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Document 32022D0848
Council Decision (CFSP) 2022/848 of 30 May 2022 amending Decision (CFSP) 2020/1464 on the promotion of effective arms export controls
Beschluss (GASP) 2022/848 des Rates vom 30. Mai 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1464 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen
Beschluss (GASP) 2022/848 des Rates vom 30. Mai 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1464 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen
ST/8710/2022/INIT
ABl. L 148 vom 31.5.2022, p. 50–51
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
31.5.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 148/50 |
BESCHLUSS (GASP) 2022/848 DES RATES
vom 30. Mai 2022
zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2020/1464 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 31 Absatz 1,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 12. Oktober 2020 den Beschluss (GASP) 2020/1464 (1) angenommen. |
(2) |
Der Beschluss (GASP) 2020/1464 sieht für die in Artikel 1 genannten Tätigkeiten einen Durchführungszeitraum von 24 Monaten ab dem Abschluss des in Artikel 3 Absatz 3 genannten Finanzierungsabkommens vor. |
(3) |
Am 9. Februar 2022 hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in seiner Funktion als Durchführungsstelle die Union darum ersucht, eine Verlängerung des Zeitraums für die Durchführung des Beschlusses (GASP) 2020/1464 aufgrund der Herausforderungen durch die anhaltende COVID-19-Pandemiekrise auf 36 Monate bis zum 30. November 2023 zu genehmigen. |
(4) |
Das BAFA ersucht außerdem darum, eine zusätzliche Konferenz für Partnerländer mit fortgeschrittenen Ausfuhrkontrollsystemen sowie eine zusätzliche Veranstaltung zur Halbzeitbewertung aufzunehmen. |
(5) |
Die in Artikel 1 des Beschlusses (GASP) 2020/1464 genannten Tätigkeiten, einschließlich der beiden durch den vorliegenden Ratsbeschluss hinzugefügten Veranstaltungen, können bis zum 30. November 2023 ohne jeden zusätzlichen Finanzmittelbedarf fortgesetzt werden. |
(6) |
Artikel 5 des Beschlusses (GASP) 2020/1464 sowie die Unterabschnitte 5.2.5, 5.2.6 und Abschnitt 10 des Anhangs des genannten Beschlusses sollten entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Beschluss (GASP) 2020/1464 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft, seine Geltungsdauer endet am 30. November 2023.“ |
2. |
Der Anhang wird wie folgt geändert:
|
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 30. Mai 2022.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
C. COLONNA
(1) Beschluss (GASP) 2020/1464 des Rates vom 12. Oktober 2020 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen (ABl. L 335 vom 13.10.2020, S. 3).