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Document 32023D1518

Beschluss (GASP) 2023/1518 des Rates vom 20. Juli 2023 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo

ST/8583/2023/REV/2

ABl. L 184 vom 21.7.2023, p. 41–44 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1518/oj

21.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 184/41


BESCHLUSS (GASP) 2023/1518 DES RATES

vom 20. Juli 2023

über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) wurde die Europäische Friedensfazilität (EFF) eingerichtet, mit der die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zur Friedenserhaltung, zur Konfliktverhütung und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere werden mit der EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich finanziert.

(2)

Die derzeitige Krise in den östlichen Provinzen der Demokratischen Republik Kongo zeigt, welch tragischen Tribut an Menschenleben es fordern wird, wenn ein dauerhafter und umfassender Frieden ausbleibt. Die andauernde Instabilität hat zu einer der weltweit schlimmsten und längsten humanitären Krisen geführt und die Region der Gefahr ausgesetzt, zu einer Hochburg des Terrorismus und transnationaler krimineller Netze zu werden.

(3)

Die Gewährleistung von langfristigem Frieden, Sicherheit und Stabilität sowie Achtung der Menschenrechte in den östlichen Provinzen der Demokratischen Republik Kongo und in der Region im Allgemeinen im Einklang mit einem integrierten Ansatz ist eine Schlüsselpriorität der Union. Die Union ist sich der Bedeutung der für Dezember 2023 angesetzten allgemeinen Wahlen bewusst.

(4)

Am 13. Februar 2023 erhielt der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) ein Ersuchen der Demokratischen Republik Kongo, in dem die Union ersucht wird, die Streitkräfte des Landes durch die Beschaffung wichtiger Ausrüstung und den Bau grundlegender Infrastruktur im Rahmen der EFF zu unterstützen.

(5)

Unterstützungsmaßnahmen werden unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere unter Einhaltung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (2), und gemäß den Vorschriften zur Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchgeführt.

(6)

Die Durchführung wird im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Abhilfemaßnahmen und Kontrollen für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF ferner einer regelmäßigen Bewertung der politischen Entwicklungen in der Demokratischen Republik Kongo unterzogen.

(7)

Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtsstaatlichkeit und gute Staatsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer

(1)   Eine Unterstützungsmaßnahme, die im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität (EFF) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“), wird zugunsten der Demokratischen Republik Kongo (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.

(2)   Das Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, die Fähigkeiten und die Resilienz der Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo zu stärken, um sie in die Lage zu versetzen, die territoriale Unversehrtheit und Souveränität des Landes besser zu verteidigen und die Zivilbevölkerung, insbesondere vor bewaffneten Gruppen in den östlichen Provinzen des Landes, besser zu schützen.

(3)   Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, werden im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Komponenten finanziert:

a)

individuelle Ausrüstung für Soldaten, die nicht für die Anwendung tödlicher Gewalt konzipiert ist;

b)

kollektive Ausrüstung für Brigaden, Bataillone und Kompanien, die nicht für die Anwendung tödlicher Gewalt konzipiert ist;

c)

Infrastruktur für Brigadehauptquartiere.

(4)   Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 48 Monate ab dem Zeitpunkt des Abschlusses des durch den Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen, der als Anweisungsbefugter handelt, unterzeichneten Vertrags im Einklang mit Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a des Beschlusses (GASP) 2021/509. Die Durchführung des Vertrags beginnt nicht vor dem 1. März 2024.

Artikel 2

Finanzielle Vereinbarungen

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 20 000 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.

Artikel 3

Vereinbarungen mit dem Begünstigten

(1)   Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um die Einhaltung der durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.

(2)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes sicherzustellen:

a)

die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo;

b)

die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden;

c)

die hinreichende Instandhaltung der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten;

d)

dass die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte am Ende ihres Lebenszyklus nicht verloren gehen oder ohne Zustimmung des durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingerichteten Fazilitätsausschusses an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden.

(3)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.

Artikel 4

Durchführung

(1)   Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF erfolgt.

(2)   Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeiten erfolgt durch das Verteidigungsministerium des Königreichs Belgien.

Artikel 5

Überwachung, Kontrolle und Evaluierung

(1)   Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 durch den Begünstigten. Diese Überwachung dient der Sensibilisierung für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3 und trägt zur Prävention solcher Verstöße bei, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Streitkräfte der Demokratischen Republik Kongo.

(2)   Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt:

a)

Überprüfung der Auslieferung, wobei die EFF-Lieferbescheinigungen durch die Streitkräfte, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung unterzeichnet werden;

b)

Berichterstattung, in deren Rahmen der Begünstigte so lange jährlich über die Maßnahmen, die mit der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Ausrüstung erfolgt sind, und über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht zu erstatten hat, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) dies nicht mehr für notwendig erachtet;

c)

Kontrollen vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort zu gewähren hat.

(3)   Nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme nimmt der Hohe Vertreter eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Verwirklichung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Ziele beigetragen hat.

Artikel 6

Berichterstattung

Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.

Artikel 7

Aussetzung und Beendigung

(1)   Nach Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann das PSK beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vollständig oder teilweise auszusetzen.

(2)   Zudem kann das PSK dem Rat die Beendigung der Unterstützungsmaßnahme empfehlen.

Artikel 8

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2023.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).

(2)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).


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