzt 2014 aktualisiert wurde, nur auf einigen Sektoren der Energieerzeugung und -übertragung. Durch den Anwendungsbereich der Klimawandel-Sektorvereinbarung werden die Auswirkungen der Klimawandel-Sektorvereinbarung beschränkt und weder die Verpflichtungen der Teilnehmer im Rahmen des Übereinkommens von Paris noch die Ziele der EU, die in ihrer Agenda für den Grünen Deal zum Ausdruck kommen, wirkungsvoll unterstützt.

(4)

Die vorgeschlagenen Änderungen der Klimawandel-Sektorvereinbarung würden ihren Anwendungsbereich auf Ausfuhren aus Wirtschaftszweigen ausweiten, die derzeit nicht erfasst sind. Die Änderungen würden es Ausfuhren aus einem umfassenderen Spektrum von Wirtschaftszweigen, die den geltenden Kriterien entsprechen, ermöglichen, in den Genuss der im Rahmen der Klimawandel-Sektorvereinbarung festgelegten Bedingungen zu kommen. Dadurch könnten wiederum Exportkreditagenturen der Union und andere Teilnehmer eine größere Rolle bei der Unterstützung des grünen Wandels spielen und zur Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris beitragen.

(5)

Gemäß Artikel 9 der Klimawandel-Sektorvereinbarung haben die Teilnehmer bis Ende 2020 eine Überprüfung der Anlage III vorzunehmen, um die anpassungsbezogenen internationalen Initiativen, die Marktbedingungen und die aus dem Mitteilungsprozess gewonnenen Erfahrungen daraufhin zu beurteilen, ob die Begriffsbestimmungen, Projektkriterien und Bedingungen weiterhin gelten und/oder geändert werden sollten. Im Rahmen der Überprüfung wurde deutlich, dass die Kriterien für die Ermittlung von Projekten im Bereich Anpassung, deren Hauptziel derzeit in einer Anpassung bestehen muss, nicht für Exportkreditgeschäfte geeignet sind, die in der Regel auch kommerzielle Tätigkeiten zur Generierung eines Cashflows umfassen. Es ist daher angezeigt, die in Anlage III der Klimawandel-Sektorvereinbarung festgelegten Kriterien für Anpassungsprojekte zu ändern, indem sie enger an die von Entwicklungsbanken verwendeten Standards angeglichen werden.

(6)

Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union hinsichtlich des Beschlusses der Teilnehmer betreffend Änderungen der Klimawandel-Sektorvereinbarung zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss für die Union verbindlich und geeignet sein wird, den Inhalt des Unionsrechts gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 maßgeblich zu beeinflussen.

(7)

Daher sollte der von der Union zu vertretende Standpunkt darin bestehen, die Änderungen auf der Grundlage des beigefügten Entwurfs der konsolidierten Fassung des Übereinkommens zu unterstützen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union hinsichtlich des Beschlusses der Teilnehmer des Übereinkommens über öffentlich unterstützte Exportkredite betreffend Änderungen der in Anhang IV des Übereinkommens enthaltenen Sektorvereinbarung über Exportkredite für Projekte in den Bereichen erneuerbare Energie, Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel sowie Wasser zu fassenden Beschlusses zu vertreten ist, besteht darin, die Änderungen auf der Grundlage des dem vorliegenden Beschluss beigefügten Entwurfs der konsolidierten Fassung der Klimawandel-Sektorvereinbarung (2) zu unterstützen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 14. Juli 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

N. CALVIÑO SANTAMARÍA


(1)  Verordnung (EU) Nr. 1233/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Anwendung bestimmter Leitlinien auf dem Gebiet der öffentlich unterstützten Exportkredite sowie zur Aufhebung der Beschlüsse 2001/76/EG und 2001/77/EG des Rates (ABl. L 326 vom 8.12.2011, S. 45).

(2)  Siehe Dokument ST 10121/23 ADD1 unter http://register.consilium.europa.eu.


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