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Document 32022R0246

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/246 der Kommission vom 13. Dezember 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 hinsichtlich der Beihilfeanträge, der Zahlung der Beihilfen und der Vor-Ort-Kontrollen

    C/2021/8930

    ABl. L 41 vom 22.2.2022, p. 8–10 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/246/oj

    22.2.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 41/8


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/246 DER KOMMISSION

    vom 13. Dezember 2021

    zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 hinsichtlich der Beihilfeanträge, der Zahlung der Beihilfen und der Vor-Ort-Kontrollen

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 25 Buchstabe b,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe a,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission (3) müssen die in den Beihilfeanträgen geltend gemachten Beträge durch Belege, aus denen der Preis der bereitgestellten Erzeugnisse, Materialien oder Dienstleistungen hervorgeht, in Verbindung mit einer Quittung, einem Zahlungsnachweis oder einem gleichwertigen Beleg nachgewiesen werden. Der Preis des Erzeugnisses, der Materialien oder der Dienstleistung ist nicht relevant, wenn eine vereinfachte Kostenoption genutzt wird, und steht nicht im Einklang mit den Zielen der Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands bei vereinfachten Kostenoptionen. Daher ist es angemessen, andere Anforderungen für kostenbasierte Systeme und vereinfachte Kostenoptionen festzulegen.

    (2)

    In Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 sind die Bedingungen für die Zahlung der Beihilfen festgelegt. Die erforderlichen Nachweise umfassen im Falle vereinfachter Kostenoptionen Zahlungsnachweise für die gelieferten und/oder verteilten Produkte und für die Materialien oder Dienstleistungen, die im Rahmen der begleitenden pädagogischen Maßnahmen, der Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen und der Öffentlichkeitsarbeit geliefert bzw. erbracht werden. Bei kostenbasierten Systemen sind solche Nachweise jedoch nicht erforderlich. Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine solche Anforderung für die Zahlung der Beihilfe unabhängig davon, ob ein kostenbasiertes System oder eine vereinfachte Kostenoption angewandt wird, nicht zweckdienlich und nicht mit den Zielen der Vereinfachung und Verringerung des Verwaltungsaufwands durch vereinfachte Kostenoptionen vereinbar ist. Daher sollte diese Anforderung gestrichen werden.

    (3)

    Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 werden bei Anträgen auf Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen und für begleitende pädagogische Maßnahmen die Verwaltungskontrollen durch Vor-Ort-Kontrollen ergänzt. Artikel 10 Absatz 1 der genannten Verordnung enthält eine nicht erschöpfende Liste von Überprüfungen, die die Vor-Ort-Kontrollen im Falle von Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen umfassen müssen. Angesichts der bisherigen Erfahrungen und im Interesse der Klarheit sollte diese nicht erschöpfende Liste der durchzuführenden Überprüfungen sowohl für Vor-Ort-Kontrollen im Falle von Beihilfen für die Abgabe und Verteilung von Erzeugnissen als auch für begleitende pädagogische Maßnahmen ergänzt werden.

    (4)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 sollte daher entsprechend geändert werden.

    (5)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    „Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Belege im Zusammenhang mit Beihilfeanträgen vorzulegen sind. Die in den Beihilfeanträgen beantragten Beträge sind durch Unterlagen zu belegen, aus denen Folgendes hervorgeht:

    a)

    der Preis der gelieferten Erzeugnisse, Materialien oder der erbrachten Dienstleistung zusammen mit einer Quittung oder einem Zahlungsbeleg oder einer gleichwertigen Bescheinigung, oder

    b)

    sofern der Mitgliedstaat die Verwendung von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und/oder Pauschalbeträgen zulässt, ein Nachweis, dass die Mengen zum Zwecke des Schulprogramms abgegeben und/oder verteilt und bezahlt wurden.“

    2.

    Artikel 5 wird wie folgt geändert:

    a)

    Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

    „b)

    sofern der Mitgliedstaat die Verwendung von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und/oder Pauschalbeträgen zulässt, ein Nachweis, dass die Mengen zum Zwecke des Schulprogramms abgegeben und/oder verteilt und bezahlt wurden.“

    b)

    Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2)   Beihilfen für begleitende pädagogische Maßnahmen, Überwachung, Bewertung und Öffentlichkeitsarbeit werden nur gezahlt, nachdem die betreffenden Materialien geliefert bzw. die betreffenden Dienstleistungen erbracht wurden und die entsprechenden von der zuständigen Behörde geforderten Nachweise vorgelegt wurden, oder, sofern der Mitgliedstaat die Verwendung von standardisierten Einheitskosten, Pauschalfinanzierungen und/oder Pauschalbeträgen zulässt, gegen Vorlage eines Nachweises, dass die Materialien geliefert bzw. die betreffenden Dienstleistungen erbracht wurden.“

    3.

    Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    „(1)   Bei den Vor-Ort-Kontrollen wird insbesondere Folgendes überprüft:

    a)

    ob die Bücher gemäß Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 ordnungsgemäß sind, indem die Verwaltungskontrollen bekräftigt und ergänzt werden durch einschlägige Unterlagen, einschließlich Finanzunterlagen wie Einkaufs- bzw. Verkaufsrechnungen, Lieferscheine, Bankauszüge oder andere Zahlungsnachweise und ihre Aufzeichnung in der Buchführung;

    b)

    die Verwendung der Erzeugnisse im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/40 und der vorliegenden Verordnung;

    c)

    die Durchführung begleitender pädagogischer Maßnahmen zur Unterstützung der Verteilung der Erzeugnisse, wenn die Vor-Ort-Kontrolle in den Räumlichkeiten der Bildungseinrichtung stattfindet oder wenn die Vor-Ort-Kontrolle Beihilfen betrifft, die für begleitende pädagogische Maßnahmen beantragt wurden;

    d)

    die Verwendung geeigneter Werbemittel, wenn die Vor-Ort-Kontrolle in den Räumlichkeiten der Bildungseinrichtung stattfindet.“

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 13. Dezember 2021

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

    (2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

    (3)  Durchführungsverordnung (EU) 2017/39 der Kommission vom 3. November 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABl. L 5 vom 10.1.2017, S. 1).


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