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Document 32021R0600

    Durchführungsverordnung (EU) 2021/600 der Kommission vom 7. April 2021 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    C/2021/2549

    ABl. L 127 vom 14.4.2021, p. 26–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/600/oj

    14.4.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 127/26


    DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/600 DER KOMMISSION

    vom 7. April 2021

    zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

    (2)

    In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

    (3)

    In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren mit den in Spalte 3 genannten Begründungen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code einzureihen.

    (4)

    Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.

    (5)

    Der Ausschuss für den Zollkodex hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitz gesetzten Frist Stellung genommen —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code eingereiht.

    Artikel 2

    Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für einen Zeitraum von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 7. April 2021

    Für die Kommission

    Gerassimos THOMAS

    Generaldirektor

    Generaldirektion Steuern und Zollunion


    (1)  ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1.

    (2)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).


    ANHANG

    Warenbezeichnung

    Einreihung

    (KN-Code)

    Begründung

    (1)

    (2)

    (3)

    Stäbe aus Wolframlegierung mit einem Wolframgehalt von mehr als 94 GHT und einem Lanthangehalt von 1,5 GHT, mit einer Länge von 150 mm und einem Durchmesser von 3 mm. Die Stäbe sind nicht nur durch Sintern hergestellt, nicht mit Dekapier- oder Flussmittel umhüllt oder gefüllt. Sie haben stumpfe Enden (d. h. keine Spitzen) und sind einzeln farblich markiert. Die Farbmarkierung verweist auf das Legierungselement und den Wolframgehalt. Die Stäbe sind in Chargen abgepackt.

    Die Stäbe sind zum Anschleifen bestimmt und dienen als Schweißelektroden für das WIG-Schweißen (Wolfram-Inertgas-Schweißen). Bei diesem Schweißverfahren dient die Elektrode dazu, den Lichtbogen zwischen Elektrode und Werkstück zu bilden. Die Elektrode schmilzt während des Verfahrens nicht, d. h., sie ist nicht abschmelzend.

    8101 99 10

    Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkungen 3 und 5 a) zu Abschnitt XV, Anmerkung 1 d) zu Kapitel 74, Unterpositions-Anmerkung 1 zu Kapitel 81 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8101 , 8101 99 und 8101 99 10 .

    Die Stäbe müssen ein spezielles Schleifverfahren durchlaufen, bei dem die Spitze so geformt wird, dass sich die Elektroden für das WIG-Schweißen eignen. Daher sind die objektiven Merkmale der Ware bei ihrer Gestellung nicht diejenigen von Schweißelektroden für Schweißmaschinen der Position 8515 . Daher ist eine Einreihung als Teile von Maschinen, Apparaten oder Geräten zum Lichtbogenschweißen von Metallen der Position 8515 ausgeschlossen.

    Aufgrund ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften entspricht die Ware dem Wortlaut der Position 8101 , zu der Wolfram und Waren daraus gehören. (Siehe auch Absatz 1 der HS-Erläuterungen zu Position 8101 , wonach Wolfram in Form von gewalzten oder gezogenen Stangen zu dieser Position gehört. Diese Bestimmung steht auch im Einklang mit Absatz 1 der HS-Erläuterungen zu Position 8311 , wonach Elektroden aus unedlen Metallen, die weder umhüllt noch gefüllt sind, von der Position 8311 ausgeschlossen und nach ihrer stofflichen Beschaffenheit in die entsprechenden Kapitel einzureihen sind.)

    Die Ware ist daher in den KN-Code 8101 99 10 als Stangen (Stäbe) aus Wolfram, ausgenommen nur gesinterte, einzureihen.


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