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Document 32023D1094

Beschluss (GASP) 2023/1094 des Rates vom 5. Juni 2023 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

ST/7485/2023/INIT

ABl. L 146 vom 6.6.2023, p. 20–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1094/oj

6.6.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 146/20


BESCHLUSS (GASP) 2023/1094 DES RATES

vom 5. Juni 2023

zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP (1) angenommen.

(2)

Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3)

In seinen Schlussfolgerungen vom 9. Februar 2023 hat der Europäische Rat die entschiedene Verurteilung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine, der eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt, erneut ausgesprochen. Der Europäische Rat hat ferner bekräftigt, dass die Union bereit ist, ihre restriktiven Maßnahmen noch weiter zu verstärken.

(4)

Der Rat ist zu der Einschätzung gelangt, dass zwischen der Regierung der Russischen Föderation und führenden, in Russland tätigen Geschäftsleuten eine Beziehung zum beiderseitigen Nutzen und zur gegenseitigen Unterstützung besteht. So gestattete die Regierung der Russischen Föderation insbesondere prominenten russischen Geschäftsleuten systematisch, durch die Ausbeutung natürlicher und anderer öffentlicher Ressourcen Reichtum anzuhäufen. Angesichts dieser wechselseitigen Abhängigkeit zwischen führenden Geschäftsleuten und der Regierung der Russischen Föderation gelangt der Rat zu der Auffassung, dass die Benennungskriterien auch für führende Geschäftsleute gelten sollten, die in einem beliebigen russischen Wirtschaftszweig tätig sind. Darüber hinaus ist der Rat der Auffassung, dass die Benennungskriterien dahin gehend erweitert werden sollten, dass gegebenenfalls Geschäftsleute in die Liste aufgenommen werden können, die in Wirtschaftssektoren tätig sind, die der Regierung der Russischen Föderation als wesentliche Einnahmequelle dienen, um so den Druck auf die Regierung der Russischen Föderation, ihren Angriffskrieg gegen die Ukraine zu beenden, zu erhöhen.

(5)

Der Rat ist ferner zu der Einschätzung gelangt, dass führende russische Geschäftsleute systematisch ihre Gelder und Vermögenswerte unter ihren unmittelbaren Familienangehörigen und anderen Personen aufgeteilt haben, oft um ihre Vermögenswerte zu verbergen, die restriktiven Maßnahmen zu umgehen und die Kontrolle über die ihnen zur Verfügung stehenden Ressourcen zu behalten. Daher ist der Rat der Auffassung, dass gegebenenfalls auch unmittelbare Familienangehörige oder andere natürliche Personen, die in dieser Weise von führenden, in Russland tätigen Geschäftsleuten profitieren, benannt werden sollten, sowohl um den Druck auf die Regierung der Russischen Föderation, ihren Angriffskrieg gegen die Ukraine zu beenden, zu erhöhen, als auch um die Gefahr einer Umgehung der restriktiven Maßnahmen zu vermeiden.

(6)

Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(7)

Der Beschluss 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2014/145/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

in Russland tätigen führenden Geschäftsleuten und ihren unmittelbaren Familienangehörigen oder anderen natürlichen Personen, die von ihnen profitieren, oder Geschäftsleuten, die in Bereichen der Wirtschaft tätig sind, die der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, als wesentliche Einnahmequelle dienen; oder“

2.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

in Russland tätigen führenden Geschäftsleuten und ihren unmittelbaren Familienangehörigen oder anderen natürlichen Personen, die von ihnen profitieren, oder Geschäftsleuten, juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die in Bereichen der Wirtschaft tätig sind, die der Regierung der Russischen Föderation, die für die Annexion der Krim und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, als wichtige Einnahmequelle dienen; oder“

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 5. Juni 2023.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J. ROSWALL


(1)  Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 16).


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