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Document 32022R0092

    Durchführungsverordnung (EU) 2022/92 der Kommission vom 21. Januar 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Methodik für Überwachungsdaten und das Format für die Berichterstattung über passiv gefischte Abfälle (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2022/303

    ABl. L 15 vom 24.1.2022, p. 16–20 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 14/04/2024

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/92/oj

    24.1.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 15/16


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/92 DER KOMMISSION

    vom 21. Januar 2022

    mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Methodik für Überwachungsdaten und das Format für die Berichterstattung über passiv gefischte Abfälle

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (1), insbesondere Artikel 8 Absatz 7 Unterabsatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Nach Artikel 8 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2019/883 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Überwachungsdaten über das Volumen und die Menge der passiv gefischten Abfälle gesammelt und der Kommission gemeldet werden.

    (2)

    Als Grundlage für harmonisierte effiziente Abfallstatistiken von hoher Qualität gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) sollte das Handbuch zur Abfallstatistik von Eurostat (4) herangezogen werden, um den Vergleich von Daten zwischen den Mitgliedstaaten zu ermöglichen.

    (3)

    In der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) ist die elektronische Berichterstattung über die Voranmeldung von Abfällen einschließlich Informationen über passiv gefischte Abfälle vorgesehen, und es ist eine spezifische Methode erforderlich, um Informationen über passiv gefischte Abfälle für Fischereifahrzeuge, die der Richtlinie (EU) 2019/883 unterliegen, aber vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/59/EG ausgenommen sind, zu erheben.

    (4)

    Es ist nicht immer möglich oder kosteneffizient, sowohl das Volumen als auch die Masse der passiv gefischten Abfälle zu bestimmen. Daher sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, mittels einer für die jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Schätzung der Dichte der passiv gefischten Abfälle die Masse anhand des Volumens bzw. das Volumen anhand der Masse zu bestimmen.

    (5)

    Um die Homogenität, Qualität und Vergleichbarkeit der zur Überwachung des Volumens und der Menge der passiv gefischten Abfälle in allen Mitgliedstaaten erhobenen Daten zu gewährleisten, sollten gemäß der Richtlinie (EU) 2019/883 erlassene Durchführungsrechtsakte in Form von Durchführungsverordnungen erlassen werden.

    (6)

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Die Methode für die Erhebung von Daten über das Volumen und die Masse passiv gefischter Abfälle durch die Mitgliedstaaten muss mit dem Handbuch zur Abfallstatistik von Eurostat im Einklang stehen.

    (2)   Für Fischereifahrzeuge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/59/EG fallen, erfolgt die Erhebung von Daten über passiv gefischte Abfälle auf der Grundlage der Angaben in der Voranmeldung von Abfällen gemäß Artikel 6 der Richtlinie (EU) 2019/883.

    (3)   Für Fischereifahrzeuge, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/59/EG fallen, erfolgt die Erhebung von Daten über passiv gefischte Abfälle anhand einer der folgenden im Handbuch zur Abfallstatistik von Eurostat beschriebenen Methoden:

    a)

    Erhebungen;

    b)

    administrative oder sonstige Quellen;

    c)

    statistische Schätzverfahren;

    d)

    Kombination der unter den Buchstaben a, b und c genannten Methoden.

    Artikel 2

    (1)   Passiv gefischte Abfälle sind je nach den in Tabelle 1 des Anhangs aufgeführten Bestandteilen zu melden.

    (2)   Passiv gefischte Abfälle können aufgegebenes, verlorenes oder anderweitig entsorgtes Fanggerät umfassen, das getrennt von anderem Meeresmüll gemeldet werden kann.

    (3)   Die obligatorischen und fakultativen Elemente der Berichterstattung über passiv gefischte Abfälle sind Tabelle 2 des Anhangs zu entnehmen.

    (4)   Das Berichtsformat für passiv gefischte Abfälle und die Aggregationsmethode sind in Tabelle 3 des Anhangs festgelegt.

    Artikel 3

    (1)   Die Menge der passiv gefischten Abfälle ist in Volumen und Masse anzugeben.

    (2)   Gegebenenfalls erfolgt die Umrechnung von Volumen (V) in Masse (m) nach folgender Formel:

    m = pV

    Dabei gilt: p ist die geschätzte Dichte des Materials (kgm-3), m die Masse (kg) und V das Volumen (m3).

    Artikel 4

    Ab dem 1. Januar 2022 übermitteln die Mitgliedstaaten die Daten und Informationen jährlich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Die Berichte sind innerhalb von zwölf Monaten nach dem Ende des Jahres, in dem die Daten und Informationen für den Bericht erhoben wurden, elektronisch zu übermitteln.

    Die Mitgliedstaaten übermitteln die für das Jahr 2021 erhobenen Daten bis zum 30. Juni 2022, soweit dies gemäß dem Anhang möglich ist.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. Januar 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116.

    (2)  Verordnung (EG) Nr. 2150/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2002 zur Abfallstatistik (ABl. L 332 vom 9.12.2002, S. 1).

    (3)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

    (4)  Handbuch zur Abfallstatistik. Ein Handbuch für die Datenerhebung über Abfallaufkommen und -behandlung [Ausgabe 2013], Eurostat Methodologies and Working Papers, doi:10.2785/4198.

    (5)  Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 10).


    ANHANG

    Tabelle 1

    Passiv gefischte Abfälle — Bestandteile

    Ebene 1

    Kunststoff

    Metall

    Gummi

    Holz

    Textilien

    Andere Abfälle

    Ebene 2

    Netze

    Tonnen

    Fischkästen

    Seile

    Flaschen

    Verpackungen

    Verzurrbänder

    Schäume

    Kanister

    Ölfässer

    Glasfaser

    Beutel für Düngemittel und Tierfutter

    Andere große Gegenstände

    Ölfässer

    Draht

    Farbbehälter

    Ölfilter

    Andere Gegenstände

    Handschuhe

    Reifen und Gurte

    Stiefel

    Andere Gegenstände

    Fischreusen

    Lattenkisten

    Paletten

    Andere Gegenstände

    Seile

    Kleidung und Schuhe

    Andere Gegenstände

    Glas

    medizinische Abfälle

    Sanitärabfälle

    Andere Gegenstände


    Tabelle 2

    Verpflichtende und freiwillige Elemente der Berichterstattung

    Verpflichtend oder freiwillig

    Beschreibung

    Zu meldende Felder in Tabelle 3

    Verpflichtend

    Gesamtmasse und Gesamtvolumen aller passiv gefischten Abfälle.

    Felder in den Spalten 1 und 4 der Zeile 1 (Fettdruck)

    Freiwillig

    Masse und Volumen der passiv gefischten Abfälle, aggregiert nach Ursprung: ALDFG (*1) und anderer Meeresmüll.

    Alle Felder in Zeile 1

    Freiwillig

    Masse und Volumen der passiv gefischten Abfälle, aggregiert nach Art des Materials (Kunststoff, Metalle, Gummi und andere Abfälle).

    Alle Felder in den Spalten 1 und 4

    Freiwillig

    Masse und Volumen der passiv gefischten Abfälle, aggregiert nach Ursprung und Art des Materials:

    Alle Felder in Tabelle 3


    Tabelle 3

    Meldeformat für passiv gefischte Abfälle

     

    1

    2

    3

    4

    5

    6

    Gesamtmasse (t)

    ALDFG (*2) (t)

    Anderer Meeresmüll (t)

    Gesamtvolumen (m3)

    ALDFG (*2) (m3)

    Anderer Meeresmüll (m3)

    1

    Gesamt

    A1+A2

    A1 = B1+C1+D1+E1

    A2 = B2+C2+D2+E2

    F1+F2

    F1 = G1+H1+I1+J1

    F2 = G2+H2+I2+J2

    2

    Kunststoffe

    B1+B2

    B1

    B2

    G1+G2

    G1

    G2

    3

    Metalle

    C1+C2

    C1

    C2

    H1+H2

    H1

    H2

    4

    Gummi

    D1+D2

    D1

    D2

    I1+I2

    I1

    I2

    5

    Holz, Textilien und andere Abfälle

    E1+E2

    E1

    E2

    J1+J2

    J1

    J2


    (*1)  Aufgegebenes, verlorenes oder anderweitig entsorgtes Fanggerät (abandoned, lost or otherwise discarded fishing gear).

    (*2)  Aufgegebenes, verlorenes oder anderweitig entsorgtes Fanggerät (abandoned, lost or otherwise discarded fishing gear).


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