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Document 32021R2225

Durchführungsverordnung (EU) 2021/2225 der Kommission vom 16. November 2021 zur Festlegung der Einzelheiten der Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle sowie der gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und der Mindestqualitätsstandards für die Datenspeicherung gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates

C/2021/6719

ABl. L 448 vom 15.12.2021, p. 23–31 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2225/oj

15.12.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 448/23


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/2225 DER KOMMISSION

vom 16. November 2021

zur Festlegung der Einzelheiten der Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle sowie der gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und der Mindestqualitätsstandards für die Datenspeicherung gemäß Artikel 37 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) 2019/817 und der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) wurde ein Rahmen zur Gewährleistung der Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen, Visa, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration geschaffen.

(2)

Im Sinne einer besseren Datenqualität und harmonisierter Qualitätsanforderungen ist es erforderlich, die Einzelheiten der Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle, der gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und der Mindestqualitätsstandards für Daten, die in den zugrunde liegenden EU-Informationssystemen, im gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten und im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten erfasst und gespeichert werden, festzulegen.

(3)

Diese Maßnahmen sollten von der Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) unter Berücksichtigung der für die einzelnen EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten geltenden spezifischen Bestimmungen implementiert und bewertet werden. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben sollte eu-LISA von Sachverständigen der Kommission, der Mitgliedstaaten und der Stellen der Union, die die EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten nutzen, beraten werden.

(4)

Anhand der Mechanismen und Verfahren für die Datenqualitätskontrolle sollte die Konformität der Eingabedaten mit den Sperrregeln und unverbindlichen Regeln, die auf die zugrunde liegenden EU-Informationssysteme, den gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten und den gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten Anwendung finden, bestimmt werden. eu-LISA sollte sicherstellen, dass die Datenqualitätsregeln stets dazu geeignet sind, die Ziele der EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten zu erreichen.

(5)

eu-LISA sollte für jeden Qualitätskontrollindikator die Zweckmäßigkeit des für die Speicherung der Daten in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten notwendigen Mindestqualitätsstandards bestimmen und bewerten. Die Datenqualitätsstandards sollten die automatische Ermittlung offenbar unrichtiger oder unstimmiger Dateneinträge ermöglichen, damit der Mitgliedstaat, der die Daten eingegeben hat, die betreffenden Daten überprüfen und etwaige erforderliche Abhilfemaßnahmen ergreifen kann.

(6)

Es sollten Datenbereinigungs- und Problemerkennungsmechanismen eingerichtet werden, um auf Grundlage der Datenqualitätsstandards eine regelmäßige Überprüfung der Gültigkeit und Konformität der in den zugrunde liegenden EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten gespeicherten Daten sicherzustellen.

(7)

eu-LISA sollte zentrale Kapazitäten für die Überwachung der Datenqualität und für die regelmäßige Erstellung von Datenanalyseberichten für die Mitgliedstaaten sicherstellen. Diese Berichte sollten vom zentralen Speicher für Berichte und Statistiken nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 gemäß den Bestimmungen der Delegierten Verordnung 2021/2223 (3) der Kommission erstellt werden.

(8)

Da die Verordnung (EU) 2019/817 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2019/817 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher durch die vorliegende Verordnung gebunden.

(9)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland nicht beteiligt. (4) Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(10)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören.

(11)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(12)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU (10) des Rates genannten Bereich gehören.

(13)

Für Zypern, Bulgarien, Rumänien und Kroatien stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(14)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) angehört und hat am 30. April 2021 eine Stellungnahme abgegeben.

(15)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Interoperabilitätsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   In der vorliegenden Verordnung werden die Einzelheiten der Mechanismen und Verfahren für die automatische Qualitätskontrolle der in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 gespeicherten Daten festgelegt.

(2)   Ferner werden in der Verordnung Einzelheiten zu den gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren und den Mindestqualitätsstandards für die Speicherung von Daten, insbesondere von biometrischen Daten, in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 festgelegt.

(3)   Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Maßnahmen lassen etwaige im Unionsrecht festgelegte spezifische Bestimmungen über die Datenqualität betreffend EU-Informationssysteme unberührt.

(4)   Die Verordnung findet auf die EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 Anwendung.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„Eingabedaten“ Daten, die zum Zwecke der Speicherung in einem EU-Informationssystem oder einer EU-Interoperabilitätskomponente nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 Qualitätskontrollen unterzogen werden;

b)

„Datenbereinigungsmechanismus“ einen Mechanismus, der Überprüfungen durchführt, um im Einklang mit dem Unionsrecht die geplante Löschung von in einem EU-Informationssystem oder einer EU-Interoperabilitätskomponente gespeicherten Daten sicherzustellen;

c)

„Problemerkennungsmechanismus“ einen Mechanismus, der Überprüfungen durchführt, um Daten zu ermitteln, die nicht den Datenqualitätsregeln oder -standards entsprechen;

d)

„Sperrregeln“ Regeln oder einen Satz von Regeln zur Messung der Konformität der Eingabedaten mit den vorgegebenen Datenanforderungen, die die Datenspeicherung, Datennutzung oder beides bedingen. Sie umfassen auch die für die einzelnen EU-Informationssysteme geltenden Datenqualitätsregeln, die erfüllt sein müssen, bevor Daten im System erfasst werden dürfen. Bei nicht mit einer Sperrregel konformen Eingabedaten wird die Erfassung und Speicherung im EU-Informationssystem bzw. in der EU-Interoperabilitätskomponente unterbunden.

e)

„unverbindliche Regeln“ (soft rules) Regeln oder einen Satz von Regeln zur Messung der Konformität der Eingabedaten mit den vorgegebenen Datenanforderungen, die die Relevanz der Eingabedaten, ihre optimale Nutzung oder beides bedingen. Unverbindliche Regeln unterbinden nicht die Eingabe und Speicherung nicht konformer Eingabedaten. Sie umfassen auch die für die einzelnen EU-Informationssysteme geltenden Datenqualitätsregeln, die vor der Erfassung der Daten im System erfüllt sein sollten. Nicht mit einer unverbindlichen Regel konforme Eingabedaten werden mit einer auf das Datenqualitätsproblem hinweisenden Kennzeichnung, Nachricht oder Warnmeldung im EU-Informationssystem oder in der EU-Interoperabilitätskomponente erfasst.

Artikel 3

Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle

(1)   Daten, die im gemeinsamen Dienst für den Abgleich biometrischer Daten und im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten erfasst und gespeichert werden, werden gemäß den Bestimmungen des Artikels 4 einer automatischen Qualitätskontrolle unterzogen.

(2)   Daten, die in den EU-Informationssystemen nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 erfasst und gespeichert werden, werden gemäß den Regeln für Datenqualitätskontrollmechanismen in diesen Systemen einer automatischen Qualitätskontrolle unterzogen.

(3)   Die Datenqualitätskontrollmechanismen werden gemäß den Regeln für die Datenqualitätskontrolle in diesen EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten ausgelöst.

(4)   Damit die Konformität der Eingabedaten mit den für diese Daten geltenden Sperrregeln oder unverbindlichen Regeln bestimmt werden kann, müssen die in Absatz 3 genannten Datenqualitätskontrollmechanismen den Bestimmungen gemäß Abschnitt 1 des Anhangs entsprechen.

(5)   Sollen Eingabedaten in den EU-Informationssystemen oder -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 erfasst werden, so wird mittels der Datenqualitätskontrollmechanismen anhand der Datenqualitätsstandards der einzelnen Indikatoren bewertet, inwieweit die Daten mit diesen konform sind. Nach Maßgabe dieser Bewertung weisen die Datenqualitätskontrollmechanismen den Eingabedaten nach dem Verfahren gemäß den Abschnitten 2 und 3 des Anhangs eine Datenqualitätsklassifikation zu.

(6)   Die gemeinsamen Datenqualitätsindikatoren sind Vollständigkeit, Genauigkeit, Aktualität, Eindeutigkeit und Konsistenz.

(7)   eu-LISA implementiert die Datenqualitätsstandards für jeden Indikator gemäß den Verfahren des Artikels 5.

(8)   Im Einklang mit Abschnitt 4 des Anhangs prüfen die Datenbereinigungs- und Problemerkennungsmechanismen die in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 gespeicherten Daten regelmäßig auf ihre Gültigkeit und ihre Konformität mit den Qualitätsanforderungen.

Artikel 4

Mechanismen für die automatische Qualitätskontrolle für die Erfassung und Speicherung von Daten

(1)   Zur Verbesserung der Datenqualität werden Mechanismen für die automatische Datenqualitätskontrolle eingerichtet, um die Erfassung und Speicherung von Daten zu unterstützen, die den für die EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 geltenden Datenqualitätsanforderungen entsprechen. Die Daten werden im Einklang mit den für diese EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten geltenden Datenqualitätsregeln erfasst und gespeichert.

(2)   Für die Zwecke der Erfassung von Daten in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 durch ordnungsgemäß ermächtigte Mitarbeiter führen die automatischen Qualitätskontrollmechanismen eine Prüfung anhand der gemeinsamen Qualitätsindikatoren gemäß Abschnitt 2 des Anhangs durch.

(3)   Die Datenqualitätskontrollmechanismen ermöglichen die Anwendung von Sperrregeln und unverbindlichen Regeln im Einklang mit Artikel 3 Absatz 4 betreffend die Datenqualität in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817.

Artikel 5

Verfahren für Datenqualitätskontrollindikatoren, -standards und -mechanismen

(1)   eu-LISA stellt sicher, dass die Datenqualitätsregeln dazu geeignet sind, die Ziele der EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 zu erreichen.

(2)   Ferner implementiert eu-LISA die Mindestqualitätsstandards für die Speicherung biometrischer Daten in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817.

(3)   Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 berücksichtigt eu-LISA die spezifischen Anforderungen der einzelnen EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817; eu-LISA wird diesbezüglich von Sachverständigen der Kommission, der Mitgliedstaaten und der Stellen der Union, die diese EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten nutzen, beraten.

(4)   Folgende Datenqualitätskontrollverfahren finden Anwendung:

a)

eu-LISA implementiert die Datenqualitätsstandards für jeden Datenqualitätsindikator gemäß Abschnitt 2 des Anhangs.

b)

Den Standards für die einzelnen in Artikel 3 Absatz 6 genannten Datenqualitätsindikatoren werden Werte zugeordnet. Je nach Datenkategorie können für jeden Indikator nach Maßgabe des betreffenden Standards unterschiedliche Werte zugeordnet werden.

c)

Sofern erforderlich und nach Vorlage der regelmäßigen Datenqualitätsberichte gemäß Artikel 6 bewertet eu-LISA die Zweckmäßigkeit der Werte und Standards und ändert sie, falls sie nicht mehr angemessen sind.

d)

Sofern erforderlich und nach Vorlage der regelmäßigen Datenqualitätsberichte gemäß Artikel 6 bewertet eu-LISA die Zweckmäßigkeit der Datenqualitätskontrollmechanismen, die die Anwendung von Sperrregeln und unverbindlichen Regeln ermöglichen, und ändert diese gegebenenfalls.

e)

Im Hinblick auf etwaige Änderungen der Datenqualitätsstandards und der zugehörigen Werte und/oder auf etwaige Entscheidungen über Datenqualitätskontrollmechanismen gemäß den Buchstaben c und d dieses Absatzes konsultiert eu-LISA die für die einzelnen EU-Informationssysteme und -Interoperabilitätskomponenten nach Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 zuständigen Beratergruppen.

(5)   eu-LISA stützt sich im Hinblick auf etwaige Änderungen der Werte der Datenqualitätsstandards und/oder auf etwaige Entscheidungen über Datenqualitätskontrollmechanismen auf die Bewertung der Funktionsweise der Datenqualitätskontrollmechanismen.

Artikel 6

Berichte über Mechanismen und Verfahren für die automatische Datenqualitätskontrolle und gemeinsame Datenqualitätsindikatoren gemäß Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/817

(1)   Die in Artikel 37 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/817 genannten Berichte werden vom zentralen Speicher für Berichte und Statistiken nach Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 gemäß den Bestimmungen der Delegierten Verordnung 2021/2223 erstellt.

(2)   Die Berichte enthalten keine personenbezogenen Daten und umfassen mindestens die folgenden Informationsmetriken zur Qualität der Daten, die mit einem oder mehreren zu diesen Zwecken entwickelten Tools extrahiert wurden:

a)

für alphanumerische und biometrische Daten, die anhand von Sperrregeln und unverbindlichen Regeln bewertet werden: Konformität mit folgenden Datenqualitätsindikatoren:

1.

Vollständigkeit (%);

2.

Genauigkeit (%);

3.

Eindeutigkeit (%);

4.

Aktualität (%);

5.

Datenkonsistenz (%);

b)

Vollständigkeit der Antragsdatensätze (%);

c)

Konformität der Daten mit der Klassifikation „gute Qualität“ (%);

d)

Konformität der Daten mit der Klassifikation „geringe Qualität“ (%);

e)

Ergebnisse des Datenbereinigungsmechanismus;

f)

Ergebnisse des Problemerkennungsmechanismus;

g)

Datenfelder, die häufig Qualitätsprobleme verursachen;

h)

Liste der 10 häufigsten Probleme für jede der unter den Buchstaben a bis g genannten Kategorien;

i)

die von den 10 häufigsten Qualitätsproblemen betroffenen Mitgliedstaaten.

(3)   eu-LISA entwickelt zentrale Kapazitäten für die Überwachung der Datenqualität und die wöchentliche Erstellung der in diesem Artikel genannten Berichte.

Artikel 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 16. November 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27.

(2)  Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85).

(3)  Delegierte Verordnung 2021/2223 der Kommission vom 30. September 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates mit detaillierten Bestimmungen über den Betrieb des zentralen Speichers für Berichte und Statistiken (siehe Seite 7 dieses Amtsblatts).

(4)  Diese Verordnung fällt nicht in den Anwendungsbereich der Maßnahmen gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(6)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(7)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(8)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(9)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(10)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).

(11)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


ANHANG

ABSCHNITT 1

Mechanismen für die automatische Qualitätskontrolle zu erfassender Daten

Die in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten zu erfassenden Daten unterliegen Mechanismen für die automatische Qualitätskontrolle, die auf Sperrregeln und unverbindlichen Regeln nach Artikel 2 basieren. Diese in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten implementierten Regeln bestimmen, ob die Erfassung und Speicherung von Eingabedaten erlaubt oder unterbunden wird. Die Sperregeln und unverbindlichen Regeln beruhen auf folgenden Parametern: Länge, Format, Typ, Konformität mit den Qualitätsstandards, Semantik, Wiederholung und Syntax.

ABSCHNITT 2

Gemeinsame Datenqualitätsindikatoren und Mindestqualitätsstandards für zu erfassende Daten — allgemeine Erwägungen

Der Qualitätsüberprüfung unterliegende Eingabedaten werden anhand der Datenqualitätsregeln bewertet, die in den einzelnen EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten definiert sind (siehe Abschnitt 1). Wenn die für die Eingabedaten geltenden Regeln die Erfassung und Speicherung nicht unterbinden, messen die Datenqualitätskontrollmechanismen die Qualität der Eingabedaten anhand der jeweils anwendbaren Datenqualitätsindikatoren.

Die Datenqualitätskontrollmechanismen messen die Qualität der Eingabedaten in Bezug auf jeden relevanten Indikator. Die Datenqualitätskontrollmechanismen berücksichtigen bei der Berechnung des relativen Gewichts jedes Indikators in Bezug auf die Gesamtqualität der Eingabedaten einen Gewichtungskoeffizienten.

Zu diesem Zweck werden die Datenqualitätskontrollmechanismen so angepasst, dass sie für eine einzige Datenerhebung in einem Datensatz oder für eine Datenbank gelten.

Nach Anwendung des Gewichtungskoeffizienten auf die Eingabedaten erstellen die Datenqualitätskontrollmechanismen ein Eingabedatenprofil, das die Ergebnisse der Anwendung der Indikatorstandards enthält, z. B. numerische Werte zur Bewertung der Qualität der Eingabedaten in Bezug auf jeden Indikator.

Tabelle 1 enthält den Mindestsatz von Datenqualitätsindikatoren, z. B. Indikatoren, die im Einklang mit den von den einzelnen EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten angewandten Regeln immer für Eingabedaten gelten. Dabei handelt es sich um folgende Indikatoren: Vollständigkeit, Genauigkeit, Konsistenz, Aktualität, Eindeutigkeit.

Tabelle 1

Liste der Mindestdatenqualitätsindikatoren

Indikator

Beschreibung

Hauptanwendungs-bereich

Maßeinheit

Vollständigkeit

Grad, zu dem die Eingabedaten in einem bestimmten Nutzungskontext Werte für alle erwarteten Attribute und betreffenden Anforderungen aufweisen. Messung, ob alle obligatorischen Daten vorliegen und die datenbank- oder sektorspezifischen Listen den festgelegten Anforderungen entsprechen.

Obligatorische Datenfelder (alphanumerisch und biometrisch)

Datenvollständigkeitsquote: Verhältnis der Zahl der bereitgestellten Datenzellen zur Zahl der erforderlichen Datenzellen

Genauigkeit

Grad, zu dem bei den Eingabedaten die Schätzwerte mit den unbekannten tatsächlichen Werten übereinstimmen, und zwar bei Daten in Bezug auf eine Entität, zwischen ähnlichen Daten für vergleichbare Entitäten oder in Bezug auf beides.

Alphanumerische und biometrische Daten

Stichprobenfehlerquoten, „Unit-Non-Response“-Quote, „Item-Non-Response“-Quote, Fehlerquoten bei der Datenerfassung usw.

Konsistenz

Grad, zu dem die Eingabedaten in einem bestimmten Nutzungskontext Attribute aufweisen, die kohärent und nicht widersprüchlich sind. Messung, inwieweit ein Datensatz den festgelegten Geschäftsregeln entspricht, die zwischen diesen Daten gelten (keine widersprüchlichen Dateninhalte), und zwar bei Daten in Bezug auf eine Entität, zwischen ähnlichen Daten für vergleichbare Entitäten oder in Bezug auf beides.

Alphanumerische Daten

Prozentsatz

Aktualität

Grad, zu dem die Eingabedaten bis zu einem vordefinierten Datum oder einer vordefinierten Zeit, die die Gültigkeit der Daten oder ihren Nutzungskontext bedingen, bereitgestellt werden. Messung, wie aktuell die Daten sind und ob die erforderlichen Daten bis zum erforderlichen Zeitpunkt bereitgestellt werden können.

Alphanumerische und biometrische Daten

„Time lag — final“ (Zeitverzögerung): Zahl der Tage ab dem letzten Referenzdatum bis zu dem Tag, an dem die Eingabedaten bereitgestellt werden

Eindeutigkeit

Grad, zu dem die Eingabedaten nicht in demselben EU-Informationssystem oder derselben EU-Interoperabilitätskomponente dupliziert werden.

Obligatorische Datenfelder (alphanumerisch und biometrisch)

Prozentualer Anteil der nicht duplizierten Dateneinheiten

Der Genauigkeitsindikator für biometrische Daten berücksichtigt auch die Auflösung. Die Auflösung bezeichnet den Grad, zu dem die Eingabedaten die erforderliche Zahl von Punkten oder Pixeln pro Längeneinheit enthalten. Einheit zur Anzeige der Pixel auf dem Bildschirm: Einheit pi für den Druck, dot pi für Ausgabesysteme. Pixel eins oder mehrere Bits (Farbpalette z. B.: 16 Farben 4b, 256 8b, 16b 65k, 24b 16,5 Mio.).

ABSCHNITT 3

Datenqualitätsklassifizierung

Nach der Entwicklung des Eingabedatenprofils nach Maßgabe von Abschnitt 2 werden die Eingabedaten einer Datenqualitätsklassifizierung zugeordnet. Es gibt folgende Datenqualitätsklassifizierungen:

a)

„gute Qualität“: Das Eingabedatenprofil weist die erforderliche Konformität mit dem anwendbaren Datenqualitätsindikator auf.

b)

„geringe Qualität“: Das Eingabedatenprofil weist im Falle einer unverbindlichen Regel nicht die erforderliche Konformität mit den anwendbaren Datenqualitätsindikatoren auf.

c)

„abgelehnt“: Das Eingabedatenprofil weist im Falle einer Sperrregel nicht die erforderliche Konformität mit den anwendbaren Datenqualitätsindikatoren auf.

Werden Eingabedaten als „gute Qualität“ eingestuft, so werden die Daten ohne Warnhinweis zur Datenqualität im System oder in der Komponente gespeichert.

Werden Eingabedaten als „geringe Qualität“ eingestuft, so werden die Daten mit einem Warnhinweis zur Datenqualität im System oder in der Komponente gespeichert. Ein Warnhinweis gibt darüber Auskunft, dass die Eingabedaten berichtigt werden müssen und warum die Eingabedaten nicht mit den geltenden Datenqualitätsindikatoren konform sind. Soweit möglich, enthält der Hinweis eine Angabe zu dem Datenfeld (den Datenfeldern) oder dem Dateninhalt (den Dateninhalten) mit dem festgestellten Datenqualitätsproblem, oder beide Angaben, sowie zu den Änderungen, die erforderlich sind, damit die Eingabedaten als „gute Qualität“ eingestuft werden können.

ABSCHNITT 4

Überwachung der Datenqualität

Für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 8 werden zwei Arten von Mechanismen angewandt:

a)

Datenbereinigungsmechanismen: Diese Mechanismen führen Kontrollen zur Ermittlung der Daten durch, bei denen der verbleibende Speicherzeitraum kürzer ist als der Zeitraum, der gemäß den Rechtsvorschriften für das jeweilige EU-Informationssystem oder die jeweilige EU-Interoperabilitätskomponente gilt. Die Datenbereinigungsmechanismen unterrichten den betreffenden Mitgliedstaat über die geplante Löschung der Daten und ermöglichen es ihm, erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

b)

Problemerkennungsmechanismen: Diese Mechanismen führen Kontrollen zur Ermittlung der Daten durch, die eine oder mehrere Datenqualitätsregeln oder -standards für die Datenqualitätsindikatoren nicht mehr erfüllen. Im Zuge solcher Kontrollen erhält die zuständige Behörde des Mitgliedstaats gegebenenfalls einen Warnhinweis oder eine Nachricht mit der Angabe, warum die Daten nicht mehr einer oder mehreren Datenqualitätsregeln oder -standards entsprechen. Soweit möglich, enthält der Warnhinweis Angaben zu den Änderungen, die erforderlich sind, damit die Eingabedaten den neuen Regeln oder Standards entsprechen. Solche Kontrollen dürfen keinesfalls zur automatischen Löschung von in den EU-Informationssystemen oder -Interoperabilitätskomponenten gespeicherten Daten führen. Auf neue Daten, die während des laufenden Betriebs der Problemerkennungsmechanismen in einem EU-Informationssystem oder einer Interoperabilitätskomponente erfasst werden, finden die Problemerkennungsmechanismen keine Anwendung.

eu-LISA kann beschließen, dass nach der Überarbeitung der Datenqualitätsregeln oder -standards in den EU-Informationssystemen und -Interoperabilitätskomponenten Ad-hoc-Problemerkennungsmechanismen anzuwenden sind.

eu-LISA kann die für das betreffende EU-Informationssystem oder die betreffende EU-Interoperabilitätskomponente zuständige Beratergruppe bezüglich der Frage konsultieren, ob in dem betreffenden System oder der betreffenden Komponente in dem für deren Zwecke erforderlichen Umfang Ad-hoc-Problemerkennungsmechanismen angewendet werden sollen.


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