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Document 32021D1779

    Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1779 des Rates vom 5. Oktober 2021 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2009/1013/EU zur Ermächtigung der Republik Österreich, weiterhin eine von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

    ST/11667/2021/INIT

    ABl. L 360 vom 11.10.2021, p. 120–121 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/1779/oj

    11.10.2021   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 360/120


    DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1779 DES RATES

    vom 5. Oktober 2021

    zur Änderung des Durchführungsbeschlusses 2009/1013/EU zur Ermächtigung der Republik Österreich, weiterhin eine von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

    gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit dem Durchführungsbeschluss 2009/1013/EU des Rates (2) wurde die Republik Österreich (im Folgenden „Österreich“) ermächtigt, eine von der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Sonderregelung (im Folgenden „Sondermaßnahme“) anzuwenden. Nach mehreren aufeinanderfolgenden Verlängerungen läuft diese Ermächtigung am 31. Dezember 2021 aus.

    (2)

    Durch die Richtlinie 2009/162/EU des Rates (3) wurde Artikel 168a in die Richtlinie 2006/112/EG aufgenommen, um den Vorsteuerabzug auf den Anteil der tatsächlichen Nutzung für unternehmerische Zwecke zu beschränken und so den Grundsatz wirksamer anzuwenden, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug nur insoweit entsteht, als die betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke der unternehmerischen Tätigkeit des Steuerpflichtigen verwendet werden. Artikel 1 der Entscheidung 2009/1013/EU wurde dahingehend geändert, dass eine Bezugnahme auf Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG aufgenommen wurde. Der Titel des Durchführungsbeschlusses 2009/1013/EU muss daher ebenfalls eine Bezugnahme auf Artikel 168a der Richtlinie 2006/112/EG enthalten.

    (3)

    Die Sondermaßnahme weicht von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG ab, die das Recht Steuerpflichtiger regeln, die Mehrwertsteuer auf die Gegenstände und Dienstleistungen, die ihnen für die Zwecke ihrer besteuerten Umsätze geliefert bzw. erbracht werden oder wurden, abzuziehen. Die Sondermaßnahme zielt darauf ab, die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten verwendet werden, vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.

    (4)

    Ziel der Sondermaßnahme ist es, das Verfahren für die Erhebung und Einziehung der Mehrwertsteuer zu vereinfachen. Der auf der Stufe des Endverbrauchs geschuldete Steuerbetrag wird nur unwesentlich beeinflusst.

    (5)

    Mit einem am 19. März 2021 bei der Kommission registrierten Schreiben beantragte Österreich die Ermächtigung, die Sondermaßnahme weiterhin anzuwenden (im Folgenden „Antrag“).

    (6)

    Gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG hat die Kommission mit Schreiben vom 7. April 2021 den anderen Mitgliedstaaten den Antrag übermittelt. Mit Schreiben vom 8. April 2021 teilte die Kommission Österreich mit, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

    (7)

    Österreich zufolge hat sich die Sondermaßnahme als äußerst wirksam für die Vereinfachung der Mehrwertsteuererhebung sowie die Verhinderung der Steuerhinterziehung und -umgehung erwiesen. Sie verringert den administrativen Aufwand für Unternehmen und Steuerverwaltungen, da es sich erübrigt, die Anschlussverwendung der Gegenstände und Dienstleistungen zu überwachen, die zum Zeitpunkt ihres Erwerbs vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen waren. Daher sollte Österreich ermächtigt werden, die Sondermaßnahme während eines weiteren befristeten Zeitraums bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

    (8)

    Falls Österreich eine Verlängerung über das Jahr 2024 hinaus für erforderlich hält, sollte es der Kommission bis zum 31. März 2024 einen entsprechenden Antrag zusammen mit einem Bericht über die Anwendung der Sondermaßnahme, einschließlich einer Überprüfung des angewandten Aufteilungsschlüssels, vorlegen.

    (9)

    Die Sondermaßnahme wird keine nachteiligen Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union haben.

    (10)

    Der Durchführungsbeschluss 2009/1013/EU sollte daher entsprechend geändert werden —

    HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Durchführungsbeschluss 2009/1013/EU wird wie folgt geändert:

    (1)

    Der Titel erhält folgende Fassung:

    „Durchführungsbeschluss 2009/1013/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Ermächtigung der Republik Österreich, weiterhin eine von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden“.

    (2)

    Die Artikel 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

    „Artikel 1

    Die Republik Österreich wird ermächtigt, abweichend von den Artikeln 168 und 168a der Richtlinie 2006/112/EG, die anfallende Mehrwertsteuer auf Gegenstände und Dienstleistungen, die zu mehr als 90 % für private Zwecke des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke oder nichtwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt werden, vollständig vom Recht auf Vorsteuerabzug auszuschließen.

    Artikel 2

    Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2024.

    Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen abweichenden Regelung wird der Kommission bis zum 31. März 2024 vorgelegt.

    Einem solchen Antrag ist ein Bericht über die Anwendung dieser Regelung beigefügt, der eine Überprüfung des Aufteilungsschlüssels für das Vorsteuerabzugsrecht auf der Grundlage dieses Beschlusses enthält.“

    Artikel 2

    Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

    Artikel 3

    Dieser Beschluss ist an die Republik Österreich gerichtet.

    Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 2021.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. ŠIRCELJ


    (1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.

    (2)  Durchführungsbeschluss 2009/1013/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Ermächtigung der Republik Österreich, weiterhin eine von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. L 348 vom 29.12.2009, S. 21).

    (3)  Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 10 vom 15.1.2010, S. 14).


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