Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32022R2287

    Delegierte Verordnung (EU) 2022/2287 der Kommission vom 12. August 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2065 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer hinsichtlich der Verlängerung der aufgrund hoher Überlebensraten gewährten Ausnahme von der Anlandeverpflichtung für Steinbutt im Schwarzen Meer

    C/2022/5725

    ABl. L 303 vom 23.11.2022, p. 1–2 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2287/oj

    23.11.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 303/1


    DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2022/2287 DER KOMMISSION

    vom 12. August 2022

    zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2065 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer hinsichtlich der Verlängerung der aufgrund hoher Überlebensraten gewährten Ausnahme von der Anlandeverpflichtung für Steinbutt im Schwarzen Meer

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG (1) des Rates, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 besteht eine Pflicht zur Anlandung für alle Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten. Gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt die Pflicht zur Anlandung für die Arten, die die Fischereien definieren, spätestens ab dem 1. Januar 2017. Steinbutt im Schwarzen Meer zählt zu diesen Arten.

    (2)

    Am 20. Oktober 2016 erließ die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2017/87 der Kommission (2) zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer, worin eine Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Steinbutt vorgesehen ist, der mit Stellnetzen gefangen wird. Sie galt vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2019. Am 25. August 2021 erließ die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2065 (3) zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer, die vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 gilt.

    (3)

    Bulgarien und Rumänien haben ein direktes Bewirtschaftungsinteresse an der Fischerei auf Steinbutt im Schwarzen Meer. Am 12. Februar 2021 übermittelten diese Mitgliedstaaten der Kommission eine gemeinsame Empfehlung, in der sie die Erneuerung des Rückwurfplans und der Ausnahme aufgrund hoher Überlebensraten für Steinbutt, der im Schwarzen Meer mit Stellnetzen gefangen wird, beantragten. Am 15. Juli 2021 legten diese Mitgliedstaaten eine aktualisierte gemeinsame Empfehlung vor. Im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2065 übermittelten diese Mitgliedstaaten am 29. April 2022 und am 10. Mai 2022 zusätzliche Daten zur Schätzung der Überlebensrate in der Kiemennetzfischerei auf Steinbutt im Schwarzen Meer.

    (4)

    Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertete die vorgelegte aktualisierte gemeinsame Empfehlung (4) und begrüßte die durchgeführte Studie zu den Überlebensraten von Steinbutt im Schwarzen Meer, bei der die Vitalität der gefangenen Tiere untersucht wurde. Der STECF betrachtete die vorgelegten Daten für die Bewertung der Überlebensraten von Steinbutt zudem als wertvoll. Die in bulgarischen und rumänischen Gewässern durchgeführte Studie ergab eine hohe Vitalitätsrate (über 80 %) von Steinbutt, der mit Kiemennetzen aus Monofilgarn gefangen wird. Somit kam der STECF zu dem Ergebnis, dass die Überlebensraten hoch sind.

    (5)

    Am 7. Juli 2022 legten Bulgarien und Rumänien eine aktualisierte gemeinsame Empfehlung vor, wonach die aufgrund hoher Überlebensraten für Steinbutt gewährte Ausnahme von der Anlandeverpflichtung im Schwarzen Meer um zwei Jahre verlängert werden sollte.

    (6)

    Die Kommission ist der Auffassung, dass die in der genannten Studie nachgewiesenen Überlebensraten ausreichend hoch sind. Daher sollte die Ausnahme gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 verlängert werden. Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2065 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (7)

    Da sich die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar auf die Planung der Fangsaison der Unionsschiffe und die damit einhergehenden wirtschaftlichen Tätigkeiten auswirken, sollte diese Verordnung unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Im Einklang mit der gemeinsamen Empfehlung und unter Einhaltung des in Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegten Zeitplans sollte die vorliegende Verordnung ab einem späteren Zeitpunkt gelten —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2065 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für Arten, bei denen hohe Überlebensraten wissenschaftlich nachgewiesen sind, gilt bis zum 31. Dezember 2024 für im Schwarzen Meer mit Stellnetzen (GNS) gefangenen Steinbutt (Scophthalmus maximus).“

    2.

    Artikel 3 Absatz 3 wird gestrichen.

    3.

    Artikel 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

    „Sie gilt vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Januar 2023.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 12. August 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22.

    (2)  Delegierte Verordnung (EU) 2017/87 der Kommission vom 20. Oktober 2016 zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer (ABl. L 14 vom 18.1.2017, S. 9).

    (3)  Delegierte Verordnung (EU) 2021/2065 vom 25. August 2021 der Kommission zur Erstellung eines Rückwurfplans für die Steinbuttfischerei im Schwarzen Meer (ABl. L 421 vom 26.11.2021, S. 14).

    (4)  Bewertung der gemeinsamen Empfehlungen zur Anlandeverpflichtung und zur Verordnung über technische Maßnahmen (STECF-22-05).


    Top