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Document 32021D1777

Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1777 des Rates vom 5. Oktober 2021 zur Ermächtigung Italiens, auf zu Heizzwecken verwendetes Gasöl sowie auf elektrischen Strom, die im Gebiet der Gemeinde Campione d’Italia geliefert werden, ermäßigte Steuersätze anzuwenden

ST/11665/2021/INIT

ABl. L 360 vom 11.10.2021, p. 115–116 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/1777/oj

11.10.2021   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 360/115


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2021/1777 DES RATES

vom 5. Oktober 2021

zur Ermächtigung Italiens, auf zu Heizzwecken verwendetes Gasöl sowie auf elektrischen Strom, die im Gebiet der Gemeinde Campione d’Italia geliefert werden, ermäßigte Steuersätze anzuwenden

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 19,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Schreiben vom 7. August 2020 haben die italienischen Behörden die Ermächtigung beantragt, gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG auf zu Heizzwecken verwendetes Gasöl sowie auf elektrischen Strom, die im Gebiet der Gemeinde Campione d’Italia geliefert werden, für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026 ermäßigte Steuersätze anzuwenden. Italien übermittelte am 19. Januar 2021 zusätzliche Informationen und Erläuterungen, um den Antrag zu untermauern.

(2)

Die Gemeinde Campione d’Italia ist eine italienische Exklave in der Schweiz mit einem sehr begrenzten geografischen Gebiet und einer niedrigen Einwohnerzahl. Das Gebiet ist gebirgig, was die Stadtentwicklung, die industriellen Aktivitäten und die allgemeine Zugänglichkeit einschränkt. Aufgrund der geografischen Lage, des fehlenden Zugangs zum Erdgasnetz und der strengen klimatischen Bedingungen sind die Kosten für die Lieferung von Energieerzeugnissen an Campione d’Italia hoch, unabhängig davon, ob sie aus der Schweiz oder aus Italien stammen. Darüber hinaus führte der Beitritt der Gemeinde Campione d’Italia zum Zollgebiet der Union am 1. Januar 2020 zu einem Anstieg der Energiekosten für Haushalte und Unternehmen. Darüber hinaus erfährt Campione d’Italia eine schwere Wirtschaftskrise, die durch die COVID-19-Pandemie noch verstärkt wurde.

(3)

Um die hohen Energiekosten im Gebiet der Gemeinde Campione d’Italia zu verringern, sollten die Steuern für bestimmte Energieprodukte reduziert werden.

(4)

Die Kommission hat die beantragte Maßnahme geprüft und ist der Auffassung, dass sie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt, das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigt und nicht als mit der Politik der Union in den Bereichen Umweltschutz, Energie und Verkehr unvereinbar angesehen werden kann. Die ermäßigten Steuern für Gasöl und elektrischen Strom entsprächen weiterhin den in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Mindeststeuerbeträgen oder lägen darüber und würden die gestiegenen Energiekosten in der Gemeinde Campione d’Italia teilweise ausgleichen. Die Steuerermäßigung ist nicht mit anderen Arten von Steuerermäßigungen kumulierbar.

(5)

Italien sollte daher ermächtigt werden, ermäßigte Steuersätze auf zu Heizzwecken verwendetes Gasöl sowie auf elektrischen Strom, der in dem Gebiet der Gemeinde Campione d’Italia geliefert wird, anzuwenden.

(6)

Damit sichergestellt ist, dass die mit der Ausnahmeregelung verfolgten Ziele erreicht werden, dass insbesondere Störungen aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen, sozialen und geografischen Gegebenheiten in Campione d’Italia vermieden und durch Minderung der hohen Energiekosten gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährleistet werden, sollte dieser Beschluss ab dem 1. Januar 2021 gelten. Indem für die Anwendung ein Zeitpunkt vor dem Inkrafttreten der Ausnahmeregelung vorgesehen wird, werden die berechtigten Erwartungen der Marktteilnehmer und Einzelpersonen gewahrt, da die Ausnahmeregelung nicht in ihre Rechte und Pflichten eingreift.

(7)

Jede gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG gewährte Ermächtigung muss zeitlich eng befristet sein. Damit die Gemeinde Campione d’Italia ein ausreichendes Maß an Sicherheit erhält, sollte die Ermächtigung für einen Zeitraum von sechs Jahren gelten. Um zu vermeiden, dass künftige allgemeine Entwicklungen des bestehenden Rechtsrahmens untergraben werden, sollte jedoch vorgesehen werden, dass für den Fall, dass der Rat auf Grundlage des Artikels 113 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union das allgemeine System für die Besteuerung von Energieerzeugnissen ändert und diese Ermächtigung damit nicht vereinbar wäre, die vorliegende Ermächtigung an dem Tag auslaufen würde, an dem diese allgemeinen Regelungen anwendbar werden.

(8)

Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Italien wird ermächtigt, auf zu Heizzwecken verwendetes Gasöl sowie auf elektrischen Strom, die im Gebiet der Gemeinde Campione d’Italia geliefert werden, ermäßigte Steuersätze anzuwenden, sofern die Mindeststeuerbeträge gemäß Artikel 9 und 10 der Richtlinie 2003/96/EG beachtet werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026.

Sollte der Rat jedoch gemäß Artikel 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ein geändertes allgemeines System für die Besteuerung von Energieerzeugnissen einführen, mit dem die Ermächtigung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses nicht mehr vereinbar wäre, so läuft dieser Beschluss an dem Tag aus, an dem diese allgemeinen Regelungen anwendbar werden.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Oktober 2021.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. ŠIRCELJ


(1)  ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.


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