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Document 32021R0724

Durchführungsverordnung (EU) 2021/724 der Kommission vom 3. März 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission zu den für die Überwachung der Alterungsprozesse von Spirituosen benannten Stellen und den für die Sicherstellung der Einhaltung der genannten Verordnung zuständigen Behörden

C/2021/1344

ABl. L 155 vom 5.5.2021, p. 3–7 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/724/oj

5.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 155/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/724 DER KOMMISSION

vom 3. März 2021

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission zu den für die Überwachung der Alterungsprozesse von Spirituosen benannten Stellen und den für die Sicherstellung der Einhaltung der genannten Verordnung zuständigen Behörden

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 44 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/787 müssen die mit der Alterung von Spirituosen im Zusammenhang stehenden Verfahren unter Steuerkontrolle eines Mitgliedstaats oder unter einer gleichwertige Garantie bietenden Kontrolle stattfinden.

(2)

Zu diesem Zweck benennen die Mitgliedstaaten die für die Überwachung dieser Alterungsprozesse zuständigen Stellen und teilen sie der Kommission mit, damit diese ein öffentliches Register einrichten kann, in dem die benannten Stellen aufgeführt sind.

(3)

Gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 sind die Mitgliedstaaten für die Kontrolle von Spirituosen zuständig. Sie treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung der genannten Verordnung sicherzustellen, und benennen die Behörden, die für die Sicherstellung der Einhaltung der genannten Verordnung zuständig sind.

(4)

Um eine effiziente Kommunikation zwischen der Kommission und den für die Überwachung der Alterungsprozesse benannten Stellen und den für die Sicherstellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/787 zuständigen Behörden sicherzustellen, sollte vorgeschrieben werden, dass die Mitgliedstaaten der Kommission die Kontaktdaten ihrer für die Überwachung der Alterungsprozesse benannten Stellen und der für die Sicherstellung der Einhaltung der genannten Verordnung zuständigen Behörden mitteilen.

(5)

Um sicherzustellen, dass die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission auf einfache und effiziente Weise erfolgen, sollte vorgeschrieben werden, dass ein Mitgliedstaat, sofern er mehr als eine Stelle für die Überwachung der Alterungsprozesse von Spirituosen oder mehr als eine zuständige Behörde für die Sicherstellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/787 benennt, eine Verbindungsstelle als einzige Kontaktstelle für die Kommission benennt. Die Mitgliedstaaten sollten daher der Kommission auch die Kontaktdaten ihrer Verbindungsstellen mitteilen.

(6)

Um eine effiziente Informationsübermittlung zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu gewährleisten, sollten auch Vorschriften zur Form und zu den Fristen dieser Mitteilungen festgelegt werden.

(7)

Die vorliegende Verordnung sollte gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/787 ab dem 25. Mai 2021 gelten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Spirituosen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Kommission mitzuteilende Informationen

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Angaben zu den Stellen, die gemäß Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2019/787 für die Überwachung der Alterungsprozesse von Spirituosen benannt wurden:

a)

Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der für die Überwachung der Alterungsprozesse von Spirituosen benannten Stelle;

b)

wenn mehrere Stellen mit der Überwachung der Alterungsprozesse von Spirituosen beauftragt werden, den spezifischen Verantwortungsbereich jeder dieser Stellen;

c)

Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der gemäß Artikel 2 Absatz 1 benannten Verbindungsstelle.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission folgende Angaben zu den gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/787 für die Sicherstellung der Einhaltung der genannten Verordnung zuständigen Behörden:

a)

Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der zuständigen Behörde;

b)

wenn mehrere zuständige Behörden benannt werden, den spezifischen Verantwortungsbereich jeder dieser Behörden;

c)

Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der gemäß Artikel 2 Absatz 2 benannten Verbindungsstelle.

Artikel 2

Benennung von Verbindungsstellen

Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine Stelle für die Überwachung der Alterungsprozesse von Spirituosen, benennt er eine Verbindungsstelle für diese Stellen, die die Alterungsprozesse überwachen.

Benennt ein Mitgliedstaat mehr als eine für die Sicherstellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/787 zuständige Behörde, benennt er eine Verbindungsstelle für diese zuständigen Behörden.

Beide Verbindungsstellen sind für die Übermittlung von Informationen an die Kommission zuständig.

Artikel 3

Frist und Modalitäten für die Mitteilungen der für die Überwachung der Alterungsprozesse von Spirituosen benannten Stellen und der für die Sicherstellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/787 zuständigen Behörden

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Angaben gemäß Artikel 1 bis zum 25. August 2021 mit.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jegliche Änderungen der in Absatz 1 genannten übermittelten Angaben innerhalb von 3 Monaten ab dem Zeitpunkt der Änderung mit.

(3)   Die Mitteilungen erfolgen unter Verwendung der Formulare gemäß Anhang I für Angaben zu den für die Überwachung der Alterungsprozesse von Spirituosen benannten Stellen und gemäß Anhang II für Angaben zu den für die Sicherstellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/787 zuständigen Behörden.

Artikel 4

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 25. Mai 2021.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. März 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 1.


ANHANG I

Formular für die Mitteilung gemäß Artikel 1 Absatz 1

Mitgliedstaat:

Datum der Mitteilung:

Bitte füllen Sie Teil A aus, wenn eine einzige Stelle für die Überwachung der Alterungsprozesse von Spirituosen benannt wurde, oder Teil B, wenn mehrere Stellen mit der Überwachung dieser Prozesse betraut sind. Im letztgenannten Fall füllen Sie bitte auch Teil C aus.

TEIL A

FÜR DIE ÜBERWACHUNG DER ALTERUNGSPROZESSE VON SPIRITUOSEN BENANNTE STELLE

Name:

Anschrift:

Telefonnummer:

E-Mail:

TEIL B

LISTE DER FÜR DIE ÜBERWACHUNG DER ALTERUNGSPROZESSE VON SPIRITUOSEN BENANNTEN STELLEN

Machen Sie bitte für jede Stelle folgende Angaben:

Name:

Anschrift:

Telefonnummer:

E-Mail:

Spezifischer Verantwortungsbereich:

TEIL C

VERBINDUNGSSTELLE

Name:

Anschrift:

Telefonnummer:

E-Mail:


ANHANG II

Formular für die Mitteilung gemäß Artikel 1 Absatz 2

Mitgliedstaat:

Datum der Mitteilung:

Bitte füllen Sie Teil A aus, wenn eine einzige zuständige Behörde für die Sicherstellung der Einhaltung der Verordnung (EU) 2019/787 benannt wurde, oder Teil B, wenn mehrere zuständige Behörden benannt wurden. Im letztgenannten Fall füllen Sie bitte auch Teil C aus.

TEIL A

FÜR DIE SICHERSTELLUNG DER EINHALTUNG DER VERORDNUNG (EU) 2019/787 ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE

Name:

Anschrift:

Telefonnummer:

E-Mail:

TEIL B

LISTE DER FÜR DIE SICHERSTELLUNG DER EINHALTUNG DER VERORDNUNG (EU) 2019/787 ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN

Machen Sie bitte für jede zuständige Behörde folgende Angaben:

Name:

Anschrift:

Telefonnummer:

E-Mail:

Spezifischer Verantwortungsbereich:

TEIL C

VERBINDUNGSSTELLE

Name:

Anschrift:

Telefonnummer:

E-Mail:


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