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Document 32021R1078

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1078 der Kommission vom 14. April 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Festlegung der Investitionsleitlinien für den InvestEU-Fonds

C/2021/2633

ABl. L 234 vom 2.7.2021, p. 18–66 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1078/oj

2.7.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 234/18


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1078 DER KOMMISSION

vom 14. April 2021

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Festlegung der Investitionsleitlinien für den InvestEU-Fonds

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Ziel des InvestEU-Programms ist die Förderung von Finanzierungen und Investitionen, die zur Verwirklichung der in den Artikeln 3 und 8 der Verordnung (EU) 2021/523 genannten politischen Zielen der Union beitragen.

(2)

Nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2021/523 muss der InvestEU-Fonds im Rahmen von vier Politikbereichen eingesetzt werden, die die politischen Prioritäten der Union widerspiegeln, nämlich „Nachhaltige Infrastruktur“, „Forschung, Innovation und Digitalisierung“, „Kleine und mittlere Unternehmen“ sowie „Soziale Investitionen und Kompetenzen“.

(3)

Nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/523 müssen die Finanzierungen und Investitionen in jedem Politikbereich mit den von der Kommission aufgestellten Investitionsleitlinien in Einklang stehen, um im Rahmen des InvestEU-Fonds gefördert werden zu können. Zu diesem Zweck hat die Kommission nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/523 zu prüfen, ob die von den Durchführungspartnern eingereichten Vorschläge für Finanzierungen und Investitionen den in den Investitionsleitlinien festgelegten Anforderungen entsprechen.

(4)

Die Investitionsleitlinien bestehen aus einem Abschnitt „Horizontale Bestimmungen“, der für alle Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des InvestEU-Fonds gilt, und aus einem Abschnitt „Politikbereiche“, in dem spezifische Bestimmungen für Finanzierungen und Investitionen in jedem einzelnen Politikbereich festgelegt sind.

(5)

Gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/523 hat die Kommission die Investitionsleitlinien im engen Dialog mit der Europäischen Investitionsbank-Gruppe und anderen potenziellen Durchführungspartnern ausgearbeitet.

(6)

Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unmittelbar angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang festgelegten Investitionsleitlinien für Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2021/523 eingerichteten InvestEU-Fonds werden hiermit angenommen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 14. April 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30.


ANHANG

INVESTITIONSLEITLINIEN FÜR DEN INVESTEU-FONDS

INHALT

1.

ANWENDUNGSBEREICH 22

2.

HORIZONTALE BESTIMMUNGEN 22

2.1.

Beitrag zu den politischen Zielen der Union und europäischer Mehrwert 22

2.2.

Marktversagen, suboptimale Investitionsbedingungen und Zusätzlichkeit 23

2.3.

Allgemeine Anforderungen an die Finanzierungen und Investitionen 23

2.3.1.

Durchführungspartner, Finanzintermediäre und Endbegünstigte 23

2.3.2.

Arten von Finanzprodukten und Anforderungen zur Gewährleistung des gemeinsamen Interesses der Durchführungspartner und Finanzintermediäre 25

2.3.3.

Ausgenommene Tätigkeiten 26

2.3.4.

Erwägungen zu staatlichen Beihilfen 26

2.4.

Risikobewertung 26

2.5.

Währung der Finanzierung 27

2.6.

Zuordnungsgrundsätze nach Politikbereich 28

2.7.

Geografische und branchenspezifische Diversifizierung 28

2.8.

Mitgliedstaaten-Komponenten in den Politikbereichen 29

2.9.

Mischfinanzierungsmaßnahmen, die eine Förderung durch den InvestEU-Fonds erhalten 29

2.10.

Strategische Investitionen 30

3.

FÖRDERUNG NACHHALTIGER INVESTITIONEN 31

3.1.

Nachverfolgung und Berichterstattung im Bereich Klima und Umwelt 32

3.2.

Nachhaltigkeitsprüfung 33

3.3.

Regelung für einen gerechten Übergang im Rahmen von InvestEU 33

4.

EINSATZ DER EU-GARANTIE 34

4.1.

Allgemeine Finanzprodukte 35

4.1.1.

Einsatz der EU-Garantie für Geschäfte vom Typ „Fremdkapital“ 35

4.1.2.

Einsatz der EU-Garantie für Geschäfte vom Typ „Eigenkapital“ 36

4.2.

Thematische Finanzprodukte 36

4.2.1.

Einsatz der EU-Garantie für Geschäfte vom Typ „Fremdkapital“ 36

4.2.2.

Einsatz der EU-Garantie für Geschäfte vom Typ „Eigenkapital“ 36

5.

VON DEN DURCHFÜHRUNGSPARTNERN BEREITGESTELLTE FINANZIERUNG 36

5.1.

Allgemeine Finanzprodukte 37

5.1.1.

Von den Durchführungspartnern bereitgestellte Fremdfinanzierung 37

5.1.2.

Von den Durchführungspartnern bereitgestellte Beteiligungsfinanzierung 37

5.2.

Thematische Finanzprodukte 38

5.2.1.

Von den Durchführungspartnern bereitgestellte Fremdfinanzierung 38

5.2.2.

Von den Durchführungspartnern bereitgestellte Beteiligungsfinanzierung 38

6.

POLITIKBEREICHE 39

6.1.

Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“ 39

6.1.1.

Politikbereiche zur Intervention 39

6.1.2.

Merkmale potenzieller Finanzprodukte 47

6.2.

Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ 49

6.2.1.

Politikbereiche zur Intervention 49

6.2.2.

Merkmale potenzieller Finanzprodukte 52

6.3.

Politikbereich „KMU“ 55

6.3.1.

Politikbereiche zur Intervention 55

6.3.2.

Merkmale potenzieller Finanzprodukte 56

6.4.

Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ 58

6.4.1.

Politikbereiche zur Intervention 58

6.4.2.

Merkmale potenzieller Finanzprodukte 62

1.   ANWENDUNGSBEREICH

In diesen Investitionsleitlinien werden gemäß Artikel 8 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (1) (im Folgenden „InvestEU-Verordnung“) die Anforderungen für die Förderfähigkeit der unter die Politikbereiche des Fonds „InvestEU“ (im Folgenden „InvestEU-Fonds“) fallenden Finanzprodukte sowie Finanzierungen und Investitionen festgelegt:

a)

Die Finanzprodukte im Sinne von Artikel 2 Nummer 9 der InvestEU-Verordnung sowie die Finanzierungen und Investitionen im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 derselben Verordnung müssen den in der InvestEU-Verordnung und in den vorliegenden Investitionsleitlinien festgelegten Anforderungen entsprechen;

b)

der Investitionsausschuss muss bei seiner Entscheidung gemäß Artikel 24 der InvestEU-Verordnung die Einhaltung der vorliegenden Investitionsleitlinien prüfen.

Sofern in diesen Leitlinien nicht anders festgelegt, betreffen die Leitlinien sowohl die EU-Komponente als auch die Mitgliedstaaten-Komponente wie sie in Artikel 9 der InvestEU-Verordnung dargelegt sind. Die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der InvestEU-Verordnung gelten auch für die vorliegenden Investitionsleitlinien.

2.   HORIZONTALE BESTIMMUNGEN

2.1.   Beitrag zu den politischen Zielen der Union und europäischer Mehrwert

Die im Rahmen des InvestEU-Fonds geförderten Finanzierungen und Investitionen konzentrieren sich auf Investitionen, die einen europäischem Mehrwert bieten. Die Art des europäischen Mehrwerts kann bei Finanzierungen und Investitionen im Rahmen bestimmter Finanzprodukte, die unter den einzelnen Politikbereichen in Abschnitt 6 der vorliegenden Investitionsleitlinien erläutert werden, unterschiedlich sein. Der europäische Mehrwert von Finanzierungen und Investitionen im Rahmen von Finanzprodukten kann sich auch aus der Risikodiversifizierung auf der Ebene der Finanzprodukte über verschiedene Wirtschaftszweige oder Regionen hinweg ergeben. Darüber hinaus kann er auch durch einen Beitrag zur Resilienz der Union in Bereichen von strategischer Bedeutung zum Ausdruck kommen (siehe Abschnitt 2.10.).

Um die politischen Ziele der Union in den von InvestEU unterstützten Politikbereichen, wie sie in Artikel 3 Anhang II der InvestEU-Verordnung in Bezug auf die dort aufgeführten Wirtschaftszweige festgelegt sind, zu verwirklichen, können Finanzierungen und Investitionen Zuschussfinanzierungen und andere Fördermaßnahmen insbesondere durch Mischfinanzierungsmaßnahmen und Kombinationen ergänzen. Insbesondere die einschlägigen politischen Ziele von Horizont Europa (2), der Fazilität „Connecting Europe“ (CEF) (3), des Programms „Digitales Europa“ (4), des Binnenmarktprogramms (5), des Europäischen Raumfahrtprogramms (6), des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) (7), des Kohäsionsfonds (8) und des Europäischen Sozialfonds+ (ESF+) (9), der Aufbau- und Resilienzfazilität (10), des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (11), des Programms Kreatives Europa (12), des Asyl- und Migrationsfonds (13), des Fonds für innere Sicherheit (14), des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF) (15), des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) (16), des EHS-Innovationsfonds (17), des Gesundheitsprogramms EU4Health (18), des Fonds für einen gerechten Übergang (JTF) (19) und des Europäischen Verteidigungsfonds (20) können durch den InvestEU-Fonds ergänzt werden.

2.2.   Marktversagen, suboptimale Investitionsbedingungen und Zusätzlichkeit

Gemäß Artikel 209 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Haushaltsordnung“ (21)) dient die EU-Garantie dazu, Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auszugleichen und Zusätzlichkeit zu erzielen, wie in Anhang V Abschnitt A der InvestEU-Verordnung festgelegt (22).

2.3.   Allgemeine Anforderungen an die Finanzierungen und Investitionen

2.3.1.   Durchführungspartner, Finanzintermediäre und Endbegünstigte

Nach Artikel 2 Nummer 13 der InvestEU-Verordnung sind Durchführungspartner förderfähige Gegenparteien, wie z. B. Finanzierungsinstitutionen, mit denen die Kommission eine Garantievereinbarung unterzeichnet hat.

Durchführungspartner können die Finanzierung direkt (23) an Endempfänger oder indirekt über private oder öffentliche Finanzintermediäre bereitstellen.

Durchführungspartner können auch Beratungspartner werden, um Finanzintermediären und Endempfängern direkt oder indirekt technische Hilfe und Unterstützung beim Aufbau von Kapazitäten im Rahmen der InvestEU-Beratungsplattform zu geben. Finanzintermediäre können auch technische Hilfe und Unterstützung für Endempfänger beim Aufbau von Kapazitäten leisten oder selbst davon profitieren.

Direktfinanzierungen betreffen die direkte Finanzierung von Endempfängern durch Durchführungspartner (24).

Bei einer indirekten Finanzierung können die Durchführungspartner Vereinbarungen mit Finanzintermediären gemäß Artikel 208 Absatz 4 der Haushaltsordnung schließen. Bei einer Finanzierung über einen Finanzintermediär müssen die Durchführungspartner gemäß Artikel 208 Absatz 4 der Haushaltsordnung Finanzintermediäre nach Verfahren auswählen, die den Auswahlverfahren der Kommission entsprechen. Derartige Verfahren müssen offen, transparent, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sein und Interessenkonflikte vermeiden. Sie könnten beispielsweise in Form eines Aufrufs zur Interessenbekundung erfolgen. Eine indirekte Finanzierung kann auch in der Bereitstellung einer Finanzierung über Investitionsplattformen im Sinne von Artikel 2 Nummer 18 der InvestEU-Verordnung bestehen.

Nach Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 219 Absatz 3 der Haushaltsordnung dürfen Finanzierungen und Investitionen nur Endempfänger unterstützen, die zum Zeitpunkt der finanziellen Förderung durch die Union nach international anerkannten Standards als wirtschaftlich tragfähig gelten.

Die förderfähigen Endempfänger müssen natürliche oder juristische Personen sein. Hierzu zählen:

a)

private Rechtsträger wie Zweckgesellschaften (SPV) oder Projektgesellschaften, große Firmen, Unternehmen (einschließlich kleiner Unternehmen) mit mittelgroßer Kapitalisierung (25), sowie KMU;

b)

öffentliche Einrichtungen (unabhängig davon, ob sie territorial sind, aber unter Ausschluss von Finanzierungen und Investitionen zugunsten von Unternehmen (26), die zu einem direkten Mitgliedstaatsrisiko führen) und Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Art;

c)

gemischte Rechtsträger wie öffentlich-private Partnerschaften (PPP) und private Gesellschaften mit öffentlichem Auftrag oder

d)

gemeinnützige Organisationen.

Die Zielgruppe der Endempfänger bei einem Finanzprodukt wird in der Garantievereinbarung festgelegt.

Die Durchführungspartner dürfen sich nicht in einer der in Artikel 136 Absatz 1 oder Absatz 4 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung genannten Situationen befinden. Für Finanzintermediäre und Endempfänger muss die Anwendung von Artikel 136 in den Garantievereinbarungen festgelegt werden. Für Finanzierungen und Investitionen zugunsten von Endempfängern, bei denen es sich um große Unternehmen, öffentliche Einrichtungen oder Einrichtungen öffentlich-rechtlicher Art handelt, die einen leichteren Zugang zu Kapitalmärkten oder Bankfinanzierungen haben oder ein geringeres Risiko aufweisen, muss der Durchführungspartner einen hohen politischen Mehrwert nachweisen.

Auf der Grundlage der vom Durchführungspartner übermittelten Informationen überprüft der Investitionsausschuss, ob eine durch InvestEU geförderte Finanzierung oder Investition, die von einem Durchführungspartner beantragt wurde, oder eine Kombination dieser Finanzierungen, die von mehr als einem Durchführungspartner beantragt wurde, die folgenden Kriterien erfüllt:

a)

Eine Direktfinanzierung darf nicht mehr als 50 % (27) der gesamten Projektkosten betragen;

b)

eine indirekte Beteiligungsfinanzierung darf nicht mehr als 50 % der Fondsmittel betragen (28);

c)

bei einer indirekten Fremdfinanzierung muss der Finanzintermediär mindestens 20 % des Risikos selbst tragen.

Diese Anforderungen gelten, sofern in den Investitionsleitlinien unter Abschnitt 5 nichts anderes festgelegt wurde.

Bei einer indirekten Finanzierung muss der Durchführungspartner vertraglich festlegen, dass ein Finanzintermediär dieses Geschäft mit Endempfängern oder anderen Finanzintermediären nur in ein durch InvestEU gefördertes Portfolio aufnehmen kann.

Bei einer indirekten Beteiligungsfinanzierung fordert der Durchführungspartner gemäß der Anforderung unter Buchstabe b die potenziellen Finanzintermediäre auf, ihn darüber zu informieren, ob sie beabsichtigen, sich um eine Anlage bei einem anderen Durchführungspartner und/oder Finanzintermediär, der die EU-Garantie in Anspruch nimmt, zu bemühen, wobei die für die potenziellen Finanzintermediäre verbindlichen Anforderungen an die Vertraulichkeit gelten.

Die Endempfänger werden vertraglich verpflichtet zu bestätigen, dass die kombinierte Förderung im Rahmen des InvestEU-Fonds und anderer Programme der Union gegebenenfalls die Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigt und dass die im Rahmen von InvestEU geförderte Finanzierung nicht zur Vorfinanzierung eines Zuschusses aus einem Unionsprogramm verwendet wird oder dass ein Zuschuss aus einem Unionsprogramm nicht zur Rückzahlung der Förderung im Rahmen von InvestEU verwendet wird.

Die Durchführungspartner stellen die Sichtbarkeit der Förderung im Rahmen von InvestEU gemäß Artikel 32 der InvestEU-Verordnung sicher, wie in den Garantievereinbarungen unter Berücksichtigung der Art des Finanzprodukts und der Endempfänger näher ausgeführt.

2.3.2.   Arten von Finanzprodukten und Anforderungen zur Gewährleistung des gemeinsamen Interesses der Durchführungspartner und Finanzintermediäre

2.3.2.1.   Rangfolge politischer Ziele

Um die politischen Ziele im Rahmen jedes Finanzprodukts in eine Rangfolge zu bringen, werden zentrale Leistungsindikatoren festgelegt, die das Erreichen der politischen Prioritäten belegen. Darüber hinaus müssen eines oder mehrere der folgenden Mittel angewendet werden:

a)

Zielbeträge für die Finanzierung bestimmter politischer Prioritäten;

b)

spezifische zweckgebundene Kriterien für die Ausrichtung auf maßgebliche Endempfänger;

c)

unterschiedliche Deckung von Risiken für bestimmte politische Prioritäten durch die EU-Garantie;

d)

Konzentrationsgrenzen pro Wirtschaftszweig/geografischem Gebiet;

e)

ein ordnungsgemäß begründeter leistungsbezogener Mechanismus, der die Umsetzung spezifischer politischer Prioritäten widerspiegelt;

f)

Festlegung von Meilensteinen und Zielen in Verbindung mit der Zuweisung zusätzlicher EU-Garantietranchen für neue oder bestehende Finanzprodukte eines Durchführungspartners oder

g)

jedes andere geeignete Mittel.

Die Rangfolge und die anwendbaren Mittel werden in der Garantievereinbarung festgelegt.

Darüber hinaus wird ein enger Dialog zwischen der Kommission und den einzelnen Durchführungspartnern hergestellt, um eine politische Steuerung zu gewährleisten und die im Rahmen des InvestEU-Fonds vorgesehenen Finanzierungen zu prüfen.

Um die Flexibilität und Reaktionsfähigkeit auf sich potenziell ändernde Marktanforderungen und politische Bedürfnisse in den einzelnen Politikbereichen sicherzustellen, können die Kommission und die für das Programm „InvestEU“ zuständigen Leitungsgremien auf der Grundlage der in diesem Abschnitt beschriebenen Mittel Prioritäten für die in Anhang II der InvestEU-Verordnung aufgeführten förderfähigen Bereiche setzen. Insbesondere kann die Kommission:

a)

die von den Durchführungspartnern vorgelegten Projekte regelmäßig gemeinsam mit den Durchführungspartnern überprüfen. Die Projektpipeline besteht aus aggregierten Informationen (oder ausführlichen Informationen, in Abhängigkeit der zwischen dem Durchführungspartner und dem Endempfänger bestehenden Vertraulichkeitsvereinbarungen, sofern dies in der Garantievereinbarung vereinbart wurde) über den voraussichtlichen Finanzierungsbetrag in den entsprechenden, nach Teilsektoren aufgeschlüsselten Politikbereichen und die geografische Abdeckung der Finanzierungen. Zu den in Abschnitt 2.3.2.2 festgelegten thematischen Produkten sowie zu Finanzierungen und Investitionen, die in den Genuss von Mischfinanzierungen gemäß Abschnitt 2.9 kommen, müssen ausführlichere Informationen bereitgestellt werden.

b)

Empfehlungen zur Auslegung der in den vorliegenden Leitlinien genannten Förderkriterien und Mittel zur Priorisierung geben.

c)

die Leistungsstärke und den Umfang der entsprechenden Finanzprodukte überprüfen, um die Erreichung der in diesen Leitlinien genannten politischen Prioritäten zu optimieren.

Für die allgemeinen Finanzprodukte können innerhalb des in Abschnitt 2.3.2.1 dargelegten Rahmens indikative Ziele, die sich auf bestimmte politische Ziele konzentrieren, festgelegt werden.

2.3.2.2.   Finanzprodukte

Bei Finanzprodukten kann es sich um allgemeine Finanzprodukte, thematische Finanzprodukte oder gemeinsame allgemeine oder thematische Finanzprodukte handeln.

Allgemeine Finanzprodukte unterstützen ein Politikfeld oder mehrere Politikfelder, die unter einen Politikbereich fallen, wie in Abschnitt 6 der vorliegenden Investitionsleitlinien näher ausgeführt.

In hinreichend begründeten Fällen können je nach Risikoprofil der Finanzierungen und Investitionen, die auf bestimmte politische Ziele ausgerichtet sind, thematische Finanzprodukte im Rahmen der Politikbereiche entwickelt werden.

Ein thematisches Finanzprodukt konzentriert sich auf ein eindeutig festgelegtes Politikfeld mit höherem europäischem Mehrwert, in dem das Marktversagen oder die suboptimalen Investitionsbedingungen nicht durch allgemeine Finanzprodukte ausgeglichen werden können, da die Bedingungen erheblich von den Bedingungen dieser verfügbaren allgemeinen Finanzprodukte abweichen. Dies kann insbesondere auf das hohe Risikoprofil der Finanzierungen und Investitionen zurückzuführen sein, die eine höhere EU-Garantiedeckung aufgrund einer asymmetrischen, begrenzten oder nicht vorhandenen Risikoteilung mit dem Durchführungspartner erfordern. In jedem Fall muss der Finanzbeitrag des Durchführungspartners auf Portfoliobasis Artikel 13 Absätze 4 und 5 der InvestEU-Verordnung entsprechen.

Ein thematisches Finanzprodukt stützt sich auf eine Bewertung des Marktversagens oder der suboptimalen Investitionsbedingungen, die den Merkmalen des vorgeschlagenen thematischen Finanzprodukts angemessen sein muss, sofern das Produkt nicht bereits Gegenstand bestehender Bewertungen und Studien war.

Zusätzlich zur Überprüfung des Projektbestands übermittelt der Durchführungspartner der Kommission gezielte Informationen über die Förderfähigkeit jeder einzelnen Finanzierung oder Investition im Rahmen eines thematischen Produkts, wie in der Garantievereinbarung festgelegt.

Ein gemeinsames allgemeines oder thematisches Finanzprodukt kann entwickelt werden, um politische Ziele, die in mehr als einen Politikbereich fallen, effizienter zu verfolgen. Bei diesen Produkten werden Mittel aus zwei oder mehr Politikbereichen kombiniert.

2.3.3.   Ausgenommene Tätigkeiten

Der InvestEU-Fonds unterstützt nicht die in Abschnitt B des Anhangs V der InvestEU-Verordnung genannten Tätigkeiten.

2.3.4.   Erwägungen zu staatlichen Beihilfen

Mittel aus Mitgliedstaaten, die für Finanzierungen und Investitionen eingesetzt werden, die durch den InvestEU-Fonds im Rahmen von EU- und Mitgliedstaaten-Komponenten gefördert werden, können in bestimmten Fällen als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) gelten. Sie sind jedoch von der Anmeldepflicht für staatliche Beihilfen gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV befreit, wenn sie die Anforderungen erfüllen, die in der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (29), insbesondere im Abschnitt, der das Programm InvestEU betrifft (30), oder in einer anderen Gruppenfreistellungsverordnung (31) festgelegt sind. Staatliche Beihilfen, die die in einer der Gruppenfreistellungsverordnungen festgelegten Anforderungen nicht erfüllen, müssen der Kommission gemäß Artikel 108 AEUV gemeldet werden.

2.4.   Risikobewertung

Für alle direkten Geschäfte vom Typ „Fremdkapital“ führen die Durchführungspartner ihre Standardrisikobewertung durch, die die Berechnung der Ausfallwahrscheinlichkeit und der erwarteten Beitreibungsquote sowie die Einstufung gemäß dem internen Rating- oder Einstufungssystem des Durchführungspartners umfasst, und erstatten der Kommission entsprechend Bericht.

Um das Gesamtrisiko der Finanzierung widerzuspiegeln, erfolgt diese Berechnung ohne Berücksichtigung der EU-Garantie und des Finanzbeitrags des Durchführungspartners. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass einige Vorhaben im Rahmen thematischer Produkte gemäß den Vorschriften und Verfahren des Durchführungspartners möglicherweise nicht in den Anwendungsbereich der regulären Risikoparameter des betreffenden Durchführungspartners fallen. In diesen Fällen entwickelt der Durchführungspartner in Zusammenarbeit mit der Kommission eine angemessene Risikobewertung, um eine angemessene Risikoberichterstattung zu gewährleisten.

Informationen über das erwartete Risikoprofil von Geschäften vom Typ „Fremdkapital“ sind dem Investitionsausschuss ebenfalls im Rahmen des Antrags auf Förderung durch den InvestEU-Fonds vorzulegen. Ein Geschäft vom Typ „Fremdkapital“ ist ein Vorhaben, das die Risikomerkmale von Schuldtiteln aufweist und Instrumente in der Rechtsform von Schuldtiteln umfassen kann. Beispiele für Schuldtitel sind unter anderem Darlehen, Finanzierungsleasing, Hypotheken, Akkreditive, Garantien, Stand-by-Kreditfazilitäten und auf den Kapitalmärkten begebene Wertpapiere wie Anleihen. Sie können vorrangig, mezzanin oder nachrangig und besichert oder unbesichert sein.

Bei Geschäften vom Typ „Eigenkapital“ kann die EU-Garantie zur Unterstützung von Investitionen in einzelne Unternehmen oder Projekte (Investitionen vom Typ „Eigenkapital“) durch die Durchführungspartner oder durch Investitionen in Fonds (einschließlich Dachfonds, Koinvestitionsinstrumenten oder anderer Arten von Finanzintermediären) oder andere Arten von Finanzierungsinstrumenten genutzt werden, die Risiken eines Portfolios vom Typ „Eigenkapital“ aufweisen (Portfolio vom Typ „Eigenkapital“).

Ein Geschäft vom Typ „Eigenkapital“ weist die Risikomerkmale einer Beteiligung auf. Dazu können Instrumente in der Rechtsform von Eigenkapital (z. B. Investitionen in Stamm- oder Vorzugsaktien) und Quasi-Eigenkapital oder Hybridinstrumente (z. B. stark nachrangige Darlehen mit Gewinnbeteiligungen, Mezzanin-Finanzierungen, Risikokapital, Wandelanleihen, Optionsscheine oder andere Formen von „Equity Kickern“, die den Inhaber einem eigenkapitalähnlichen Risiko aussetzen) gehören. Bei direkten Geschäften vom Typ „Eigenkapital“ führt der Durchführungspartner seine Standardbewertung durch und erstattet der Kommission entsprechend Bericht. Bei Vorhaben, die nicht in den Anwendungsbereich der regulären Eigenkapitalkennzahlen fallen, entwickelt der Durchführungspartner in Zusammenarbeit mit der Kommission ein angemessenes Bewertungsverfahren, um eine angemessene Berichterstattung sicherzustellen.

Der Durchführungspartner bestimmt anhand seiner Standardrisikobewertung, ob ein Vorhaben unabhängig von seiner Rechtsform und Nomenklatur als Geschäft vom Typ „Eigenkapital“ oder als Geschäft vom Typ „Fremdkapital“ eingestuft wird, und teilt dies der Kommission entsprechend mit.

Bei vermittelten Geschäften können sich die Durchführungspartner bei der Bewertung des Risikos der Endempfänger oder gegebenenfalls bei der Bewertung des Vorhabens auf die Standardverfahren der Finanzintermediäre stützen. Die Garantievereinbarung sieht vor, dass der Kommission das Ergebnis der Analyse, die von den Durchführungspartnern auf der Grundlage der von den Finanzintermediären auf Portfolioebene übermittelten Angaben durchgeführt wird, mitgeteilt wird, damit sie die Auswirkungen dieser Vorhaben auf das von der EU-Garantie getragene Risiko und die Angemessenheit der Rückstellung bewerten kann.

Finanzierungen und Investitionen werden anhand eines gemeinsamen Ratingsystems abgebildet, das gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der InvestEU-Verordnung eingeführt wurde. Einschlägige Informationen über die Risikobewertung von Finanzierungen und Investitionen werden dem Investitionsausschuss gemäß Artikel 24 Absatz 4 der InvestEU-Verordnung und der Kommission zu Berichtszwecken zur Verfügung gestellt. Die detaillierten Anforderungen werden in den Garantievereinbarungen unter Berücksichtigung der Interessen der EU als Bürgschaftsträgerin und der Gewährleistung des angemessenen Schutzes der Vertraulichkeit privater und/oder wirtschaftlich sensibler Informationen festgelegt.

2.5.   Währung der Finanzierung

Die EU-Garantie, die den Durchführungspartnern gewährt wird, lautet auf EUR.

Finanzierungen zugunsten von Endempfängern im Rahmen von Finanzierungen und Investitionen können in jeder Währung bereitgestellt werden, die in einem Mitgliedstaat als gesetzliches Zahlungsmittel anerkannt ist. Eine solche Finanzierung kann auch zur Entwicklung der lokalen Kapitalmärkte beitragen.

Die Finanzierung kann auch in anderen handelbaren Währungen gewährt werden. Die Durchführungspartner und Finanzintermediäre sind jedoch bestrebt zu vermeiden, dass die Endempfänger einem Fremdwährungsrisiko ausgesetzt werden. In der Regel können Finanzierungen zugunsten von Endempfängern in anderen Währungen als dem gesetzlichen Zahlungsmittel des Staates, in dem der Endempfänger ansässig ist, nur dann gewährt werden, wenn dies wirtschaftlich sinnvoll ist. In solchen Fällen sollte die Finanzierung vorzugsweise in Euro gewährt werden.

2.6.   Zuordnungsgrundsätze nach Politikbereich

Finanzprodukte werden im Rahmen des entsprechenden Politikbereichs nach den nachstehend aufgeführten Grundsätzen entwickelt:

a)

Finanzprodukte zur Unterstützung von Finanzierungen und Investitionen, deren Hauptziel darin besteht, eine positive soziale Wirkung zu erzielen oder Kompetenzen zu entwickeln, fallen in den Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“;

b)

Finanzprodukte zur Unterstützung von Portfolios, die ausschließlich aus KMU und kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Kapitalisierung (im Folgenden „kleine Midcap-Unternehmen“) bestehen und in Form von Fremd- oder Eigenkapital vermittelt werden, fallen in den Politikbereich „KMU“, sofern sie nicht unter Buchstabe a fallen. Bei einer Direktfinanzierung werden Finanzprodukte zur Unterstützung von Portfolios, die ausschließlich aus KMU und kleinen Midcap-Unternehmen bestehen und gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c der InvestEU-Verordnung als allgemeines Politikfeld gelten, dem Politikbereich „KMU“ zugeordnet, während Finanzprodukte, die auf andere spezifische Politikfelder ausgerichtet sind, dem Politikbereich zugeordnet werden, der dieses Politikfeld abdeckt;

c)

Finanzprodukte zur Unterstützung von Forschungs-, Innovations- oder Digitalisierungsvorhaben fallen in den Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“, mit Ausnahme der unter den Buchstaben a und b aufgeführten Finanzprodukte;

d)

Finanzprodukte zur Unterstützung von Infrastrukturvorhaben, der damit verbundenen mobilen Vermögenswerte, des Einsatzes innovativer Technologien, bei denen das Risiko hauptsächlich auf der Nachfrage und der branchenspezifischen Marktentwicklung beruht, fallen in den Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

i)

Finanzprodukte im Zusammenhang mit sozialer Infrastruktur (32) sind dem Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ zuzuordnen;

ii)

Finanzprodukte im Zusammenhang mit Infrastrukturen, bei denen das Hauptrisiko in der Technologieentwicklung und Innovationstätigkeit liegt, sind dem Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ zuzuordnen. Finanzprodukte im Zusammenhang mit Projekten, die maßgebliche politische Ziele einer nachhaltigen Infrastruktur verfolgen, können jedoch auch von KMU und kleinen Midcap-Unternehmen im Rahmen des Politikbereichs „Nachhaltige Infrastruktur“ umgesetzt und entwickelt werden, sofern die Portfolios nicht unter Buchstabe b fallen.

Die Kapitalunterstützung für KMU gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der InvestEU-Verordnung kann durch Finanzprodukte erfolgen, die unter einen beliebigen Politikbereich fallen.

Gemeinsame Finanzprodukte können gemäß dem in den Garantievereinbarungen festgelegten entsprechenden Mechanismus zur Garantiezuweisung unter zwei oder mehrere Politikbereiche fallen. Ein solcher Mechanismus zur Garantiezuweisung kann aus einer im Voraus festgelegten anteiligen Aufteilung der einzelnen Finanzierungen und Investitionen unter den entsprechenden Politikbereichen oder einem anderen Mechanismus bestehen.

Jede einzelne vom Durchführungspartner vorgeschlagene Finanzierung oder Investition wird dem jeweiligen Finanzprodukt zugeordnet, dem sie entspricht. Bei Finanzierungen und Investitionen, die die Kriterien von mehr als einem eingerichteten Finanzprodukt erfüllen, wird dieses Vorhaben gemäß Artikel 8 Absatz 4 der InvestEU-Verordnung dem Finanzprodukt zugeordnet, unter das sein Hauptziel fällt.

Bei der Einreichung einer bestimmten Finanzierung oder Investition schlägt der Durchführungspartner das entsprechende Finanzprodukt in dem Politikbereich vor, dem die Finanzierung oder Investition zugeordnet werden soll.

2.7.   Geografische und branchenspezifische Diversifizierung

Am Ende des Investitionszeitraums sollte der Umfang der von der EU-Garantie abgesicherten Finanzierungen und Investitionen in drei Mitgliedstaaten insgesamt nicht mehr als 45 % des vom InvestEU-Fonds unterstützten Finanzierungsbetrags aller Durchführungspartner ausmachen. Finanzierungen und Investitionen oder die entsprechenden Teile davon, die unter die Mitgliedstaaten-Komponenten fallen, sind davon ausgenommen.

Darüber hinaus müssen alle Anstrengungen unternommen werden, um sicherzustellen, dass am Ende des Investitionszeitraums ein breites Spektrum der in Anhang II der InvestEU-Verordnung aufgeführten förderfähigen Bereiche abgedeckt wird. Das umfasst insbesondere aufstrebende oder unterentwickelte Märkte und berücksichtigt die vom Durchführungspartner angebotenen Finanzprodukte. Jeder der in Anhang II der InvestEU-Verordnung aufgeführten förderfähigen Bereiche für Finanzierungen und Investitionen kann durch ein Finanzprodukt abgedeckt werden.

Im Interesse einer besseren geografischen Diversifizierung können Investitionsplattformen eingerichtet werden, um die Arbeit und Expertise der Durchführungspartner mit anderen nationalen Förderbanken und -instituten zu teilen, die über begrenzte Erfahrungen mit dem Einsatz von Finanzierungsinstrumenten verfügen.

Im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponenten werden der geografische Anwendungsbereich und die spezifische Zweckbindung in die jeweiligen Beitragsvereinbarungen aufgenommen.

2.8.   Mitgliedstaaten-Komponenten in den Politikbereichen

Es dürfen Mitgliedstaaten-Komponenten eingerichtet werden, die einen geeigneten Politikbereich oder mehrere geeignete Politikbereiche umfassen. Sie stellen zweckgebundene Zuweisungen der beitragenden Mitgliedstaaten dar, um die Verwirklichung der politischen Ziele der Fonds mit geteilter Mittelverwaltung, der Aufbau- und Resilienzfazilität oder der in der Beitragsvereinbarung festgelegten Zwecke zu gewährleisten, je nach Herkunft des eingezahlten Betrags. Die Mitgliedstaaten-Komponenten können unter anderem gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der InvestEU-Verordnung Kapitalunterstützung für KMU gewähren.

Die Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponenten werden gemäß den Bestimmungen des InvestEU-Fonds durchgeführt und entsprechen den vorliegenden Investitionsleitlinien und einer Beitragsvereinbarung gemäß Artikel 10 der InvestEU-Verordnung, einschließlich der Ziele der beitragenden Programme.

Jede Mitgliedstaaten-Komponente (33) kann in den folgenden Szenarien Unterstützung in Bezug auf die in Abschnitt 2.3.2.2 aufgeführten Finanzprodukte leisten:

a)

Ein bestehendes Finanzprodukt, das für die EU-Komponente ausgearbeitet wurde, kann auch im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente eingesetzt werden. Der Beitrag ist für den/die Herkunftsmitgliedstaat(en) oder -region(en) zweckgebunden;

b)

maßgeschneiderte Finanzprodukte können entwickelt werden, um auf spezifische Bedürfnisse und spezifische Endempfänger des Herkunftsmitgliedstaats oder der Herkunftsregion einzugehen. Bei einem derartigen Finanzprodukt kann es sich um eine neue Art von Finanzprodukt handeln, oder es kann sich erheblich von einem bestehenden Finanzprodukt unterscheiden, das für die EU-Komponente entwickelt wurde;

c)

ein Finanzprodukt kann die Unterstützung aus der EU- und der Mitgliedstaaten-Komponente kombinieren und komplementär einsetzen.

Der Abschluss gemeinsamer Beitragsvereinbarungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten und der Kommission ist gemäß Artikel 10 Absatz 2 der InvestEU-Verordnung möglich.

2.9.   Mischfinanzierungsmaßnahmen, die eine Förderung durch den InvestEU-Fonds erhalten

Die in Artikel 2 Nummer 5 der InvestEU-Verordnung festgelegten Mischfinanzierungsmaßnahmen (34), auf die in Artikel 6 Absatz 2 Bezug genommen wird, werden vom InvestEU-Fonds unterstützt. Ein Vorschlag für eine Finanzierung oder Investition, die Teil einer solchen Mischfinanzierungsmaßnahme ist, wird dem Investitionsausschuss vom Durchführungspartner zur Genehmigung vorgelegt.

Die Durchführung der Mischfinanzierungsmaßnahme erfolgt nach den Vorschriften von InvestEU. Die im Rahmen des sektorspezifischen Programms (35) bereitgestellte Mischkomponente kann in Form eines Zuschusses oder eines Finanzinstruments erfolgen und muss den Regeln für die Förderfähigkeit des sektorspezifischen Programms entsprechen. Die Mischkomponente in Form eines Finanzinstruments kann mit der InvestEU-Garantie kombiniert werden und das Risiko mit dieser Garantie teilen, wie in der Garantievereinbarung näher festgelegt. Das entsprechende Arbeitsprogramm (36) stellt den Finanzierungsbeschluss über die Mischkomponente des sektorspezifischen Programms dar und benennt dessen Form, dessen Ziele, den Haushaltsbetrag des sektorspezifischen Programms, der den Mischfinanzierungsmaßnahmen zugewiesen werden soll, sowie die Liste der an der Mischfinanzierungsmaßnahme beteiligten Stellen. Ein Beschluss über die Mischkomponente eines sektorspezifischen Programms lässt den Beschluss des Investitionsausschusses über die EU-Garantie gemäß der InvestEU-Verordnung unberührt.

Bei der Konzeption und Durchführung einer Mischfinanzierungsmaßnahme ist der Effizienz und Verhältnismäßigkeit der kombinierten Unterstützung durch die Union besondere Aufmerksamkeit zu widmen. In der Garantievereinbarung werden das/die Finanzprodukt(e), unter dem/denen Mischfinanzierungsmaßnahmen eingereicht werden können, und die für Mischfinanzierungsmaßnahmen geltenden besonderen Bestimmungen aufgeführt. Diese können indikative oder obligatorische Obergrenzen für die jeweiligen Tranchen der Unterstützung durch die Union umfassen. Darüber hinaus können im Rahmen der Gespräche über den Projektbestand mit der Kommission aggregierte Informationen (oder, falls in der Garantievereinbarung vereinbart, ausführliche Informationen) zu Mischfinanzierungsmaßnahmen geprüft werden. Die Bewertungsmatrix spiegelt wider, ob eine Mischfinanzierungsmaßnahme von einer Zuschusskomponente oder einem Finanzinstrument im Rahmen anderer Unionsprogramme profitiert.

Zusätzlich zur Überprüfung des Projektbestands übermittelt der Durchführungspartner der Kommission gezielte Informationen zur Förderfähigkeit jeder einzelnen Finanzierung oder Investition, die im Rahmen eines Finanzprodukts von der Mischfinanzierung profitiert, wie in der Garantievereinbarung festgelegt. Für homogene indirekte Finanzierungen und Investitionen können in der Garantievereinbarung spezifische Förderkriterien für Geschäfte zugunsten von Endempfängern festgelegt werden, die die Notwendigkeit solcher gezielten Informationen ersetzen können.

2.10.   Strategische Investitionen

Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des Programms InvestEU können zu Tätigkeiten beitragen, die für die Union von strategischer Bedeutung sind, wie in Artikel 8 Absatz 3 der InvestEU-Verordnung dargelegt. Solche Tätigkeiten gelten als strategische Investitionen, wenn sie:

i)

Projekte und Endempfänger betreffen, die mit Risiken für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Union und ihrer Mitgliedstaaten verbunden sind, insbesondere Investitionen in die Bereiche Verteidigung, Raumfahrt und Cybersicherheit:

Im Bereich Verteidigung gehören dazu Investitionen in Verteidigungstechnologien und -produkte, die im jährlichen Arbeitsprogramm für den Europäischen Verteidigungsfonds festgelegt sind;

im Bereich Raumfahrt gehören dazu Investitionen in folgende Produkte:

Atomuhren (z. B. für Galileo-Systeme zur Positionsbestimmung);

strategische Trägerraketen (d. h. Trägerraketen für von der Union kontrollierte Raumfahrtsysteme) und

Raumfahrtprodukte, die in einer Liste festgelegt werden, die von der Kommission jährlich beschlossen und dem Lenkungsausschuss übermittelt wird;

im Bereich Cybersicherheit gehören dazu Investitionen, sie sich ausschließlich auf die Entwicklung und den Einsatz von Instrumenten und Lösungen für die Cybersicherheit konzentrieren, auch wenn diese ein Teil der Bereitstellung oder Aktualisierung digitaler Netze und Dateninfrastrukturen sind;

oder

ii)

zur Resilienz der Union in Bereichen von strategischer Bedeutung im Sinne der Abschnitte 6.1.1.8, 6.2.1.1 und 6.4.1.1 beitragen, indem strategische Wertschöpfungsketten aufrechterhalten und gestärkt werden und Tätigkeiten von strategischer Bedeutung für die Union, einschließlich wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse (IPCEI) in den Bereichen kritische Infrastrukturen, Transformationstechnologien, wegweisende Innovationen und Vorleistungen für Unternehmen und Verbraucher, erhalten und verstärkt werden.

Bei einer Direktfinanzierung stellt der Durchführungspartner sicher, dass bei strategischen Investitionen die in den nachstehenden Absätzen festgelegten Beschränkungen eingehalten werden. Bei einer indirekten Finanzierung verlangt der Durchführungspartner vertraglich, dass der Finanzintermediär die Einhaltung derselben Beschränkungen sicherstellt.

Für Endempfänger, die unter den ersten Absatz der Ziffer i fallen, gelten Beschränkungen, außer bei Direktfinanzierungen unter 10 000 000 EUR und bei Vorhaben im Rahmen einer indirekten Finanzierung unter 10 000 000 EUR.

Für die Zwecke der in diesem Abschnitt aufgeführten Beschränkungen bezeichnet der Begriff:

a)

„Kontrolle“ die Fähigkeit, unmittelbar oder mittelbar durch einen oder mehrere zwischengeschaltete Rechtsträger einen bestimmenden Einfluss auf einen Rechtsträger auszuüben;

b)

„Geschäftsleitung“ das Gremium eines Rechtsträgers, das gemäß nationalem Recht bestellt wurde und gegebenenfalls dem Vorstandsvorsitzenden (bzw. Generaldirektor oder Geschäftsführer) oder einer Person mit vergleichbaren Entscheidungsbefugnissen Bericht erstattet und das befugt ist, die Strategie, die Ziele und die generelle Ausrichtung des Rechtsträgers festzulegen, und das Entscheidungen der Geschäftsleitung kontrolliert und überwacht;

c)

„in einem Drittland niedergelassener Rechtsträger“ einen Rechtsträger, der in einem Drittland niedergelassen ist, oder, wenn er innerhalb der Union niedergelassen ist, einen Rechtsträger, dessen Geschäftsleitung sich in einem Drittland befindet. Der Ort der Niederlassung des Rechtsträgers wird durch den Standort seines eingetragenen Geschäftssitzes bestimmt.

Ein Endempfänger, der unter Ziffer i fällt, darf nicht der Kontrolle eines Drittlands oder eines Rechtsträgers aus einem Drittland unterstehen, und seine Geschäftsleitung muss ihren Sitz in der Union haben.

Ist der unter Ziffer i fallende Endempfänger an einer strategischen Investition im Bereich der 5G-Konnektivität beteiligt, gelten die Maßnahmen und Risikominderungspläne gemäß der Toolbox für die Cybersicherheit von 5G-Netzen (37) auch für seine Zulieferer. Zu diesen Zulieferern gehören insbesondere Anbieter von Telekommunikationsausrüstung und -erzeugnissen sowie andere Drittanbieter wie Cloud-Infrastrukturanbieter, Anbieter von verwalteten Dienstleistungen (Managed Service Provider, MSP), Systemintegratoren, Sicherheits- und Wartungsunternehmen sowie Hersteller von Übertragungsgeräten.

Ist der unter Ziffer i fallende Endempfänger an einer strategischen Investition im Bereich Verteidigung beteiligt, so gilt diese Einschränkung auch für seine Zulieferer und Unterauftragnehmer.

Die in den drei vorstehenden Absätzen genannten Beschränkungen hinsichtlich des Fehlens einer Kontrolle durch ein Drittland oder durch einen Rechtsträger aus einem Drittland gelten nicht für eine bestimmte Finanzierung und Investition, wenn der unter Ziffer i fallende Endempfänger nachweisen kann, dass er ein Rechtsträger ist, für den der Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, eine Garantie gemäß den Grundsätzen für förderfähige Rechtsträger, die in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung über den Europäischen Verteidigungsfonds (38) oder eine Freistellung durch die Kommission gemäß den Grundsätzen für förderfähige Rechtsträger, die in den einschlägigen Bestimmungen der Weltraumverordnung (39) genehmigt hat. Der Durchführungspartner muss die Kommission über jede Abweichung von den in Abschnitt 2.10 genannten Beschränkungen unterrichten.

Endempfänger, die unter Ziffer i fallen, dürfen keine ausschließlichen Lizenzen für Rechte des geistigen Eigentums an kritischen Technologien und an Technologien, die zur Wahrung der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten von Bedeutung sind und sich unmittelbar aus diesen strategischen Investitionen ergeben, an Drittländer oder Rechtsträger aus einem Drittland vergeben oder übertragen, sofern dies nicht von dem Mitgliedstaat genehmigt wurde, in dem der Endempfänger niedergelassen ist.

Diese Beschränkung tritt fünf Jahre nach dem Zeitpunkt der endgültigen Auszahlung der Finanzierung außer Kraft.

3.   FÖRDERUNG NACHHALTIGER INVESTITIONEN

Das Programm InvestEU wird als wichtiger Bestandteil des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa/des Investitionsplans für den europäischen Grünen Deal (40) zur Umsetzung des europäischen Grünen Deals und des Mechanismus für einen gerechten Übergang beitragen. Es wird zudem zum Aufbau der sozialen Dimension der Union beitragen.

Die InvestEU-Verordnung enthält spezifische rechtliche Anforderungen hinsichtlich des Beitrags zu Klima- und Umweltzielen sowie zur Nachhaltigkeit von Finanzierungen und Investitionen, die von der EU-Garantie abgesichert werden. Im Kontext von InvestEU bezieht sich Nachhaltigkeit auf die Auswirkungen auf die drei in der InvestEU-Verordnung genannten Dimensionen: Klima, Umwelt und Soziales.

Darüber hinaus kommen Projekte, die gemäß den in den Leitlinien zur Nachhaltigkeitsprüfung dargelegten Grundsätzen nicht mit den Klimaschutzzielen vereinbar sind, nach Artikel 8 Absatz 5 der InvestEU-Verordnung für eine Förderung nicht in Betracht.

Bei der Gestaltung von Finanzprodukten im Rahmen von InvestEU ist Folgendes zu berücksichtigen: der Beitrag zu den Zielen der Nachhaltigkeit, unter anderem durch die Ausweitung des Marktes für grüne Anleihen und Nachhaltigkeitsanleihen; der Einsatz innovativer und nachhaltiger Lösungen in den Bereichen Kreislaufwirtschaft, Bioökonomie, blaue Wirtschaft, Ernährung und Klimawandel; der Schutz der Umwelt und des Naturkapitals (Luft, Wasser, Natur, Boden und biologische Vielfalt); der Übergang und die Dekarbonisierung energieintensiver Industrien, auch durch Investitionen in digitale Technologien und kreislauforientierte Systeme; Wirtschaftsbereiche, die Unterstützung benötigen, um die Klimaziele der Europäischen Union für 2030 und 2050 zu erreichen; die Notwendigkeit, sich mit damit verbundenen negativen Auswirkungen zu befassen, die insbesondere schutzbedürftige Bürgerinnen und Bürger betreffen können, zu denen auch die gehören, die eine Weiterbildung oder Umschulung und eine Anpassung an neue Arbeitsformen benötigen, sowie Regionen, die beim Aufbau nachhaltiger Wirtschaftszweige und Dienstleistungen im Rückstand sind; sowie die Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Gleichstellung aus anderen Gründen.

Die Durchführungspartner werden aufgefordert, wirtschaftliche Tätigkeiten zu unterstützen, die den Kriterien der Verordnung (EU) 2020/852 (41) entsprechen.

Projektträgern, Finanzintermediären oder Durchführungspartnern (42) können spezielle Beratungsdienste angeboten werden, insbesondere für den Aufbau von Kapazitäten im Umgang mit den Anforderungen der Nachhaltigkeitsprüfung und der Zusammenstellung von Projekten, die den vorgenannten Zielen entsprechen.

3.1.   Nachverfolgung und Berichterstattung im Bereich Klima und Umwelt

Wie in Erwägungsgrund 10 der InvestEU-Verordnung ausgeführt, wird erwartet, dass mit dem Gesamtvolumen der Finanzierungen und Investitionen dazu beigetragen wird, dass mindestens 30 % der gesamten Finanzausstattung des Programms InvestEU für Klimaschutzziele verwendet werden. Darüber hinaus wird in Artikel 8 Absatz 8 der InvestEU-Verordnung für die EU-Komponente als Zielvorgabe festgelegt, dass mindestens 60 % des Gesamtvolumens der Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Nachhaltige Infrastruktur“ zur Verwirklichung der Umwelt- und Klimaschutzziele beitragen. Es wird auch erwartet, dass die Finanzierungen und Investitionen zu den allgemeinen Zielen der Union in Bezug auf die biologische Vielfalt beitragen.

Die klima- und umweltbezogenen Ziele gelten sowohl für die EU-Komponente als auch für die Mitgliedstaaten-Komponente des InvestEU-Fonds. Die Zielerreichung (43) wird jedoch für die EU-Komponente und die Mitgliedstaaten-Komponente getrennt berechnet und überwacht.

Die Durchführungspartner messen den Beitrag, den die dem Investitionsausschuss vorgelegten Finanzierungen und Investitionen zu den klima- und umweltbezogenen Zielen leisten, gemäß den in Artikel 8 Absatz 7 der InvestEU-Verordnung genannten Vorgaben der Kommission zur Nachverfolgung im Bereich Klima und Umwelt. Die Nachverfolgung im Bereich Klima und Umwelt im Rahmen des InvestEU-Fonds baut auf einem kohärenten System zur Erfassung, Kennzeichnung und Aggregation einschlägiger Informationen von allen Durchführungspartnern auf und stellt gleichzeitig die Kompatibilität mit einer umfassenderen Methodik zur Klimaverfolgung sicher, die für alle entsprechenden aus dem Unionshaushalt finanzierten Programme gilt. Dieses System muss in geeigneter Weise die Kriterien für die Feststellung, ob eine Wirtschaftstätigkeit ökologisch nachhaltig ist, gemäß der Verordnung über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen (44) anwenden.

Um zu überwachen, dass im Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“ mindestens 30 % der Mittel für Klimaziele und mindestens 60 % der Mittel kumuliert für klima- und/oder umweltbezogene Ziele verwendet werden, stellen die Durchführungspartner zum Zeitpunkt der Einreichung eines Vorschlags bei der Kommission die Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um den Beitrag zu diesen Zielen gemäß den von der Kommission herausgegebenen Vorgaben zu verfolgen. Die gleichen Informationen sind auch dem Investitionsausschuss zusammen mit dem Antrag auf Förderung im Rahmen des InvestEU-Fonds vorzulegen.

Nach den Garantievereinbarungen müssen die Durchführungspartner der Kommission jährlich Bericht erstatten, und zwar auf aggregierter Ebene über die Vorhaben, die zu den klima- und umweltbezogenen Zielen beitragen, sowie gegebenenfalls getrennt für jeden beitragenden Fonds im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung der Mitgliedstaaten-Komponente. Diese Berichterstattung umfasst gegebenenfalls einschlägige Indikatoren.

3.2.   Nachhaltigkeitsprüfung

Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der InvestEU-Verordnung werden Finanzierungen und Investitionen vom Durchführungspartner geprüft, um festzustellen, ob sie Projekte ab einer bestimmten Größe (45) fördern und, wenn dies der Fall ist, ob sie erhebliche ökologische, klimabezogene oder soziale Auswirkungen haben. In diesem Fall werden sie einer Nachhaltigkeitsprüfung gemäß den von der Kommission in Zusammenarbeit mit potenziellen Durchführungspartnern entwickelten Leitlinien unterzogen. Kommt der Durchführungspartner zu dem Schluss, dass keine Nachhaltigkeitsprüfung durchzuführen ist, so legt er dem Investitionsausschuss eine Begründung vor.

Der Durchführungspartner ist für die Durchführung der Nachhaltigkeitsprüfung auf der Grundlage der von den Projektträgern bereitgestellten Informationen und gemäß den Leitlinien der Kommission verantwortlich. Bei der Beantragung einer Förderung im Rahmen des Programms InvestEU legen die Durchführungspartner gegebenenfalls eine Zusammenfassung der Nachhaltigkeitsprüfung vor. Unter gebührender Berücksichtigung der Regeln und Praktiken für vertrauliche und wirtschaftlich sensible Informationen, einschließlich geistigen Eigentums, wird die Zusammenfassung der Nachhaltigkeitsprüfung veröffentlicht, nachdem der Investitionsausschuss den Einsatz der EU-Garantie für ein bestimmtes Vorhaben genehmigt hat.

Die Leitlinien der Kommission werden in einer Weise entwickelt, die kohärent ist mit den Leitlinien, die für andere Programme der Union entwickelt wurden, und sie werden auf der Grundlage der geltenden Vorschriften (46), der bestehenden Leitlinien, Instrumente und bewährten Verfahren zur Gewährleistung der Klimaresilienz und zur Bewertung externer Umwelteffekte (47) erstellt sowie unter angemessener Berücksichtigung der Kriterien für die Feststellung, ob eine wirtschaftliche Tätigkeit ökologisch nachhaltig im Sinne der Verordnung (EU) 2020/852 ist und auch dem Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen Rechnung trägt. Die Prüfung trägt auch dazu bei, nachzuweisen, ob die Investitionen im Rahmen von InvestEU das Ziel verfolgen sollten, Ungleichheiten zu beseitigen, oder zumindest nicht zur Erhaltung oder Verstärkung bestehender Ungleichheiten beizutragen.

3.3.   Regelung für einen gerechten Übergang im Rahmen von InvestEU

Im Rahmen des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa/des Investitionsplans für den europäischen Grünen Deal wird InvestEU mit einer speziellen Regelung für einen gerechten Übergang, die mithilfe der Finanzprodukte im Rahmen von InvestEU umgesetzt wird, zum Mechanismus für einen gerechten Übergang beitragen. Die InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang fördert Investitionen, mit denen auf soziale, wirtschaftliche und ökologische Herausforderungen reagiert wird, die sich aus dem Übergang zur Verwirklichung des Klimaschutzziels der Union bis 2030 und ihrem Ziel der Klimaneutralität bis 2050 ergeben. Um die InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang in Anspruch nehmen zu können, legen die Mitgliedstaaten im entsprechenden territorialen Plan für einen gerechten Übergang die Wirtschaftszweige und Tätigkeiten fest, die gemäß den Grundsätzen für die territorialen Pläne für einen gerechten Übergang, die in den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (JTF-Verordnung) festgelegt sind, unterstützt werden sollen (48).

Die InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang unterstützt wirtschaftlich tragfähige Investitionen von privaten und öffentlichen Einrichtungen, die auf die Ziele des gerechten Übergangs ausgerichtet sind. Die Projekte oder Endempfänger müssen in Gebieten angesiedelt sein, die unter einen genehmigten territorialen Plan für einen gerechten Übergang gemäß der JTF-Verordnung fallen. Darüber hinaus können Projekte oder Endempfänger, die nicht in diesen Gebieten angesiedelt sind, aber zur Deckung ihres Entwicklungsbedarfs beitragen, unterstützt werden, sofern die Finanzierung solcher Projekte für den Übergang der Gebiete mit einem territorialen Plan für einen gerechten Übergang von entscheidender Bedeutung ist. So können beispielsweise Infrastrukturprojekte abgedeckt werden, die die Anbindung von Regionen, die Anstrengungen für einen gerechten Übergang unternehmen, verbessern.

Die InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang unterstützt Investitionen im Einklang mit den Zielen (Artikel 3 der InvestEU-Verordnung) und den Investitionsprioritäten (Artikel 8 Absatz 1 und Anhang II der InvestEU-Verordnung), die in der InvestEU-Verordnung und in den vorliegenden Investitionsleitlinien festgelegt sind.

Die InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang kann durch jedes Finanzprodukt von InvestEU im Rahmen der vier Politikbereiche umgesetzt werden. Aufgrund der Besonderheiten der Regionen, die Anstrengungen für einen gerechten Übergang unternehmen (z. B. wirtschaftliche Ungleichheit, Arbeitsmarktstruktur, Absorptionskapazität usw.) und der Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Aussichten aufgrund der COVID-19-Pandemie ist bei einigen Finanzprodukten eine höhere Nachfrage nach Finanzierungen zu erwarten und bei anderen eine begrenzte oder keine Nachfrage. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren können den Durchführungspartnern und den Finanzintermediären spezielle Anreize geboten werden. Sie können in begründeten Fällen die Form vorteilhafterer Risikoteilungsvereinbarungen für die Investitionsportfolios zwischen der EU und dem Durchführungspartner, eines niedrigeren Entgelts für die EU-Garantie oder einer teilweisen Deckung der im Rahmen der Finanzierungen und Investitionen anfallenden Verwaltungskosten annehmen, die zur InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 der InvestEU-Verordnung beitragen, oder sie können eine andere Form annehmen, die in einer Garantievereinbarung im Zusammenhang mit einem oder mehreren Finanzprodukten vereinbart wird. Gegebenenfalls kann den entsprechenden Projektträgern oder Finanzintermediären eine spezielle Beratungsunterstützung angeboten werden, um die Entwicklung eines tragfähigen Projektbestands zu fördern.

Jede Reduzierung des Entgelts für die EU-Garantie kommt uneingeschränkt den Endempfängern zugute.

Der Beitrag der Durchführungspartner zur Erreichung der Investitionsziele der InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang kann je nach Art des betreffenden Finanzprodukts variieren.

Die Durchführungspartner verfolgen die Finanzierungen und Investitionen oder ihre entsprechenden Komponenten zur Unterstützung von Projekten oder Endempfängern im Rahmen der InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang und erstatten darüber Bericht. Nach der Verabschiedung eines entsprechenden territorialen Plans für einen gerechten Übergang gelten solche Vorhaben oder ihre maßgeblichen Komponenten als Investitionen, die im Rahmen der InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang mobilisiert wurden, auch wenn sie vor der Verabschiedung des Plans genehmigt wurden, sofern der Durchführungspartner nachweist, dass sie mit den Zielen des entsprechenden territorialen Plans für einen gerechten Übergang übereinstimmen.

Die Finanzierung im Rahmen der InvestEU-Regelung für einen gerechten Übergang darf nicht mit einer Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor (49) (Säule 3) kombiniert werden, Beratungsleistungen sind davon ausgenommen.

4.   EINSATZ DER EU-GARANTIE

Die EU-Garantie kann eingesetzt werden, um verschiedene Risikotranchen der Finanzierungen oder Investitionen im Rahmen verschiedener Finanzprodukte oder Portfolios von Finanzierungen und Investitionen im Rahmen von Finanzprodukten abzusichern. Die Einzelheiten zum Einsatz der EU-Garantie werden in der Garantievereinbarung festgelegt.

Die EU-Garantie kann zu gleichen Bedingungen (pari passu) wie die vom Durchführungspartner übernommene Risikoposition bereitgestellt werden oder eine Junior-Tranche (beispielsweise eine Erstverlusttranche) oder eine Mezzanin-Tranche absichern. Bei Garantievereinbarungen, die mehr als einen Politikbereich abdecken, können die Verluste aus Finanzprodukten innerhalb eines Politikbereichs oder zwischen mehreren Politikbereichen unter Berücksichtigung der in der Garantievereinbarung festgelegten Struktur der Risikoteilung aufgeteilt werden.

Der Anteil des Durchführungspartners an der Erstverlusttranche zählt zum finanziellen Beitrag des Durchführungspartners im Sinne von Artikel 2 Absatz 7 der InvestEU-Verordnung. Die Risikoteilung in anderer Form, wie beispielsweise der Anteil des Durchführungspartners an einer Mezzanin-Tranche, kann vorbehaltlich der in den Garantievereinbarungen festgelegten Bedingungen und Berechnungsmethoden auf den finanziellen Beitrag des Durchführungspartners angerechnet werden.

Die Laufzeit eines Finanzprodukts und die Bedingungen für seine Kündigung werden in der Garantievereinbarung festgelegt. Gegebenenfalls kann im Rahmen eines Finanzprodukts auf der Ebene der Finanzierung oder Investition die Möglichkeit vorgesehen werden, vor dem Ende der Laufzeit der zugrunde liegenden Investitionen aus den Investitionen auszusteigen oder die Forderungen zu veräußern, wenn die Erreichung der politischen Ziele unter Wahrung der finanziellen Interessen der Union und des Durchführungspartners sichergestellt werden kann.

Unbeschadet der in diesem Abschnitt 4 festgelegten Grundsätze, die entsprechend gelten, kann die Höhe der Junior- oder Mezzanin-Tranche auch über einen Mechanismus für die Übertragungsrate festgelegt werden, der in der Garantievereinbarung näher ausgeführt wird. Der Mechanismus besteht in der Anwendung einer individuellen Übertragungsrate auf jede Finanzierung oder Investition, um die Höhe des Beitrags des Durchführungspartners und der EU-Garantie zu dieser Junior- oder Mezzanin-Tranche für dieses Vorhaben zu bestimmen.

Für den Einsatz der EU-Garantie gelten die folgenden Grundsätze, sofern in den vorliegenden Investitionsleitlinien unter dem Abschnitt zum entsprechenden Politikbereich nichts anderes angegeben wird. Für die Mitgliedstaaten-Komponente kann die Höhe der Erstverlusttranche oder der Mezzanin-Tranche von den in Abschnitt 4 festgelegten Grundsätzen abweichen, wie in der entsprechenden zwischen der Kommission und dem Mitgliedstaat unterzeichneten Beitragsvereinbarung festgelegt.

4.1.   Allgemeine Finanzprodukte

4.1.1.   Einsatz der EU-Garantie für Geschäfte vom Typ „Fremdkapital“

Vorbehaltlich der Bestimmungen in den Abschnitten 4.1.1.1 bis 4.1.1.3 übernimmt der Durchführungspartner bei Portfolios, die Geschäfte vom Typ „Fremdkapital“ im Rahmen von Finanzprodukten unterstützen, grundsätzlich einen Anteil von mindestens 5 % an der Erstverlusttranche, wenn die EU-Garantie eine Erstverlusttranche absichert.

4.1.1.1.   Erfassung einzelner Vorhaben

Dieser Abschnitt 4.1.1.1 gilt nur für Direktfinanzierungen.

Die EU-Garantie kann zur teilweisen Absicherung eines einzelnen Vorhabens zu gleichen Bedingungen (pari passu) eingesetzt werden. In diesem Fall darf die EU-Garantie für ein einzelnes Vorhaben 50 % der vom Durchführungspartner bereitgestellten Finanzierung nicht übersteigen. Der Durchführungspartner ist verpflichtet, zum Zweck der Abstimmung der Interessen einen Anteil zu gleichen Bedingungen (pari passu) von mindestens 20 % an einem einzelnen Vorhaben einzubehalten.

Die EU-Garantie kann auch andere Formen annehmen, einschließlich einer nachrangigen Position in Bezug auf ein einzelnes Vorhaben. In diesem Fall ist die EU-Garantie für ein einzelnes Vorhaben auf 25 % des Gesamtbetrags der vom Durchführungspartner bereitgestellten Finanzierung begrenzt (50). Der Durchführungspartner muss einen Anteil von mindestens 5 % an der nachrangigen Position übernehmen.

4.1.1.2.   Erfassung von Finanzierungs- und Investitionsportfolios, die nicht unter den Abschnitt 4.1.1.3 fallen

Die EU-Garantie kann auch zur Absicherung einer Erstverlusttranche oder einer Mezzanin-Tranche in Bezug das entsprechende Portfolio der vom Durchführungspartner getätigten Finanzierungen und Investitionen eingesetzt werden. Wenn die EU-Garantie die Erstverlusttranche absichert, muss der Durchführungspartner einen Anteil von mindestens 5 % an der Erstverlusttranche übernehmen.

Die Höhe der Erstverlusttranche richtet sich nach dem erwarteten Risikoprofil der Vorhaben im Rahmen des garantierten Portfolios. Sie ist auf bis zu 30 % des Gesamtbetrags der vom Durchführungspartner im Rahmen eines Finanzprodukts bereitgestellten Finanzierung begrenzt. Im Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ kann die Höhe der Erstverlusttranche unter Bezugnahme auf einen angemessenen Teil des Gesamtfinanzierungsbetrags erhöht werden.

4.1.1.3.   Erfassung von Portfolios mit begrenzter und unbegrenzter Garantie

Bei vermittelten Fremdfinanzierungen, sowohl in Form von begrenzten Garantien als auch in Form von unbegrenzten Garantien, bei denen die Vergütung von Finanzintermediären nicht ausreicht, um das Risiko der vom Durchführungspartner bereitgestellten Finanzierung angemessen zu vergüten, kann die EU-Garantie einen Anteil von bis zu 100 % an der auf Höhe der erwarteten Verluste festgelegten Erstverlusttranche übernehmen. Bei derartigen vermittelten Fremdfinanzierungen in Form von begrenzten Garantien kann die Höhe der von der EU-Garantie abgesicherten Erstverlusttranche auf bis zu 100 % der vom Durchführungspartner bereitgestellten Finanzierung festgelegt werden.

In hinreichend begründeten Fällen kann die EU-Garantie bei unbegrenzten Garantien, die vom Durchführungspartner angeboten werden, Verluste absichern, die über die erwarteten Verluste hinausgehen. In diesen Fällen wird der durch die EU-Garantie abgesicherte Teil der unerwarteten Verluste gemäß der Garantievereinbarung bewertet.

In Ausnahmefällen von hohem politischem Wert kann bei begrenzten Garantien, die vom Durchführungspartner angeboten werden, die Höhe der von der EU-Garantie abgesicherten Erstverlusttranche höher angesetzt werden als die erwarteten Verluste. In diesen Fällen wird der durch die EU-Garantie abgesicherte Teil der unerwarteten Verluste gemäß der Garantievereinbarung bewertet.

4.1.2.   Einsatz der EU-Garantie für Geschäfte vom Typ „Eigenkapital“

Grundsätzlich müssen die Durchführungspartner bei Portfolios, die Geschäfte vom Typ „Eigenkapital“ unterstützen, zu gleichen Bedingungen (pari passu) jede Finanzierung oder jede Investition zu einem Teil auf eigenes Risiko tätigen, der eine ausreichende Abstimmung der Interessen gewährleistet, wie im Voraus für jedes Finanzprodukt festgelegt. Der Teil der Finanzierung, der durch die EU-Garantie abgesichert wird, darf insgesamt bis zu 70 % der gesamten Finanzierung vom Typ „Eigenkapital“ ausmachen, die der Durchführungspartner im Rahmen der verschiedenen Finanzprodukte zu gleichen Bedingungen bereitstellt (und die auf Gruppenebene berücksichtigt werden kann), und die auf eigenes Risiko getätigte Finanzierung muss mindestens 5 % der gesamten Finanzierung vom Typ „Eigenkapital“ ausmachen, die der Durchführungspartner im Rahmen der Finanzierung oder Investition zu gleichen Bedingungen bereitstellt.

In hinreichend begründeten Fällen können Risikoteilungsvereinbarungen zwischen den Durchführungspartnern und der Kommission auch zu nicht gleichen Bedingungen erfolgen. Beispielsweise kann eine nachrangige Inanspruchnahme der EU-Garantie für öffentliche Güter, bei denen ein systembedingtes Marktversagen vorliegt, oder für das Versäumnis, externe Effekte angemessen zu bewerten, zulässig sein, z. B. bei einmaligen Vorhaben oder der Schaffung neuer Märkte.

Nur in Ausnahmefällen, einschließlich der Fälle mit hoher Risikokonzentration, kann die EU-Garantie bis zu 100 % der Erstverlusttranche absichern (die nicht mehr als 50 % der vom Durchführungspartner im Rahmen eines solchen Portfolios bereitgestellten Gesamtfinanzierung betragen darf). In jedem Fall erfolgt die Aufteilung der Einnahmen zwischen dem Durchführungspartner und der Kommission entsprechend ihrem Risiko.

4.2.   Thematische Finanzprodukte

4.2.1.   Einsatz der EU-Garantie für Geschäfte vom Typ „Fremdkapital“

Die EU-Garantie kann zur Absicherung einer Erstverlusttranche in Bezug auf das entsprechende Portfolio der vom Durchführungspartner finanzierten Geschäfte vom Typ „Fremdkapital“ eingesetzt werden. Angesichts der Eigenschaften solcher Finanzprodukte kann die Höhe der Erstverlusttranche mehr als 50 % der von den Durchführungspartnern bereitgestellten Zielfinanzierung betragen. Der Durchführungspartner muss einen Anteil von mindestens 5 % an der Erstverlusttranche übernehmen, um die Abstimmung der Interessen sicherzustellen. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Interessenabstimmung auf anderem, in der betreffenden Garantievereinbarung festgelegten finanziellen Wege sichergestellt werden.

In hinreichend begründeten Fällen kann der Beitrag der Durchführungspartner zur durch die Erstverlusttranche besicherten Verlustdeckung schrittweise, mit voranschreitender Fälligkeit und abnehmendem Risiko des Portfolios geleistet werden. Der Beitrag kann durch die Einnahmen aus dem garantierten oder anderen Portfolios oder durch andere geeignete und innovative Mechanismen geleistet werden.

4.2.2.   Einsatz der EU-Garantie für Geschäfte vom Typ „Eigenkapital“

Die EU-Garantie kann zur Absicherung einer Erstverlusttranche in Bezug auf das entsprechende Portfolio der vom Durchführungspartner finanzierten Geschäfte vom Typ „Eigenkapital“ eingesetzt werden; der Anteil der Erstverlusttranche kann in Bezug auf das entsprechende Portfolio der vom Durchführungspartner finanzierten Vorhaben höher als 50 % sein. Der Durchführungspartner muss einen Anteil von mindestens 5 % an der Erstverlusttranche übernehmen, um die Abstimmung der Interessen sicherzustellen. In hinreichend begründeten Fällen kann diese Interessenabstimmung auf anderem, in der betreffenden Garantievereinbarung festgelegten finanziellen Wege sichergestellt werden.

In hinreichend begründeten Fällen kann der Beitrag der Durchführungspartner zur durch die Erstverlusttranche besicherten Verlustdeckung schrittweise, mit voranschreitender Fälligkeit und abnehmendem Risiko des Portfolios geleistet werden. Der Beitrag kann durch die Einnahmen aus dem garantierten oder anderen Portfolios oder durch andere geeignete und innovative Mechanismen geleistet werden.

5.   VON DEN DURCHFÜHRUNGSPARTNERN BEREITGESTELLTE FINANZIERUNG

Für die vom Durchführungspartner bereitgestellte Finanzierung gelten die folgenden Grundsätze, sofern in den vorliegenden Investitionsleitlinien unter dem Abschnitt zum entsprechenden Politikbereich nichts anderes angegeben wird.

5.1.   Allgemeine Finanzprodukte

5.1.1.   Von den Durchführungspartnern bereitgestellte Fremdfinanzierung

5.1.1.1.   Allgemeine Fremdfinanzierung

Der Durchführungspartner kann die Finanzierung direkt an die Endempfänger, das heißt in Form von direkten Darlehen oder anderen Formen der direkten Fremdfinanzierung, oder über Finanzintermediäre bereitstellen.

5.1.1.2.   Begrenzte und unbegrenzte Garantien

Für die im Rahmen der EU-Komponente getätigten Finanzierungen und Investitionen gelten die folgenden Bedingungen:

a)

Die EU-Garantie kann den Durchführungspartnern angeboten werden, damit diese eine begrenzte oder eine unbegrenzte Garantie für ein Portfolio neu eingerichteter Finanzierungsvorhaben eines Finanzintermediärs gewähren können. Geschäfte zugunsten von Endempfängern, die einem Insolvenzverfahren unterliegen oder die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag ihrer Gläubiger erfüllen, können nicht in diese Portfolios aufgenommen werden;

b)

bei einer begrenzten Portfolio-Garantie wird die Begrenzung auf die Höhe der erwarteten Verluste des neuen Portfolios festgelegt und für jede mit dem Finanzintermediär unterzeichnete Portfolio-Garantievereinbarung individuell bestimmt (51). Die erwarteten Verluste werden auf der Grundlage historischer Daten und zukunftsgerichteter Schätzungen ermittelt und dokumentiert. Liegen keine entsprechenden Daten vor, so wird die Obergrenze auf ein im Voraus vereinbartes Niveau festgesetzt und in der Garantievereinbarung zwischen der Kommission und dem Durchführungspartner festgelegt. Die maximal zulässige Obergrenze beträgt 25 %. Im Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ kann die maximal zulässige Obergrenze höher sein;

c)

in hinreichend begründeten Fällen kann die Garantiedeckung bis zur Höhe der erwarteten Verluste kostenlos bereitgestellt werden (sowohl für begrenzte als auch für nicht begrenzte Garantien), während das Risiko, das über die erwarteten Verluste hinausgeht, vom Durchführungspartner zu einem Preis übernommen werden muss, der in der Garantievereinbarung zwischen der Kommission und dem Durchführungspartner festgelegt werden kann. In beiden Fällen muss die Verringerung des Entgelts für die EU-Garantie den Endempfängern in vollem Umfang zugutekommen;

d)

der Garantiesatz für die einzelnen Finanzierungen, die in das neue Portfolio aufgenommen werden, wird in der Regel auf 50 % festsetzt, dieser Prozentsatz kann jedoch für Vorhaben mit einem bestimmten politischen Wert erhöht werden;

e)

der Finanzintermediär ist verpflichtet, mindestens 20 % des Risikos in Bezug auf jede Finanzierung einzubehalten, die gleichrangig mit der vom Durchführungspartner gewährten Garantie ist. In hinreichend begründeten Fällen kann in der Garantievereinbarung zwischen der Kommission und dem Durchführungspartner ein niedrigerer Prozentsatz festgelegt werden, wenn dies mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen vereinbar ist bzw. mit diesen im Einklang steht. Im Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ kann das Mindestrisiko in hinreichend begründeten Fällen auf 5 % gesenkt werden;

f)

im Hinblick auf die Rückforderung von Verlusten ist die vom Durchführungspartner gewährte Garantie gleichrangig mit der vom Finanzintermediär gewährten Garantie. Wenn bei begrenzten Garantien die Höhe der Verluste die Obergrenze der Garantie übersteigt, so kann ein entsprechender Betrag der Rückforderung zunächst den vorrangigen Risikopositionen zugewiesen werden; alternativ kann eine vorab berechnete Rückforderungsquote angewendet werden;

g)

die Mindestlaufzeit von Finanzierungsvorhaben, die in die Portfolios aufgenommen werden können, ist auf 12 Monate festgelegt, mit Ausnahme des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“, wo sie kürzer sein kann.

5.1.2.   Von den Durchführungspartnern bereitgestellte Beteiligungsfinanzierung

Beteiligungsfinanzierungen oder beteiligungsähnliche Finanzierungen, wie beispielsweise zweckgebundene Fonds und Anlageinstrumente einschließlich Koinvestitionsinstrumenten, können den Endempfängern direkt von den Durchführungspartnern (52) oder über Finanzintermediäre bereitgestellt werden. Zwischengeschaltete Fonds oder Anlageinstrumente sind in der Regel auf Minderheitsbeteiligungen an Endempfängern ausgerichtet.

Für Investitionen, die im Rahmen der EU-Komponente zugunsten von Finanzintermediären getätigt werden, gelten alle folgenden Bedingungen, die in den Garantievereinbarungen mit den Durchführungspartnern näher ausgeführt sind, und, um Zweifel auszuräumen, gelten sie auch für die vom Durchführungspartner im Rahmen von InvestEU bereitgestellte Finanzierung (Finanzierung oder Investition), einschließlich der Anteile, die unter die EU-Garantie und den Finanzbeitrag des Durchführungspartners fallen:

a)

Ein Finanzintermediär, der eine Investition im Rahmen von InvestEU (Finanzierung oder Investition) erhält, verpflichtet sich, im Rahmen seiner Anlagestrategie zugunsten von Endempfängern, die gemäß der InvestEU-Verordnung förderfähig sind, einen Betrag zu investieren, der mindestens dem höheren der folgenden Werte entspricht:

i)

50 % der gesamten investierten Beträge des Finanzintermediärs; und

ii)

das Zweifache des Betrags, der im Rahmen der von der EU besicherten Investition für Investitionszwecke in Anspruch genommen wurde und der auf 80 % der gesamten investierten Beträge des Finanzintermediärs begrenzt ist.

b)

Investitionen von Durchführungspartnern in Fonds dürfen in der Regel nicht mehr als 25 % der Fondsmittel ausmachen. In Fällen mit einem hohen politischen Mehrwert können Investitionen zugelassen werden, deren Höhe bis zu 50 % der Fondsmittel ausmacht, ausgenommen im Rahmen des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ oder in Ausnahmefällen von Technologietransferfonds in anderen Politikbereichen, in denen sie bis zu 75 % der Fondsmittel betragen können. Bei Dachfonds gelten diese Grenzen auf der Ebene der Investitionsfonds;

c)

Investitionen in Fonds für umweltfreundliche und digitale Investitionen auf europäischer Ebene, die von drei oder mehr Durchführungspartnern bereitgestellt werden, dürfen insgesamt bis zu 75 % der Fondsmittel betragen;

d)

für Koinvestitionsinstrumente und -programme werden in den Garantievereinbarungen mit den Durchführungspartnern spezifische Regeln festgelegt;

e)

Investitionen von Durchführungspartnern im Rahmen von InvestEU erfolgen zu gleichen Bedingungen (pari passu) wie mit anderen öffentlichen und privaten Anlegern und sind marktkonform. Um als marktkonform angesehen werden zu können, müssen mindestens 30 % aller Investitionen in einen Fonds oder in die dem Fonds zugrunde liegenden Projekte von privaten Anlegern, die in einer vergleichbaren Situation wie die übrigen Anleger sind, und zu gleichen Bedingungen (pari passu) getätigt werden (53). Die Anforderungen in diesem Absatz gelten möglicherweise nicht für Investitionen in Bereichen, die für die EU von besonderer politischer Bedeutung sind, wie in der entsprechenden Garantievereinbarung mit einem Durchführungspartner näher festgelegt;

f)

eine von Durchführungspartnern im Rahmen von InvestEU vorgenommene Investition in Fonds erfolgt in der Regel bei der ersten Schließung des Fonds; Investitionen bei späteren Schließungen sind nur in begründeten Fällen möglich;

g)

Finanzierungen und Investitionen sind langfristig angelegt und haben in der Regel eine Laufzeit von 5 bis 20 Jahren;

h)

Investitionen zugunsten von Endempfängern, die gemäß dem jeweiligen Finanzprodukt förderfähig sind, erfolgen in Form von Primärinvestitionen (54). Auch Sekundärinvestitionen können in begründeten Fällen förderfähig sein, wie in der Garantievereinbarung festgelegt.

5.2.   Thematische Finanzprodukte

5.2.1.   Von den Durchführungspartnern bereitgestellte Fremdfinanzierung

Der Durchführungspartner kann die Finanzierung zugunsten der Endempfänger in Form von direkten Darlehen oder anderen Formen der direkten Fremdfinanzierung oder über Finanzintermediäre bereitstellen, um sie auf den entsprechenden Politikbereich mit höherem europäischem Mehrwert auszurichten.

5.2.2.   Von den Durchführungspartnern bereitgestellte Beteiligungsfinanzierung

Beteiligungsfinanzierungen oder beteiligungsähnliche Finanzierungen können den Endempfängern direkt von den Durchführungspartnern (55) oder über zweckgebundene Fonds und Anlageinstrumente bereitgestellt werden. Investitionen in Fonds oder andere Anlageinstrumente sowie Plattformen, die durch die EU-Garantie unterstützt werden, dürfen in hinreichend begründeten Fällen auch nachrangig gegenüber anderen Investoren sein.

6.   POLITIKBEREICHE

6.1.   Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“

6.1.1.   Politikbereiche zur Intervention

Der Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“ soll die Finanzierungen und Investitionen in eine nachhaltige Infrastruktur in den in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der InvestEU-Verordnung genannten Bereichen unterstützen. Unbeschadet der Bestimmungen über ausgeschlossene Tätigkeiten (Abschnitt 2.3.3 der vorliegenden Investitionsleitlinien) und der in Abschnitt 2.6 dargelegten Grundsätze für die Zuweisung von Mitteln aus dem InvestEU-Fonds ist jeder entsprechende Bereich im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Infrastruktur, der in Anhang II der InvestEU-Verordnung aufgeführt ist, im Rahmen des Politikbereichs „Nachhaltige Infrastruktur“ förderfähig. Die Unterstützung bezieht sich vor allem auf die Punkte 1, 2, 3, 4, 9, 10, 11, 13 Buchstabe d, 14 und 15 des Anhangs II der InvestEU-Verordnung, von denen einige nachstehend in nicht erschöpfender und indikativer Weise in den Abschnitten 6.1.1.1 bis 6.1.1.8 beschrieben werden. Die förderfähigen Bereiche können gemäß Abschnitt 2.3.2.1 priorisiert werden.

Unter Einhaltung des allgemeinen Ziels, dass 60 % der Investitionen zu den Klima- und Umweltzielen der Union beitragen, soll mit den von den Durchführungspartnern bereitgestellten Finanzmitteln ein ausreichendes Maß an Diversifizierung zwischen den Wirtschaftszweigen sichergestellt werden, wobei die vom Durchführungspartner eingesetzten Finanzprodukte zu berücksichtigen sind.

Der Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“ kann auch die Förderung sektorspezifischer Programme kanalisieren (siehe Abschnitt 2.9 über Mischfinanzierung). Darüber hinaus kann die Förderung von Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Nachhaltige Infrastruktur“ mit der Unterstützung im Rahmen der Fonds mit geteilter Mittelverwaltung oder der Aufbau- und Resilienzfazilität kombiniert werden.

Die Unterstützung im Rahmen des Politikbereichs „Nachhaltige Infrastruktur“ soll einen Mehrwert schaffen, indem sie Zugang zu Finanzmitteln in einem der folgenden Fälle bietet:

a)

Erreichung der auf europäischer Ebene festgelegten politischen Ziele und Vorgaben im Zusammenhang mit einer nachhaltigen Entwicklung. Dies bezieht sich beispielsweise auf die gleichzeitige Förderung wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Ziele, wie beispielsweise die Einhaltung von Grundsätzen aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung (56);

b)

Unterstützung der Entwicklung von Infrastruktur als Anlageklasse durch Förderung der konsequenten Anwendung hoher Nachhaltigkeitsstandards (einschließlich Barrierefreiheit (57)), Transparenz und Vergleichbarkeit in den Bereichen Projektvorbereitung, Finanzierungstechniken und Produkte, Überwachung und Daten;

c)

Förderung von Projekten mit überregionaler und/oder grenzüberschreitender Wirkung, bei denen die Kosten und der Nutzen auf mehrere Mitgliedstaaten verteilt sind oder bei denen Kosten auf nationaler oder lokaler Ebene anfallen, während der Nutzen grenzüberschreitend oder auf Unionsebene realisiert wird;

d)

Unterstützung von Projekten, die ökologische und sozioökonomische Kosten und Nutzen internalisieren, die sich aus den politischen Prioritäten der EU ergeben. Das würde zum Beispiel den Beitrag zur Verkehrsverlagerung und zur Verwendung nachhaltiger Kraftstoffe im Verkehr, den Beitrag zur Energieeffizienz und zu erneuerbaren Energien, zur Verbesserung der Luft- oder Wasserqualität, zum Umweltschutz, zur Förderung des langfristigen Schutzes und der Wiederherstellung der biologischen Vielfalt, einer nachhaltigen Infrastruktur und naturbasierter Lösungen, zur Unterstützung der Bioökonomie, zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, zur Verwaltung des kulturellen Erbes, zum Tourismus, zur Energieeffizienz von Gebäuden usw. betreffen. Es würde auch die Unterstützung der Erneuerung und Nachrüstung von Lösungen für das rollende Material einschließen;

e)

Förderung der transeuropäischen Netzinfrastruktur, Ausrüstung und innovativen Technologien, die beispielsweise als öffentliches Gut für das Energie- und Verkehrssystem dienen. Solche Projekte können auch wichtige Voraussetzungen für höhere Investitionen in erneuerbare Energien, Energieeffizienz und die Befriedigung der Nachfrage sowie in das Gesundheitswesen (z. B. elektronische Gesundheitsdienste und Pflegemodelle), die öffentliche Verwaltung (z. B. elektronische Behördendienste) und alternativ betriebene und kooperative vernetzte und automatisierte Mobilität sein;

f)

Förderung einer nachhaltigen digitalen Konnektivität sowie von Datenplattformen und -infrastrukturen in der gesamten Union sowie von Projekten zur Unterstützung einer breiten Palette von Produkten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kommunikations- und Informationstechnologie, die bei Bedarf die internationale Konnektivität der EU fördern, wobei Nachhaltigkeit die Berücksichtigung der Kreislauforientierung der Infrastruktur und Ausrüstung umfasst;

g)

Förderung der Entwicklung und des Betriebs einer nachhaltigen Weltrauminfrastruktur (in der Erdumlaufbahn und am Boden), die Weltraumdienste und weltraumgestützte Anwendungen ermöglicht;

h)

Förderung von Projekten, bei denen der Nutzen von anderen Investitionen in die Wertschöpfungs- oder Lieferkette oder das Liefernetzwerk abhängt und/oder die ein hohes Erstanbieterrisiko bergen;

i)

Förderung der Interoperabilität in grenzüberschreitenden Infrastrukturen und Diensten, einschließlich digitaler Plattformen und Dienste;

j)

Förderung des Einsatzes von Forschungsinfrastruktur und der Synergien mit Forschungsinfrastrukturen, einschließlich elektronischer Infrastrukturen, in der gesamten Union. Dabei muss der Schwerpunkt auf der Marktentwicklung von Einrichtungen, Ressourcen und Dienstleistungen liegen, die von den Gemeinden zur Förderung von Innovationen genutzt werden;

k)

Ausrichtung auf eine effiziente Funktionsweise des Binnenmarktes durch Förderung marktorientierter Investitionen im Rahmen verschiedener Regulierungssysteme (58);

l)

Erreichen einer kritischen Masse sowie Gruppierung und Zusammenfassung von Projekten, um private Investoren anzuziehen.

Die Unterstützung der in den Abschnitten 6.1.1.1 bis 6.1.1.8 beschriebenen Politikbereiche kann durch begleitende Maßnahmen ergänzt werden, die Behörden und Projektträgern helfen sollen, Kapazitäten für die Festlegung von Investitionsstrategien, die Kombination von Finanzierungen sowie die Planung und Gruppierung von Projekten zu entwickeln.

6.1.1.1.   Entwicklung der Energiewirtschaft

Die Unterstützung für die Erzeugung, Lieferung oder Nutzung sauberer und nachhaltiger erneuerbarer Energien konzentriert sich auf Projekte mit hohem wahrgenommenem Risiko und hoher Kapitalintensität, die die weitere Integration erneuerbarer Energien in allen Wirtschaftszweigen (Stromerzeugung, Wärme- und Kälteversorgung, Verkehr) sowie anderer emissionsfreier und emissionsarmer Energieträger und Lösungen ermöglichen. Dazu können beispielsweise Projekte für erneuerbare Energien mit grenzüberschreitendem oder Offshore-Charakter (siehe auch Abschnitt 6.1.1.7), Projekte zur Dekarbonisierung von Gebäuden, zur Nutzung erneuerbarer Energien bei industriellen Prozessen, zur Erzeugung von kohlenstoffarmen Gasen (wie beispielsweise von kohlenstoffarmem und sauberem Wasserstoff oder Biomethan, im Einklang mit der Wasserstoffstrategie (59)) und die Versorgung mit diesen Gasen (in kommerziellem Maßstab), fortschrittliche Projekte für Biokraftstoffe, Biomasse und andere nachhaltige alternative Kraftstoffe sowie deren Speicherung vor Ort gehören. Auch lokal angeführte Projekte für erneuerbare Energien, die beispielsweise von Energiegemeinschaften geleitet werden und häufig mit Verbesserungen der Energieeffizienz einhergehen, werden unterstützt. Die Unterstützung des Energiesektors kann gegebenenfalls zu den Zielen der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen („RED II“ (60)) und der Verordnung (EU) 2018/1999 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz („Governance-Verordnung“ (61)) sowie zur Förderung der Energieeffizienz bei Investitionsentscheidungen, unter anderem durch den Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie, beitragen (62).

Die Unterstützung im Bereich Energieeffizienz und Energieeinsparungen umfasst Projekte, die mit den Zusagen der Union im Rahmen der Agenda 2030 und des Pariser Übereinkommens sowie mit den in der Richtlinie 2012/27/EU (63) festgelegten Zielen in Einklang stehen (Senkung des Energiebedarfs durch Energiesparmaßnahmen und Nachfragesteuerung, Anwendung der Grundsätze der Kreislaufwirtschaft, Unterstützung der Fernwärme- und Energieerzeugung in Kraft-Wärme-Kopplungsprojekten, die zur Senkung des Energieverbrauchs beitragen und die Emission von Treibhausgasen und anderen Schadstoffen verhindern). Unterstützt werden sollen Projekte, die mit der Strategie für eine Renovierungswelle (64), insbesondere deren drei Schwerpunktbereichen in Einklang stehen: Bekämpfung von Energiearmut und Verringerung des Bestands an Gebäuden mit der schlechtesten Energieeffizienz; Renovierung öffentlicher Gebäude, wie beispielsweise Verwaltungs-, Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen und Dekarbonisierung der Wärme- und Kälteerzeugung. Projekte zur Modernisierung der Heiz- und Kühlsysteme von Gebäuden sollten gefördert werden, da sie für die Dekarbonisierung des Gebäudebestands in der EU von wesentlicher Bedeutung sind. Die Nutzung des lokalen Potenzials im Bereich der erneuerbaren Energien ist zudem entscheidend, um die Abhängigkeit der EU von importierten fossilen Brennstoffen zu verringern. Sie umfasst Renovierungen zur Verbesserung der Energieeffizienz bestehender Gebäude, durch die deren Energieeffizienz erhöht oder erreicht werden soll, die anhand eines oder mehrerer der in Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (65) festgelegten Kriterien ermittelt wird, z. B. durch die aufgrund einer solchen Renovierung erzielte Verbesserung, die anhand eines Vergleichs der vor und nach der Renovierung ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz ermittelt wird, sowie durch den Bau von in hohem Maße energieeffizienten neuen Gebäuden nur dann, wenn sie die nationalen Standards für Niedrigstenergiegebäude übertreffen (in Anbetracht der gesetzlichen Frist zum 31. Dezember 2020, bis zu der alle neuen Gebäude in der EU Niedrigstenergiegebäude sein müssen), einschließlich der Modernisierung von Gebäuden mithilfe intelligenter Technologien und ihrer Integration in ein vernetztes Energie-, Speicher-, Digital- und Verkehrssystem, auch durch den Aufbau einer Infrastruktur für die Elektromobilität gemäß der Richtlinie 2010/31/EU (66). Unterstützt werden auch Projekte, die sich mit der Energieleistung von Gebäuden während des gesamten Lebenszyklus befassen, sowie Projekte, die die Indikatoren des Europäischen Rahmens „Level(s)“ für nachhaltige Gebäude anwenden (67). Ein weiteres Ziel ist die Verringerung der Energieintensität von Unternehmen durch eine verbesserte Effizienz der Prozesse oder die Herstellung von Produkten mit geringerem CO2-Fußabdruck sowie durch die Entwicklung innovativer emissionsfreier und emissionsarmer Wärmeversorgungssysteme und Kraft-Wärme-Kopplung.

Die Entwicklung, Verbesserung und Modernisierung nachhaltiger Energieinfrastruktur zielt auf die Übertragungs- und Verteilungsebene ab. Dazu gehören auch Vorhaben von gemeinsamem Interesse, wie sie in der Verordnung zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur (68) festgelegt sind, die Digitalisierung und Modernisierung der Energienetze zur Erleichterung eines stärkeren Einsatzes erneuerbarer Energien sowie Vorhaben im Zusammenhang mit nachfrageseitiger Flexibilität und der Speicherung von Energie.

Die Unterstützung im Rahmen von InvestEU fördert auch den Einsatz emissionsarmer Technologien: Vorhaben, die Technologien zur Kohlenstoffabscheidung, -beförderung, -speicherung und/oder -nutzung und Infrastrukturen zur Erzeugung von Strom, Wärme und Kälte, kohlenstoffarmen Gasen (wie Wasserstoff) oder industriellen Prozessen sowie Bioenergieanlagen und Produktionsanlagen umfassen, die die Energiewende oder den Abbau von Kohlenstoff ermöglichen.

6.1.1.2.   Entwicklung nachhaltiger Verkehrsinfrastrukturen, Ausrüstungen und innovativer Technologien

Die Unterstützung für die Entwicklung nachhaltiger Verkehrsinfrastrukturen, Ausrüstungen und innovativer Technologien ist auf die Entwicklung nachhaltiger und sicherer Verkehrsinfrastrukturen, Suprastrukturen, Mobilitätslösungen und Ausrüstungen sowie innovativer Technologien gemäß den Verkehrsprioritäten der Union, der Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität (69) und den im Rahmen des Pariser Übereinkommens eingegangenen Verpflichtungen ausgerichtet. Das umfasst Vorhaben zur Unterstützung des Aufbaus der Infrastruktur des transeuropäischen Verkehrsnetzes (im Folgenden „TEN-V“), der Modernisierung und des Ausbaus der bestehenden Infrastruktur und des Vernetzungsgrads über alle Verkehrsträger hinweg, einschließlich der städtischen Knoten, der See- und Binnenhäfen, Flughäfen und multimodalen Terminals und ihrer Anbindung an die Hauptnetze sowie der Telematikanwendungen gemäß der TEN-V-Verordnung (70);

Die Unterstützung richtet sich vorrangig an Vorhaben im TEN-V-Kernnetz, die in den Arbeitsplänen des Kernnetzkorridors aufgeführt sind und fehlende Verbindungen, Engpässe oder grenzüberschreitende Verbindungen betreffen. Sie umfasst gegebenenfalls: die Modernisierung und den Ausbau bestehender Schienen-, Straßen-, Wasser- und Luftverkehrsinfrastrukturen, die Erhöhung der Sicherheit unter Anwendung geeigneter Sicherheitsmanagementverfahren und die Verbesserung der Umweltleistung, einschließlich der Bereitstellung digitaler Verkehrsmanagementsysteme wie IVS (71), RIS (72), ERTMS (73), SESAR, einschließlich fahrzeugseitiger Ausrüstung, sowie eine digitale Verkehrsinfrastruktur für die gemeinsame Nutzung interoperabler Daten und die verkehrsträger- und sektorübergreifende Berichterstattung. Dazu gehören auch die Entwicklung und der Einsatz neuer Verkehrstechnologien und -dienste, beispielsweise in Bezug auf vernetzte und autonome Verkehrsträger, integrierte Fahrscheinsysteme und umweltfreundlichere Land- und Seeverkehrsmittel (einschließlich der Prävention von Ölverschmutzungen durch Schiffe). Sie umfasst auch die Unterstützung der Anpassung des TEN-V-Netzes an die Erfordernisse der militärischen Mobilität, sofern diese Infrastruktur sowohl zivilen als auch militärischen Zwecken dient (doppelter Verwendungszweck).

Unterstützt werden sollen auch TEN-V-Infrastrukturprojekte, die die Nutzung von mindestens zwei verschiedenen Verkehrsträgern vorsehen, insbesondere multimodale Güterumschlaganlagen und Verkehrsknotenpunkte des Personenverkehrs. Die Unterstützung ist auch auf multimodale Verbindungen und die letzten Reiseabschnitte („letzte Meile“) ausgerichtet, die eine Verlagerung des Güter- oder Personenverkehrs auf nachhaltigere Verkehrsträger wie den Schienenverkehr, den öffentlichen/kollektiven Verkehr, die Binnenschifffahrt oder den Kurzstreckenseeverkehr ermöglichen.

Gefördert werden können Projekte für intelligente und nachhaltige städtische Mobilität, insbesondere multimodale Verkehrsknotenpunkte für den Personenverkehr, aktive Verkehrszweige, Binnenwasserstraßen und innovative Mobilitätslösungen, digitale Verkehrsinfrastrukturen für eine nahtlose und effektive Verbindung von Verkehrsträgern sowie Infrastrukturen für aktive und emissionsfreie Mobilität. Projekte zur Förderung des Umstiegs auf nachhaltige Verkehrsträger müssen sich auf die Erhöhung der Sicherheit der Nutzer und eine diskriminierungsfreie Zugänglichkeit konzentrieren, auch im Hinblick auf Fahrgäste mit eingeschränkter Mobilität. Die Projekte sind auch darauf ausgerichtet, die Straßenverkehrssicherheit im Einklang mit dem Ziel der Union zu verbessern, Todesfälle und schwere Verletzungen auf europäischen Straßen bis zum Jahr 2050 zu beseitigen, wobei besonders gefährdete Verkehrsteilnehmer wie Radfahrer und Fußgänger zu berücksichtigen sind.

Bei der Erneuerung und Nachrüstung von rollendem Material werden diskriminierungsfreie Projekte zum Erwerb von Schienenfahrzeugen und Schiffen für den Einsatz im Schienenverkehr und für die Binnen- und Seeschifffahrt vorrangig behandelt. Für den Schienenverkehr und die Binnenschifffahrt umfasst die Unterstützung auch Investitionen in bestehendes rollendes Material und Schiffe, z. B. digitale RIS-Ausrüstung, Geräuschminderung, Ausstattung mit ERTMS und Ausstattung mit digitalen automatischen Kupplungen. Dazu gehören auch Projekte in den Bereichen Luft- und Schifffahrt, See- und Binnenschifffahrtswege, die die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft berücksichtigen und auf den Übergang zu nachhaltigen alternativen Kraftstoffen, die Verringerung der Umweltverschmutzung jeglicher Art und die Unterstützung der Industrie bei der Einhaltung bevorstehender Verpflichtungen im Zusammenhang mit Treibhausgasemissionen ausgerichtet sind, einschließlich der Umstellung auf emissionsfreie Schiffe und des Ersatzes alter Flugzeuge und Schiffe durch Flugzeuge und Schiffe der neuen Generation, die während des gesamten Lebenszyklus eine erhebliche Emissionssenkung bewirken. Darüber hinaus sind Schiffe sowie emissionsfreie und emissionsarme Straßenfahrzeuge förderfähig (siehe nachstehenden Absatz über die Infrastruktur für alternative Kraftstoffe).

Die Unterstützung für Eisenbahninfrastruktur, andere Bahnprojekte, Binnenwasserstraßen-Infrastruktur, Projekte des öffentlichen Verkehrs, Seehäfen und Meeresautobahnen kann auf Investitionen ausgerichtet sein, die die Emission von Treibhausgasen und toxischen Schadstoffen oder von Lärm verhindern oder verringern. Diese Investitionen können auch auf Hafenauffangeinrichtungen und andere Mittel ausgerichtet sein, die Umweltschutzmaßnahmen ermöglichen, und auf Investitionen in eine kombinierte nachhaltige Infrastruktur, einschließlich des Einsatzes einer kleinen Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und anderer Lösungen, die die gesamte Kohlenstoffbilanz der Häfen verringern. Investitionen in die Ökologisierung der Flughafeninfrastruktur und damit verbundener Dienstleistungen (wie beispielsweise Bodenabfertigung, Bodenverkehrsdienste, Flugzeuge am Boden), die Emissionen oder Lärm verhindern oder reduzieren, können unterstützt werden.

Bei allen Verkehrsträgern kann die Einrichtung von Ladestationen und Tankstellen für Strom, Wasserstoff und verflüssigtes oder verdichtetes Erdgas mit einem hohen Anteil an Biomethan (> 50 %) sowie die Einrichtung emissionsarmer und emissionsfreier Straßenfahrzeugflotten sowie von Plattformen für intelligente Konnektivität und interoperable Dienste gefördert werden. Bei der Erneuerung von Straßenfahrzeugflotten sollten diese auch die geltenden hohen Sicherheitsstandards erfüllen. Wenn die Bereitstellung durch Nachrüstung erfolgt, müssen diese Fahrzeuge emissionsfrei nachgerüstet werden, d. h., sie dürfen keine Auspuffemissionen aufweisen. Die Bereitstellung emissionsfreier und emissionsarmer Schiffe und Flotten, die mit nachhaltigen alternativen Kraftstoffen (einschließlich Flüssigerdgas) betrieben werden, und von Flugzeugen, die nachhaltige Energiequellen nutzen, kann gefördert werden. Die Nachrüstung von Schiffen ermöglicht der See- und Binnenschifffahrt die Nutzung nachhaltiger alternativer Kraftstoffe oder Elektrizität. Vorrang in Bezug auf die damit verbundenen Investitionen haben (i) die Bereitstellung öffentlich zugänglicher Tankstellen und Ladestationen, bei denen die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft berücksichtigt wurden; (ii) Tankstellen und Ladestationen für die Nutzung durch Fahrzeugflotten von Behörden oder Betreibern zur Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsvertrags; (iii) der Einsatz, in öffentlichen und privaten Flotten, von leichten und schweren emissionsfreien und emissionsarmen Fahrzeugen und Schiffen sowie von Flotten, die mit nachhaltigen alternativen Kraftstoffen betrieben werden, oder von emissionsarmen Flugzeugen, die mit nachhaltigen Energiequellen betrieben werden. Die Straßeninfrastruktur muss für die Öffentlichkeit uneingeschränkt zugänglich sein und die Möglichkeit einfach zu verwendender Ad-hoc-Zahlungen (z. B. Bankkartenzahlung) bieten, damit Fahrzeugnutzer eine Ladestation nutzen können, ohne einen Dienstleistungsvertrag mit dem betreffenden Betreiber schließen zu müssen. Darüber hinaus werden die verfügbaren statischen und dynamischen Daten über gemeinsame oder nationale Zugangspunkte zur Verfügung gestellt. Diese Anforderungen an die öffentliche Zugänglichkeit gelten nicht für Ladestationen und Tankstellen in privat verwalteten oder betriebenen Depots, die eine firmeneigene Flotte bedienen. Die Infrastruktur zur Entwicklung und Herstellung nachhaltiger alternativer Kraftstoffe für den Luft-, Land- und Wasserverkehr sowie die Versorgung mit diesen Kraftstoffen kann gefördert werden, wobei die Maßnahmen der EU zur Dekarbonisierung des Verkehrs (wie beispielsweise ReFuelEU Aviation, FuelEU Maritime) umgesetzt werden.

Es können weitere intelligente und nachhaltige Mobilitätsprojekte in städtischen und ländlichen Gebieten gefördert werden, die auf die Verkehrssicherheit, Barrierefreiheit, die Verringerung von Emissionen und Lärm sowie die Entwicklung und den Einsatz neuer Verkehrstechnologien und -dienste, etwa im Zusammenhang mit vernetzten und autonomen Verkehrsträgern oder integrierten Fahrscheinsystemen ausgerichtet sind.

Eine Unterstützung aus dem InvestEU-Fonds kann auch für Maßnahmen zur Verbesserung, Erreichung oder Aufrechterhaltung der Einhaltung von Normen, einschließlich Umwelt- und Sicherheitsnormen, sowie für Projekte zur Erhaltung oder Verbesserung der bestehenden Verkehrsinfrastruktur, zur Modernisierung der bestehenden Verkehrsinfrastruktur oder für sichere Parkplätze und Parkhäuser gewährt werden.

6.1.1.3.   Umwelt und Ressourcen

Es wird erwartet, dass der InvestEU-Fonds Investitionen im Zusammenhang mit Naturkapital und Kreislaufwirtschaft mobilisiert (74). In dieser Hinsicht werden neben der Ökologisierung von Investitionen in den traditionellen Infrastrukturbereichen, die im Abschnitt 6.1.1.3 aufgeführt sind, auch Investitionen gefördert, die beispielsweise Mobilitätsprojekte umfassen, die sich mit Luftverschmutzung und Lärm, Natur, Energieverbrauch und Unfällen befassen.

Unterstützung im Bereich Wasser, einschließlich Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung, Hochwasserschutz, Effizienz der Netze, Verringerung von Leckagen, Infrastruktur für die Sammlung und Aufbereitung von Abwasser, Küsteninfrastruktur und andere ökologische Wasser-Infrastruktur, die Investitionsprojekte und begleitende Dienstleistungen umfasst, die die Umsetzung der EU-Umweltpolitik in Bezug auf Boden- und Meereswasserressourcen und damit verbundene Ökosystemleistungen unterstützen, welche beispielsweise in den Richtlinien 2008/56/EG (75), 2000/60/EG (76) und 2007/60/EG (77), den Richtlinien 98/83/EG (78), 91/271/EWG (79) und 91/676/EWG (80) des Rates, der Verordnung (EU) 2019/1009 (81) und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (82) festgelegt sind. Besondere Bedeutung kommt (i) der Sicherstellung des Zugangs zu Wasserversorgung und Abwasserentsorgung für alle Bürgerinnen und Bürger der Union durch die Fertigstellung und Instandhaltung der Infrastruktur für die Trinkwasser- und Abwasserbehandlung, die den Kriterien für Energieeffizienz und Vermeidung von Leckagen entspricht, und (ii) der Sicherstellung der Einhaltung der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) und der Hochwasserrichtlinie (2007/60/EG) zu, einschließlich der in den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete von Flüssen und in den Hochwasserrisikomanagementplänen vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere Investitionen zur Gewährleistung eines guten ökologischen Zustands der Flüsse, zur Erneuerung oder Modernisierung bestehender Wasserkraftanlagen zur Steigerung der Effizienz und zur Verringerung der ökologischen Auswirkungen sowie zur Verringerung der diffusen Verschmutzung durch Landwirtschaft, Aquakultur und industrielle Quellen, Lösungen zur Steigerung der Wassereffizienz, Wiederverwendung von Wasser in allen Wirtschaftszweigen und naturbasierte Lösungen zur Verringerung des Hochwasserrisikos.

Förderung der Infrastruktur für die Abfallbewirtschaftung, d. h. der Infrastruktur, die zur Unterstützung des Übergangs zu einer stärker kreislauforientierten Wirtschaft in den Mitgliedstaaten erforderlich ist, insbesondere zur Aufwärtsverlagerung bei der Umsetzung der Abfallhierarchie der EU, wobei die Abfallvermeidung im Mittelpunkt steht. Unbeschadet der in Anhang V der InvestEU-Verordnung aufgeführten Ausschlusskriterien sollten die Investitionsprojekte die Umsetzung von Abfallbewirtschaftungsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen (auf der Grundlage der geänderten Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG (83)), den Aufbau und die Unterstützung von Netzwerken zur Wiederverwendung und Reparatur sowie die Einrichtung von funktionierenden Abfalltrennungs- und -sammelsystemen sowie Recyclinganlagen (auch für kommunale Bioabfälle und Textilien für deren getrennte Sammlung) umfassen.

Investitionen in die Verbesserung und Wiederherstellung von Ökosystemen und deren Dienstleistungen, die sich auf Projekte konzentrieren müssen, die die Erhaltung, Wiederherstellung, Bewirtschaftung und Verbesserung von Naturkapital fördern und vorteilhaft für die biologische Vielfalt und Anpassung sind, unter anderem durch grüne und blaue Infrastrukturprojekte. Die Unterstützung umfasst ökosystemorientierte Lösungen für Herausforderungen beispielsweise im Zusammenhang mit Luft- und Klimasystemen, Meer, Land, Boden, Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Wasser und Abfall sowie Verkehr und Energie. Sie umfasst auch Maßnahmen zur Verfolgung der Ziele der Biodiversitätsstrategie (84) und der Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ (85) durch die Verbesserung der Wertschöpfungsketten in der Lebensmittelproduktion (sofern diese nicht in den Anwendungsbereich des Politikbereichs „KMU“ fallen). Insbesondere werden grenzüberschreitende Projekte sowie Projekte zur Förderung eines nachhaltigen kulturellen Erbes gefördert. Die Unterstützung kann auch die Sanierung von Industriestandorten (einschließlich kontaminierter Standorte) und die Wiederherstellung für eine nachhaltige Nutzung umfassen.

Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung in städtischen, ländlichen, Küsten- und Offshore-Gebieten sowie der Bioökonomie im weiteren Sinne, die Infrastrukturprojekte umfassen sollte, die nicht in anderen Bereichen erfasst sind und sich auf ein geografisches Gebiet konzentrieren, einschließlich Investitionen in die Natur und naturbasierte Lösungen, deren Ziel in der Vermeidung oder Kontrolle der Emissionen von Treibhausgasen, toxischen Schadstoffen, Lärm und anderen Auswirkungen oder Abhängigkeiten von Naturkapital besteht und die gleichzeitig den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft fördern. Sie umfasst Infrastrukturprojekte zur Förderung integrativer und barrierefreier intelligenter Städte und ihrer Netze, Regionen und Wirtschaftszweige. Dazu gehören auch Projekte zur Förderung der Bioökonomie durch Investitionen in biobasierte Industriezweige, mariner und terrestrischer Lösungen, die energieintensive oder fossile Materialien ersetzen, der Aquakultur sowie der blauen und grünen Biotechnologie. Die Unterstützung kann sich auch auf Meere und Ozeane beziehen, durch den Bereich der Blauen Wirtschaft und deren Finanzgrundsätze, insbesondere durch erneuerbare Meeresenergie und Kreislaufwirtschaft.

Die Unterstützung im Rahmen von Maßnahmen im Bereich Klimawandel, Anpassung an den Klimawandel und Klimaschutz einschließlich der Verringerung des Risikos von Naturkatastrophen umfasst Infrastrukturprojekte, die auf die Anpassung an den Klimawandel und die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit gegenüber dem gegenwärtigen und zukünftigen Klima ausgerichtet sind. Dazu gehören unter anderem der Schutz von tief liegenden Gebieten und Küstengebieten sowie andere Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Anstieg des Meeresspiegels, der Hochwasservorsorge, der verbesserten und nachhaltigen Nutzung der Wasserversorgung und dem Schutz vor Dürre sowie die Anpassung der Infrastruktur an extreme Temperaturen. Dies kann auch innovative Technologien umfassen, die zur Erreichung der Ziele der Union in den Bereichen Umwelt und Klima oder soziale Nachhaltigkeit oder zu beiden beitragen und den Standards der Union in den Bereichen Umwelt und soziale Nachhaltigkeit entsprechen.

Unterstützung von Projekten und Unternehmen, die die Systeme der Kreislaufwirtschaft, einschließlich der nachhaltigen Nutzung von Rohstoffen, im Einklang mit den Zielen des Aktionsplans für die Kreislaufwirtschaft (86) umsetzen. Die Unterstützung umfasst unter anderem Projekte, die Aspekte der Ressourceneffizienz in den Produktions- und Produktlebenszyklus integrieren, sowie alle Strategien, mit denen sichergestellt werden soll, dass der Wert und die Lebensdauer von Waren, Vermögenswerten und materiellen Ressourcen maximiert werden, sowie Infrastrukturen und Dienstleistungen, die die industrielle Symbiose zwischen Industrieanlagen und die gemeinsame Nutzung von Vermögenswerten in verschiedenen Wirtschaftszweigen sowie in städtischen und ländlichen Gemeinden fördern. Dazu gehört auch die Anwendung von Modellen der Kreislaufwirtschaft, die zu einer Dematerialisierung, Dienstleistungsorientierung und einer intensiveren und wirtschaftlicheren Nutzung von Waren und Ressourcen führen, indem sie negative externe Effekte internalisieren oder beseitigen. Investitionsprojekte sollten auch Maßnahmen umfassen, die die gesamte Wertschöpfungskette von sekundären Rohstoffen abdecken, einschließlich geschlossener Kreislaufsysteme, Beseitigung von alten toxischen und problematischen Chemikalien und Stoffen von der Rohstoffverarbeitung bis zum Recycling. Besondere Aufmerksamkeit wird den Wirtschaftszweigen gewidmet, die die meisten Ressourcen verbrauchen und in denen das Potenzial für eine Kreislaufwirtschaft hoch ist, z. B. Elektronik und Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), Batterien und Fahrzeuge, Verpackungen, Kunststoffe, Textilien, Bauwesen und Gebäude sowie Lebensmittel, Wasser und Nährstoffe.

Förderung von Vorhaben, die die Dekarbonisierung und wesentliche Reduzierung der Emissionen energieintensiver Industriezweige unterstützen, einschließlich geschlossener Kreislaufsysteme und des Einsatzes innovativer Technologien mit geringen Kohlenstoffemissionen, einschließlich Kohlenstoffabscheidung, -beförderung, -speicherung und/oder -nutzung, sowie von Vorhaben, die die Dekarbonisierung der Energieerzeugungs- und -verteilungskette durch den Ausstieg aus der Nutzung von Kohle und Öl und den schrittweisen Ersatz von Erdgas durch kohlenstoffarme Gase fördern. Darüber hinaus sollen Kreislaufsysteme bei der energieintensiven Verarbeitung von Materialien wie Stahl, Aluminium, Kunststoff und Zement gefördert werden, um Verunreinigungen zu beseitigen, die zu Wertverlusten bei Rezyklaten führen.

6.1.1.4.   Entwicklung einer nachhaltigen und sicheren digitalen Vernetzungsinfrastruktur

Die Förderung der Entwicklung einer nachhaltigen und sicheren digitalen Vernetzungsinfrastruktur muss sich auf Projekte konzentrieren, die ein breites Spektrum von Produkten und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kommunikations- und Informationstechnologie unterstützen. Die Unterstützung kann Projekte umfassen, die einen flächendeckenden Ausbau der Infrastruktur (d. h. auch in ländlichen/peripheren Gebieten), den Aufbau digitaler Netze mit sehr hoher Kapazität, auch durch die Einrichtung von drahtgebundenen und drahtlosen Verbindungssystemen, einschließlich Glasfaser- und 5G-Verbindungssystemen, sowie Investitionen, die zur Verwirklichung der strategischen Ziele der Union im Bereich der digitalen Konnektivität gemäß der Mitteilung über die Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt (87) erforderlich sind, unterstützen.

Sie ist auch für Projekte vorgesehen, die auf die Erhöhung der Kapazität und Stabilität der Netze in der Union (z. B. quantengesicherte Kommunikationsnetze, interregionale und internationale Konnektivität, auch mithilfe von Erd- und Seekabeln, satellitengestützte Systeme, Rechenzentren sowie Netzwerke zum Schutz der Öffentlichkeit und zum Katastrophenschutz) und auf die Unterstützung des digitalen Wandels wichtiger öffentlicher Dienste ausgerichtet sind.

Sie trägt auch zur Einführung nachhaltiger und vernetzter Cloud-Infrastrukturen mit hoher Kapazität in der EU (z. B. die Bereitstellung softwareabhängiger Infrastrukturen zur Optimierung einer ausgeglichenen Arbeitsbelastung zwischen Clouds und grüner Verbindungsnetze für vernetzte Cloud-Infrastrukturen) sowie zur Förderung der besten energieeffizienten europäischen Rechenzentren bei, die durch eine Nachrüstung von Rechenzentren für große und kleine Unternehmen (z. B. neue Kühlsysteme und Energiemanagementlösungen) unterstützt werden.

Auch digitale Vernetzungsinfrastrukturen, die beispielsweise auf die Optimierung der Verkehrs- und Energieinfrastruktur, die Optimierung des Energieverbrauchs in Gebäuden, die Verringerung von Abfall und Umweltverschmutzung sowie die Optimierung der Nutzung natürlicher Ressourcen mithilfe digitaler Lösungen ausgerichtet sind, stellen geeignete Investitionsziele dar.

Dabei soll die Förderung auf Projekte ausgerichtet sein, die der Reduzierung oder Vermeidung von Treibhausgasemissionen und der Bereitstellung einer langlebigen, reparierbaren, erweiterbaren und recyclingfähigen Infrastruktur gemäß dem Europäischen Grünen Deal dienen.

6.1.1.5.   Entwicklung einer nachhaltigen Weltrauminfrastruktur

Unterstützung einer nachhaltigen Entwicklung und Modernisierung neuer und bestehender Infrastrukturen in der Erdumlaufbahn und am Boden. Dies wird die Ökologisierung der Raumfahrtindustrie im Bereich der Trägerraketen und Raumfahrzeuge (z. B. Satelliten) und der zugehörigen Bodensegmente ermöglichen. Dazu gehören die Herstellung, die Montage, das Testen, der Betrieb, die Wartung und die Startanlagen, um umweltfreundlichere Raumfahrzeuge, Trägersysteme und zugehörige Einrichtungen entwickeln zu können. Die umweltfreundlichere Nutzung des Weltraums durch die Entfernung und Außerbetriebnahme von Raumfahrzeugen aus der Umlaufbahn wird ebenfalls durch die Unterstützung abgedeckt.

Unterstützung der Komponenten des Raumfahrtprogramms der Union und der damit verbundenen Dienstleistungen sowie Unterstützung der Ziele der „Raumfahrtstrategie für Europa“ (88) zur Maximierung des Nutzens für die Gesellschaft und Wirtschaft der Union. Dadurch wird die Entwicklung spezieller Dienste und Anwendungen ermöglicht, die den bestehenden und neu entstehenden Nutzeranforderungen entsprechen, auch in den vorrangigen Bereichen Klimawandel, nachhaltige Entwicklung, Konnektivität und Sicherheit.

6.1.1.6.   Entwicklung einer nachhaltigen touristischen Infrastruktur

Die Unterstützung der Entwicklung einer nachhaltigen touristischen Infrastruktur sowie nachhaltiger Dienstleistungen muss zur Stärkung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftszweigs beitragen, indem Projekte unterstützt werden, die den Wandel hin zu einem nachhaltigen, innovativen und digitalen Tourismus fördern.

6.1.1.7.   Offshore-Entwicklung zur Dekarbonisierung

Die Förderung in diesen Bereichen muss zur Erzeugung von Offshore-Strom beitragen, um den zukünftigen Energiebedarf zu decken. Sie muss auch dazu beitragen, die vielfältigen Anforderungen an die Bodenressourcen der EU zu verringern, indem sie die Produktivität aquatischer und mariner Ressourcen verbessert, beispielsweise durch die Produktion und Nutzung von Algen und anderen neuen Proteinquellen, die den Druck auf landwirtschaftliche Flächen verringern können.

Die Unterstützung muss sich auf die Bereitstellung folgender Infrastrukturen konzentrieren:

a)

schwimmende Windparks;

b)

Entwicklungen, um Häfen von Transportknoten in Drehkreuze für die Offshore-Industrie umzuwandeln;

c)

Verkabelung für ein Offshore-Netz mit besonderem Schwerpunkt auf Wechselstrom-Verbindungen von Turbinen zu Netzknoten, die anschließend Gleichstrom-Verbindungsleitungen zum Festland nutzen;

d)

Instrumente für Wellen- und Gezeitenenergie;

e)

Offshore-Aquakulturanlagen.

6.1.1.8.   Strategische Investitionen in kritische Infrastrukturen

Strategische Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Nachhaltige Infrastruktur“ können sich an Projekte richten, die zur Stabilität, Betriebssicherheit und Ausfallsicherheit von Teilen der kritischen Infrastrukturen (physisch oder virtuell) oder der Versorgungsketten für die kritischen Infrastrukturen oder der kritischen Elemente der Infrastrukturen direkt beitragen, insbesondere im Hinblick auf den ökologischen und digitalen Wandel in der Union.

Geförderte Vorhaben können sich auch an Unternehmen richten, einschließlich KMU, die Waren herstellen und Dienstleistungen erbringen, die für den Betrieb und die Erhaltung einer der in diesem Abschnitt 6.1.1.8 aufgeführten Prioritäten für kritische Infrastrukturen von entscheidender Bedeutung sind.

Investitionen in kritische Infrastrukturen können auf Vorhaben ausgerichtet sein, die als europäische kritische Infrastrukturen nach Richtlinie 2008/114/EG des Rates (89) definiert sind und von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 ausgewählt wurden. Die Unterstützung kann auf Lieferketten für saubere Energie abzielen, d. h. auf die Produktionskapazität der Ausrüstung für Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energien (wie Photovoltaik, Windenergie, Wasserkraft, regenerativer Wasserstoff usw.).

Geförderte Vorhaben können auch die Lieferketten für den europäischen Luft-, Schienen-, Straßenverkehr sowie für die Binnen- und Seeschifffahrt betreffen, einschließlich der Unterstützung von Investitionen in die Integration von Verkehrsträgern und in Produktionskapazitäten.

Bei der digitalen Infrastruktur handelt es sich um strategische Investitionen, die eng mit den Zielen einer stabilen und sicheren Bereitstellung digitaler Kommunikationsdienste verbunden sind, einschließlich kritischer Elemente der Konnektivität mit sehr hoher Kapazität und der 5G-Netze, der Quantenkommunikation, des Internets der Dinge, der Medien, der Online-Serviceplattformen, des sicheren Cloud Computings, der Datenverarbeitung und -speicherung sowie der zugrunde liegenden Wertschöpfungsketten hinter diesen Infrastrukturen und Diensten. Angesichts der verschiedenen Architekturen und der sich ständig weiterentwickelnden technologischen Lösungen, einschließlich der Lösungen, die für die Cybersicherheit maßgeblich sind (90), ist es erforderlich, neu entstehende Anforderungen des digitalen Wandels sowie die entsprechenden Dimensionen der Sicherheit, der technologischen Autonomie und der Ausfallsicherheit eines solchen Wandels im Zusammenhang mit der Übertragung, Nutzung und Speicherung von Daten zu prüfen. Das Hauptziel der Förderung von Projekten im Zusammenhang mit digitaler Wahlinfrastruktur und sensiblen Einrichtungen besteht in der verstärkten Sicherheit, Widerstandsfähigkeit und dem Schutz vor böswilligen und störenden Maßnahmen, insbesondere vor Desinformation, Datendiebstahl und Cyberangriffen.

Investitionen in die Kommunikations- und Medieninfrastruktur gelten auch insofern als strategisch, als sie im Einklang mit dem Ziel, die demokratischen Werte der Union und die Souveränität der Mitgliedstaaten im digitalen Zeitalter zu schützen, zur unabhängigen Produktion europäischer Inhalte sowie zum Schutz des geistigen Eigentums und zur Monetarisierung europäischer Inhalte auf globaler Ebene beitragen.

Projekte im Zusammenhang mit kritischen Infrastrukturen für die Raumfahrt müssen die Verbesserung bestehender Komponenten des Raumfahrtprogramms der Union und die Entwicklung neuer Weltrauminfrastrukturen und -dienste der Union unterstützen. Die Förderung hat insbesondere die folgenden Ziele: (i) autonomer, zuverlässiger und kosteneffizienter Zugang zum Weltraum und dessen Nutzung mithilfe von europäischen Trägerraketen, einschließlich innovativer Konzepte wie Wiederverwendbarkeit, fortgeschrittene Fertigung und neue Raumtransportsysteme, (ii) Weltraumüberwachung und Schutz von Vermögenswerten, (iii) Satellitenkommunikation und Konnektivität, (iv) sonstige neu entstehende Bedürfnisse.

Die geförderten Vorhaben können auch auf die Widerstandsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Raumfahrtsystemen und -technologien ausgerichtet sein und dabei die Anfälligkeit der Wertschöpfungsketten berücksichtigen.

Die Unterstützung der Infrastruktur der Verteidigungsindustrie kann die Modernisierung bestehender oder den Aufbau neuer Infrastrukturen umfassen, die erforderlich sind, um den Lebenszyklus von Verteidigungstechnologien und Verteidigungsgütern oder Ausbildungseinrichtungen aus technologischer und industrieller Sicht zu fördern. Diese Infrastrukturen beziehen sich nicht nur auf die traditionellen Bereiche Luft, Land und See, sondern auch auf neu entstehende Bereiche wie Information, Weltraum und Cyberspace. Sie können auch für Forschung und Entwicklung, Demonstration, Erprobung und Zertifizierung von Verteidigungssystemen oder -technologien, einschließlich der im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds entwickelten Systeme, sowie von Systemen und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck eingesetzt werden. Multinationale Projekte, die Nutzern aus anderen Mitgliedstaaten offenstehen, sollten unterstützt werden. Es können auch Projekte gefördert werden, die auf die Umsetzung europaweiter digitaler und Cyber-Kapazitäten und -Infrastruktur ausgerichtet sind, z. B. in Bezug auf Entwicklungsumgebungen für die virtuelle Entwicklung technischer Systeme („Virtual Engineering“), digitale Testumgebungen und Labors, neue gemeinsame Kampfumgebungen, Hochleistungsrechnen, künstliche Intelligenz (KI) und damit verbundene digitale Kompetenzen für die Verteidigung (z. B. digitale Werft; digitales Modell oder digitaler Zwilling militärischer Systeme).

Im Bereich der kritischen Rohstoffe können die geförderten Investitionen Projekte und Begünstigte umfassen, die zu einer größeren Autonomie und Widerstandsfähigkeit der Union in industriellen Ökosystemen für Elektromobilität, Batterien, erneuerbare Energien, Arzneimittel, digitale Anwendungen und Verteidigung beitragen. Vorrangige Investitionen im Zusammenhang mit kritischen Rohstoffen können die Entwicklung von Magneten, Rückgewinnung von seltenen Erden aus gebrauchten Magneten, Raffination von seltenen Erden, Primärerzen und recycelten Bergbauabfällen (Bauxit, Eisenerz, Kohlenabfälle) umfassen. Weitere Anforderungen im Bereich der kritischen Rohstoffe können sich in der Zukunft ergeben.

Um eine sichere und nachhaltige Lebensmittelversorgung zu gewährleisten, können entsprechende Investitionen beispielsweise in Transport, Logistik, dezentrale Lebensmittelketteninfrastruktur und den Aufbau von Clustern im Bereich der Lebensmittelversorgung unterstützt werden.

6.1.2.   Merkmale potenzieller Finanzprodukte

Die Unterstützung im Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“ bietet vorrangige und nachrangige Finanzierungen in Form von Fremdkapital, Garantien, anderen Formen der Finanzierung oder Kreditverbesserung, Beteiligungsfinanzierung und beteiligungsähnlicher Finanzierung. Ihr Ziel besteht darin, den Zugang zu förderfähigen Projekt- und Unternehmensfinanzierungen zu erleichtern. Die Finanzprodukte müssen horizontal für die verschiedenen Bereiche zur Verfügung stehen, die von diesem Politikbereich abgedeckt werden, oder sie können bestimmten politischen Prioritäten gewidmet sein, auch im Rahmen thematischer Finanzprodukte.

Finanzprodukte müssen entsprechend der politischen Prioritätensetzung und den Marktbedürfnissen entwickelt werden.

6.1.2.1.   Einzubeziehende Finanzintermediäre

a)    Bei Fremdfinanzierung:

Jede Art von Finanzintermediär, einschließlich nationaler Förderbanken oder -institute und anderer Intermediäre der öffentlichen Hand, Geschäftsbanken, Garantiegesellschaften, diversifizierter Kreditfonds, die vorrangige und nachrangige Finanzierungen bereitstellen, und Leasinggesellschaften, der in der Lage ist, Finanzierungen in den vom Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“ abgedeckten Bereichen in voller Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften der Union sowie den einschlägigen Anforderungen der Haushaltsordnung bereitzustellen, kann die Förderung beantragen.

b)    Bei Beteiligungsfinanzierung:

Öffentliche oder private Finanzintermediäre oder einzubindende Stellen, Dachfonds, Private-Equity-Fonds, Risikokapitalfonds, Koinvestitionsinstrumente und Risikokreditfonds, die in der Lage sind, Beteiligungsfinanzierungen in den vom Politikbereich „Nachhaltige Infrastruktur“ abgedeckten Bereichen in voller Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften der Union sowie den einschlägigen Anforderungen der Haushaltsordnung bereitzustellen, können die Förderung beantragen.

Die Manager, Berater oder ähnlichen Personen, die solchen Finanzintermediären angehören (einschließlich erstmaliger Manager oder Berater), müssen nachweisen, dass sie in der Lage sind, derartige Investitionen in den Bereichen zu tätigen, in die sie im Rahmen des Politikbereichs „Nachhaltige Infrastruktur“ investieren wollen, dass sie in der Lage sind, Privatkapital zu beschaffen und zu mobilisieren, und dass sie in der Lage sind, Renditen zu erzielen, die mehr private Investitionen für diese Anlageklasse mobilisieren.

6.1.2.2.   Zielgruppe der Endempfänger

Der Schwerpunkt des Politikbereichs „Nachhaltige Infrastruktur“ liegt auf der Unterstützung von Investitionen in Infrastruktur und zugehörige Ausrüstung, die unter anderem durch Folgendes gefördert werden:

a)

eigenständige Projektträger;

b)

private, öffentliche und halböffentliche Unternehmen;

c)

Zweckgesellschaften.

6.1.2.3.   Allgemeine Finanzprodukte

Allgemeine Finanzprodukte müssen darauf ausgerichtet sein, den Zugang zu Finanzmitteln für Einzelprojekte oder zu Gruppen zusammengefasste kleinere Projekte zu verbessern, indem Finanzmittel direkt oder indirekt (beispielsweise mithilfe von Anlageinstrumenten) von den Durchführungspartnern bereitgestellt werden.

Allgemeine Finanzprodukte können ein breit gefächertes Spektrum von Endempfängern mit unterschiedlichen Risikoprofilen unterstützen, wie beispielsweise im Folgenden aufgeführt:

a)

Projekte von beaufsichtigten Unternehmen auf der Grundlage der Bonität des Unternehmens oder eines Darlehens ohne Rückgriffmöglichkeit, einschließlich PPP (z. B. Energie-, Transport-, Abfall-, Wasser- und Abwasserversorgungsunternehmen und große Infrastrukturbetreiber) oder von öffentlichen oder halböffentlichen Unternehmen, die üblicherweise ein geringes Risiko darstellen.

b)

Projekte von nicht beaufsichtigten Unternehmen auf der Grundlage der Bonität des Unternehmens oder eines Darlehens ohne Rückgriffmöglichkeit, einschließlich PPP (z. B. Energieerzeugung, Energiespeicherung, Energieeffizienz für energieintensive Industriezweige, Autobahnkonzessionäre, Betreiber von Flughafen-/Hafenterminals und Eisenbahnen, umweltfreundliche Schifffahrt, Breitband- und Raumfahrtinfrastruktur), die üblicherweise ein mittleres bis hohes Risiko darstellen.

c)

Entwicklung von Projekten zur Unterstützung öffentlicher Güter, einschließlich Projekten von KMU in den Bereichen Elektromobilität, Energieeffizienz, Naturkapital oder naturbasierte Lösungen durch lokale Behörden oder gemeinnützige Investoren sowie Raumfahrt, die üblicherweise ein hohes Risiko darstellen.

d)

Portfolios von Geschäften in Bereichen wie Energieeffizienz und erneuerbare Energien für Haushalte oder KMU, Ökologisierung mobiler Vermögenswerte.

Bei von den Durchführungspartnern bereitgestellter Fremdfinanzierung:

 

Die EU-Garantie kann für Finanzierungen und Investitionen bereitgestellt werden, unter anderem in Form von:

a)

vorrangigen Darlehen, Anleihen, Leasingverträgen und Kreditlinien, einschließlich vorrangiger Verbindlichkeiten für Projekte mit begrenzter Rückgriffmöglichkeit;

b)

nachrangigen Darlehen, auch in Form einer Mezzanin-Finanzierung;

c)

Garantien (besichert oder unbesichert) gegenüber Drittfinanzierern und andere Risikoteilungsvereinbarungen mit Finanzintermediären;

d)

Kreditverbesserungen für Neuinvestitionen (für Projektanleihen, Bankdarlehen oder eine Kombination aus beiden), auch in Form von nachrangigen Produkten.

Nachrangige Finanzierungen können auch zur Erhöhung privater Finanzierungen und zur Diversifizierung von Bank- zu Kapitalmarktfinanzierungen eingesetzt werden.

Die EU-Garantie kann für die Entwicklung von Finanzprodukten eingesetzt werden, die den Einsatz von grünen Anleihen fördern.

6.1.2.4.   Thematische Finanzprodukte

Die Unterstützung durch thematische Finanzprodukte ist unter anderem auf folgende Vorhaben ausgerichtet:

a)

im Bereich Verkehr auf risikoreiche Projekte im Zusammenhang mit nachhaltiger Mobilität sowie intelligenten und sicheren Verkehrslösungen;

b)

im Bereich der erneuerbaren Energien auf bestimmte Tätigkeiten mit hohem Risiko wie:

i)

maßgeschneiderte innovative Garantien im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente mit dem Ziel, die Kapitalkosten für Investitionen in erneuerbare Energien in diesem Mitgliedstaat zu senken;

ii)

Garantieprodukte mit hohem Risiko zur Förderung des Marktes für Verträge über den Bezug von erneuerbarem Strom, die dazu beitragen, die langfristige private Finanzierung von Investitionen in erneuerbare Energien zu erhöhen;

c)

im Bereich der Energieeffizienz auf bestimmte Tätigkeiten mit hohem Risiko wie:

i)

Wohngebäude: Das Bürgschaftsinstrument kann mit Zuschüssen kombiniert werden, um private Finanzierungen zu erschließen und die Haushalte dazu anzuregen, die erhebliche Finanzierungslücke bei der Renovierung und Sanierung von Wohngebäuden, insbesondere bei umfassenden Renovierungen, zu schließen;

ii)

Energieleistungsverträge und Energiedienstleister: Bürgschaftsinstrument und revolvierender Fonds für Energiedienstleister zur Beseitigung der Hindernisse und zur Erschließung von Finanzmitteln für die Entwicklung von Energieleistungsverträgen für Energieeffizienzprojekte;

iii)

unabhängig vom Endempfänger: Kreditverbesserung in Bezug auf grüne Anleihen, um institutionelle Investoren für neue Finanzierungen von Energieeffizienzprojekten zu mobilisieren und gleichzeitig die Ausweitung des derzeit begrenzten Marktes für grüne Anleihen zu fördern;

d)

im Bereich der Verbesserung und Modernisierung der Strominfrastruktur auf Projekte, die Folgendes fördern:

i)

neue Geschäftsmodelle für den Einsatz flexibler Quellen wie Laststeuerung und Energiespeicherung;

ii)

dezentrale und kleine Energiequellen, die von neuen Marktteilnehmern und Energiegemeinschaften in neuen Märkten entwickelt werden;

e)

Projekte zur Förderung der Markteinführung von Technologien mit geringen Kohlenstoffemissionen: Vorhaben, die Technologien zur Kohlenstoffabscheidung, -beförderung, -speicherung und/oder -nutzung im Zusammenhang mit der Erzeugung von Strom, Wärme und Kälte, kohlenstoffarmen Gasen (wie Wasserstoff) oder industriellen Prozessen, und zur Energiespeicherung sowie Bioenergieanlagen und Produktionsanlagen umfassen, die die Energiewende oder den Ersatz kohlenstoffintensiver Waren ermöglichen;

f)

nachhaltige grüne Investitionsprojekte mit hohem Risiko oder Programme, die einen umfassenden Ansatz auf der Basis von Naturkapital in Bezug auf den Schutz und die Wiederherstellung der Umwelt sowie das Management des Übergangs zu einer kreislauforientierten, ressourcenschonenden und emissionsarmen Bioökonomie fördern und den Kohlenstoffabbau verbessern;

g)

im digitalen Bereich Projekte mit einem hohen finanziellen Risiko, insbesondere im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Konnektivität in „weißen“ und „grauen“ Flecken (d. h. ohne unmittelbare wirtschaftliche Rentabilität), oder Projekte, die einen erheblichen technologischen Fortschritt darstellen (z. B. keine schrittweise erfolgende Modernisierung, sondern Bereitstellung von Technologien der neuesten Generation, einschließlich Bereitstellung nachhaltiger Netze und Dateninfrastrukturen);

h)

Portfolios mit hohem Risiko in den Bereichen Energieeffizienz, erneuerbare Energien und der Ökologisierung mobiler Vermögenswerte;

i)

im Bereich der Raumfahrt risikoreiche oder kapitalintensive Projekte im Zusammenhang mit der Raumfahrtinfrastruktur und damit verbundenen Dienstleistungen sowie neue Konzepte für die Raumfahrtinfrastruktur und Lösungen im Weltraum und am Boden.

6.2.   Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“

6.2.1.   Politikbereiche zur Intervention

Die Unterstützung im Rahmen des Politikbereichs „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ soll den Zugang zu Finanzmitteln für Forschungs- und Innovationsprojekte, Projektträger, Unternehmen und andere innovative Einrichtungen erleichtern und beschleunigen und den digitalen Wandel von Unternehmen, Märkten und Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b der InvestEU-Verordnung fördern. In Übereinstimmung mit dem Ziel von InvestEU, die Wettbewerbsfähigkeit der Union zu fördern, wird der Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ wissenschaftliche, technologische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Wirkung zeigen, indem die wissenschaftliche und technologische Basis der EU gestärkt wird, um letztendlich die strategischen Prioritäten der Union zu verwirklichen und den Ausbau innovativer Unternehmen und die Markteinführung von Technologien zu unterstützen. Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ stellen die Mittel zur Verfügung, die Europa benötigt, um die Widerstandsfähigkeit in wichtigen Industriezweigen zu verbessern.

Die für Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ infrage kommenden Bereiche sind in Anhang II der InvestEU-Verordnung und insbesondere unter den Punkten 5 und 6 aufgeführt. Alle anderen in Anhang II der InvestEU-Verordnung aufgeführten maßgeblichen Bereiche für Finanzierungen und Investitionen, wie z. B. die Punkte 13 und 14, die unter Forschungs-, Innovations- und Digitalisierungsmaßnahmen fallen, kommen im Rahmen des Politikbereichs „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ ebenfalls für eine Finanzierung in Betracht. Diese Bereiche können Forschungs-, Produktentwicklungs-, Demonstrations-, Innovations- und Digitalisierungsmaßnahmen unter anderem in den Bereichen Energie, energieintensive Industrie, Umwelt, Blaue Wirtschaft, Schifffahrt, Verkehr, Gesundheit, Biowissenschaften, Biotechnologie, Agrar- und Ernährungsindustrie, Verteidigung, Raumfahrt sowie Kultur- und Kreativwirtschaft umfassen. Die förderfähigen Bereiche können gemäß Abschnitt 2.3.2.1 dieser Investitionsleitlinien priorisiert werden.

Der Investitionsumfang des Politikbereichs umfasst Forschungs-, Innovations-, Demonstrations- und Digitalisierungsmaßnahmen, einschließlich Investitionen im Zusammenhang mit der Markteinführung neuer Produkte und Technologien, die das Forschungs- und Entwicklungsstadium (FuE) überschritten haben, sowie Organisations- und Prozessinnovationen, einschließlich neuer und innovativer Geschäftsmodelle. Er umfasst auch Finanzierungen und Investitionen im Bereich der Grundlagenforschung und der angewandten Forschung bis hin zum tatsächlichen System das sich in einem operativen Umfeld bewährt hat (91).

Als FuE werden systematische Arbeiten zur Erhöhung des Wissensbestands und zur Entwicklung neuer Anwendungen des vorhandenen Wissens verstanden. Die Tätigkeit muss neuartig, kreativ, in ihrem Ergebnis ungewiss sein, und sie muss systematischen, übertragbaren und reproduzierbaren Verfahren folgen (92).

Innovation bezieht sich auf Produkt-, Prozess- und Organisationsinnovation und umfasst die Entwicklung, Demonstration, Umsetzung, Vermarktung und Einführung eines neuen oder erheblich verbesserten Produkts oder Verfahrens (einschließlich Geschäftsmodellen) oder einer Dienstleistung, die einen Mehrwert für Verbraucher und/oder die Gesellschaft schafft.

Der Begriff „Digitalisierung“ bezieht sich auf Forschung und Innovation, Demonstration, Erprobung, Bereitstellung und Einführung digitaler Technologien und Dienste sowie auf Investitionen, die zum digitalen Wandel der Unternehmen, Branchen und Bereiche von öffentlichem Interesse in der Union beitragen.

Darüber hinaus soll die Unterstützung im Rahmen des Politikbereichs „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ einen wesentlichen Beitrag zum Europäischen Grünen Deal leisten, indem Projekte mit Klima- und Umweltnutzen gefördert werden. Unter anderem ist dieser Politikbereich auf Projekte ausgerichtet, die der Vermeidung oder Verringerung von Treibhausgasemissionen und Umweltverschmutzung durch energieintensive Industriezweige sowie durch die digitale Wirtschaft und deren Materialeffizienz dienen. Er ist auf Projekte ausgerichtet, die digitale Technologien, Dienstleistungen und Lösungen nutzen, um die Vermeidung oder Verringerung von Treibhausgasemissionen, Umweltverschmutzung und Abfällen in anderen Wirtschaftszweigen zu erreichen, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Industrie, Verkehr, Energie und Landwirtschaft. Es werden auch Investitionen gefördert, die einen wesentlichen Beitrag zur Kreislaufwirtschaft leisten, insbesondere in wichtigen Wirtschaftszweigen, die die meisten Ressourcen verbrauchen und in denen das Potenzial für Kreislaufwirtschaft hoch ist.

Investitionen in das Ökosystem für Weltraumtechnologien unterstützen die Ziele der „Raumfahrtstrategie für Europa“, um den Nutzen für die Gesellschaft und Wirtschaft der Union zu maximieren, indem sie auf folgende Projekte ausgerichtet sind: (i) Beschleunigung der Einführung digitaler Anwendungen und Dienste auf der Grundlage von Weltraumdaten; (ii) Integration von Weltraumdaten und -diensten in innovative Produkte in anderen Marktsegmenten, z. B. in autonome Fahrzeuge oder Verbindungsnetze; und (iii) Ausbau des kommerziellen Einsatzes und der Fertigung von Raumfahrttechnologie, einschließlich des Zugangs zum Weltraum (93).

Der Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ kann auch zur Entwicklung der Verteidigungsindustrie beitragen, insbesondere durch die Unterstützung von Unternehmen, die an Innovationsprojekten im Verteidigungssektor und eng damit verbundenen Technologien mit doppeltem Verwendungszweck teilnehmen, sowie durch Unterstützung für die Lieferkette im Verteidigungssektor.

Der Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ unterstützt auch die politischen Prioritäten der Union, die in anderen Programmen wie „Horizont Europa“, „Digitales Europa“, „Kreatives Europa“, dem Europäischen Raumfahrtprogramm, dem Europäischen Verteidigungsfonds, dem Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds, dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums usw. festgelegt sind.

Der Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ kann auch Mittel aus sektorspezifischen Programmen wie dem im Rahmen des Emissionshandelssystems (EHS) eingerichteten Innovationsfonds und aus anderen Unions- und nationalen Programmen und Fonds kanalisieren. Solche Investitionen können mit Finanzierungen kombiniert werden, die im Rahmen von EU-Programmen oder im Rahmen der Kohäsionspolitik (mit geteilter Mittelverwaltung) oder der nationalen Programme bereitgestellt werden.

Die Unterstützung im Rahmen des Politikbereichs „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ soll einen politischen Mehrwert schaffen, indem sie den Bereichen Forschung, Innovation und Digitalisierung Zugang zu Finanzmitteln in einem der folgenden Fälle bietet:

a)

Förderung von Investitionen in Forschung und Innovation, um die wissenschaftliche und technologische Basis der Union zu stärken, den industriellen Wandel zu beschleunigen, einschließlich Investitionen in Schlüsseltechnologien, und um die Ziele und Aufträge von „Horizont Europa“ zu erfüllen;

b)

Unterstützung des digitalen Wandels von KMU und Midcap-Unternehmen;

c)

Unterstützung von Digitalisierungs- und Innovationsprojekten, die die Interoperabilität verbessern und Unterschiede im Digitalisierungs- und Innovationsgrad zwischen den Mitgliedstaaten, Unternehmen und Wirtschaftszweigen beseitigen;

d)

Förderung der Entwicklung und des Einsatzes strategischer digitaler Kapazitäten und Technologien, einschließlich cybersicherer digitaler Lösungen, die zu innovativen und unerprobten Geschäftsmodellen führen, mit denen gesellschaftliche Herausforderungen wie digitale Lösungen für Nachhaltigkeit angegangen werden und die zu Resilienz, Kreislauforientierung und Autonomie beitragen;

e)

Unterstützung von Investitionen in Technologien, Produkte oder Geschäftsmodelle, die im Vergleich zu alternativen Lösungen Vorteile für die Umwelt und das Klima schaffen, einen Beitrag zum Klimaschutz leisten und die Umweltauswirkungen verringern;

f)

Unterstützung von Investitionen mit hohem Risiko, einschließlich grenzüberschreitender Investitionen, die mit der Technologie, dem Markt, der Demonstration, der Umsetzung und dem Geschäftsbetrieb verknüpft sind und die aufgrund der Unsicherheit über den Erfolg ihres Ergebnisses oder ihres endgültigen finanziellen Nutzens für das betreffende Unternehmen mit einem höheren Risiko verbunden sind;

g)

Förderung frühzeitiger Demonstrationsvorhaben, bei denen private Investoren risikoscheu sind und mit unvorhersehbaren Erträgen oder Marktschwankungen rechnen müssen;

h)

Förderung von Vorhaben, die private Investitionen in Forschung, Innovation und Digitalisierung wirksam einsetzen, um die politischen Ziele der EU zu erreichen;

i)

Förderung der Übertragung und des Ausbaus von Forschungs- und Innovationsergebnissen sowie von Technologien auf den Markt und Unterstützung ihrer industriellen Einführung durch Unterstützung von Marktkatalysatoren und Förderung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen;

j)

Unterstützung von FuE-Investitionen von Forschungsinstituten, Universitäten und Forschungsorganisationen, die zur Verwirklichung der Ziele von „Horizont Europa“ und „Erasmus+“ und zur Verbesserung der Verbindungen zwischen FuE-Dienstleistern (akademischen Einrichtungen, Forschungszentren usw.) und Unternehmen beitragen;

k)

Unterstützung von schnell wachsenden innovativen Unternehmen, die Finanzmittel zur kommerziellen Verwertung von Innovationen nach der technischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit benötigen;

l)

Erzielung von Skaleneffekten und Ergänzung nationaler, interregionaler und regionaler Investitionen im Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“, einschließlich der Einführung neuartiger Produkte, Technologien oder Geschäftsmodelle in allen Regionen der Mitgliedstaaten;

m)

Unterstützung thematischer Investitionsplattformen und anderer innovativer Finanzprodukte (unter gebührender Berücksichtigung von Skaleneffekten) oder

n)

Förderung alternativer Finanzierungen und innovativer Finanzierungslösungen wie Crowdfunding, Business Angels und Venture Philanthropy, Förderung des Transfers bewährter Verfahren zwischen Finanzintermediären, um die Entstehung eines breiten Produktangebots für Maßnahmen im Bereich Forschung, Innovation und Digitalisierung zu fördern.

Die unter den Buchstaben a bis n des zwölften Absatzes dieses Abschnitts 6.2.1 aufgeführten Maßnahmen können durch folgende Maßnahmen ergänzt werden:

a)

Erhebung EU-weiter Daten über das Versagen des Marktes für Forschung, Innovation und Digitalisierung oder suboptimale Investitionsbedingungen, Verfolgung des technologischen und industriellen Wandels, Ermittlung künftiger neu entstehender strategischer Wertschöpfungsketten und Veröffentlichung dieser Erkenntnisse und

b)

Bereitstellung technischer Unterstützung für Projekte im Bereich Forschung, Innovation und Digitalisierung in unterschiedlichen Wirtschaftszweigen sowie Verbesserung ihrer Bankfähigkeit.

6.2.1.1.   Strategische Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Forschung, Innovation und Digitalisierung“

Strategische Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ können den industriellen Einsatz validierter EU-Technologien unterstützen, ihre Märkte fördern und die EU-Industrie als globalen Vorreiter im Einklang mit den Zielen der neuen Industriestrategie für Europa (94) und den zugrunde liegenden sektorspezifischen Strategien, einschließlich der digitalen Strategie („Gestaltung der digitalen Zukunft Europas“ (95)), des „Weißbuchs zur künstlichen Intelligenz“ (96), der „Europäischen Datenstrategie“ (97) (einschließlich gemeinsamer europäischer Datenräume, beispielsweise für Gesundheit und Finanzen) und der „Europäischen Impfstoffstrategie“ (98), fördern. Sie müssen das Ziel verfolgen, diese grundlegenden, transformativen, umweltfreundlichen und digitalen Technologien und Innovationen in den vom Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ abgedeckten Wirtschaftszweigen über das Stadium der Forschung, Innovation und Demonstration hinaus im industriellen Maßstab weiterzuentwickeln und herzustellen.

Gefördert werden können Investitionen in Recycling- und Fertigungsanlagen zur Herstellung von IKT-Komponenten und -Geräten in der Union, die zur Innovation, Nachhaltigkeit, Widerstandsfähigkeit und Autonomie der europäischen IKT-Industrie und ihrer Teilbereiche und Wertschöpfungsketten beitragen. Solche Projekte können sich auf einen der folgenden Bereiche der IKT-Fertigung beziehen: elektronische Bauteile (Halbleiter und Mikroprozessoren), Computer und Peripheriegeräte, Kommunikationsgeräte, Unterhaltungselektronik, magnetische und optische Medien, elektronische und Telekommunikationsgeräte und -teile, Software, Programmierung, Datenverarbeitung, Hosting und damit verbundene Tätigkeiten und andere.

Im Bereich des Gesundheitswesens müssen die geförderten Vorhaben auf neue wirksame und zugängliche Gesundheitsprodukte, einschließlich Forschung, Entwicklung, Innovation und Herstellung von Arzneimitteln, Impfstoffen, medizinischen Geräten, Diagnostika und Arzneimitteln für neuartige Therapien, neuer antimikrobieller Wirkstoffe und innovativer Entwicklungsverfahren, bei denen Tierversuche vermieden werden, sowie auf die Wettbewerbsfähigkeit der gesamten pharmazeutischen Industrie der Union ausgerichtet sein, einschließlich der Herstellung von Chemikalien und pharmazeutischen Wirkstoffen.

Im Bereich der Verteidigung können technologiebezogene und/oder produktive Investitionen (z. B. Modernisierung, Digitalisierung und Erweiterung bestehender oder Aufbau neuer Produktionskapazitäten) auf Projekte in strategischen Bereichen ausgerichtet sein, in denen Investitionen zur technologischen und industriellen Autonomie der Verteidigungsindustrie der Union beitragen und damit einen Beitrag zur strategischen Autonomie und Widerstandsfähigkeit der Union leisten. Innovativen Unternehmen kann Unterstützung für die Entwicklung kritischer und disruptiver Verteidigungstechnologien gewährt werden. Investitionen können auch dazu beitragen, Schlüsselprojekte, bei denen das FuE-Stadium beispielsweise im Rahmen des Europäischen Verteidigungsfonds und seiner Vorläuferprogramme bereits unterstützt wurde, erfolgreich in die auf die FuE folgenden Stadien zu bringen oder die an solchen Projekten beteiligten Lieferketten zu unterstützen.

Projekte können auch die Sicherung und Entwicklung kritischer Kompetenzen in den Lieferketten der Union im Bereich Verteidigung in Bezug auf strategische Bereiche und die Verringerung der Abhängigkeit von Drittländern umfassen.

6.2.2.   Merkmale potenzieller Finanzprodukte

6.2.2.1.   Einzubeziehende Finanzintermediäre

a)    Bei Fremdfinanzierung:

Jede Art von Finanzintermediär, einschließlich nationaler Förderbanken oder -institute und anderer Intermediäre der öffentlichen Hand, Geschäftsbanken, Garantiegesellschaften, diversifizierter Kreditfonds, die vorrangige und nachrangige Finanzierungen bereitstellen, und Leasinggesellschaften, der in der Lage ist, Finanzierungen in den vom Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ abgedeckten Bereichen in voller Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften der Union sowie den einschlägigen Anforderungen der Haushaltsordnung bereitzustellen, kann die Förderung beantragen.

b)    Bei Beteiligungsfinanzierung:

Öffentliche oder private Finanzintermediäre oder einzubindende Stellen, Dachfonds, Private-Equity-Fonds, Risikokapitalfonds, Koinvestitionsinstrumente und Risikokreditfonds, Business-Angel-Fonds, Technologietransferfonds, die in der Lage sind, Beteiligungsfinanzierungen in den vom Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ abgedeckten Bereichen in voller Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften der Union sowie den einschlägigen Anforderungen der Haushaltsordnung bereitzustellen, können die Förderung beantragen.

Die Manager, Berater oder ähnlichen Personen, die diesen Finanzintermediären angehören (einschließlich erstmaliger Manager oder Berater), müssen nachweisen, dass sie in der Lage sind, solche Investitionen in den Bereichen zu tätigen, in die sie im Rahmen des Politikbereichs „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ investieren wollen, dass sie in der Lage sind, Privatkapital zu beschaffen und zu mobilisieren, und dass sie in der Lage sind, Renditen zu erzielen, die mehr private Investitionen für diese Anlageklasse mobilisieren.

6.2.2.2.   Zielgruppe der Endempfänger

Der Schwerpunkt des Politikbereichs „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ liegt auf der Unterstützung von Forschungs-, Innovations- und Digitalisierungstätigkeiten, die durch die folgenden Institutionen gefördert werden:

a)

eigenständige Projektträger;

b)

private, öffentliche und halböffentliche Unternehmen, einschließlich KMU und Midcap-Unternehmen;

c)

Zweckgesellschaften;

d)

Universitäten, Technologietransferbüros und Hochschulen;

e)

Forschungszentren;

f)

Forschungs- und Technologieinfrastrukturen;

g)

Agenturen für Innovation und Digitalisierung, Beschleuniger, Gründerzentren, Knotenpunkte, Cluster;

h)

andere auf Forschung, Innovation und Digitalisierung ausgerichtete Projektträger (z. B. natürliche Personen, Stiftungen zur Forschungsförderung).

Die Marktsegmentierung und die Ermittlung der Zielgruppen erfolgt auf der Grundlage der Wirtschaftszweige (in Verbindung mit den Bereichen, in denen die politischen Prioritäten umgesetzt werden) und auf der Grundlage des Projekts oder des Unternehmenslebenszyklus (basierend auf einer Marktbewertung).

Vorhaben im Rahmen des InvestEU-Fonds, die durch einen Beitrag des EHS-Innovationsfonds gefördert werden, müssen die in Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG (99) dargelegten Regeln für die Förderfähigkeit und Auswahlkriterien sowie die zu dieser Bestimmung erlassenen delegierten Rechtsakte einhalten.

6.2.2.3.   Allgemeine Finanzprodukte

Die Förderung im Rahmen des Politikbereichs „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ umfasst vorrangige und nachrangige Finanzierungen in Form von Darlehen oder Garantien, alle anderen Finanzierungsformen, einschließlich Risikokrediten und Leasing oder Kreditverbesserung, Beteiligungsfinanzierung und beteiligungsähnliche Finanzierung, um den Zugang zu Finanzmitteln für Projekte und Unternehmen im Bereich Forschung, Innovation und Digitalisierung zu erleichtern. Die Finanzprodukte können horizontal für die verschiedenen Bereiche zur Verfügung gestellt werden, die von diesem Politikbereich abgedeckt werden, oder sie können bestimmten Prioritäten im Rahmen thematischer Finanzprodukte zugeordnet werden.

Die Unterstützung durch allgemeine Finanzprodukte kann unter anderem auf folgende Vorhaben ausgerichtet sein:

a)

Forschungs- und Technologieinfrastruktur: durch öffentliche oder private Forschungseinrichtungen (z. B. Forschungsinstitute und Universitäten) geförderte Vorhaben, einschließlich Einrichtungen, die in direktem Zusammenhang mit FuE und digitalen Tätigkeiten stehen, wie Labors oder Hochleistungsrechenzentren.

b)

große Projekte im Bereich Forschung, Innovation und Digitalisierung: Vorhaben zur Verbesserung des Zugangs zu Risikofinanzierung für große Projekte im Bereich Forschung, Innovation und Digitalisierung, die von größeren Unternehmen ausgehen; öffentlich-private Partnerschaften (PPP) sowie Zweckgesellschaften oder Einzelprojekte.

c)

innovative KMU, kleine Midcap- und Midcap-Unternehmen zur Unterstützung von Tätigkeiten im Bereich Forschung, Innovation und Digitalisierung, die zum Wachstum beitragen.

d)

schnell wachsende oder auf Forschung, Innovation und Digitalisierung ausgerichtete Unternehmen, Forschungs- und Technologieinfrastrukturen, FuE-Investitionen von öffentlichen oder privaten Forschungseinrichtungen (wie Forschungsinstituten und Universitäten) in den Mitgliedstaaten, die im Europäischen Innovationsanzeiger als „mäßige Innovatoren“ und „bescheidene Innovatoren“ bezeichnet werden.

a)    Bei von den Durchführungspartnern bereitgestellter Fremdfinanzierung

Die EU-Garantie kann für Finanzierungen und Investitionen bereitgestellt werden, unter anderem in Form von:

a)

direkter Fremdfinanzierung (einschließlich nachrangiger Darlehen), unbesicherten Kreditgeschäften, Darlehen ohne Kreditbesicherung, Mezzanin-Finanzierungen, vorrangigen Darlehen und Kreditlinien;

b)

(Rück-)Garantien, Darlehensgarantien, kapitalgedeckten Garantien und anderen Vereinbarungen zur Risikoteilung für Bürgschaftsregelungen, die von Finanzintermediären oder Durchführungspartnern umgesetzt werden;

c)

direkten Garantien für Finanzintermediäre oder Durchführungspartner und anderen Vereinbarungen zur Risikoteilung;

d)

Kreditverbesserungen für Neuinvestitionen (für Projektanleihen, Bankdarlehen oder eine Kombination aus beiden);

e)

einer Direktinvestition zugunsten eines Finanzintermediärs oder gemeinsam mit einem Finanzintermediär, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Investitionsfonds, ein Koinvestitionsprogramm oder eine Zweckgesellschaft handelt, der/das/die direkt oder indirekt in vorrangige oder nachrangige Schuldtitel oder hybrides Fremd-/Eigenkapital investiert.

Die EU-Garantie verringert die besonderen Schwierigkeiten, denen rentable Unternehmen beim Zugang zu Finanzmitteln begegnen und die hauptsächlich darauf zurückzuführen sind, dass die Unternehmen als risikoreicher wahrgenommen werden, dass sie nicht über ausreichende Sicherheiten verfügen oder dass kommerzielle Finanzgeber nur begrenzt in der Lage sind, das zugrunde liegende Projekt oder Geschäftsmodell zu beurteilen.

b)    Bei von den Durchführungspartnern bereitgestellter Beteiligungsfinanzierung

Beteiligungsinvestitionen oder beteiligungsähnliche Investitionen werden insbesondere in folgender Form getätigt:

a)

als direkte Beteiligung an Endempfängern;

b)

als Koinvestitionen und Koinvestitionsprogramme (einschließlich Investitionsplattformen);

c)

als Beteiligungen und Garantien an Finanzintermediären, die, unabhängig von deren Entwicklungsstadium, direkt in Einrichtungen investieren, oder Garantien an Investoren in diesen Finanzintermediären;

d)

als Investition in und/oder Vereinbarung zur Risikoteilung bei Schuldenfonds-Strukturen;

e)

als Investition in Dachfonds-Strukturen.

6.2.2.4.   Thematische Finanzprodukte

Die Unterstützung durch thematische Finanzprodukte kann folgende Ziele verfolgen:

a)

thematische Finanzierungsfazilitäten zur Bereitstellung von Fremd- und/oder Beteiligungsfinanzierungen für Bereiche wie:

i)

innovative frühzeitige Demonstrationsvorhaben und Digitalisierungsprojekte in Themenbereichen mit hohem Risiko wie kohlenstoffarme Industrie, Verkehr, Energie und Raumfahrt;

ii)

klinische Entwicklung, Validierung und Markteinstieg im Bereich Infektionskrankheiten, seltene und komplexe Krankheiten, neurodegenerative Erkrankungen und andere;

iii)

nachhaltige blaue Wirtschaft und nachhaltige Nutzung mariner Ressourcen, z. B. Aquakultur und blaue Biotechnologie;

iv)

Lebensmittelsysteme, biobasierte Systeme und Bioökonomie im weiteren Sinne;

v)

Kreislaufwirtschaft, naturbasierte Lösungen und Naturkapital;

vi)

Klimatechnologien, -leistungen und Anpassung an den Klimawandel.

Die thematischen Bereiche werden auf der Grundlage der politischen Prioritäten und der Bewertung gemäß Abschnitt 2.3.2.2 der vorliegenden Investitionsleitlinien ausgewählt.

b)

andere Vereinbarungen zur Risikoteilung wie beispielsweise Investitionsplattformen zur Katalysierung von Drittfinanzierungen in bestimmte Bereiche von strategischer Bedeutung für den Politikbereich „Forschung, Innovation und Digitalisierung“ in Ergänzung zu und in Synergie mit Investitionen aus den bestehenden nationalen, lokalen und öffentlichen Finanzierungssystemen. Die Plattformen müssen folgende Bedingungen erfüllen:

i)

Gewährung von Zugang zu Finanzmitteln über Fremd- und/oder Eigenkapitalprodukte für Projekte in bestimmten Themenbereichen und Verwaltung durch Finanzintermediäre oder Fondsmanager, die nach den in Abschnitt 2.3.1 beschriebenen Verfahren ausgewählt werden;

ii)

Unterstützung der allgemeinen Digitalisierung der Industrie in der Union und der in Anhang II Nummer 6 der InvestEU-Verordnung erläuterten Technologien sowie anderer förderfähiger Bereiche;

iii)

Förderung von Technologien, Produkten oder Geschäftsmodellen, die aufgrund ihres technologischen Innovationsgrads oder aufgrund der Tatsache, dass sie neue Märkte erschließen oder erhebliche Marktstörungen ausgleichen, mit einem erhöhten Risiko behaftet sind;

iv)

Ausrichtung auf die Errichtung von Anlagen für eine frühzeitige Demonstration und eine Produktion im industriellen Maßstab, die auf die Umsetzung bahnbrechender, marktschaffender und hochinnovativer Verfahren oder auf die Herstellung neuer Produkte mit hohem marktschaffenden Innovationsgehalt in dem betreffenden Bereich ausgerichtet sind.

6.3.   Politikbereich „KMU“

6.3.1.   Politikbereiche zur Intervention

Die Unterstützung im Rahmen des Politikbereichs „KMU“ muss den Zugang zu Finanzmitteln sowie deren Verfügbarkeit vor allem für KMU, aber auch für kleine Midcap-Unternehmen erleichtern und ihre globale Wettbewerbsfähigkeit in jedem Stadium ihrer Entwicklung verbessern, insbesondere für die Unternehmen, die als risikoreich gelten und über keine ausreichenden Sicherheiten verfügen, vor allem in ihren frühen Entwicklungsstadien.

Die Unterstützung im Politikbereich „KMU“ muss auch darauf abzielen, vielfältigere Finanzierungsquellen bereitzustellen, einschließlich nachrangiger Fremd-, Beteiligungs- oder beteiligungsähnlicher Finanzierungen, um die Fähigkeit von KMU und kleinen Midcap-Unternehmen zu verbessern, ihre Gründung, ihr Wachstum, ihre Entwicklung und ihren Transfer zu finanzieren, Konjunkturabschwüngen standzuhalten und zur Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft und des Finanzsystems bei Konjunkturabschwüngen oder wirtschaftlichen Erschütterungen beizutragen. Sie kann Investitionen und Betriebskapital sowie die Risikofinanzierung vom Anfangsstadium bis zur Expansionsphase fördern, um die Technologieführerschaft in innovativen und nachhaltigen Wirtschaftszweigen sicherzustellen, insbesondere durch die Ausrichtung auf KMU, deren Tätigkeit aufgrund von Forschungs-, Innovations- und Digitalisierungsmaßnahmen oder aufgrund von Branchenbesonderheiten, wie beispielsweise in der Kultur- und Kreativwirtschaft, auf immaterielle Vermögenswerte ausgerichtet ist (100). Bei Bedarf können Finanzmittel für den Erwerb eines Unternehmens oder eine Beteiligung von Mitarbeitern an einem Unternehmen bereitgestellt werden. Die förderfähigen Bereiche können, wie in Abschnitt 2.3.2.1 der vorliegenden Investitionsleitlinien beschrieben, priorisiert werden. Produkte im Rahmen des Politikbereichs „KMU“ werden im Einklang mit den Prioritäten und Bereichen entwickelt, die in der Mitteilung „Eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa“ (101) dargelegt wurden.

Die Unterstützung im Rahmen des Politikbereichs „KMU“ ergänzt die im Zusammenhang mit der Kapitalmarktunion ergriffenen Initiativen der Union.

Die Unterstützung im Rahmen des Politikbereichs „KMU“ soll einen Mehrwert schaffen, indem die Fremdfinanzierung hauptsächlich für KMU (sowie kleine Midcap-Unternehmen) in einem der folgenden Fälle unterstützt wird:

a)

Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen, die durch auf regionaler oder nationaler Ebene eingerichtete Finanzinstrumente nicht angemessen ausgeglichen werden (in Bezug auf Volumen, Deckung, Risikobereitschaft oder Zeitrahmen). Dies kann die Aufstellung von Programmen umfassen, die eine erhöhte Wirksamkeit, Effizienz oder Skaleneffekte bieten, da die Mitgliedstaaten aus Gründen der Kosteneffizienz möglicherweise zögern, selbst Förderregelungen einzurichten;

b)

Unternehmen, die in klar definierten unterversorgten Wirtschaftszweigen tätig sind (beispielsweise in einigen Fällen in der Kultur- und Kreativwirtschaft, einschließlich der Medienwirtschaft), sodass die Unterstützung zur Erreichung der politischen Prioritäten der EU beiträgt;

c)

Notwendigkeit, die Anpassung der Unternehmen an klar definierte strukturelle Veränderungen zu beschleunigen, sodass die Unterstützung zur Erreichung der politischen Prioritäten der EU beiträgt;

d)

Finanzierungslösungen, die zur Erreichung der Ziele der Kapitalmarktunion beitragen, einschließlich grenzüberschreitend bereitgestellter Lösungen;

e)

Übertragung bewährter Verfahren in der gesamten Union (die auch die Bereitstellung technischer Hilfe umfassen kann) zwischen Finanzintermediären, um die Entstehung eines breiten Produktangebots für risikoreichere Finanzierungen von KMU zu fördern, das für deren spezifischen Finanzierungsbedarf geeignet ist.

Darüber hinaus soll die Unterstützung im Rahmen des Politikbereichs „KMU“ einen politischen Mehrwert schaffen, indem Fonds unterstützt werden, die maßgeschneiderte Fremdfinanzierungslösungen sowie Beteiligungs- oder beteiligungsähnliche Finanzierungen für KMU und kleine Midcap-Unternehmen in den folgenden Fällen bereitstellen:

a)

Finanzintermediäre bringen Mittel auf oder investieren oder stellen grenzüberschreitend Finanzmittel zur Verfügung, was die Risikodiversifizierung fördert und privates Kapital beschafft und mobilisiert;

b)

die Investition unterstützt die Einrichtung größerer Fonds, die in der Lage sind, ausreichende Renditen zu erzielen, um private Investoren anzuziehen;

c)

Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen, die durch auf regionaler oder nationaler Ebene eingerichtete Finanzinstrumente nicht angemessen ausgeglichen werden (in Bezug auf Volumen, Deckung im Entwicklungsstadium oder Zeitrahmen). Dies kann die Aufstellung von Programmen umfassen, die eine verbesserte Wirksamkeit, Effizienz oder Skaleneffekte bieten, da die Mitgliedstaaten aus Gründen der Kosteneffizienz möglicherweise zögern, selbst Förderregelungen einzurichten;

d)

die Intervention hat einen Demonstrations- und/oder Katalysatoreffekt und trägt zu den politischen Zielen der Union bei, einschließlich der Ziele der Kapitalmarktunion;

e)

die Intervention erhöht die Verfügbarkeit marktbasierter und maßgeschneiderter Finanzierungslösungen für KMU und kleine Midcap-Unternehmen;

f)

Übertragung bewährter Verfahren in der gesamten Union, um das Entstehen neuer Fondsmanager/Managementteams zu fördern und so den Risikokapitalmarkt in der EU zu erweitern und zu vertiefen. Dies kann die Unterstützung alternativer Finanzierungen und innovativer Finanzierungslösungen wie Crowdfunding, Business Angels und Venture Philanthropy umfassen.

6.3.2.   Merkmale potenzieller Finanzprodukte

6.3.2.1.   Einzubeziehende Finanzintermediäre

a)    Bei Fremdfinanzierung:

Jede Art von Finanzintermediär, einschließlich nationaler Förderbanken oder -institute und anderer Intermediäre der öffentlichen Hand, Geschäftsbanken, Garantiegesellschaften, diversifizierter Kreditfonds, die vorrangige und nachrangige Finanzierungen bereitstellen, und Leasinggesellschaften, der darauf ausgerichtet ist, neue Portfolios von KMU mit höherem Risiko und/oder Finanzierungen kleiner Midcap-Unternehmen, einschließlich maßgeschneiderter Fremdfinanzierungen, die sich an unterversorgte Wirtschaftszweige richten, in voller Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften der Union sowie den einschlägigen Anforderungen der Haushaltsordnung bereitzustellen, kann die Förderung beantragen.

b)    Bei Beteiligungsfinanzierung:

Etablierte Finanzintermediäre oder zu gründende Unternehmen, einschließlich Private-Equity- und Mezzanin-Fonds, Koinvestitionsinstrumente, Risikokreditfonds, Risikokapitalfonds, Business-Angel-Fonds, Dachfonds und Crossover-Fonds, die in der Lage sind, Beteiligungs- oder beteiligungsähnliche Finanzierungen in den vom Politikbereich „KMU“ abgedeckten Bereichen in voller Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften der Union sowie den einschlägigen Anforderungen der Haushaltsordnung bereitzustellen, können die Förderung beantragen.

Die Manager, Berater oder ähnlichen Personen, die diesen Finanzintermediären angehören und die auch erstmalige Manager und Berater umfassen, müssen nachweisen, dass sie in der Lage sind, solche Investitionen zu tätigen, dass sie in der Lage sind, Privatkapital zu beschaffen und zu mobilisieren, und dass sie voraussichtlich in der Lage sind, unter anderem durch eine solide Anlagestrategie Renditen zu erzielen, die mehr private Investitionen für diese Anlageklasse mobilisieren.

6.3.2.2.   Zielgruppe der Endempfänger

a)    Bei Fremdfinanzierung:

Bei Fremdfinanzierung wird die Unterstützung über Finanzintermediäre oder direkt vom Durchführungspartner bereitgestellt, um vorwiegend KMU sowie kleine Midcap-Unternehmen im Sinne der InvestEU-Verordnung zu finanzieren, die unter anderem aufgrund des wahrgenommenen höheren Risikos, des Fehlens von (ausreichenden) Sicherheiten oder aufgrund der Tatsache, dass das Unternehmen in einem klar definierten unterversorgten Wirtschaftsbereich tätig ist oder Tätigkeiten im Rahmen der politischen Prioritäten der Union ausübt, keine Finanzierung auf dem Markt erhalten würden oder nicht in gleichem Maße Unterstützung erhalten würden.

Wenn es gerechtfertigt ist, können Unternehmen in einem bestimmten Wirtschaftszweig oder in einem Bereich mit besonderer politischer Ausrichtung, einschließlich des gerechten Übergangs, gezielter unterstützt werden. In diesen Fällen werden klare und eindeutige Förderkriterien in den jeweiligen Finanzprodukten für innovative KMU und kleine Midcap-Unternehmen formuliert. Die Anforderungen an die operative Berichterstattung bieten darüber hinaus die Möglichkeit, die für diesen Wirtschaftszweig oder diese politische Ausrichtung bereitgestellte Unterstützung zu ermitteln.

b)    Bei Beteiligungsfinanzierung:

Bei Beteiligungsfinanzierung im Rahmen der EU-Komponente wird KMU und kleinen Midcap-Unternehmen die Unterstützung über Finanzintermediäre (einschließlich über Koinvestitionsinstrumente) gemäß den Bestimmungen der InvestEU-Verordnung zur Verfügung gestellt, und zwar insbesondere für die Tätigkeiten, die zur Erreichung der in Artikel 3 der InvestEU-Verordnung genannten politischen Ziele der Union beitragen.

Die Ausrichtung kann auf der Grundlage der Anlagestrategie des Fondsmanagers erfolgen, die sich auf Wirtschaftszweige oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit politischen Prioritäten der Union und auf der Grundlage des Unternehmenslebenszyklus, basierend auf einer Marktbewertung, konzentriert.

6.3.2.3.   Merkmale von Finanzprodukten

Die Finanzprodukte ergänzen den Einsatz von Finanzinstrumenten für KMU durch die Mitgliedstaaten auf nationaler und regionaler Ebene gemäß den Anforderungen hinsichtlich der Zusätzlichkeit gemäß Anhang V der InvestEU-Verordnung.

a)    Bei von den Durchführungspartnern bereitgestellter Fremdfinanzierung

Die EU-Garantie kann für Finanzierungen und Investitionen bereitgestellt werden, und zwar in Form von:

a)

direkten Darlehen des Durchführungspartners;

b)

Rückgarantien, Darlehensgarantien und anderen Vereinbarungen zur Risikoteilung für Bürgschaftsregelungen, die von Finanzintermediären oder dem Durchführungspartner umgesetzt werden;

c)

direkten Garantien für Finanzintermediäre oder Durchführungspartner und anderen Vereinbarungen zur Risikoteilung;

d)

Direktinvestitionen zugunsten eines Finanzintermediärs oder gemeinsam mit einem Finanzintermediär, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Investitionsfonds, ein Koinvestitionsprogramm oder eine Zweckgesellschaft handelt, der/das/die direkt oder indirekt in vorrangige oder nachrangige Schuldtitel investiert.

Mithilfe solcher Vereinbarungen soll die EU-Garantie die besonderen Schwierigkeiten, denen rentable Unternehmen beim Zugang zu Finanzmitteln begegnen, verringern, die hauptsächlich darauf zurückzuführen sind, dass die Unternehmen als risikoreicher wahrgenommen werden oder dass sie nicht über (ausreichende) Sicherheiten verfügen. Dies kann unter anderem durch die Unterstützung folgender Vorhaben erreicht werden:

a)

Start-up-Finanzierung;

b)

Finanzierungsgeschäfte mit deutlich reduzierten (oder keinen) Anforderungen an die Sicherheiten (unbesicherte Kreditgeschäfte);

c)

nachrangige Finanzierungen;

d)

Finanzierungsvorhaben mit Rückzahlungsbedingungen oder Laufzeiten, die üblicherweise nicht von Finanzintermediären angeboten werden.

Die Förderfähigkeit des Vorschlags eines Finanzintermediärs zum Aufbau eines Portfolios von Finanzierungsgeschäften wird für jeden Finanzintermediär und im Falle einer direkten Finanzierung für jeden Durchführungspartner in Bezug auf seine bestehende Geschäftstätigkeit festgelegt. Grundsätzlich ist beabsichtigt, dass die EU-Garantie dazu führt, dass der Finanzintermediär oder der Durchführungspartner seine Geschäftstätigkeit erweitert, indem er Geschäfte finanziert, die er ohne die EU-Garantie aufgrund des höheren Risikoprofils eines solchen Portfolios nicht finanziert hätte. Verfügt ein Finanzintermediär bereits über ein spezielles KMU-Finanzierungsprodukt mit höherem Risiko, ist aber nur begrenzt in der Lage, die Marktnachfrage zu bedienen, kann die EU-Garantie eingesetzt werden, um das Volumen eines solchen KMU-Finanzierungsprodukts mit höherem Risiko deutlich zu erhöhen.

Finanzierungsvorhaben, die in die Portfolios aufgenommen werden können, umfassen unter anderem Investitionsdarlehen, Betriebskapitalfazilitäten (einschließlich revolvierender Fazilitäten), Handelsfinanzierungsfazilitäten, Darlehen (einschließlich solcher, die in ein Kontokorrentkonto eingebettet oder mit diesem verbunden sind), Bankgarantien, Leasinggeschäfte, nachrangige Darlehen sowie vorrangige und nachrangige Emissionen von Schuldtiteln.

b)    Bei von den Durchführungspartnern bereitgestellter Beteiligungsfinanzierung

Die EU-Garantie wird eingesetzt, um Investitionen in zwischengeschaltete Risikokapitalfonds, einschließlich Dachfonds und Koinvestitionsinstrumente, die KMU und kleinen Midcap-Unternehmen in jedem Stadium ihrer Entwicklung Beteiligungsfinanzierungen oder beteiligungsähnliche Finanzierungen bereitstellen, sowie Fonds, die Fremdkapital für KMU und kleine Midcap-Unternehmen bereitstellen, zu garantieren.

Mögliche zusätzliche Produktentwicklungen:

Der Politikbereich „KMU“ steht auch für die Einrichtung von Pilotfinanzprodukten zur Verfügung, um Marktversagen und suboptimale Investitionsbedingungen auszugleichen oder um mehr private Investitionen zu mobilisieren (z. B. durch die Bereitstellung von Garantien für Investoren). Wenn solche Pilotprojekte erfolgreich sind, können sie anschließend auf Basis vollwertiger Projekte eingeführt werden. In hinreichend begründeten Fällen, die auf Marktbewertungen beruhen, können diese Pilotprojekte von den in den Abschnitten 4 und 5 der vorliegenden Investitionsleitlinien dargelegten Bedingungen abweichen.

6.4.   Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“

6.4.1.   Politikbereiche zur Intervention

Die Unterstützung im Rahmen des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ muss die Umsetzung von Projekten erleichtern, die die soziale Dimension der Union stärken, wie sie in der Europäischen Säule sozialer Rechte hervorgehoben wird. Der Schwerpunkt des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ liegt auf der Erzeugung einer positiven sozialen Wirkung. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Politikbereichs sind insbesondere auf die Aufwärtskonvergenz, den Abbau von Ungleichheiten sowie die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit und der Integration ausgerichtet. Zu diesem Zweck werden die Beschäftigung und die Entwicklung von Kompetenzen, einschließlich Unternehmertum und Selbstständigkeit, Sozialunternehmen, die Sozialwirtschaft und die soziale Eingliederung gefördert, die Gesundheit, das Wohlbefinden und die allgemeine Lebensqualität der Bürgerinnen und Bürger verbessert, die Bildungsergebnisse und das Qualifikationsangebot gesteigert und ein gerechter Übergang zu einer kohlenstoffarmen Wirtschaft unterstützt. Die Maßnahmen verfolgen auch das Ziel, den Zugang zu Mikrofinanzierungen und Finanzierungen sowie deren Verfügbarkeit für Unternehmen der Sozialwirtschaft zu verbessern, Finanzierungen und Investitionen im Zusammenhang mit sozialen Investitionen, Kompetenzen und Fertigkeiten zu unterstützen und die Märkte für soziale Investitionen in den in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d genannten Bereichen und im Einklang mit Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d der InvestEU-Verordnung zu entwickeln und zu konsolidieren. Der Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ erleichtert die Entwicklung von Fertigkeiten und Schlüsselkompetenzen, die Abstimmung, den Einsatz und die Nutzung höherer Qualifikationen durch allgemeine und berufliche Bildung, einschließlich der Ausbildung am Arbeitsplatz, und damit zusammenhängende Tätigkeiten, um die in der europäischen Kompetenzagenda (102), der Empfehlung des Rates zur beruflichen Aus- und Weiterbildung (103), dem europäischen Bildungsraum (104) und dem Aktionsplan für digitale Bildung 2021-2027 (105) festgelegten politischen Ziele zu erreichen.

Die förderfähigen Bereiche für Finanzierungen und Investitionen im Rahmen des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ sind in Anhang II der InvestEU-Verordnung, insbesondere unter Punkt 12, aufgeführt. Die förderfähigen Bereiche können gemäß Abschnitt 2.3.2.1 der vorliegenden Investitionsleitlinien priorisiert werden.

Im Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ werden Mikrofinanzierungen und Unternehmen der Sozialwirtschaft gefördert. Im Falle von Mikrofinanzierungen bedeutet ein Mikrokredit (oder Mikrodarlehen) ein Darlehen von bis zu 50 000 EUR. Insbesondere wird die Bereitstellung von Investitionsbeträgen von bis zu 500 000 EUR für Unternehmen der Sozialwirtschaft gefördert, während größere Beträge von bis zu 2 000 000 EUR auch dazu dienen, deren Expansion und Vergrößerung zu fördern.

Die Unterstützung umfasst auch Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Gleichstellung aus anderen Gründen, der sozialen Eingliederung, des Angebots an und der Nachfrage nach Kompetenzen, der Bildung, Ausbildung und der damit verbundenen Dienstleistungen, einschließlich der Entwicklung einer nachhaltigen sozialen Infrastruktur in städtischen und ländlichen Gebieten. Der Politikbereich unterstützt auch die soziale Infrastruktur (einschließlich Gesundheits- und Bildungsinfrastruktur sowie Sozial- und Studentenwohnungen), Projekte in den Bereichen soziale Innovation, Gesundheitsdienste, Alterung der Bevölkerung und Langzeitpflege, Zugang zu Prävention, innovativen Behandlungen und Optionen für elektronische Gesundheitsdienste, Inklusion und Barrierefreiheit sowie kulturelle und kreative Aktivitäten mit sozialer Zielsetzung.

Der Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ konzentriert sich auch auf die Bereitstellung einer nachhaltigen und ethischen Finanzierung zugunsten von Endempfängern, die Einschränkungen oder Hindernissen gegenüberstehen, die ihre Menschenrechte und Grundfreiheiten beeinträchtigen. Er ist insbesondere auf Projekte ausgerichtet, die ein angemessenes Maß an (voraussichtlicher) finanzieller Tragfähigkeit aufweisen, aber aufgrund höherer Risiken, fehlender Sicherheiten, unzureichender Größe ohne Unterstützung des öffentlichen Sektors oder anderer Markthindernisse nicht (oder nicht in ausreichendem Maße) vom Markt gefördert werden. Die geförderten Projekte müssen zur Mobilisierung privater Investitionen zur Deckung des ungedeckten Bedarfs beitragen.

Finanzierungen und Investitionen tragen zur Bereitstellung sozialer Infrastruktur und verbundener Dienste bei, die Folgendes betreffen können:

a)

integrative allgemeine und berufliche Bildung, einschließlich frühkindlicher Bildung und Betreuung, und die damit verbundenen Bildungsinfrastrukturen und -dienstleistungen, alternative und integrative Kinderbetreuung, Studentenwohnungen und digitale Ausrüstung, die für jedermann zugänglich sind, Förderung digitaler Kompetenzen von den ersten Bildungsjahren an, universeller Einsatz von und Zugang zu IKT in allen Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie Instrumente und Plattformen für Fernzugang und Fernunterricht;

b)

erschwinglichen sozialen Wohnungsbau;

c)

Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, einschließlich Kliniken, Krankenhäuser, Grundversorgung, häuslicher Pflege sowie Betreuung in der lokalen Gemeinschaft;

d)

Gesundheitsinfrastrukturprojekte, die zur Entwicklung eines strategischen und geografisch ausgewogenen Netzes modernisierter, digitalisierter und widerstandsfähiger Präventions- und Gesundheitsinfrastruktur beitragen und einen universellen Zugang zu kritischen Gesundheitsinfrastrukturen und -diensten in der gesamten EU gewährleisten können. Die geförderten Projekte können sich auch mit spezifischem dringendem Gesundheitsversorgungs- und Notfallbedarf (106) befassen, indem mobile und medizinische Feldstationen oder Sanitätstransporte entwickelt werden;

e)

Ermöglichung sozialer Dienste auf Gemeindeebene, die, soweit möglich, auf integrierte Weise erbracht werden.

Die soziale Infrastruktur, die in der Regel von öffentlichen oder unselbstständigen Einrichtungen finanziert wird, weist erhebliche Finanzierungslücken auf. Die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie haben diesen Finanzierungsbedarf weiter verschärft.

Investitionen in soziale Infrastruktur im Sinne von Anhang II Nummer 12 Buchstabe d der InvestEU-Verordnung, die das Ziel verfolgen, Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen auszugleichen, können Geschäfte mit öffentlichen Einrichtungen umfassen. Um die in Anhang V Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe f der InvestEU-Verordnung genannten Fälle von Marktversagen auszugleichen, kann ein Finanzprodukt für Investitionen in soziale Infrastruktur, die im Rahmen des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ von öffentlichen Einrichtungen getätigt werden, in einem solchen Fall in einer Garantievereinbarung bestimmt werden. Finanzierungen und Investitionen, für die ein solches Finanzprodukt eingesetzt wird, erfüllen das in Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung und in Anhang V der InvestEU-Verordnung festgelegte Erfordernis der Zusätzlichkeit.

Die Einhaltung der einschlägigen Sozialvorschriften der EU und der nationalen oder regionalen Sozialgesetzgebung ist eine Voraussetzung für die Unterstützung von Vorhaben im Rahmen des InvestEU-Fonds. Bei den Interventionen sollte das Subsidiaritätsprinzip in vollem Umfang beachtet werden, indem gegebenenfalls nationale und regionale Förderregelungen ergänzt werden. Die im Rahmen der geförderten Projekte erbrachten Dienstleistungen müssen — sofern vorhanden — auf lokaler Ebene in der Gemeinde erbracht werden. In Bezug auf die Infrastruktur im Gesundheitsbereich muss der Schwerpunkt auf der Entwicklung von Modellen liegen, die von der institutionellen Versorgung zur Prävention, Grundversorgung und Betreuung in der lokalen Gemeinschaft übergehen, sowie auf Dienstleistungen, die eine integrierte personenbezogene Versorgung und ein unabhängiges Leben unterstützen und im Einklang mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen stehen.

In Bezug auf Investitionen in erschwingliche Sozialwohnungen liegt ein besonderer Schwerpunkt auf der Bereitstellung eines Wohnungsangebots, mit dem Menschen aus der sozialen Ausgrenzung befreit werden sollen, in Ergänzung zu — sofern vorhanden — nationalen und regionalen Förderregelungen. Für die Zwecke der im Rahmen des InvestEU-Fonds geförderten Investitionen ist erschwinglicher sozialer Wohnungsbau (107) so zu verstehen, dass er sich an benachteiligte Personen oder sozial schwächere Gruppen (108) richtet, die aufgrund ihres Einkommens oder sozialer Zwänge in einem schweren Wohnungsmangel leben oder nicht in der Lage sind, Wohnraum zu Marktbedingungen zu erhalten. Bei der Ausrichtung auf Personen, die unter die Definition der Begriffe „Wohnungslosigkeit“ und „Ausgrenzung auf dem Wohnungsmarkt“ nach ETHOS fallen, sollte die Bereitstellung von Sozialwohnungen, soweit wie möglich, einem wohnungsbezogenen Ansatz folgen. Die Infrastruktur und die Dienstleistungen sollten den geltenden Qualitätsstandards und dem Übereinkommen der UN entsprechen und dürfen nicht zur Ausgrenzung oder Isolation bestimmter Gruppen führen.

Neben den Finanzierungslösungen, die von traditionellen Finanzintermediären angeboten werden, kann auch die Bereitstellung von Sachleistungen Organisationen wie Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung oder Dienstleister im Bereich Gesundheit, Soziales und Pflege qualifizieren, um über einen Durchführungspartner indirekt von der EU-Garantie zu profitieren.

Der Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ legt einen besonderen Schwerpunkt auf die Integration von gefährdeten Personen und deren Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen, auch im Hinblick auf die Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen und die alternde Bevölkerung sowie auf deren Integration.

Die Unterstützung im Rahmen des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ dient auch der Bereitstellung integrativer Bildung, Ausbildung, beruflicher Bildung und damit verbundener Dienstleistungen, die die berufliche Erstausbildung und die berufliche Weiterbildung, auch für Erwachsene, sowie Organisations- und Prozessinnovationen umfassen, einschließlich neuer und innovativer Geschäftsmodelle. Der Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ unterstützt auch innovative Gesundheitslösungen wie elektronische Gesundheitsdienste und neue Pflegemodelle. Die Unterstützung fördert die Gleichstellung der Geschlechter und die Gleichstellung aus anderen Gründen und erweitert somit die Selbstständigkeit und die soziale Integration von gefährdeten Personen, einschließlich Drittstaatsangehörigen.

Besondere Aufmerksamkeit muss den sozialen Unternehmen und ihren Tätigkeiten gelten, wie Skalierungsinitiativen, Förderung der Entwicklung digitaler und unternehmerischer Fähigkeiten für benachteiligte Bevölkerungsgruppen, um geschlechtsspezifische und andere Unterschiede in diesen Bereichen zu beseitigen. Die Unterstützung im Rahmen des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ gleicht ein Marktversagen der Union in den Bereichen Finanzierung sozialer Unternehmen und sozialer Auswirkungen, Mikrofinanzierung, Gesundheit, Alterung der Bevölkerung, Bildung und Wohnraumförderung sowie Innovationen aus, indem sie ein stärkeres Eingreifen der Union und eine effizientere Marktprüfung bewirkt, mit der die soziale Dimension Europas gestärkt werden soll.

Der Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ unterstützt die Nachfrage nach und das Angebot an Kompetenzen, gleicht Kompetenzdefizite der Endempfänger aus oder fördert die Nutzung von Kompetenzen sowie Investitionsmärkte für Qualifikationen.

Die beratende Unterstützung kann auch dazu beitragen, neue Wege für die Bereitstellung von Dienstleistungen im Bereich Soziales zu erforschen und generell das Angebot an und die Nachfrage nach Kompetenzen gemäß der InvestEU-Verordnung weiterzuentwickeln.

In Bezug auf Mikrofinanzierungen besteht das politische Ziel in der Förderung hochwertiger nachhaltiger Beschäftigung und sozialer Integration, indem die Schaffung von Arbeitsplätzen und einkommensschaffenden Tätigkeiten unterstützt wird, insbesondere für gefährdete Personen, die ein Kleinstunternehmen gründen oder weiterentwickeln möchten, einschließlich auf selbstständiger Basis. Darüber hinaus müssen Finanzintermediäre, die im Bereich der Mikrofinanzierung tätig sind, die direkte oder indirekte Bereitstellung nichtfinanzieller Dienstleistungen, wie beispielsweise Dienstleistungen zur Unternehmensentwicklung (Mentoring, Coaching und Schulungen), sicherstellen, die ein wesentlicher Bestandteil der Mikrofinanzierung sind. Bedingungen wie die Kreditkosten (einschließlich des Kreditzinses) und die Anforderungen an Sicherheiten für Mikrofinanzierungen, die direkt oder indirekt im Rahmen von InvestEU unterstützt werden, müssen den durch die Unterstützung erzielten Nutzen widerspiegeln und im Hinblick auf die zugrunde liegenden Risiken und die tatsächlichen Finanzierungskosten eines Kredits gerechtfertigt sein.

Als Vorbedingung für die Unterstützung im Rahmen des InvestEU-Fonds müssen Finanzintermediäre, die Mikrofinanzierungen anbieten, den „Europäischen Verhaltenskodex für die Vergabe von Mikrokrediten“ (109) unterzeichnen (im Falle von Nichtbanken) oder diesen billigen (im Falle von Banken), um hohe ethische Standards bei der Kreditvergabe, unter anderem in Bezug auf Unternehmensführung, Management und Kundenschutz, zu gewährleisten. Finanzintermediäre sind bestrebt, eine Überschuldung von Personen und Unternehmen zu verhindern, indem sie unter anderem deren Rückzahlungsfähigkeit berücksichtigen und für erschwingliche Kreditkosten sorgen.

Die Unterstützung im Rahmen des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ steht im Einklang mit den Zielen des ESF+, einschließlich der vorgeschlagenen operativen Ziele zur Unterstützung der Entwicklung des Marktökosystems, die mit der Bereitstellung von Finanzmitteln für soziale Unternehmen und von Mikrofinanzierungen für Kleinstunternehmen im Gründungs- und Entwicklungsstadium zusammenhängen, insbesondere für Unternehmen, die gefährdete Personen beschäftigen. Im Rahmen des ESF+ stellt die Kommission auch Leitlinien für die Entwicklung der sozialen Infrastruktur (einschließlich Wohnungsbau und Gesundheit, Kinderbetreuung, Langzeitpflege sowie allgemeiner und beruflicher Bildung) zur Verfügung, die für die Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte erforderlich ist. Die Teilnahme an ESF+ ist jedoch keine Vorbedingung für den Zugang zum InvestEU-Fonds.

Die Unterstützung im Rahmen des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ richtet sich auch an soziale Innovationen, zu denen auch innovative soziale Lösungen und Programme zur Förderung sozialer Auswirkungen und Ergebnisse gehören können, um zur Erreichung der politischen Ziele dieses Politikbereichs beizutragen.

Bei der Verfolgung der Ziele wird die Kombination der Unterstützung aus dem InvestEU-Fonds mit Beiträgen von Gebern, Philanthropen, Stiftungen und anderen Akteuren der Privatwirtschaft gefördert. Der InvestEU-Fonds ist bestrebt, das Engagement der Privatwirtschaft zu stärken, um zur Verwirklichung der europäischen Säule sozialer Rechte beizutragen und unter anderem eine hochwertige Beschäftigung, eine integrative allgemeine und berufliche Bildung, Gesundheit, soziale Eingliederung und aktive Teilhabe an der Gesellschaft sowie die Barrierefreiheit und die Integration von Menschen mit Behinderungen zu fördern. Akteure der Privatwirtschaft haben die Möglichkeit, entweder durch direkte Beiträge (Spenden, rückzahlbare und nicht rückzahlbare Formen der Unterstützung) und/oder durch Koinvestitionen in Projekte oder zugunsten von Finanzintermediären, die indirekt durch den InvestEU-Fonds unterstützt werden, zu den Zielen des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ beizutragen.

Ebenso wird die Bündelung kleinerer Projekte gefördert, da viele Projekte im Bereich Soziales zu klein sind, um das Interesse privater Investoren zu wecken oder öffentliche Gelder effizienter zu nutzen. Zum Beispiel können sozialpolitische Reformen die Realisierung sozialer Infrastrukturen und Dienstleistungen, beispielsweise für neue Modelle im Gesundheits- oder Sozialbereich, an mehreren Standorten im Zuständigkeitsbereich einer nationalen oder regionalen Behörde durch eine Reihe kleinerer Projekte beinhalten. Die Bündelung kleiner Projekte in einem einzigen Investitionsangebot kann erforderlich sein, um das Interesse der Investoren zu wecken. Die Bündelung kann Folgendes umfassen:

a)

Bündelung kleiner Projekte für soziale Infrastruktur oder Technologie oder soziale Dienste in einem einzigen Investitionsangebot, das eine Reihe von Teilprojekten an verschiedenen Standorten umfasst;

b)

Bündelung des Investitionsbedarfs für soziale Infrastruktur, Technologie und soziale Dienste in einem einzigen Projekt oder Investitionsangebot. Dies kann eine Mischung von Finanzierungsquellen oder Finanzierungsinstrumenten erfordern;

c)

Bündelung des Investitionsbedarfs für soziale Infrastruktur und Dienstleistungen in einem größeren Investitionsinstrument für die Erneuerung oder Entwicklung von städtischen oder ländlichen Gebieten mit dem Ziel der sozialen Integration oder im Rahmen von „Civic-Match-Funding-Programmen“.

Die unter den Buchstaben a bis c des vorstehenden Absatzes beschriebenen Maßnahmen können durch begleitende Maßnahmen ergänzt werden, die Projektträgern und Finanzintermediären dabei helfen sollen, (i) Fähigkeiten zur Gestaltung von Anlagestrategien, Misch- oder Hybridfinanzierung, Planung und Bündelung von Projekten zu entwickeln; (ii) die Entwicklung sozialer Innovatoren, sozialer Unternehmen, Investoren mit sozialer Wirkung und Philanthropen, einschließlich Risikophilanthropen, zu unterstützen; sowie (iii) ein europaweites Netzwerk von Verbindungsbüros und Coachingzentren für soziale Wirkung und soziale Innovation, von innovativen Bildungs- und Ausbildungsdiensten, wie beispielsweise Anbietern von Beratung, Kompetenzprognosen, Kompentenzbewertungen und Validierungsdiensten oder von Diensten zu schaffen, die dazu beitragen, die Nachfrage nach und das Angebot an Qualifikationen zu decken, sowie von Partnerschaften zwischen Bildung und Wirtschaft und von Kompetenzzentren, einschließlich Zentren für berufliche Exzellenz.

Diese Maßnahmen können ergänzt werden, indem EU-weit Daten über Marktversagen oder suboptimale Investitionsbedingungen in den mit dem Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ verbundenen Politikbereichen gesammelt und öffentlich zugänglich gemacht werden.

6.4.1.1.   Strategische Investitionen im Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“

Die Unterstützung für die allgemeine und berufliche Bildung ist insbesondere auf Projekte ausgerichtet, die zur Digitalisierung der europäischen Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung beitragen, einschließlich der Förderung digitaler Kompetenzen von den ersten Bildungsjahren an, des universellen Einsatzes und des Zugangs zu IKT in den Einrichtungen der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie von Instrumenten und Plattformen für den Fernzugang und den Fernunterricht. Die geförderten Maßnahmen sollten auch auf andere Programme zur Digitalisierung ausgerichtet sein, die auf einen lebenslangen und integrativen Zugang abzielen und digitale Kompetenzen und Lösungen für alle sozialen Gruppen und Altersgruppen unterstützen. Darüber hinaus sollte die Unterstützung der allgemeinen und beruflichen Bildung die Entwicklung neuer und die Stärkung etablierter Kompetenzen ermöglichen, die die wirksame Funktionsweise der in den Abschnitten 6.1.1.8 und 6.2.1.1 der vorliegenden Investitionsleitlinien aufgeführten strategischen und kritischen Tätigkeiten sicherstellen würden.

6.4.2.   Merkmale potenzieller Finanzprodukte

6.4.2.1.   Einzubeziehende Finanzintermediäre

a)    Bei Fremdfinanzierung:

Finanzintermediäre, einschließlich nationaler Förderbanken und -institute, Geschäftsbanken, Garantiegesellschaften und -institute, diversifizierter Kreditfonds, die vorrangige und nachrangige Finanzierungen bereitstellen, Mikrofinanzinstitute, Leasinggesellschaften, Plattformen für Gruppenfinanzierungen (Crowdlending und Equity-Crowdfunding), Zweckgesellschaften, Match-Funding-Instrumente, Koinvestitionsfonds oder -programme, Finanzinstitutionen außerhalb des Bankensektors, einschließlich Kreditfonds, Anbietern von langfristigem Kapital wie Genossenschaften, Genossenschaftsbanken, Versicherungsgesellschaften, Pensionskassen, Beteiligungsgesellschaften/Business-Angel-Fonds, Dachfonds, können die Förderung beantragen.

Marktkatalysatoren für soziale Investitionen (einschließlich Vermittlern von Investitionsbereitschaft und Kapazitätsaufbau, die im Bereich der Mikrofinanzierung und der Finanzierung von sozialen Unternehmen tätig sind, Finanztechnologieunternehmen, Hochschulen, Universitäten, Forschungszentren, Wissens- und Innovationsgemeinschaften des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT), Stiftungen, Plattformen für Gruppenfinanzierungen, beruflicher Aus- und Weiterbildungsinstitute, wie Zentren für berufliche Exzellenz und Partnerschaften zwischen Bildung und Wirtschaft) sind ebenfalls förderfähig. Andere Gruppen von Investoren, wie Unternehmensinvestoren, Investoren mit sozialer Wirkung, (soziale) Business Angels, Bildungsunternehmen (z. B. offene Online-Kurse mit sehr vielen Teilnehmern), Risikophilanthropen und Philanthropen können auch eine Förderung beantragen.

Andere Finanzintermediäre der öffentlichen Hand und Finanzintermediäre, die im Bereich der sozialen Infrastruktur, der Finanzierung von sozialen Unternehmen und in der Sozialwirtschaft tätig sind (wie ethische oder alternative Banken, Genossenschaftsbanken), und die in der Lage sind, Finanzierungen in den vom Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ abgedeckten Bereichen in voller Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften der Union sowie den einschlägigen Anforderungen der Haushaltsordnung bereitzustellen, können die Förderung beantragen.

Die in den vorliegenden Leitlinien aufgeführten potenziellen öffentlichen Finanzintermediäre können auch bei der Kombination der Unterstützung aus dem InvestEU-Fonds mit anderen zentralen Förderprogrammen der Union und Fonds mit geteilter Mittelverwaltung von Bedeutung sein.

b)    Bei Beteiligungsfinanzierung:

Finanzintermediäre können unter anderem nationale Förderbanken und -institute, Geschäftsbanken, Garantiegesellschaften und -institute, Darlehensfonds, Kreditfonds, Pensionskassen, Mikrofinanzinstitute, Leasinggesellschaften, Plattformen für Gruppenfinanzierungen (Crowdlending und Equity-Crowdfunding), Zweckgesellschaften, Match-Funding-Instrumente, Koinvestitionsfonds oder -programme umfassen.

Bei Beteiligungsfinanzierungen kommen auch Finanzinstitute außerhalb des Bankensektors als Finanzintermediäre in Betracht, darunter Anbieter von langfristigem Kapital wie Genossenschaften, Genossenschaftsbanken, Versicherungsgesellschaften sowie einzubindende Stellen, Dachfonds, Private-Equity-Fonds, Risikokapitalfonds, Business-Angel-Fonds, Technologietransferfonds, Koinvestitionsfonds oder -programme, Risikokreditfonds, sonstige Vereinbarungen oder Regelungen, die Beteiligungsinvestitionen, beteiligungsähnliche Investitionen, hybrides Fremd-/Eigenkapital und andere Formen der Mezzanin-Finanzierung anbieten.

Marktkatalysatoren für soziale Investitionen (einschließlich Vermittlern von Investitionsbereitschaft und Kapazitätsaufbau, die im Bereich der Mikrofinanzierung und der Finanzierung von sozialen Unternehmen tätig sind, Finanztechnologieunternehmen, Hochschulen, Universitäten, Forschungszentren, Wissens- und Innovationsgemeinschaften des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (EIT), Stiftungen, Plattformen für Gruppenfinanzierungen, beruflicher Aus- und Weiterbildungsinstitute, wie Zentren für berufliche Exzellenz und Partnerschaften zwischen Bildung und Wirtschaft) können ebenfalls förderfähig sein. Andere Gruppen von Investoren, einschließlich Unternehmensinvestoren, Investoren mit sozialer Wirkung, (soziale) Business Angels, Bildungsunternehmen (z. B. offene Online-Kurse mit sehr vielen Teilnehmern), Risikophilanthropen und Philanthropen können in voller Übereinstimmung mit den geltenden nationalen Rechtsvorschriften und den Rechtsvorschriften der Union als Finanzintermediäre tätig werden, wenn sie in der Lage sind, Projekte oder Investitionsportfolios aufzustellen, die vom Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ abgedeckt werden.

Die Manager von Finanzintermediären (einschließlich erstmaliger Manager oder Berater) müssen nachweisen, dass sie in der Lage sind und über die Erfahrung verfügen, derartige Investitionen im Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ zu tätigen, dass sie in der Lage sind, Privatkapital zu beschaffen und zu mobilisieren, und dass sie voraussichtlich in der Lage sind, finanziell tragfähig zu werden (unter anderem durch eine solide Anlagestrategie), um mehr private Investitionen für diese Anlageklasse zu mobilisieren.

6.4.2.2.   Zielgruppe der Endempfänger

Der Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ konzentriert sich auf Unterstützungsmaßnahmen in verschiedenen Politikbereichen und richtet sich daher an eine breite Palette von Endempfängern, darunter:

a)

natürliche Personen:

i)

gefährdete Personen (wie beispielsweise Personen, die von sozialer Ausgrenzung betroffen oder bedroht sind, einschließlich Personen, die obdachlos sind oder in einem schweren Wohnungsmangel leben, Personen, die ihren Arbeitsplatz verloren haben oder davon bedroht sind oder Schwierigkeiten mit dem Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt haben, Angehörige von Minderheiten, Drittstaatsangehörige, Personen, die bezüglich des Zugangs zum herkömmlichen Kreditmarkt in einer benachteiligten Situation sind und die ein eigenes Kleinstunternehmen gründen oder ausbauen möchten);

ii)

Kinder, Eltern, Lehrkräfte und Schulverwaltungen;

iii)

potenzielle oder gegenwärtige Studierende und Lernende (einschließlich erwachsener Lernender).

b)

Unternehmen:

i)

Kleinstunternehmen, einschließlich Selbstständiger, insbesondere Kleinstunternehmen, die schutzbedürftige Personen beschäftigen;

ii)

Unternehmen der Sozialwirtschaft;

iii)

öffentliche Unternehmen;

iv)

KMU;

v)

sonstige privatwirtschaftliche Unternehmen.

c)

Anbieter von allgemeiner und beruflicher Bildung, Schulungen und damit verbundenen Dienstleistungen, einschließlich europäischer Universitäten, Schulen, Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen, wie Zentren für berufliche Exzellenz und Anbieter von frühkindlicher Bildung und Betreuung;

d)

Zweckgesellschaften;

e)

Verbände, Stiftungen, Gegenseitigkeitsgesellschaften und Genossenschaften;

f)

Nichtregierungsorganisationen;

g)

Behörden;

h)

Gesundheitsbehörden, Anbieter von Gesundheits- und Sozialdiensten, Technologieanbieter, Fachkräfte im Gesundheitswesen, Patienten, Privatpersonen;

i)

im Bereich der sozialen Infrastruktur kann die Zielgruppe der Endempfänger Projektträger, öffentliche Unternehmen, Betreiber von Gebäuden/Betriebsleiter, Anbieter von Sozialwohnungen und öffentlich-private Partnerschaften umfassen.

Mit den Finanzierungen und Investitionen werden auch Projekte von Organisationen des privaten und öffentlichen Sektors unterstützt, die im Bereich sozialer Investitionen tätig sind oder solche Investitionen benötigen.

Zu diesen Organisationen gehören unter anderem KMU, Großunternehmen, Genossenschaften, Stiftungen, Risikophilanthropen, wirkungsorientierte Unternehmen, Bildungs- und Ausbildungseinrichtungen und -anbieter, Triple-Bottom-Line-Unternehmen sowie lokale und kommunale Behörden.

Ihre Tätigkeiten erstrecken sich auf verschiedene Wirtschaftszweige und Teilsektoren, darunter unter anderem intelligente und integrative Mobilität, Stadterneuerung, sozioökonomische Wiederbelebung des ländlichen Raums und Solidarität zwischen den Generationen, integrative Gemeinschaften, Obdachlosigkeit, Integration von gefährdeten Personen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, psychischen Problemen und Demenz, Gemeinwesenarbeit, Integration von Drittstaatsangehörigen zur Bewältigung demografischer und migratorischer Herausforderungen und zur Integration neuer Bevölkerungsgruppen sowie digitale Integration und unternehmerische Fähigkeiten.

6.4.2.3.   Allgemeine Finanzprodukte

Die Unterstützung aus dem InvestEU-Fonds wird durch die Verwendung einer einzigen Haushaltsgarantie der EU verstärkt, die unterschiedlichen Finanzprodukten mit einem diversifizierten Risikoportfolio zugrunde liegt. Dies kann unter anderem Bankgarantien, Darlehen, Beteiligungen, Mezzanin-Finanzierungen, zweckgebundene Fonds und Anlageplattformen (die eine mehrschichtige Struktur aus Erstverlusttranche, Mezzanin-Tranche und vorrangigen Schulden haben können), Investitionsunterstützung für Programme und Partnerschaften mit einer an sozialen Ergebnissen orientierten Auftragsvergabe sowie Betriebskapital, Unterstützung beim Erwerb von materiellen und immateriellen Vermögenswerten sowie Leasinggeschäfte umfassen. Finanzierungen haben eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten, die jedoch für bestimmte Wirtschaftszweige mit typischerweise kürzeren Laufzeiten, z. B. Mikrofinanzierung, auf bis zu 3 Monate reduziert werden kann. Besondere Aufmerksamkeit wird der Bereitstellung von langfristigem Kapital gewidmet, das in der Erwartung einer langfristigen Wertschöpfung auf sofortige Renditen verzichtet.

Das kann unter anderem durch spezielle Investitionsinstrumente erfolgen, die Darlehen, Eigenkapital, Hybridkapital und Instrumente zur Risikoteilung für Finanzintermediäre oder direkte Finanzierungen für Endempfänger bereitstellen können.

Mithilfe der Garantien können die Durchführungspartner und Finanzintermediäre den in Abschnitt 6.4.2.2 aufgeführten Endempfängern bessere finanzielle und nicht finanzielle Bedingungen anbieten, als sie ohne die Garantie möglich gewesen wären, und so den aus dem Eingreifen der EU resultierenden Nutzen weitergeben. Eine Senkung der Risikoprämie, die den Endempfängern in Rechnung gestellt wird, kann insbesondere für aus dem InvestEU-Fonds geförderte Vorhaben im Rahmen des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ in Betracht gezogen werden. Darüber hinaus ist im Einklang mit dem Risikoprofil der (häufig immateriellen) Vermögenswerte im Politikbereich „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ eine Absicherung der Erstverlusttranche durch die Garantie möglich.

Es können Pilotprojekte mit einer an sozialen Ergebnissen orientierten Auftragsvergabe unterstützt werden, einschließlich Investitionen in Programme mit ergebnisorientierter Zahlung und Anleihen mit sozialer Wirkung in bestimmten Bereichen, in denen öffentliche Beschaffungsstellen (oder auch private Stellen) die soziale Wirkung auf der Grundlage vordefinierter sozialer Ergebnisse verfolgen, sofern diese zu einer Zusätzlichkeit gemäß Anhang V der InvestEU-Verordnung führen. Sie beinhalten eine Risikoübernahme des privaten Sektors und dürfen nicht in den Bereich der wesentlichen sozialen Dienstleistungen fallen, bei denen die öffentliche Hand im Falle eines Scheiterns einschreiten müsste. Solange dies der Fall ist, können mögliche Interventionsbereiche den Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung, Gesundheit und Pflege, Migration und Integration von Drittstaatsangehörigen, Arbeitsvermittlungsdienste, Qualifizierungsmaßnahmen und soziale Dienste umfassen. Bei einer Ausrichtung auf soziale Dienste können Pilotprojekte mit einer an sozialen Ergebnissen orientierten Auftragsvergabe durchgeführt werden, um zu testen, ob eine innovative Intervention wirksam und skalierbar ist. Solche Regelungen sollten in Bezug auf ihre Ausgestaltung, ihre Funktionsweise und die Überwachung ihrer Wirksamkeit transparent sein.

a)    Bei von den Durchführungspartnern bereitgestellter Fremdfinanzierung

Die mit der EU-Garantie über Durchführungspartner und Finanzintermediäre unterstützten Schuldtitel sind in erster Linie auf Projekte ausgerichtet, die Schwierigkeiten haben, auf dem Markt Fremdkapital zu beschaffen, unter anderem aufgrund fehlender Sicherheiten, einer fehlenden Kredithistorie oder aufgrund eines hohen Risikoprofils oder geringer Renditeerwartungen.

Die EU-Garantie kann für Finanzierungen und Investitionen bereitgestellt werden, und zwar in Form von:

a)

direkter Fremdfinanzierung (einschließlich nachrangiger Darlehen), Anleihen, unbesicherten Kreditgeschäften, Darlehen ohne Kreditsicherung, Unternehmensdarlehen, Mezzanin-Finanzierungen, vorrangigen Darlehen und Kreditlinien;

b)

Kreditverbesserungen für Neuinvestitionen (für Projektanleihen, Bankdarlehen oder eine Kombination aus beiden) und Darlehen für Infrastrukturprojekte im Bereich Soziales und Bildung, Unternehmensdarlehen oder vorrangige und nachrangige Darlehen an Zweckgesellschaften und Partnerschaften und Programme zwischen öffentlichen und privaten Gesellschaften (bei Projektfinanzierungen);

c)

Zwischenkrediten, einschließlich Rahmendarlehen, die über Finanzintermediäre ausgezahlt werden und an denen mehrere Endempfänger beteiligt sind;

d)

(Rück-)Garantien, Darlehensgarantien, kapitalgedeckten Garantien und anderen Vereinbarungen zur Risikoteilung für Bürgschaftsregelungen, die von Finanzintermediären umgesetzt werden, sowie Garantien (mit und ohne Sicherheitsleistung) an Drittfinanzierer;

e)

Garantieprodukten für neu bereitgestellte Darlehen, die vorbehaltlich der geltenden Vorschriften und gegebenenfalls der Zustimmung der zuständigen nationalen Aufsichtsbehörden eine Entlastung des aufsichtlich vorgeschriebenen Eigenkapitals für Finanzintermediäre bieten können;

f)

gezielten Garantiemechanismen, die entwickelt werden können, um soziale Investitionen aus dem Stiftungsvermögen von Stiftungen und philanthropischen Organisationen zu ermöglichen und zu unterstützen und so dazu beizutragen, das Risiko solcher Investitionen zu verringern und ein bestimmtes Renditeniveau zu erreichen. Diese sind in der Regel mit der Verpflichtung verbunden, dass die von den Anlegern aus der Nutzung der Garantie erzielten Renditen für Zuschüsse und nicht rückzahlbare Hilfen verwendet werden, die auf die vorrangigen Förderbereiche von InvestEU abgestimmt sind.

b)    Bei von den Durchführungspartnern bereitgestellter Beteiligungsfinanzierung

Beteiligungsfinanzierungen werden eingesetzt, um eine kritische Masse zu erreichen und die Flexibilität der Finanzierungsstrukturen zu gewährleisten, die typischerweise mit Bankkrediten verbunden sind. Beteiligungsfinanzierungen können eine Bandbreite von langfristigem Kapital anziehen, in den vorbankfähigen Stadien von Unternehmensgründungen in allen Bereichen eingesetzt werden und es sozialen Unternehmen ermöglichen, sich schrittweise von einem auf Zuschüssen basierenden Finanzierungsansatz zu lösen und das Innovations- und Wachstumspotenzial zu erhöhen.

Mögliche Eigenkapitalprodukte, die von der EU-Garantie abgedeckt werden können, sind unter anderem:

a)

(in)direkte Beteiligungsfinanzierungen und beteiligungsähnliche Finanzierungen, hybrides Fremd-/Eigenkapital und andere Formen der Mezzanin-Finanzierung in private oder öffentliche Eigenkapitalfonds, private Schuldtitelfonds, Risikokapitalfonds, Finanzintermediäre wie Mikrofinanzinstitute und Anbieter sozialer Finanzierungen (z. B. zu Zwecken des Kapazitätsaufbaus, zur Unterstützung von Fonds im Zusammenhang mit Gründerzentren, Beschleunigern oder der Bereitstellung der Dienstleistungen von Gründerzentren für soziale Unternehmen und soziale Innovatoren, einschließlich innovativer Anbieter von allgemeiner und beruflicher Bildung, Schulungen und damit verbundenen Dienstleistungen, oder zum Zwecke von Koinvestitionen sozialer Business Angels, Risikophilanthropen und bestimmten innovativen Finanzlösungen). Unter bestimmten besonderen Umständen kann auch die Abkehr vom traditionellen Grundsatz der Gleichrangigkeit hin zu einem asymmetrischen Modell der Risiko- und Ertragsteilung in Betracht gezogen werden;

b)

direkte Kapitalbeteiligungen, Eigenkapital, wandelbare Gesellschafterdarlehen und Kombinationen aus verschiedenen Arten von Kapitalbeteiligungen, die an die Investoren ausgegeben werden. Die Möglichkeit, eine asymmetrische Ertrags- und Risikoteilung zuzulassen, wird ebenfalls in Betracht gezogen;

c)

offene Beteiligungen, stille Beteiligungen, Gesellschafterdarlehen und Kombinationen verschiedener Arten von Beteiligungen, die an die Investoren ausgegeben werden, und Schenkungen, einschließlich vorzeitig rückzahlbarer und nicht rückzahlbarer Formen der Unterstützung. Diese Produkte beinhalten keine Stimm- oder Verwaltungsrechte für die Investoren (einschließlich Koinvestoren).

Die Durchführungspartner, die von der EU-Garantie profitieren, sollten mindestens gleichrangig mit anderen Investoren sein. Im Rahmen des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ gilt der Grundsatz der Gleichrangigkeit in begründeten Fällen jedoch möglicherweise nicht, d. h. die Investitionen der Durchführungspartner, die von der EU-Garantie profitieren, können sich in einer nachrangigen Position befinden und hinsichtlich des Risikos und der Erträge nach dem Wasserfallprinzip asymmetrisch sein.

Die Zahl der Investoren, die bereit sind, in soziale Instrumente zu investieren, ist angesichts der Rendite- und Risikowahrnehmung derzeit begrenzt. Insbesondere wird bei der Programmdurchführung keine Renditemaximierung angestrebt, sondern eine Rendite, die ausreicht, um die Angleichung der Anreize und die Beteiligung der Investoren zu gewährleisten. Da der Schwerpunkt eher auf der Erzielung einer sozialen Rendite und nicht auf einer finanziellen Rendite liegt, kann es sein, dass die angestrebte Portfoliorendite für ein Vorhaben nur 0 % beträgt.

6.4.2.4.   Thematische Finanzprodukte

Thematische Produkte können die Form von Pilotfinanzprodukten und Plattformen haben, um Marktversagen und suboptimale Investitionsbedingen auszugleichen, die Entwicklung des Marktes für soziale Investitionen zu beschleunigen oder mehr private Investitionen zu mobilisieren und zu maßgeschneiderten Finanzierungslösungen für eine soziale Wirkung beizutragen (110).

Im Falle einer Finanzierung durch den Durchführungspartner zur Unterstützung von Mikrofinanzinstituten und Anbietern sozialer Finanzierungen für deren Kapazitätsaufbau gilt die in Abschnitt 4.2.2 aufgeführte Verpflichtung des Durchführungspartners, einen Anteil von mindestens 5 % an der Erstverlusttranche zu übernehmen, nicht.


(1)  ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129).

(4)  Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Aufstellung des Programms „Digitales Europa“ und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom 11.5.2021, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69).

(7)  Verordnung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (noch nicht veröffentlicht. Zweite Lesung des Parlaments steht noch aus).

(8)  Verordnung über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (noch nicht veröffentlicht. Zweite Lesung des Parlaments steht noch aus).

(9)  Verordnung über den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) (noch nicht veröffentlicht. Zweite Lesung des Parlaments steht noch aus).

(10)  Verordnung (EU) Nr. 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17).

(11)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1295/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Einrichtung des Programms Kreatives Europa (2014-2020) und zur Aufhebung der Beschlüsse Nr. 1718/2006/EG, Nr. 1855/2006/EG und Nr. 1041/2009/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 221).

(13)  Verordnung zur Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds (noch nicht veröffentlicht. Standpunkt des Rates in erster Lesung steht noch aus).

(14)  Verordnung zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit (noch nicht veröffentlicht. Standpunkt des Rates in erster Lesung steht noch aus).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1).

(16)  Verordnung (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 185).

(17)  Richtlinie (EU) 2018/410 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Unterstützung kosteneffizienter Emissionsreduktionen und zur Förderung von Investitionen mit geringem CO2-Ausstoß und des Beschlusses (EU) 2015/1814 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3); und Delegierte Verordnung (EU) 2019/856 der Kommission vom 26. Februar 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die die Funktionsweise des Innovationsfonds (ABl. L 140 vom 28.5.2019, S. 6).

(18)  Verordnung (EU) Nr. 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4Health-Programm“) für den Zeitraum 2021–2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 1).

(19)  Verordnung zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (noch nicht veröffentlicht. Unterzeichnung des Rechtsakts steht noch aus).

(20)  Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149).

(21)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(22)  Gemäß Anhang V Abschnitt A letzter Absatz der InvestEU-Verordnung dürfen Refinanzierungen nur unter bestimmten außergewöhnlichen und begründeten Umständen durch die EU-Garantie abgesichert werden. Finanzierungen und Investitionen für bestehende Portfolios, die unter diese Ausnahme fallen, dürfen nur anfänglich im Rahmen eines Pilotprogramms mit einem begrenzten Budget in einem entsprechenden Politikbereich eingerichtet werden und müssen alle in Anhang V der InvestEU-Verordnung aufgeführten und in der Garantievereinbarung festgelegten Bedingungen erfüllen.

(23)  Direkte Beteiligungsfinanzierungen oder beteiligungsähnliche Finanzierungen sind im Rahmen der EU-Komponente des Politikbereichs „KMU“ nicht zulässig.

(24)  Finanzierungen oder Investitionen in Form oder einschließlich einer Garantie des Durchführungspartners gegenüber einem dritten Finanzierungsträger in Bezug auf bestimmte Projekte, die vom Durchführungspartner bewertet und ausgewählt werden, werden wie eine Direktfinanzierung behandelt.

(25)  Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung sind Unternehmen, die bis zu 3 000 Mitarbeiter beschäftigen, jedoch keine KMU sind; kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung sind Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der InvestEU-Verordnung.

(26)  Das heißt von öffentlichen Stellen oder Stellen, die in vollem Umfang durch einen Mitgliedstaat abgesichert werden.

(27)  Bei Projekten mit hohem politischem Mehrwert und wenn es unerlässlich ist, zusätzliche private Investoren durch Finanzierungsstrukturen (wie z. B. Konsortialkredite) zu gewinnen, kann der Wert bis zu 70 % der gesamten Projektkosten betragen, wie in der Garantievereinbarung näher festgelegt.

(28)  Hinsichtlich der 50 %-Grenze in Bezug auf die Fondsmittel können Ausnahmen gelten, wenn Mitgliedstaaten-Komponenten verwendet werden. In Abschnitt 5.1.2 werden weitere Regeln für Investitionen in Aktienfonds festgelegt.

(29)  Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

(30)  Noch nicht verabschiedet.

(31)  Wenn es sich um staatliche Beihilfen handelt, gilt die Verordnung gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe c der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung nicht für Unternehmen in Schwierigkeiten.

(32)  Soziale Infrastruktur im Kontext des Politikbereichs „Soziale Investitionen und Kompetenzen“ bezieht sich auf die Infrastruktur, die die Bereitstellung von Sozialdienstleistungen und ausgewählten Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (Bildung und Gesundheit) im Sinne der Mitteilung der Kommission über Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse und Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (KOM(2007) 725 endgültig und KOM(2006) 177 endgültig) unterstützt. Insbesondere unterstützt die soziale Infrastruktur im Bereich der Sozialdienstleistungen die Bereitstellung von Dienstleistungen, die den Menschen durch personalisierte Unterstützung dabei helfen, ihre nachteilige soziale Lage zu überwinden, ihre Eingliederung in die Gesellschaft sicherzustellen und ihre Beschäftigungsfähigkeit zu verbessern. Diese Art von Infrastruktur wird üblicherweise auf lokaler Ebene bereitgestellt und beinhaltet ein integriertes Leistungsangebot und eine Bereitstellung in der lokalen Gemeinde.

(33)  Die Mitgliedstaaten-Komponenten könnten aus einem der folgenden Fonds mit geteilter Mittelverwaltung finanziert werden: EFRE, Kohäsionsfonds, ESF+, ELER und EMFF; oder durch eine Bareinlage eines Mitgliedstaats, einschließlich der Mitgliedstaaten, die im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität unterstützt werden.

(34)  Eine Mischfinanzierungsmaßnahme darf nicht wie eine Finanzierung oder Investition gemäß Artikel 2 Nummer 5 der InvestEU-Verordnung behandelt werden, die Teil einer derartigen Mischfinanzierungsmaßnahme ist.

(35)  Für die Zwecke der vorliegenden Investitionsleitlinien sind sektorspezifische Programme Unionsprogramme im Sinne von Artikel 2 Nummer 5 der InvestEU-Verordnung. Für die Zwecke dieses Abschnitts 2.9 sind nur sektorspezifische Programme maßgeblich, für die eine entsprechende Ermächtigungsklausel in der Rechtsgrundlage enthalten ist.

(36)  Im Falle einer Mischfinanzierung mit dem EHS-Innovationsfonds ist ein einschlägiger Beschluss erforderlich, der auf der Grundlage von delegierten Rechtsakten gefasst wurde, die gemäß Artikel 10a Absatz 8 der Richtlinie 2003/87/EG, geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/410 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3) angenommen wurden.

(37)  NIS Cooperation Group, Cybersecurity of 5G networks EU Toolbox of risk mitigating measures (Cybersicherheit von 5G-Netzen EU-Toolbox für Maßnahmen zur Risikominderung), 01/2020, https://ec.europa.eu/newsroom/dae/document.cfm?doc_id=64468.

(38)  Verordnung (EU) 2021/697 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 zur Einrichtung des Europäischen Verteidigungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1092 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 149).

(39)  Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69).

(40)  Mitteilung der Kommission über den Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa/Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal (COM(2020) 21 final).

(41)  Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13) sowie die einschlägigen delegierten Rechtsakte.

(42)  Die beratende Unterstützung für die Durchführungspartner ergänzt die technische Unterstützung, die durch das Instrument zur technischen Unterstützung zur Verfügung gestellt wird.

(43)  30 % für Klima, und 60 % für Klima und Umwelt im Rahmen des Politikbereichs „Nachhaltige Infrastruktur“.

(44)  Verordnung (EU) 2020/852 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13).

(45)  Die anzuwendenden spezifischen Schwellenwerte werden in dem von der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 6 der InvestEU-Verordnung herausgegebenen Nachhaltigkeitsleitfaden festgelegt.

(46)  Beispielsweise: Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1), geändert durch die Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25.4.2014, S. 1); Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7); Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1); Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(47)  „Climate change and major projects. Outline of the climate change related requirements and guidance for major projects in the 2014-2020 programming period: Ensuring resilience to the adverse impact of climate change and reducing the emission of greenhouse gases“ (Klimawandel und Großprojekte. Überblick über die Anforderungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel und Leitlinien für Großprojekte im Programmplanungszeitraum 2014-2020: Gewährleistung der Widerstandsfähigkeit gegen die negativen Auswirkungen des Klimawandels und Verringerung der Emission von Treibhausgasen), Europäische Kommission (25.8.2016) https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/docs/major_projects_en.pdf; sowie „Integrating Climate Change Information and Adaptation in Project Development: Emerging Experience from Practitioners“ (Integration von Informationen über den Klimawandel und Anpassung bei der Projektentwicklung: Neue Erfahrungen von Praktikern), Arbeitsgruppe europäischer Finanzierungsinstitute zur Anpassung an den Klimawandel (EUFIWACC) (Mai 2016) https://ec.europa.eu/clima/sites/clima/files/docs/integrating_climate_change_en.pdf

(48)  Verordnung zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (noch nicht veröffentlicht. Unterzeichnung des Rechtsakts steht noch aus).

(49)  Verordnung über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor im Rahmen des Mechanismus für einen gerechten Übergang (noch nicht veröffentlicht. Standpunkt des Parlaments in erster Lesung steht noch aus).

(50)  Im Falle einer Finanzierung oder Investition in Form einer Garantie des Durchführungspartners gegenüber dem Drittfinanzierer gilt die Obergrenze von 25 % für die vom Drittfinanzierer bereitgestellte Finanzierung.

(51)  In hinreichend begründeten Fällen kann die Obergrenze ausnahmsweise auf ein höheres Niveau als die erwarteten Verluste im Rahmen der Mitgliedstaaten-Komponente des Politikbereichs „KMU“ festgesetzt werden.

(52)  Direkte Beteiligungsfinanzierungen oder beteiligungsähnliche Finanzierungen sind im Rahmen der EU-Komponente des Politikbereichs „KMU“ nicht zulässig.

(53)  Im Politikbereich „KMU“ ist auf Fondsebene eine Finanzierung von mindestens 30 % durch private Anleger erforderlich. Bei Koinvestitionsinstrumenten kann die private Beteiligung auch auf der Ebene der Investition zugunsten jedes Endempfängers erfolgen.

(54)  Als Primärinvestition wird eine direkte oder indirekte Investition (auch in Form von Fremdkapital) zugunsten eines Endempfängers bezeichnet, die dazu führt, dass die Finanzmittel direkt oder indirekt an den Endempfänger fließen.

(55)  Direkte Beteiligungs- oder beteiligungsähnliche Finanzierungen sind im Rahmen der EU-Komponente des Politikbereichs „KMU“ nicht zulässig.

(56)  Siehe zum Beispiel die Mitteilung der Kommission zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums (COM(2018) 97 final) sowie den Beitrag der hochrangigen Sachverständigengruppe für ein nachhaltiges Finanzwesen in ihrem am 31. Januar 2018 veröffentlichten Abschlussbericht, verfügbar (in englischer Sprache) unter <https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/180131-sustainable-finance-final-report_en.pdf>.

(57)  Gemäß den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70).

(58)  Die Mitgliedstaaten verfügen über ein breites Spektrum rechtlicher Rahmenbedingungen zur Förderung nachhaltiger Energieinfrastrukturen, die eine Vielzahl von politischen Risiken, Marktgestaltungsrisiken und regulatorischen Risiken bergen, die sich auf die Kapitalkosten von Investitionen auswirken.

(59)  Mitteilung der Kommission über eine Wasserstoffstrategie für ein klimaneutrales Europa (COM(2020) 301 final).

(60)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(61)  Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 1).

(62)  Der Finanzierungsmechanismus der Union für erneuerbare Energie wird in Artikel 33 der Governance-Verordnung festgelegt.

(63)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(64)  Mitteilung der Kommission über eine Renovierungswelle für Europa — umweltfreundlichere Gebäude, mehr Arbeitsplätze und bessere Lebensbedingungen (COM(2020) 662 final).

(65)  Richtlinie 2010/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13).

(66)  ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 13.

(67)  https://ec.europa.eu/environment/topics/circular-economy/levels_de

(68)  Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 39).

(69)  Mitteilung der Kommission über eine Strategie für nachhaltige und intelligente Mobilität — Den Verkehr in Europa auf Zukunftskurs bringen (COM(2020) 789 final).

(70)  Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 1).

(71)  Intelligentes Verkehrssystem.

(72)  Binnenschifffahrtsinformationsdienste.

(73)  Europäisches Eisenbahnverkehrsleitsystem.

(74)  Mitteilung der Kommission über die Stunde Europas: Schäden beheben und Perspektiven für die nächste Generation eröffnen (COM(2020) 456 final).

(75)  Richtlinie 2008/56/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt („Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie“) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(76)  Richtlinie 2000/60/EG zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik („Wasserrahmenrichtlinie“) (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(77)  Richtlinie 2007/60/EG über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken („Hochwasserrichtlinie“) (ABl. L 288 vom 6.11.2007, S. 27).

(78)  Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch („Trinkwasserrichtlinie“) (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).

(79)  Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser („Richtlinie zum kommunalen Abwasser“) (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).

(80)  Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen („Nitratrichtlinie“) (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

(81)  Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 („Düngemittelverordnung“) (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1).

(82)  Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates („Pflanzenschutzmittelverordnung“) (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1).

(83)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3), geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/851 (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 109).

(84)  Mitteilung der Kommission über die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben (COM(2020) 380 final).

(85)  Mitteilung der Kommission über die Strategie „Vom Hof auf den Tisch“ — eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem (COM(2020) 381 final).

(86)  Mitteilung der Kommission zu einem neuen Aktionsplan für Kreislaufwirtschaft — Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa (COM(2020) 98 final).

(87)  Mitteilung der Kommission „Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt — Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft“ (COM(2016) 587 final).

(88)  Mitteilung der Kommission über eine Raumfahrtstrategie für Europa (COM(2016) 705 final).

(89)  Richtlinie 2008/114/EG des Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern (ABl. L 345 vom 23.12.2008, S. 75).

(90)  Cybersicherheitsrisiken sind gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften und Leitlinien sowie denen der EU, einschließlich Toolbox für die Cybersicherheit von 5G-Netzen, zu bewerten.

(91)  Technologischer Reifegrad (Technology Readiness Level).

(92)  OECD, Frascati Manual 2015 — Guidelines for Collecting and Reporting Data on Research and Experimental Development (Frascati-Handbuch 2015 — Leitlinien zur Erfassung von Daten zu Forschung und experimenteller Entwicklung sowie zur entsprechenden Berichterstattung), S. 44-45, https://read.oecd-ilibrary.org/science-and-technology/frascati-manual-2015_9789264239012-en.

(93)  Im Einklang mit der jüngsten Aktualisierung der von der gemeinsamen Task Force der Kommission, der Europäischen Raumfahrtagentur und der Europäischen Verteidigungsagentur erstellten Liste der Maßnahmen zu kritischen Raumfahrttechnologien für die strategische Unabhängigkeit Europas.

(94)  Mitteilung der Kommission über eine neue Industriestrategie für Europa (COM(2020) 102 final).

(95)  Mitteilung der Kommission über eine Strategie zur Gestaltung der digitalen Zukunft Europas (COM(2020) 64 final).

(96)  Weißbuch der Kommission mit dem Titel „Zur Künstlichen Intelligenz — ein europäisches Konzept für Exzellenz und Vertrauen“ (COM(2020) 65 final).

(97)  Mitteilung der Kommission über eine europäische Datenstrategie (COM(2020) 66 final).

(98)  Mitteilung der Kommission über eine EU-Strategie für COVID-19-Impfstoffe (COM(2020) 245 final).

(99)  Richtlinie 2003/87/EG geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/410 (ABl. L 76 vom 19.3.2018, S. 3).

(100)  Wie in Nummer 8 des Anhangs II der InvestEU-Verordnung dargelegt.

(101)  Mitteilung der Kommission über eine KMU-Strategie für ein nachhaltiges und digitales Europa (COM(2020) 103 final) (Abschnitt 4 Verbesserung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten).

(102)  Mitteilung der Kommission über die europäische Kompetenzagenda für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz (COM(2020) 274 final).

(103)  Empfehlung des Rates 2020/C 417/01 vom 24. November 2020 zur beruflichen Aus- und Weiterbildung für nachhaltige Wettbewerbsfähigkeit, soziale Gerechtigkeit und Resilienz (ABl. C 417 vom 2.12.2020, S. 1).

(104)  Mitteilung der Kommission über die Vollendung des europäischen Bildungsraums bis 2025 (COM(2020) 625 final).

(105)  Mitteilung der Kommission über den Aktionsplan für digitale Bildung 2021-2027: Neuaufstellung des Bildungswesens für das digitale Zeitalter (COM(2020) 624 final).

(106)  Siehe beispielsweise: „Overview of natural and man-made disaster risks the European Union may face“ (Überblick über natürliche und vom Menschen verursachte Katastrophenrisiken, denen die Europäische Union begegnen könnte) https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/285d038f-b543-11e7-837e-01aa75ed71a1

(107)  Erschwingliche soziale Wohnungsbauprojekte können folgende Vorhaben umfassen:

a)

Bereitstellung neuer, nicht getrennter und barrierefreier Mietsozialwohnungen durch eine oder mehrere dieser Maßnahmen:

Bau neuer Gebäude;

Sanierung oder Umbau bestehender Gebäude;

Beschaffung einzelner Wohneinheiten auf dem privaten Wohnungsmarkt (durch Kauf oder Vermittlung);

b)

Einrichtung einer sozialen Vermietungsagentur;

c)

Bereitstellung von wohnungswirtschaftlichen Lösungen, die die Bereitstellung von Mietwohnungen mit unterstützenden Dienstleistungen in der Nähe kombinieren (d. h. vor Ort bereitgestellt oder leicht zugänglich gemacht);

d)

Anpassung der bestehenden Sozialwohnungen an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen, einschließlich selbst genutzter Wohnungen;

e)

gezielte Unterstützung für marginalisierte Gemeinschaften, die unter ihren derzeitigen Wohnbedingungen stark benachteiligt sind, einschließlich selbst genutzter Wohnungen.

(108)  Je nach Definition auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene und/oder je nach wirtschaftlichem und sozialem Kontext.

(109)  https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=738&langId=en&pubId=8312&furtherPubs=yes

(110)  Beispielsweise durch die Bereitstellung von Garantien für Investoren, die Einrichtung von Beschleunigungsfazilitäten für Manager von Anlageinstrumenten mit sozialer Wirkung oder die Entwicklung von Anreizmechanismen für Unternehmen der Sozialwirtschaft.


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