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Document 32023D0909

    Beschluss (EU) 2023/909 des Rates vom 25. April 2023 über den im Namen der Europäischen Union im mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam eingesetzten Handelsausschuss in Bezug auf die Änderung des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertretenden Standpunkt

    ST/6075/2023/INIT

    ABl. L 116 vom 4.5.2023, p. 13–21 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/909/oj

    4.5.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 116/13


    BESCHLUSS (EU) 2023/909 DES RATES

    vom 25. April 2023

    über den im Namen der Europäischen Union im mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam eingesetzten Handelsausschuss in Bezug auf die Änderung des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertretenden Standpunkt

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/753 des Rates (2) geschlossen und ist am 1. August 2020 in Kraft getreten.

    (2)

    Gemäß Artikel 36 des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen darf der Zollausschuss die Bestimmungen des Protokolls überprüfen und dem Handelsausschuss Beschlussentwürfe zur Annahme vorlegen, um es zu ändern.

    (3)

    Gemäß Artikel 17.1 des Abkommens prüft der Handelsausschuss alle Angelegenheiten, mit denen er vom Zollausschuss befasst wird, und erlässt diesbezügliche Beschlüsse, soweit im Abkommen vorgesehen.

    (4)

    Der Handelsausschuss soll einen Beschluss zur Änderung von Anhang II des Protokolls Nr. 1 erlassen.

    (5)

    Am 1. Januar 2017 und am 1. Januar 2022 wurden Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) vorgenommen. Dieser Beschluss ist erforderlich, um das Protokoll Nr. 1 und seine Anhänge zu aktualisieren, damit sie der jüngsten Fassung des HS entsprechen.

    (6)

    Anhang II des Protokolls Nr. 1 enthält keine Bedingung für die ausreichende Be- oder Verarbeitung von Gewirken oder Gestricken der Position 6212. Die Regel nach Kapitel 62 in Anhang II des Protokolls Nr. 1 kann nicht auf diese Erzeugnisse angewendet werden, da sie für Erzeugnisse nicht aus Gewirken oder Gestricken gilt. Daher sollte eine besondere Regel für die Gewirke und Gestricke der Position 6212 hinzugefügt werden.

    (7)

    Die erforderliche Be- und Verarbeitung von Erzeugnissen nach Kapitel 41 in Anhang II des Protokolls 1 wird in der entsprechenden Spalte in Anhang II des Protokolls Nr. 1 hinzugefügt.

    (8)

    Der Begriff „Einzelgewicht“ in der dritten und der vierten Bedingung für die erforderliche Be- oder Verarbeitung von Erzeugnissen nach Kapitel 19 in Anhang II des Protokolls Nr. 1 könnte hinsichtlich des Gehalts an Vormaterialien des Kapitels 4 und des Gehalts an Zucker unterschiedlich ausgelegt werden. Zur Klarstellung der Regel ist daher in beiden Fällen der Wortbestandteil „Einzel-“ zu streichen.

    (9)

    Für Spinnstofferzeugnisse nach Kapitel 62 in Anhang II des Protokolls Nr. 1 sollten Verweise auf die Toleranzen in die verschiedenen alternativen Regeln der erforderlichen Be- oder Verarbeitungsspalte eingefügt werden.

    (10)

    Da der vom Handelsausschuss anzunehmende Beschluss für die Union verbindlich sein wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

    (11)

    Daher sollte der von der Union im Zollausschuss und im Handelsausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Standpunkt, der im Namen der Union im Zollausschuss und im Handelsausschuss zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Handelsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.

    Geringfügige technische Berichtigungen des Entwurfs des Beschlusses können die Vertreter der Union im Zollausschuss und im Handelsausschuss ohne einen weiteren Beschluss des Rates vereinbaren.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 25. April 2023.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    P. KULLGREN


    (1)  ABl. L 186 vom 12.6.2020, S. 3.

    (2)  Beschluss (EU) 2020/753 des Rates vom 30. März 2020 über den Abschluss eines Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam (ABl. L 186 vom 12.6.2020, S. 1).


    ENTWURF

    BESCHLUSS Nr. …/… DES HANDELSAUSSCHUSSES

    vom ...

    zur Änderung von Anhang II des Protokolls Nr. 1 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen

    DER HANDELSAUSSCHUSS —

    gestützt auf das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 und Artikel 17.1 Absatz 3 Buchstabe c,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 36 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Sozialistischen Republik Vietnam darf der Zollausschuss die Bestimmungen des Protokolls Nr. 1 überprüfen und dem Handelsausschuss Beschlussentwürfe zur Änderung des Protokolls 1 zur Annahme vorlegen.

    (2)

    Gemäß Artikel 17.4 Absatz 1 des Abkommens darf der Handelsausschuss Beschlüsse fassen, soweit das im Abkommen vorgesehen ist.

    (3)

    Am 1. Januar 2017 und am 1. Januar 2022 wurden Änderungen der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) vorgenommen. Die Parteien des Abkommens haben vereinbart, Anhang II des Protokolls Nr. 1 zu ändern, der eine Liste der erforderlichen Be- und Verarbeitungen enthält, um den Änderungen des HS Rechnung zu tragen.

    (4)

    Anhang II des Protokolls Nr. 1 enthält keine Bedingung für die ausreichende Be- oder Verarbeitung von Gewirken oder Gestricken der Position 6212. Die Regel nach Kapitel 62 in Anhang II des Protokolls Nr. 1 kann nicht auf diese Erzeugnisse angewendet werden, da sie für Erzeugnisse nicht aus Gewirken oder Gestricken gilt. Daher sollte eine besondere Regel für die Gewirke und Gestricke der Position 6212 hinzugefügt werden.

    (5)

    Die erforderliche Be- und Verarbeitung von Erzeugnissen nach Kapitel 41 des Anhangs II des Protokolls 1 wird in der entsprechenden Spalte in Anhang II des Protokolls Nr. 1 hinzugefügt.

    (6)

    Der Begriff „Einzelgewicht“ in der dritten und der vierten Bedingung für die erforderliche Be- oder Verarbeitung von Erzeugnissen nach Kapitel 19 in Anhang II des Protokolls Nr. 1 könnte hinsichtlich des Gehalts an Vormaterialien des Kapitels 4 und des Gehalts an Zucker unterschiedlich ausgelegt werden. Zur Klarstellung der Regel ist daher in beiden Fällen der Wortbestandteil „Einzel-“ zu streichen.

    (7)

    Für Spinnstofferzeugnisse nach Kapitel 62 in Anhang II des Protokolls Nr. 1 sollten Verweise auf die Toleranzen in die verschiedenen alternativen Regeln der erforderlichen Be- oder Verarbeitungsspalte eingefügt werden.

    (8)

    Anhang II des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen sollte daher geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang II des Protokolls Nr. 1 zum Abkommen wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

    Abgefasst in doppelter Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und vietnamesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

    Brüssel und Hanoi, den …

    Für den Handelsausschuss

    Die Ko-Vorsitzenden


    ANHANG

    Anhang II des Protokolls Nr. 1 wird wie folgt geändert:

    (1)

    In der Zeile für die Position „0305“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:

    „Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart“.

    (2)

    In der Zeile für die Position „ex 0306“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:

    „Krebstiere, auch ohne Panzer, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere, auch ohne Panzer, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake“.

    (3)

    In der Zeile für die Position „ex 0307“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:

    „Weichtiere, auch ohne Schale, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Weichtiere, auch ohne Schale, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart“.

    (4)

    In der Zeile für die Position „ex 0308“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:

    „wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart“; und

    (5)

    Zwischen der Zeile für die Position „ex 0308“ und der Zeile für die Position „ex Kapitel 4“ wird die folgende Zeile eingefügt:

    „0309

    Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, genießbar

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind.“

    (6)

    In der Zeile für die Position „ex Kapitel 15“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:

    „tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle und Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen:“

    (7)

    In der Zeile für die Position „1516 und 1517“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:

    „tierische, pflanzliche oder mikrobielle Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet;

    Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen, pflanzlichen oder mikrobiellen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516“; und

    (8)

    In der Zeile für die Position „Kapitel 16“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:

    „Zubereitungen von Fleisch, von Fischen, von Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren oder von Insekten“.

    (9)

    In der Zeile für die Position „Kapitel 19“ erhält der Text in der Spalte „Erforderliche Be- oder Verarbeitung“ folgende Fassung:

    „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

    das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 20 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet;

    das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet;

    das Gewicht der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 20 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet;

    das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

    das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 50 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet.“

    (10)

    In der Zeile für die Position „ex Kapitel 24“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:

    „Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe; Erzeugnisse, auch nikotinhaltig, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind; andere nikotinhaltige Erzeugnisse, die zur Nikotinaufnahme in den menschlichen Körper bestimmt sind; ausgenommen:“

    (11)

    In der Zeile für die Position „2401“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:

    „unverarbeiteter Tabak; Tabakabfälle;“.

    (12)

    Zwischen der Zeile für die Position „ex 2402“ und der Zeile für die -Position „ex Kapitel 25“ werden die folgenden Zeilen eingefügt:

    „2404 12

    Erzeugnisse, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind, keinen Tabak oder rekonstituierten Tabak enthaltend, Nikotin enthaltend

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet.

    ex 2404 19

    Kartuschen und Nachfüllpackungen, gefüllt, für elektronische Zigaretten

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet.

    2404 91

    Andere Erzeugnisse als Erzeugnisse, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind, zur oralen Anwendung; und

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem

    das Einzelgewicht der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 20 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet;

    das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers 40 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und

    das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 50 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet.

    2404 92 ,

    2404 99

    Andere Erzeugnisse als Erzeugnisse, die zur Inhalation ohne Verbrennung bestimmt sind, zur transdermalen Anwendung und zu anderer als zur oralen Anwendung

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet; oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet.“

    (13)

    Zwischen der Zeile für die Position „ex Kapitel 38“ und der Zeile für die HS-Position „3824 60“ werden die folgenden Zeilen eingefügt:

    „ex 3816

    Dolomitstampfmasse

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

    ex 3822

    Malariadiagnosetest-Sets

    Immunologische Erzeugnisse, ungemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf

    Immunologische Erzeugnisse, gemischt, weder dosiert noch in Aufmachung für den Einzelverkauf

    Immunologische Erzeugnisse, dosiert oder in Aufmachung für den Einzelverkauf

    Reagenzien zur Bestimmung der Blutgruppen oder Blutfaktoren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position.“

    (14)

    In der Zeile für die Position „ex Kapitel 41“ wird folgender Text in die Spalte „Erforderliche Be- oder Verarbeitung“ eingefügt:

    „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis.“

    (15)

    In der Zeile für die Position „ex Kapitel 62“ erhält der Text in der Spalte „Erforderliche Be- oder Verarbeitung“ folgende Fassung:

    „Weben und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)(3),(5); oder

    Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet(3)(5).“

    (16)

    Zwischen der Zeile für die Positionen „ex 6202, ex 6204, ex 6206, ex 6209 und ex 6211“ und der Zeile für die Positionen „ex 6210 und ex 6216“ werden die folgenden Zeilen eingefügt:

    „ex 6212

    Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, aus Gewirken und Gestricken

     

     

    hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

    Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden).(7)(10)

     

    andere

    Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken (Herstellen von Formgestricken)

    oder

    Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken).(10)

    (17)

    In der Zeile für die Position „6306“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:

    „Planen und Markisen; Zelte (einschließlich Faltpavillons und ähnliche Waren); Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter oder für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen“.

    (18)

    In der Zeile für die Position „7019“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:

    „Glasfasern (einschließlich Glaswolle) und Waren daraus (z. B. Garne, Glasseidenstränge (Rovings), Gewebe)“.

    (19)

    In der Zeile für die Position „8539“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:

    „Elektrische Glühlampen und Entladungslampen, einschließlich innenverspiegelte Scheinwerferlampen (sealed beam lamp units) und Ultraviolett- und Infrarotlampen; Bogenlampen; Leuchtdiodenlichtquellen (LED-Lichtquellen)“.

    (20)

    In der Zeile für die Position „8547“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:

    „Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z.B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen Isolatoren der Position 8546; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung;“.

    (21)

    In der Zeile für die Position „8548“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:

    „Elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen; und“

    (22)

    Zwischen der Zeile für die Position „8548“ und der Zeile für die Position „Kapitel 86“ wird die folgende Zeile eingefügt:

    „8549

    Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis; oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises der Erzeugnisse nicht überschreitet.“

    (23)

    Zwischen der Zeile für die HS-Position „9002“ und der Zeile für die HS-Position „Kapitel 91“ wird die folgende Zeile eingefügt:

    „ex 9021

    Materialien für Apparate und Vorrichtungen zu orthopädischen Zwecken oder zum Behandeln von Knochenbrüchen sowie für Zahnprothesen:

    Stifte, Nägel, Reißnägel, Krampen, gewellte oder abgeschrägte Klammern (ausgenommen Klammern der Position 8305 ) und ähnliche Waren, aus Eisen oder Stahl, auch mit Kopf aus anderen Stoffen, ausgenommen mit Kopf aus Kupfer

    Waren mit und ohne Gewinde, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen Schwellenschrauben, Holzschrauben, Schraubhaken, Ring- und Ösenschrauben, Federringe und -scheiben und andere Sicherungsringe und -scheiben, Nieten

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis.

     

    Titan und Waren daraus, einschließlich Abfälle und Schrott

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position.“

    und

    (24)

    In der Zeile für die Position „Kapitel 94“ erhält der Text in der Spalte „Warenbezeichnung“ folgende Fassung:

    „Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Leuchten und Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude“.


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