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Document 32022R2581
Commission Implementing Regulation (EU) 2022/2581 of 20 June 2022 laying down implementing technical standards for the application of Directive 2013/36/EU of the European Parliament and of the Council with regard to provision of information in applications for authorisation of a credit institution (Text with EEA relevance)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2581 der Kommission vom 20. Juni 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Übermittlung von Angaben in Anträgen auf Zulassung als Kreditinstitut (Text von Bedeutung für den EWR)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/2581 der Kommission vom 20. Juni 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Übermittlung von Angaben in Anträgen auf Zulassung als Kreditinstitut (Text von Bedeutung für den EWR)
C/2022/3302
ABl. L 335 vom 29.12.2022, p. 86–102
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force: This act has been changed. Current consolidated version: 29/12/2022
29.12.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/86 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/2581 DER KOMMISSION
vom 20. Juni 2022
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Übermittlung von Angaben in Anträgen auf Zulassung als Kreditinstitut
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 der Kommission (2) ist festgelegt, welche Angaben den zuständigen Behörden in Anträgen auf Zulassung als Kreditinstitut zu übermitteln sind. |
(2) |
Für die Zwecke der Harmonisierung ist es wichtig, dass Antragsteller, die eine Zulassung als Kreditinstitut beantragen, die für eine solche Zulassung erforderlichen Angaben auf einheitliche Weise unter Verwendung der unionsweit gleichen Standardformulare, Mustertexte und Verfahren übermitteln. |
(3) |
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde. |
(4) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf technischer Durchführungsstandards öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt. |
(5) |
Damit die zuständigen Behörden und antragstellenden Kreditinstitute ausreichend Zeit haben, sich an die Anforderungen dieser Verordnung anzupassen, sollte ihr Geltungsbeginn verschoben werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Einreichung des Antrags auf Zulassung als Kreditinstitution
(1) Antragsteller, die eine Zulassung als Kreditinstitut beantragen, übermitteln der für sie zuständigen Behörde die in den Artikeln 1 bis 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 genannten Angaben anhand des Mustertexts im Anhang dieser Verordnung.
(2) Auf ihrer Website geben die zuständigen Behörden die Kontaktdaten für die Einreichung eines Antrags auf Zulassung als Kreditinstitut zusammen mit der Information an, ob der Antrag in Papierform und/oder elektronischer Form zu stellen ist.
Artikel 2
Bewertung der Vollständigkeit von Anträgen auf Zulassung als Kreditinstitut
(1) Anträge auf Zulassung als Kreditinstitut gelten als vollständig, wenn sie sämtliche Angaben nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 enthalten.
(2) Werden die im Antrag gemachten Angaben geprüft und für unvollständig befunden, so übermitteln die zuständigen Behörden dem betreffenden Antragsteller in Papierform oder auf elektronischem Wege ein Ersuchen um ergänzende Angaben und geben ihm die Gelegenheit, die in dem Ersuchen genannten Angaben vorzulegen.
(3) Wird ein Antrag für vollständig befunden, so teilt die zuständige Behörde dies dem Antragsteller unter Angabe des Datums des Eingangs des vollständigen Antrags bzw. des Eingangs der Angaben mit, mit denen der Antrag vervollständigt wurde.
(4) Für die Bewertung des Antrags können die zuständigen Behörden den Antragsteller zur Vorlage zusätzlicher Erläuterungen und ergänzender Angaben auffordern.
Artikel 3
Unter diese Verordnung fallende Anträge auf Zulassung als Kreditinstitut
Diese Verordnung gilt für Anträge auf Zulassung als Kreditinstitut, die am oder nach dem XX.XX.XXXX gestellt werden.
Artikel 4
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem XX.XX.XXXX.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 20. Juni 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2580 der Kommission vom 17. Juni 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zu den im Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zu übermittelnden Informationen und zur Präzisierung möglicher Hindernisse für die ordnungsgemäße Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen durch die zuständigen Behörden (ABl. L 335 vom XX.XX.XXXX, S. 64)
(3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).
ANHANG
Angaben für den Zulassungsantrag
Datum: ……………
Aktenzeichen: …………..
Name des Antragstellers:
Anschrift:
(Kontaktdaten des benannten Ansprechpartners)
Name:
Telefon:
E-Mail:
Dies ist ein Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut, der gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 der Kommission (1) gestellt wird.
Wir bescheinigen, dass die Angaben in diesem Antrag wahrheitsgemäß, richtig, vollständig und nicht irreführend sind. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, sind die Angaben zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuell. Wird bei bestimmten Angaben ein Datum in der Zukunft angegeben, so wird im Antrag ausdrücklich darauf hingewiesen, und wir verpflichten uns, die Behörde unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn sich diese Angaben als falsch, unvollständig oder irreführend erweisen.
[Name des Antragstellers]
Eingereicht von: ….
Name:
Funktion:
Tabelle 1
Angaben zum antragstellenden Kreditinstitut (Artikel 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580
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Angaben zum für den Antrag zuständigen Ansprechpartner |
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Titel |
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Vollständiger Name |
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Funktion |
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Telefon |
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Mobiltelefon |
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Fax (falls vorhanden) |
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An der Erstellung des Antrags beteiligter Hauptberater (falls zutreffend) |
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Titel |
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Vollständiger Name |
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Funktion |
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Telefon |
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Mobiltelefon |
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Fax (falls vorhanden) |
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Name des antragstellenden Kreditinstituts und sonstige vom antragstellenden Kreditinstitut verwendete oder zu verwendende Handelsnamen |
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Vorgeschlagene Pläne (falls vorhanden) zur Änderung des Namens des antragstellenden Kreditinstituts mit entsprechender Erläuterung |
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Logo |
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Rechtsform des antragstellenden Kreditinstituts |
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Datum der Eintragung oder Gründung |
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Gerichtsbarkeit der Eintragung oder Gründung |
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Anschrift des Sitzes des antragstellenden Kreditinstituts und, sofern abweichend, seiner Hauptverwaltung sowie seiner Hauptniederlassung |
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Kontaktdaten des antragstellenden Kreditinstituts, sofern diese von den in Abschnitt 1.1 dieser Tabelle angegebenen Kontaktdaten abweichen: Telefon, Mobiltelefon, Fax (falls vorhanden) und E-Mail |
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Falls das antragstellende Kreditinstitut in einem Zentralregister, Handelsregister, Unternehmensregister oder einem ähnlichen öffentlichen Register eingetragen ist, die Bezeichnung dieses Registers und die Registrierungsnummer des antragstellenden Kreditinstituts oder eine gleichwertige Kennung in diesem Register |
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Rechtsträgerkennung (Legal Entity Identifier, LEI) (falls vorhanden) des antragstellenden Kreditinstituts |
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Datum des Abschlusses des Geschäftsjahres des antragstellenden Kreditinstituts |
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Internetadresse (falls vorhanden) des antragstellenden Kreditinstituts |
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Anhang, in dem eine Kopie der Satzung des antragstellenden Kreditinstituts oder gleichwertiger Gründungsunterlagen und gegebenenfalls der Nachweis der Eintragung in das nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats bestimmte Register gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zu finden ist |
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Bestätigung, ob das antragstellende Kreditinstitut in der Vergangenheit bereits kommerzielle oder andere Tätigkeiten ausgeübt hat (ja/nein) (falls ja, bitte die übrigen Felder in Abschnitt 1.4 dieser Tabelle ausfüllen) |
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Einzelheiten zu Lizenzen, Zulassungen, Registrierungen oder sonstigen Genehmigungen, nach denen das antragstellende Kreditinstitut oder eines seiner Tochterunternehmen befugt ist, Tätigkeiten im Finanzdienstleistungssektor auszuüben, und die von einer Behörde oder einer anderen Stelle mit öffentlichen Aufgaben in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erteilt wurden und unter die Kategorien gemäß Artikel 2 Buchstabe a Ziffern i bis iv der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 fallen |
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Einzelheiten zu allen bedeutenden Ereignissen im Zusammenhang mit dem antragstellenden Kreditinstitut oder einem seiner Tochterunternehmen, die stattgefunden haben oder derzeit stattfinden und die vernünftigerweise als relevant für die Zulassung angesehen werden können, einschließlich aller in Artikel 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 genannten Angelegenheiten |
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Angaben zu allen in der Erklärung aufgeführten Ereignissen, einschließlich der Bezeichnung und der Anschrift des zuständigen Straf- oder Zivilgerichts oder der zuständigen Zivil- oder Verwaltungsbehörde, des Datums des Ereignisses, des betreffenden Betrags, des Ausgangs des Verfahrens und einer Erläuterung der Umstände des verfahrensauslösenden Ereignisses |
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Angaben, die zur Berechnung der anwendbaren Gebühren erforderlich sind, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht auf der Grundlage der Tätigkeiten oder der Merkmale des antragstellenden Kreditinstituts eine vom antragstellenden Kreditinstitut zu entrichtende Antrags- oder Aufsichtsgebühr berechnet |
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Anhang, in dem der Nachweis über die Entrichtung der Antragsgebühr, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht anwendbar, zu finden ist |
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Tabelle 2
Tätigkeitsprogramm (Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580)
Tätigkeiten (Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580) |
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Anhang, indem das Tätigkeitsprogramm zu finden ist, einschließlich a) der Liste der Tätigkeiten, die das antragstellende Kreditinstitut durchzuführen beabsichtigt, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgeführten Tätigkeiten, und b) der Beschreibung, wie das Tätigkeitsprogramm auf die geplanten Tätigkeiten abgestimmt ist |
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Tabelle 3
Finanzielle Angaben (Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580)
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Anhang, in dem die prognostischen Angaben zum antragstellenden Kreditinstitut auf individueller Ebene und gegebenenfalls auf konsolidierter Gruppenebene und teilkonsolidierter Ebene nach Maßgabe von Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580zu finden sind |
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Anhang, in dem die gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlüsse des antragstellenden Kreditinstituts auf individueller Ebene und gegebenenfalls auf konsolidierter Gruppenebene und teilkonsolidierter Ebene nach Maßgabe von Artikel 4 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 zu finden sind |
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Anhang, in dem eine Übersicht über etwaige Schulden zu finden ist, die das antragstellende Kreditinstitut vor der Aufnahme seiner Tätigkeiten als Kreditinstitut gemäß Artikel 4 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 eingegangen ist oder voraussichtlich eingehen wird |
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Anhang, in dem eine Übersicht über etwaige Sicherungsrechte, Garantien oder Entschädigungsleistungen zu finden ist, die das antragstellende Kreditinstitut gewährt hat oder vor der Aufnahme seiner Tätigkeiten als Kreditinstitut voraussichtlich gewähren wird |
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Soweit vorhanden, das Rating des antragstellenden Kreditinstituts und das Gesamtrating seiner Gruppe |
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Anhang, in dem gegebenenfalls die Analyse des Umfangs der konsolidierten Aufsicht gemäß den Konsolidierungsanforderungen nach Artikel 4 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 zu finden ist |
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Übersicht über den Rahmen für das Risikomanagement nach Maßgabe von Artikel 4 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580) |
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Übersicht über die Strategie in Bezug auf das Liquiditätsrisikomanagement |
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Übersicht über die Strategie in Bezug auf die Refinanzierungskonzentration und -diversifizierung |
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Übersicht über die Strategie in Bezug auf das Sicherheitenmanagement |
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Übersicht über die Strategie in Bezug auf Einlagen |
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Übersicht über die Strategie in Bezug auf Kredite und Kreditvergabe |
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Übersicht über die Strategie in Bezug auf Konzentrationsrisiken |
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Übersicht über die Strategie in Bezug auf Rückstellungen |
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Übersicht über die Strategie in Bezug auf die Dividendenausschüttung |
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Übersicht über die Strategie in Bezug auf das Handelsbuch |
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Beschreibung des Verfahrens des antragstellenden Kreditinstituts zur Erstellung eines Sanierungsplans im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 32 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) und gegebenenfalls eines Gruppensanierungsplans im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 33 der genannten Richtlinie |
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Erklärung oder Bestätigung, dass das antragstellende Kreditinstitut vor oder spätestens zum Zeitpunkt der Zulassung Mitglied eines Einlagensicherungssystems wird, das in dem Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wird, gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU amtlich anerkannt ist |
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Bezeichnung des Einlagensicherungssystems |
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Bezeichnung des institutsbezogenen Sicherungssystems im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), dem das antragstellende Kreditinstitut beigetreten ist oder beizutreten beabsichtigt |
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Tabelle 4
Geschäftsplan, organisatorischer Aufbau, interne Kontrollsysteme und Wirtschaftsprüfer (Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580)
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Anhang, in dem der Geschäftsplan nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 zu finden ist |
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Anhang, in dem die Beschreibung der Organisation, Struktur und Unternehmensführungsregelung des antragstellenden Kreditinstituts nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 zu finden ist |
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Anhang, in dem ein Überblick über die interne Organisation (einschließlich der zugewiesenen Haushalts- und Personalressourcen) der Abteilungen Rechtsbefolgung (Compliance), Risikomanagement und Innenrevision nach Maßgabe von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 zu finden ist |
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Übersicht über die Strategie in Bezug auf die Meldung von Missständen |
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Übersicht über die Strategie in Bezug auf Interessenkonflikte |
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Übersicht über die Strategie in Bezug auf die Bearbeitung von Beschwerden |
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Übersicht über die Strategie in Bezug auf Marktmissbrauch |
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Übersicht über die Strategie zur Förderung von Diversität innerhalb des Leitungsorgans |
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Übersicht über die Strategie für die Vergütung von Mitarbeitern, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des antragstellenden Kreditinstituts auswirkt |
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Übersicht über die Systeme und Strategien zur Bewertung und Steuerung der Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich eines Überblicks über die wichtigsten Verfahren, die eingeführt wurden, um dem Risiko entgegenzuwirken, dass das antragstellende Kreditinstitut zur Förderung von Wirtschaftskriminalität genutzt werden könnte |
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Beschreibung der Ressourcen für die Innenrevision sowie eine Übersicht über die Methodik und den Plan für die Innenrevision für die nächsten drei Jahre ab der Zulassung, einschließlich der Prüfung der extern erbrachten Dienstleistungen |
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Übersicht über die Strategie für die Innenrevision |
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Übersicht über die Strategie zur Produktüberwachung |
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Übersicht über die Strategie für den Verbraucherschutz |
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Übersicht über den Plan und die Strategie für Betriebskontinuität, einschließlich eines Überblicks über verfügbare Sicherungs- und Wiederherstellungssysteme sowie über Pläne, mit denen die Verfügbarkeit wichtiger Mitarbeiter zur Aufrechterhaltung des Betriebs sichergestellt wird |
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Übersicht über externe und gruppeninterne Auslagerungen zur Unterstützung des Geschäftsbetriebs oder der internen Kontrolltätigkeiten des antragstellenden Kreditinstituts, einschließlich der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 genannten Angaben |
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Übersicht über die Aufsichtspflichten und -regelungen sowie die entsprechenden Systeme und Kontrollen für jede ausgelagerte Aufgabe, die für die Verwaltung und den Geschäftsbetrieb des antragstellenden Kreditinstituts kritisch oder wichtig ist |
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Übersicht über die Dienstgütevereinbarungen und Leistungsvereinbarungen für jede ausgelagerte Aufgabe, die für die Verwaltung und den Geschäftsbetrieb des antragstellenden Kreditinstituts kritisch oder wichtig ist |
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Beschreibung der IT-Infrastruktur des antragstellenden Kreditinstituts, einschließlich der verwendeten oder zu verwendenden Systeme, seiner Hosting-Vereinbarungen, der Organisation seiner IT-Abteilung, IT-Struktur, IT-Strategie und IT-Governance, der IT-Sicherheitsstrategien und -verfahren sowie aller vorhandenen oder einzurichtenden Systeme und Kontrollen für die Bereitstellung von Online-Banking-Lösungen |
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Name |
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Anschrift |
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Ansprechpartner (Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse) |
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Tabelle 5
Anfangskapital (Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580)
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Anhang, in dem Belege für das vom antragstellenden Kreditinstitut gezeichnete, eingezahlte und noch nicht eingezahlte Kapital zu finden sind |
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Beschreibung der Arten und der Höhe der Eigenmittel, die dem Anfangskapital entsprechen |
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Wurde das Anfangskapital zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags noch nicht vollständig eingezahlt, Beschreibung des Plans und Angabe der Umsetzungsfrist zur Sicherstellung, dass das Anfangskapital vollständig eingezahlt wird, bevor die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit als Kreditinstitut wirksam wird |
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Erläuterung der verfügbaren Finanzierungsquellen für die Eigenmittel und Anhang, in dem ein Nachweis der Verfügbarkeit dieser Finanzierungsquellen nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 zu finden ist |
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Anhang, in dem die Bewertung der Höhe, der Arten und der Verteilung des internen Kapitals, die das antragstellende Kreditinstitut für angemessen hält, um die Art und die Höhe der Risiken, denen das antragstellende Kreditinstitut ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, abzudecken, sowie die Analyse nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 zu finden sind |
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Tabelle 6
Tatsächliche Geschäftsleitung (Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580)
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Name und, falls abweichend, jegliche frühere Namen |
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Geschlecht |
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Geburtsort |
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Geburtsdatum |
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Anschrift |
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Telefon |
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Mobiltelefon |
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Staatsangehörigkeit |
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Persönliche Identifikationsnummer oder Anhang, in dem eine Kopie des Personalausweises oder eines gleichwertigen Ausweisdokuments zu finden ist |
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Einzelheiten zu der Position, die die Person innehat oder innehaben wird, einschließlich der Angabe, ob es sich um eine leitende oder nichtleitende Position handelt, des Anfangsdatums oder des geplanten Anfangsdatums und der Dauer des Mandats sowie einer Beschreibung der wichtigsten Pflichten und Verantwortlichkeiten der Person |
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Anhang, in dem ein Lebenslauf nach Maßgabe von Anhang I Nummer 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 zu finden ist |
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Anhang, in dem eine Liste von Referenzpersonen, vorzugsweise Arbeitgeber aus dem Banken- oder Finanzdienstleistungssektor, mit Kontaktdaten, einschließlich des vollständigen Namens, der Institution, der Position, der Telefonnummer, der E-Mail-Adresse, der Art der beruflichen Beziehung und Informationen darüber, ob eine nicht berufliche Beziehung zu dieser Person besteht oder bestand, zu finden ist |
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Anhang, in dem Strafregisterauszüge und einschlägige Informationen über strafrechtliche Ermittlungen und Verfahren, einschlägige Zivil- und Verwaltungssachen sowie Disziplinarmaßnahmen (einschließlich der Aberkennung der Position eines Unternehmensleiters oder Konkurs-, Insolvenz- oder vergleichbare Verfahren), belegt vor allem durch eine amtliche Bescheinigung oder, falls keine derartige Bescheinigung vorliegt, eine andere zuverlässige Informationsquelle, aus der hervorgeht, dass die Person nicht vorbestraft und nicht Gegenstand von Ermittlungen und Verfahren ist bzw. war, zu finden sind |
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Anhang, in dem eine Erklärung dazu zu finden ist, ob ein Strafverfahren anhängig ist oder ob die Person oder eine von ihr geleitete Organisation als Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt ist bzw. war |
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Anhang, in dem Informationen zu den in Anhang I Nummer 1 Buchstabe f Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 genannten Angelegenheiten zu finden sind |
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Anhang, in dem eine Beschreibung aller finanziellen und nichtfinanziellen Interessen nach Maßgabe von Anhang I Nummer 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 zu finden ist, die zu potenziellen Interessenkonflikten führen könnten |
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Anhang, in dem Einzelheiten zu finden sind, aus denen hervorgeht, dass die Person nach Maßgabe von Anhang I Nummer 1 Buchstabe h der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 über genügend Zeit verfügt, um das Mandat wahrzunehmen |
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Einzelheiten zum Ergebnis einer vom antragstellenden Kreditinstitut durchgeführten Bewertung der Eignung der Person gemäß Anhang I Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 der Kommission |
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Beschreibung etwaiger Ausschüsse des Leitungsorgans, die zum Zeitpunkt der Antragstellung geplant sind, einschließlich ihrer Mitglieder und Befugnisse |
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Erklärung zur Gesamtbeurteilung der kollektiven Eignung des Leitungsorgans durch das antragstellende Kreditinstitut, einschließlich einschlägiger Protokolle des Vorstands oder Berichte oder Dokumente, aus denen die Eignung hervorgeht |
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Beschreibung dessen, wie bei der Auswahl der Mitglieder des Leitungsorgans auf Vielfalt in Bezug auf Fähigkeiten und Kompetenzen geachtet wurde |
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Name und, falls abweichend, jegliche frühere Namen |
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Geschlecht |
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Geburtsort |
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Geburtsdatum |
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Anschrift |
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Telefon |
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Mobiltelefon |
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Staatsangehörigkeit |
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Persönliche Identifikationsnummer oder Anhang, in dem eine Kopie des Personalausweises oder eines gleichwertigen Ausweisdokuments zu finden ist |
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Einzelheiten zu der Position, die die Person innehat oder innehaben wird, einschließlich der Angabe, ob es sich um eine leitende oder nichtleitende Position handelt, des Anfangsdatums oder des geplanten Anfangsdatums und der Dauer des Mandats sowie einer Beschreibung der wichtigsten Pflichten und Verantwortlichkeiten der Person |
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Anhang, in dem ein Lebenslauf nach Maßgabe von Anhang I Nummer 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 zu finden ist |
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Anhang, in dem eine Liste von Referenzpersonen, vorzugsweise Arbeitgeber aus dem Banken- oder Finanzdienstleistungssektor, mit Kontaktdaten, einschließlich des vollständigen Namens, der Institution, der Position, der Telefonnummer, der E-Mail-Adresse, der Art der beruflichen Beziehung und Informationen darüber, ob eine nicht berufliche Beziehung zu dieser Person besteht oder bestand, zu finden ist |
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Anhang, in dem Strafregisterauszüge und einschlägige Informationen über strafrechtliche Ermittlungen und Verfahren, einschlägige Zivil- und Verwaltungssachen sowie Disziplinarmaßnahmen (einschließlich der Aberkennung der Position eines Unternehmensleiters oder Konkurs-, Insolvenz- oder vergleichbare Verfahren), belegt vor allem durch eine amtliche Bescheinigung oder, falls keine derartige Bescheinigung vorliegt, eine andere zuverlässige Informationsquelle, aus der hervorgeht, dass die Person nicht vorbestraft und nicht Gegenstand von Ermittlungen und Verfahren ist bzw. war, zu finden sind |
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Anhang, in dem eine Erklärung dazu zu finden ist, ob ein Strafverfahren anhängig ist oder ob die Person oder eine von ihr geleitete Organisation als Schuldner in ein Insolvenzverfahren oder ein vergleichbares Verfahren verwickelt ist bzw. war |
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Anhang, in dem Informationen zu den in Anhang I Nummer 1 Buchstabe f Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 genannten Angelegenheiten zu finden sind |
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Einzelheiten zum Ergebnis einer vom antragstellenden Kreditinstitut durchgeführten Bewertung der Eignung der Person gemäß Anhang I Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 |
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Beschreibung der Befugnisse, Zuständigkeiten und Vollmachten, die den Mitgliedern des Leitungsorgans des antragstellenden Kreditinstituts, und, sofern gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 relevant, dem Leiter Interne Kontrolle und dem Leiter Finanzwesen, die nicht Mitglieder des Leitungsorgans sind, übertragen wurden |
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Tabelle 7
Anteilseigner und Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen (Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580)
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Anhang, in dem für jede natürliche und juristische Person mit einer qualifizierten Beteiligung die in Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 genannten Informationen zu finden sind |
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Anhang, in dem für jede natürliche Person mit einer qualifizierten Beteiligung die in Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 genannten zusätzlichen Informationen zu finden sind |
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Anhang, in dem für jede juristische Person oder jedes Unternehmen, das keine juristische Person ist und Beteiligungen in eigenem Namen hält oder halten soll, die in Artikel 8 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 genannten zusätzlichen Informationen zu finden sind |
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Anhang, in dem die in Artikel 8 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 genannten Informationen zu finden sind |
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Anhang, in dem die in Artikel 8 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 genannten Informationen zu finden sind |
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Tabelle 8
Die 20 größten Anteilseigner oder Gesellschafter (Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580)
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Anhang, in dem eine Übersicht zu finden ist, aus der die Beteiligungsstruktur des antragstellenden Kreditinstituts hervorgeht, einschließlich einer Aufschlüsselung des Kapitals und der Stimmrechte |
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Anhang, in dem ein Verzeichnis mit den Namen aller Personen und sonstigen Unternehmen mit einer Beteiligung im Sinne von Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 zu finden ist, wobei für jede dieser Personen oder Unternehmen Folgendes angegeben wird:
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Tabelle 9
Erforderliche Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580)
Von der zuständigen Behörde geforderte Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 (in der linken Spalte ist eine Beschreibung der geforderten Angaben anzugeben und in der rechten Spalte sind die Angaben selbst zu machen) |
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Tabelle 10
Im Antrag ausgelassene Angaben gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580)
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(1) ABl. L 335 vom XX.XX.XXXX, S. 64
(2) Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46).
(3) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190).
(4) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).