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Document 32022D0251

    Beschluss (GASP) 2022/251 des Rates vom 21. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/907 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien

    ST/14856/2021/INIT

    ABl. L 41 vom 22.2.2022, p. 31–32 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/08/2022

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/251/oj

    22.2.2022   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 41/31


    BESCHLUSS (GASP) 2022/251 DES RATES

    vom 21. Februar 2022

    zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/907 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 33 und Artikel 31 Absatz 2,

    auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Der Rat ist am 7. Juli 2003 übereingekommen, einen Sonderbeauftragten der Europäischen Union (im Folgenden „Sonderbeauftragter“) für den Südkaukasus zu ernennen.

    (2)

    Der Rat hat am 13. November 2017 den Beschluss (GASP) 2017/2071 (1) zur Ernennung von Herrn Toivo KLAAR zum Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die Krise in Georgien angenommen. Das Mandat des Sonderbeauftragten wurde fortlaufend verlängert, zuletzt durch den Beschluss (GASP) 2021/285 des Rates (2), und läuft am 28. Februar 2022 aus.

    (3)

    Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um einen weiteren Zeitraum von sechs Monaten verlängert werden, und es sollte ein neuer als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum 31. August 2022 festgelegt werden.

    (4)

    Der Sonderbeauftragte wird das Mandat in einer Situation ausüben, die sich möglicherweise verschlechtern wird und die Erreichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union nach Artikel 21 des Vertrags behindern könnte —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Beschluss (GASP) 2018/907 wird wie folgt geändert:

    1.

    Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    „Artikel 1

    Sonderbeauftragter der Europäischen Union

    Das Mandat von Herrn Toivo KLAAR als Sonderbeauftragter der Europäischen Union (im Folgenden ‚Sonderbeauftragter‘) für den Südkaukasus und die Krise in Georgien (Südkaukasus) wird bis zum 31. August 2022 verlängert. Der Rat kann auf der Grundlage einer Bewertung durch das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) und auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden ‚Hoher Vertreter‘) beschließen, dass das Mandat des Sonderbeauftragten früher endet.“

    2.

    In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

    „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. März 2022 bis zum 31. August 2022 beläuft sich auf 1 462 000 EUR.“

    3.

    In Artikel 14 Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:

    „Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission regelmäßig Zwischenberichte und bis zum 31. Mai 2022 einen endgültigen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.“

    Artikel 2

    Inkrafttreten

    Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Februar 2022.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. BORRELL FONTELLES


    (1)  Beschluss (GASP) 2017/2071 des Rates vom 13. November 2017 zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien (ABl. L 295 vom 14.11.2017, S. 55).

    (2)  Beschluss (GASP) 2021/285 des Rates vom 22. Februar 2021 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2018/907 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus und die Krise in Georgien (ABl. L 62 vom 23.2.2021, S. 51).


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