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Document 32023D1095

    Beschluss (GASP) 2023/1095 des Rates vom 5. Juni 2023 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.), EULEX KOSOVO

    ST/8603/2023/INIT

    ABl. L 146 vom 6.6.2023, p. 22–23 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1095/oj

    6.6.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 146/22


    BESCHLUSS (GASP) 2023/1095 DES RATES

    vom 5. Juni 2023

    zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (*1), EULEX KOSOVO

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 4. Februar 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP (1) angenommen.

    (2)

    Am 3. Juni 2021 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2021/904 (2) angenommen, mit dem die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP geändert und die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) bis zum 14. Juni 2023 verlängert wurde.

    (3)

    Im Rahmen der strategischen Überprüfung der EULEX KOSOVO ist das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) übereingekommen, dass EULEX KOSOVO bis zum 14. Juni 2025 verlängert werden sollte. Das PSK ist auch übereingekommen, dass EULEX KOSOVO, neben der weiteren Wahrnehmung ihrer Aufgaben, die Strafverfolgungsbehörden des Kosovos beim Aufbau ihrer Kapazitäten für den Informationsaustausch mit regionalen und internationalen Partnern in den Bereichen Rechtshilfe und Zusammenarbeit in Strafsachen unterstützen sollte.

    (4)

    Dieser Beschluss sollte nicht so verstanden werden, dass er die Unabhängigkeit und die Autonomie der Richter und Staatsanwälte berührt, die an Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit der EULEX KOSOVO beteiligt sind.

    (5)

    Aufgrund der Besonderheit der Tätigkeiten der EULEX KOSOVO zur Unterstützung von in einen Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren ist es angebracht, den Betrag festzulegen, der zur Bestreitung der Ausgaben für die Unterstützung solcher verlagerten Gerichtsverfahren vorgesehen ist, und die Ausführung des betreffenden Teils des Haushaltsplans in Form eines Zuschusses vorzusehen.

    (6)

    Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP sollte entsprechend geändert werden.

    (7)

    Die EULEX KOSOVO wird in einer Lage durchgeführt, die sich möglicherweise verschlechtern und die Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

    „f)

    mit den einschlägigen EU-Agenturen, den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden von Mitgliedstaaten und Drittstaaten bei der Ausübung ihres Mandats zusammenzuarbeiten und die Strafverfolgungsbehörden des Kosovos beim Aufbau ihrer Kapazitäten für den Informationsaustausch mit regionalen und internationalen Partnern in den Bereichen Rechtshilfe und Zusammenarbeit in Strafsachen zu unterstützen.“

    2.

    Artikel 16 Absatz 1 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung:

    „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2023 bis zum 14. Juni 2025 beläuft sich auf 165 310 000 EUR. Von dem genannten Betrag beläuft sich der Betrag, der zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO für die Ausführung ihres Mandats im Kosovo dient, auf 58 500 000 EUR und der Betrag, der zur Bestreitung der Ausgaben für die Unterstützung der in einen Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren dient, auf 106 810 000 EUR.

    Die Kommission unterzeichnet mit einem Registerführer, der im Auftrag eines Registers handelt, das für die Verwaltung der verlagerten Gerichtsverfahren zuständig ist, eine Finanzhilfevereinbarung für einen Betrag in Höhe von 106 810 000 EUR. Für die Finanzhilfevereinbarung gelten die Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 über Finanzhilfen.

    Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die EULEX KOSOVO für den darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.“

    3.

    Artikel 20 Unterabsatz 2 Satz 1erhält folgende Fassung:

    „Sie endet am 14. Juni 2025.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 5. Juni 2023.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    J. ROSWALL


    (*1)  Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

    (1)  Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP des Rates vom 4. Februar 2008 über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo, EULEX KOSOVO (ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 92).

    (2)  Beschluss (GASP) 2021/904 des Rates vom 3. Juni 2021 zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2008/124/GASP über die Rechtsstaatlichkeitsmission der Europäischen Union im Kosovo (EULEX KOSOVO) (ABl. L 197 vom 4.6.2021, S. 114).


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