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Document 32023D1022

    Beschluss (EU) 2023/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Antrag Spaniens (EGF/2022/003 ES/Alu Ibérica)

    ABl. L 137 vom 25.5.2023, p. 21–22 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1022/oj

    25.5.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 137/21


    BESCHLUSS (EU) 2023/1022 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

    vom 10. Mai 2023

    über die Inanspruchnahme des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer — Antrag Spaniens (EGF/2022/003 ES/Alu Ibérica)

    DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1,

    gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans im Hinblick auf die Einführung neuer Eigenmittel (2), insbesondere auf Nummer 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Ziele des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) bestehen darin, Solidarität zu bekunden und menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung in der Union zu fördern, indem entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, im Falle größerer Umstrukturierungsmaßnahmen unterstützt werden und ihnen dabei geholfen wird, so bald wie möglich wieder zu einer menschenwürdigen und nachhaltigen Beschäftigung zurückzukehren.

    (2)

    Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 (3) des Rates darf die Mittelausstattung des EGF einen jährlichen Höchstbetrag von 186 Mio. EUR (zu Preisen von 2018) nicht überschreiten.

    (3)

    Spanien hat am 30. November 2022 einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF infolge von Entlassungen bei Alu Ibérica LC S.L. in Spanien gestellt. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/691 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/691 für die Festsetzung eines Finanzbeitrags aus dem EGF.

    (4)

    Der EGF sollte folglich in Anspruch genommen werden, damit ein Finanzbeitrag in Höhe von 1 275 000 EUR für den Antrag Spaniens bereitgestellt werden kann.

    (5)

    Damit der EGF möglichst schnell in Anspruch genommen werden kann, sollte dieser Beschluss ab dem Datum seines Erlasses gelten. —

    HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Im Rahmen des Gesamthaushaltsplans der Union für das Haushaltsjahr 2023 wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer in Anspruch genommen, damit der Betrag von 1 275 000 EUR an Mitteln für Verpflichtungen und Zahlungen bereitgestellt werden kann.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem 10. Mai 2023.

    Geschehen zu Straßburg am 10. Mai 2023.

    Im Namen des Europäischen Parlaments

    Die Präsidentin

    R. METSOLA

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    J. ROSWALL


    (1)   ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 48.

    (2)   ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 28.

    (3)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).


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