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Document 32023D0338

    Beschluss (GASP) 2023/338 des Rates vom 14. Februar 2023 zur Änderung bestimmter Beschlüsse und Gemeinsamer Standpunkte des Rates über restriktive Maßnahmen zur Aufnahme von Bestimmungen über eine Ausnahme für humanitäre Zwecke

    ST/5294/2023/INIT

    ABl. L 47 vom 15.2.2023, p. 50–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/338/oj

    15.2.2023   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 47/50


    BESCHLUSS (GASP) 2023/338 DES RATES

    vom 14. Februar 2023

    zur Änderung bestimmter Beschlüsse und Gemeinsamer Standpunkte des Rates über restriktive Maßnahmen zur Aufnahme von Bestimmungen über eine Ausnahme für humanitäre Zwecke

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 9. Dezember 2022 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen (im Folgenden „VN-Sicherheitsrat“) die Resolution 2664 (2022) verabschiedet, in der er auf seine früheren Resolutionen verweist, mit denen er Sanktionsmaßnahmen zur Bewältigung von Bedrohungen des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit verhängt hat, und hervorhebt, dass die von den Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung von Sanktionen mit ihren Verpflichtungen nach dem Völkerrecht im Einklang stehen und nicht den Zweck haben, nachteilige humanitäre Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung hervorzurufen oder nachteilige Folgen für humanitäre Tätigkeiten oder diejenigen, die sie durchführen, zu haben.

    (2)

    Der VN-Sicherheitsrat hat in Punkt 1 seiner Resolution 2664 (2022) seine Bereitschaft erklärt, seine Sanktionsregime zu überprüfen, anzupassen und gegebenenfalls zu beenden, unter Berücksichtigung der Entwicklung von Situationen vor Ort und der Notwendigkeit, unbeabsichtigte nachteilige humanitäre Auswirkungen möglichst gering zu halten, und beschlossen, dass die Bereitstellung, der Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe oder die Unterstützung anderer Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu gewährleisten, erlaubt sind und keinen Verstoß gegen das vom VN-Sicherheitsrat oder seinen Sanktionsausschüssen verhängte Einfrieren der Vermögenswerte darstellen. Für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses wird Punkt 1 der Resolution 2664 (2022) als „Ausnahme für humanitäre Zwecke“ bezeichnet. Die Ausnahme für humanitäre Zwecke gilt für bestimmte Akteure wie in dieser Resolution dargelegt.

    (3)

    In der Resolution 2664 (2022) wird betont, dass in Fällen, in denen die Ausnahme für humanitäre Zwecke im Widerspruch zu früheren Resolutionen steht, diese früheren Resolutionen im Ausmaß dieses Widerspruchs außer Kraft gesetzt werden. In der Resolution 2664 (2022) wird jedoch klargestellt, dass Nummer 1 der Resolution 2615 (2021) des VN-Sicherheitsrats weiterhin in Kraft bleibt.

    (4)

    In der Resolution 2664 (2022) wird gefordert, dass Stellen, die sich auf die Ausnahme für humanitäre Zwecke stützen, mittels angemessener Bemühungen dafür Sorge tragen, dass benannten Personen oder Einrichtungen so wenige durch Sanktionen verbotene Vorteile wie möglich erwachsen, ob infolge von direkter oder indirekter Bereitstellung oder Umleitung, auch indem sie die Strategien und Verfahren des Risikomanagements und der Sorgfaltspflicht stärken.

    (5)

    Es ist notwendig, folgende Rechtsakte entsprechend zu ändern: den Beschluss 2010/231/GASP des Rates (1), den Beschluss 2013/798/GASP des Rates (2), den Beschluss 2014/932/GASP des Rates (3), den Beschluss (GASP) 2022/2319 des Rates (4), die Gemeinsamen Standpunkte des Rates 2003/495/GASP (5) und 2005/888/GASP (6).

    (6)

    Ein weiteres Tätigwerden der Union ist notwendig, um bestimmte im vorliegenden Beschluss festgelegte Maßnahmen durchzuführen —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 6 Absatz 6 des Beschlusses 2010/231/GASP erhält folgende Fassung:

    „(6)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

    a)

    den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

    b)

    internationalen Organisationen,

    c)

    humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,

    d)

    bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen,

    e)

    den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder

    f)

    angemessenen dritten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.“

    Artikel 2

    In Artikel 2b des Beschlusses 2013/798/GASP wird folgender Absatz angefügt:

    „(7)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

    a)

    den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

    b)

    internationalen Organisationen,

    c)

    humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,

    d)

    bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen,

    e)

    den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder

    f)

    angemessenen dritten Akteuren, wie vom Ausschuss bestimmt.“

    Artikel 3

    Der Beschluss 2014/932/GASP wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 2b wird folgender Absatz angefügt:

    „(7)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

    a)

    den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

    b)

    internationalen Organisationen,

    c)

    humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,

    d)

    bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen,

    e)

    den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder

    f)

    angemessenen dritten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.“

    2.

    Artikel 6a erhält folgende Fassung:

    „Artikel 6a

    Unbeschadet des Artikels 2b Absatz 7 und abweichend von den Maßnahmen, die mit den Resolutionen 2140 (2014) und 2216 (2015) des VN-Sicherheitsrats verhängt wurden, erteilt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats die erforderliche Genehmigung, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass eine Ausnahme zur Erleichterung der Arbeit der Vereinten Nationen und anderer humanitärer Organisationen in Jemen oder zu anderen mit den Zielen jener Resolutionen übereinstimmenden Zwecken erforderlich ist.“

    Artikel 4

    In Artikel 3 des Beschlusses (GASP) 2022/2319 erhält Absatz 7 folgende Fassung:

    „(7)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

    a)

    den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

    b)

    internationalen Organisationen,

    c)

    humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,

    d)

    bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen,

    e)

    den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder

    f)

    angemessenen dritten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.“

    Artikel 5

    Der Gemeinsame Standpunkt 2003/495/GASP wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 2 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 2

    Alle Gelder oder anderen finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen

    a)

    der früheren Regierung Iraks oder seiner staatlichen Organe, Unternehmen oder Einrichtungen, die nach den Angaben des durch die Resolution 1518 (2003) des VN-Sicherheitsrats eingesetzten Ausschusses (im Folgenden ‚Sanktionsausschuss‘) am 22. Mai 2003 außerhalb Iraks belegen waren, oder

    b)

    die von Saddam Hussein oder anderen hohen Amtsträgern des ehemaligen irakischen Regimes und ihren unmittelbaren Familienangehörigen aus Irak verbracht oder von ihnen erworben wurden, einschließlich Einrichtungen, die gemäß den Angaben des Sanktionsausschusses in ihrem Eigentum stehen oder direkt oder indirekt von ihnen oder von in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handelnden Personen kontrolliert werden,

    werden unverzüglich eingefroren, und die Mitgliedstaaten veranlassen ihre sofortige Übertragung an die Nachfolgeregelungen des Entwicklungsfonds für den Irak, die von der irakischen Regierung nach den in den Resolutionen 1483 (2003) und 1956 (2010) des Sicherheitsrats festgelegten Bedingungen eingerichtet wurden, sofern diese Gelder oder anderen finanziellen Vermögenswerte oder wirtschaftlichen Ressourcen nicht selbst Gegenstand eines früheren Zurückbehaltungsrechts oder einer früheren Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts sind; in diesem Fall können sie zur Erfüllung eines solchen Zurückbehaltungsrechts oder einer solchen Entscheidung verwendet werden.“

    2.

    Folgender Artikel wird eingefügt:

    „Artikel 2b

    Die Artikel 2 und 2a finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

    a)

    den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

    b)

    internationalen Organisationen,

    c)

    humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,

    d)

    bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen,

    e)

    den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder

    f)

    angemessenen dritten Akteuren, wie vom Sanktionsausschuss bestimmt.“

    Artikel 6

    In Artikel 2 des Gemeinsamen Standpunkts 2005/888/GASP wird folgender Absatz angefügt:

    „(5)   Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern, anderen finanziellen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu gewährleisten, sofern die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

    a)

    den Vereinten Nationen, einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,

    b)

    internationalen Organisationen,

    c)

    humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der Vereinten Nationen und Mitgliedern dieser Organisationen,

    d)

    bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an den Plänen der Vereinten Nationen für humanitäre Maßnahmen, den Plänen für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der Vereinten Nationen oder an vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (OCHA) koordinierten humanitären ‚Clustern‘ beteiligen,

    e)

    den Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis d genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind, oder

    f)

    angemessenen dritten Akteuren, wie vom Ausschuss bestimmt.“

    Artikel 7

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 14. Februar 2023.

    Im Namen des Rates

    Die Präsidentin

    E. SVANTESSON


    (1)  Beschluss 2010/231/GASP des Rates vom 26. April 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Somalia und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2009/138/GASP (ABl. L 105 vom 27.4.2010, S. 17).

    (2)  Beschluss 2013/798/GASP des Rates vom 23. Dezember 2013 über restriktive Maßnahmen gegen die Zentralafrikanische Republik (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 51).

    (3)  Beschluss 2014/932/GASP des Rates vom 18. Dezember 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 147).

    (4)  Beschluss (GASP) 2022/2319 des Rates vom 25. November 2022 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Haiti (ABl. L 307 vom 28.11.2022, S. 135).

    (5)  Gemeinsamer Standpunkt 2003/495/GASP des Rates vom 7. Juli 2003 zu Irak und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 96/741/GASP und 2002/599/GASP (ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 72).

    (6)  Gemeinsamer Standpunkt 2005/888/GASP des Rates vom 12. Dezember 2005 über spezifische restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, die der Beteiligung an der Ermordung des ehemaligen libanesischen Ministerpräsidenten Rafiq Hariri verdächtig sind (ABl. L 327 vom 14.12.2005, S. 26).


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