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Document 32021R1267

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1267 der Kommission vom 29. Juli 2021 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

C/2021/5511

ABl. L 277 vom 2.8.2021, p. 62–98 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 14/05/2022

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1267/oj

2.8.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 277/62


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/1267 DER KOMMISSION

vom 29. Juli 2021

zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   VERFAHREN

1.1.   Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 (2) „führte der Rat einen endgültigen Ausgleichszoll von 211,2 bis 237 EUR/Tonne Nettogewicht ein auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“ oder „betroffenes Land“), die damals unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209820), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009120), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009920), ex 2710 19 41 (TARIC-Code 2710194120), ex 3824 90 91, ex 3824 90 97 (TARIC-Code 3824909787) eingereiht wurden. Der mit dieser Verordnung eingeführte Ausgleichszoll wird im Folgenden als die „ursprünglichen Maßnahmen“ bezeichnet. Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird nachstehend als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet.

(2)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2011 (3) weitete der Rat im Anschluss an eine Umgehungsuntersuchung den mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 des Rates eingeführten endgültigen Ausgleichszoll auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, aus, wobei der von den Unternehmen BIOX Corporation, Oakville und Rothsay Biodiesel, Guelph, Ontario, Kanada, hergestellte Biodiesel ausgenommen ist. Mit derselben Verordnung weitete der Rat auch den mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 des Rates eingeführten endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA in Mischungen mit bis zu 20 GHT von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs aus.

(3)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1519 (4) führte die Europäische Kommission nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (im Folgenden „vorausgegangene Auslaufüberprüfung“) die endgültigen Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in der USA wieder ein.

(4)

Zudem wurde durch Verordnung (EU) 2015/1519, geändert durch Verordnung (EU) 2016/675 (5), der endgültige Ausgleichszoll auch auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, ausgeweitet, wobei der von den Unternehmen BIOX Corporation, Oakville und Rothsay Biodiesel, Guelph, beide mit Sitz in Ontario, Kanada, und DSM Nutritional Products Canada Inc., Dartmouth, Neuschottland, Kanada hergestellte Biodiesel ausgenommen ist. Mit derselben Verordnung weitete die Europäische Kommission auch den endgültigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA in Mischungen mit bis zu 20 GHT von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs aus.

(5)

Bei den derzeit geltenden Ausgleichszöllen handelt es sich um Festbeträge zwischen 211,2 und 237 EUR/Tonne Nettogewicht auf Einfuhren von den ausführenden Herstellern.

1.2.   Antrag auf Auslaufüberprüfung

(6)

Nach Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens (6) erhielt die Kommission (im Folgenden „Kommission“) einen Überprüfungsantrag nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (im Folgenden „Grundverordnung“).

(7)

Der Antrag wurde am 11. Juni 2020 vom European Biodiesel Board (im Folgenden „EBB“ oder „Antragsteller“) im Namen von Unionsherstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Biodiesel entfallen. Begründet wurde der Überprüfungsantrag damit, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten oder erneuten Auftreten der Ausfuhren von subventioniertem Biodiesel in die Union und mit einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei.

2.   EINLEITUNG EINER AUSLAUFÜBERPRÜFUNG

(8)

Die Kommission kam nach Anhörung des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingesetzten Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise vorliegen, um eine Auslaufüberprüfung einzuleiten, und leitete somit am 14. September 2020 eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung in Bezug auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (8) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“).

(9)

Am selben Tag, dem 14. September 2020, leitete die Kommission parallel eine Auslaufüberprüfung der gegenüber den für Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA geltenden Antidumpingmaßnahmen ein.

(10)

Die Regierung Kanadas nahm zu dieser Einleitung Stellung und wies darauf hin, dass die den drei kanadischen Herstellern von Biodiesel gewährte Befreiung beibehalten werden sollte, wenn die Maßnahmen aufrechterhalten werden. Die Befreiung wurde nach Artikel 2 dieser Verordnung aufrechterhalten.

2.1.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum

(11)

Die Untersuchung bezüglich eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“). Die Untersuchung von Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“).

2.2.   Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU

(12)

Die Einleitung dieser Untersuchung erfolgte am 14. September 2020, d. h. während des zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU vereinbarten Übergangszeitraums, in dem das Vereinigte Königreich weiterhin dem Unionsrecht unterlag. Dieser Zeitraum endete am 31. Dezember 2020. Unternehmen und Verbände aus dem Vereinigten Königreich galten daher ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr als interessierte Parteien in diesem Verfahren.

(13)

In einem Aktenvermerk zum Dossier (9) vom 15. Januar 2021 forderte die Kommission Wirtschaftsbeteiligte im Vereinigten Königreich, die ihrer Ansicht nach noch immer als interessierte Parteien angesehen werden konnten, dazu auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen. BP OIL International Limited und Argent Energy beantragten, weiter als interessierte Parteien behandelt zu werden und dieses Recht wurde ihnen auf der Grundlage der vorgelegten Beweise gewährt. Insbesondere legten beide Unternehmen Nachweise für das Bestehen von verbundenen Unternehmen innerhalb des betroffenen Konzerns vor, die auf dem Unionsmarkt tätig sind. Andererseits wurde die britische Muttergesellschaft Valero Energy Limited durch ihre irische Tochtergesellschaft Valero Energy Limited Ireland ersetzt, da dieses im Bereich Biodiesel aktiv auf dem Unionsmarkt ist.

2.3.   Interessierte Parteien

(14)

In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Außerdem unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten Hersteller in den USA und die US-amerikanischen Behörden, die ihr bekannten Einführer, Verwender, Händler sowie die bekanntermaßen betroffenen Verbände über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und bat sie um ihre Mitarbeit.

(15)

Die interessierten Parteien hatten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder den Anhörungsbeauftragten in Handelsverfahren zu beantragen.

2.4.   Stichprobenverfahren

(16)

In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 27 der Grundverordnung ein Stichprobenverfahren anwendet.

 

    Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller

(17)

Am 14. September 2020 unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die vorläufige Stichprobe der Unionshersteller nach Abschnitt 5.3 der Einleitungsbekanntmachung. Sie bildete die Stichprobe auf der Grundlage der Höhe der Produktions- und Verkaufsmengen der gleichartigen Ware im Jahr 2019 sowie der geografischen Lage der Hersteller der gleichartigen Ware. Die Stichprobe umfasste drei Unionshersteller. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entfielen 17,5 % der geschätzten Gesamtproduktionsmenge der gleichartigen Ware in der Union und mit der Stichprobe ist für eine angemessene geografische Verteilung gesorgt. Die Kommission forderte die interessierten Parteien auf, zur vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist von sieben Tagen nach der Unterrichtung über die vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gingen keine Stellungnahmen ein.

 

    Bildung einer Stichprobe der Einführer

(18)

Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, bat sie unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen.

(19)

Nur ein unabhängiger Einführer, Shell Trading Rotterdam BV, übermittelte die erbetenen Angaben und demzufolge befand die Kommission, dass die Bildung einer Stichprobe nicht erforderlich war.

 

    Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller

(20)

Die Kommission bat alle ihr bekannten ausführenden Hersteller in den USA um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können. Außerdem ersuchte sie die Behörden des Ausfuhrlandes darum, gegebenenfalls andere ausführende Hersteller, die an einer Mitarbeit an der Untersuchung interessiert sein könnten, zu benennen und/oder zu kontaktieren.

(21)

Drei ausführende Hersteller in den USA meldeten sich und erklärten sich zur Mitarbeit an den Untersuchungen der Kommission bereit. Angesichts der geringen Zahl befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte und ersuchte alle drei Unternehmen, einen ausgefüllten Fragebogen zu übermitteln.

2.5.   Mitarbeit des betroffenen Landes

(22)

Am 15. Oktober 2020 unterrichtete eines der ursprünglich mitarbeitenden Unternehmen die Kommission per E-Mail über seine Absicht, die Mitarbeit einzustellen. Zudem übermittelten auch die beiden anderen Unternehmen die verlangten Informationen nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist durch Ausfüllen und Zurücksenden des Fragebogens.

(23)

Am 10. November 2020 setzte die Kommission die drei Unternehmen schriftlich über ihre Absicht in Kenntnis, Artikel 28 der Grundverordnung anzuwenden und als Grundlage für die Feststellungen der Untersuchung verfügbare Informationen heranzuziehen. Den US-Behörden wurde dies ebenfalls mitgeteilt. Für Stellungnahmen zu diesem Schreiben wurde eine Frist bis zum 17. November 2020 gesetzt. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(24)

Zudem forderte die Kommission per Verbalnote vom 14. September 2020 die Behörden der USA auf, den für die Regierung der USA vorgesehenen Antisubventionsfragebogen auszufüllen und zurückzusenden. Sie erhielt innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Antwort.

(25)

Am 10. November 2020 setzte die Kommission die US-Behörden per Verbalnote über ihre Absicht in Kenntnis, Artikel 28 der Grundverordnung anzuwenden und angesichts der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit als Grundlage für die Feststellungen der Untersuchung verfügbare Informationen heranzuziehen.

(26)

Für Stellungnahmen zu dieser Verbalnote wurde eine Frist bis zum 17. November 2020 gesetzt. Es gingen keine Stellungnahmen ein.

(27)

Die Kommission gelangte somit zu dem Schluss, dass keiner der ausführenden Hersteller und auch nicht die Regierung der USA an der Auslaufüberprüfung mitarbeiteten. Folglich beschloss die Kommission, die Bestimmungen des Artikels 28 der Grundverordnung anzuwenden, um ihre positiven oder negativen Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen treffen zu können.

2.6.   Fragebogen

(28)

Bei Einleitung der Untersuchung stand der Fragebogen in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier und auf der Website der GD Handel zur Verfügung.

(29)

Beantwortet wurde der Fragebogen von den drei in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und einem unabhängigen Unionseinführer.

2.7.   Kontrolle

(30)

Aufgrund der COVID-19-Pandemie und der von verschiedenen Mitgliedstaaten und Drittländern eingeführten Eindämmungsmaßnahmen konnte die Kommission keine Kontrollbesuche nach Artikel 26 der Grundverordnung durchführen. Die Kommission führte stattdessen im Einklang mit der Bekanntmachung über die Folgen des COVID-19-Ausbruchs für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (10) einen Fernabgleich aller Informationen durch, die sie für die Ermittlungen benötigte. Der Fernabgleich der Kommission betraf dabei die Angaben folgender Unternehmen/Parteien:

 

Unionshersteller

SAIPOL Bu Diester, Frankreich

CAMPA Iberia S.A.U., Spanien

VERBIO Vereinigte BioEnergie AG, Deutschland

 

Einführer

Shell Trading Rotterdam B.V., Rotterdam, Niederlande

2.8.   Unterrichtung

(31)

Am 21. Mai 2021 erfolgte seitens der Kommission die Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, aufgrund derer die geltenden Ausgleichszölle aufrechterhalten werden sollten. Allen Parteien wurde eine Frist für eine Stellungnahme zur Unterrichtung eingeräumt.

(32)

Die Stellungnahmen der interessierten Parteien wurden von der Kommission geprüft und — soweit angezeigt — berücksichtigt. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, wurden gehört.

3.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

3.1.   Betroffene Ware

(33)

Bei der betroffenen Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung und der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung, d. h. um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT mit Ursprung in den USA, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209829), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009129), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009929), ex 2710 19 43 (TARIC-Code 2710194329), ex 2710 19 46 (TARIC-Code 2710194629), ex 2710 19 47 (TARIC-Code 2710194729), ex 2710 20 11 (TARIC-Code 2710201129), ex 2710 20 16 (TARIC-Code 2710201629), ex 3824 99 92 (TARIC-Code 3824999212), ex 3826 00 10 (TARIC-Codes 3826001029, 3826001059, 3826001099) und ex 3826 00 90 (TARIC-Code 3826009019) eingereiht werden (im Folgenden „betroffene Ware“).

(34)

Biodiesel ist ein erneuerbarer Kraftstoff, der aus einem breiteren Spektrum von Rohstoffen hergestellt wird, d. h. aus pflanzlichen Ölen wie Rapsöl, Sojaöl, Palmöl, gebrauchten Frittierölen, Tierfetten oder Biomasse.

(35)

Biodiesel wird im Verkehrssektor verwendet, hauptsächlich mit Mineralöldiesel gemischt (d. h. Benzin/herkömmlicher Diesel) und nur in sehr geringem Maße in Reinform (B100).

3.2.   Gleichartige Ware

(36)

Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung und in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und [technischen] Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:

die betroffene Ware,

die in den USA hergestellte und auf dem US-amerikanischen Inlandsmarkt verkaufte Ware und

die in der Union vom Wirtschaftszweig der Union hergestellte und auf dem Unionsmarkt verkaufte Ware.

(37)

Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung betrachtet.

3.3.   Vorbringen zur Warendefinition

(38)

Das schwedische Unternehmen Preem AB und Valero Energy Ltd Ireland, Kraftstoffhersteller und -lieferanten und als solche Verwender der betroffenen Ware, brachten vor, dass es sich bei Fettsäuremethylester (FAME) und hydriertem pflanzlichen Öl (im Folgenden „HVO“) um zwei verschiedene Arten von Biodiesel handle und dass HVO aus der derzeitigen Warendefinition ausgeklammert werden sollte. In der Verordnung von 2009 zur Einführung von vorläufigen Maßnahmen (11) wurden alle Arten von Biodiesel und Biodieselmischungen als Biodieselkraftstoffe angesehen. Sowohl FAME als auch HVO können mit Diesel gemischt werden, und trotz einiger Unterschiede bei den materiellen Eigenschaften ist die Endverwendung der Ware gleich und beide Waren werden vom Wirtschaftszweig der Union hergestellt. Zudem wurde im Antrag in der Ausgangsuntersuchung aus HVO hergestellter Dieselkraftstoff ausdrücklich als Teil der betroffenen Ware definiert und zu dem Zeitpunkt äußerte keine der Parteien Zweifel an dieser Aussage. Daher wurde das Vorbringen zurückgewiesen.

4.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SUBVENTIONIERUNG

4.1.   Vorbemerkungen

(39)

Nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung untersuchte die Kommission, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Subventionierung der betroffenen Ware mit Ursprung in den USA und ein Anhalten oder erneutes Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich wäre. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft der ausführenden Hersteller und der US-Behörden zur Mitarbeit wie in Erwägungsgründe 22 bis 27 dargestellt, war keine Analyse anhand überprüfter Daten der ausführenden Hersteller und der US-Behörden möglich.

(40)

Folglich beruhten nach Artikel 28 der Grundverordnung die Feststellungen bezüglich der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung auf den verfügbaren Informationen. Die Kommission griff auf die folgenden Informationsquellen zurück: den Antrag auf Auslaufüberprüfung und anschließend eingereichten Unterlagen vom Antragsteller, Eurostat, Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) und den Websites der US-Behörde für Energieinformationen (im Folgenden „EIA“) und des US-Landwirtschaftsministeriums (im Folgenden „USDA“).

(41)

Die Kommission analysierte insbesondere die folgenden Subventionsregelungen auf Bundes- und Bundesstaatsebene, die im Überprüfungsantrag genannt wurden, und die nach Feststellung der Kommission nach wie vor gelten.

(42)

Andererseits hat die Kommission aufgrund der mangelnden Bereitschaft der US-Behörden und US-amerikanischen ausführenden Hersteller zur Mitarbeit und in Anbetracht der Schlussfolgerungen zum Anhalten der Subventionierung auf der Grundlage der oben genannten Regelungen, die folgenden Subventionsregelungen auf Bundes- und Bundesstaatsebene nicht analysiert.

4.2.   Subventionierung -Bundesregelungen

4.2.1.   Biodiesel Mixture Credit (Steuervergünstigung für Biodieselgemische) und Biodiesel Credit (Steuervergünstigung für Biodiesel)

4.2.1.1.   Rechtsgrundlage

(43)

Title 26 Section 40A Buchstabe b des US-Code (U.S.C.) ist die Rechtsgrundlage für eine Steuervergünstigungsregelung für Hersteller von Biodieselgemischen, Einzelhändler und Endverwender von Biodiesel. Darin sind folgende Steuervergünstigungen für Biodieselkraftstoff vorgesehen:

(1)

der Biodiesel Mixture Credit (Steuervergünstigung für Biodieselgemische),

(2)

der Biodiesel Credit (Steuervergünstigung für Biodiesel),

(3)

der Small Agri-Biodiesel Producer Credit (Steuervergünstigung für kleine Hersteller von „Agri-Biodiesel“).

(44)

Der Biodiesel Mixture Credit ist in den USA seit 2005 auf Bundesebene gesetzlich festgelegt. (12) Gemäß Section 202(a) des „Energy Improvement and Extension Act“ (2008) sollte diese Steuervergünstigung am 31. Dezember 2009 auslaufen. (13) Die Subventionsregelung ist allerdings nie wirklich ausgelaufen, sondern wurde bisher immer wieder rückwirkend erneut in Kraft gesetzt Zuletzt wurde die Regelung am 20. Dezember 2019 auf der Grundlage des „Further Consolidated Appropriations Act“ durch den Kongress der USA zum 31. Dezember 2017 für zwei Jahre wieder in Kraft gesetzt und zusätzlich für drei Jahre verlängert, d. h. bis zum 31. Dezember 2022. (14) Diese Verlängerung von fünf Jahren ist die längste Verlängerung seit Einführung dieser Subventionsregelung.

(45)

Nach der Unterrichtung informierte der Antragsteller die Kommission darüber, dass am 25. Mai 2021 sowohl im US-Senat als auch im US-Repräsentantenhaus ein Gesetz eingebracht worden sei, mit dem das Biodiesel Mixture Credit Scheme (Steuervergünstigung für Biodieselgemische) um weitere drei Jahre verlängert werden solle, d. h. bis zum 31. Dezember 2025.

(46)

Wie der Biodiesel Mixture Credit ist auch der Biodiesel Credit in den USA seit 2005 auf Bundesebene gesetzlich festgelegt. (15) Gemäß Section 202(a) des „Energy Improvement and Extension Act“ (2008) sollte diese Steuervergünstigung am 31. Dezember 2009 auslaufen. (16) Auch diese Subventionsregelung ist allerdings nie ausgelaufen, sondern wurde bisher immer wieder rückwirkend erneut in Kraft gesetzt. Zuletzt wurde die Regelung am 20. Dezember 2019 auf der Grundlage des „Further Consolidated Appropriations Act“ durch den Kongress der USA zum 31. Dezember 2017 für zwei Jahre wieder in Kraft gesetzt und für drei Jahre verlängert, d. h. bis zum 31. Dezember 2022. (17)

(47)

Der Small Agri-Biodiesel Producer Income Tax Credit ist eine Steuervergünstigung, die ausschließlich kleinen Herstellern von „Agri-Biodiesel“ gewährt wird. Diese Regelung wird in den Erwägungsgründen 63 bis 70 behandelt.

4.2.1.2.   Förderfähigkeit

(48)

Um für den in Erwägungsgrund 43 Ziffer 1 erwähnten Biodiesel Mixture Credit in Betracht zu kommen, muss ein Unternehmen ein Gemisch aus Biodiesel und Dieselkraftstoff herstellen, das als Kraftstoff oder zur Verwendung als Kraftstoff verkauft wird.

(49)

Eine Person, die die Vergünstigung in Anspruch zu nehmen wünscht, muss eine Bescheinigung des Biodieselherstellers oder -einführers einholen, auf der die Ware sowie der prozentuale Anteil von Biodiesel- und „Agri-Biodiesel“ (18) an der Ware ausgewiesen wird. Bei dieser Vergünstigung handelt es sich um eine Verbrauchsteuergutschrift, wobei das Unternehmen den Restbetrag als auszahlbare Körperschaftsteuergutschrift in Anspruch nehmen kann, wenn die Verbrauchsteuerschuld eines Unternehmens geringer ist als der Gesamtbetrag der Verbrauchsteuergutschrift. Die auszahlbare Körperschaftsteuergutschrift wird mit der Körperschaftsteuerschuld des Steuerpflichtigen verrechnet bzw. direkt ausgezahlt. Ausgezahlt werden kann dem Steuerpflichtigen nur ein etwaiger seine Steuerschuld übersteigender Restbetrag der Gutschrift.

(50)

Der in Erwägungsgrund 43 Ziffer 2 erwähnte Biodiesel Credit ist eine nicht auszahlbare Körperschaftsteuervergünstigung für Einzelhändler oder Endverwender von unvermischtem (reinem) Biodiesel. Der Biodiesel Credit für unvermischten Biodiesel steht nur der Person zu, die den unvermischten Biodiesel in den Tank eines Fahrzeugs einfüllt oder als Kraftstoff verwendet. Es ist darauf hinzuweisen, dass auch Biodieselhersteller, die ihren eigenen Biodiesel herstellen, Anspruch auf diese Vergünstigung erheben könnten. Um die Vergünstigung in Anspruch nehmen zu können, muss der Biodieselhersteller somit entweder als Einzelhändler tätig sein (und den Biodiesel in den Tank des Endverwenders einfüllen) oder ein Endverwender sein (also beispielsweise den Biodiesel in sein eigenes Fahrzeug einfüllen).

4.2.1.3.   Praktische Durchführung

(51)

Bei mit Mineralöldiesel vermischtem Biodiesel kann eine Verbrauchsteuer- beziehungsweise Körperschaftsteuervergünstigung in Anspruch genommen werden. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug die Vergünstigung 1 USD pro Gallone für alle Arten von Biodiesel, also auch für „Agri-Biodiesel“ und Diesel aus Biomasse.

(52)

Wie hoch die Steuervergünstigung für das Kraftstoffgemisch letztlich ist, hängt vom Biodieselgehalt ab. Gemäß den Vorschriften muss dem Biodiesel mindestens 0,1 % Mineralöldiesel zugesetzt werden (dieses Gemisch aus 99,9 % Biodiesel und 0,1 % Mineralöldiesel wird in den USA als B99 bezeichnet), wobei dieses Mischungsverhältnis auch die gängigste Praxis ist, da so die maximale Steuervergünstigung erzielt wird. Entscheidend für die Steuervergünstigung ist der Anteil des Biodiesels in einem Gemisch (beispielsweise enthalten 100 Gallonen B99 99,9 Gallonen Biodiesel, für die eine Steuervergünstigung in Höhe von 99,90 USD in Anspruch genommen werden kann). Die Umwandlung von reinem Biodiesel (B100) in ein Gemisch (B99) ist ein einfacher Vorgang. Dabei werden ohne größere Verarbeitung der betroffenen Ware reinem Biodiesel 0,1 % Mineralöldiesel zugesetzt. Die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung ist an die Herstellung des Gemischs gebunden.

(53)

Hersteller von Biodiesel können die Vergünstigung in Anspruch nehmen, wenn sie selbst die Beimischung vornehmen. Der Hersteller muss den reinen Biodiesel mit Dieselkraftstoff mischen. In Bezug auf den Anspruch auf die Vergünstigung wird kein Unterschied zwischen Biodieselgemischen für den Verkauf auf dem Inlandsmarkt und den Verkauf zur Ausfuhr gemacht.

(54)

Unternehmen, die keinen reinen Biodiesel herstellen, sondern vielmehr kaufen und daraus ein Biodieselgemisch herstellen, können die Steuervergünstigung ebenfalls beanspruchen. Solche Unternehmen benötigen eine Bescheinigung des Herstellers oder des Einführers (und auch etwaiger Zwischenhändler) des Biodiesels, auf der der Hersteller bescheinigt, die Steuervergünstigung nicht in Anspruch genommen zu haben. (19)

(55)

Die Vergünstigung kann entweder als Verrechnung mit der Verbrauchsteuer- oder Körperschaftsteuerschuld oder als direkte Geldzahlung in Anspruch genommen werden. Der Gesamtbetrag der Vergünstigung bleibt gleich (1 USD pro Gallone), und zwar unabhängig davon, ob die Vergünstigung in Form einer Verrechnung mit der Verbrauchsteuer, einer Verrechnung mit der Körperschaftsteuer, einer direkten Geldzahlung an den Steuerpflichtigen oder einer Kombination daraus geltend gemacht wird.

(56)

Gemäß dem U.S.C. wird der Biodiesel Mixture Credit nur dann gewährt, wenn das Unternehmen, das die Mischung von Biodiesel und Mineralöldiesel vornimmt, eine Bescheinigung („Certificate for Biodiesel“) des Biodieselherstellers vorlegen kann, auf der der Hersteller unter anderem die Biodieselmenge aufführt, auf die sich die Bescheinigung bezieht, und erklärt, ob es sich bei dem Biodiesel um „Agri-Biodiesel“ oder anderen Biodiesel handelt.

(57)

Beim Biodiesel Credit kann der Einzelhändler (oder ein Biodieselhersteller, der als Einzelhändler tätig ist) oder der Endverwender des unvermischten Biodiesels ähnlich wie bei der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung, 1 USD pro Gallone aller Arten unvermischten (reinen) Biodiesels, der in den Tank eines Fahrzeugs eingefüllt oder als Kraftstoff verwendet wird, geltend machen. Eine auf die General Business Income Tax anrechenbare, nicht auszahlbare Gutschrift ist eine Gutschrift, die mit der Körperschaftsteuer des Unternehmens verrechnet wird. Auszahlbar ist sie nicht, d. h. wenn das Guthaben des Unternehmens größer ist als seine Steuerschuld, kann der Überschuss dem Unternehmen nicht als direkte Geldzahlung ausgezahlt werden.

(58)

Da Biodieselhersteller befugt sind, diese Regelungen in Anspruch zu nehmen und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen (20), da wie in Erwägungsgrund 27 dargelegt keine Mitarbeit erfolgte, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass US-amerikanische ausführende Hersteller davon profitierten.

4.2.1.4.   Schlussfolgerung

(59)

Der Biodiesel Mixture Credit sowie der Biodiesel Credit sind unabhängig davon, ob sie als Geldzahlung gewährt werden (nur beim Biodiesel Mixture Credit möglich) oder mit einer Steuerschuld verrechnet werden müssen (gilt für beide Steuergutschriften), als Steuervergünstigung anzusehen.

(60)

Diese Regelungen werden von der Kommission, im Einklang mit ihren Feststellungen in der Ausgangsuntersuchung, im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und ii der Grundverordnung als Subvention angesehen, da damit von der Regierung der USA eine finanzielle Beihilfe geleistet wird, und zwar in Form direkter Zuschüsse (Geldzahlungen sind nur beim Biodiesel Mixture Credit möglich) und durch den Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben (Steuerverrechnung, gilt für beide Steuergutschriften). Durch diese Vergünstigungen wird den Unternehmen, die sie erhalten, ein Vorteil gewährt.

(61)

Die Regelungen sind auf Unternehmen in der Biodieselbranche beschränkt und daher nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen.

(62)

Schließlich war die Kommission angesichts der Tatsache, dass beim Biodiesel Mixture Credit eine Subvention von 1 USD pro Gallone für alle Biodieselarten vorgesehen ist, der Auffassung, dass die ausführenden Hersteller von Biodiesel in den USA aufgrund dieser Regelung Subventionen in beträchtlicher Höhe erhielten und sie damit die mit Abstand wichtigste Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung darstellte. Eine Subvention von 1 USD pro Gallone entspräche etwa 302 EUR pro Tonne.

4.2.2.   Small Agri-Biodiesel Producer Income Tax Credit (Körperschaftsteuervergünstigung für kleine Hersteller von „Agri-Biodiesel“)

4.2.2.1.   Rechtsgrundlage

(63)

Wie der Biodiesel Mixture Credit und der Biodiesel Credit ist auch der Small Agri-Biodiesel Producer Income Tax Credit in Title 26 Section 40A des U.S.C. vorgesehen.

(64)

Wie der Biodiesel Mixture Credit und der Biodiesel Credit (siehe Erwägungsgründe 44 und 46), ist auch der Small Agri-Biodiesel Producer Income Tax Credit in den USA seit 2005 auf Bundesebene gesetzlich festgelegt. (21) Gemäß Section 202(a) des „Energy Improvement and Extension Act“ (2008) sollte diese Steuervergünstigung am 31. Dezember 2009 auslaufen. (22) Diese Subventionsregelung ist allerdings nie ausgelaufen, sondern wurde immer wieder rückwirkend erneut in Kraft gesetzt. Zuletzt wurde die Regelung am 20. Dezember 2019 auf der Grundlage des „Further Consolidated Appropriations Act“ durch den Kongress der USA zum 31. Dezember 2017 für zwei Jahre wieder in Kraft gesetzt und für drei Jahre verlängert, d. h. bis zum 31. Dezember 2022.

4.2.2.2.   Förderfähigkeit

(65)

Diese Regelung steht nur kleinen Herstellern von unvermischtem „Agri-Biodiesel“ offen. Hersteller von Biodieselgemischen oder Händler, die Biodiesel kaufen, aber nicht herstellen, kommen für diese Vergünstigung nicht in Betracht. Ein kleiner Hersteller ist eine Person, deren Produktionskapazität sich auf höchstens 60 Mio. Gallonen „Agri-Biodiesel“ pro Jahr beläuft.

(66)

Kleine „Agri-Biodiesel“-Hersteller können pro Gallone hergestellten „Agri-Biodiesels“ eine nicht auszahlbare Vergünstigung auf die General Business Income Tax in Höhe von 0,10 USD beanspruchen. Die Vergünstigung wird je Hersteller und Steuerjahr für maximal 15 Mio. Gallonen gewährt. Damit der Hersteller die Vergünstigung in Anspruch nehmen kann, muss der „Agri-Biodiesel“ als Kraftstoff verwendet, zur Verwendung als Kraftstoff verkauft oder zur Herstellung einer Mischung aus Biodiesel und Dieselkraftstoff verwendet werden, die als Kraftstoff verwendet wird oder zur Verwendung als Kraftstoff verkauft wird. Somit können kleine Hersteller von „Agri-Biodiesel“ diese Regelung mit dem Biodiesel Mixture Credit kombinieren und auf diese Weise insgesamt 1,10 USD/Gallone erhalten. Große Hersteller von „Agri-Biodiesel“ können dagegen nur den Biodiesel Mixture Credit in Anspruch nehmen.

4.2.2.3.   Praktische Durchführung

(67)

Anträge auf die nicht auszahlbare, auf die General Business Income Tax anrechenbare Vergünstigung werden jährlich im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung gestellt. Der Vergünstigungsbetrag pro Gallone vom Antragsteller während des entsprechenden Steuerjahres hergestellten Biodiesel wird bis zur Höchstgrenze von 15 Mio. Gallonen mit der Körperschaftsteuerschuld des Antragstellers verrechnet. Ist die Steuerschuld des Antragstellers geringer als der geltend gemachte Gutschriftbetrag, kann der überschüssige Betrag auf nachfolgende Steuerjahre übertragen werden.

(68)

Angesichts der Tatsache, dass die Biodieselhersteller befugt sind, diese Regelung in Anspruch zu nehmen und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen (23) (da wie in Erwägungsgrund 27 dargelegt keine Mitarbeit erfolgte), gelangte die Kommission durch Heranziehung von verfügbaren Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung zu dem Schluss, dass US-amerikanische ausführende Hersteller davon profitierten.

4.2.2.4.   Schlussfolgerung

(69)

Diese Regelung wurde von der Kommission, im Einklang mit ihren Feststellungen in der Ausgangsuntersuchung, als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen, da damit von der Regierung der USA eine finanzielle Beihilfe geleistet wird, und zwar durch den Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben. Den Unternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil.

(70)

Die Regelung ist auf Biodiesel herstellende Unternehmen beschränkt und daher gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen.

4.2.3.   USDA Bioenergy Program for Advanced Biofuels (Bioenergieprogramm des US-Landwirtschaftsministeriums für fortschrittliche Biokraftstoffe)

4.2.3.1.   Rechtsgrundlage

(71)

Das Bioenergieprogramm des US-Landwirtschaftsministeriums (USDA) für fortschrittliche Biokraftstoffe (BPAB) wird geregelt in Title IX Section 9005 des „Farm Security and Rural Investment Act“ aus dem Jahr 2002 („2002 Farm Bill“) und ist derzeit in Title 7 Section 8105 des US-Code kodifiziert.

(72)

Das Programm sollte 2012 auslaufen, wurde aber 2013 (24) und 2014 (25) nochmals verlängert. Durch das „Agriculture Act“ (2014) wurde das Programm diesbezüglich um weitere fünf Jahre bis Ende 2018 verlängert. In jüngster Zeit wurde dieses Subventionsprogramm durch das „Agricultural Improvement Act“ vom 20. Dezember 2018 (26) um weitere fünf Jahre verlängert, d. h. bis Ende 2023.

4.2.3.2.   Förderfähigkeit

(73)

Aus diesem Programm fließen direkte Zuschüsse an Hersteller fortschrittlicher Biokraftstoffe, die im Allgemeinen als „Kraftstoff aus Biomasse außer Stärke aus Maiskörnern“ definiert werden. Unter die Definition fällt auch aus Biomasse hergestellter Diesel. (27) Nicht mehr als fünf Prozent der Programmgelder dürfen an anspruchsberechtigte Hersteller gehen, deren Raffinationskapazität 150 Mio. Gallonen fortschrittlichen Biokraftstoff pro Jahr übersteigt. Hersteller von Gemischen erhalten keine Förderung aus dem Programm.

4.2.3.3.   Praktische Durchführung (28)

(74)

Die Teilnehmer erhalten direkte Zahlungen vom Staat, nachdem sie sich für das Programm beworben haben. Hersteller müssen sich zuerst bei der Behörde registrieren und einen Vertrag unterzeichnen. Die Hersteller müssen für jedes Quartal des Steuerjahres Zahlungsanträge stellen, um in den Genuss der Förderung für die dem jeweiligen Quartal entsprechende Produktion fortschrittlichen Biokraftstoffs zu kommen. Zahlungen werden sowohl für die tatsächliche Produktion als auch für den Produktionszuwachs geleistet. Die Zahlungen aufgrund der tatsächlichen Produktion werden vierteljährlich für die im jeweiligen Quartal tatsächlich hergestellte Menge an fortgeschrittenem Biokraftstoff berechnet.

(75)

Die Zahlungen aufgrund des Produktionszuwachses beruhen auf der in einem Steuerjahr produzierten Menge an förderfähigem fortschrittlichem Biokraftstoff, die über die in den vorangegangenen Steuerjahren (seit 2009) hergestellte Menge hinausging.

(76)

Die Mittel werden auf alle Hersteller, die sich gemeldet haben, auf Grundlage des BTU-Werts (29) der Produktion aufgeteilt. Sie gehen in gleicher Höhe an alle Hersteller, und zwar abhängig vom BTU-Wert.

(77)

Angesichts der Tatsache, dass die Biodieselhersteller befugt sind, diese Regelung in Anspruch zu nehmen und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen (30) (da wie in Erwägungsgrund 27 dargelegt keine Mitarbeit erfolgte), gelangte die Kommission durch Heranziehung von verfügbaren Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung zu dem Schluss, dass US-amerikanische ausführende Hersteller davon profitierten.

4.2.3.4.   Schlussfolgerung

(78)

Diese Regelung wurde von der Kommission als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung angesehen, da damit von der Regierung der USA eine finanzielle Beihilfe in Form eines direkten Zuschusses geleistet wird. Den Unternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil.

(79)

Die Regelung ist auf Biodiesel herstellende Unternehmen beschränkt und daher gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen.

4.2.4.   Credit For Production of Cellulosic Biofuel (Steuervergünstigung für die Herstellung von Biokraftstoff aus Cellulose)

4.2.4.1.   Rechtsgrundlage

(80)

Das seit dem 1. Januar 2009 bestehende Programm wurde durch den „Food, Conservation, and Energy Act“ (2008) eingeführt und wird von der US-Bundessteuerbehörde (Internal Revenue Service, IRS) verwaltet. Es ist in Title 26 Section 40(b)(6) des US-Code kodifiziert.

(81)

Ursprünglich sollte diese Subvention am 31. Dezember 2012 auslaufen. Sie wurde jedoch mehrmals verlängert, zuletzt durch das „Further Consolidated Appropriations Act“ vom 20. Dezember 2019 bis zum 1. Januar 2021.

4.2.4.2.   Förderfähigkeit

(82)

Diese Regelung sieht eine nicht auszahlbare, auf die General Business Income Tax anrechenbare Gutschrift von 1,01 USD pro Gallone für Biokraftstoff der zweiten Generation vor, der als Kraftstoff verwendet oder zur Verwendung als Kraftstoff verkauft wird. Die Begünstigten sind dessen Hersteller einschließlich der Hersteller von Biokraftstoff aus sich erneuerndem oder regelmäßig verfügbarem lignozellulose- oder hemizellulosehaltigem Material sowie von algenbasierten Biokraftstoffen.

4.2.4.3.   Praktische Durchführung

(83)

Angesichts der Tatsache, dass die Biodieselhersteller befugt sind, diese Regelung in Anspruch zu nehmen und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen (31) (da wie in Erwägungsgrund 27 dargelegt keine Mitarbeit erfolgte), gelangte die Kommission durch Heranziehung von verfügbaren Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung zu dem Schluss, dass US-amerikanische ausführende Hersteller davon profitierten.

(84)

Ferner werden Biokraftstoffe aus Cellulose künftig voraussichtlich einen wesentlichen Teil der Produktion in den USA ausmachen, wie mehrere laufenden Projekte, die auf den Ausbau der Kapazitäten für Diesel aus Cellulose abzielen, zeigen. (32)

4.2.4.4.   Schlussfolgerung

(85)

Diese Regelung wurde von der Kommission als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung angesehen, da damit von der Regierung der USA eine finanzielle Beihilfe in Form eines direkten Zuschusses geleistet wird. Den Unternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil.

(86)

Die Regelung ist auf Unternehmen beschränkt, die Biokraftstoff aus sich erneuerndem oder regelmäßig verfügbarem lignozellulose- oder hemizellulosehaltigem Material sowie algenbasierte Biokraftstoffe herstellen. Daher ist sie gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen.

4.2.5.   USDA Biorefinery, Renewable Chemical, and Biobased Product Manufacturing Assistance Programme (Programm zur Unterstützung der Fertigung von Ware in den Bereichen Bioraffinerie, erneuerbare Chemikalien und biobasierte Ware)

4.2.5.1.   Rechtsgrundlage

(87)

Das USDA Biorefinery, Renewable Chemical, and Biobased Product Manufacturing Assistance Programme ist in Title 7 Section 8103 (Unterstützung im Bereich Bioraffinerie) des US-Code vorgesehen und wird vom US-Landwirtschaftsministerium (USDA) verwaltet.

(88)

In der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung wurde dieses Programm als „Advanced Biofuels Loan Guarantees“ (Kreditbürgschaften für fortschrittliche Biokraftstoffe) bezeichnet; es wurde jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht analysiert.

(89)

Das Programm war auf Grundlage der Angaben im Überprüfungsantrag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in Kraft.

4.2.5.2.   Förderfähigkeit

(90)

Über das Programm werden Kreditbürgschaften in einer Höhe von bis zu 250 Mio. USD bereitgestellt, um die Entwicklung neuer und sich entwickelnder Technologien für fortschrittliche Biokraftstoffe (einschließlich Biodiesel), erneuerbare Chemikalien und biobasierte Ware zu unterstützen. Allgemein können zwei Projektarten aus dem Programm gefördert werden: Bioraffinerien und Produktionsanlagen für biobasierte Waren. „Fortschrittlicher Biokraftstoff“ wird definiert als Kraftstoff aus erneuerbarer Biomasse außer Stärke aus Maiskörnern. Das Projekt muss in einem US-Bundesstaat angesiedelt sein.

(91)

Zu den anspruchsberechtigten Antragstellern zählen unter anderem Einzelpersonen, bundesstaatliche oder lokale Regierungen, landwirtschaftliche Genossenschaften, nationale Laboratorien, Hochschuleinrichtungen und ländliche Stromversorgungsgenossenschaften.

(92)

Der Gesamtbetrag der Beteiligung auf Bundesebene (Kreditbürgschaft und andere Fördermittel auf Bundesebene) darf 80 % der Gesamtkosten eines förderfähigen Projekts nicht überschreiten. Der Kreditnehmer und die am Projekt beteiligten Auftraggeber müssen einen wesentlichen Kapitalbeitrag leisten.

4.2.5.3.   Praktische Durchführung

(93)

Angesichts der Tatsache, dass die Biodieselhersteller befugt sind, diese Regelung in Anspruch zu nehmen und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen (33) (da wie in Erwägungsgrund 27 dargelegt keine Mitarbeit erfolgte), gelangte die Kommission durch Heranziehung von verfügbaren Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung zu dem Schluss, dass US-amerikanische ausführende Hersteller davon profitierten.

4.2.5.4.   Schlussfolgerung

(94)

Diese Regelung wurde von der Kommission als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung angesehen, da damit von der Regierung der USA eine finanzielle Beihilfe in Form einer Steuervergünstigung geleistet wird. Den Unternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil.

(95)

Die Regelung ist auf Unternehmen in der Industrie fortschrittlicher Biokraftstoffe beschränkt und daher gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen.

4.3.   Subventionierung — Bundesstaatliche Regelungen

4.3.1.   Iowa Biodiesel Producer Tax Refund (Steuererstattung des Bundesstaates Iowa für Biodieselhersteller)

4.3.1.1.   Rechtsgrundlage

(96)

Die Rechtsgrundlage dieser vom „Iowa Department of Revenue“ verwalteten Regelung ist Section 423.4(9) des „Iowa Code“.

(97)

Die Regelung sollte am 1. Januar 2015 auslaufen, wurden aber zunächst 2014 durch die 85. Generalversammlung des Bundesstaates Iowa bis zum 1. Januar 2018 verlängert. Im Jahr 2016 verlängerte die 86. Generalversammlung des Bundesstaates Iowa diese Regelung durch ein am 24. Mai 2016 erlassenes Gesetz (Chapter 1106) um weitere neun Jahre bis zum 1. Januar 2025.

4.3.1.2.   Förderfähigkeit

(98)

Bei dem Hersteller muss es sich um einen bei der „United States Environmental Protection Agency“ gemäß 40 C.F.R. § 79.4 registrierten Biodieselhersteller handeln. Der Biodiesel muss in mit Biodiesel gemischtem Kraftstoff gemäß dem „Iowa Code“ Section 214A.2 verwendet werden. Der Biodiesel muss in Iowa hergestellt werden.

4.3.1.3.   Praktische Durchführung

(99)

Anspruchsberechtigte Biodieselhersteller müssen einen Erstattungsantrag mit Angaben (in Gallonen) über die Biodieselproduktion in dem entsprechenden Quartal stellen. Das „Department of Revenue“ prüft den Erstattungsantrag und erstattet im Fall der Genehmigung jedem anspruchsberechtigten Biodieselhersteller den zu erstattenden Betrag.

(100)

Die Erstattungsanträge werden jedes Jahr im April, Juli, Oktober und Januar eingereicht, die Schecks werden im Mai, August, November und Februar ausgestellt.

(101)

Mit dem Programm werden 0,02 USD je in Iowa hergestellter Gallone Biodiesel erstattet. Die Erstattung ist auf die jeweils ersten in einer Anlage produzierten 25 Mio. Gallonen beschränkt.

(102)

Angesichts der Tatsache, dass die Biodieselhersteller befugt sind, diese Regelung in Anspruch zu nehmen und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen (34) (da wie in Erwägungsgrund 27 dargelegt keine Mitarbeit erfolgte), gelangte die Kommission durch Heranziehung von verfügbaren Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung zu dem Schluss, dass US-amerikanische ausführende Hersteller davon profitierten.

4.3.1.4.   Schlussfolgerung

(103)

Diese Regelung wurde von der Kommission als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen, da damit vom Bundesstaat Iowa eine finanzielle Beihilfe geleistet wird, und zwar durch den Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben. Den Unternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil.

(104)

Die Regelung ist auf Biodiesel und andere Kraftstoffarten herstellende Unternehmen beschränkt und daher gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen.

4.3.2.   Kentucky Biodiesel Production Tax Credit (Steuervergünstigung des Bundesstaates Kentucky für die Biodieselherstellung)

4.3.2.1.   Rechtsgrundlage

(105)

Die Rechtsgrundlage dieser vom „Kentucky Department of Revenue“ verwalteten Regelung sind die Kentucky Revised Statues (KRS) Sections 141.422 bis 141.425.

(106)

Die Regelung wurde durch die 2005 Kentucky Acts Chapter 168 Section 137 ins Leben gerufen und trat am 18. März 2005 in Kraft. Sie wurde 2006 und 2007 geändert. Derzeit wird sie von der Fassung der KRS aus 2019 geregelt, wie im vorangegangenen Erwägungsgrund dargelegt.

4.3.2.2.   Förderfähigkeit

(107)

Diese Vergünstigung kann jeder tatsächlich in Kentucky ansässige Hersteller von Biodiesel, von Biodieselgemischen oder von erneuerbarem Diesel in Anspruch nehmen.

4.3.2.3.   Praktische Durchführung

(108)

Ein anspruchsberechtigter Antragsteller muss spätestens am 15. Tag des ersten Monats nach dem Ende des Kalenderjahres einen Antrag auf Steuergutschrift für in Kentucky hergestellte oder gemischte Gallonen Biodiesel (oder für hergestellten erneuerbaren Diesel) beim „Department of Revenue“ einreichen.

(109)

Ein Antragsteller, der diese Steuervergünstigung geltend macht, muss seiner Steuererklärung, auf deren Grundlage die Vergünstigung in Anspruch genommen wird, die behördliche Bestätigung der Gutschrift beifügen. (35)

(110)

Die Steuergutschrift beträgt einen Dollar (1 USD) pro Gallone Biodiesel, die von einem Biodieselhersteller hergestellt wird oder einen Dollar (1 USD) pro Gallone Biodiesel, die von einem Hersteller von Biodieselgemischen beim Mischvorgang verwendet wurde, sowie einen Dollar (1 USD) pro Gallone erneuerbaren Diesels (Diesel aus Biomasse), die von einem Hersteller von erneuerbarem Diesel hergestellt wurde, es sei denn, die Gesamthöhe der genehmigten Vergünstigungen für alle Hersteller von Biodiesel, von Biodieselgemischen und von erneuerbarem Diesel übersteigt die jährliche Obergrenze für Vergünstigungen auf die Steuern auf Biodiesel und erneuerbaren Diesel in Höhe von 10 Mio. USD.

(111)

Angesichts der Tatsache, dass die Biodieselhersteller befugt sind, diese Regelung in Anspruch zu nehmen und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen (36) (da wie in Erwägungsgrund 27 dargelegt keine Mitarbeit erfolgte), gelangte die Kommission durch Heranziehung von verfügbaren Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung zu dem Schluss, dass US-amerikanische ausführende Hersteller davon profitierten.

4.3.2.4.   Schlussfolgerung

(112)

Diese Regelung wurde von der Kommission als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Grundverordnung angesehen, da damit vom Bundesstaat Kentucky eine finanzielle Beihilfe geleistet wird, und zwar durch den Verzicht auf normalerweise zu entrichtende Abgaben. Den Unternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil.

(113)

Die Regelung ist auf Biodiesel und andere Kraftstoffarten herstellende Unternehmen beschränkt und daher gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen.

4.3.3.   Texas Fuel Ethanol and Biodiesel Production Incentive Program (Programm des Bundesstaates Texas zur Förderung der Herstellung von Kraftstoffethanol und Biodiesel)

4.3.3.1.   Rechtsgrundlage

(114)

Die Rechtsgrundlage dieser vom „Texas Economic Development and Tourism Office“ verwalteten Regelung ist Chapter 16 des „Texan Agriculture Code“ (Landwirtschaftsgesetz des Bundesstaates Texas) mit der Bezeichnung „Fuel Ethanol, Renewable Methane, Biodiesel, And Renewable Diesel Production Incentive Program“ (Programm zur Förderung der Herstellung von Kraftstoffethanol, erneuerbarem Methan, Biodiesel und erneuerbarem Diesel).

(115)

Seit 2011 wurde Chapter 16 des „Texan Agriculture Code“ nicht geändert. Die Regelung ist demnach nach wie vor in Kraft.

4.3.3.2.   Förderfähigkeit

(116)

Im Rahmen dieser Regelung gewährt die Regierung von Texas anspruchsberechtigten Unternehmen, die in Texas Ethanol, erneuerbares Methan, Biodiesel oder erneuerbaren Diesel herstellen, Beihilfen.

(117)

Um in Betracht zu kommen, müssen diese Unternehmen beim „Texas Economic Development and Tourism Office“ registriert sein.

4.3.3.3.   Praktische Durchführung

(118)

Registrierte Hersteller, die eine Gebühr von 32 Cent für jede hergestellte Gallone Kraftstoffethanol oder MMBtu erneuerbaren Methans und 1,6 Cent für jede hergestellte Gallone Biodiesel gezahlt haben, sind berechtigt, die Beihilfe in Höhe von 20 Cent für jede in jeder registrierten Anlage hergestellte Gallone Kraftstoffethanol oder MMBtu erneuerbaren Methans und 10 Cent für jede in jeder registrierten Anlage hergestellte Gallone Biodiesel (bis zu 18 Mio. Gallonen pro Anlage und Jahr) bis zum 10. Jahrestag des Produktionsstarts dieser Anlage zu erhalten. (37)

(119)

Angesichts der Tatsache, dass die Biodieselhersteller befugt sind, diese Regelung in Anspruch zu nehmen und auf der Grundlage der verfügbaren Informationen (38) (da wie in Erwägungsgrund 27 dargelegt keine Mitarbeit erfolgte), gelangte die Kommission durch Heranziehung von verfügbaren Informationen nach Artikel 28 der Grundverordnung zu dem Schluss, dass US-amerikanische ausführende Hersteller davon profitierten.

4.3.3.4.   Schlussfolgerung

(120)

Diese Regelung wurde von der Kommission als Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Grundverordnung angesehen, da damit vom Bundesstaat Texas eine finanzielle Beihilfe in Form eines direkten Zuschusses geleistet wird. Den Unternehmen, die die Regelung in Anspruch nehmen, erwächst daraus ein Vorteil im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Grundverordnung.

(121)

Die Regelung ist auf Biodiesel und andere Kraftstoffarten herstellende Unternehmen beschränkt und daher gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung als spezifisch und somit als anfechtbar anzusehen.

4.4.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung

4.4.1.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung durch die drei Bundesregelungen

(122)

Wie schon in der Ausgangsuntersuchung und in der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung handelte es sich beim Biodiesel Mixture Credit erneut um die wichtigste Regelung. Die Regelung wurde am 20. Dezember 2019 auf der Grundlage des „Further Consolidated Appropriations Act“ durch den Kongress der USA wieder in Kraft gesetzt (siehe diesbezüglich Erwägungsgrund 44) und war im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in Kraft. Sie läuft frühestens am 1. Januar 2023 aus.

(123)

Neben dem Biodiesel Mixture Credit wurden auch der Biodiesel Credit und der Small Agri-Biodiesel Producer Income Tax Credit am 20. Dezember 2019 auf der Grundlage des „Further Consolidated Appropriations Act“ durch den Kongress der USA bis zum 31. Dezember 2022 (siehe diesbezüglich Erwägungsgründe 46 und 64) wieder in Kraft gesetzt

(124)

Demzufolge wurden diese drei Bundesregelungen (Biodiesel Mixture Credit, Biodiesel Credit und Small Agri-Biodiesel Producer Income Tax Credit) durch den „American Jobs Creation Act“ (2004) (39) in Kraft gesetzt und sind seit dem 1. Januar 2005 in Kraft. Ferner wurden sie bisher alle immer wieder rückwirkend erneut in Kraft gesetzt.

(125)

Zudem, wie in Erwägungsgrund 72 dargelegt, sollte das USDA Bioenergy Program for Advanced Biofuels 2012 auslaufen, wurde aber 2013 und danach 2014 nochmals verlängert. Durch den „Agriculture Act“ (2014) wurde das Programm um weitere fünf Jahre bis Ende 2018 verlängert. In jüngster Zeit wurde dieses Subventionsprogramm durch das „Agricultural Improvement Act“ vom 20. Dezember 2018 um weitere fünf Jahre verlängert, d. h. bis Ende 2023.

(126)

Ferner sollte der „Credit For Production of Cellulosic Biofuel“, wie in Erwägungsgrund 81 dargelegt, im Jahr 2012 auslaufen. Er wurde mehrmals verlängert, zuletzt wurde er am 20. Dezember 2019 auf der Grundlage des „Further Consolidated Appropriations Act“ durch den Kongress der USA bis zum 1. Januar 2021 wieder in Kraft gesetzt. (40)

(127)

Die Bezeichnung des „USDA Biorefinery, Renewable Chemical, and Biobased Product Manufacturing Assistance Programme“ lautete früher „Advanced Biofuels Loan Guarantees“. Seit seinem Bestehen stand er US-amerikanischen Herstellern von Biodiesel zur Verfügung. Er war im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach wie vor in Kraft und zeichnete sich dadurch aus, dass er seit seinem erstmaligen Inkrafttreten immer wieder erneut in Kraft gesetzt wurde. Alle vorstehend analysierten Subventionsregelungen, auf deren Grundlage die Subventionen gewährt wurden, waren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in Kraft. Auf der Grundlage verfügbarer Informationen (41) macht allein die Subvention „Biodiesel Mixture Credit“ 300 USD für jede Tonne Biodiesel, die mit Dieselkraftstoff gemischt wird, aus. Folglich, und angesichts der Größenordnung allein dieses Subventionsbetrages, der durch die Subventionsregelung „Biodiesel Mixture Credit“ bereitgestellt wird, sowie einer Reihe weiterer verfügbarer Subventionsregelungen für US-amerikanische Hersteller von Biodiesel, gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die US-amerikanischen Biodieselbranche weiter durch Subventionsbeträge, die über der Geringfügigkeitsschwelle lagen, subventioniert wurde.

4.4.2.   Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung durch andere Regelungen

(128)

Alle vorstehend analysierten Subventionsregelungen, auf deren Grundlage die Subventionen gewährt wurden, waren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in Kraft.

(129)

Nach wie vor sind neben den in Erwägungsgrund 41 genannten Regelungen noch weitere kleinere bundesstaatliche Subventionsregelungen in Kraft, wobei es keinerlei Anzeichen für deren Auslaufen in naher Zukunft gibt.

4.4.3.   Schlussfolgerung zum Anhalten der Subventionierung

(130)

Angesichts der vorstehenden Feststellungen und aufgrund der mangelnden Bereitschaft der US-Behörden und der ausführenden Hersteller zur Mitarbeit gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass US-amerikanische Hersteller von Biodiesel weiterhin von den in den vorangegangenen Erwägungsgründen dargelegten Regelungen auf Bundes- und Bundesstaatsebene profitieren werden und dass die Subventionsbeträge über der Geringfügigkeitsschwelle liegen.

4.5.   Wahrscheinlichkeit subventionierter Einfuhren in erheblichen Mengen

(131)

Nach der Feststellung des Vorliegens einer Subventionierung während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung untersuchte die Kommission die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. Im Anschluss an die Einführung von Maßnahmen im Jahr 2009 kamen die Einfuhren von Biodiesel in die Union mit Ursprung in den USA ab dem Jahr 2013 fast zum Erliegen. Beispielsweise wurden im UZÜ (vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020) etwa 156 Tonnen aus den USA eingeführt. Diese Mengen machen lediglich 0,04 % der gesamten US-Ausfuhren aus, und sogar einen noch geringeren Anteil des Unionsverbrauchs. Die Kommission untersuchte, ob im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der subventionierten Einfuhren in erheblichen Mengen wahrscheinlich wäre. Insbesondere wurden die folgenden Faktoren analysiert: die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in den USA, die Verfügbarkeit anderer Märkte und die Attraktivität des Unionsmarkts.

4.5.1.   Bestehende Kapazitätsreserven bei US-amerikanischen ausführenden Herstellern

(132)

Die Kommission prüfte, ob bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen in erheblichem Umfang subventionierte Ausfuhren aus den USA in die Union getätigt würden. Aufgrund der mangelnden Bereitschaft der ausführenden Hersteller und der Regierung der USA zur Mitarbeit wie in Erwägungsgrund 27 dargestellt, war keine Analyse anhand überprüfter Daten der US-amerikanischen Hersteller und der US-Behörden möglich. Die Kommission griff daher auf die folgenden Informationsquellen zurück: Eurostat, den Antrag auf Auslaufüberprüfung, anschließend eingereichte Unterlagen vom Antragsteller und die Websites der US-Behörde für Energieinformationen (EIA) und des US-Landwirtschaftsministeriums (USDA).

(133)

Auf der Grundlage der von der EIA erhobenen Daten lag die Kapazität der US-amerikanischen Biodieselhersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei 8 412 000 Tonnen.

(134)

Die tatsächliche US-amerikanische Biodieselproduktion im UZÜ betrug 5 718 000 Tonnen (EIA-Daten), was einer Kapazitätsauslastung von 68 % und einer Kapazitätsreserve von 32 % bzw. 2 694 000 Tonnen entspricht. Die beachtlichen Kapazitätsreserven der US-amerikanischen Hersteller sind ein Anreiz, die Produktion zu erhöhen und Biodiesel zu subventionierten Preisen auf dem Unionsmarkt zu verkaufen; deshalb dürften sie bei einem Auslaufen der Maßnahmen für die Belieferung des Unionsmarkts verwendet werden. Die US-amerikanischen Hersteller können ihre Produktion nämlich auf einfache Weise steigern und in die EU ausführen, was wirtschaftliche Vorteile wie eine höhere Kapazitätsauslastung und geringere Herstellstückkosten bringen würde. Das Freisetzen der US-amerikanischen Kapazitätsreserve auf dem Unionsmarkt hätte beträchtliche Auswirkungen, da diese Reserve fast 18 % des Unionsverbrauchs im UZÜ ausmacht.

(135)

Im UZÜ war die US-amerikanische Biodieselproduktion (5 718 000 Tonnen) niedriger als der Verbrauch (5 934 000 Tonnen). Infolgedessen führten die USA mehr Biodiesel ein als sie ausführten. Im UZÜ beliefen sich die Gesamteinfuhren auf 629 000 Tonnen und die Gesamtausfuhren auf 428 000 Tonnen. Wenn die verfügbare Produktionskapazität jedoch im Bezugszeitraum nicht für die Befriedigung der Inlandsnachfrage verwendet wurde, ist es unwahrscheinlich, dass diese Produktionskapazität künftig für diesen Zweck genutzt würde. Die im UZÜ gemeldete US-amerikanische Produktionskapazität (8 412 000 Tonnen, siehe vorstehenden Erwägungsgrund) war wesentlich höher als der Inlandsverbrauch. Sollten sich also Möglichkeiten auf Ausfuhrmärkten auftun, werden die US-amerikanischen Hersteller ihre Kapazitätsreserven voraussichtlich für Ausfuhrverkäufe und nicht für den Inlandsverbrauch nutzen.

4.5.2.   Verfügbarkeit anderer Märkte

(136)

Es ist unwahrscheinlich, dass die Kapazitätsreserve zur Steigerung der Ausfuhren in andere Drittländer als die EU verwendet würde. Die großen Drittlandsmärkte (Brasilien, Indonesien, Argentinien, China, Thailand) decken ihren Eigenbedarf bei der inländischen Herstellung von Biodiesel und die USA haben bisher in diese Länder trotz ihrer hohen Kapazitätsreserve keine bedeutenden Ausfuhren getätigt. Es besteht kein Grund zu der Annahme, das sich dies künftig ändern wird.

4.5.3.   Attraktivität des Unionsmarkts

(137)

Zur Ermittlung des Ausfuhrpreises für Ausfuhren in Drittländer stützte die Kommission ihre Feststellungen auf öffentlich zugängliche Informationen, d. h. den Global Trade Atlas (GTA). Sie extrahierte für den UZÜ Mengen- und Wertdaten zu den Biodieselausfuhren unter dem HS-Code 3826 00. Die Ausfuhrmengen (in Tonnen) in alle Länder (einschließlich der EU) belaufen sich auf 389 075 Tonnen, davon wurden unerhebliche Mengen in die Union ausgeführt.

(138)

Der Durchschnittspreis ab Werk von Biodiesel, der im UZÜ in der Union von Unionsherstellern verkauft wurde, belief sich auf 771 EUR/Tonne (siehe nachstehende Tabelle 1).

(139)

In Tabelle 1 wird der Durchschnittsverkaufspreis in USD je Tonne, gebührend berichtigt und auf die Stufe ab Werk gebracht (mittels Abzugs von 82,52 USD/Tonne für Inlandsfrachtkosten gemäß dem Antrag auf Auslaufüberprüfung), für die sechs Länder (außerhalb der EU), an die die USA im UZÜ mehr als 0,1 % ihrer Gesamtausfuhren getätigt hat, ausgewiesen.

Tabelle 1

US-amerikanische Ausfuhrmengen und -preise im UZÜ

Bestimmungsländer

Ausfuhrmengen (in Tonnen)

Anteil der Ausfuhren in alle Länder (in %)

Durchschnittlicher Ab-Werk-Preis in USD je Tonne

Durchschnittlicher Ab-Werk-Preis in EUR je Tonne

Kanada

354 442

91,1

805,33

728,48

China

12 363

3,2

316,49

286,29

Norwegen

3 500

0,9

862,48

780,18

Peru

2 144

0,6

591,72

535,26

Mexiko

1 204

0,3

661,23

598,13

Südkorea

475

0,1

363,15

328,49

Quelle: GTA.

(140)

Tabelle 1 zeigt, dass die Ausfuhrpreise zwischen den verschiedenen Ländern, an die die USA während des UZÜ die größten Mengen ausgeführt haben, beträchtlich variieren.

(141)

Aus Tabelle 1 geht auch hervor, dass die höchsten durchschnittlichen Ausfuhrpreise die an Länder wie Kanada und Norwegen sind, an die die USA 92 % ihrer Gesamtausfuhren verkauft. Diesbezüglich wird im Antrag auf Auslaufüberprüfung angegeben, dass der teurere Biodiesel, der an Kanada ausgeführt werde, aus bestimmten Arten von Rohstoffen bestehen müsse, die eine höhere Kältebeständigkeit haben, zum Beispiel Raps, oder HVO, das auch über hervorragendes Verhalten bei Kälte verfügt. Dementsprechend ist der teurere durchschnittliche Ausfuhrpreis für Ausfuhren in diese beiden betreffenden Länder auf den höheren Kostenpreis des Einsatzstoffes (wie Raps) zurückzuführen.

(142)

Auf der Grundlage des GTA berechnete die Kommission einen einfachen durchschnittlichen Ausfuhrpreis für Ausfuhren in alle Bestimmungsländer im UZÜ, unter Berücksichtigung der folgenden Faktoren:

Aufgrund der großen Variation der US-Ausfuhrpreise (wie auch aus Tabelle 1 in Erwägungsgrund 139 hervorgeht), schloss die Kommission alle Länder, auf die ein Anteil von unter 0,1 % der Gesamtverkaufsmenge entfällt, die die USA im UZÜ ausgeführt haben, aus dieser Berechnung aus. Mit Ausnahme der EU lag bei insgesamt sechs Ländern der Anteil über 0,1 % der Gesamtausfuhrmenge der USA, was aus vorstehender Tabelle 1 hervorgeht.

Aus Tabelle 1 geht auch hervor, dass die höchsten durchschnittlichen Ausfuhrpreise die an Länder wie Kanada und Norwegen sind, an die die USA 92 % ihrer Gesamtausfuhren verkauft. Diese höheren Ausfuhrpreise sind auf den höheren Kostenpreis des Einsatzstoffes (wie Raps) zurückzuführen.

Bei Biodieselausfuhren in die EU wird es sich aufgrund der verschiedenen Klimata in der EU hauptsächlich um eine Mischung aus verschiedenen Biodieselarten handeln, wobei die Biodieselarten, die in Nordeuropa ausgeführt werden, eine höhere Kältebeständigkeit aufweisen.

Demzufolge ist die Berechnung eines einfachen durchschnittlichen Ausfuhrpreises für die Zwecke der derzeitigen Bewertung eine zutreffende Darstellung des durchschnittlichen Preises, der auf dem Unionsmarkt zu beobachten wäre, und es wird eine unverhältnismäßige Gewichtung der Ausfuhren nach Kanada und Norwegen angesichts der Mischung verschiedener Biodieselarten vermieden, die wahrscheinlich in die Union ausgeführt würden, wo die Witterungsverhältnisse in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich sind.

(143)

Unter Berücksichtigung aller dieser Faktoren berechnete die Kommission einen einfachen durchschnittlichen Ausfuhrpreis von 682 USD/Tonne (617 EUR). Der durchschnittliche Ausfuhrpreis von 617 EUR ist ein FOB-Preis, dem die Kosten für Seefracht und Versicherung hinzugerechnet werden müssen, um zu einem CIF-Preis zu gelangen. Diese Kosten beliefen sich auf etwa 52 USD/Tonne (47 EUR/Tonne), wenn der Bestimmungsort gemäß dem Antrag auf Auslaufüberprüfung innerhalb der Union liegt.

(144)

Die Kommission vertrat die Auffassung, dass der Betrag von 47 EUR/Tonne die zusätzlichen Kosten für Seefracht und Versicherung an die anderen Bestimmungsorte angemessen berücksichtigt. Der durchschnittliche US-Ausfuhrpreis für Ausfuhren in Drittländer wurde deshalb auf 617 EUR (FOB) festgesetzt, der, auch wenn Kosten für Seefracht und Versicherung, der geltende Zoll von 6,5 % (insgesamt gerundet auf 104 EUR/Tonne, um auch einige nach der Einfuhr anfallende Kosten zu berücksichtigen) von den USA in die EU hinzukommen würden (insgesamt 721 EUR/Tonne), weit unter dem Ab-Werk-Preis des Wirtschaftszweigs der Union von 771 EUR/Tonne liegt.

(145)

Das zeigt, dass die US-amerikanischen ausführenden Hersteller zu einem Preis unter 771 EUR/Tonne verkaufen könnten, um auf den Unionsmarkt vorzudringen, und sie hätten noch immer einen Anreiz, einige der derzeitigen Ausfuhren in Drittstaaten auf den Unionsmarkt umzulenken, da er attraktiver ist als einige der anderen Drittlandsmärkte.

4.6.   Umgehungs- und Aufnahmepraktiken

(146)

Wie in Erwägungsgrund 1 beschrieben, wurden die 2009 eingeführten Antisubventionsmaßnahmen einer Untersuchung zufolge durch den Versand über Kanada sowie durch eine Änderung des Mischungsverhältnisses umgangen. Derartige Praktiken belegen das Interesse einiger US-amerikanischer Hersteller daran, sich sogar nach Einführung von Maßnahmen auf dem Unionsmarkt zu engagieren und sind somit ein Indiz für die Attraktivität des Unionsmarkts für US-amerikanische Hersteller von Biodiesel zu erachten.

4.7.   Schlussfolgerung

(147)

In Anbetracht vorstehender Erwägungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Subventionierung anhielt. Angesichts der beachtlichen Kapazitätsreserven der US-amerikanischen Biodieselbranche und der wegen seiner Größe und des Verkaufspreises insbesondere hinsichtlich des Preisniveaus der US-amerikanischen Ausfuhren in Drittländer hohen Attraktivität des Unionsmarkts stellte die Kommission fest, dass es wahrscheinlich ist, dass die US-amerikanischen Biodieselhersteller bei einem Auslaufen der Maßnahmen erneut Biodiesel zu subventionierten Preisen und in großen Mengen in die Union ausführen werden.

5.   SCHÄDIGUNG

5.1.   Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion

(148)

Den vom Antragsteller übermittelten Daten zufolge wurde die gleichartige Ware im Bezugszeitraum von 49 Herstellern in der Union hergestellt. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung.

(149)

Die gesamte Unionsproduktion im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug etwa 14 Mio. Tonnen. Die Kommission ermittelte diesen Wert auf der Grundlage der vom Wirtschaftszweig der Union übermittelten Informationen. Wie in Erwägungsgrund 17 dargelegt, wurden drei Unionshersteller, auf die 17,5 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware entfallen, für die Stichprobe ausgewählt.

5.2.   Unionsverbrauch

(150)

Die Kommission bestimmte den Unionsverbrauch ausgehend von den Informationen des Wirtschaftszweigs und Comext für Einfuhrdaten.

(151)

Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt:

Tabelle 2

Unionsverbrauch (in Tonnen)  (42)

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Unionsverbrauch insgesamt (in Tonnen)

13 843 702

15 444 700

15 762 282

16 955 685

Index

100

112

114

122

Quelle: Daten des Wirtschaftszweigs der Union, Comext.

(152)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung stieg der Verbrauch von Biodiesel in der Union, berechnet als Summe der Einfuhren von Biodiesel und der Gesamtverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt, um 22 %, von 13,8 Mio. Tonnen im Jahr 2017 auf 16,9 Mio. Tonnen.

5.3.   Einfuhren der betroffenen Ware aus den USA

5.3.1.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land

(153)

Die Kommission ermittelte die Menge der Einfuhren anhand der von Eurostat zur Verfügung gestellten Informationen (Comext-Datenbank). Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage der vom Antragsteller übermittelten Daten für die Inlandsverkäufe des Wirtschaftszweigs der Union und Comext-Handelsdaten ermittelt.

(154)

Die Einfuhren aus dem betroffenen Land entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 3

Einfuhrmenge (in Tonnen), Marktanteil und Preise  (43)

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Menge der Einfuhren aus dem betroffenen Land (in Tonnen)

176

2 339

139

156

Index

100

1 329

79

89

Marktanteil

0 %

0 %

0 %

0 %

Durchschnittspreis in EUR/Tonne

1 243

972

1 269

1 812

Index

100

78

102

146

Quelle: Comext, Verkaufsdaten des Wirtschaftszweigs der Union für die Berechnung des Marktanteils.

(155)

Seit der Einführung der Maßnahmen im Jahr 2009 sind Einfuhren aus den USA praktisch zum Erliegen gekommen, sie beliefen sich nur auf 156 Tonnen im UZÜ (im Vergleich mit mehr als 1 137 000 Tonnen im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung). Angesichts der unerheblichen Einfuhrmengen konnten die Durchschnittspreise nicht als repräsentativ angesehen werden.

5.3.2.   Preise und Preisunterbietung

(156)

Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurden praktisch keine Einfuhren von Biodiesel aus den USA in die Union getätigt, die als verlässliche Grundlage für die Berechnung der Preisunterbietung herangezogen werden könnten.

(157)

Alternativ verglich die Kommission zur Ermittlung der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung:

(1)

die gewogenen durchschnittlichen Verkaufspreise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, die unabhängigen Abnehmern auf dem Unionsmarkt berechnet wurden, und zwar berichtigt auf die Stufe ab Werk (771 EUR/Tonne) und

(2)

den durchschnittlichen Ausfuhrpreis US-amerikanischer Hersteller für Ausfuhren in Drittländer, gebührend berichtigt um Transportkosten in die Union und EU-Zölle (721 EUR/Tonne, siehe Erwägungsgrund 144).

(158)

Der Vergleich ergab eine Preisunterbietung von 6,4 %.

5.3.3.   Einfuhren aus anderen Drittländern

(159)

Im UZÜ beliefen sich Einfuhren aus Drittländern auf 3 750 000 Tonnen bzw. etwa 22 % des Gesamtverbrauchs der Union. Die anderen Hauptquellen der Einfuhren von Biodiesel als die USA waren Argentinien (24 % der EU-Einfuhren), Malaysia (18 %), Singapur (13 %) und Indonesien (5 %).

(160)

Die (aggregierte) Menge der Einfuhren sowie der Marktanteil und die Preisentwicklungen für Einfuhren von Biodiesel aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt:

Tabelle 4

Einfuhren aus Drittländern  (44)

Land

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Argentinien

Menge (in Tonnen)

355 782

1 467 325

873 325

905 781

 

Index

100

412

245

255

Marktanteil

3 %

10 %

6 %

5 %

Durchschnittspreis

in EUR/Tonne

635

620

707

728

Index

100

98

111

115

Malaysia

Menge (in Tonnen)

335 769

388 615

731 679

679 860

 

Index

100

116

218

202

Marktanteil

2 %

3 %

5 %

4 %

Durchschnittspreis

in EUR/Tonne

952

813

669

730

Index

100

85

70

77

Indonesien

Menge (in Tonnen)

24 984

777 992

743 456

195 858

 

Index

100

3 114

2 976

784

Marktanteil

0 %

5 %

5 %

1 %

Durchschnittspreis

in EUR/Tonne

803

671

636

665

Index

100

84

79

83

Andere Drittländer

Menge (in Tonnen)

822 027

820 093

1 450 938

1 983 471

 

Index

100

100

177

241

Marktanteil

6 %

5 %

9 %

12 %

Durchschnittspreis

in EUR/Tonne

662

723

829

874

Index

100

109

125

132

Drittländer insgesamt, außer USA

Menge (in Tonnen)

1 538 562

3 454 050

3 799 448

3 765 041

 

Index

100

224

247

245

Marktanteil

11 %

22 %

24 %

22 %

Durchschnittspreis

in EUR/Tonne

721

678

732

802

Index

100

94

102

111

Quelle: Comext, Verkaufsdaten des Wirtschaftszweigs der Union für die Berechnung des Marktanteils.

(161)

Die Zölle auf Einfuhren aus Argentinien und Indonesien — zwei große Ausfuhrländer von Biodiesel — wurden 2018 aufgehoben. Demzufolge stiegen 2018 die Einfuhren aus Drittländern und blieben 2019 und im UZÜ auf einem Niveau von etwa 3,8 Mio. Tonnen. Insgesamt stiegen die Einfuhren aus anderen Drittländern als den USA im Bezugszeitraum um 145 %. Zudem erhöhte sich ihr Marktanteil im Bezugszeitraum von 11 % auf 22 %.

(162)

Die Preissituation unterscheidet sich von Land zu Land.

(163)

Die Kommission führte im Februar 2019 endgültige Antisubventionsmaßnahmen auf Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien, der Haupteinfuhrquelle, ein, und gleichzeitig erließ sie einen Beschluss zur Annahme von nachhaltigen Preisverpflichtungen (gemeinhin als „Verpflichtungen“ bezeichnet) von acht argentinischen Herstellern und der Argentinischen Kammer für Biokraftstoffe (CARBIO). Dies führte zu einem deutlichen Anstieg der Preise für das Jahr 2019 (um 14 % im Vergleich zu 2018) und den UZÜ (um 17 % im Vergleich zu 2018).

(164)

Bei Indonesien und Malaysia folgten die Preise einem rückläufigen Trend. Gleichzeitig stiegen sie deutlich bei den anderen Drittländern. Insgesamt stiegen die durchschnittlichen Verkaufspreise der Einfuhren aus anderen Drittländern als den USA im Bezugszeitraum um 11 %. Dies entspricht dem Trend, der für Einfuhren aus den betroffenen Ländern gemäß Tabelle 3 beobachtet wurde. Jedoch entspricht die Preisentwicklung nicht den Verkaufspreisen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt nach Tabelle 8. Die Preise der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller waren rückläufig, parallel zum Rückgang der Herstellkosten. Folglich verringerte sich das Preisgefälle zwischen den Ausführern aus Drittländern und den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, wodurch sich die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union erhöhte.

5.4.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union

5.4.1.   Allgemeine Bemerkungen

(165)

Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren, beurteilt.

(166)

Wie in Erwägungsgrund 17 erläutert, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet.

(167)

Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Sie bewertete die makroökonomischen Indikatoren auf der Grundlage der vom Wirtschaftszweig der Union übermittelten Daten und anderen sektorspezifischen makroökonomischen Daten wie FAO-OECD. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Fragebogenantworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen.

(168)

Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Subventionsspannen und Erholung von einer früheren Subventionierung.

(169)

Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

5.4.2.   Makroökonomische Indikatoren (45)

5.4.2.1.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(170)

Die Gesamtproduktion in der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 5

Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Produktionsmenge (in Tonnen)

12 639 715

13 166 083

13 931 438

13 984 220

Index

100

104

110

111

Produktionskapazität (in Tonnen)

16 047 231

16 707 893

16 862 595

17 529 047

Index

100

104

105

109

Kapazitätsauslastung

79 %

79 %

83 %

80%

Index

100

100

105

101

Quelle: Angaben des Antragstellers und der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(171)

Die Unionsproduktion stieg von 12,6 Mio. Tonnen im Jahr 2017 auf 14,0 Mio. Tonnen im UZÜ, was einem Anstieg von 11 % im Bezugszeitraum entspricht. Vor dem Hintergrund des Verbrauchsanstiegs um 22 % im Bezugszeitraum reagierte der Wirtschaftszweig der Union positiv durch Erhörung seiner Produktion.

(172)

Gleichzeitig stieg die Produktionskapazität im Bezugszeitraum um 9 % und erreichte im UZÜ 17,5 Mio. Tonnen. Der Wirtschaftszweig der Union baut seine Kapazitäten aus, um einer zunehmenden Nachfrage gerecht zu werden. Einem Bericht (46) zufolge betrifft dieser Kapazitätsausbau hauptsächlich die Herstellung von hydriertem pflanzlichem Öl (HVO).

(173)

Infolge der gleichzeitigen Erhöhung der Produktion und der Produktionskapazität lag die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum konstant bei etwa 80 %.

5.4.2.2.   Verkaufsmenge und Marktanteil

(174)

Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 6

Verkaufsmenge und Marktanteil

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Verkaufsmenge auf dem Unionsmarkt (in Tonnen)

12 305 049

11 988 560

11 962 754

13 190 560

Index

100

97

97

107

Marktanteil

89 %

78 %

76 %

78 %

Index

100

87

85

88

Quelle: Angaben des Antragstellers und der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(175)

Der Wirtschaftszweig der Union erhöhte seine Verkäufe auf dem Unionsmarkt um 7 %, von 12,3 Mio. Tonnen im Jahr 2017 auf 13,2 Mio. Tonnen im UZÜ.

(176)

Da der Verbrauch in der Union um 22 % stieg, verringerte sich der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union aufgrund des geringeren Anstiegs der tatsächlichen Verkaufsmenge von etwa 89 % im Jahr 2017 auf 78 % im UZÜ. Die Verringerung des Marktanteils hängt mit dem Anstieg der Einfuhren aus Drittländern zusammen, insbesondere ab 2018 (Erwägungsgrund 161).

5.4.2.3.   Wachstum

(177)

Eine Reihe von Indikatoren (Produktion, Produktionskapazität, Verkäufe, Beschäftigung) weisen ein positives Wachstum des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum auf. Dieses Wachstum ist allerdings im Vergleich zu der Entwicklung des Verbrauchs von Biodiesel im selben Zeitraum moderat. Der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union hat sich im Bezugszeitraum sogar verringert.

5.4.2.4.   Beschäftigung und Produktivität

(178)

Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 7

Beschäftigung und Produktivität

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Anzahl der Beschäftigten

2 643

3 126

3 527

3 909

Index

100

118

133

148

Produktivität (in Tonnen/Beschäftigten)

4 782

4 211

3 950

3 577

Index

100

88

83

75

Quelle: Angaben des Antragstellers und der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller.

(179)

Im Bezugszeitraum wurde ein Beschäftigungszuwachs von 2 643 auf 3 909, d. h. 48 % verzeichnet.

(180)

Die Produktion stieg in geringerem Maße (+ 11 %), was sich in einem Rückgang der Produktivität niederschlug (– 25 %).

5.4.2.5.   Höhe des Subventionsbetrags und Erholung von früherer Subventionierung

(181)

Nach der Einführung von Ausgleichszöllen sind die Einfuhren von Biodiesel praktisch zum Erliegen gekommen (vgl. Erwägungsgrund 155); im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gab es praktisch keine subventionierten Einfuhren aus den USA. Die Höhe der Subventionierung ließ sich somit aufgrund von tatsächlichen Daten nicht ermitteln, wurde jedoch nach wie vor als erheblich über der Geringfügigkeitsschwelle geschätzt. Die Untersuchung konzentrierte sich daher auf die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Subventionierung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen.

(182)

In der vorausgegangenen Auslaufüberprüfung zeigte der Wirtschaftszweig der Union Anzeichen einer Erholung von den Auswirkungen der früheren Subventionierung. Im Bezugszeitraum der aktuellen Auslaufüberprüfung setzte sich der Erholungsprozess fort, wie die positive Entwicklung der wichtigsten Schadensindikatoren für den Wirtschaftszweig der Union zeigt.

5.4.3.   Mikroökonomische Indikatoren (47)

5.4.3.1.   Preise und die Preise beeinflussende Faktoren

(183)

Die gewogenen durchschnittlichen Stückverkaufspreise, welche die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 8

Verkaufspreise in der Union

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittlicher Stückverkaufspreis in der Union auf dem Gesamtmarkt (in EUR/Tonne)

834

801

771

771

Index

100

96

92

92

Durchschnittspreis von pflanzlichen Ölen (Index)

100

86

81

86

Herstellstückkosten (in EUR/Tonne)

828

778

760

755

Index

100

94

92

91

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unternehmen, FAO für den Preisindex für pflanzliche Öle.

(184)

Im Bezugszeitraum fielen die Herstellkosten um 9 %, von 828 EUR/Tonne auf 755 EUR/Tonne. Dies ist zum Teil auf den Rückgang des Preises für pflanzliche Öle zurückzuführen, der im Zeitraum rückläufig war. Obwohl nicht alle Biokraftstoffe aus pflanzlichen Ölen herstellt werden, ist der Preis pflanzlicher Öle eine gute Ersatzgröße für den Preis des wichtigsten Inputs bei der Herstellung von Biodiesel.

(185)

Der durchschnittliche Verkaufspreis fiel um 8 %, von 834 EUR/Tonne im Jahr 2017 auf 771 EUR/Tonne im UZÜ. Dies kann mit dem Rückgang des Herstellungspreises im Zusammenhang stehen (siehe Erwägungsgründe 183 und 184).

5.4.3.2.   Arbeitskosten

(186)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 9

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten (in EUR)

63 785

70 533

72 306

72 533

Index

100

111

113

114

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unternehmen.

(187)

Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen stiegen im UZÜ um 14 %. Die Auswirkungen dieser Veränderung sind eher gering angesichts der Tatsache, dass Arbeitskosten nur etwa 3 % der Gesamtherstellkosten ausmachen.

5.4.3.3.   Lagerbestände

(188)

Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt:

Tabelle 10

Lagerbestände

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Schlussbestand (in Tonnen)

99 868

126 345

124 567

114 216

Index

100

127

125

114

Schlussbestände als Prozentsatz der Produktion

0,8 %

1,0 %

0,9 %

0,8 %

Index

100

121

113

103

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unternehmen.

(189)

Der Lagerbestand blieb mit 1 % der Produktion stabil. Dieser Anteil ist sehr gering und weist darauf hin, dass der Wirtschaftszweig auf Abruf und bedarfsorientiert agieren und den Bestand auf ein Minimum beschränken kann. Dies ist auch notwendig, um die Minderung der Qualität von Biodiesel zu vermeiden.

5.4.3.4.   Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten

(190)

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Laufe des Bezugszeitraums wie folgt:

Tabelle 11

Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite

 

2017

2018

2019

Untersuchungszeitraum der Überprüfung

Rentabilität der Verkäufe an unabhängige Abnehmer in der Union (in % des Umsatzes)

0,96 %

2,13 %

1,78 %

2,84 %

Index

100

223

186

297

Cashflow (in EUR)

45 139 254

10 723 312

54 431 877

58 021 678

Index

100

24

121

129

Investitionen (in EUR)

40 430 425

20 634 073

34 169 705

17 028 015

Index

100

51

85

42

Kapitalrendite

22 %

29 %

25 %

44 %

Index

100

128

112

198

Quelle: In die Stichprobe einbezogene Unternehmen.

(191)

Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer auf dem Unionsmarkt in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität blieb auf einem niedrigen Niveau. Trotzdem zeichnet sich im Bezugszeitraum ein leicht positiver Trend ab, mit einem Anstieg von 1 auf 3 %. Dies stand mit den rückläufigen Herstellkosten (– 9 %) der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen im Zusammenhang. Jedoch besteht hinter diesem Durchschnittswert eine große Diskrepanz zwischen den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, da einige Unternehmen keine Gewinne erzielen.

(192)

Unter Nettocashflow ist die Fähigkeit der Unionshersteller zu verstehen, ihre Tätigkeiten selbst zu finanzieren. Der Nettocashflow entwickelte sich zum Ende des Bezugszeitraums positiv (2019 und in der ersten Hälfte von 2020), im Jahr 2018 verzeichnete er jedoch einen deutlichen Rückgang. Dieser Rückgang im Jahr 2018 wird vor allem von der besonderen Situation eines der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen mit einem besonderen Geschäftsmodell beeinflusst, während die Entwicklung bei den anderen beiden in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen stabil verlief.

(193)

Die Investitionen in die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zeigen im Bezugszeitraum keinen deutlichen Trend. Investitionen des einen oder anderen der in die Stichprobe einbezogenen Unternehmens oder das Fehlen derselben können das Investitionsniveau von Jahr zu Jahr steigern oder senken. Auf Investitionen entfiel etwa 1 bis 2 % des Umsatzes im Bezugszeitraum, diese spielten also nur eine untergeordnete Rolle.

(194)

Die Kapitalrendite ist der Gewinn in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen. Sie entwickelte sich im Bezugszeitraum positiv und hielt sich auch im UZÜ auf hohem Niveau. Diese hohe Kapitalrendite ist jedoch eher auf den niedrigen Nettobuchwert der Investitionen zurückzuführen und nicht auf hohe Gewinne.

5.4.4.   Schlussfolgerung zur Schädigung

(195)

Im Bezugszeitraum stieg in Verbindung mit den fast nicht vorhandenen Einfuhren aus den USA die Menge der Einfuhren aus Drittländern deutlich um 145 %, jedoch stieg auch das Preisniveau (um 11 %). Gleichzeitig fielen die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um 8 % gemeinsam mit einem Rückgang der Herstellkosten um 9 %. Folglich verringerte sich das Preisgefälle zwischen den Ausführern aus Drittländern und den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union erhöhte sich.

(196)

Insgesamt zeigen die Schadensindikatoren eine positive Entwicklung im Bezugszeitraum, insbesondere hinsichtlich Produktion (+ 11 %), Produktionskapazität (+ 9 %) und Verkäufe (+ 7 %), und weisen darauf hin, dass sich die Biodieselbranche in der Union langsam von der erlittenen Schädigung erholt. Die Analyse der Schadensindikatoren zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union aktuell keine bedeutende Schädigung erleidet. Einige Indikatoren, insbesondere die niedrige Rentabilität (≤ 3 %), weisen auf eine noch sehr prekäre Wirtschaftslage hin.

(197)

Angesichts dieser Sachlage gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union keine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Grundverordnung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erlitten hat.

6.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

(198)

Die Kommission hat im Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung analysiert, inwieweit bei einem Auslaufen der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der ursprünglich durch die subventionierten Einfuhren aus den USA verursachten Schädigung wahrscheinlich ist.

(199)

Diesbezüglich untersuchte die Kommission die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserve in den USA, das wahrscheinliche Preisniveau der Einfuhren aus den USA ohne Ausgleichsmaßnahmen und deren Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union, einschließlich Preisunterbietung ohne Ausgleichsmaßnahmen.

6.1.   Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in den USA

(200)

Wie in Abschnitt 4.5.1 dargelegt, sind die Mengen, die von US-amerikanischen Herstellern von Biodiesel ausgeführt werden könnten, im Vergleich zur Größe des Unionsmarkts beträchtlich. Die Kapazitätsreserve macht tatsächlich 18 % des Unionsverbrauchs im UZÜ aus. Folglich gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die bestehende Kapazitätsreserve beträchtlich ist.

6.2.   Wahrscheinliches Preisniveau der Einfuhren aus den USA ohne Ausgleichsmaßnahmen

(201)

Wie in Abschnitt 4.5.3 dargelegt, haben US-Hersteller auf der Grundlage des aktuellen Preisverhaltens auf den Ausfuhrmärkten von Drittländern in ihre wichtigsten Drittmärkte zu Preisen unter den Inlandspreisen in den USA ausgeführt. Wie in Erwägungsgründen 157 und 158 dargelegt, unterbieten diese Preise zudem im Durchschnitt die Preise des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt um 6,4 %. Daher sind angesichts der Preise der Ausfuhren aus den USA in andere Drittmärkte Ausfuhren in die Union für die US-amerikanischen Ausführer potenziell sehr viel attraktiver. Wie in Abschnitt 4.5.3 dargelegt, ist der Unionsmarkt außerdem als weltweit größter Markt sehr attraktiv, daneben gibt es für den Verbrauch von Biodiesel beträchtliche Anreize auf Unionsebene und auf nationaler Ebene.

6.3.   Wahrscheinliche Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union

(202)

Bei einem Auslaufen der Maßnahmen würden die beträchtlichen Mengen an subventioniertem Biodiesel aus den USA einen sehr starken Abwärtsdruck auf die Preise der Union ausüben und sich wesentlich auf die Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union auswirken. Folglich werden die Produktions- und Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union wahrscheinlich rückläufig sein und die aktuell erzielten geringfügigen Gewinne würden zu Verlusten werden.

(203)

Die Kommission bewertete zudem die möglichen Auswirkungen der Einfuhren durch Abbildung zweier Szenarien bei Auslaufen der Maßnahmen, und zwar 1) ein massiver Anstieg der Einfuhren aus den USA und 2) ein Rückgang der Preise in der EU aufgrund des höheren Wettbewerbs, bei ansonsten gleichen Bedingungen.

(204)

Im ersten Szenario bildete die Kommission zwei mögliche Niveaus von Einfuhren aus den USA ab. Bei der ersten Option erfolgten die Einfuhren aus den USA in ihren historischen Mengen (im ursprünglichen UZ (48)), d. h. 1,1 Mio. Tonnen. Infolge des Anstiegs der Einfuhren aus den USA und des entsprechenden Rückgangs der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union würde die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union um 0,14 Prozentpunkte fallen, von + 2,84 % auf + 2,70 %. Bei der zweiten Option wurde die sehr bedeutende Vergrößerung des Unionsmarkts von 6,6 Mio. Tonnen im ursprünglichen UZ auf 17 Mio. Tonnen im UZÜ (+ 158 %) berücksichtigt. Vor diesem Hintergrund bildete die Kommission den massiven Anstieg der Einfuhren entsprechend dem gleichen Marktanteil der USA von 17,2 % im ursprünglichen UZ ab. Im Ergebnis würde die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union um 0,41 Prozentpunkte, von + 2,84 % auf + 2,43 % fallen. In beiden Fällen könnte die Auswirkung eines massiven Anstiegs der Einfuhren aus den USA zu konstanten Preisen als eher moderat bezeichnet werden. Dies ist auf den hohen Anteil der variablen Kosten in der Biodieselbranche zurückzuführen.

(205)

Im zweiten Szenario wurde festgestellt, dass die Auswirkung eines Preisverfalls potenziell sehr schädigend sein könnte. Bei einem Rückgang der Preise der Union auf das Niveau der US-Ausfuhrpreise für Ausfuhren in Drittländer (721 EUR/Tonne) würde sich der Gewinn von + 2,84 % auf – 3,88 % verringern. Bei einem Rückgang der Preise der Union um 10 %, d. h. von 771 EUR/Tonne auf 694 EUR/Tonne, würde sich der Gewinn von + 2,84 % auf – 7,94 % verringern. Auf jeden Fall würde jeder Preisrückgang von mehr als – 2,9 % den Gewinn des Wirtschaftszweigs der Union auf Null setzen.

(206)

In Wirklichkeit ist es bei einem Auslaufen der Maßnahmen sehr wahrscheinlich, dass eine Kombination der beiden Szenarien auf dem Markt eintreten würde. Insbesondere könnte man davon ausgehen, dass hohe Mengen an Biodiesel mit Ursprung in den USA auf den Unionsmarkt gelangen würden, und zwar zu einem Preis, der unter dem Preis des Wirtschaftszweigs der Union liegt. Dies würde zu einer Verringerung des Marktanteils und der Preise des Wirtschaftszweigs der Union führen. Dies würde deutliche Verluste für den Wirtschaftszweig der Union nach sich ziehen.

6.4.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der Schädigung

(207)

Auf dieser Grundlage und unter Berücksichtigung der prekären Lage des Wirtschaftszweigs der Union gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es ohne Maßnahmen höchstwahrscheinlich zu einem bedeutenden Anstieg subventionierter Einfuhren aus den USA zu schädigenden Preisen kommen würde und dass wahrscheinlich erneut eine bedeutende Schädigung auftreten würde.

7.   UNIONSINTERESSE

(208)

Nach Artikel 31 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob eine Aufrechterhaltung der bestehenden Ausgleichsmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die verschiedenen Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, darunter die Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer und der Verwender.

7.1.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Union

(209)

Bei einem Auslaufen der geltenden Maßnahmen wäre der Wirtschaftszweig der Union mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit einem verstärkten unlauteren Wettbewerb vonseiten der US-amerikanischen Hersteller von Biodiesel konfrontiert, wodurch die Erholung des Wirtschaftszweigs der Union höchstwahrscheinlich abrupt zum Stillstand käme.

(210)

Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge.

7.2.   Interesse der unabhängigen Einführer

(211)

Keiner der Einführer erhob Einwände gegen die Verlängerung der Maßnahmen.

(212)

Shell Trading Rotterdam brachte vor, dass die Maßnahmen durch Einschränkung des Angebots auf dem Unionsmarkt höhere Preise zur Folge haben würden. Das Unternehmen wies auch darauf hin, dass Biodiesel auf anderen Märkten angeboten werde.

(213)

Die Maßnahmen scheinen die Einführer nicht wesentlich zu beeinträchtigen, da alternative Bezugsquellen verfügbar sind. Dies wird durch den beträchtlichen Marktanteil der Einfuhren aus Drittländern belegt.

(214)

Deshalb gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Einführer nicht zuwiderlaufen würde.

7.3.   Interesse der Verwender

(215)

Die Mitarbeit der Verwender an der Untersuchung war nur mäßig.

(216)

Zwei Verwender, Preem, das größte Kraftstoffunternehmen in Schweden, und Valero Energy Ltd Ireland, brachten vor, dass die Verlängerung der Maßnahmen ein unmittelbares Hindernis für die grüne Entwicklung des Verkehrssektors in Europa darstellen würde. Preem und Valero Energy Ltd Ireland beantragten insbesondere, dass HVO von der aktuellen Warendefinition ausgeklammert werden sollte, da für die kommenden Jahre Engpässe bei HVO erwartet würden. Valero Energy Ltd Ireland verwies konkret auf die Zielvorgaben der EU für erneuerbare Energien im Bereich Verkehr für 2030; diese würden mit der derzeitigen Produktion in der EU nicht erreicht.

(217)

Die Kommission stellte fest, dass die Unionshersteller über genügend Kapazität verfügen, um die aktuelle Nachfrage zu befriedigen, und sogar über Kapazitätsreserven, um gegebenenfalls künftige Steigerungen und Ausfuhren abzufangen. Außerdem ist es insbesondere in Anbetracht des jüngsten Kapazitätsausbaus zu früh, um einzuschätzen, ob 2030 mit Engpässen zu rechnen ist. Möglicherweise kann die Kommission diese Situation besser bewerten, wenn in fünf Jahren eine Auslaufüberprüfung beantragt wird. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

(218)

Es gibt keine Hinweise darauf, dass die geltenden Maßnahmen die Unionsverwender von Biodiesel nachteilig beeinflussten; insbesondere kann nicht belegt werden, dass die geltenden Maßnahmen sich negativ auf ihre Rentabilität auswirkten.

(219)

Deshalb gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Interesse der Verwender nicht zuwiderlaufen würde.

7.4.   Schlussfolgerung zum Unionsinteresse

(220)

In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA sprechen.

8.   AUSGLEICHSMAßNAHMEN

(221)

In Anbetracht der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Subventionierung und der Schädigung sollten nach Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung die mit der Verordnung (EU) 2015/1519 eingeführten und mit der Verordnung (EU) 2016/675 (49) geänderten Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren aufrechterhalten werden.

(222)

Wie in Erwägungsgrund 2 dargelegt, wurden die geltenden Ausgleichszölle gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den USA ausgeweitet auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, sowie auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den USA.

(223)

Die aufrechtzuerhaltenden Ausgleichszölle gelten weiterhin für die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, sowie für die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den USA.

(224)

Die ausführenden Hersteller in Kanada, die von den mit der Verordnung (EU) 2015/1519, geändert durch Verordnung (EU) 2016/675, erweiterten Maßnahmen befreit waren, sind auch von den mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen befreit.

(225)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 (50) eingesetzten Ausschusses.

(226)

Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 (51) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag jedes Monats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT, mit Ursprung in den USA, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209829), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009129), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009929), ex 2710 19 43 (TARIC-Code 2710194329), ex 2710 19 46 (TARIC-Code 2710194629), ex 2710 19 47 (TARIC-Code 2710194729), ex 2710 20 11 (TARIC-Code 2710201129), ex 2710 20 16 (TARIC-Code 2710201629), ex 3824 99 92 (TARIC-Code 3824999212), ex 3826 00 10 (TARIC-Codes 3826001029, 3826001059, 3826001099) und ex 3826 00 90 (TARIC-Code 3826009019) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszölle als Festbeträge auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:

Unternehmen

Ausgleichszoll, EUR je Tonne Nettogewicht

TARIC-Zusatzcode

Archer Daniels Midland Company, Decatur

237,0

A933

Cargill Inc., Wayzata

213,8

A934

Green Earth Fuels of Houston LLC, Houston

213,4

A935

Imperium Renewables Inc., Seattle

216,8

A936

Peter Cremer North America LP, Cincinnati

211,2

A937

Vinmar Overseas Limited, Houston

211,2

A938

World Energy Alternatives LLC, Boston

211,2

A939

In Anhang I aufgeführte Unternehmen

219,4

Siehe Anhang I

Alle übrigen Unternehmen

237,0

A999

Auf Gemische wird der Ausgleichszoll anteilsmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).

(3)   Voraussetzung für die Anwendung der für die in Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zölle ist, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

Artikel 2

(1)   Der in Artikel 1 Absatz 2 angeführte endgültige Ausgleichszoll für „alle übrigen Unternehmen“ wird ausgeweitet auf die aus Kanada versandten Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209821), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009121), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009921), ex 2710 19 43 (TARIC-Code 2710194321), ex 2710 19 46 (TARIC-Code 2710194621), ex 2710 19 47 (TARIC-Code 2710194721), ex 2710 20 11 (TARIC-Code 2710201121), ex 2710 20 16 (TARIC-Code 2710201621), ex 3824 99 92 (TARIC-Code 3824999210), ex 3826 00 10 (TARIC-Codes 3826001020, 3826001050, 3826001089) und ex 3826 00 90 (TARIC-Code 3826009011) eingereiht werden, wobei der von den folgenden Unternehmen hergestellte Biodiesel ausgenommen ist:

Land

Unternehmen

TARIC-Zusatzcode

Kanada

BIOX Corporation, Oakville, Ontario, Kanada

B107

Kanada

DSM Nutritional Products Canada Inc, Dartmouth, Neuschottland, Kanada

C114

Kanada

Rothsay Biodiesel, Guelph, Ontario, Kanada

B108

Der ausgeweitete Zoll ist der in Artikel 1 Absatz 2 für „alle übrigen Unternehmen“ festgesetzte Zoll, nämlich ein endgültiger Ausgleichszoll von 237 EUR je Tonne Nettogewicht.

Auf Gemische wird der Ausgleichszoll anteilsmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).

(2)   Die Anwendung der Befreiungen, die den in Absatz 1 genannten Unternehmen gewährt oder von der Kommission im Einklang mit Artikel 4 Absatz 2 genehmigt werden, setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang II entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der nach Absatz 1 geltende Ausgleichszoll Anwendung.

Artikel 3

(1)   Der in Artikel 1 Absatz 2 angeführte endgültige Ausgleichszoll wird ausgeweitet auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die derzeit unter den KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Code 1516209830), ex 1518 00 91 (TARIC-Code 1518009130), ex 1518 00 99 (TARIC-Code 1518009930), ex 2710 19 43 (TARIC-Code 2710194330), ex 2710 19 46 (TARIC-Code 2710194630), ex 2710 19 47 (TARIC-Code 2710194730), ex 2710 20 11 (TARIC-Code 2710201130), ex 2710 20 16 (TARIC-Code 2710201630), ex 3824 99 92 (TARIC-Code 3824999220) und ex 3826 00 90 (TARIC-Code 3826009030) eingereiht werden.

Auf Gemische wird der Ausgleichszoll anteilsmäßig erhoben, entsprechend dem Gewicht des Gesamtgehalts an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs (Biodieselgehalt).

(2)   Voraussetzung für die Anwendung der für die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Unternehmen festgelegten unternehmensspezifischen Zölle ist, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird, die den Vorgaben in Anhang III entspricht. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der nach Artikel 1 Absatz 2 für „alle übrigen Unternehmen“ geltende Zollsatz Anwendung.

Artikel 4

(1)   Anträge auf Befreiung von dem mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 ausgeweiteten Zoll sind schriftlich in einer Amtssprache der Europäischen Union zu stellen und von einer bevollmächtigten Person des antragstellenden Unternehmens zu unterzeichnen. Der Antrag ist an die folgende Adresse zu richten:

Europäische Kommission

Generaldirektion Handel

Direktion G

Büro: Rue de la Loi 170, CHAR 04/034

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIЁ

E-Mail-Adresse: TRADE-TDI-INFORMATION@ec.europa.eu

(2)   Nach Artikel 23 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1037 kann die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses beschließen, die Einfuhren von Unternehmen, welche die mit Artikel 1 eingeführten Ausgleichsmaßnahmen nicht umgehen, von dem mit Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 ausgeweiteten Zoll zu befreien.

Artikel 5

Werden Waren vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr beschädigt, sodass nach Artikel 131 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (52) der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis bei der Ermittlung des Zollwertes verhältnismäßig aufgeteilt wird, so wird der in den Artikeln 1, 2 und 3 festgelegte Ausgleichszoll um einen Prozentsatz herabgesetzt, der der verhältnismäßigen Aufteilung des tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises entspricht.

Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 598/2009 des Rates vom 7. Juli 2009 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 179 vom 10.7.2009, S. 1).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 443/2011 des Rates vom 5. Mai 2011 zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 des Rates eingeführten endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika auf die aus Kanada versandten Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse Kanadas angemeldet oder nicht, und zur Ausweitung des mit der Verordnung (EG) Nr. 598/2009 eingeführten endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel als Mischung mit einem Gehalt an Biodiesel von bis zu 20 GHT mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und zur Einstellung der Untersuchung betreffend die aus Singapur versandten Einfuhren (ABl. L 122 vom 11.5.2011, S. 1).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/1519 der Kommission vom 14. September 2015 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 99).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/675 der Kommission vom 29. April 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1519 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (ABl. L 116 vom 30.4.2016, S. 27).

(6)  Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen (ABl. C 18 vom 20.1.2020, S. 19).

(7)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).

(8)  Bekanntmachung der Einleitung einer Auslaufüberprüfung der Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. C 303 vom 14.9.2020, S. 7).

(9)  Tron-Dokument: t21.000417.

(10)  Bekanntmachung über die Folgen des Ausbruchs des COVID-19 (Coronavirus) für Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen (ABl. C 86 vom 16.3.2020, S. 6).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 193/2009 der Kommission vom 11. März 2009 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 67 vom 12.3.2009, S. 22).

(12)  Eingerichtet im Jahr 2005 durch das „American Jobs Creation Act“ (2004), § 302 (Public Law (P.L.) 108-357), verlängert durch das „Energy Policy Act“ (2005), § 1344 (P.L. 109-58).

(13)  Siehe Section 202(a) des „Energy Improvement and Extension Act“ (2008) (P.L. 110-343, Division B).

(14)  P.L. 116-94 vom 20. Dezember 2019, „Further Consolidated Appropriations Act“ (2020), Section 121.

(15)  Eingerichtet im Jahr 2005 durch das „American Jobs Creation Act“ (2004), § 302 (P.L. 108-357), verlängert durch das „Energy Policy Act“ (2005), § 1344 (P.L. 109-58).

(16)  Siehe Section 202(a) des „Energy Improvement and Extension Act“ (2008) (P.L. 110-343, Division B).

(17)  P.L. 116-94 vom 20. Dezember 2019, „Further Consolidated Appropriations Act“ (2020), Section 121.

(18)  Nach US-amerikanischem Recht bezeichnet „Agri-Biodiesel“ einen Biodiesel, der ausschließlich aus nativen Ölen, u. a. Estern aus nativen Pflanzenölen aus Mais, Sojabohnen, Sonnenblumenkernen, Baumwollsamen, Rapssamen, Krambe, Raps, Färberdisteln, Leinsamen, Reiskleie, Senfsamen und Leindotter sowie tierischen Fetten gewonnen wird. (Title 26 Section 40A(d)(2) des US-Code).

(19)  https://www.law.cornell.edu/uscode/text/26/40A

(20)  Siehe Abschnitte 3.1.1.1 und 3.1.1.2 des Antrags auf Überprüfung.

(21)  „Energy Policy Act“ (2005), § 1345 (P.L. 109-58); geändert durch das „Energy Improvement and Extension Act“ (2008) (P.L. 110-343, Division B), § 202-203; verlängert durch das „Tax Relief, Unemployment Insurance Reauthorization, and Job Creation Act“ (2010) (P.L. 111-312), § 701.

(22)  Siehe Section 202(a) des „Energy Improvement and Extension Act“ (2008) (P.L. 110-343, Division B).

(23)  Siehe Abschnitt 3.1.1.3 des Antrags auf Überprüfung.

(24)  „American Taxpayer Relief Act“ vom 2. Januar 2013 (P.L. 112-240, § 701(f)(4)).

(25)  „Agricultural Act“ vom 7. Februar 2014 (P.L. 113-79, § 9005(2)).

(26)  „Agricultural Improvement Act“ (2018) (P.L. 115-334), § 9005(2)(B)).

(27)  Siehe Code of Federal Regulations (C.F.R.), Title 7 Part 428.102 des US-Code, „Definitionen“ der Durchführungsverordnungen: „Zu Diesel äquivalente Kraftstoffe aus erneuerbarer Biomasse einschließlich Pflanzenöl und Tierfetten.“ Die Definition „Biokraftstoffe aus Abfallstoffen einschließlich Ernterückständen, sonstigen pflanzlichen Abfallstoffen, tierischen Abfällen, Lebensmittelabfällen und Gartenabfällen“ schließt potenziell auch die Herstellung von Biodiesel ein.

(28)  https://www.rd.usda.gov/sites/default/files/fact-sheet/508_RD_FS_RBS_AdvancedBioFuel.pdf

(29)  Die British thermal unit (BTU oder Btu) ist eine Energieeinheit, die etwa 1055 Joule entspricht.

(30)  Siehe Abschnitt 3.1.1.4 des Antrags auf Überprüfung.

(31)  Siehe Abschnitt 3.2.1 des Antrags auf Überprüfung.

(32)  Antrag auf Überprüfung, die Version zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien, wurde am 11. Juni 2020 vom European Biodiesel Board (im Folgenden „EBB“ oder „Antragsteller“) im Namen von Unionsherstellern eingereicht, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Biodiesel entfallen, Erwägungsgrund 102, S. 21.

(33)  Siehe Abschnitt 3.2.2 des Antrags auf Überprüfung.

(34)  Siehe Abschnitt 3.1.2.1 des Antrags auf Überprüfung.

(35)  https://revenue.ky.gov/Business/Pages/Biodiesel-Tax-Credit.aspx

(36)  Siehe Abschnitt 3.1.2.2 des Antrags auf Überprüfung.

(37)  Chapter 16 des „Texan Agriculture Code“, Section 16.006(b).

(38)  Siehe Abschnitt 3.1.2.3 des Antrags auf Überprüfung.

(39)  Verlängert durch das „Energy Policy Act“ (2005), § 1344 (P.L. 109-58), und geändert durch das „Energy Improvement and Extension Act“ (2008) (P.L. 110-343, Division B) § 202-203.

(40)  „Further Consolidated Appropriations Act“ vom 20. Dezember 2019 (P.L. 116-94).

(41)  Siehe Erwägungsgrund 50 des Abschnitts 3.1.1.1 des Antrags auf Überprüfung.

(42)  Der Verbrauch beruht auf den Daten für die EU-27 unter Ausschluss der Daten für das Vereinigte Königreich.

(43)  Die Menge der Einfuhren beruht auf den Daten für die EU-27 unter Ausschluss der Daten für das Vereinigte Königreich.

(44)  Die Einfuhren aus Drittländern beruhen auf den Daten für die EU-27 unter Ausschluss der Daten, die sich auf das Vereinigte Königreich als Mitgliedstaat beziehen, aber einschließlich der Daten, die sich auf das Vereinigte Königreich als Drittland beziehen.

(45)  Die makroökonomischen Daten stützen sich auf die Daten für die EU-27 unter Ausschluss der Daten aus dem Vereinigten Königreich.

(46)  Jahresbericht über Biokraftstoffe des USDA (GAIN-Bericht), 29. Juni 2020.

(47)  Die mikroökonomischen Indikatoren stützen sich auf den Daten für die EU-28 einschließlich des Vereinigten Königreichs. Aufgrund des geringen Umfangs der Verkäufe der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller im Vereinigten Königreich (etwa 1,1 % der durchschnittlichen EU-Verkäufe dieser Hersteller im UZÜ), ist davon auszugehen, dass sich die Geschäftsvorfälle, die das Vereinigte Königreich betreffen, nur minimal auf die Feststellungen zur Schädigung auswirken würden und sich bei Verwendung der Daten für die EU-27 keine Änderungen der Schlussfolgerungen zur bedeutenden Schädigung ergeben hätten.

(48)  1. April 2007 bis 31. März 2008.

(49)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/675 der Kommission vom 29. April 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1519 zur Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates (ABl. L 116 vom 30.4.2016, S. 27).

(50)  Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).

(51)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(52)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 558).


ANHANG I

Name des Unternehmens

Standort

TARIC-Zusatzcode

AC & S Inc.

Nitro

A941

Alabama Clean Fuels Coalition Inc.

Birmingham

A940

American Made Fuels, Inc.

Canton

A940

Arkansas SoyEnergy Group

DeWitt

A940

Arlington Energy, LLC

Mansfield

A940

Athens Biodiesel, LLC

Athens

A940

Beacon Energy

Cleburne

A940

Biodiesel of Texas, Inc.

Denton

A940

BioDiesel One Ltd

Southington

A940

BioPur Inc.

Bethlehem

A941

Buffalo Biodiesel, Inc

Tonawanda

A940

BullDog BioDiesel

Ellenwood

A940

Carbon Neutral Solutions, LLC

Mauldin

A940

Central Iowa Energy LLC

Newton

A940

Chesapeake Custom Chemical Corp.

Ridgeway

A940

Community Fuels

Stockton

A940

Delta BioFuels Inc.

Natchez

A940

Diamond Biofuels

Mazon

A940

Direct Fuels

Euless

A940

Eagle Creek Fuel Services, LLC

Baltimore

A940

Earl Fisher Bio Fuels

Chester

A940

East Fork Biodiesel LLC

Algona

A940

ECO Solutions, LLC

Chatsworth

A940

Ecogy Biofuels LLC

Tulsa

A940

ED&F Man Biofuels Inc.

New Orleans

A940

Freedom Biofuels Inc.

Madison

A940

Freedom Fuels LLC

Mason City

A941

Fuel & Lube, LLC

Richmond

A940

Fuel Bio

Elizabeth

A940

FUMPA Bio Fuels

Redwood Falls

A940

Galveston Bay Biodiesel LP (BioSelect Fuels)

Houston

A940

GeoGreen Fuels LLC

Houston

A940

Georgia Biofuels Corp.

Loganville

A940

Green River Biodiesel, Inc.

Moundville

A940

Griffin Industries Inc.

Cold Spring

A940

High Plains Bioenergy

Guymon

A940

Huish Detergents Inc.

Salt Lake City

A940

Incobrasa Industries Ltd.

Gilman

A940

Independence Renewable Energy Corp.

Perdue Hill

A940

Indiana Flex Fuels

LaPorte

A940

Innovation Fuels Inc.

Newark

A940

Integrity Biofuels

Morristown

A941

Iowa Renewable Energy LLC

Washington

A940

Johann Haltermann Ltd.

Houston

A940

Lake Erie Biofuels LLC

Erie

A940

Leland Organic Corporation

Leland

A940

Louis Dreyfus Agricultural Industries LLC

Claypool

A940

Louis Dreyfus Claypool Holdings LLC

Claypool

A940

Middle Georgia Biofuels

East Dublin

A940

Middletown Biofuels LLC

Blairsville

A940

Musket Corporation

Oklahoma City

A940

Natural Biodiesel Plant LLC

Hayti

A941

New Fuel Company

Dallas

A940

North Mississippi Biodiesel

New Albany

A940

Northern Biodiesel, Inc.

Ontario

A940

Northwest Missouri Biofuels, LLC

St. Joseph

A940

Nova Biofuels Clinton County LLC

Clinton

A940

Nova Biosource

Senaca

A940

Organic Fuels Ltd.

Houston

A940

Owensboro Grain Company LLC

Owensboro

A940

Paseo Cargill Energy, LLC

Kansas City

A940

Peach State Labs Inc.

Rome

A940

Perihelion Global, Inc.

Opp

A940

Philadelphia Fry-O-Diesel Inc.

Philadelphia

A940

Piedmont Biofuels Industrial LLC

Pittsboro

A941

Pinnacle Biofuels, Inc.

Crossett

A940

PK Biodiesel

Woodstock

A940

Pleasant Valley Biofuels, LLC

American Falls

A940

Prairie Pride

Deerfield

A941

RBF Port Neches LLC

Houston

A940

Red Birch Energy, Inc.

Bassett

A940

Red River Biodiesel Ltd.

New Boston

A940

REG Ralston LLC

Ralston

A940

Renewable Energy Products, LLC

Santa Fe Springs

A940

Riksch BioFuels LLC

Crawfordsville

A940

Safe Renewable Corp.

Conroe

A940

Sanimax Energy Inc.

DeForest

A940

Seminole Biodiesel

Bainbridge

A940

Southeast BioDiesel LLC

Charlotte

A941

Soy Solutions

Milford

A940

SoyMor Biodiesel LLC

Albert Lea

A940

Stepan Company

Northfield

A941

Sunshine BioFuels, LLC

Camilla

A940

TPA Inc.

Warren

A940

Trafigura AG

Stamford

A940

U.S. Biofuels Inc.

Rome

A940

United Oil Company

Pittsburgh

A940

Valco Bioenergy

Harlingen

A940

Vanguard Synfuels, LLC

Pollock

A940

Vitol Inc.

Houston

A940

Walsh Bio Diesel, LLC

Mauston

A940

Western Dubque Biodiesel LLC

Farley

A940

Western Iowa Energy LLC

Wall Lake

A940

Western Petroleum Company

Eden Prairie

A940

Yokaya Biofuels Inc.

Ukiah

A941


ANHANG II

Die in Artikel 1 Absatz 3 beziehungsweise Artikel 2 Absatz 2 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

Folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von mehr als 20 GHT von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“


ANHANG III

Die in Artikel 3 Absatz 2 genannte gültige Handelsrechnung muss eine Erklärung in folgender Form enthalten, die von einer dafür zuständigen Person des Unternehmens unterzeichnet wurde, das die Handelsrechnung ausgestellt hat:

Name und Funktion der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat.

Folgende Erklärung: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, gemeinhin als „Biodiesel“ bezeichnet, in Reinform oder als Mischung mit einem Gehalt an durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnenen Fettsäuremonoalkylestern und/oder paraffinischen Gasölen nichtfossilen Ursprungs von bis zu 20 GHT von [Name und Anschrift des Unternehmens] [TARIC-Zusatzcode] in den Vereinigten Staaten von Amerika hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“


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