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Document 32021D1852

Beschluss (EU) 2021/1852 des Rates vom 18. Oktober 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf eine Verlängerung der Gültigkeit der Partnerschaftsprioritäten EU-Algerien bis zur Annahme neuer aktualisierter Partnerschaftsprioritäten durch den Assoziationsrat zu vertreten ist

ST/12251/2021/INIT

ABl. L 374 vom 22.10.2021, p. 52–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/1852/oj

22.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 374/52


BESCHLUSS (EU) 2021/1852 DES RATES

vom 18. Oktober 2021

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf eine Verlängerung der Gültigkeit der Partnerschaftsprioritäten EU-Algerien bis zur Annahme neuer aktualisierter Partnerschaftsprioritäten durch den Assoziationsrat zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 22. April 2002 unterzeichnet und ist am 1. September 2005 in Kraft getreten.

(2)

Die Partnerschaftsprioritäten EU-Algerien wurden durch den Beschluss Nr. 1/2017 vom Assoziationsrat angenommen (2).

(3)

In einem Briefwechsel haben sich beide Seiten darauf geeinigt, dass die Gültigkeit der Partnerschaftsprioritäten EU-Algerien verlängert werden sollte.

(4)

Nach Artikel 94 des Abkommens ist der Assoziationsrat befugt, Beschlüsse zur Verwirklichung der Ziele des Abkommens zu fassen.

(5)

Der Assoziationsrat wird im Wege des schriftlichen Verfahrens einen Beschluss über die Verlängerung der Gültigkeit der Partnerschaftsprioritäten bis zur Annahme neuer aktualisierter Partnerschaftsprioritäten fassen.

(6)

Da der Beschluss des Assoziationsrats Rechtswirkung haben wird, ist es angezeigt, den im Namen der Union im Assoziationsrat zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(7)

Der Standpunkt der Union im Assoziationsrat sollte daher auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates beruhen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem — durch das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits eingesetzten — Assoziationsrat zu der Verlängerung der Gültigkeit der Partnerschaftsprioritäten EU-Algerien bis zur Annahme neuer aktualisierter Partnerschaftsprioritäten durch den Assoziationsrat zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Assoziationsrates (3).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Oktober 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORRELL FONTELLES


(1)  ABl. L 265 vom 10.10.2005, S. 2.

(2)  Beschluss Nr. 1/2017 des Assoziationsrates EU-Algerien vom 13. März 2017 über die Partnerschaftsprioritäten EU-Algerien (ABl. L 82 vom 29.3.2017, S. 9).

(3)  Siehe Dokument ST 12258/21 unter http://register.consilium.europa.eu.


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