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Document 32022D0701

    Durchführungsbeschluss (EU) 2022/701 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Aufhebung des Beschlusses 2010/346/EU über Maßnahmen zum Schutz vor der infektiösen Anämie der Einhufer (EIA) in Rumänien (Text von Bedeutung für den EWR)

    C/2022/2791

    ABl. L 131 vom 5.5.2022, p. 6–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2022/701/oj

    5.5.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 131/6


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/701 DER KOMMISSION

    vom 4. Mai 2022

    zur Aufhebung des Beschlusses 2010/346/EU über Maßnahmen zum Schutz vor der infektiösen Anämie der Einhufer (EIA) in Rumänien

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 141 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Verordnung (EU) 2016/429 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, im Wege von Durchführungsrechtsakten zusätzlich oder alternativ zu den in Teil IV Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Vorschriften befristete Vorschriften für Verbringungen bestimmter Arten oder Kategorien gehaltener Landtiere anzunehmen. Diese vorübergehenden Vorschriften können erlassen werden, wenn eine in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 genannte gelistete Seuche sich trotz der Verbringungsanforderungen gemäß Teil IV Titel I Kapitel 3 Abschnitte 1 bis 6 der genannten Verordnung weiter ausbreitet.

    (2)

    Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 (2) der Kommission wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen. In der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 ist die EIA (ansteckende Blutarmut der Einhufer) im Anhang aufgeführt und als gelistete Seuche gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2016/429 eingestuft.

    (3)

    Der Beschluss 2010/346/EU der Kommission (3) wurde gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 90/425/EWG des Rates (4) erlassen und enthält Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die EIA in Rumänien. Diese Schutzmaßnahmen ergänzen die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden innerhalb der Union, die in der Richtlinie 2009/156/EG des Rates (5) festgelegt waren. Die Richtlinie 90/425/EWG wurde nun durch die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) aufgehoben, und die Richtlinie 2009/156/EG wurde durch die Verordnung (EU) 2016/429 aufgehoben.

    (4)

    Der Beschluss 2010/346/EU wurde 2010 angenommen, als die EIA in Rumänien als endemisch eingestuft wurde und die Seuchenlage in diesem Mitgliedstaat ein Tiergesundheitsrisiko für Equiden in der Union darstellte.

    (5)

    In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission (7) werden unter anderem Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Equiden innerhalb der Union festgelegt. In Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Delegierten Verordnung sind Anforderungen festgelegt, die im Hinblick auf die EIA erfüllt sein müssen, um Equiden in andere Mitgliedstaaten verbringen zu können.

    (6)

    Auf der Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel im Februar 2022 hat Rumänien der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten einen Lagebericht vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass in diesem Mitgliedstaat bei der Tilgung der EIA Fortschritte erzielt wurden und bestimmte Teile seines Hoheitsgebiets seit mehr als 12 Monaten von der Seuche frei geblieben sind bzw. die Prävalenz der Seuche dort nicht höher ist als in bestimmten Gebieten anderer Mitgliedstaaten. Dies zeigt, dass sich das nationale Tilgungsprogramm für die EIA im Hoheitsgebiet Rumäniens als wirksam erwiesen hat.

    (7)

    Daher sind die im Beschluss 2010/346/EU festgelegten Maßnahmen hinfällig geworden, und die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/688 festgelegten Tiergesundheitsanforderungen sind nun ausreichend, um eine sichere Verbringung von Equiden zwischen den Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

    (8)

    Der Beschluss 2010/346/EU sollte daher aufgehoben werden.

    (9)

    Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss 2010/346/EU wird aufgehoben.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Brüssel, den 4. Mai 2022

    Für die Kommission

    Die Präsidentin

    Ursula VON DER LEYEN


    (1)  ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

    (2)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21).

    (3)  Beschluss 2010/346/EU der Kommission vom 18. Juni 2010 über Maßnahmen zum Schutz vor der infektiösen Anämie der Einhufer in Rumänien (ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 48).

    (4)  Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29).

    (5)  Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1).

    (6)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

    (7)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 140).


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