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Document 32022D0219
Commission Implementing Decision (EU) 2022/219 of 11 February 2022 establishing rules of procedure for the review, pursuant to Article 22(1) of Council Regulation (EC) No 58/2003, of the legality of acts of executive agencies which injure a third party and have been referred to the Commission by any person directly or individually concerned
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/219 der Kommission vom 11. Februar 2022 zur Festlegung einer Verfahrensordnung für die nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 vorgesehene Prüfung der Rechtmäßigkeit von einem Dritten Schaden zufügenden Handlungen von Exekutivagenturen infolge einer diesbezüglichen Beschwerde bei der Kommission durch eine unmittelbar oder individuell betroffene Person
Durchführungsbeschluss (EU) 2022/219 der Kommission vom 11. Februar 2022 zur Festlegung einer Verfahrensordnung für die nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 vorgesehene Prüfung der Rechtmäßigkeit von einem Dritten Schaden zufügenden Handlungen von Exekutivagenturen infolge einer diesbezüglichen Beschwerde bei der Kommission durch eine unmittelbar oder individuell betroffene Person
C/2022/726
ABl. L 37 vom 18.2.2022, pp. 46–51
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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18.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 37/46 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2022/219 DER KOMMISSION
vom 11. Februar 2022
zur Festlegung einer Verfahrensordnung für die nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 vorgesehene Prüfung der Rechtmäßigkeit von einem Dritten Schaden zufügenden Handlungen von Exekutivagenturen infolge einer diesbezüglichen Beschwerde bei der Kommission durch eine unmittelbar oder individuell betroffene Person
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 58/2003 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 kann die Kommission ersucht werden, die Rechtmäßigkeit der Handlungen einer Exekutivagentur, die einem Dritten Schaden zufügen, zu prüfen. |
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(2) |
Nachdem die Kommission von den Argumenten des betroffenen Dritten und der Exekutivagentur Kenntnis genommen hat, muss sie innerhalb von zwei Monaten einen Beschluss fassen. |
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(3) |
In ihrem endgültigen Beschluss nach Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 kann die Kommission die Handlung der Exekutivagentur entweder aufrechterhalten oder aber die Exekutivagentur anweisen, die Handlung teilweise oder vollständig zu ändern. |
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(4) |
Die betreffende Exekutivagentur ist nach Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 gehalten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen um dem Beschluss der Kommission Folge zu leisten. |
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(5) |
Nach ihrer Prüfung kann die Kommission die Ausführung der betreffenden Handlung aussetzen oder vorläufige Maßnahmen erlassen, wenn die Rechte der Partei, die die Rechtmäßigkeitsprüfung beantragt hat, gefährdet sein könnten. |
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(6) |
Die gewonnenen Erfahrungen zeigen, dass eine Verfahrensordnung für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Handlungen von Exekutivagenturen nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 festgelegt werden muss. |
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(7) |
Diese Verfahrensordnung sollte weder auf von der Kommission von Amts wegen durchgeführte Prüfungsverfahren nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 noch auf nach Artikel 22 Absatz 1 dieser Verordnung von Mitgliedstaaten eingeleitete Verfahren Anwendung finden. |
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(8) |
Diese Verfahrensordnung wird durch den Anhang zum Beschluss der Kommission zur Festlegung von Leitlinien für die Einrichtung und den Dienstbetrieb von Exekutivagenturen, die aus dem EU-Haushalt und aus anderen Quellen finanziert werden, ergänzt — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verfahrensordnung für die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Handlungen von Exekutivagenturen durch die Kommission nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 ist im Anhang festgelegt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am 20. Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 11. Februar 2022
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
ANHANG
Verfahrensordnung für die nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 vorgesehene Prüfung der Rechtmäßigkeit von einem Dritten Schaden zufügenden Handlungen von Exekutivagenturen infolge einer diesbezüglichen Beschwerde bei der Kommission durch eine unmittelbar oder individuell betroffene Person
Artikel 1
Gegenstand
(1) Diese Verfahrensordnung gilt für Verfahren, die von einer unmittelbar oder individuell betroffenen Person (im Folgenden „Beschwerdeführer“) gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 eingeleitet werden und auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Handlung im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 dieser Verfahrensordnung abzielen (im Folgenden „Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit“).
(2) Diese Verfahrensordnung findet weder auf von der Kommission von Amts wegen durchgeführte Prüfungsverfahren nach Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 noch auf nach Artikel 22 Absatz 1 dieser Verordnung von Mitgliedstaaten eingeleitete Verfahren Anwendung.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Das Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit gilt für folgende Handlungen einer Exekutivagentur in ihrer Eigenschaft als Verwaltungsbehörde:
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a) |
Ablehnung eines Finanzhilfeantrags; |
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b) |
Ablehnung eines Angebots oder eines Antrags auf Teilnahme an einem Angebot im Rahmen eines Vergabeverfahrens; |
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c) |
Ablehnung eines im Rahmen eines Wettbewerbs zur Vergabe eines Preisgelds eingereichten Antrags; |
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d) |
Verweigerung der Validierung eines Rechtsträgers oder eines bestimmten Rechtsstatus im Teilnehmerregister sowie Bewertungen der finanziellen oder operativen Leistungsfähigkeit der Antragsteller. |
(2) Das Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt sich auf die Überprüfung folgender Punkte:
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a) |
Rechts- und Verfahrensfehler wie Fehler im Evaluierungsverfahren oder unzureichende Begründung der der Rechtmäßigkeitsprüfung unterliegenden Handlung; |
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b) |
offensichtliche Bewertungsfehler, die das Gesamtergebnis der der Rechtmäßigkeitsprüfung unterliegenden Handlung beeinflussen; |
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c) |
sachliche Fehler, die das Gesamtergebnis der der Rechtmäßigkeitsprüfung unterliegenden Handlung beeinflussen; |
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d) |
Missbrauch der Amtsgewalt. |
(3) Das Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit wird nicht bei Fragen angewendet, die im Ermessen der Exekutivagentur liegen, wie z. B. der Bewertung der Qualität der Vorschläge, Anträge oder Angebote.
Artikel 3
Zuständige Dienststelle
Die für das Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit zuständige Dienststelle ist die Generaldirektion, die für die Übertragung der Haushaltsvollzugsaufgaben eines Programms oder eines Programmteils an die betreffende Exekutivagentur verantwortlich ist.
Artikel 4
Empfangsbestätigung und Registrierung
(1) Der Eingang des Antrags auf Prüfung der Rechtmäßigkeit wird durch eine registrierte Empfangsbestätigung bestätigt.
(2) Nur vollständige Anträge werden registriert. Die Anträge auf Prüfung der Rechtmäßigkeit gelten als vollständig, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:
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a) |
schriftliche Einreichung; |
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b) |
Übermittlung über einen oder mehrere in der angefochtenen Handlung angegebenen Verwaltungskanäle; |
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c) |
Angabe des Beschwerdeführers, der angefochtenen Handlung und der Gründe für die Prüfung. |
(3) Der Antrag umfasst höchstens 7 000 Zeichen (einschließlich Leerzeichen, Zeilenumbrüche und Zeilenvorschübe).
(4) Ist der Antrag unvollständig oder überschreitet er die in Absatz 3 dieses Artikels festgelegte Höchstzahl von Zeichen, so fordert die zuständige Dienststelle den Beschwerdeführer auf, ihn innerhalb einer Frist von zwei Wochen zu vervollständigen oder zu ändern. Die Registrierung erfolgt nach Einreichung des vollständigen Antrags.
(5) Vervollständigt oder ändert der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht innerhalb der Zweiwochenfrist, so gilt der Antrag als zurückgezogen und der Vorgang wird geschlossen.
Artikel 5
Zulässigkeit von Anträgen
Die Anträge auf Prüfung der Rechtmäßigkeit gelten als zulässig, wenn sie alle folgenden Bedingungen erfüllen:
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a) |
Einreichung durch eine natürliche oder juristische Person, die von der angefochtenen Handlung unmittelbar oder individuell betroffen ist; |
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(b) |
Einreichung innerhalb eines Monats, gerechnet ab dem Tag, an dem der Beschwerdeführer von der angefochtenen Handlung Kenntnis erlangt hat; |
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(c) |
Bezug auf Handlungen, die in den Anwendungsbereich von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003 fallen. |
Artikel 6
Ersuchen um Erläuterung und zusätzliche Informationen
(1) Ist der Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit unklar oder werden zusätzliche Informationen benötigt, so fordert die zuständige Dienststelle den Beschwerdeführer auf, innerhalb von fünf Arbeitstagen den Antrag zu erläutern oder diese zusätzlichen Informationen vorzulegen.
(2) Ersuchen um Erläuterung oder zusätzliche Informationen rechtfertigen nicht das Vorbringen neuer Gründe oder Argumente, es sei denn, diese stützen sich auf neue Elemente oder Beweise, von denen der Beschwerdeführer nach Einreichung des Antrags auf Prüfung der Rechtmäßigkeit Kenntnis erlangt hat.
Artikel 7
Parallele Beschwerden
(1) Wurde der Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit parallel zu einem Antrag auf ein Verfahren zur internen verwaltungsrechtlichen Überprüfung innerhalb der Exekutivagentur gestellt und betreffen beide Anträge dieselbe Handlung der Exekutivagentur, so wird das Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit ausgesetzt, bis das Verfahren zur verwaltungsrechtlichen Überprüfung innerhalb der Exekutivagentur abgeschlossen ist.
(2) Bestätigt das Verfahren zur internen verwaltungsrechtlichen Überprüfung innerhalb der Exekutivagentur die angefochtene Handlung, so wird das Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit wieder aufgenommen, wenn der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats, gerechnet ab dem Datum der Bestätigung der angefochtenen Handlung durch die Exekutivagentur, bestätigt, dass er den Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit aufrechterhält.
Bestätigt der Beschwerdeführer den Antrag, so erstreckt sich das Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit sowohl auf die ursprünglich angefochtene Handlung als auch auf die von der Exekutivagentur nach dem Verfahren zur internen verwaltungsrechtlichen Überprüfung ergriffene Handlung.
Bestätigt der Beschwerdeführer seinen Antrag nicht, so gilt er als zurückgezogen und der Vorgang wird ohne weitere Mitteilung geschlossen.
(3) Bestätigt das Verfahren zur internen verwaltungsrechtlichen Überprüfung innerhalb der Exekutivagentur die angefochtene Handlung nicht, so gilt das Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit als gegenstandslos und der Vorgang wird ohne weitere Mitteilung abgeschlossen.
Artikel 8
Aussetzung und vorläufige Maßnahmen
(1) Durch das Verfahren zur Prüfung der Rechtmäßigkeit wird die angefochtene Handlung nur ausgesetzt, wenn die Kommission dies beschließt.
(2) Beschlüsse über Anträge auf vorläufige Maßnahmen und die Aussetzung der Durchführung der angefochtenen Handlung fasst die Kommission unter Berücksichtigung der Art der angefochtenen Handlung, der Plausibilität des Vorbringens und seiner Dringlichkeit.
(3) Die Durchführung der angefochtenen Handlung wird nicht ausgesetzt bzw. vorläufige Maßnahmen werden nicht angeordnet, wenn die Rechte des Beschwerdeführers bis zum Erlass des Beschlusses über die Rechtmäßigkeitsprüfung gewahrt sind oder gewahrt werden können.
(4) Wird die Durchführung der angefochtenen Handlung ausgesetzt oder werden vorläufige Maßnahmen angeordnet, so trifft die Exekutivagentur alle erforderlichen Maßnahmen, um diesen Beschlüssen nachzukommen.
Artikel 9
Stellungnahme der Exekutivagentur
(1) Der Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit wird der Exekutivagentur nach seiner Registrierung übermittelt. Die Exekutivagentur wird aufgefordert, innerhalb von fünf Arbeitstagen Stellung zu nehmen.
(2) Sind zusätzliche Informationen erforderlich, wird die Exekutivagentur aufgefordert, ihre Stellungnahme zu erläutern.
Artikel 10
Frist für die Beschlussfassung
(1) Der Beschluss der Kommission über die Rechtmäßigkeitsprüfung wird dem Beschwerdeführer und der Exekutivagentur innerhalb von zwei Monaten, gerechnet ab dem Tag nach dem Registrierungsdatum oder – im Falle paralleler Beschwerden gemäß Artikel 7 – ab dem Ende der Aussetzung des Antrags auf Prüfung der Rechtmäßigkeit, mitgeteilt.
(2) Ein nach Ablauf der Zweimonatsfrist mitgeteilter Beschluss ersetzt jede stillschweigende Ablehnung gemäß Artikel 22 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 58/2003.
Artikel 11
Bewertung und Beschlussfassungsverfahren
(1) Eine faire, transparente und unparteiische Behandlung ist jederzeit unter gebührender Berücksichtigung vertraulicher Informationen zu gewährleisten. Jeder Austausch erfolgt schriftlich und beschränkt sich auf die Erläuterung der eingereichten Informationen. Anhörungen finden nicht statt.
(2) Der Beschluss über die Rechtmäßigkeitsprüfung wird gemäß den Artikeln 12 bis 16 der Geschäftsordnung der Kommission (1) erlassen. Alle Dienststellen der Kommission, die ein berechtigtes Interesse an dem Beschluss haben, werden im Rahmen einer förmlichen dienststellenübergreifenden Konsultation gemäß Artikel 23 der Geschäftsordnung konsultiert.
(3) Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung wird anhand der Argumente beider Parteien beurteilt.
(4) Die Kommission kann beschließen
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a) |
den Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit als unzulässig abzulehnen; |
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b) |
den Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit als unbegründet abzulehnen, da es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die angefochtene Handlung rechtswidrig war; |
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c) |
den Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit abzulehnen, da sich der/die festgestellte(n) Fehler nicht auf das endgültige Ergebnis des von der Exekutivagentur gefassten Beschlusses ausgewirkt hat/haben; |
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d) |
den Antrag auf Prüfung der Rechtmäßigkeit als begründet zu erachten. |
(5) In den unter den Buchstaben a, b und c genannten Fällen wird die angefochtene Handlung bestätigt. Im unter Buchstaben d genannten Fall wird die angefochtene Handlung aufgehoben.
(6) Der Beschluss der Kommission erstreckt sich nicht auf Fragen im Zusammenhang mit der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Handlung, die vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und nur von der Kommission während des Verfahrens zur Prüfung der Rechtmäßigkeit als problematisch erachtet wurden.
(7) Der Beschluss der Kommission kann spezifische Anweisungen an die Exekutivagentur in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen enthalten.
Artikel 12
Mitteilung und Folgemaßnahmen
(1) Die Kommission unterrichtet den Beschwerdeführer und die Exekutivagentur über den Beschluss über die Rechtmäßigkeitsprüfung.
(2) Hebt die Kommission die angefochtene Handlung auf, ergreift die Exekutivagentur unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, um dem Beschluss nachzukommen. Die Exekutivagentur erstattet der zuständigen Dienststelle Bericht über die Umsetzung des Beschlusses.
(3) Die Umsetzung wird von der zuständigen Dienststelle im Einklang mit dem Beschluss zur Übertragung von Befugnissen auf die Agentur überwacht und erforderlichenfalls beaufsichtigt.
(1) K(2000) 3614 (ABl. L 308 vom 8.12.2000, S. 26).