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Document 32022R0250

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/250 der Kommission vom 21. Februar 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 im Hinblick auf die Ergänzung durch ein neues Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang von Schafen und Ziegen aus Großbritannien nach Nordirland und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Liste der Drittländer, aus denen der Eingang von Schafen und Ziegen in die Union zulässig ist (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2022/969

    ABl. L 41 vom 22.2.2022, p. 19–30 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/250/oj

    22.2.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 41/19


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/250 DER KOMMISSION

    vom 21. Februar 2022

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 im Hinblick auf die Ergänzung durch ein neues Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang von Schafen und Ziegen aus Großbritannien nach Nordirland und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Liste der Drittländer, aus denen der Eingang von Schafen und Ziegen in die Union zulässig ist

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1, Artikel 238 Absatz 3 und Artikel 239 Absatz 3,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (2), insbesondere auf Artikel 90 Absatz 1 Buchstaben a und c sowie Artikel 126 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission (3) enthält Vorschriften zu Veterinärbescheinigungen gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 und zu Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 und der Verordnung (EU) 2017/625, die für den Eingang von Landtieren in die Union erforderlich sind. Insbesondere ist in Artikel 14 der genannten Durchführungsverordnung vorgesehen, dass die Veterinärbescheinigungen und Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen, die für den Eingang bestimmter Kategorien von Huftieren in die Union zu verwenden sind, bestimmten Mustern in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung entsprechen müssen. In diesem Artikel wird u. a. das Muster „OV/CAP-X“ in Kapitel 4 des genannten Anhangs genannt, das für den Eingang von Schafen und Ziegen in die Union zu verwenden ist.

    (2)

    In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (4) sind die Listen von Drittländern, Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang in die Union der Arten und Kategorien von Tieren zulässig ist, welche in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (5) fallen. Insbesondere verweist Artikel 3 der genannten Durchführungsverordnung auf deren Anhang II Teil 1 mit der Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Huftieren in die Union zulässig ist.

    (3)

    Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) enthält Vorschriften zur Verhütung, Bekämpfung und Tilgung transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren. Anhang IX Kapitel E der genannten Verordnung enthält insbesondere die Vorschriften für die Einfuhr von Schafen und Ziegen in die Union.

    (4)

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden das „Austrittsabkommen“) und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten die Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 sowie die auf ihnen beruhenden Rechtsakte der Kommission nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland. Dementsprechend unterliegen lebende Tiere, die von Großbritannien nach Nordirland verbracht werden, nunmehr den für Einfuhren aus einem Drittland geltenden Vorschriften.

    (5)

    Mit der Verordnung (EU) 2022/175 (7) wurden die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festgelegten Anforderungen an den Eingang von für Zuchtzwecke bestimmten Schafen und Ziegen in die Union geändert, sodass solche Tiere aus Großbritannien bis zum 31. Dezember 2024 nach Nordirland verbracht werden dürfen, wenn sie aus Betrieben in Großbritannien stammen, die den drei Jahre dauernden Prozess eingeleitet haben, mit dem einem Haltungsbetrieb der Status „kontrolliertes Risiko klassischer Scrapie“ zuerkannt wird. Diese neue Anforderung an die Einfuhr sollte in einer neuen spezifischen Musterbescheinigung für diese Tiere gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 berücksichtigt werden. Daher ist es erforderlich, Artikel 14 und Anhang II der genannten Durchführungsverordnung zu ändern.

    (6)

    Da die neue Einfuhranforderung gemäß Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zudem nur für Schafe und Ziegen gilt, die aus Betrieben in Großbritannien stammen, ist es erforderlich, in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Verwendung der neuen Musterbescheinigung gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 auf Großbritannien zu beschränken. Daher sollten die Einträge für das Vereinigte Königreich in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 entsprechend geändert werden.

    (7)

    Die Durchführungsverordnungen (EU) 2021/403 und (EU) 2021/404 sollten daher entsprechend geändert werden.

    (8)

    Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 wird wie folgt geändert:

    1.

    In Artikel 14 wird folgender Buchstabe m angefügt:

    „m)

    OV/CAP-X-NI, erstellt nach dem Muster in Anhang II Kapitel 4a, für den Eingang von Schafen und Ziegen aus Großbritannien nach Nordirland bis zum 31. Dezember 2024.“

    2.

    Anhang II wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. Februar 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

    (2)  ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission vom 24. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) 2016/429 und (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen, der Muster für amtliche Bescheinigungen und der Muster für Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Landtieren und ihres Zuchtmaterials und für deren Verbringungen zwischen Mitgliedstaaten, hinsichtlich der amtlichen Bescheinigungstätigkeit im Zusammenhang mit derartigen Bescheinigungen sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/470/EU (ABl. L 113 vom 31.3.2021, S. 1).

    (4)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

    (5)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

    (6)  Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).

    (7)  Verordnung (EU) 2022/175 der Kommission vom 9. Februar 2022 zur Änderung des Anhangs IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einfuhrbedingungen für Verbringungen von zur Zucht bestimmten Schafen und Ziegen aus Großbritannien nach Nordirland (ABl. L 29 vom 10.2.2022, S. 1).


    ANHANG I

    Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 wird wie folgt geändert:

    1.

    Im Abschnitt betreffend Huftiere wird nach dem Eintrag „OV/CAP-X“ in der Tabelle mit den Mustern der Veterinärbescheinigungen sowie der Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und Erklärungen für den Eingang in die Union sowie für die Durchfuhr durch die Union folgender Eintrag angefügt:

    „OV/CAP-X-NI

    Kapitel 4 a: Muster der Veterinär-/amtlichen Bescheinigung für den Eingang nach Nordirland von Schafen und Ziegen aus Großbritannien, gültig bis zum 31. Dezember 2024“

    2.

    Zwischen Kapitel 4 und Kapitel 5 wird folgendes Kapitel 4a eingefügt:

    „KAPITEL 4A

    MUSTER DER VETERINÄR-/AMTLICHEN BESCHEINIGUNG FÜR DEN EINGANG NACH NORDIRLAND VON SCHAFEN UND ZIEGEN AUS GROßBRITANNIEN, GÜLTIG BIS ZUM 31. DEZEMBER 2024 (MUSTER ‚OV/CAP-X-NI‘)

    Image 1

    Image 2

    LAND

    Muster der Bescheinigung ‚OV/CAP-X-NI‘


    Teil II: Bescheinigung

    II.

    Gesundheitsinformationen

    II.a

    Bezugsnummer der Bescheinigung

    II.b

    IMSOC-Bezugsnummer

    II.1.

    Unbedenklichkeitsbescheinigung

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in dieser Bescheinigung bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

    II.1.1.

    Sie erhielten keine

    Stilbene oder Stoffe mit thyreostatischer Wirkung,

    Stoffe mit östrogener, androgener bzw. gestagener Wirkung oder β-Agonisten, die zu anderen als therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken (im Sinne der Begriffsbestimmung der Richtlinie 96/22/EG des Rates) verabreicht wurden.

    II.1.2.

    Sie erfüllen die Garantien für lebende Tiere und daraus gewonnene tierische Erzeugnisse der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Rückstandsüberwachungspläne, und die betreffenden Tiere sind im Beschluss 2011/163/EU der Kommission für das betreffende Ursprungsland gelistet.

    II.2.

    Tiergesundheitsbescheinigung

    Der/Die unterzeichnete amtliche Tierarzt/Tierärztin bescheinigt, dass die in Teil I bezeichneten Tiere folgende Anforderungen erfüllen:

    II.2.1.

    Sie kommen aus der Zone mit dem Code: __ __ - __(2), aus der zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung Schafe und Ziegen in die Union verbracht werden dürfen und die in Anhang I Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission gelistet ist.

    II.2.2.

    Sie sind ununterbrochen:

    i)

    seit ihrer Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens 6 Monaten vor dem Datum ihres Versands in die Union in der in Nummer II.2.1. genannten Zone sowie

    ii)

    seit ihrer Geburt oder während eines Zeitraums von mindestens 40 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union in ihrem Ursprungsbetrieb verblieben, und während dieses Zeitraums wurden weder Schafe und Ziegen noch Tiere von Arten, die für dieselben Seuchen wie Schafe und Ziegen gelistet sind, dort eingestallt.

    II.2.3.

    Sie sind seit ihrer Geburt oder mindestens während der 30 Tage vor dem Datum ihres Versands in die Union nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

    II.2.4.

    Sie sind nicht zur Tötung nach einem nationalen Tilgungsprogramm für Seuchen vorgesehen, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission genannten relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

    (1) Entweder: [II.2.5.

    Sie wurden von dem Ursprungsbetrieb auf direktem Weg in die Union versandt, ohne einen anderen Betrieb zu durchlaufen.]

    (1) Oder: [II.2.5.

    Sie haben in der Ursprungszone einen einzigen Auftrieb durchlaufen, der folgende Anforderungen erfüllte:

    a)

    Der Auftrieb wurde in einem Betrieb durchgeführt, für den Folgendes gilt:

    i)

    Er ist im Einklang mit Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035 der Kommission von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets für die Durchführung von Auftrieben von Huftieren zugelassen.

    ii)

    Er verfügt über eine individuelle Zulassungsnummer, die von der zuständigen Behörde des Drittlands oder Gebiets zugewiesen wurde.

    iii)

    Er ist von der zuständigen Behörde des Versanddrittlands oder -gebiets für diesen Zweck gelistet, einschließlich der Informationen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035.

    iv)

    Er erfüllt die Anforderungen von Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

    b)

    Der Auftrieb an der Sammelstelle dauerte nicht länger als 6 Tage.]

    II.2.6.

    Sie wurden vom Zeitpunkt ihres Versands von ihrem Ursprungsbetrieb bis zu ihrer Verladung für den Versand in die Union an keinem Ort ausgeladen, der die in Nummer II.2.11. genannten Anforderungen nicht erfüllte, und während dieses Zeitraums sind sie nicht mit Tieren mit einem niedrigeren Gesundheitsstatus in Berührung gekommen.

    II.2.7.

    Sie werden am ___/___/____ (TT/MM/JJJJ)(3) für den Versand in die Union in ein Transportmittel verladen, das vor der Verladung mit einem von der zuständigen Behörde des Drittlandes oder Gebiets zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert wurde, und das so gebaut ist, dass:

    i)

    Tiere nicht entweichen oder herausfallen können;

    ii)

    visuelle Kontrollen des Haltungsbereichs der Tiere möglich sind;

    iii)

    das Austreten von Tierexkrementen, Einstreu oder Tierfutter vermieden oder minimiert wird.

    II.2.8.

    Sie wurden innerhalb eines Zeitraums von 24 Stunden vor ihrer Verladung zum Versand in die Union einer klinischen Inspektion unterzogen, die durch eine(n) amtliche(n) Tierarzt/Tierärztin des Ursprungsdrittlandes oder -gebiets durchgeführt wurde, der/die keine Hinweise auf das Auftreten von Seuchen fand, einschließlich der in Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

    II.2.9.

    Die Tiere wurden nicht gegen folgende Seuchen geimpft:

    i)

    Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Pest der kleinen Wiederkäuer, Pockenseuche der Schafe und Ziegen, Lungenseuche der Ziegen, Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) und Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis, sowie

    ii)

    Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) mit Lebendimpfstoff innerhalb von 60 Tagen vor dem Versand in die Union.

    II.2.10.

    Sie kommen aus einer Zone,

    II.2.10.1.

    in der:

    i)

    kein Fall von Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde

    Entweder:

    [seit mindestens 24 Monaten vor dem Datum des Versands in die Union](1)

    Oder:

    [seit dem (TT/MM/JJJJ)](1)(4)

    ii)

    während eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde, und während dieses Zeitraums wurden keine gegen Maul- und Klauenseuche geimpften Tiere eingestallt.

    II.2.10.2.

    in der mindestens während eines Zeitraums von 12 Monaten vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, Pockenseuche der Schafe und Ziegen und Lungenseuche der Ziegen gemeldet wurde und während dieses Zeitraums:

    i)

    gegen diese Seuchen nicht geimpft wurde und

    ii)

    keine gegen diese Seuchen geimpften Tiere eingestallt wurden.

    Entweder: [II.2.10.3.

    die frei von Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist.](1)(5)

    Oder: [II.2.10.3.

    die saisonal frei von Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist:

    Entweder: [II.2.10.3.1.

    während eines Zeitraums von mindestens 60 Tagen vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union.](1)(6)

    Oder: [II.2.10.3.1.

    während eines Zeitraums von mindestens 28 Tagen vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union, und die Tiere wurden einem serologischen Test in Übereinstimmung mit Artikel 9 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 mit Negativbefund unterzogen, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 28 Tage nach der Verbringung der Tiere in die saisonal freie Zone genommen wurden.](1)(6)

    Oder: [II.2.10.3.1.

    während eines Zeitraums von mindestens 14 Tagen vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union, und sie wurden mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der anhand von mindestens 14 Tage nach der Verbringung der Tiere in die saisonal freie Zone entnommenen Proben durchgeführt wurde.](1)(6)

    Oder: [II.2.10.3.

    die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, und die Tiere wurden gegen alle während der letzten 2 Jahre in dieser Zone gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus geimpft und befinden sich noch innerhalb des in den Spezifikationen des Impfstoffs garantierten Immunitätszeitraums. Und:

    Entweder: [II.2.10.3.1.

    Sie wurden mehr als 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union geimpft.]](1)

    Oder: [II.2.10.3.1.

    Sie wurden mit einem inaktivierten Impfstoff geimpft und mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen, der an mindestens 14 Tage nach Einsetzen der Immunität, wie in den Spezifikationen des Impfstoffs angegeben, entnommenen Proben durchgeführt wurde.]](1)

    Oder: [II.2.10.3.

    die nicht frei von einer Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) ist, und die Tiere wurden mit Positivbefund einem serologischen Test unterzogen, mit dem spezifische Antikörper gegen alle in der Zone während der letzten zwei Jahre gemeldeten Serotypen (1-24) des Virus der Blauzungenkrankheit nachgewiesen werden können. Und:

    Entweder: [II.2.10.3.1.

    Der serologische Test wurde an mindestens 60 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben durchgeführt.]](1)

    Oder: [II.2.10.3.1.

    Der serologische Test wurde an mindestens 30 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben durchgeführt, und die Tiere wurden anhand von frühestens 14 Tage vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union entnommenen Proben mit Negativbefund einem PCR-Test unterzogen.]](1)

    II.2.11.

    Sie stammen aus einem Betrieb,

    II.2.11.1.

    der von der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands oder -gebiets registriert wurde und unter deren Aufsicht steht und über ein System verfügt, das mindestens 3 Jahre lang aktuelle Informationen folgender Art bereithält:

    i)

    Arten, Kategorien, Anzahl und gegebenenfalls Identifikation der Tiere, die in dem Betrieb gehalten werden;

    ii)

    Verbringungen von Tieren in den und aus dem betreffenden Betrieb;

    iii)

    Mortalität in dem Betrieb.

    II.2.11.2.

    der mit einer Häufigkeit, die im Verhältnis zu dem Risiko steht, das der Betrieb birgt, regelmäßig von einem/einer Tierarzt/Tierärztin besucht wird, um Anzeichen für das Auftreten von Seuchen, einschließlich der relevanten gelisteten Seuchen gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 und neu auftretender Seuchen, festzustellen und darüber zu informieren.

    II.2.11.3.

    der zum Zeitpunkt des Versands in die Union keinen nationalen Beschränkungen aus tierseuchenrechtlichen Gründen unterliegt, einschließlich der in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 genannten relevanten gelisteten Seuchen und neu auftretender Seuchen.

    II.2.11.4.

    in bzw. an dem und in dessen Radius von 10 km, der das Hoheitsgebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens während eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union keine der folgenden gelisteten Seuchen gemeldet wurde: Maul- und Klauenseuche, Infektion mit dem Rinderpest-Virus, Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus, Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, Pockenseuche der Schafe und Ziegen und Lungenseuche der Ziegen.

    Entweder: [II.2.11.5.

    in bzw. an dem und in dessen Umkreis von 150 km, der gegebenenfalls das Hoheitsgebiet eines Nachbarlandes einschließen kann, mindestens während eines Zeitraums von 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union kein Fall der Epizootischen Hämorrhagie gemeldet wurde.](1)

    Oder: [II.2.11.5.

    der in einer von der Epizootischen Hämorrhagie saisonal freien Zone liegt.](1)(7)

    Entweder: [II.2.11.6.

    in dem mindestens während eines Zeitraums von 42 Tagen vor dem Versand der Tiere in die Union keine Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) gemeldet wurde.](1)(8)

    Oder: [II.2.11.6.

    der mindestens während der letzten 12 Monate vor dem Datum des Versands in die Union Überwachungsmaßnahmen zum Nachweis einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) in Übereinstimmung mit Anhang II Teil 1 Nummern 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission unterlag, und während dieses Zeitraums:

    i)

    wurden nur Ziegen aus Betrieben, die diese Überwachung anwenden, in den Betrieb eingestallt;

    ii)

    wenn ein Fall einer Infektion mit dem Mycobacterium-tuberculosis-Komplex (M. bovis, M. caprae und M. tuberculosis) bei in dem Betrieb gehaltenen Ziegen gemeldet wurde, wurden Maßnahmen gemäß Anhang II Teil 1 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 getroffen].(1)(9)

    II.2.11.7.

    der in Bezug auf Schafe und Ziegen(10) frei von Infektionen mit Brucella abortus; B. melitensis und B. suis ist. Und:

    Entweder: [II.2.11.7.1.

    Er liegt in einer in Bezug auf Schafe und Ziegen von dieser Seuche freien Zone, in der nicht gegen diese Seuche geimpft wird.](1)(11)

    Oder: [II.2.11.7.1.

    Die Tiere wurden anhand einer in dem Zeitraum von 30 Tagen vor dem Datum des Versands in die Union entnommenen Probe bzw. im Falle von Muttertieren nach einer Geburt anhand einer mindestens 30 Tage post partum entnommenen Probe mittels einer der Diagnosemethoden gemäß Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 mit Negativbefund auf eine Infektion mit Brucella abortus, B. melitensis und B. suis getestet.](1)

    Oder: [II.2.11.7.1.

    Sie sind jünger als 6 Monate.](1)

    Oder: [II.2.11.7.1.

    Sie sind kastriert.](1)

    II.2.11.8.

    in dem mindestens während eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union kein Fall von Tollwut gemeldet wurde.

    II.2.11.9.

    in dem mindestens während eines Zeitraums von 15 Tagen vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union kein Fall von Milzbrand gemeldet wurde.

    Entweder: [II.2.11.10.

    in dem mindestens während eines Zeitraums von 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union kein Fall von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde.] (1)

    Oder: [II.2.11.10.

    in dem mindestens während eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union kein Fall von Surra (Trypanosoma evansi) gemeldet wurde, und wenn die Seuche während eines Zeitraums von 2 Jahren vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union in dem Ursprungsbetrieb gemeldet wurde, unterlag der Betrieb Beschränkungen, bis die infizierten Tiere aus dem Betrieb entfernt wurden und die im Betrieb verbleibenden Tiere mit Negativbefund einem Test auf Surra (Trypanosoma evansi) gemäß Artikel 9 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 unterzogen wurden, der anhand von Proben durchgeführt wurde, die mindestens 6 Monate nach der Entfernung der letzten infizierten Tiere aus dem Betrieb entnommen wurden.] (1)

    [II.2.11.11.

    in dem mindestens während eines Zeitraums von 6 Monaten vor dem Datum des Versands der Tiere in die Union kein Fall von Burkholderia mallei (Rotz) gemeldet wurde.](9)

    [II.2.12.

    Sie umfassen unkastrierte männliche Schafe, die während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens 60 Tagen vor ihrem Versand in die Union in einem Betrieb verblieben sind, in dem während eines Zeitraums von 12 Monaten vor dem Datum ihres Versands in die Union keine Infektion mit Brucella ovis (Infektiöse Epididymitis) gemeldet wurde und die während eines Zeitraums von 30 Tagen vor dem Datum ihres Versands in die Union einer serologischen Untersuchung zum Nachweis von Brucella ovis mit Negativbefund unterzogen wurden.](1)

    II.2.13.

    Sie genügen in Bezug auf die klassische Scrapie folgenden Bedingungen:

    II.2.13.1.

    Sie wurden von Geburt an ununterbrochen in Großbritannien gehalten, wo folgende Voraussetzungen gegeben sind:

    a)

    Für klassische Scrapie besteht Meldepflicht.

    b)

    Es gibt ein System zur Sensibilisierung, Überwachung und Beaufsichtigung.

    c)

    An klassischer Scrapie erkrankte Schafe und Ziegen werden getötet und vollständig vernichtet.

    d)

    Die Verfütterung von Fleisch- und Knochenmehlen oder Grieben, wie im Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit definiert, die aus Wiederkäuern gewonnen wurden, an Schafe und Ziegen ist im gesamten Land seit mindestens sieben Jahren verboten, und das Verbot wird seitdem effektiv durchgesetzt. Und:

    II.2.13.2.

    Es handelt sich um zur Zucht bestimmte Schafe und Ziegen, die bis zum 31. Dezember 2024 aus Großbritannien nach Nordirland eingeführt werden, und sie kommen aus einem oder mehreren Haltungsbetrieben,

    a)

    für den bzw. die in den letzten drei Jahren keine amtliche Verbringungsbeschränkung aufgrund von BSE oder klassischer Scrapie verhängt worden ist. Und:

    b)

    der bzw. die vor dem 1. Januar 2022 die Teilnahme am amtlichen System für die Anerkennung von Haltungsbetrieben mit kontrolliertem Risiko klassischer Scrapie gemäß Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 1.3 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 beantragt hat/haben und der bzw. die zum Zeitpunkt der Einfuhr nach Nordirland die unter den Buchstaben a bis i der genannten Nummer 1.3 aufgeführten Bedingungen erfüllt/erfüllen.]

    Erläuterungen:

    Diese Bescheinigung gilt für den Eingang von Schafen und Ziegen in die Union.

    Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls schließen Bezugnahmen auf die Europäische Union in dieser Bescheinigung das Vereinigte Königreich in Bezug auf Nordirland ein.

    Diese Veterinär-/amtliche Bescheinigung ist gemäß den Hinweisen zum Ausfüllen von Bescheinigungen in Anhang I Kapitel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 der Kommission auszufüllen.

    Teil I:

    Feld I.27.

    :

    ‚Identifizierungssystem und Identifikationsnummer‘: Geben Sie das Identifizierungssystem (zum Beispiel Ohrmarke, Tätowierung, Transponder usw. aus der Liste in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2035) und die individuellen Identifizierungscodes der Tiere in Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 an.

    Teil II:

    (1)

    Nichtzutreffendes streichen.

    (2)

    Den Code der Zone gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 angeben.

    (3)

    Verladedatum: Es darf nicht vor dem Datum der Zulassung der Zone für den Eingang in die Union liegen oder in einem Zeitraum liegen, für den von der Union Beschränkungen für den Eingang dieser Tiere aus dieser Zone in die Union angenommen wurden.

    (4)

    Für Zonen mit einem Öffnungsdatum gemäß Spalte 8 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

    (5)

    Für Zonen mit dem Eintrag ‚BTV‘ in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

    (6)

    Für Zonen mit dem Eintrag ‚SF-BTV‘ in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

    (7)

    Für Zonen mit dem Eintrag ‚SF-EHD‘ in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

    (8)

    Nur anwendbar auf Schafe.

    (9)

    Nur anwendbar auf Ziegen.

    (10)

    In Einklang mit Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692.

    (11)

    Zonen mit dem Eintrag ‚BRU‘ in Bezug auf Schafe und Ziegen in Spalte 7 der Tabelle in Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404.

     

    Amtlicher Tierarzt/Amtliche Tierärztin

    Name (in Großbuchstaben)

    Datum

    Qualifikation und Amtsbezeichnung

    Stempel

    Unterschrift“


    ANHANG II

    In Anhang II Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 erhält der Eintrag für das Vereinigte Königreich folgende Fassung:

    GB

    Vereinigtes Königreich

    GB-1

    Rinder

    Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind

    BOV-X, BOV-Y

     

    BRU, BTV, EBL, EVENTS

     

     

    Schafe und Ziegen

    Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind

    OV/CAP-X, OV/CAP-X-NI (1)

    OV/CAP-Y

     

    BRU, BTV, EVENTS

     

     

    Schweine

    Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind

    SUI-X, SUI-Y

     

    ADV

     

     

    Camelidae

    Tiere für die weitere Haltung(1)

    CAM-CER

     

    BTV

     

     

    Cervidae

    Tiere für die weitere Haltung(1)

    CAM-CER

     

    BTV

     

     

    Sonstige Huftiere

    Tiere für die weitere Haltung(1)

    RUM, RHINO, HIPPO

     

    BTV(2)

     

     

    GB-2

    Rinder

    Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind

    BOV-X, BOV-Y

     

    BRU, TB, BTV, EBL, EVENTS

     

     

    Schafe und Ziegen

    Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind

    OV/CAP-X, OV/CAP-X-NI (1)

    OV/CAP-Y

     

    BRU, BTV, EVENTS

     

     

    Schweine

    Tiere für die weitere Haltung(1), die zur Schlachtung bestimmt sind

    SUI-X, SUI-Y

     

    ADV

     

     

    Camelidae

    Tiere für die weitere Haltung(1)

    CAM-CER

     

    BTV

     

     

    Cervidae

    Tiere für die weitere Haltung(1)

    CAM-CER

     

    BTV

     

     

    Sonstige Huftiere

    Tiere für die weitere Haltung(1)

    RUM, RHINO, HIPPO

     

    BTV(2)

     

     


    (1)  OV/CAP-X-NI gilt gemäß Artikel 14 Buchstabe m der Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 der Kommission nur für den Eingang von Schafen und Ziegen aus Großbritannien nach Nordirland bis zum 31. Dezember 2024.“


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