Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32022D0948

    Beschluss (EU) 2022/948 der Kommission vom 1. März 2022 zur Billigung des Abwicklungskonzepts für Sberbank d.d. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1403) (Nur der englische Text ist verbindlich)

    C/2022/1403

    ABl. L 164 vom 20.6.2022, p. 65–65 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/948/oj

    20.6.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 164/65


    BESCHLUSS (EU) 2022/948 DER KOMMISSION

    vom 1. März 2022

    zur Billigung des Abwicklungskonzepts für Sberbank d.d.

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 1403)

    (Nur der englische Text ist verbindlich)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Am 1. März 2022 um 17.26 Uhr übermittelte der Einheitliche Abwicklungsausschuss (SRB) der Kommission gemäß Artikel 18 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 das Abwicklungskonzept für die in Kroatien niedergelassene Sberbank d.d.

    (2)

    Der Einheitliche Abwicklungsausschuss stellt im Abwicklungskonzept fest, dass alle Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 in Bezug auf Sberbank d.d. erfüllt sind, und hat geprüft, ob eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse erforderlich ist.

    (3)

    Durch das Abwicklungskonzept wird im Einklang mit Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 die Abwicklung von Sberbank d.d. beschlossen und bestimmt, auf das in Abwicklung befindliche Institut das Instrument der Unternehmensveräußerung anzuwenden. Im Abwicklungskonzept wird auch begründet, weshalb dies angemessen ist.

    (4)

    Die Kommission stimmt dem Abwicklungskonzept zu. Sie stimmt insbesondere auch den Argumenten zu, die der Einheitliche Abwicklungsausschuss zur Begründung der Notwendigkeit einer Abwicklung im öffentlichen Interesse nach Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 nennt.

    (5)

    Das vom Einheitlichen Abwicklungsausschuss vorgelegte Abwicklungskonzept sollte daher gebilligt werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Abwicklungskonzept für Sberbank d.d. wird gebilligt.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss ist an den Einheitlichen Abwicklungsausschuss gerichtet.

    Brüssel, den 1. März 2022

    Für die Kommission

    Mairead MCGUINNESS

    Mitglied der Kommission


    (1)  Veröffentlicht im Amtsblatt — 30. Juli 2014 — L 225: S. 1: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014R0806&from=EN


    Top