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Document 32021R0547

Durchführungsverordnung (EU) 2021/547 der Kommission vom 29. März 2021 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 in Bezug auf die Verfahren für die Einrichtung und Nutzung von ADIS und EUROPHYT, die Ausstellung von elektronischen Veterinärbescheinigungen, amtlichen Bescheinigungen, Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und Handelspapieren, die Verwendung elektronischer Signaturen und die Funktionsweise von TRACES sowie zur Aufhebung der Entscheidung 97/152/EG (Text von Bedeutung für den EWR)

C/2021/1963

ABl. L 109 vom 30.3.2021, p. 60–70 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/547/oj

30.3.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 109/60


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/547 DER KOMMISSION

vom 29. März 2021

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 in Bezug auf die Verfahren für die Einrichtung und Nutzung von ADIS und EUROPHYT, die Ausstellung von elektronischen Veterinärbescheinigungen, amtlichen Bescheinigungen, Veterinär-/amtlichen Bescheinigungen und Handelspapieren, die Verwendung elektronischer Signaturen und die Funktionsweise von TRACES sowie zur Aufhebung der Entscheidung 97/152/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 51,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (2) („Tiergesundheitsrecht“), insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben b bis f, Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (3), insbesondere auf Artikel 104 Absatz 1 Buchstaben a, b und c,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und der Beschluss 92/438/EWG des Rates (4) (Verordnung über amtliche Kontrollen), insbesondere auf Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 90 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 102 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 103 Absatz 6 und Artikel 134 Absatz 1 Buchstaben a bis d und g,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission (5) wurden Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen (IMSOC) und seiner Systemkomponenten, insbesondere des Systems zur Durchführung der Verfahren für das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel und für Amtshilfe und Zusammenarbeit (iRASFF), des Systems zur Meldung von und Berichterstattung über Tierseuchen (ADIS), des Systems zur Meldung amtlicher Bestätigungen des Auftretens von Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse befallenden Schädlingen im Gebiet von Mitgliedstaaten (EUROPHYT) und des Trade Control and Expert System (TRACES) für den Austausch von Daten, Informationen und Unterlagen festgelegt. Außerdem wurden Vorschriften für die erforderlichen Verknüpfungen zwischen diesen Komponenten festgelegt.

(2)

Mit dieser Verordnung wurden zudem Vorschriften für die Einrichtung des Netzes für die Funktionsweise des ADIS und das Verzeichnis der Melde- und Berichterstattungsregionen zum Zwecke der Meldung von Tierseuchen und der Berichterstattung über Tierseuchen innerhalb der Union festgelegt.

(3)

Zur Gewährleistung der einheitlichen Verwendung von ADIS durch die Mitgliedstaaten wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission (6) Vorschriften für das Format und die Struktur der Daten, die für die Meldung von Seuchen und die Berichterstattung darüber innerhalb der Union in dieses System einzugeben sind, für das Format und das Verfahren für die Berichterstattung sowie für die Fristen und die Häufigkeit der Meldung und Berichterstattung festgelegt.

(4)

In die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 sollten gemeinsame Vorschriften für die Kontaktstellen des ADIS-Netzes in Bezug auf die Übermittlung von Meldungen innerhalb der Union und die Berichterstattung innerhalb der Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 aufgenommen werden. Diese Vorschriften sollten außerdem Bestimmungen zu den maximalen Speicherfristen für personenbezogene Daten in ADIS enthalten, um die Datenschutzvorschriften der Union zu erfüllen.

(5)

In der vorliegenden Verordnung sollten zudem Vorschriften für die erforderlichen Verknüpfungen zwischen ADIS und TRACES festgelegt werden, die in die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 aufzunehmen sind, um sicherzustellen, dass relevante Daten im Zusammenhang mit Meldungen innerhalb der Union automatisch ausgetauscht oder in beiden Systemen zur Verfügung gestellt und den Netzmitgliedern relevante Informationen bereitgestellt werden.

(6)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 wurden Vorschriften für die Nutzung von TRACES zur Übermittlung von Beanstandungsmeldungen zu Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern eingeführt werden und die eine unmittelbare Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung von Schädlingen darstellen, an das Netz EUROPHYT-Beanstandungen festgelegt. In dieser Verordnung ist vorgesehen, dass Beanstandungsmeldungen zu Sendungen, die in der Union gehandelt werden, von der Kontaktstelle des Netzes EUROPHYT-Beanstandungen übermittelt werden, während Beanstandungsmeldungen zu in die Union verbrachten Sendungen vom amtlichen Pflanzengesundheitsinspektor übermittelt werden, der die Entscheidungen zu solchen Sendungen trifft.

(7)

Da Meldungen zu beanstandeten Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in der Union gehandelt werden, in den Anwendungsbereich der Meldungen von Verstößen im Zusammenhang mit Waren gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 fallen und über iRASFF zwischen den Kontaktstellen des Warn- und Kooperationsnetzes auszutauschen sind, sollten Meldungen zu solchen beanstandeten Sendungen über iRASFF erfolgen.

(8)

Um überdies sicherzustellen, dass iRASFF auch verwendet wird, um Meldungen zu nicht vorschriftsmäßigen Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die in der Union gehandelt werden und ein Risiko für die Pflanzengesundheit darstellen können, auszutauschen, sollte die in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 festgelegte Definition des Begriffs „Verstoßmeldung“ umformuliert werden.

(9)

Parallel dazu und um Unklarheiten bezüglich der Bedeutung des in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 definierten Begriffs „Risiko“ zu vermeiden, ist diese Definition zu streichen; stattdessen sind bestimmte Definitionen von Meldungen in iRASFF so anzupassen, dass die verschiedenen Risikokategorien in diesen Definitionen präzisiert werden.

(10)

Um außerdem Unklarheiten bezüglich der Bedeutung der in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 definierten Begriffe „Netz zur Bekämpfung von Lebensmittelbetrug“ und „Lebensmittelbetrugsmeldung“ zu vermeiden und den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2017/625 in diesen definierten Begriffen besser wiederzugeben, sind sie in „Netz zur Betrugsbekämpfung“ bzw. „Betrugsmeldung“ umzubenennen und alle Bestimmungen im Zusammenhang mit Lebensmittelbetrug in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 entsprechend anzupassen.

(11)

In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 ist zudem vorgesehen, dass in den Informationen zu beanstandeten Sendungen, die in die Union verbracht wurden, die vom amtlichen Pflanzengesundheitsinspektor gemäß Artikel 55 Absatz 2 und Artikel 56 der Verordnung (EU) 2017/625 im Gemeinsamen Gesundheitseingangsdokument (GGED) aufgezeichneten Informationen, ergänzende Informationen zu den im Zusammenhang mit den beanstandeten Sendungen eingeleiteten Maßnahmen und Informationen zur verhängten Quarantäne enthalten sein müssen.

(12)

Da das GGED Eingabefelder für die Aufzeichnung von Informationen zu den im Zusammenhang mit den beanstandeten Sendungen eingeleiteten Maßnahmen einschließlich der Fälle mit einer verhängten Quarantäne enthält, ist die Übermittlung einer Beanstandungsmeldung mit denselben Informationen über TRACES nicht notwendig. Die Verpflichtung, eine Beanstandungsmeldung, die dieselben Informationen enthält, über TRACES zu übermitteln, sollte daher aufgehoben und durch die Verpflichtung ersetzt werden, die Beanstandungsdaten im GGED aufzuzeichnen.

(13)

Da jeder Verstoß gegen die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften für in die Union verbrachte oder in der Union gehandelte Sendungen entweder in TRACES oder in iRASFF gemeldet werden muss, sollten alle Bestimmungen im Zusammenhang mit EUROPHYT-Beanstandungsmeldungen in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 gestrichen werden.

(14)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 wurden Vorschriften für die Verwendung elektronischer GGED und die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen für Sendungen von in die Union verbrachten Tieren und Waren festgelegt. Diese Vorschriften enthalten hohe Sicherungsniveaus für den Identitätsnachweis der Bescheinigungsbefugten vor der Erstellung elektronischer Signaturen und das Anbringen eines von vertrauenswürdigen Dritten erzeugten qualifizierten elektronischen Zeitstempels an der elektronischen Signatur fest.

(15)

Die Erfahrung hat gezeigt, dass diese hohen Sicherungsniveaus nicht notwendig sind, da der Authentisierungsmechanismus vor der Anmeldung bei TRACES, einem nationalen System eines Mitgliedstaats, einem elektronischen Bescheinigungssystem eines Drittlands oder einer internationalen Organisation eine ausreichende Verifizierung der behaupteten Identität des Unterzeichners gewährleistet. Ein zusätzlicher Zeitstempel ist nicht erforderlich. Der sichere Datenfluss innerhalb und zwischen den Systemen und die Verwendung eines qualifizierten elektronischen Siegels, das für den zuverlässigen Nachweis des korrekten Zeitpunkts, der Integrität und Richtigkeit der Daten konzipiert wurde, garantieren ausreichend, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann.

(16)

Die vorliegende Verordnung sollte daher Änderungen in die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 einführen, die es amtlichen Tierärzten, amtlichen Pflanzengesundheitsinspektoren und Bescheinigungsbefugten erlauben, elektronische Signaturen in elektronischen GGED und Bescheinigungen mit niedrigeren Identitätssicherungsniveaus und ohne die Aufzeichnung von Zeitstempeln gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zu verwenden.

(17)

Die vorliegende Verordnung sollte zudem Änderungen der Vorschriften in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 für die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen oder Handelspapiere für Sendungen von zwischen Mitgliedstaaten verbrachten Tieren und bestimmten Waren gemäß Artikel 150, Artikel 161 Absatz 5, Artikel 167 Absatz 4, Artikel 217 und Artikel 223 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/429, für Sendungen von bestimmten innerhalb der Union transportierten, nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (8) und für Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die aus der Union ausgeführt oder wiederausgeführt wurden, gemäß Artikel 100 Absatz 5 und Artikel 101 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorsehen. Diese Vorschriften sollten den Vorschriften für die Ausstellung elektronischer Bescheinigungen für Sendungen von in die Union verbrachten Tieren und Waren vergleichbar sein.

(18)

Da die Verordnung (EU) 2016/2031 vorsieht, dass elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen aus dem Gebiet der Union nur über das IMSOC oder über einen elektronischen Austausch mit dem IMSOC bereitgestellt werden dürfen, sollten mit der vorliegenden Verordnung Vorschriften für die Ausstellung dieser Zeugnisse gemäß der genannten Verordnung in die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 aufgenommen werden.

(19)

Im Hinblick auf eine bessere Durchsetzung der Vorschriften der Union ist in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 vorgesehen, dass die Kontaktstellen des TRACES-Netzes in TRACES Verzeichnisse bestimmter Referenzdaten führen und auf dem neuesten Stand halten, die für eine gute Funktionsweise von TRACES erforderlich sind. Diese Verzeichnisse enthalten Lebensmittelbetriebe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) zugelassen sind, sowie Betriebe, Anlagen und Unternehmer, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte handhaben und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) zugelassen oder registriert sind.

(20)

Aus dem gleichen Grund sollten mit der vorliegenden Verordnung diese Verzeichnisse der Referenzdaten auf Betriebe und Unternehmer, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 registriert und zugelassen sind, sowie auf bestimmte Unternehmer, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 registriert sind, soweit sie grenzüberschreitenden Tätigkeiten nachgehen, erweitert werden.

(21)

Zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung von Risikoanalysen für Kontrollen oder Prüfungen hinsichtlich des Transports von lebenden Tieren sollten die Verzeichnisse der Referenzdaten zudem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates (11) zugelassene Kontrollstellen und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (12) zugelassene Transportunternehmer, Fahrer und Betreuer mit gültigen Befähigungsnachweisen und zugelassene Transportmittel enthalten.

(22)

Da die Verordnung (EU) 2016/429 ab dem 21. April 2021 gilt, sollten die Änderungen in Bezug auf ADIS, die erforderlichen Verknüpfungen zwischen ADIS und TRACES und die Erweiterung der Verzeichnisse der Referenzdaten auf Betriebe und Unternehmer, die gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 registriert und zugelassen sind, ebenfalls ab dem 21. April 2021 gelten.

(23)

Angesichts der Bedeutung der Referenzdaten für eine gute Funktionsweise von TRACES sollte die Erweiterung der Verzeichnisse der Referenzdaten aus der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und der Verordnung (EU) 2016/2031 ebenfalls ab dem 21. April 2021 gelten.

(24)

Da die Systeme iRASFF und TRACES im Hinblick auf Beanstandungsmeldungen weiterentwickelt werden müssen, sollte der Zeitpunkt der Anwendung der Änderungen von Kapitel 3 Abschnitt 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 bis zum 1. Dezember 2021 verschoben werden.

(25)

Im Anhang der Entscheidung 97/152/EG der Kommission (13) sind die Daten festgelegt, die in das TRACES-System für Sendungen von Tieren oder tierischen Erzeugnissen aus Drittländern einzugeben sind. Diese Entscheidung basiert auf Artikel 12 der Entscheidung 92/438/EWG des Rates (14), die durch Artikel 146 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 mit Wirkung vom 14. Dezember 2019 aufgehoben wurde. Die im Anhang der Entscheidung 97/152/EG festgelegten Daten sind jetzt in GGED-A und GGED-P in Anhang II Teil 2 Abschnitt A bzw. B der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 enthalten. Aus Gründen der Klarheit und der Konsistenz sollte die Entscheidung 97/152/EG daher aufgehoben werden.

(26)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) angehört und hat am 14. Januar 2021 eine Stellungnahme abgegeben.

(27)

Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 wird wie folgt geändert:

1.

Kapitel 1 Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 8 wird gestrichen.

b)

Nummer 9 erhält folgende Fassung:

„(9)

‚RASFF-Netz‘ das gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 als Netz eingerichtete Schnellwarnsystem für die unter den Nummern 15 bis 20 genannten Meldungen;“

c)

Nummer 11 erhält folgende Fassung:

„(11)

‚Netz zur Betrugsbekämpfung‘ das Netz, das aus der Kommission, Europol und den Verbindungsstellen besteht, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 speziell dazu benannt wurden, den Austausch von Informationen über Betrugsmeldungen wie in Nummer 21 definiert zu erleichtern;“

d)

Nummer 12 erhält folgende Fassung:

„(12)

‚Warn- und Kooperationsnetz‘ das aus dem RASFF, dem AAC und dem Netz zur Betrugsbekämpfung bestehende Netz;“

e)

Nummer 14 erhält folgende Fassung:

„(14)

‚Verstoßmeldung‘ eine über iRASFF übermittelte Meldung eines Verstoßes gegen die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 genannten Vorschriften, der kein Risiko im Sinne des Artikels 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und des Artikels 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 darstellt;“

f)

Nummer 20 erhält folgende Fassung:

„(20)

‚Grenzzurückweisungsmeldung‘ eine über iRASFF übermittelte Meldung der Zurückweisung eines Postens, eines Behälters oder einer Fracht Lebensmittel, Lebensmittelkontaktmaterial oder Futtermittel aufgrund eines Risikos gemäß Artikel 50 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005;“

g)

Nummer 21 erhält folgende Fassung:

„(21)

‚Betrugsmeldung‘ eine über iRASFF übermittelte Verstoßmeldung bei Verdacht auf eine absichtliche Handlung von Unternehmen oder natürlichen Personen, die gegen die Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625 verstößt und darauf abzielt, die Erwerber zu täuschen und daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen;“

h)

Nummer 22 erhält folgende Fassung:

„(22)

‚ursprüngliche Meldung‘ eine Verstoßmeldung, eine Warnmeldung, eine Informationsmeldung, eine Nachrichtenmeldung, eine Betrugsmeldung oder eine Grenzzurückweisungsmeldung;“

i)

Die Nummern 33 und 34 werden gestrichen.

2.

Kapitel 2 Artikel 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

EUROPHYT und TRACES für den Austausch von Daten zu EUROPHYT-Ausbruchsmeldungen;“

b)

Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

iRASFF und TRACES für den Austausch von Daten zu dem bisherigen Verhalten des betreffenden Unternehmers in Bezug auf die Einhaltung der Vorschriften in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/625;“

c)

Folgender Buchstabe wird angefügt:

„d)

ADIS und TRACES für den Austausch von Daten und Informationen zu Meldungen innerhalb der Union.“

3.

Kapitel 3 Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Für den Austausch bestimmter Arten von Informationen zuständige Verbindungsstellen

Die Mitgliedstaaten geben an, welche der nach Artikel 103 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 benannten Verbindungsstellen für den Austausch von Informationen zu Betrugsmeldungen zuständig sind.“

b)

Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten können ihre Kontaktstelle für das Netz zur Betrugsbekämpfung in ihre zentrale Kontaktstelle integrieren.“

c)

Artikel 21 erhält folgende Fassung:

„Artikel 21

Betrugsmeldungen

(1)   Die Kontaktstellen des Netzes zur Betrugsbekämpfung tauschen Betrugsmeldungen aus, die zumindest die folgenden Informationen enthalten:

a)

alle gemäß Artikel 16 Absatz 1 erforderlichen Informationen;

b)

eine Beschreibung der vermuteten betrügerischen Praktiken;

c)

die Identifizierung, sofern möglich, der beteiligten Unternehmer;

d)

Informationen darüber, ob die vermuteten betrügerischen Praktiken Gegenstand einer laufenden polizeilichen oder strafrechtlichen Ermittlung sind;

e)

Informationen zu jeglichen Anweisungen der Polizei- oder Justizbehörden, sobald diese verfügbar sind und offengelegt werden dürfen.

(2)   Die Kontaktstellen des Netzes zur Betrugsbekämpfung übermitteln jegliche Informationen zu Gesundheitsrisiken unverzüglich ihrer Kontaktstelle des RASFF-Netzes.

(3)   Die Kommissionskontaktstelle prüft jede übermittelte Betrugsmeldung umgehend nach dem Austausch.“

d)

Artikel 23 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Unbeschadet des Zugangsrechts der Kommission gemäß Artikel 8 Absatz 2 haben nur die meldenden, unterrichteten und ersuchten Kontaktstellen des Netzes zur Betrugsbekämpfung Zugang zu Betrugsmeldungen.“

e)

Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Abweichend von Absatz 1 gelten für die Überprüfung von Verstoß-, Betrugs- und Grenzzurückweisungsmeldungen die Buchstaben b, c und e dieses Absatzes.“

f)

Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

bei einer meldenden Kontaktstelle beantragen, eine Verstoß-, Betrugs- oder Folgemeldung zu entfernen;“

g)

Artikel 27 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Betrifft eine Verstoß- oder Betrugsmeldung ein Erzeugnis, das aus einem Drittland stammt oder in einem Drittland vertrieben wird, das keinen Zugang zu iRASFF oder TRACES hat, kann die Kommission das Drittland informieren.“

h)

Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

tauschen die Kontaktstellen des Netzes zur Betrugsbekämpfung Informationen zu Betrugsmeldungen per E-Mail aus;“

4.

Kapitel 3 Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:

„ABSCHNITT 2

ADIS

Artikel 29

ADIS-Netz

(1)   Jedes ADIS-Netzmitglied benennt mindestens eine Kontaktstelle, die für die Übermittlung von Daten und Informationen für die Meldung und Berichterstattung innerhalb der Union in ADIS gemäß den Artikeln 3, 4, 6, 7, 8, 11 und 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission (*1) zuständig ist.

(2)   Jede Kontaktstelle des ADIS-Netzes führt in ADIS ein Verzeichnis der Melde- und Berichterstattungsregionen, die von dem jeweiligen Mitgliedstaat festgelegt und in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 gelistet sind, und hält es auf dem neuesten Stand.

Artikel 29a

Speicherfrist für personenbezogene Daten

Personenbezogene Daten, die in Meldungen und Berichterstattungen innerhalb der Union gemäß Artikel 29 Absatz 1 enthalten sind, dürfen in ADIS höchstens zehn Jahre gespeichert werden.

Artikel 29b

Notfallregelungen für ADIS

(1)   Wenn ADIS nicht verfügbar ist, übermitteln die Kontaktstellen des ADIS-Netzes die Daten und Informationen für die in Artikel 29 Absatz 1 genannten Meldungen und Berichterstattungen innerhalb der Union per E-Mail oder in einer anderen auf der Website der Kommission angegebenen Form.

(2)   Sobald ADIS wieder zur Verfügung steht, geben die Kontaktstellen des ADIS-Netzes die außerhalb des Systems übermittelten Informationen in ADIS ein.

(*1)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission vom 7. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status ‚seuchenfrei‘ sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem (ABl. L 412 vom 8.12.2020, S. 1).“ "

5.

Kapitel 3 Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 30 erhält folgende Fassung:

„Artikel 30

Netz EUROPHYT-Ausbrüche

Jedes Mitglied des Netzes EUROPHYT-Ausbrüche benennt eine Kontaktstelle, die für die Übermittlung von EUROPHYT-Ausbruchsmeldungen in EUROPHYT zuständig ist.“

b)

Die Artikel 31 und 33 werden gestrichen.

6.

Kapitel 3 Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 35 erhält folgende Fassung:

„Artikel 35

TRACES-Netz

Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 benennt jedes TRACES-Netzmitglied eine oder mehrere Kontaktstelle(n) für die Funktionen, die in Artikel 132 Buchstabe d und Artikel 133 der Verordnung (EU) 2017/625 und in anderen Rechtsvorschriften der Union zu TRACES festgelegt sind.“

b)

Artikel 39 erhält folgende Fassung:

„Artikel 39

Ausstellung elektronischer Bescheinigungen für Sendungen von in die Union verbrachten Tieren und Waren und Verwendung elektronischer Signaturen

(1)   Elektronische Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für Sendungen von in die Union verbrachten Tieren und Waren erfüllen alle nachstehenden Anforderungen:

a)

Sie sind in einem der folgenden Systeme ausgestellt:

i)

TRACES;

ii)

in einem nationalen System eines Mitgliedstaats;

iii)

in einem elektronischen Bescheinigungssystem eines Drittlands oder einer internationalen Organisation, das mit TRACES Daten austauschen kann;

iv)

in einem elektronischen Bescheinigungssystem eines Drittlands oder einer internationalen Organisation, das mit einem nationalen System eines Mitgliedstaats Daten austauschen kann;

b)

sie sind von einem/einer amtlichen Beauftragten mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet;

c)

sie tragen das fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde oder die fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur ihres gesetzlichen Vertreters.

(2)   Werden elektronische Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii oder iv ausgestellt, ist die elektronische Signatur des/der amtlichen Beauftragten nicht erforderlich.

(3)   Die Kommission ist im Voraus von der Ausstellung elektronischer Veterinärbescheinigungen, amtlicher Bescheinigungen und Veterinär-/amtlicher Bescheinigungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv zu unterrichten.

(4)   Die zuständige Behörde erkennt elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse, die gemäß Kapitel VI Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in die Union erforderlich sind, nur dann an, wenn diese gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder Ziffer iii ausgestellt sind.“

c)

Folgende Artikel werden nach Artikel 39 eingefügt:

„Artikel 39a

Ausstellung elektronischer Bescheinigungen und Handelspapiere für Verbringungen von Tieren und Waren zwischen Mitgliedstaaten und Verwendung elektronischer Signaturen

Elektronische Veterinärbescheinigungen, amtliche Bescheinigungen und Veterinär-/amtliche Bescheinigungen für Verbringungen von Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und Zuchtmaterial zwischen den Mitgliedstaaten und elektronische Handelspapiere für bestimmte nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die in andere Mitgliedstaaten transportiert werden, erfüllen alle nachstehenden Anforderungen:

a)

Sie sind in TRACES ausgestellt;

b)

sie sind von einem/einer amtlichen Tierarzt/Tierärztin oder einem/einer Bescheinigungsbefugten mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet;

c)

sie tragen das fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde.

Artikel 39b

Ausstellung elektronischer Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr und Wiederausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen und Verwendung elektronischer Signaturen

Elektronische Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen aus dem Gebiet der Union in ein Drittland sind in einem der folgenden Systeme auszustellen:

a)

TRACES, sofern das Pflanzengesundheitszeugnis alle nachstehenden Anforderungen erfüllt:

i)

es ist von einem/einer Bescheinigungsbefugten mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet;

ii)

es trägt das fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde;

b)

dem nationalen System eines Mitgliedstaats, sofern das Pflanzengesundheitszeugnis alle nachstehenden Anforderungen erfüllt:

i)

es ist von einem/einer Bescheinigungsbefugten mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet;

ii)

es wird spätestens zum Zeitpunkt der Unterzeichnung durch den/die Bescheinigungsbefugte/-n mit seiner/ihrer elektronischen Signatur an TRACES übermittelt und die Übermittlung wird mit dem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde bestätigt.“

d)

Artikel 41 erhält folgende Fassung:

„Artikel 41

Verwendung eines elektronischen GGED

Verwendet ein Unternehmer oder eine zuständige Behörde ein GGED in einem elektronischen Format, so greift er oder sie dafür auf eines der folgenden Systeme zurück:

a)

TRACES, sofern das GGED alle nachstehenden Anforderungen erfüllt:

i)

es ist von dem/der für die Sendung verantwortlichen Unternehmer/in mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet;

ii)

es ist von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin, dem/der amtlichen Pflanzengesundheitsinspektor/in oder dem/der Bescheinigungsbefugten an Grenzkontrollstellen oder Kontrollstellen mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet;

iii)

es trägt das fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde;

b)

das nationale System eines Mitgliedstaats, sofern das GGED alle nachstehenden Anforderungen erfüllt:

i)

es ist von dem/der für die Sendung verantwortlichen Unternehmer/in mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet;

ii)

es ist von dem/der amtlichen Tierarzt/Tierärztin, dem/der amtlichen Pflanzengesundheitsinspektor/in oder dem/der Bescheinigungsbefugten an Grenzkontrollstellen oder Kontrollstellen mit seiner/ihrer elektronischen Signatur unterzeichnet;

iii)

es wird spätestens dann, wenn auf der Grundlage der amtlichen Kontrollen die Entscheidung betreffend der Sendung gefällt wird, an TRACES übermittelt, und diese Übermittlung wird mit dem fortgeschrittenen oder qualifizierten elektronischen Siegel der ausstellenden zuständigen Behörde bestätigt.“

e)

Artikel 42 Absatz 3 wird gestrichen.

f)

Artikel 45 erhält folgende Fassung:

„Artikel 45

Verzeichnisse der Referenzdaten

(1)   Jede Kontaktstelle des TRACES-Netzes führt in TRACES Verzeichnisse folgender Referenzdaten und hält sie auf dem neuesten Stand:

a)

Lebensmittelbetriebe, die von der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 zugelassen wurden;

b)

Anlagen, Betriebe und Unternehmer, die tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte handhaben und die von der zuständigen Behörde ihres Mitgliedstaats gemäß Artikel 47 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zugelassen oder registriert wurden;

c)

Kontrollstellen, denen die zuständige Behörde ihres Mitgliedstaats eine Zulassung gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates (*2) erteilt hat;

d)

Transportunternehmer, die lange Beförderungen durchführen und denen die zuständige Behörde eine Zulassung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (*3) erteilt hat;

e)

Betriebe, die im Verzeichnis der zugelassenen Betriebe gemäß Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 enthalten sind, sofern sie gehaltene Landtiere und ihr Zuchtmaterial in einen anderen Mitgliedstaat verbringen oder gehaltene Landtiere und ihr Zuchtmaterial aus einem Drittland in Empfang nehmen;

f)

Betriebe, die im Verzeichnis der zugelassenen Aquakulturbetriebe und der zugelassenen Betriebe, die Lebensmittel aus Wassertieren herstellen und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführen, gemäß Artikel 185 Absatz 1 Buchstabe b beziehungsweise c der Verordnung (EU) 2016/429 enthalten sind, sofern sie Tiere aus Aquakultur in einen anderen Mitgliedstaat verbringen oder Tiere aus Aquakultur aus einem Drittland in Empfang nehmen;

g)

Betriebe und Unternehmer, die im Verzeichnis der registrierten Betriebe und Unternehmer gemäß Artikel 101 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 enthalten sind, sofern sie gehaltene Landtiere und ihr Zuchtmaterial in einen anderen Mitgliedstaat verbringen oder gehaltene Landtiere und ihr Zuchtmaterial aus einem Drittland in Empfang nehmen;

h)

Betriebe, die im Verzeichnis der registrierten Aquakulturbetriebe gemäß Artikel 185 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/429 enthalten sind, sofern sie Tiere aus Aquakultur in einen anderen Mitgliedstaat verbringen oder Tiere aus Aquakultur aus einem Drittland in Empfang nehmen;

i)

Transportunternehmer, denen die zuständige Behörde eine Zulassung gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erteilt hat;

j)

Fahrer und Betreuer zur Begleitung von Straßenfahrzeugen für die Beförderung von Hausequiden, Hausrindern, Hausschafen, Hausziegen, Hausschweinen oder Hausgeflügel, denen die zuständige Behörde einen Befähigungsnachweis gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausgestellt hat;

k)

Straßentransportmittel, die für lange Beförderungen eingesetzt werden, und Tiertransportschiffe, für die die zuständige Behörde einen Zulassungsnachweis gemäß Artikel 18 Absatz 1 beziehungsweise Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ausgestellt hat;

l)

Unternehmer, die gemäß Artikel 65 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/2031 im Register der Unternehmer enthalten sind, die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, für die ein Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich ist, in die Union einführen;

m)

Quarantänestationen und geschlossene Anlagen, die gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/2031 für die Ausführung von Tätigkeiten benannt wurden, die aus Drittländern in das Gebiet der Union eingeführte Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände betreffen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Kontaktstellen geben in TRACES Informationen zu jedem in dem erwähnten Absatz genannten Verzeichnis ein und verwenden dabei die von der Kommission bereitgestellten technischen Spezifikationen für das Format dieser Verzeichnisse.

(3)   Die Kommission unterstützt die Mitgliedstaaten mit der Veröffentlichung auf ihrer Website oder über TRACES dabei, der Öffentlichkeit die Verzeichnisse gemäß Absatz 1 Buchstabe a bis f zugänglich zu machen.

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Kontrollstellen und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1)."

(*3)  Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).“ "

Artikel 2

Aufhebung

Die Entscheidung 97/152/EG wird aufgehoben.

Artikel 3

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 21. April 2021, ausgenommen Artikel 1 Absatz 5, der ab dem 1. Dezember 2021 gilt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. März 2021

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2)   ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1.

(3)   ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4.

(4)   ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1.

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 der Kommission vom 7. Dezember 2020 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Meldung gelisteter Seuchen innerhalb der Union und die Berichterstattung über gelistete Seuchen innerhalb der Union, in Bezug auf Formate und Verfahren für die Vorlage von Überwachungsprogrammen in der Union und von Tilgungsprogrammen und die Berichterstattung darüber sowie für Anträge auf Anerkennung des Status „seuchenfrei“ sowie in Bezug auf das elektronische Informationssystem (ABl. L 412 vom 8.12.2020, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1).

(10)  Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1).

(11)  Verordnung (EG) Nr. 1255/97 des Rates vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für Kontrollstellen und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. L 174 vom 2.7.1997, S. 1).

(12)  Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3 vom 5.1.2005, S. 1).

(13)  Entscheidung 97/152/EG der Kommission vom 10. Februar 1997 zur Festlegung der Daten, die in die informatisierte Kartei für zurückgesendete Partien von Tieren oder tierischen Erzeugnissen aus Drittländern einzugeben sind (ABl. L 59 vom 28.2.1997, S. 50).

(14)  Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die Informatisierung der veterinärmedizinischen Verfahren bei der Einfuhr (SHIFT-Projekt), zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG sowie der Entscheidung 90/424/EWG und zur Aufhebung der Entscheidung 88/192/EWG (ABl. L 243 vom 25.8.1992, S. 27).

(15)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).


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