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Document 32022D0339

Beschluss (GASP) 2022/339 des Rates vom 28. Februar 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte

ABl. L 61 vom 28.2.2022, p. 1–4 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 02/02/2023

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/339/oj

28.2.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 61/1


BESCHLUSS (GASP) 2022/339 DES RATES

vom 28. Februar 2022

über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 (1) wurde die Europäische Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) eingerichtet, mit der die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) zur Erhaltung des Friedens, zur Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere können mit der EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i des Beschlusses (GASP) 2021/509 Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich finanziert werden.

(2)

Die Vertiefung des Dialogs und der Zusammenarbeit im Bereich Sicherheit und Verteidigung gehört zu den Hauptzielen des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits (2). Die verstärkte Zusammenarbeit im Bereich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und die Angleichung der GASP zwischen der EU und der Ukraine gehörten zu den Ergebnissen des Gipfeltreffens EU-Ukraine von 2020 ; eine weitere Vertiefung erfolgte auf dem Gipfeltreffen EU-Ukraine von 2021.

(3)

Die ukrainischen Streitkräfte sind seit sieben Jahren in einen Konflikt verwickelt, der militärische und zivile Verluste und Menschenleben fordert. Der unbegründete Einmarsch bewaffneter Streitkräfte der Russischen Föderation in die Ukraine im Februar 2022 hat eine dramatische Eskalation des Konflikts bewirkt.

(4)

Da sich die Lage seit Beginn des Jahres 2022 verschlechtert hat, haben die Mitgliedstaaten Unterstützung für die ukrainischen Streitkräfte bereitgestellt. Diese Unterstützung sollte für eine Finanzierung im Rahmen der EFF in Frage kommen.

(5)

Die ukrainische Regierung hat am 25. Februar 2022 ein dringendes Ersuchen um Unterstützung durch Bereitstellung militärischer Ausrüstung an die Union gerichtet.

(6)

Die Unterstützungsmaßnahmen werden unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509 des Rates, insbesondere der Achtung des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP des Rates (3) und gemäß den Vorschriften zur Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchgeführt.

(7)

Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtsstaatlichkeit und gute Regierungsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer

(1)   Hiermit wird eine Unterstützungsmaßnahme zugunsten der Ukraine (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“).

(2)   Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, zur Stärkung der Fähigkeiten und der Resilienz der ukrainischen Streitkräfte beizutragen, damit sie die territoriale Unversehrtheit und Souveränität der Ukraine verteidigen und die Zivilbevölkerung vor der anhaltenden militärischen Aggression schützen.

(3)   Um das in Absatz 2 genannte Ziel zu erreichen, wird im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme die Lieferung von Ausrüstung und Material, die nicht für die Anwendung tödlicher Gewalt konzipiert sind, wie persönliche Schutzausrüstungen, Verbandkästen und Kraftstoff an die ukrainischen Streitkräfte finanziert.

(4)   Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 24 Monate ab der Annahme dieses Beschlusses.

Artikel 2

Finanzielle Vereinbarungen

(1)   Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 50 000 000 EUR.

(2)   Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.

(3)   Gemäß Artikel 29 Absatz 5 des Beschlusses (GASP) 2021/509 kann der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen nach der Annahme dieses Beschlusses Beiträge in Höhe von bis zu 50 000 000 EUR anfordern. Die vom Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen abgerufenen Mittel werden nur verwendet, um Ausgaben in den Grenzen zu decken, die von dem durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Ausschuss in dem Berichtigungshaushaltsplan für diese Unterstützungsmaßnahme für 2022 genehmigt wurden.

(4)   Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Unterstützungsmaßnahme sind ab dem 1 Januar 2022 bis zu einem vom Rat festzulegenden Zeitpunkt förderfähig.

Artikel 3

Vereinbarungen mit dem Begünstigten

(1)   Der Hohe Vertreter trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um die Einhaltung des Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, sowie des Artikels 62 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme sicherzustellen.

(2)   Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 verstößt.

Artikel 4

Umsetzung

(1)   Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen erfolgt.

(2)   Der durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzte Ausschuss legt Art und Umfang der im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme zu finanzierenden Unterstützung unter Berücksichtigung der vom Militärstab der Europäischen Union empfohlenen Prioritäten für die Deckung des Bedarfs der ukrainischen Streitkräfte näher fest.

(3)   Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen erstattet dem durch den Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Ausschuss auf Grundlage der Informationen, die er von den durchführenden Akteuren erhält, Bericht über die Lieferung von Ausrüstung, einschließlich Mengen, Typen und aller sonstiger für die Weiterverfolgung und Überwachung relevanter Informationen.

(4)   Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 genannten Tätigkeit kann erfolgen durch

a)

das Verteidigungsministerium Österreichs,

b)

das Verteidigungsministerium Belgiens,

c)

das Verteidigungsministerium Bulgariens,

d)

das Verteidigungsministerium Kroatiens,

e)

das Verteidigungsministerium Zyperns,

f)

das Verteidigungsministerium Tschechiens,

g)

das Verteidigungsministerium Dänemarks,

h)

das estnische Zentrum für Verteidigungsinvestitionen (Estonian Centre for Defence Investments – ECDI) im Namen des estnischen Verteidigungsministeriums,

i)

das Verteidigungsministerium Finnlands,

j)

das Verteidigungsministerium Frankreichs,

k)

das Verteidigungsministerium Deutschlands,

l)

das Verteidigungsministerium Griechenlands,

m)

das Verteidigungsministerium Ungarns,

n)

das Verteidigungsministerium Irlands,

o)

das Verteidigungsministerium Italiens,

p)

das staatliche Zentrum für Verteidigungslogistik und Beschaffung von Verteidigungsgütern Lettlands,

q)

das Verteidigungsministerium Litauens,

r)

die Direktion Verteidigung des Ministeriums für auswärtige und europäische Angelegenheiten Luxemburgs,

s)

das Ministerium für Inneres, nationale Sicherheit und Rechtsdurchsetzung Maltas,

t)

das Verteidigungsministerium der Niederlande,

u)

das Verteidigungsministerium Polens,

v)

das Verteidigungsministerium Portugals,

w)

das Ministerium für Landesverteidigung Rumäniens,

x)

das Verteidigungsministerium der Slowakischen Republik,

y)

das Verteidigungsministerium Sloweniens,

z)

das Verteidigungsministerium Spaniens,

aa)

das Verteidigungsministerium Schwedens/die schwedischen Streitkräfte.

Artikel 5

Unterstützung durch die Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten erwägen, der Ukraine finanzielle und logistische Unterstützung, einschließlich der Lieferung von Schutzausrüstungen, zu leisten.

(2)   Die Mitgliedstaaten erlauben die Durchfuhr militärischer Ausrüstung, einschließlich Begleitpersonal, durch ihr Hoheitsgebiet, einschließlich ihres Luftraums.

Artikel 6

Überwachung, Berichterstattung und Evaluierung

(1)   Der Hohe Vertreter stellt die Überwachung der Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Artikel 3 durch den Begünstigten sicher. Diese Überwachung sorgt für das Bewusstsein für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 3, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch Einheiten der ukrainischen Streitkräfte, die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützt werden.

(2)   Die Kontrolle nach der Lieferung erfolgt im Einklang mit dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für EFF-Unterstützungsmaßnahmen.

Artikel 7

Berichterstattung

Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor.

Artikel 8

Aussetzung und Beendigung

Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.

Das PSK kann auch vorschlagen, dass der Rat die Unterstützungsmaßnahme beendet.

Artikel 9

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. Januar 2022.

Geschehen zu Brüssel am 28. Februar 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-Y. LE DRIAN


(1)  Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14).

(2)  ABl. L 161 vom 29.5.2014, S. 3.

(3)  Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99).


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