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Document 32022D1022

    Beschluss (EU) 2022/1022 des Rates vom 9. Juni 2022 zur Unterzeichnung des Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten der Bergbau-, Landwirtschafts- und Bauausrüstung (BLB-Protokoll) im Namen der Europäischen Union

    ST/5230/2022/INIT

    ABl. L 172 vom 29.6.2022, p. 1–3 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1022/oj

    29.6.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 172/1


    BESCHLUSS (EU) 2022/1022 DES RATES

    vom 9. Juni 2022

    zur Unterzeichnung des Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten der Bergbau-, Landwirtschafts- und Bauausrüstung (BLB-Protokoll) im Namen der Europäischen Union

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 2 Buchstaben a, b und c in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Union strebt die Schaffung eines gemeinsamen Rechtsraums auf Basis des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Gerichtsentscheidungen an.

    (2)

    Das Protokoll zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten der Bergbau-, Landwirtschafts- und Bauausrüstung (im Folgenden „BLB-Protokoll“), das am 22. November 2019 in Pretoria angenommen wurde, leistet einen nützlichen Beitrag zur Regelung dieser Besonderheiten auf internationaler Ebene. Es ist deshalb wünschenswert, dass die Bestimmungen des BLB-Protokolls so bald wie möglich Anwendung finden.

    (3)

    Einige der im BLB-Protokoll geregelten Fragen betreffen die Verordnungen (EG) Nr. 593/2008 (1), (EU) Nr. 1215/2012 (2) und (EU) 2015/848 (3) des Europäischen Parlaments und des Rates. Daher besitzt die Union ausschließliche Zuständigkeit für diese Fragen, während die übrigen Fragen nicht in diese Zuständigkeit fallen.

    (4)

    Die Kommission hat die Teile des BLB-Protokolls, die in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, im Namen der Union ausgehandelt.

    (5)

    Nach Artikel XXIV Absatz 1 des BLB-Protokolls können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die für bestimmte durch das BLB-Protokoll geregelte Fragen zuständig sind, dieses Protokoll unterzeichnen, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten.

    (6)

    Nach Artikel XXIV Absatz 2 des BLB-Protokolls hat eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts eine Erklärung abzugeben, in der sie die durch dieses Protokoll geregelten Fragen bezeichnet, für die dieser Organisation von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Union sollte dementsprechend bei der Unterzeichnung des BLB-Protokolls eine solche Erklärung abgeben.

    (7)

    Irland ist durch die Verordnungen (EG) Nr. 593/2008, (EU) Nr. 1215/2012 und (EU) 2015/848 gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme dieses Beschlusses.

    (8)

    Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

    (9)

    Das BLB-Protokoll sollte vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union unterzeichnet werden, und die beigefügte Erklärung sollte genehmigt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Unterzeichnung des Protokolls zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten der Bergbau-, Landwirtschafts- und Bauausrüstung (BLB-Protokoll), das am 22. November 2019 in Pretoria angenommen wurde, im Namen der Union wird — vorbehaltlich des Abschlusses — genehmigt (4).

    Artikel 2

    Die diesem Beschluss beigefügte Erklärung wird vorbehaltlich der Annahme eines Beschlusses über den Abschluss des BLB-Protokolls zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union genehmigt.

    Artikel 3

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das BLB-Protokoll unter dem Vorbehalt des Artikels 4 im Namen der Union zu unterzeichnen.

    Artikel 4

    Bei der Unterzeichnung des BLB-Protokolls gibt die Union gemäß Artikel XXIV Absatz 2 des BLB-Protokolls die diesem Beschluss als Anhang beigefügte Erklärung ab.

    Artikel 5

    Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Geschehen zu Luxemburg am 9. Juni 2022.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    É. DUPOND-MORETTI


    (1)  Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6).

    (2)  Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1).

    (3)  Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19).

    (4)  Der Wortlaut des BLB-Protokolls wird zusammen mit dem Beschluss zu seinem Abschluss veröffentlicht.


    Erklärung gemäß Artikel XXIV Absatz 2 zur Zuständigkeit der Europäischen Union in Fragen, die unter das am 22. November 2019 in Pretoria angenommene Protokoll zum Übereinkommen über internationale Sicherungsrechte an beweglicher Ausrüstung betreffend Besonderheiten der Bergbau-, Landwirtschafts- und Bauausrüstung (BLB-Protokoll) fallen und für die die Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit auf die Europäische Union übertragen haben

    (1)   

    Nach Artikel XXIV Absatz 1 des BLB-Protokolls können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die von souveränen Staaten gebildet werden und für bestimmte durch das Protokoll geregelte Fragen zuständig sind, das BLB-Protokoll vorbehaltlich der Abgabe einer Erklärung gemäß Artikel XXIV Absatz 2 des BLB-Protokolls unterzeichnen. Die Europäische Union hat beschlossen, das BLB-Protokoll zu unterzeichnen, und gibt somit diese Erklärung ab.

    (2)   

    Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind derzeit das Königreich Belgien, die Republik Bulgarien, die Tschechische Republik, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Republik Kroatien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Lettland, die Republik Litauen, das Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Republik Polen, die Portugiesische Republik, Rumänien, die Republik Slowenien, die Slowakische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden.

    (3)   

    Diese Erklärung gilt gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls 22 über die Position Dänemarks jedoch nicht für das Königreich Dänemark.

    (4)   

    Diese Erklärung gilt nicht für die Gebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findet, und lässt Maßnahmen oder Standpunkte, die die betreffenden Mitgliedstaaten im Rahmen des BLB-Protokolls im Namen und im Interesse dieser Gebiete treffen bzw. vertreten, unberührt.

    (5)   

    Die Europäische Union hat durch die Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (1) (Artikel IX des BLB-Protokolls — „Änderung der Bestimmungen über den vorläufigen Rechtsschutz“), der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren (2) (Artikel X des BLB-Protokolls — „Rechte bei Insolvenz“ — und Artikel XI des BLB-Protokolls — „Zusammenarbeit im Insolvenzfall“) und der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (3) (Artikel VI des BLB-Protokolls — „Rechtswahl“) ihre Zuständigkeit in Bezug auf durch das BLB-Protokoll geregelte Fragen ausgeübt.

    (6)   

    Die Zuständigkeiten der Europäischen Union gemäß dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sind naturgemäß einem ständigen Wandel unterworfen. So können die zuständigen Organe nach Maßgabe dieser Verträge Beschlüsse fassen, die den Umfang der Zuständigkeiten der Europäischen Union bestimmen. Die Europäische Union behält sich folglich das Recht vor, die vorliegende Erklärung entsprechend zu ändern, ohne dass dies jedoch eine Voraussetzung für die Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf Fragen darstellt, die unter das BLB-Protokoll fallen.


    (1)  ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1.

    (2)  ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 19.

    (3)  ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6.


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