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Document 32022D1199

    Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1199 der Kommission vom 11. Juli 2022 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/76 hinsichtlich harmonisierter Normen für Aufzüge mit geneigter Fahrbahn und zur Berichtigung des genannten Beschlusses hinsichtlich harmonisierter Normen für Drahtseile aus Stahldraht (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2022/4864

    ABl. L 185 vom 12.7.2022, p. 133–137 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/1199/oj

    12.7.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 185/133


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/1199 DER KOMMISSION

    vom 11. Juli 2022

    zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/76 hinsichtlich harmonisierter Normen für Aufzüge mit geneigter Fahrbahn und zur Berichtigung des genannten Beschlusses hinsichtlich harmonisierter Normen für Drahtseile aus Stahldraht

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wird bei Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Referenzen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, die Konformität mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

    (2)

    Mit dem Durchführungsbeschluss C(2016) 5884 der Kommission (3) beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) (im Folgenden „Auftrag“) mit der Ausarbeitung und Überarbeitung harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/33/EU. Insbesondere wurde das CEN beauftragt, bestehende harmonisierte Normen zu überarbeiten, um sicherzustellen, dass diese weiterhin den allgemein anerkannten Sachstand widerspiegeln, damit gemäß Anhang I Nummer 1.1 der Richtlinie 2014/33/EU die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen in Anhang I der Richtlinie 2014/33/EU und gegebenenfalls die grundlegenden Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen in Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4) erfüllt werden.

    (3)

    Auf der Grundlage dieses Auftrags überarbeitete das CEN die harmonisierte Norm EN 81-22:2014, deren Referenz im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/76 der Kommission (5) veröffentlicht wurde. Die Überarbeitung wurde durchgeführt, um diese Norm an den Rechtsrahmen der Richtlinie 2014/33/EU anzupassen und um die Rechtssicherheit und Klarheit zu erhöhen, indem präzisere Angaben in den Anhang ZA aufgenommen und datierte normative Verweise hinzugefügt wurden. Dies führte zur Annahme der harmonisierten Norm EN 81-22:2021 über Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Personen- und Lastenaufzügen mit geneigter Fahrbahn Es wurden keine wesentlichen technischen Änderungen an der harmonisierten Norm EN 81-22:2014 infolge dieser Überarbeitung vorgenommen.

    (4)

    Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN geprüft, ob die harmonisierte Norm EN 81-22:2021 dem Auftrag entspricht.

    (5)

    Die harmonisierte Norm EN 81-22:2021 erfüllt die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen, die sie abdecken soll und die in der Richtlinie 2014/33/EU festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Referenz dieser harmonisierten Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

    (6)

    In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/76 sind die Referenzen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2014/33/EU aufgeführt.

    (7)

    Um sicherzustellen, dass die Referenzen der harmonisierten Normen, die zur Unterstützung der Richtlinie 2014/33/EU erstellt wurden, in einem einzigen Rechtsakt aufgeführt sind, sollten die Referenzen der harmonisierten Norm EN 81-22:2021 in den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/76 aufgenommen werden.

    (8)

    Die harmonisierte Norm EN 81-22:2021 ersetzt die harmonisierte Norm EN 81-22:2014. Daher ist es notwendig, die Referenz der harmonisierten Norm EN 81-22:2014 aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu entfernen. Die harmonisierte Norm EN 81-22:2014 sollte daher aus Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/76 gestrichen werden.

    (9)

    Referenzen auf die harmonisierten Normen EN 12385-3:2004+A1:2008, EN 12385-5:2002 und EN 13411-7:2006+A1:2008 über Drahtseile aus Stahldraht sind derzeit im Durchführungsbeschluss (EU) 2021/76 veröffentlicht. Drahtseile aus Stahldraht sind jedoch keine Sicherheitsbauteile für Aufzüge im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2014/33/EU, weshalb diese harmonisierten Normen keine Vermutung der Konformität mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der genannten Richtlinie begründen können. Daher ist es erforderlich, den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/76 zu berichtigen, indem diese Referenzen aus Anhang I des genannten Beschlusses gestrichen werden.

    (10)

    Der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/76 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

    (11)

    Um den Herstellern ausreichend Zeit zu geben, die Anwendung der harmonisierten Norm EN 81-22:2021 vorzubereiten, ist es notwendig, die Entfernung der Referenz der harmonisierten Norm EN 81-22:2014 zurückzustellen.

    (12)

    Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Referenz dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/76 wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

    Artikel 2

    Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/76 wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses berichtigt.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Anhang I Nummer 1 gilt ab dem 12. Januar 2024.

    Brüssel, den 11. Juli 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12.

    (2)  Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251).

    (3)  Durchführungsbeschluss C(2016) 5884 der Kommission vom 21. September 2016 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung in Bezug auf Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge zur Unterstützung der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates.

    (4)  Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).

    (5)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/76 der Kommission vom 26. Januar 2021 über harmonisierte Normen für Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge zur Unterstützung der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 27 vom 27.1.2021, S. 20).


    ANHANG I

    Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/76 wird wie folgt geändert:

    1.

    Eintrag 3 wird gestrichen.

    2.

    Folgender Eintrag 3 a wird eingefügt:

    „3a.

    EN 81-22:2021

    Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen — Aufzüge für den Personen- und Gütertransport — Teil 22: Personen- und Lastenaufzüge mit geneigter Fahrbahn“.


    ANHANG II

    In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/76 werden die Einträge 13, 14 und 16 gestrichen.


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