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Document 32021R0691

Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013

PE/22/2021/INIT

ABl. L 153 vom 3.5.2021, p. 48–70 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/691/oj

3.5.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 153/48


VERORDNUNG (EU) 2021/691 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 28. April 2021

über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Umsetzung der Unionsfonds sind bereichsübergreifende Grundsätze gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) sowie den Artikeln 9 und 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“), einschließlich der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gemäß Artikel 5 EUV, unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu wahren. Gemäß Artikel 8 und 10 AEUV zielt die Union darauf ab, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern sowie jegliche Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung zu bekämpfen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten darauf abzielen, die Gleichstellungsperspektive bei der Umsetzung der Fonds zu berücksichtigen. Die Ziele der Unionsfonds sollten im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung und des Unionsziels der Erhaltung, des Schutzes und der Verbesserung der Qualität der Umwelt durch die Union gemäß Artikel 11 und Artikel 191 Absatz 1 AEUV unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips verfolgt werden.

(2)

Am 17. November 2017 proklamierten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission gemeinsam die europäische Säule sozialer Rechte (im Folgenden „Säule“) als Reaktion auf die sozialen Herausforderungen in Europa. Unter Berücksichtigung der sich verändernden Realitäten in der Arbeitswelt ist es für die Union notwendig, sich für die gegenwärtigen und künftigen Herausforderungen der Globalisierung und Digitalisierung zu wappnen, indem ein inklusiveres Wachstum und eine bessere Beschäftigungs- und Sozialpolitik angestrebt werden. Die 20 zentralen Grundsätze der Säule gliedern sich in drei Kategorien: Chancengleichheit und Arbeitsmarktzugang, faire Arbeitsbedingungen sowie Sozialschutz und soziale Inklusion. Die Säule soll für den durch diese Verordnung eingerichteten Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) als übergreifender Orientierungsrahmen dienen, der es der Union bei größeren Umstrukturierungsmaßnahmen ermöglicht, die einschlägigen Grundsätze in die Praxis umzusetzen.

(3)

Am 20. Juni 2017 billigte der Rat den Standpunkt der Union zur Agenda 2030 der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung. Der Rat hob hervor, wie wichtig es ist, die nachhaltige Entwicklung in ihren drei Dimensionen — wirtschaftlich, sozial, ökologisch — auf ausgewogene und integrative Weise zu verwirklichen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die nachhaltige Entwicklung im Politikrahmen der Union durchgängig berücksichtigt wird und dass die Union ehrgeizige politische Maßnahmen ergreift, um die globalen Herausforderungen anzugehen. Der Rat begrüßte die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2016 mit dem Titel „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft“ als ersten Schritt für die durchgängige Berücksichtigung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung sowie die Berücksichtigung dieses Faktors als wesentliches Leitprinzip in sämtlichen Politikbereichen der Union, auch im Rahmen ihrer Finanzierungsinstrumente.

(4)

Im Februar 2018 nahm die Kommission eine Mitteilung mit dem Titel „Ein neuer, moderner mehrjähriger Finanzrahmen für eine Europäische Union, die ihre Prioritäten nach 2020 effizient erfüllt“ an. Darin wird betont, dass mit dem Unionshaushalt die einzigartige soziale Marktwirtschaft in Europa gefördert werden soll. Es ist von entscheidender Bedeutung, Beschäftigungschancen zu verbessern und qualifikationsbezogene Herausforderungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Digitalisierung, der Automatisierung und dem Übergang hin zu einer ressourcenschonenden und nachhaltigen Wirtschaft anzugehen, und dies unter vollständiger Einhaltung des Pariser Klimaschutzübereinkommens, das im Einklang mit dem Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossen wurde (im Folgenden „Übereinkommen von Paris“). Haushaltsflexibilität wird ein wichtiger Grundsatz des in der Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates (4) festgelegten Mehrjährigen Finanzrahmens 2021 bis 2027 (im Folgenden „MFR 2021 bis 2027“) sein. Flexibilitätsmechanismen werden bestehen bleiben, damit die Union zügiger reagieren kann und damit gewährleistet ist, dass die Haushaltsmittel dort verwendet werden, wo sie am dringendsten nötig sind.

(5)

In ihrem „Weißbuch zur Zukunft Europas vom 1. März 2017“ zeigt sich die Kommission besorgt über isolationistische Bewegungen und wachsende Zweifel an den Vorteilen des offenen Handels und an der sozialen Marktwirtschaft der Union allgemein.

(6)

In ihrem Reflexionspapier „Die Globalisierung meistern“ vom 10. Mai 2017 sieht die Kommission die Kombination von Globalisierung des Handels und technologischem Wandel als Haupttreiber für eine erhöhte Nachfrage nach qualifizierten Arbeitnehmern und den Verlust von Arbeitsplätzen für geringer qualifizierte Arbeitnehmer. Die Vorteile eines offeneren Handels werden zwar anerkannt, allerdings stellt die Kommission fest, dass geeignete Mittel erforderlich sind, um die damit verbundenen nachteiligen Auswirkungen auszugleichen. Da die derzeitigen Vorteile der Globalisierung zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen und Regionen ungleich verteilt sind, was sich erheblich auf die durch diese Entwicklungen Benachteiligten auswirkt, besteht die Gefahr, dass die technologischen und ökologischen Veränderungen diese Effekte noch verstärken werden. Daher muss im Einklang mit den Grundsätzen der Solidarität und der Nachhaltigkeit dafür Sorge getragen werden, dass die Vorteile der Globalisierung gerechter verteilt werden, und zwar indem Wirtschaftswachstum und technischer Fortschritt von entsprechenden Sozialschutzmaßnahmen und aktiver Unterstützung beim Zugang zu Beschäftigungsmöglichkeiten und Möglichkeiten der selbstständigen Erwerbstätigkeit flankiert werden.

(7)

In ihrem Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen vom 28. Juni 2017 hebt die Kommission die Notwendigkeit zur Verringerung der wirtschaftlichen und sozialen Unterschiede innerhalb der Mitgliedstaaten und zwischen ihnen hervor und stellt fest, dass es daher eine zentrale Priorität ist, in nachhaltige Entwicklung, Gleichstellung, soziale Inklusion, allgemeine und berufliche Bildung sowie Gesundheit zu investieren.

(8)

Die Globalisierung, der technologische Wandel und der Klimawandel werden die Verflechtungen der Volkswirtschaften der Welt und ihre gegenseitige Abhängigkeit wahrscheinlich weiter verstärken. Die Reallokation von Arbeitnehmern ist ein integraler und unumgänglicher Bestandteil dieser Veränderungen. Im Hinblick auf eine gerechte Verteilung der Vorteile des Wandels ist die Unterstützung von entlassenen und von Arbeitsplatzverlust bedrohten Arbeitnehmern von größter Bedeutung. Die wichtigsten Instrumente der Union zur Unterstützung betroffener Arbeitnehmer sind der Europäische Sozialfonds Plus (ESF+), der durch eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichtet werden soll und auf vorausschauende Unterstützung ausgerichtet ist, und der EGF, der auf eine reaktive Unterstützung im Falle größerer Umstrukturierungen abzielt. Die Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Qualitätsrahmen der EU für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen“ vom 13. Dezember 2013 ist das Politikinstrument der Union mit bewährten Verfahren zur Antizipation und Bewältigung von Unternehmensumstrukturierungen. Es bietet ein umfassendes Konzept für den Umgang mit den Herausforderungen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Anpassung und Umstrukturierung sowie den damit einhergehenden beschäftigungspolitischen und sozialen Auswirkungen mittels geeigneter Strategien. Ferner werden die Mitgliedstaaten darin aufgerufen, die Unionsmittel und nationalen Finanzmittel so einzusetzen, dass die sozialen Auswirkungen von Umstrukturierungen, insbesondere die negativen Auswirkungen auf die Beschäftigung, besser abgefedert werden können.

(9)

Der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung, der mit der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) für die Laufzeit des MFR von 2007 bis 2013 eingerichtet wurde, (im Folgenden „Fonds“)sollte die Union in die Lage versetzen, Solidarität gegenüber Arbeitnehmern zu zeigen, die infolge weitreichender Strukturveränderungen im Welthandelsgefüge aufgrund der Globalisierung arbeitslos geworden sind.

(10)

Der Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 wurde im Rahmen des Europäischen Konjunkturprogramms durch die Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) — wie in der Mitteilung der Kommission vom 26. November 2008 dargelegt — erweitert, damit auch Arbeitnehmer unterstützt werden können, die ihren Arbeitsplatz als unmittelbare Folge der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise verloren haben.

(11)

Für die Laufzeit des MFR 2014 bis 2020 wurde der Anwendungsbereich des Fonds mit der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) erneut dahin gehend erweitert, dass Entlassungen nicht nur infolge einer durch das Andauern der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise verursachten schwerwiegenden Störung des Wirtschaftsgeschehens im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 546/2009 abgedeckt sind, sondern auch Entlassungen infolge einer etwaigen neuen globalen Finanz- und Wirtschaftskrise. Überdies wurde mit der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 dahin gehend geändert, dass unter anderem Bestimmungen aufgenommen wurden, nach denen Gruppenanträge, an denen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beteiligt sind, die innerhalb der gleichen Region in unterschiedlichen Branchen nach der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind, im Rahmen des Fonds ausnahmsweise als zulässig betrachtet werden können, wenn der antragstellende Mitgliedstaat nachweist, dass KMU in dieser Region die wichtigste bzw. die einzige Unternehmensform darstellen.

(12)

Als Reaktion auf einen möglichen Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union ohne ein Austrittsabkommen wurde mit der Verordnung (EU) 2019/1796 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 dahin gehend geändert, dass Entlassungen infolge eines solchen Austritts in den Anwendungsbereich des Fonds fallen würden. Da der Austritt des Vereinigten Königreichs nunmehr mit einem Austrittsabkommen erfolgt ist, fand diese Verordnung keine Anwendung.

(13)

Die Kommission führte eine Halbzeitevaluierung des Fonds durch, um zu bewerten, wie und in welchem Ausmaß er seine Ziele erreicht hat. Daraus ging hervor, dass der Fonds ein wirksames Instrument ist, dank dessen Einsatz eine höhere Wiedereingliederungsquote entlassener Arbeitnehmer als im vorangegangenen Programmplanungszeitraum verzeichnet werden konnte. Die Evaluierung ergab zudem, dass der Fonds einen Unionsmehrwert erbringt. Dies gilt insbesondere für seine Volumeneffekte, was bedeutet, dass die Unterstützung durch den Fonds nicht nur die Zahl und Vielfalt der angebotenen Dienstleistungen erhöhte, sondern auch deren Wirkungsgrad. Überdies haben Interventionen des Fonds eine hohe Sichtbarkeit und führen der Öffentlichkeit den Mehrwert der Intervention für die Union unmittelbar vor Augen. Es wurden jedoch auch mehrere Schwierigkeiten festgestellt. Das Verfahren für die Mobilisierung der Mittel wurde als zu langwierig angesehen. Darüber hinaus berichteten viele Mitgliedstaaten über Probleme bei der Ausarbeitung einer ausführlichen Analyse des Ereignisses, das die Entlassungen auslöste. Der Hauptgrund, weswegen Mitgliedstaaten entmutigt wurden, eine Unterstützung aus dem Fonds zu beantragen, waren Probleme im Zusammenhang mit den finanziellen und institutionellen Kapazitäten. Die Ursache dafür könnte schlicht fehlendes Personal sein: die Mitgliedstaaten können derzeit nur dann technische Hilfe beantragen, wenn sie bereits Unterstützung aus dem Fonds umsetzen. Da Entlassungen unerwartet auftreten können, ist es wichtig zu gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten sofort reagieren können und dazu in der Lage sind, einen Antrag ohne Verzögerungen einzureichen. Darüber hinaus scheinen in einigen Mitgliedstaaten intensivere Anstrengungen für den Aufbau institutioneller Kapazitäten erforderlich zu sein, um die wirksame und effektive Umsetzung von EGF-Fällen sicherzustellen. Außerdem wurde der Schwellenwert von 500 Entlassungen als zu hoch kritisiert, vor allem im Hinblick auf weniger dicht besiedelte Gebiete.

(14)

Die Rolle des EGF ist nach wie vor wichtig als flexibles Instrument, das Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz im Zuge größerer Umstrukturierungen verloren haben, unterstützt und ihnen dabei hilft, möglichst schnell einen anderen Arbeitsplatz zu finden. Die Union sollte weiterhin spezifische einmalige Unterstützungsmaßnahmen bereitstellen, um die Wiedereingliederung von entlassenen Arbeitnehmern in eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung in Bereichen, Branchen, Gebieten oder Arbeitsmärkten zu erleichtern, die unter dem Schock einer schwerwiegenden Störung des Wirtschaftsgeschehens zu leiden haben. In Anbetracht der Wechselwirkungen und gegenseitigen Beeinflussungen von offenem Handel und wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklungen — wie etwa asymmetrischen wirtschaftlichen Schocks, technologischem Wandel, Digitalisierung, weitreichenden Änderungen in den Handelsbeziehungen der Union oder der Zusammensetzung des Binnenmarkts sowie anderer Faktoren, wie dem Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft, und in Erwägung der Tatsache, dass es immer schwieriger wird, einen spezifischen Faktor auszumachen, der Entlassungen bewirkt, sollte die Inanspruchnahme des EGF nur auf dem Vorliegen erheblicher Auswirkungen von Umstrukturierungsmaßnahmen basieren. Da der Zweck des EGF darin besteht, in Notlagen Unterstützung zu leisten und die mehr antizipativ ausgerichtete Unterstützung im Rahmen des ESF+ zu ergänzen, sollte er ein flexibles und besonderes Instrument bleiben, bei dem die Haushaltsobergrenzen des MFR gemäß der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt: Mehrjähriger Finanzrahmen 2021-2027“ vom 2. Mai 2018 einschließlich ihres Anhangs keine Anwendung finden.

(15)

Um den unionsübergreifenden Charakter des EGF zu erhalten, sollte die Voraussetzung für einen Antrag auf Unterstützung als erfüllt gelten, wenn sich eine größere Umstrukturierungsmaßnahme erheblich auf die lokale oder regionale Wirtschaft auswirkt. Eine entsprechende Auswirkung sollte anhand einer Mindestanzahl von Entlassungen innerhalb eines bestimmten Bezugszeitraums bestimmt werden. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Halbzeitevaluierung wird der Schwellenwert auf 200 Entlassungen innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten (bzw. von sechs Monaten in branchenspezifischen Fällen) festgelegt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass Entlassungswellen, die in verschiedenen Branchen innerhalb derselben Region stattfinden, gleichermaßen erhebliche Auswirkungen auf den lokalen Arbeitsmarkt haben, sollten auch regionale Anträge möglich sein. Wenn es sich um kleine Arbeitsmärkte, etwa in kleinen Mitgliedstaaten oder abgelegenen Regionen, einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV, handelt oder wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, sollte die Antragstellung auch im Fall einer geringeren Zahl von Entlassungen möglich sein. Im Allgemeinen sollten die Mitgliedstaaten ihre Anträge auf Unterstützung aus dem EGF nicht später als zwölf Wochen nach Ende des Bezugszeitraums stellen. Um eine Finanzierungslücke aufgrund der Tatsache, dass diese Verordnung nach dem 1. Januar 2021 in Kraft treten wird, zu vermeiden und im Interesse der Rechtssicherheit sollte diese Frist jedoch zwischen dem 1. Januar 2021 und dem Inkrafttreten dieser Verordnung ausgesetzt werden.

(16)

Da der EGF ein für größere Umstrukturierungen konzipierter Fonds ist, sollte er bei Entlassungen im öffentlichen Sektor infolge von Haushaltskürzungen nicht in Anspruch genommen werden dürfen. Jedoch sollte es möglich sein, entlassene Arbeitnehmer von Unternehmen, die auf einem Wettbewerbsmarkt tätig sind und Waren oder Dienstleistungen für von Haushaltskürzungen betroffene öffentlich finanzierte Stellen liefern oder erbringen, aus dem EGF zu unterstützen. Auch Selbstständigen, die ihre Erwerbstätigkeit wegen Haushaltskürzungen aufgegeben haben, sollte es möglich sein, aus dem EGF unterstützt zu werden.

(17)

Um die Solidarität der Union mit arbeitslosen Arbeitnehmern zu bekunden, sollte der Kofinanzierungssatz des EGF, der ein reaktiver Fonds ist, an den höchsten Kofinanzierungssatz des ESF+, der ein proaktiver Fonds ist, in dem betreffenden Mitgliedstaat angepasst werden, in jedem Fall aber mindestens 60 % betragen.

(18)

Der Teil des Unionshaushalts, der dem EGF zugewiesen wird, sollte von der Kommission zusammen mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung ausgeführt werden. Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten daher bei der Umsetzung des EGF im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung die in der Haushaltsordnung genannten Grundsätze wie Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, Transparenz und Nichtdiskriminierung beachten.

(19)

Die Europäische Beobachtungsstelle für den industriellen Wandel mit Sitz bei der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen in Dublin unterstützt die Kommission und die Mitgliedstaaten mittels qualitativer und quantitativer Analysen bei der Bewertung von Trends in der Globalisierung, bei technologischen und ökologischen Veränderungen, bei Umstrukturierungen und in der Nutzung von Mitteln aus dem EGF. Das täglich aktualisierte Europäische Beobachtungsinstrument für Umstrukturierungen verfolgt die Berichterstattung über größere Umstrukturierungen in der gesamten Union auf der Grundlage eines Netzwerks nationaler Korrespondenten. Es könnte dazu beitragen, potenzielle Interventionsfälle frühzeitig zu ermitteln.

(20)

Entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, sollten unabhängig von der Art ihres Beschäftigungsvertrags oder -verhältnisses gleichermaßen Zugang zum EGF haben. Deshalb sollten entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, als mögliche Begünstigte des EGF im Sinne dieser Verordnung gelten.

(21)

Finanzbeiträge des EGF sollten in erster Linie in aktive Arbeitsmarktmaßnahmen und personalisierte Dienstleistungen fließen, die auf die rasche Wiedereingliederung von Begünstigten in eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung inner- oder außerhalb ihres ursprünglichen Tätigkeitsbereichs abzielen und sie dabei zugleich auf eine grünere und digitalere europäische Wirtschaft vorbereiten. Die Unterstützung sollte auch darauf abstellen, Selbstständigkeit und die Gründung von Unternehmen zu fördern, auch mittels Genossenschaften. Die Maßnahmen sollten den voraussichtlichen Bedarf der lokalen oder regionalen Arbeitsmärkte widerspiegeln. Wo immer dies angezeigt ist, sollte jedoch auch die Mobilität entlassener Arbeitnehmer unterstützt werden, damit diese an einem anderen Ort eine neue Beschäftigung finden können. Ein besonderer Schwerpunkt sollte auf die Vermittlung von Kompetenzen gelegt werden, die im digitalen Zeitalter und gegebenenfalls zur Überwindung von Geschlechterstereotypen auf dem Arbeitsmarkt erforderlich sind. Die Einbeziehung von Geldleistungen in koordinierte Pakete personalisierter Dienstleistungen sollte nur in begrenztem Maße möglich sein. Die vom EGF unterstützten Maßnahmen sollten passive Sozialschutzmaßnahmen nicht ersetzen. Arbeitgeber könnten dazu angehalten werden, sich zusätzlich zu den Maßnahmen, zu denen sie aufgrund nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verpflichtet sind, an der nationalen Kofinanzierung der aus dem EGF geförderten Maßnahmen zu beteiligen.

(22)

Bei der Umsetzung und Ausarbeitung eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen, mit dem die Wiedereingliederung der zu unterstützenden Begünstigten erleichtert werden soll, sollten die Mitgliedstaaten die Ziele der Digitalen Agenda und der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt berücksichtigen. Besonderes Augenmerk sollte auf das geschlechtsspezifische Lohngefälle in den Bereichen Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) sowie Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik (MINT) gelegt werden, indem die Weiterbildung und Umschulung von Frauen in diesen Bereichen gefördert wird. Bei der Umsetzung und Ausarbeitung eines koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sollten sich die Mitgliedstaaten ferner für eine stärkere Vertretung des weniger vertretenen Geschlechts einsetzen, um so zum Abbau des geschlechtsspezifischen Lohn- und Rentengefälles beizutragen.

(23)

In Anbetracht der Tatsache, dass der digitale Wandel der Wirtschaft ein gewisses Maß an digitaler Kompetenz der Arbeitnehmer erfordert, sollte die Vermittlung von im digitalen Zeitalter benötigten Kompetenzen als ein horizontales Element eines jeden koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen in Betracht gezogen werden.

(24)

Bei der Ausarbeitung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten solchen Maßnahmen den Vorzug geben, die einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit der Begünstigten leisten. Die Mitgliedstaaten sollten anstreben, dass eine möglichst große Zahl an Begünstigten, die an diesen Maßnahmen teilnehmen, so bald wie möglich innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Durchführungszeitraums eine neue, nachhaltige Beschäftigung finden. Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets personalisierter Dienstleistungen sollte gegebenenfalls den Ursachen der Entlassungen sowie den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt und den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen werden. Das koordinierte Paket personalisierter Dienstleistungen sollte mit dem Übergang zu einer ressourcenschonenden und nachhaltigen Wirtschaft vereinbar sein.

(25)

Bei der Ausarbeitung aktiver Arbeitsmarktmaßnahmen sollten die Mitgliedstaaten benachteiligten Begünstigten, zu denen Menschen mit Behinderungen, Menschen mit pflegebedürftigen Familienangehörigen, junge und ältere Arbeitslose, Geringqualifizierte, Menschen mit Migrationshintergrund und von Armut bedrohte Menschen zählen, besondere Aufmerksamkeit widmen, da diese Gruppen bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vor besonderen Problemen stehen. Dennoch sollten bei der Umsetzung des EGF die Grundsätze der Gleichstellung der Geschlechter und der Nichtdiskriminierung, die zu den zentralen Werten der Union zählen und in der Säule verankert sind, gewahrt und gefördert werden.

(26)

Damit Begünstigte möglichst effektiv und rasch unterstützt werden können, sollten die Mitgliedstaaten ihr Möglichstes tun, um vollständige Anträge auf einen Finanzbeitrag des EGF vorzulegen. Verlangt die Kommission zusätzliche Informationen für die Bewertung eines Antrags, sollte die Bereitstellung dieser Informationen einer Frist unterliegen. Sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Organe der Union sollten bestrebt sein, Anträge so zügig wie möglich zu bearbeiten.

(27)

Im Interesse der Begünstigten und der für die Durchführung der Maßnahmen zuständigen Stellen sollte der antragstellende Mitgliedstaat alle am Antragsverfahren beteiligten Akteure über die Bearbeitung des Antrags laufend informieren und sollte sie soweit möglich weiter in die Durchführung von Maßnahmen einbinden.

(28)

Im Einklang mit dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten Finanzbeiträge des EGF Maßnahmen, die im Rahmen der Fonds oder sonstiger Strategien oder Programme der Union für Begünstigte zur Verfügung stehen, nicht ersetzen, sondern nach Möglichkeit ergänzen.

(29)

Besondere Bestimmungen sollten für Informations- und Kommunikationsmaßnahmen in Bezug auf die Interventionen und Ergebnisse des EGF vorgesehen werden. Die Mitgliedstaaten und die Akteure des EGF sollten für die Errungenschaften der Unionsförderungen sensibilisieren, indem sie die Öffentlichkeit darüber informieren. Transparenz- und Kommunikationsmaßnahmen sind von grundlegender Bedeutung, um die Tätigkeiten der Union vor Ort sichtbar zu machen, und sollten auf genauen und aktuellen Informationen basieren. Um den EGF zu fördern und seinen Mehrwert im Rahmen des Unionshaushalts nachzuweisen, sollte das von den Mitgliedstaaten entwickelte Material für die Kommunikation und Sichtbarkeit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden. Daher sollte der Union eine unentgeltliche, nicht ausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung dieses Materials und aller damit zusammenhängenden bereits bestehenden Rechte erteilt werden.

(30)

Zur Erleichterung der Durchführung dieser Verordnung sollten Ausgaben entweder ab dem Tag, an dem ein Mitgliedstaat personalisierte Dienstleistungen erbringt, oder ab dem Tag, an dem einem Mitgliedstaat Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF entstehen, für einen Finanzbeitrag des EGF in Betracht kommen.

(31)

Um den Bedarf zu decken, der insbesondere in den ersten Monaten jedes Jahres anfällt, in denen die Übertragung von Mitteln aus anderen Haushaltslinien besonders schwierig ist, sollte die EGF-Haushaltslinie im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens mit Mitteln für Zahlungen in angemessener Höhe ausgestattet werden.

(32)

Der MFR 2021 bis 2027 und die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 16. Dezember 2020 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin, die Zusammenarbeit im Haushaltsbereich und die wirtschaftliche Haushaltsführung sowie über neue Eigenmittel, einschließlich eines Fahrplans für die Einführung neuer Eigenmittel (10) legen den Haushaltsrahmen für den EGF fest.

(33)

Im Interesse der Begünstigten sollte die Unterstützung so schnell und effizient wie möglich zur Verfügung gestellt werden. Die Mitgliedstaaten und die an der EGF-Beschlussfassung beteiligten Organe der Union sollten ihr Möglichstes tun, um den Verfahrensablauf zu beschleunigen und zu vereinfachen, damit die reibungslose und rasche Verabschiedung von Beschlüssen zur Inanspruchnahme des EGF sichergestellt werden kann.

(34)

KMU sind das Rückgrat der Wirtschaft der Union. Daher sind die Förderung des Unternehmertums und die Unterstützung von KMU von entscheidender Bedeutung für Wirtschaftswachstum, Innovation, die Schaffung von Arbeitsplätzen und soziale Integration. Die Union fördert aktiv das Unternehmertum, indem sie Menschen dazu ermutigt, ihr eigenes Unternehmen zu gründen. Im Falle größerer Umstrukturierungen sollte es möglich sein, entlassene Arbeitnehmer bei der Gründung ihres eigenen Unternehmens zu unterstützen. Im Falle der Schließung eines Unternehmens sollte es auch möglich sein, entlassene Arbeitnehmer dabei zu unterstützen, einen Teil oder alle Tätigkeiten ihres früheren Arbeitgebers zu übernehmen.

(35)

Mit Blick auf Transparenz und Information sollten die Mitgliedstaaten in den Schlussberichten Einzelheiten über etwaige staatliche Beihilfen oder Unionsmittel offenlegen, die das Unternehmen, das die Arbeitnehmer entlassen hat, in den letzten fünf Jahren vor dem Schlussbericht erhalten hat. Diese Anforderung sollte jedoch nicht für Kleinstunternehmen oder KMU, insbesondere Jungunternehmen (Start-ups) und expandierende Jungunternehmen (Scale-ups), gelten, damit unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten vermieden wird, insbesondere bei branchenbezogenen EGF-Anträgen, an denen mehr als ein Kleinstunternehmen oder KMU beteiligt ist.

(36)

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (11) sollte der EGF auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des EGF in der Praxis enthalten.

(37)

Um dem Europäischen Parlament eine politische Kontrolle und der Kommission eine kontinuierliche Überwachung der mithilfe des EGF erzielten Ergebnisse zu ermöglichen, sollten die betreffenden Mitgliedstaaten einen Schlussbericht über die Durchführung der EGF-Maßnahmen vorlegen.

(38)

Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission bei der Durchführung von Evaluierungen unterstützen, indem sie die ihnen vorliegenden einschlägigen Daten zur Verfügung stellen.

(39)

Um künftige Evaluierungen zu erleichtern, sollte nach Abwicklung jedes Finanzbeitrags des EGF eine Befragung der Begünstigten durchgeführt werden. Diese sollte im sechsten Monat nach Ende des Durchführungszeitraums eingeleitet werden und sollte für mindestens vier Wochen zur Teilnahme offenstehen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission bei der Durchführung der Befragung der Begünstigten unterstützen, indem sie die Teilnahme der Begünstigten dadurch fördern, dass sie die entsprechende Aufforderung zur Teilnahme und mindestens eine Erinnerung übersenden. Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über ihre jeweiligen Bemühungen, die Begünstigten zu kontaktieren, unterrichten. Die Kommission sollte die erhobenen Daten für Evaluierungszwecke verwenden. Um die Vergleichbarkeit der Fälle zu gewährleisten, sollte die Kommission das Muster für die Befragung der Begünstigten in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten entwerfen, und sie sollte Übersetzungen in allen Amtssprachen der Organe der Union bereitstellen.

(40)

Im Einklang mit dem Ziel der Beseitigung von Ungleichheiten und der Förderung der Gleichstellung von Männern und Frauen sollten Analysen und Berichte im Zusammenhang mit dem EGF nach Geschlecht aufgeschlüsselte Informationen enthalten.

(41)

In einem Anhang zu dieser Verordnung sollte eine Liste von Indikatoren aufgeführt werden, anhand derer die Inanspruchnahme des EGF und insbesondere die Fortschritte bei der Erreichung seiner Ziele überwacht werden können. Erforderlichenfalls kann die Kommission einen Gesetzgebungsvorschlag zur Änderung dieser Indikatoren vorlegen.

(42)

Die Mitgliedstaaten sollten gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung für den Einsatz des Finanzbeitrags und für die Verwaltung und Kontrolle der mit Unionsmitteln unterstützten Maßnahmen verantwortlich bleiben. Die Mitgliedstaaten sollten über die Verwendung des aus dem EGF erhaltenen Finanzbeitrags Rechenschaft ablegen. Im Hinblick auf den kurzen Durchführungszeitraum von EGF-Interventionen sollten die Berichterstattungspflichten den besonderen Charakter dieser Interventionen widerspiegeln.

(43)

Die Mitgliedstaaten sollten jegliche Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, durch Begünstigte verhindern, aufdecken und ihnen wirksam begegnen. Darüber hinaus ist das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und den Verordnungen (EG, Euratom) Nr. 2988/95 (13) und (Euratom, EG) Nr. 2185/96 (14) des Rates befugt, administrative Untersuchungen einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen, um festzustellen, ob Betrug, Korruption oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt. Die Europäische Staatsanwaltschaft (EUStA) ist gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates (15) befugt, gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftaten im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates (16) zu untersuchen und zu verfolgen.

Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass jede Person oder Stelle, die Unionsmittel erhält, uneingeschränkt am Schutz der finanziellen Interessen der Union mitwirkt, der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und — im Falle der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1939 an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Mitgliedstaaten — der EUStA die erforderlichen Rechte und den erforderlichen Zugang gewährt und sicherstellt, dass alle an der Ausführung von Unionsmitteln beteiligten Dritten gleichwertige Rechte gewähren. Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission über alle festgestellten Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, und der Weiterverfolgung dieser Unregelmäßigkeiten sowie über die Folgemaßnahmen zu Ermittlungen des OLAF Bericht erstatten. In allen Fragen im Zusammenhang mit mutmaßlichem oder festgestelltem Betrug sollten die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 63 Absatz 2 Buchstabe d der Haushaltsordnung mit der Kommission, dem OLAF, dem Rechnungshof und gegebenenfalls der EUStA zusammenarbeiten.

(44)

Im Interesse eines besseren Schutzes des Unionshaushalts sollte die Kommission ein integriertes und interoperables Informations- und Überwachungssystem zur Verfügung stellen, das ein einziges Instrument zur Datenextraktion und Risikobewertung zwecks Zugang und Analyse der relevanten Daten umfasst, und die Kommission sollte seine Nutzung im Hinblick auf eine generelle Anwendung durch alle Mitgliedstaaten fördern.

(45)

Die Haushaltsordnung regelt den Vollzug des Unionsaushalts, einschließlich Bestimmungen zu Finanzhilfen, Preisgelder, Auftragsvergabe, indirekter Mittelverwaltung, Finanzierungsinstrumenten, Haushaltsgarantien, zum finanziellen Beistand und zur Erstattung der Kosten externer Sachverständiger. Die auf der Grundlage des Artikels 322 AEUV erlassenen Vorschriften enthalten auch eine allgemeine Konditionalitätsregelung zum Schutz des Haushalts der Union.

(46)

Angesichts der großen Bedeutung, die der Bewältigung des Klimawandels entsprechend den Zusagen der Union zukommt, das Übereinkommen von Paris umzusetzen und die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zu verwirklichen, sollten die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dazu beitragen, dass das Ziel erreicht wird, 30 % der Ausgaben aus dem Unionshaushalt zur Verwirklichung der Klimaschutzziele zu verwenden sowie im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % des Unionshaushalts für Ausgaben im Bereich Biodiversität bereitzustellen, wobei den bestehenden Überschneidungen zwischen dem Klimaschutzziel und dem Biodiversitätsziel Rechnung zu tragen ist.

(47)

Um eine bessere Überwachung der Inanspruchnahme des EGF zu ermöglichen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um diese Verordnung durch die Festlegung der Kriterien für die Bestimmung von Unregelmäßigkeiten, über die Bericht erstattet werden muss, sowie der Daten, die von den Mitgliedstaaten zum Zwecke der Vorbeugung, Aufdeckung und Berichtigung von Unregelmäßigkeiten — einschließlich Betrug — und zur Rückforderung gezahlter Beträge — einschließlich Verzugszinsen — übermittelt werden müssen, zu ergänzen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(48)

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung hinsichtlich der Durchführung der Befragungen der Begünstigten und des Formats zur Meldung von Unregelmäßigkeiten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) ausgeübt werden.

(49)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(50)

Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung ab dem Beginn des MFR 2021 bis 2027 zu ermöglichen, muss diese Verordnung ab dem Beginn des Haushaltsjahres 2021 gelten. Die Kommission sollte das Haushaltsverfahren jedoch erst mit Inkrafttreten dieser Verordnung einleiten.

(51)

Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 sollte deshalb aufgehoben werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) für den Zeitraum des MFR 2021 bis 2027 eingerichtet.

Darin werden die Ziele des EGF, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt, einschließlich der Bestimmungen für Anträge der Mitgliedstaaten auf Gewährung von Finanzbeiträgen aus dem EGF für Maßnahmen zugunsten der Begünstigten gemäß Artikel 6.

(2)   Gemäß Artikel 4 unterstützt der EGF im Zuge größerer Umstrukturierungsmaßnahmen entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben.

Artikel 2

Auftrag und Ziele

(1)   Der EGF begleitet sozioökonomische Übergangsprozesse, die durch die Globalisierung sowie durch technologische und ökologische Veränderungen entstehen, indem er entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bei der Anpassung an den Strukturwandel unterstützt. Der EGF ist ein reaktiver Nothilfefonds. Er trägt damit zur Umsetzung der Grundsätze bei, die im Rahmen der europäischen Säule sozialer Rechte festgelegt wurden, und stärkt den sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalt zwischen den Regionen und den Mitgliedstaaten.

(2)   Die Ziele des EGF bestehen darin, Solidarität zu bekunden und menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung in der Union zu fördern, indem bei größeren Umstrukturierungsmaßnahmen, vor allem bei solchen, die durch globalisierungsbedingte Herausforderungen, beispielsweise Veränderungen im Welthandelsgefüge, Handelsstreitigkeiten, weitreichende Änderungen in den Handelsbeziehungen der Union oder der Zusammensetzung des Binnenmarktes und Finanz- oder Wirtschaftskrisen sowie dem Übergang zu einer CO2-armen Wirtschaft, oder als Konsequenz von Digitalisierung bzw. Automatisierung verursacht werden, Unterstützung angeboten wird. Der EGF unterstützt die Begünstigten dabei, so rasch wie möglich wieder eine menschenwürdige und nachhaltige Beschäftigung zu finden. Besonderes Gewicht wird auf Maßnahmen zur Unterstützung der am stärksten benachteiligten Gruppen gelegt.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

(1)

„entlassener Arbeitnehmer“ einen Arbeitnehmer — unabhängig von der Art und der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses —, dessen Beschäftigungsvertrag oder -verhältnis aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig durch Entlassung endet oder dessen Beschäftigungsvertrag oder -verhältnis aus wirtschaftlichen Gründen nicht erneuert wird;

(2)

„Selbstständiger“ eine natürliche Person, die weniger als zehn Arbeitskräfte beschäftigt;

(3)

„Begünstigter“ eine natürliche Person, die an aus dem EGF kofinanzierten Maßnahmen teilnimmt;

(4)

„Unregelmäßigkeit“ einen Verstoß gegen anwendbares Recht als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines an der Inanspruchnahme von EGF-Mitteln beteiligten Wirtschaftsteilnehmers, der einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde.

(5)

„Durchführungszeitraum“ den Zeitraum von den in Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe j genannten Zeitpunkten bis 24 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses über den Finanzbeitrag gemäß Artikel 15 Absatz 2.

Artikel 4

Interventionskriterien

(1)   Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels einen Antrag auf Gewährung von Finanzbeiträgen aus dem EGF für Maßnahmen zugunsten entlassener Arbeitnehmer und Selbstständiger stellen.

(2)   Im Falle größerer Umstrukturierungsmaßnahmen wird ein Finanzbeitrag aus dem EGF bereitgestellt, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:

a)

innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten kommt es in einem Unternehmen in einem Mitgliedstaat in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen; dies schließt entsprechende Fälle bei Zulieferern oder nachgeschalteten Herstellern ein;

b)

innerhalb eines Bezugszeitraums von sechs Monaten kommt es in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen, insbesondere in KMU, die alle in derselben Branche der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind und in einer oder in zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau oder in mehr als zwei aneinandergrenzenden Regionen auf NUTS-2-Niveau verortet sind, wobei in diesem Fall mindestens 200 Arbeitnehmer oder Selbstständige in zwei dieser Regionen betroffen sein müssen;

c)

innerhalb eines Bezugszeitraums von vier Monaten kommt es in mindestens 200 Fällen zur Entlassung von Arbeitnehmern oder zur Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen, insbesondere in KMU, die alle in derselben oder in unterschiedlichen Branchen der NACE-Rev.2-Abteilung tätig sind und in derselben Region auf NUTS-2-Niveau verortet sind.

(3)   Bei kleinen Arbeitsmärkten wird ein Antrag auf einen Finanzbeitrag gemäß diesem Artikel — vor allem, wenn KMU beteiligt sind, und vorbehaltlich einer angemessenen Begründung durch den antragstellenden Mitgliedstaat — auch dann als zulässig betrachtet, wenn die unter Absatz 2 genannten Kriterien nicht vollständig erfüllt sind, sofern die Entlassungen schwerwiegende Auswirkungen auf die Beschäftigung und die lokale, regionale oder nationale Wirtschaft haben. In solchen Fällen weist der antragstellende Mitgliedstaat darauf hin, welche der Interventionskriterien gemäß Absatz 2 nicht vollständig erfüllt sind.

(4)   Unter außergewöhnlichen Umständen gilt Absatz 3 auch für Arbeitsmärkte, die nicht den kleinen Arbeitsmärkten zuzurechnen sind. Der Gesamtbetrag der in diesen Fällen bereitgestellten Finanzbeiträge darf 15 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF nicht übersteigen.

(5)   Der EGF darf nicht in Anspruch genommen werden, wenn Beschäftigte des öffentlichen Sektors aufgrund von Haushaltskürzungen eines Mitgliedstaats entlassen werden.

Artikel 5

Berechnung der Zahl der Entlassungen und der Fälle der Aufgabe der Tätigkeit

Der antragstellende Mitgliedstaat gibt die Methode an, nach der die Zahl der entlassenen Arbeitnehmer und Selbstständigen zum Zwecke von Artikel 4 zu einem oder mehreren der folgenden Zeitpunkte berechnet wird:

a)

dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 98/59/EG des Rates (18) die beabsichtigten Massenentlassungen schriftlich bei der zuständigen Behörde anzeigt,

b)

dem Zeitpunkt der individuellen Mitteilung der Entlassung des Arbeitnehmers oder der Beendigung des Beschäftigungsvertrags oder -verhältnisses durch den jeweiligen Arbeitgeber,

c)

dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung oder des vertragsmäßigen Endes des Beschäftigungsvertrags oder -verhältnisses,

d)

dem Zeitpunkt, an dem die Überlassung des Arbeitnehmers an ein entleihendes Unternehmen endet,

e)

bei Selbstständigen dem Zeitpunkt, an dem die bisherige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird, wobei sich dieser Zeitpunkt nach Maßgabe der einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmt.

Erfolgt die Berechnung gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, übermittelt der antragstellende Mitgliedstaat der Kommission noch vor Abschluss ihrer Bewertung zusätzliche Informationen über die tatsächliche Anzahl der vorgenommenen Entlassungen im Einklang mit Artikel 4.

Artikel 6

Förderfähige Begünstigte

Der antragstellende Mitgliedstaat kann förderfähigen Begünstigten gemäß Artikel 7 ein aus dem EGF kofinanziertes koordiniertes Paket personalisierter Dienstleistungen (im Folgenden „koordiniertes Paket“) anbieten. Als förderfähige Begünstigte können folgende Personen gelten:

a)

entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bestimmt gemäß Artikel 5 innerhalb der in Artikel 4 Absätze 1 bis 4 genannten Bezugszeiträume;

b)

entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben, bestimmt gemäß Artikel 5 außerhalb des in Artikel 4 genannten Bezugszeitraums, d. h. sechs Monate vor Beginn des Bezugszeitraums oder zwischen dem Ende des Bezugszeitraums und dem letzten Tag vor dem Datum des Abschlusses der Bewertung durch die Kommission.

Arbeitnehmer und Selbstständige gemäß Absatz 1 Buchstabe b gelten als förderfähige Begünstigte, sofern ein eindeutiger ursächlicher Zusammenhang mit dem Ereignis hergestellt werden kann, das die Entlassungen während des Bezugszeitraums bewirkt hat.

Artikel 7

Förderfähige Maßnahmen

(1)   Ein Finanzbeitrag des EGF kann für aktive Arbeitsmarktmaßnahmen als Teil eines koordinierten Pakets bereitgestellt werden, die darauf abzielen, dass die zu unterstützenden Begünstigten, insbesondere die am stärksten benachteiligten unter ihnen, wieder eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen können.

(2)   Angesichts der Bedeutung der Kompetenzen, die im digitalen industriellen Zeitalter und in einer ressourceneffizienten Wirtschaft erforderlich sind, ist die Vermittlung solcher Kompetenzen als ein horizontales Element für die Ausarbeitung von koordinierten Paketen in Betracht zu ziehen. Der Weiterbildungsbedarf und das Weiterbildungsniveau ist den Qualifikationen und Kompetenzen jedes Begünstigten anzupassen.

Das koordinierte Paket kann Folgendes enthalten:

a)

auf die Person zugeschnittene Ausbildungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, einschließlich bezüglich Maßnahmen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie und zum Erwerb anderer Kompetenzen, die im digitalen Zeitalter erforderlich sind, Zertifizierung der erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen, individuelle Unterstützungsleistungen bei der Arbeitssuche und gezielte Gruppenaktivitäten, Berufsberatung, Beratungsleistungen, Mentoring, Unterstützung bei Outplacement, Förderung des Unternehmertums, Unterstützung zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, zur Unternehmensgründung und zur Übernahme eines Unternehmens durch die Beschäftigten sowie Kooperationsaktivitäten;

b)

spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wie zum Beispiel Beihilfen für die Arbeitsuche, Einstellungsanreize für Arbeitgeber, Mobilitätsbeihilfen, Kinderbetreuungsbeihilfen, Fortbildungsbeihilfen oder Beihilfen zum Lebensunterhalt sowie Beihilfen für Betreuer.

Die Kosten der Maßnahmen nach Unterabsatz 2 Buchstabe b dürfen 35 % der Gesamtkosten des koordinierten Pakets nicht übersteigen.

Die Investitionen in die Selbstständigkeit, in Unternehmensgründungen und in die Übernahme von Unternehmen durch die Beschäftigten dürfen 22 000 EUR je Begünstigten nicht übersteigen.

Bei der Ausarbeitung des koordinierten Pakets wird sowohl den künftigen Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt als auch den in Zukunft nachgefragten Kompetenzen Rechnung getragen. Das koordinierte Paket ist mit dem Wandel zu einer ressourcenschonenden und nachhaltigen Wirtschaft vereinbar, berücksichtigt die Vermittlung von Kompetenzen, die im digitalen Zeitalter erforderlich sind, und trägt der Nachfrage auf dem lokalen Arbeitsmarkt Rechnung.

(3)   Folgende Maßnahmen kommen für einen Finanzbeitrag des EGF nicht in Betracht:

a)

in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b genannte spezielle zeitlich begrenzte Maßnahmen, wenn diese nicht von der aktiven Teilnahme der zu unterstützenden Begünstigten an den Maßnahmen der Arbeitsuche oder Weiterbildung abhängen;

b)

Maßnahmen, für die die Unternehmen aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind.

Die vom EGF unterstützten Maßnahmen dürfen passive Sozialschutzmaßnahmen nicht ersetzen.

(4)   Das koordinierte Paket wird in Absprache mit den zu unterstützenden Begünstigten bzw. ihren Vertretern oder gegebenenfalls den Sozialpartnern geschnürt.

(5)   Auf Vorschlag des antragstellenden Mitgliedstaats kann ein Finanzbeitrag des EGF für Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung gewährt werden.

Artikel 8

Anträge

(1)   Der antragstellende Mitgliedstaat reicht innerhalb von zwölf Wochen ab dem Tag, an dem die in Artikel 4 Absatz 2, 3 oder 4 festgelegten Kriterien erfüllt sind, einen Antrag auf einen Finanzbeitrag aus dem EGF bei der Kommission ein.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Frist wird zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 3. Mai 2021 ausgesetzt.

(3)   Auf Ersuchen des antragstellenden Mitgliedstaats stellt die Kommission während des gesamten Antragsverfahrens Anleitung zur Verfügung.

(4)   Binnen zehn Arbeitstagen ab dem Datum der Antragstellung oder gegebenenfalls binnen zehn Arbeitstagen ab dem Datum, zu dem die Kommission im Besitz einer Übersetzung des Antrags ist — je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt —, bestätigt die Kommission den Antragseingang und ersucht den antragstellenden Mitgliedstaat um zusätzliche Informationen, die sie noch benötigt, um den Antrag zu bewerten.

(5)   Fordert die Kommission zusätzliche Informationen an, so antwortet der Mitgliedstaat binnen 15 Arbeitstagen ab dem Datum des Ersuchens. Auf Ersuchen des antragstellenden Mitgliedstaats verlängert die Kommission diese Frist um zehn Tage. Solche Anträge auf Verlängerung sind ordnungsgemäß zu begründen.

(6)   Auf der Grundlage der von dem antragstellenden Mitgliedstaat bereitgestellten Informationen bewertet die Kommission binnen 50 Arbeitstagen ab dem Eingang des vollständigen Antrags oder gegebenenfalls der Übersetzung des Antrags, ob der Antrag die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags erfüllt.

Ist die Kommission nicht in der Lage, diese Frist einzuhalten, so unterrichtet sie den antragstellenden Mitgliedstaat vor Ende dieser Frist entsprechend, wobei sie die Gründe für die Verzögerung darlegt und ein neues Datum für den Abschluss der Bewertung festlegt. Dieses neue Datum darf nicht später als 20 Arbeitstage nach Ende der Frist nach Unterabsatz 1 liegen.

(7)   Ein Antrag enthält Folgendes:

a)

eine Bewertung der Anzahl der Entlassungen gemäß Artikel 5 sowie der Berechnungsmethode;

b)

die Bestätigung, dass das Unternehmen, das die Entlassungen vornimmt, seinen rechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf diese Entlassungen nachkommt und für seine Arbeitnehmer entsprechende Vorkehrungen getroffen hat, sofern es nach den Entlassungen seine Tätigkeit fortsetzt;

c)

Erläuterungen dazu, inwieweit die im EU-Qualitätsrahmen für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen enthaltenen Empfehlungen berücksichtigt wurden und in welcher Weise durch das koordinierte Paket Maßnahmen ergänzt werden, die mit anderen Mitteln der Union oder der Mitgliedstaaten gefördert werden, einschließlich Angaben zu Maßnahmen, die für die Unternehmen, die Entlassungen vornehmen, aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen zwingend vorgeschrieben sind, und Informationen zu den Maßnahmen, die der Mitgliedstaat zur Unterstützung entlassener Arbeitnehmer bereits getroffen haben;

d)

eine kurze Beschreibung der Ereignisse, die zur Entlassung der Arbeitnehmer geführt haben;

e)

gegebenenfalls Benennung der Unternehmen, Zulieferer oder nachgeschalteten Hersteller und Branchen, die Entlassungen vornehmen;

f)

eine geschätzte Aufschlüsselung der Zusammensetzung der zu unterstützenden Begünstigten nach Geschlecht, Altersgruppe und Bildungsniveau, die für die Ausarbeitung des koordinierten Pakets verwendet wurde;

g)

erwartete Auswirkungen der Entlassungen auf die lokale, regionale oder nationale Wirtschafts- und Beschäftigungslage;

h)

eine ausführliche Beschreibung des koordinierten Pakets und der damit verbundenen Ausgaben, darunter insbesondere Maßnahmen zur Unterstützung von Beschäftigungsinitiativen für benachteiligte, junge und ältere Begünstigte;

i)

den Kostenvoranschlag für die einzelnen Bestandteile des koordinierten Pakets für die zu unterstützenden Begünstigten und für alle Maßnahmen der Vorbereitung, Verwaltung, Information und Werbung sowie der Kontrolle und Berichterstattung;

j)

die Daten, an denen mit der Erbringung des koordinierten Pakets für die zu unterstützenden Begünstigten und den Maßnahmen zur Inanspruchnahme des EGF gemäß Artikel 7 begonnen wurde bzw. begonnen werden soll;

k)

die Verfahren für die Anhörung der zu unterstützenden Begünstigten oder ihrer Vertreter oder der Sozialpartner sowie lokaler und regionaler Gebietskörperschaften oder gegebenenfalls anderer einschlägiger Interessenträger;

l)

eine Erklärung, dass die beantragte EGF-Unterstützung dem verfahrensrechtlichen und materiellen Unionsrecht auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen entspricht, sowie eine Erklärung, in der ausgeführt wird, weshalb das koordinierte Paket nicht an die Stelle von Maßnahmen tritt, für die die Arbeitgeber aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind;

m)

die Quellen der nationalen Vorfinanzierung oder nationalen Kofinanzierung und gegebenenfalls anderweitige Kofinanzierungsquellen.

Artikel 9

Komplementarität, Konformität und Koordinierung

(1)   Ein Finanzbeitrag aus dem EGF darf nicht an die Stelle von Maßnahmen treten, für die die Arbeitgeber aufgrund des nationalen Rechts oder von Kollektivvereinbarungen verantwortlich sind.

(2)   Die Unterstützung der zu unterstützenden Begünstigten ergänzt Maßnahmen der Mitgliedstaaten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, einschließlich solcher Maßnahmen, die auch eine anderweitige finanzielle Unterstützung aus dem Unionshaushalt erhalten, im Einklang mit den im EU-Qualitätsrahmen für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen enthaltenen Empfehlungen.

(3)   Der Finanzbeitrag des EGF ist auf das zur Bereitstellung einer befristeten, einmaligen Unterstützung der zu unterstützenden Begünstigten notwendige Maß beschränkt. Die vom EGF unterstützten Maßnahmen entsprechen dem Unions- und dem nationalen Recht, einschließlich der Rechtsvorschriften über staatliche Beihilfen.

(4)   Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sorgen die Kommission und der antragstellende Mitgliedstaat für die Koordinierung der erhaltenen anderweitigen finanziellen Unterstützung aus dem Unionshaushalt.

(5)   Der antragstellende Mitgliedstaat stellt sicher, dass die spezifischen Maßnahmen, für die ein Finanzbeitrag des EGF bereitgestellt wird, keine anderweitige finanzielle Unterstützung aus dem Unionshaushalt erhalten.

Artikel 10

Gleichstellung von Männern und Frauen und Nichtdiskriminierung

Die Kommission und die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Gleichstellung von Männern und Frauen sowie die Einbeziehung der Gleichstellungsperspektive integrale Bestandteile des Durchführungszeitraums sind und während diesem gefördert werden.

Die Kommission und die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen gegen jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Geschlechtsidentität, der Rasse oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung beim Zugang zum EGF und während der verschiedenen Phasen des Durchführungszeitraums.

Artikel 11

Technische Hilfe auf Initiative der Kommission

(1)   Auf Initiative der Kommission können bis zu 0,5 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF für technische und administrative Ausgaben zur Umsetzung des EGF in Anspruch genommen werden, darunter für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung und Evaluierung sowie Datenerhebung, einschließlich in Bezug auf betriebliche IT-Systeme, Kommunikationsmaßnahmen, Maßnahmen zur Stärkung der Sichtbarkeit des EGF insgesamt oder in Bezug auf bestimmte Projekte sowie andere Maßnahmen zur Bereitstellung technischer Hilfe. Solche Maßnahmen können auch künftige und vorangegangene Programmplanungszeiträume abdecken.

(2)   Vorbehaltlich des in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Höchstbetrags übermittelt die Kommission gemäß Artikel 31 der Haushaltsordnung einen Antrag auf Übertragung von Mitteln für technische Hilfe auf die entsprechenden Haushaltslinien.

(3)   Die Kommission führt die technische Hilfe auf eigene Initiative im Rahmen der direkten oder indirekten Mittelverwaltung im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstaben a und c der Haushaltsordnung durch.

Führt die Kommission die technische Hilfe im Rahmen der indirekten Mittelverwaltung durch, so gewährleistet sie ein transparentes Verfahren zur Benennung des Dritten, der gemäß der Haushaltsordnung mit der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben betraut ist. Sie unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat sowie die Öffentlichkeit über den zu diesem Zweck ausgewählten Auftragnehmer.

(4)   Die technische Hilfe der Kommission schließt die Bereitstellung von Informationen und Anleitung für die Mitgliedstaaten zur Inanspruchnahme, Überwachung und Evaluierung des EGF ein. Die Kommission stellt den Sozialpartnern auf europäischer und nationaler Ebene auch Informationen sowie klare Anleitung über die Inanspruchnahme des EGF zur Verfügung. Steuernde Maßnahmen können auch die Einrichtung von Task Forces in Fällen schwerwiegender wirtschaftlicher Störungen in einem Mitgliedstaat umfassen.

Artikel 12

Information, Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit

(1)   Die Mitgliedstaaten machen die Herkunft der Unionsmittel bekannt, stellen sicher, dass die Unionsförderung Sichtbarkeit erhält und heben den Mehrwert der Intervention für die Union hervor; dazu stellen sie kohärente, wirksame und gezielte Informationen für verschiedene Zielgruppen bereit, einschließlich gezielter Information für die Begünstigten, die lokalen und regionalen Behörden, die Sozialpartner, die Medien und die Öffentlichkeit.

Die Mitgliedstaaten verwenden das EU-Emblem gemäß Anhang IX der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für innere Sicherheit und das Instrument für Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden „Dachverordnung für den Zeitraum 2021-2027“) zusammen mit dem einfachen Hinweis zur Finanzierung „kofinanziert durch die Europäische Union“.

(2)   Die Kommission unterhält eine in allen Amtssprachen der Organe der Union zugängliche Online-Präsenz, die regelmäßig auf den neuesten Stand gebracht wird und aktualisierte Informationen über den EGF, Anleitung für die Einreichung von Anträgen, Beispiele für förderfähige Maßnahmen und eine regelmäßig aktualisierte Liste der Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten sowie Informationen über genehmigte und abgelehnte Anträge und über die Rolle des Europäischen Parlaments und des Rates im Haushaltsverfahren bietet.

(3)   Die Kommission fördert die umfassende Verbreitung bestehender bewährter Verfahren und führt Informations- und Kommunikationsmaßnahmen durch, um die Bürger und Arbeitnehmer der Union, einschließlich der Menschen, die Schwierigkeiten beim Zugang zu Informationen haben, für den EGF zu sensibilisieren.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Material für die Kommunikation und Sichtbarkeit den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auf Ersuchen zur Verfügung gestellt wird und dass der Union eine unentgeltliche, nicht ausschließliche und unwiderrufliche Lizenz zur Nutzung solchen Materials und jedweder damit zusammenhängender bereits bestehender Rechte erteilt wird, um für den EGF zu werben oder zwecks Berichterstattung über die Nutzung des Unionshaushalts. Diese Verpflichtung darf den Mitgliedstaaten nicht vorschreiben, erhebliche zusätzliche Kosten bzw. erheblichen Verwaltungsaufwand zu tragen.

Mit der Lizenz werden der Union die in Anhang I aufgeführten Rechte gewährt.

(4)   Die für Kommunikationsmaßnahmen im Rahmen dieser Verordnung bereitgestellten Mittel tragen auch zur institutionellen Kommunikation der politischen Prioritäten der Union bei, sofern diese mit den Zielen gemäß Artikel 2 zusammenhängen.

Artikel 13

Festsetzung des Finanzbeitrags

(1)   Auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 vorgenommenen Bewertung, insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der zu unterstützenden Begünstigten, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten, nimmt die Kommission eine Beurteilung vor und schlägt einen Betrag für den Finanzbeitrag des EGF vor, der im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls bereitgestellt werden kann. Die Kommission beendet ihre Beurteilung und übermittelt ihren Vorschlag innerhalb der in Artikel 8 Absatz 6 festgesetzten Frist.

(2)   Der Kofinanzierungssatz des EGF für die betreffenden Maßnahmen entspricht dem höchsten Kofinanzierungssatz des ESF+ im betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 112 Absatz 3 der Dachverordnung für den Zeitraum 2021-2027, oder beträgt 60 %, je nachdem, welcher Satz höher ist.

(3)   Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 8 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags gemäß dieser Verordnung erfüllt sind, leitet sie unverzüglich das in Artikel 15 festgelegte Verfahren ein.

(4)   Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 8 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags gemäß dieser Verordnung nicht erfüllt sind, teilt sie dies dem antragstellenden Mitgliedstaat, dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich mit.

Artikel 14

Zeitraum der Förderfähigkeit

(1)   Ausgaben kommen für einen Finanzbeitrag des EGF ab den in dem Antrag im Einklang mit Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe j genannten Zeitpunkten in Betracht, an denen der betreffende Mitgliedstaat mit der Erbringung des koordinierten Pakets zugunsten der zu unterstützenden Begünstigten beginnt oder beginnen soll oder an denen er die Verwaltungsausgaben für den Einsatz des EGF gemäß Artikel 7 Absätze 1 und 5 tätigt.

(2)   Der Mitgliedstaat beginnt unverzüglich mit der Umsetzung der in Artikel 7 genannten förderfähigen Maßnahmen und führt diese Maßnahmen baldmöglichst durch, jedoch in jedem Fall binnen 24 Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses über den Finanzbeitrag.

(3)   Besucht ein Begünstigter eine Schulung oder Fortbildung, die mindestens zwei Jahre dauert, so kommen die Gebühren für diesen Kurs bis zu dem Datum, zu dem der in Artikel 20 Absatz 1 genannte Schlussbericht fällig ist, für eine Kofinanzierung im Rahmen des EGF in Betracht, sofern die entsprechenden Gebühren vor dem Fälligkeitsdatum des Schlussberichts entrichtet werden.

(4)   Ausgaben gemäß Artikel 7 Absatz 5 sind bis zum Ende der Frist für die Vorlage des Schlussberichts gemäß Artikel 20 Absatz 1 im Rahmen der EGF Kofinanzierung förderfähig.

Artikel 15

Haushaltsverfahren und Haushaltsvollzug

(1)   Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bedingungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags des EGF erfüllt sind, so legt sie dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Vorschlag für die Inanspruchnahme des EGF vor. Das Europäische Parlament und der Rat entscheiden gemeinsam binnen sechs Wochen nach der Übermittlung des Vorschlags der Kommission an sie, ob der EGF in Anspruch genommen wird.

Zeitgleich mit ihrem Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Übertragung der Mittel auf die entsprechenden Haushaltslinien.

Die Mittelübertragungen für den EGF werden gemäß Artikel 31 der Haushaltsordnung vorgenommen.

(2)   Die Kommission nimmt einen Beschluss über einen Finanzbeitrag an, der an dem Tag in Kraft tritt, an dem die Kommission darüber unterrichtet wird, dass das Europäische Parlament und der Rat der Übertragung der Haushaltsmittel zustimmen.

Dieser Beschluss gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 110 der Haushaltsordnung.

(3)   Ein Vorschlag für einen Beschluss über die Inanspruchnahme des EGF gemäß Absatz 1 umfasst Folgendes:

a)

die gemäß Artikel 8 Absatz 6 durchgeführte Bewertung mit einer Zusammenfassung der Angaben, die dieser Bewertung zugrunde liegen, und

b)

eine Begründung der im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 vorgeschlagenen Beträge.

Artikel 16

Unzureichende Mittel

Abweichend von den in den Artikeln 8 und 15 festgelegten Fristen kann die Kommission in Ausnahmefällen und unter der Voraussetzung, dass die im EGF noch verfügbaren Mittel für Verpflichtungen nicht ausreichen, um den gemäß dem Kommissionsvorschlag notwendigen Betrag der Unterstützung zu decken, den Vorschlag für die Inanspruchnahme des EGF und den nachfolgenden Antrag auf Übertragung der Haushaltsmittel so lange aufschieben, bis im Folgejahr entsprechende Mittel für Verpflichtungen zur Verfügung stehen. Die jährliche Haushaltsobergrenze des EGF ist unter allen Umständen einzuhalten.

Artikel 17

Auszahlung und Verwendung des Finanzbeitrags

(1)   Die Kommission zahlt den Finanzbeitrag in einer einzigen Vorfinanzierungszahlung von 100 % an den betreffenden Mitgliedstaat aus, und zwar grundsätzlich binnen 15 Arbeitstagen nach Inkrafttreten des Beschlusses über einen Finanzbeitrag gemäß Artikel 15 Absatz 2. Die Vorfinanzierung wird verrechnet, sobald der Mitgliedstaat die bescheinigte Ausgabenerklärung gemäß Artikel 20 Absatz 1 übermittelt hat. Der nicht in Anspruch genommene Betrag ist der Kommission zurückzuerstatten.

(2)   Der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Finanzbeitrag wird im Rahmen einer geteilten Mittelverwaltung gemäß Artikel 63 der Haushaltsordnung ausgeführt.

(3)   Die technischen Einzelheiten der Finanzierung werden von der Kommission in ihrem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Beschluss über den Finanzbeitrag festgelegt.

(4)   Während der Durchführung der im koordinierten Paket enthaltenen Maßnahmen kann der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Maßnahmen durch Hinzufügung weiterer in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben a und b aufgeführter förderfähiger Maßnahmen vorlegen, sofern diese Änderungen ordnungsgemäß begründet werden und der Gesamtbetrag den in Artikel 15 Absatz 2 genannten Finanzbeitrag nicht übersteigt. Die Kommission bewertet die vorgeschlagenen Änderungen; wenn sie ihnen zustimmt, ändert sie den Beschluss über den Finanzbeitrag entsprechend.

(5)   Der betreffende Mitgliedstaat kann Beträge zwischen den Haushaltsposten gemäß dem Beschluss über einen Finanzbeitrag nach Artikel 15 Absatz 2 umschichten. Sofern eine solche Umschichtung zu einer Aufstockung eines oder mehrerer Posten um mehr als 20 % führt, unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die Kommission im Voraus.

Artikel 18

Verwendung des Euro

Alle Beträge in den Anträgen, Beschlüssen über einen Finanzbeitrag und Berichten im Rahmen dieser Verordnung sowie in allen sonstigen einschlägigen Dokumenten lauten auf Euro.

Artikel 19

Indikatoren

(1)   Die Indikatoren, anhand derer über die Fortschritte des EGF zur Erreichung der in Artikel 2 genannten Ziele Bericht zu erstatten ist, sind in Anhang II festgelegt. Mit diesen Indikatoren verbundene personenbezogen Daten werden auf der Grundlage dieser Verordnung und ausschließlich zu den darin festgelegten Zwecken erhoben. Die Verarbeitung erfolgt im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (19).

(2)   Das System der Leistungsberichterstattung stellt sicher, dass die Daten für die Überwachung der Durchführung und der Ergebnisse des EGF effizient, wirksam und rechtzeitig erfasst werden.

Zu diesem Zweck werden angemessene Berichterstattungsanforderungen für die Mitgliedstaaten festgelegt.

Artikel 20

Schlussbericht und Abschluss

(1)   Spätestens sieben Monate nach Ende des Durchführungszeitraums legt der betreffende Mitgliedstaat der Kommission einen Schlussbericht über die Verwendung des betreffenden Finanzbeitrags vor, der folgende Informationen enthält:

a)

Art der Maßnahmen und Ergebnisse, einschließlich Erläuterungen zu den Herausforderungen, gewonnenen Erkenntnissen, Synergien und zur Komplementarität mit anderen Unionsfonds, insbesondere dem ESF+, sowie — falls möglich — Informationen über die Komplementarität der betreffenden Maßnahmen mit Maßnahmen, die im Einklang mit dem EU-Qualitätsrahmen für die Antizipation von Veränderungen und Umstrukturierungen durch andere Unions- oder nationale Programme finanziert werden;

b)

Namen der Stellen, die das koordinierte Paket in dem Mitgliedstaat ausgeführt hat;

c)

Indikatoren gemäß Anhang II Nummern 1 und 2;

d)

Informationen darüber, ob das Entlassungen vornehmende Unternehmen — es sei denn, es handelt sich um Kleinstunternehmen oder KMU — in den letzten fünf Jahren staatliche Beihilfen oder Mittel der Kohäsions- oder Strukturfonds der Union empfangen hat; und

e)

eine Erklärung zur Begründung der Ausgaben.

(2)   Spätestens sechs Monate nach Eingang aller in Absatz 1 dieses Artikels vorgeschriebenen Informationen wickelt die Kommission den Finanzbeitrag ab, indem sie den Betrag des Finanzbeitrags des EGF und gegebenenfalls den Saldo, den der betreffende Mitgliedstaat gemäß Artikel 24 schuldet, abschließend festsetzt.

Artikel 21

Zweijahresbericht

(1)   Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. August 2021 und danach alle zwei Jahre einen umfassenden quantitativen und qualitativen Bericht über die in den beiden Vorjahren im Rahmen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 durchgeführten Maßnahmen vor. Dieser Bericht behandelt hauptsächlich die durch den EGF erzielten Ergebnisse und enthält insbesondere Angaben zu den eingereichten Anträgen, zur Bearbeitungszeit, zu den erlassenen Beschlüssen, den finanzierten Maßnahmen, einschließlich statistischer Daten zu den in Anhang II genannten Indikatoren, und zur Komplementarität solcher Maßnahmen mit den durch andere Unionsfonds, insbesondere den ESF+, geförderten Maßnahmen sowie Informationen zur Abwicklung bereitgestellter Finanzbeiträge. In dem Bericht werden zudem Anträge aufgeführt, die aufgrund nicht gegebener Förderfähigkeit abgelehnt oder aufgrund fehlender Mittel mit einem geringeren Finanzbeitrag genehmigt wurden.

(2)   Der Bericht wird auch dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Information vorgelegt.

Artikel 22

Evaluierungen

(1)   Auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten führt die Kommission folgende Evaluierungen durch:

a)

eine Halbzeitevaluierung bis zum 30. Juni 2025; und

b)

eine Ex-post-Evaluierung bis zum 31. Dezember 2029.

(2)   Die Ergebnisse der Evaluierungen nach Absatz 1 werden dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Rechnungshof, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, dem Ausschuss der Regionen und den Sozialpartnern zur Information vorgelegt. Die Empfehlungen der Evaluierungen werden bei der Konzipierung neuer Programme im Bereich Beschäftigung und Soziales oder der Weiterentwicklung bestehender Programme berücksichtigt.

(3)   Die Evaluierungen gemäß Absatz 1 enthalten nach Branche und Mitgliedstaat aufgeschlüsselte relevante Statistiken über die Finanzbeiträge.

(4)   Eine Befragung der Begünstigten wird im sechsten Monat nach Ende jedes Durchführungszeitraums eingeleitet. Sie steht mindestens vier Wochen lang zur Teilnahme offen. Die Mitgliedstaaten verteilen die Befragung der Begünstigten an die Begünstigten, versenden mindestens eine Erinnerung und setzen die Kommission anschließend über Versand und Erinnerung in Kenntnis. Die Antworten auf die Befragungen der Begünstigten werden von der Kommission zusammengetragen und ausgewertet, damit sie in künftige Evaluierungen einfließen können.

(5)   Die Befragungen der Begünstigten dienen der Erhebung von Daten über die wahrgenommene Veränderung der Beschäftigungsfähigkeit der Begünstigten oder — für diejenigen, die bereits eine Beschäftigung gefunden haben — über die Qualität dieser Beschäftigung, wie z. B. der Änderung der Arbeitszeit, der Art des Beschäftigungsvertrags oder -verhältnisses (Vollzeit oder Teilzeit, befristet oder unbefristet), des Verantwortungsgrads oder der Gehaltsstufe gegenüber der vorherigen Beschäftigung, und über die Branche, in der die betreffende Person eine Beschäftigung gefunden hat. Diese Angaben werden nach Geschlecht, Altersgruppe, Bildungsniveau und Berufserfahrung aufgeschlüsselt.

(6)   Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels zu gewährleisten, erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, in dem der Zeitpunkt und die Art und Weise der Durchführung der Befragung der Begünstigten sowie das zu verwendende Muster festgelegt werden.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 erlassen.

Artikel 23

Management und Finanzkontrolle

(1)   Unbeschadet der Verantwortung der Kommission für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union sind die Mitgliedstaaten für die Verwaltung der durch den EGF unterstützten Maßnahmen und die Finanzkontrolle der Maßnahmen verantwortlich. Dazu unternehmen sie mindestens folgende Schritte:

a)

Sie überprüfen, ob Verwaltungs- und Kontrollvorkehrungen vorgesehen worden sind und so vorgenommen werden, dass sichergestellt wird, dass die Unionsmittel effizient und ordnungsgemäß im Einklang mit dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung verwendet werden;

b)

sie stellen sicher, dass die Bereitstellung von Überwachungsdaten in den Verträgen mit den Stellen, die mit der Durchführung der koordinierten Pakete betraut sind, vorgeschrieben ist;

c)

sie überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

d)

sie stellen sicher, dass die finanzierten Ausgaben auf überprüfbaren Belegen beruhen sowie rechtmäßig und ordnungsgemäß getätigt wurden;

e)

sie beugen Unregelmäßigkeiten — einschließlich Betrug — vor, decken diese auf und berichtigen sie und fordern gegebenenfalls rechtsgrundlos gezahlte Beträge mit Verzugszinsen zurück.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über Unregelmäßigkeiten einschließlich Betrug gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe e.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der in die bei der Kommission eingereichte Rechnungslegung aufgenommenen Ausgaben sicher und ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um Unregelmäßigkeiten, einschließlich Betrug, zu verhüten, aufzudecken und zu berichtigen und darüber Bericht zu erstatten. Solche Maßnahmen umfassen die Erhebung von Informationen über die wirtschaftlichen Eigentümer der Empfänger der Mittel gemäß Anhang XVII der Dachverordnung für den Zeitraum 2021-2027. Die Vorschriften für die Erhebung und Verarbeitung solcher Daten müssen den geltenden Datenschutzvorschriften genügen. Die Kommission, OLAF und der Rechnungshof verfügen über den erforderlichen Zugang zu diesen Informationen.

(3)   Für die Zwecke von Artikel 63 Absatz 3 der Haushaltsordnung benennen die Mitgliedstaaten Einrichtungen, die für die Verwaltung und Kontrolle der vom EGF geförderten Maßnahmen zuständig sind. Diese Einrichtungen übermitteln der Kommission im Zuge der Vorlage des Schlussberichts gemäß Artikel 20 Absatz 1 dieser Verordnung die Informationen gemäß Artikel 63 Absätze 5, 6 und 7 der Haushaltsordnung über den Einsatz des Finanzbeitrags.

Wenn gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 benannte Behörden ausreichende Garantien dafür abgegeben haben, dass die Zahlungen rechtmäßig und ordnungsgemäß erfolgen und ordnungsgemäß verbucht werden, kann der betreffende Mitgliedstaat der Kommission mitteilen, dass diese Behörden im Rahmen der vorliegenden Verordnung bestätigt sind. Im Anschluss an eine solche Mitteilung gibt jener Mitgliedstaat an, welche Behörden bestätigt sind und deren Funktion.

(4)   Die betreffenden Mitgliedstaaten nehmen die erforderlichen Finanzkorrekturen vor, wenn eine Unregelmäßigkeit festgestellt wird. Die Korrekturen der Mitgliedstaaten bestehen darin, dass der Finanzbeitrag der Union ganz oder teilweise annulliert wird. Die Mitgliedstaaten fordern Beträge zurück, die infolge einer festgestellten Unregelmäßigkeit rechtsgrundlos gezahlt wurden, und zahlen diese Beträge an die Kommission zurück. Wird der Betrag von dem jeweiligen Mitgliedstaat nicht innerhalb der eingeräumten Frist zurückgezahlt, so fallen Verzugszinsen an.

(5)   Die Kommission ergreift im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Union alle erforderlichen Schritte, um zu überprüfen, ob die finanzierten Maßnahmen gemäß dem Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung durchgeführt werden. Es obliegt dem betreffenden Mitgliedstaat, sicherzustellen, dass er über reibungslos funktionierende Verwaltungs- und Kontrollsysteme verfügt. Die Kommission überzeugt sich davon, dass solche Systeme bestehen.

Zu diesem Zweck können Kommissionsbeamte oder -bedienstete, unbeschadet der Befugnisse des Rechnungshofs oder der von den Mitgliedstaaten gemäß nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften durchgeführten Prüfungen, Vor-Ort-Prüfungen, einschließlich Stichprobenkontrollen, der aus dem EGF finanzierten Maßnahmen mit einer Voranmeldung von mindestens zwölf Arbeitstagen vornehmen. Die Kommission macht dem betreffenden Mitgliedstaat darüber Mitteilung, damit sie von ihm die erforderliche Unterstützung erhält. Beamte oder Bedienstete des betreffenden Mitgliedstaats können sich an derartigen Prüfungen beteiligen.

(6)   Die Kommission ist im Einklang mit Artikel 25 befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Absatz 1 Buchstabe e dieses Artikels zu ergänzen, indem Kriterien für die Bestimmung von Unregelmäßigkeiten, über die Bericht erstattet werden muss, und die zu übermittelnden Daten festgelegt werden.

(7)   Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, in dem das für die Berichterstattung über Unregelmäßigkeiten zu verwendende Format festgelegt ist, damit einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieses Artikels sichergestellt werden.

Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 26 Absatz 2 erlassen.

(8)   Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass sämtliche Unterlagen über angefallene Ausgaben während eines Zeitraums von drei Jahren nach der Abwicklung eines aus dem EGF erhaltenen Finanzbeitrags für die Kommission und den Rechnungshof zur Verfügung gehalten werden.

Artikel 24

Rückforderung des Finanzbeitrags

(1)   Liegen die tatsächlichen Kosten des koordinierten Pakets unter dem Betrag des Finanzbeitrags gemäß Artikel 15, so fordert die Kommission den entsprechenden Betrag zurück, nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

(2)   Gelangt die Kommission nach den erforderlichen Überprüfungen zu dem Schluss, dass ein Mitgliedstaat entweder die in dem Beschluss über einen Finanzbeitrag aufgeführten Verpflichtungen nicht eingehalten hat oder aber seine Verpflichtungen nach Artikel 23 Absatz 1 nicht einhält, so gibt sie dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit zur Stellungnahme.

Falls keine Einigung erzielt werden kann, nimmt die Kommission innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang der Stellungnahme des Mitgliedstaats einen Beschluss an, um die erforderlichen Finanzkorrekturen vorzunehmen, indem der Finanzbeitrag des EGF zu der fraglichen Maßnahme ganz oder teilweise annulliert wird.

Der betreffende Mitgliedstaat fordern jegliche Beträge zurück, die infolge einer Unregelmäßigkeit rechtsgrundlos gezahlt wurden; wird der Betrag nicht innerhalb der eingeräumten Frist von jenem Mitgliedstaat zurückgezahlt, so fallen Verzugszinsen an.

Artikel 25

Ausübung der Befugnisübertragung

(1)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.

(2)   Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 23 Absatz 6 wird der Kommission für die Laufzeit des EGF übertragen.

(3)   Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 23 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.

(4)   Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.

(5)   Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.

(6)   Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 23 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ende dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.

Artikel 26

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 27

Aufhebung

(1)   Die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels findet Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 weiterhin Anwendung, bis die in jenem Buchstaben genannte Ex-post-Evaluierung durchgeführt wurde.

Artikel 28

Übergangsbestimmungen

(1)   Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 eingeleitet wurden, unberührt; die genannte Verordnung gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.

(2)   Die Finanzausstattung des EGF kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische e Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem EGF und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 eingeführt wurden.

(3)   Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung der Ausgaben für die in Artikel 7 Absätze 1 und 5 vorgesehenen förderfähigen Maßnahmen in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

Artikel 29

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2021, mit der Ausnahme von Artikel 15, der ab dem 3. Mai 2021 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2021.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

D. M. SASSOLI

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

A. P. ZACARIAS


(1)  ABl. C 110 vom 22.3.2019, S. 82.

(2)  ABl. C 86 vom 7.3.2019, S. 239.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 19. April 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 27. April 2021 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(4)  Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433 I vom 22.12.2020, S. 11).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 406 vom 30.12.2006, S. 1).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 546/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 zur Einrichtung des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 26).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1927/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 855).

(8)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(9)  Verordnung (EU) 2019/1796 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (2014-2020) (ABl. L 279I vom 31.10.2019, S. 4).

(10)  ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 28.

(11)  ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(12)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).

(13)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(14)  Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2).

(15)  Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) ABl. L 283 vom 31.10.2017, S. 1).

(16)  Richtlinie (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 29).

(17)  Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).

(18)  Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (ABl. L 225 vom 12.8.1998, S. 16).

(19)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).


ANHANG I

KOMMUNIKATION UND SICHTBARKEIT

Mit der in Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2 genannten Lizenz werden der Union mindestens die folgenden Rechte gewährt:

(1)

interner Gebrauch, nämlich das Recht, das betreffende Material für die Kommunikation und Sichtbarkeit zu vervielfältigen, zu kopieren und den Organen und Einrichtungen der Union und der Mitgliedstaaten sowie deren Beschäftigten zur Verfügung zu stellen;

(2)

die Vervielfältigung des Materials für die Kommunikation und Sichtbarkeit auf jede Art und Weise und in jeder Form, ganz oder teilweise;

(3)

die öffentliche Wiedergabe des Materials für die Kommunikation und Sichtbarkeit unter Verwendung jedweder Kommunikationsmittel;

(4)

die öffentliche Verbreitung des Materials für die Kommunikation und Sichtbarkeit (bzw. von Kopien davon) in jedweder Form;

(5)

die Speicherung und Archivierung des Materials für die Kommunikation und Sichtbarkeit;

(6)

die Vergabe von Unterlizenzen für die Rechte am Material für die Kommunikation und Sichtbarkeit an Dritte.


ANHANG II

GEMEINSAME OUTPUT- UND ERGEBNISINDIKATOREN FÜR EGF-ANTRÄGE (nach Artikel 19 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 21 Absatz 1)

Alle personenbezogenen Daten (1) sind nach Geschlecht (männlich, weiblich, nicht-binär (2)(3) aufzuschlüsseln.

(1)

Gemeinsame Outputindikatoren betreffend Begünstigte

a)

Arbeitslose*,

b)

Nichterwerbspersonen*,

c)

Arbeitnehmer*,

d)

Selbstständige*,

e)

unter 30-jährig*,

f)

über 54-jährig*,

g)

mit Sekundarbildung (Unterstufe) oder weniger (ISCED 0-2)*,

h)

mit Sekundarbildung (Oberstufe) (ISCED 3) oder postsekundärer Bildung (ISCED 4)*;

i)

mit tertiärer Bildung (ISCED 5-8)*.

Die Gesamtzahl der Begünstigten ist automatisch auf der Grundlage der gemeinsamen Outputindikatoren betreffend den Beschäftigungsstatus (4) zu errechnen.

(2)

Gemeinsame längerfristige Ergebnisindikatoren für Begünstigte

a)

Prozentsatz der EGF-Begünstigten, die sechs Monate nach Ende des Durchführungszeitraums einen Arbeitsplatz haben bzw. selbstständig erwerbstätig sind*,

b)

Prozentsatz der EGF-Begünstigten, die spätestens sechs Monate nach Ende des Durchführungszeitraums eine Qualifikation erlangt haben*,

c)

Prozentsatz der EGF-Begünstigten, die sechs Monate nach Ende des Durchführungszeitraums eine schulische/berufliche Bildung absolvieren*.

Diese Daten beziehen sich auf die errechnete Gesamtzahl der Begünstigten, wie unter den gemeinsamen Outputindikatoren in Absatz 1 angegeben. Die Prozentsätze beziehen sich mithin ebenfalls auf die errechnete Gesamtzahl.


(1)  Die Verwaltungsbehörden richten ein System zur Aufzeichnung und Speicherung der Daten der einzelnen Teilnehmer in digitalisierter Form ein. Die von den Mitgliedstaaten eingeführten Regelungen für die Datenverarbeitung müssen in Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679, insbesondere Artikel 4, 6 und 9, stehen.

(2)  Entsprechend den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten.

(3)  Bei Daten, die zu den mit einem * gekennzeichneten Indikatoren übermittelt werden, handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679. Ihre Verarbeitung ist zur Erfüllung der rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt (Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679).

(4)  Arbeitslose, Nichterwerbspersonen, Arbeitnehmer, Selbstständige.


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